Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerinnen ersuchten am 5. August 2015 in der Schweiz um Asyl und machten anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom14. August 2015 und der Anhörungen vom 12. Januar 2017 und vom19. Oktober 2017 im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie seien eritreische Staatsangehörige der Ethnie Tigrinya aus D._______, Zoba Debub, Subzoba E._______. Die Beschwerdeführerin habe in der Stadt F._______ als (...) gearbeitet und dort in einem Mietshaus mit ihrem Ehemann und ihren Kindern gewohnt. In D._______ sei sie Eigentümerin eines Hauses gewesen. Sie sei nie zum Militärdienst aufgeboten worden. Ihr Ehemann, welcher Soldat gewesen sei, habe den Militärdienst mehrmals unerlaubt verlassen. In der Folge sei er zwei Mal verhaftet und zum Dienst zurückgebracht worden, zuletzt im (...). Im selben Monat sei sie zum ersten Mal von Personen aus seiner Einheit aufgesucht worden, welche sich nach seinem Aufenthaltsort erkundigt hätten. Ab diesem Zeitpunkt seien diese Personen ein bis zwei Mal pro Woche tagsüber an ihrem Arbeitsplatz und abends bei ihr zu Hause aufgetaucht. Im Juni 2013 habe sie ihren Ehemann zuletzt gesehen. Danach habe er das Land verlassen, sie wisse aber nicht genau wann. Im (...) 2014 sei sie erneut aufgesucht und nach dem Aufenthaltsort ihres Ehemannes befragt worden. Man habe ihr mitgeteilt, dass sie in zwei Wochen nochmals aufgesucht werden würde und dann den Aufenthaltsort ihres Ehemannes nennen solle. Als die Personen aus der Einheit ihres Ehemannes erneut erschienen seien, sei dieser nicht zu Hause gewesen, weshalb sie im (...) 2014 mitgenommen und auf der Polizeistation festgehalten worden sei. Als ihre Tochter krank geworden sei, habe man sie gegen Leistung einer Bürgschaft durch ihren (...) nach zwei Wochen gehen lassen. Sie habe danach bei ihren Eltern in D._______ gelebt und sei nicht mehr von den Behörden aufgesucht worden. Im (...) 2014 habe man ihr wegen ihres Ehemannes die Lebensmittelcoupons gestrichen. Weil sie immer wieder zur Polizei habe gehen müssen und deshalb am Arbeitsplatz gefehlt habe, sei sie im (...) 2014 entlassen worden. Im (...) sei ihr Haus von den Behörden abgerissen worden. Aufgrund dessen habe sie sich im Oktober 2014 entschlossen, das Land zu verlassen. Im (...) 2014 seien die Beschwerdeführerinnen nach Äthiopien und von dort über mehrere Länder am 4. August 2015 in die Schweiz gelangt. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin ihre Heiratsurkunde, ihre Identitätskarte, eine sudanesische Civil Registry Card, ein Bus- und zwei Zugtickets (alles im Original) und die Identitätskarte ihres Ehemannes (in Kopie) ein. B. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2017 - eröffnet am 30. Oktober 2017 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an. C. Mit Beschwerde vom 23. November 2017 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführerinnen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme aus politischen Gründen anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. D. Am 27. November 2017 bestätigte das Gericht den Beschwerdeführerinnen den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine der Voraussetzungen von Art. 3 AsylG ist eine gezielt gegen die betroffene Person gerichtete Verfolgung. Dieses Kriterium kann auch bei einer Reflexverfolgung erfüllt sein, das heisst, wenn eine Person Verfolgung ausgesetzt ist, die darauf ausgerichtet ist, eine andere Person zu schädigen oder zu einem Tun oder Unterlassen zu bewegen (vgl.Caroni/Grasdorf-Meyer/Ott/Scheiber, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 255). Werden beispielsweise Familienangehörige von politischen Aktivisten staatlichen Repressalien ausgesetzt, spricht man von Reflexverfolgung. Diese kann flüchtlingsrechtlich relevant sein, allerdings hängen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfolgung muss ferner sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Dieser Nachweis muss durch die entsprechende Partei erbracht werden (vgl. Urteil des BVGer E-6076/2014 vom 27. Februar 2015 E. 4.3). Der zeitliche Kausalzusammenhang gilt als unterbrochen, wenn über sechs bis zwölf Monate zwischen der letzten Verfolgung und der Flucht liegen, es sei denn, es bestehen plausible Gründe, welche eine frühere Ausreise verhindert oder erschwert haben. Der sachliche Kausalzusammenhang gilt als unterbrochen, wenn davon auszugehen ist, dass andere Gründe (beispielsweise wirtschaftliche) als die Verfolgung für die Ausreise im Vordergrund standen (vgl. Caroni/Grasdorf-Meyer/Ott/Scheiber, a.a.O., S. 271 f.).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Entscheids befand die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren Problemen mit den eritreischen Behörden als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügend. Es würden sich verschiedene Ungereimtheiten in Bezug auf den chronologischen Ablauf der geschilderten Ereignisse ergeben. Zudem seien ihre Ausführungen wenig substantiiert. Sie habe beispielsweise den Vorfall nicht im Detail schildern können, als sie von Soldaten aufgesucht und danach mitgenommen worden sei. Gleiches treffe auf ihre Inhaftierung zu. Ihre Angaben seien oberflächlich ausgefallen und würden einen persönlichen Bezug vermissen lassen. Entsprechend erübrige sich eine Prüfung der Asylrelevanz dieser Vorbringen. Unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit sei ihre illegale Ausreise nicht asylrelevant, da keine Anknüpfungspunkte bestehen würden, welche sie in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen würden. Sie habe vor ihrer Ausreise keinen Behördenkontakt im Zusammenhang mit einem Einzug in den Nationaldienst gehabt. Den Akten seien keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach sie bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte. Aus dem Umstand, dass ihr Vater nach ihrer Ausreise von den Behörden mitgenommen worden sei, lasse sich keine ernsthafte Verfolgungsabsicht ableiten. Seither sei nichts mehr vorgefallen beziehungsweise habe sie sich nicht darum bemüht, etwas in diesem Zusammenhang in Erfahrung zu bringen. Zudem seien ihre Schilderungen in Bezug auf die geltend gemachte Reflexverfolgung mit starken Zweifeln behaftet. Im Übrigen habe sich in den letzten neun Monaten vor ihrer Ausreise nichts Nennenswertes ereignet.
E. 5.2 Auf Beschwerdeebene konkretisieren die Beschwerdeführerinnen verschiedene Punkte ihrer Aussagen und führen aus, die von der Vorinstanz angeführten Widersprüche seien vermeintlicher Art. Inhaltlich seien die Angaben der Beschwerdeführerin konstant. Die Divergenzen in der chronologischen Abfolge seien durch ihre Konzentrationsschwierigkeiten bedingt, an welchen sie leide, seit sie auf ihrer Flucht durch den Sudan und Libyen Furchtbares erlebt habe. In Bezug auf die Zerstörung ihres Hauses würde der Umstand, dass weitere Häuser (insgesamt [...]) abgerissen worden seien, auf einen anderen Hintergrund als auf eine Vergeltungsmassnahme der Behörden schliessen lassen. Insbesondere sei möglich, dass die Behörden den Bau ihres Hauses als nicht genehmigt betrachtet hätten. Hingegen müssten die Besuche der Behörden, der Entzug der Lebensmittelcoupons, ihre Verhaftung sowie indirekt auch der Verlust der Arbeitsstelle und daraufhin der Mietwohnung in F._______ als unmittelbare Folge des den Behörden als missliebig erschienenen Verhaltens ihres Ehemannes gewertet werden. Daraus folge, dass sie einer Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen sei. Mit der illegalen Ausreise habe sie sich überdies eines weiteren Straftatbestandes schuldig gemacht, so dass die Wahrscheinlichkeit, bei einer Rückkehr erneut ins Visier der Behörden zu geraten und weitere Repressalien zu gewärtigen, nicht zu vernachlässigen sei. Auch sei die Annahme falsch, ihr würde kein Einzug in den Nationaldienst drohen. Aufgrund der massenhaften Fluchtbewegungen würden mittlerweile Personen in den Militärdienst zurückbeordert, die zuvor als "unfit" deklariert worden seien. Die Vorinstanz könne nicht mit Sicherheit ausschliessen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Eritrea zur Zwangsarbeit eingezogen oder erneut inhaftiert würde. Da das Risiko einer unmenschlichen Behandlung nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden könne, müsse ihr der Flüchtlingsstatus oder zumindest eine vorläufige Aufnahme aus "politischen Gründen" zuerkannt werden. Schliesslich weist die Beschwerdeführerin unter Verweis auf diverse Quellen auf verschiedene durch das eritreische Regime begangene Menschenrechtsverletzungen hin.
E. 6.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die Behelligungen seitens der eritreischen Behörden würden mehrere Widersprüche bezüglich des chronologischen Ablaufs enthalten und seien wenig substantiiert. Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin - wie in der Beschwerde vorgebracht - Schwierigkeiten mit Zeitangaben hat. Darauf deutet ihre Unsicherheit in Bezug auf die Angabe ihres Alters bei verschiedenen Lebensereignissen (vgl. vorinstanzliche Akten A19 F32 ff. und A21 F4 ff.) hin. Hingegen vermag dieser Umstand die fehlende Substantiiertheit ihrer Aussagen oder die Widersprüche in Bezug auf die Ereignisse direkt vor ihrer Inhaftierung nicht zu erklären. So führte sie beispielsweise anlässlich der ersten Anhörung aus, im (...) 2014 hätten sie Personen aus der Einheit ihres Ehemannes aufgesucht und ihr angedroht, in zwei Wochen nochmals zu erscheinen, dann solle sie sagen, wo sich ihr Ehemann aufhalte. Als sie später zurückgekommen seien, sei ihr Ehemann nicht zu Hause gewesen, weshalb sie noch im selben Monat mitgenommen worden sei (vgl. A19 F66 ff.). Anlässlich der zweiten Anhörung führte sie hingegen aus, dass sie, als sie nach zwei Wochen erneut aufgesucht worden sei, nicht mitgenommen worden sei, weil sie Kinder gehabt habe. Erst zwei Monate nach diesem letzten Vorfall sei sie inhaftiert worden (vgl. A21 F38). Auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen kommt es vorliegend jedoch mangels Asylrelevanz ohnehin nicht an. Die Beschwerdeführerin gibt an, den Entschluss, ihre Heimat zu verlassen, getroffen zu haben, als ihr Haus abgerissen worden sei (vgl. A19 F83 und A21 F47). Auf Beschwerdeebene führt sie aus, dass es zweifelhaft bleibe, ob der Abriss des Hauses eine gezielt gegen sie gerichtete Vergeltungsmassnahme darstelle. Ein dazu von der Beschwerdeführerin befragter ehemaliger Richter am G._______ in H._______ habe bestätigt, dass es insbesondere in den Städten, aber vereinzelt auch in den Dörfern zum Abriss von Häusern gekommen sei, wenn die Behörden den Bau dieser Häuser als nicht genehmigt betrachtet hätten. Nach der Einschätzung dieses Richters lasse der Umstand, dass gleich (...) Häuser abgerissen worden seien, auf einen anderen Hintergrund als auf eine Vergeltungsmassnahme schliessen. Aus diesen Ausführungen der Beschwerdeführerin folgt, dass nicht davon auszugehen ist, dass dem Abriss des Hauses ein asylrelevantes Motiv gemäss Art. 3 AsylG zu Grunde gelegen hat. Die Belästigungen seitens der eritreischen Behörden und das Festhalten auf der Polizeistation scheinen für die Beschwerdeführerin dagegen nicht ausschlaggebend und damit nicht sachlich kausal für ihre Ausreise gewesen zu sein. Es liegt die Vermutung nahe, dass sie sich ihrer Lebensgrundlage und ihrer Selbständigkeit beraubt sah, ihren Eltern nicht zur Last fallen wollte (vgl. A21 F49) und sich aus diesen (wirtschaftlichen) Gründen entschlossen hatte, das Land zu verlassen. Zudem war sie zuletzt im (...) 2014 - durch die Streichung der Lebensmittelcoupons - Repressalien seitens der Behörden ausgesetzt (vgl. A19 F77). Damit sind bis zur Ausreise über (...) Monate vergangen, ohne dass sich den Akten plausible Gründe für ein derart langes Zuwarten entnehmen lassen. Somit ist auch der zeitliche Kausalzusammenhang zwischen diesen Ereignissen und ihrer Flucht nicht gegeben. Angesichts der Tatsache, dass sie nach ihrer Freilassung von den Behörden nicht mehr aufgesucht wurde und dass es in den letzten ungefähr (...) Monaten vor ihrer Ausreise zu keinen Vorfällen gekommen ist (vgl. A19 F78; A21 F39 und F48 f.), erscheint es zweifelhaft, dass sie bei einem Verbleib in Eritrea weitere Benachteiligungen zu gewärtigen gehabt hätte. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass ihr Ehemann zum Zeitpunkt ihrer Ausreise bereits seit einem Jahr oder mehr nicht in Eritrea anwesend war. Der Umstand, dass nach ihrer Ausreise ihr Vater von den Behörden mitgenommen und zu ihrer Ausreise befragt worden sei, vermag daran nichts zu ändern, scheinen sich doch die behördlichen Massnahmen auf diese eine Befragung beschränkt zu haben. Die Beschwerdeführerin antwortete denn auch auf die Frage, ob ihre Familienangehörigen nach ihrer Ausreise Schwierigkeiten gehabt hätten: "Meine Familie? Nein, meine Familie hatte keine Probleme" (vgl. A19 F16). Auch der Umstand, dass sie nicht ernsthaft versucht hat in Erfahrung zu bringen, ob ihre Ausreise weitere Konsequenzen für ihre Familie nach sich gezogen hat, lässt darauf schliessen, dass sie nicht davon ausgegangen ist, dass ihre Familie Repressalien zu gewärtigen haben könnte (vgl. A21 F17 ff., insbesondere F21). Insgesamt ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung zum Zeitpunkt ihrer Ausreise nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.
E. 6.2 Somit ist in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerinnen wegen ihrer Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin - wegen subjektiver Nachfluchtgründe - befürchten müssten, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
E. 6.2.1 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asylausschluss. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaates befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (BVGE 2009/29).
E. 6.2.2 Gemäss langjähriger bisheriger Praxis der schweizerischen Asylbehörden begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus Eritrea ohne Weiteres die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM verschärfte diese Praxis im Sommer 2016, wovon auch die Beschwerdeführerinnen betroffen waren. Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des Urteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) mit der Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Das Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten lasse und vom SEM zu Recht angepasst worden sei. Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache von Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich unter ihnen auch Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten. Es sei mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen sei nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (a.a.O., E. 5).
E. 6.2.3 Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Repressalien seitens der eritreischen Behörden erfolgten gemäss ihren eigenen Angaben aufgrund der Fluchten ihres Ehemannes aus dem Militärdienst (vgl. A19 F48 und F66). Das Ziel der Repressalien lag folglich darin, ihren Ehemann wieder dem Militärdienst zuzuführen. Er - und nicht sie - war im Fokus der eritreischen Behörden. Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres eigenen Verhaltens Probleme mit den eritreischen Behörden gehabt hatte. Auch wurde sie nie zum Militärdienst einberufen (vgl. A19 F115 f. und A21 F55). Es lassen sich den Akten keine Anhaltspunkte entnehmen, wonach sie in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen würde. Auch sind - entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin - keine Hinweise ersichtlich, welche auf die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung schliessen lassen würden. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass es entgegen den Vorbringen auf Beschwerdeebene der Beschwerdeführerin obliegt, eine konkrete Gefahr ("real risk") nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass ihr im Fall einer Rückkehr nach Eritrea Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Eritrea mit einem Einzug in den Nationaldienst rechnen müsste. Bis zu ihrer Ausreise wurde sie nie vorgeladen. Weshalb sie zum heutigen Zeitpunkt, mit (...) Jahren und als zweifache Mutter, eingezogen werden sollte, ist nicht erkennbar und wird nicht näher begründet.
E. 6.3 Zusammenfassend konnten die Beschwerdeführerinnen keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-führerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da sie bedürftig sind und sich die Beschwerde zum Zeitpunkt der Einreichung nicht als aussichtslos präsentierte, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist zu verzichten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Andrea Berger-Fehr Maria Wende
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6674/2017 Urteil vom 3. Januar 2018 Besetzung Richterin Andrea Berger-Fehr (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Maria Wende. Parteien A._______, geboren am (...), (Beschwerdeführerin) und deren Kinder B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Eritrea, alle vertreten durch (...), Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des SEM vom 27. Oktober 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerinnen ersuchten am 5. August 2015 in der Schweiz um Asyl und machten anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom14. August 2015 und der Anhörungen vom 12. Januar 2017 und vom19. Oktober 2017 im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie seien eritreische Staatsangehörige der Ethnie Tigrinya aus D._______, Zoba Debub, Subzoba E._______. Die Beschwerdeführerin habe in der Stadt F._______ als (...) gearbeitet und dort in einem Mietshaus mit ihrem Ehemann und ihren Kindern gewohnt. In D._______ sei sie Eigentümerin eines Hauses gewesen. Sie sei nie zum Militärdienst aufgeboten worden. Ihr Ehemann, welcher Soldat gewesen sei, habe den Militärdienst mehrmals unerlaubt verlassen. In der Folge sei er zwei Mal verhaftet und zum Dienst zurückgebracht worden, zuletzt im (...). Im selben Monat sei sie zum ersten Mal von Personen aus seiner Einheit aufgesucht worden, welche sich nach seinem Aufenthaltsort erkundigt hätten. Ab diesem Zeitpunkt seien diese Personen ein bis zwei Mal pro Woche tagsüber an ihrem Arbeitsplatz und abends bei ihr zu Hause aufgetaucht. Im Juni 2013 habe sie ihren Ehemann zuletzt gesehen. Danach habe er das Land verlassen, sie wisse aber nicht genau wann. Im (...) 2014 sei sie erneut aufgesucht und nach dem Aufenthaltsort ihres Ehemannes befragt worden. Man habe ihr mitgeteilt, dass sie in zwei Wochen nochmals aufgesucht werden würde und dann den Aufenthaltsort ihres Ehemannes nennen solle. Als die Personen aus der Einheit ihres Ehemannes erneut erschienen seien, sei dieser nicht zu Hause gewesen, weshalb sie im (...) 2014 mitgenommen und auf der Polizeistation festgehalten worden sei. Als ihre Tochter krank geworden sei, habe man sie gegen Leistung einer Bürgschaft durch ihren (...) nach zwei Wochen gehen lassen. Sie habe danach bei ihren Eltern in D._______ gelebt und sei nicht mehr von den Behörden aufgesucht worden. Im (...) 2014 habe man ihr wegen ihres Ehemannes die Lebensmittelcoupons gestrichen. Weil sie immer wieder zur Polizei habe gehen müssen und deshalb am Arbeitsplatz gefehlt habe, sei sie im (...) 2014 entlassen worden. Im (...) sei ihr Haus von den Behörden abgerissen worden. Aufgrund dessen habe sie sich im Oktober 2014 entschlossen, das Land zu verlassen. Im (...) 2014 seien die Beschwerdeführerinnen nach Äthiopien und von dort über mehrere Länder am 4. August 2015 in die Schweiz gelangt. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin ihre Heiratsurkunde, ihre Identitätskarte, eine sudanesische Civil Registry Card, ein Bus- und zwei Zugtickets (alles im Original) und die Identitätskarte ihres Ehemannes (in Kopie) ein. B. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2017 - eröffnet am 30. Oktober 2017 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an. C. Mit Beschwerde vom 23. November 2017 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführerinnen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme aus politischen Gründen anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. D. Am 27. November 2017 bestätigte das Gericht den Beschwerdeführerinnen den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine der Voraussetzungen von Art. 3 AsylG ist eine gezielt gegen die betroffene Person gerichtete Verfolgung. Dieses Kriterium kann auch bei einer Reflexverfolgung erfüllt sein, das heisst, wenn eine Person Verfolgung ausgesetzt ist, die darauf ausgerichtet ist, eine andere Person zu schädigen oder zu einem Tun oder Unterlassen zu bewegen (vgl.Caroni/Grasdorf-Meyer/Ott/Scheiber, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 255). Werden beispielsweise Familienangehörige von politischen Aktivisten staatlichen Repressalien ausgesetzt, spricht man von Reflexverfolgung. Diese kann flüchtlingsrechtlich relevant sein, allerdings hängen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfolgung muss ferner sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Dieser Nachweis muss durch die entsprechende Partei erbracht werden (vgl. Urteil des BVGer E-6076/2014 vom 27. Februar 2015 E. 4.3). Der zeitliche Kausalzusammenhang gilt als unterbrochen, wenn über sechs bis zwölf Monate zwischen der letzten Verfolgung und der Flucht liegen, es sei denn, es bestehen plausible Gründe, welche eine frühere Ausreise verhindert oder erschwert haben. Der sachliche Kausalzusammenhang gilt als unterbrochen, wenn davon auszugehen ist, dass andere Gründe (beispielsweise wirtschaftliche) als die Verfolgung für die Ausreise im Vordergrund standen (vgl. Caroni/Grasdorf-Meyer/Ott/Scheiber, a.a.O., S. 271 f.). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Entscheids befand die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren Problemen mit den eritreischen Behörden als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügend. Es würden sich verschiedene Ungereimtheiten in Bezug auf den chronologischen Ablauf der geschilderten Ereignisse ergeben. Zudem seien ihre Ausführungen wenig substantiiert. Sie habe beispielsweise den Vorfall nicht im Detail schildern können, als sie von Soldaten aufgesucht und danach mitgenommen worden sei. Gleiches treffe auf ihre Inhaftierung zu. Ihre Angaben seien oberflächlich ausgefallen und würden einen persönlichen Bezug vermissen lassen. Entsprechend erübrige sich eine Prüfung der Asylrelevanz dieser Vorbringen. Unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit sei ihre illegale Ausreise nicht asylrelevant, da keine Anknüpfungspunkte bestehen würden, welche sie in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen würden. Sie habe vor ihrer Ausreise keinen Behördenkontakt im Zusammenhang mit einem Einzug in den Nationaldienst gehabt. Den Akten seien keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach sie bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte. Aus dem Umstand, dass ihr Vater nach ihrer Ausreise von den Behörden mitgenommen worden sei, lasse sich keine ernsthafte Verfolgungsabsicht ableiten. Seither sei nichts mehr vorgefallen beziehungsweise habe sie sich nicht darum bemüht, etwas in diesem Zusammenhang in Erfahrung zu bringen. Zudem seien ihre Schilderungen in Bezug auf die geltend gemachte Reflexverfolgung mit starken Zweifeln behaftet. Im Übrigen habe sich in den letzten neun Monaten vor ihrer Ausreise nichts Nennenswertes ereignet. 5.2 Auf Beschwerdeebene konkretisieren die Beschwerdeführerinnen verschiedene Punkte ihrer Aussagen und führen aus, die von der Vorinstanz angeführten Widersprüche seien vermeintlicher Art. Inhaltlich seien die Angaben der Beschwerdeführerin konstant. Die Divergenzen in der chronologischen Abfolge seien durch ihre Konzentrationsschwierigkeiten bedingt, an welchen sie leide, seit sie auf ihrer Flucht durch den Sudan und Libyen Furchtbares erlebt habe. In Bezug auf die Zerstörung ihres Hauses würde der Umstand, dass weitere Häuser (insgesamt [...]) abgerissen worden seien, auf einen anderen Hintergrund als auf eine Vergeltungsmassnahme der Behörden schliessen lassen. Insbesondere sei möglich, dass die Behörden den Bau ihres Hauses als nicht genehmigt betrachtet hätten. Hingegen müssten die Besuche der Behörden, der Entzug der Lebensmittelcoupons, ihre Verhaftung sowie indirekt auch der Verlust der Arbeitsstelle und daraufhin der Mietwohnung in F._______ als unmittelbare Folge des den Behörden als missliebig erschienenen Verhaltens ihres Ehemannes gewertet werden. Daraus folge, dass sie einer Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen sei. Mit der illegalen Ausreise habe sie sich überdies eines weiteren Straftatbestandes schuldig gemacht, so dass die Wahrscheinlichkeit, bei einer Rückkehr erneut ins Visier der Behörden zu geraten und weitere Repressalien zu gewärtigen, nicht zu vernachlässigen sei. Auch sei die Annahme falsch, ihr würde kein Einzug in den Nationaldienst drohen. Aufgrund der massenhaften Fluchtbewegungen würden mittlerweile Personen in den Militärdienst zurückbeordert, die zuvor als "unfit" deklariert worden seien. Die Vorinstanz könne nicht mit Sicherheit ausschliessen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Eritrea zur Zwangsarbeit eingezogen oder erneut inhaftiert würde. Da das Risiko einer unmenschlichen Behandlung nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden könne, müsse ihr der Flüchtlingsstatus oder zumindest eine vorläufige Aufnahme aus "politischen Gründen" zuerkannt werden. Schliesslich weist die Beschwerdeführerin unter Verweis auf diverse Quellen auf verschiedene durch das eritreische Regime begangene Menschenrechtsverletzungen hin. 6. 6.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die Behelligungen seitens der eritreischen Behörden würden mehrere Widersprüche bezüglich des chronologischen Ablaufs enthalten und seien wenig substantiiert. Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin - wie in der Beschwerde vorgebracht - Schwierigkeiten mit Zeitangaben hat. Darauf deutet ihre Unsicherheit in Bezug auf die Angabe ihres Alters bei verschiedenen Lebensereignissen (vgl. vorinstanzliche Akten A19 F32 ff. und A21 F4 ff.) hin. Hingegen vermag dieser Umstand die fehlende Substantiiertheit ihrer Aussagen oder die Widersprüche in Bezug auf die Ereignisse direkt vor ihrer Inhaftierung nicht zu erklären. So führte sie beispielsweise anlässlich der ersten Anhörung aus, im (...) 2014 hätten sie Personen aus der Einheit ihres Ehemannes aufgesucht und ihr angedroht, in zwei Wochen nochmals zu erscheinen, dann solle sie sagen, wo sich ihr Ehemann aufhalte. Als sie später zurückgekommen seien, sei ihr Ehemann nicht zu Hause gewesen, weshalb sie noch im selben Monat mitgenommen worden sei (vgl. A19 F66 ff.). Anlässlich der zweiten Anhörung führte sie hingegen aus, dass sie, als sie nach zwei Wochen erneut aufgesucht worden sei, nicht mitgenommen worden sei, weil sie Kinder gehabt habe. Erst zwei Monate nach diesem letzten Vorfall sei sie inhaftiert worden (vgl. A21 F38). Auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen kommt es vorliegend jedoch mangels Asylrelevanz ohnehin nicht an. Die Beschwerdeführerin gibt an, den Entschluss, ihre Heimat zu verlassen, getroffen zu haben, als ihr Haus abgerissen worden sei (vgl. A19 F83 und A21 F47). Auf Beschwerdeebene führt sie aus, dass es zweifelhaft bleibe, ob der Abriss des Hauses eine gezielt gegen sie gerichtete Vergeltungsmassnahme darstelle. Ein dazu von der Beschwerdeführerin befragter ehemaliger Richter am G._______ in H._______ habe bestätigt, dass es insbesondere in den Städten, aber vereinzelt auch in den Dörfern zum Abriss von Häusern gekommen sei, wenn die Behörden den Bau dieser Häuser als nicht genehmigt betrachtet hätten. Nach der Einschätzung dieses Richters lasse der Umstand, dass gleich (...) Häuser abgerissen worden seien, auf einen anderen Hintergrund als auf eine Vergeltungsmassnahme schliessen. Aus diesen Ausführungen der Beschwerdeführerin folgt, dass nicht davon auszugehen ist, dass dem Abriss des Hauses ein asylrelevantes Motiv gemäss Art. 3 AsylG zu Grunde gelegen hat. Die Belästigungen seitens der eritreischen Behörden und das Festhalten auf der Polizeistation scheinen für die Beschwerdeführerin dagegen nicht ausschlaggebend und damit nicht sachlich kausal für ihre Ausreise gewesen zu sein. Es liegt die Vermutung nahe, dass sie sich ihrer Lebensgrundlage und ihrer Selbständigkeit beraubt sah, ihren Eltern nicht zur Last fallen wollte (vgl. A21 F49) und sich aus diesen (wirtschaftlichen) Gründen entschlossen hatte, das Land zu verlassen. Zudem war sie zuletzt im (...) 2014 - durch die Streichung der Lebensmittelcoupons - Repressalien seitens der Behörden ausgesetzt (vgl. A19 F77). Damit sind bis zur Ausreise über (...) Monate vergangen, ohne dass sich den Akten plausible Gründe für ein derart langes Zuwarten entnehmen lassen. Somit ist auch der zeitliche Kausalzusammenhang zwischen diesen Ereignissen und ihrer Flucht nicht gegeben. Angesichts der Tatsache, dass sie nach ihrer Freilassung von den Behörden nicht mehr aufgesucht wurde und dass es in den letzten ungefähr (...) Monaten vor ihrer Ausreise zu keinen Vorfällen gekommen ist (vgl. A19 F78; A21 F39 und F48 f.), erscheint es zweifelhaft, dass sie bei einem Verbleib in Eritrea weitere Benachteiligungen zu gewärtigen gehabt hätte. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass ihr Ehemann zum Zeitpunkt ihrer Ausreise bereits seit einem Jahr oder mehr nicht in Eritrea anwesend war. Der Umstand, dass nach ihrer Ausreise ihr Vater von den Behörden mitgenommen und zu ihrer Ausreise befragt worden sei, vermag daran nichts zu ändern, scheinen sich doch die behördlichen Massnahmen auf diese eine Befragung beschränkt zu haben. Die Beschwerdeführerin antwortete denn auch auf die Frage, ob ihre Familienangehörigen nach ihrer Ausreise Schwierigkeiten gehabt hätten: "Meine Familie? Nein, meine Familie hatte keine Probleme" (vgl. A19 F16). Auch der Umstand, dass sie nicht ernsthaft versucht hat in Erfahrung zu bringen, ob ihre Ausreise weitere Konsequenzen für ihre Familie nach sich gezogen hat, lässt darauf schliessen, dass sie nicht davon ausgegangen ist, dass ihre Familie Repressalien zu gewärtigen haben könnte (vgl. A21 F17 ff., insbesondere F21). Insgesamt ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung zum Zeitpunkt ihrer Ausreise nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. 6.2 Somit ist in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerinnen wegen ihrer Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin - wegen subjektiver Nachfluchtgründe - befürchten müssten, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 6.2.1 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asylausschluss. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaates befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (BVGE 2009/29). 6.2.2 Gemäss langjähriger bisheriger Praxis der schweizerischen Asylbehörden begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus Eritrea ohne Weiteres die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM verschärfte diese Praxis im Sommer 2016, wovon auch die Beschwerdeführerinnen betroffen waren. Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des Urteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) mit der Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Das Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten lasse und vom SEM zu Recht angepasst worden sei. Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache von Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich unter ihnen auch Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten. Es sei mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen sei nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (a.a.O., E. 5). 6.2.3 Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Repressalien seitens der eritreischen Behörden erfolgten gemäss ihren eigenen Angaben aufgrund der Fluchten ihres Ehemannes aus dem Militärdienst (vgl. A19 F48 und F66). Das Ziel der Repressalien lag folglich darin, ihren Ehemann wieder dem Militärdienst zuzuführen. Er - und nicht sie - war im Fokus der eritreischen Behörden. Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres eigenen Verhaltens Probleme mit den eritreischen Behörden gehabt hatte. Auch wurde sie nie zum Militärdienst einberufen (vgl. A19 F115 f. und A21 F55). Es lassen sich den Akten keine Anhaltspunkte entnehmen, wonach sie in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen würde. Auch sind - entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin - keine Hinweise ersichtlich, welche auf die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung schliessen lassen würden. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass es entgegen den Vorbringen auf Beschwerdeebene der Beschwerdeführerin obliegt, eine konkrete Gefahr ("real risk") nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass ihr im Fall einer Rückkehr nach Eritrea Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Eritrea mit einem Einzug in den Nationaldienst rechnen müsste. Bis zu ihrer Ausreise wurde sie nie vorgeladen. Weshalb sie zum heutigen Zeitpunkt, mit (...) Jahren und als zweifache Mutter, eingezogen werden sollte, ist nicht erkennbar und wird nicht näher begründet. 6.3 Zusammenfassend konnten die Beschwerdeführerinnen keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-führerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da sie bedürftig sind und sich die Beschwerde zum Zeitpunkt der Einreichung nicht als aussichtslos präsentierte, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist zu verzichten. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Andrea Berger-Fehr Maria Wende