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D-6023/2018

D-6023/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-12-20 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführenden, syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Jahr 2015 und gelangten über die Türkei, Griechenland sowie mehrere europäische Länder am 3. Oktober 2015 in die Schweiz. Im Empfangs- und Verfahrens-zentrum (EVZ) D._______ stellten sie am 6. Oktober 2015 ein Asylgesuch, woraufhin A._______ (nachfolgend: Mutter) am 20. Oktober 2015 im Rahmen einer Befragung zur Person (BzP) zu ihren persönlichen Umständen, zum Reiseweg sowie summarisch zu ihren Asylgründen befragt wurde. Mit Verfügung vom 20. November 2015 trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein mit der Begründung, Ungarn sei für ihr Asylverfahren zuständig. Gegen diesen Entscheid erhoben sie mit Eingabe vom 10. Dezember 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Am 19. April 2016 hob das SEM seine Verfügung vom 20. November 2015 auf, nahm das Asylverfahren der Beschwerdeführenden wieder auf und entschied, ihr Asylgesuch in der Schweiz zu prüfen. A.b Das SEM hörte die Mutter am 29. Januar 2018 einlässlich zu ihren Asylgründen an. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, sie habe vor der Ausreise zusammen mit ihren Kindern in E._______ gelebt. Ihr Ehemann habe sich früher politisch für die kurdische F._______-Partei engagiert. Aus diesem Grund seien häufig Sicherheitsleute bei ihnen zu Hause vorbeigekommen, was auch die Kinder in grosse Angst versetzt habe. Dreimal habe man ihren Ehemann festgenommen, ihn aber jeweils rasch wieder freigelassen, nachdem sich Parteikollegen für ihn eingesetzt hätten. Sie habe ihm schliesslich vorgeschlagen, zu seiner Schwester nach G._______ zu gehen. Dort habe man ihn jedoch wiederum festgenommen, woraufhin sie mehrere Jahre nichts mehr von ihm gehört habe und mit den Kindern alleine gewesen sei. Ihr älterer Sohn H._______ habe etwa drei Jahre Militärdienst geleistet und sei nicht entlassen worden, weil der Bürgerkrieg ausgebrochen sei. Da sie in E._______ vis-à-vis eines Friedhofes gewohnt hätten, habe sie fast täglich zwei bis drei Leichenzüge vorbeiziehen sehen. Dies habe sie in grosse Angst versetzt, zumal sie nichts von H._______ gehört und stets damit gerechnet habe, die Nachricht von seinem Tod zu erhalten. Sie habe deshalb nach einem Weg gesucht, um ihn aus dem Militärdienst herauszuholen, und schliesslich jemanden gefunden, der ihm bei der Desertion geholfen habe. Danach hätten sie ihn sofort in die Türkei geschickt. In E._______ seien zudem verschiedene Gruppierungen aufgetaucht, welche versucht hätten, ihre anderen Kinder zu rekrutieren. Obwohl die ältere Tochter bereits verheiratet gewesen sei, sei sie dermassen überzeugt worden, dass sie ihren Ehemann verlassen habe, um sich den "Apoci" (Anhän-ger des Kurdenführers Abdullah Öcalan) anzuschliessen. Sie habe befürchtet, ihre zweite Tochter - die sich auch fast hätte überzeugen lassen - werde sich ebenfalls einer bewaffneten Gruppierung anschliessen. Um sie sowie den jüngeren Sohn vor der Rekrutierung zu bewahren, habe sie sich zur Ausreise entschlossen. Kurz vor ihrer Ausreise habe sie erfahren, dass ihr Ehemann noch am Leben sei. Das Gefängnis, in dem er festgehalten worden sei, sei bombardiert worden, weshalb die Gefangenen hätten verlegt werden müssen. Mithilfe eines Anwalts und durch Bestechung sei ihr Mann schliesslich freigelassen worden, nachdem er (...) Jahre lang im Gefängnis gewesen sei. Zurzeit halte er sich in E._______ auf, versuche aber, das Land zu verlassen. A.c Ebenfalls am 29. Januar 2018 wurde die damals (...)-jährige B._______ (nachfolgend: Tochter) zu ihren Asylgründen angehört. Dabei führte sie aus, sie stamme aus E._______, wo sie vis-à-vis eines Friedhofes gewohnt hätten. Täglich seien etwa sechs Leichenzüge vorbeigekommen, sowohl mit Männern, die für das Regime gekämpft hätten, als auch mit Kurden. Dies habe sie stark traumatisiert. Die Ausreise aus Syrien sei aber gegen ihren Willen erfolgt und sie würde, wenn es in ihrer Hand läge, sofort zurückkehren. Sie würde zur Waffe greifen und in I._______ für die Sache der Kurden kämpfen. Ein Onkel sowie zwei Cousins seien bereits als Märtyrer im Kampf gefallen. Persönlich habe sie in Syrien im Wesentlichen keine Probleme gehabt. Da ihr Vater infolge seiner Inhaftierung nicht anwesend gewesen sei, sei das Leben aber schwierig gewesen; sie sei deswegen in der Schule auch gemobbt worden. Seit einigen Monaten habe sie nun wieder Kontakt zu ihrem Vater, nachdem sie ihn (...) Jahre lang nicht mehr gesehen habe. Zurzeit halte er sich in E._______ auf, er könne aber sein Zuhause nicht verlassen, weil sein Leben draussen in Gefahr sei. Zudem seien die syrischen Behörden früher oft bei ihnen vorbeigekommen und hätten jeweils die Türe aufgeschlagen, was sie psychisch sehr belastet habe. In der letzten Zeit vor der Ausreise seien sie aber in Ruhe gelassen worden, vor allem nachdem die Apoci mehr präsent gewesen seien. Die Apoci seien auch bei den Familien vorbeigekommen und hätten Propaganda gemacht respektive sich für die Sache der Kurden eingesetzt. Dabei hätten sie ihre Schwester rekrutiert, welche ihren Ehemann verlassen habe, um sich ihnen anzuschliessen. Sodann sei ihr älterer Bruder aus dem Militärdienst desertiert und habe das Land verlassen. Später sei auch ihre Mutter zusammen mit dem kleinen Bruder in die Türkei gegangen. Da ihre Schwester noch die Maturaprüfungen habe ablegen wollen, seien sie beide bei einer Tante in Syrien geblieben. Zudem hätten sie auch nicht genügend Geld für die Ausreise gehabt. Einige Monate später seien sie dann ihrer Mutter in die Türkei gefolgt. A.d Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden folgende Dokumente im Original ein: den Pass sowie die Identitätskarte der Mutter, den Pass von C._______ sowie das Familienbüchlein. B. Mit am Folgetag eröffneten Verfügungen vom 19. September 2018 - für die Tochter wurde eine separate Verfügung erlassen - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete es infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme an. C. Unter Beilage einer Vollmacht vom 16. Oktober 2018 ersuchte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden das SEM mit Eingabe vom 17. Oktober 2018 - Eingang beim SEM am 23. Oktober 2018 - um Einsicht in die Verfahrensakten. D. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2018 erhoben die Beschwerdeführenden, handelnd durch ihren Rechtsvertreter, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügungen vom 19. September 2018. Darin wurde deren Aufhebung sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung beantragt. Eventualiter seien die angefochtenen Verfügungen aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Ebenfalls eventualiter wurde beantragt, die Beschwerdeführenden seien als Flüchtlinge anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht beantragten die Beschwerdeführenden, es sei ihnen Einsicht in sämtliche ihrer Asylakten zu gewähren und danach eine Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung anzusetzen. Zudem ersuchten sie gestützt auf Art. 65 Abs. 1 VwVG um unentgeltliche Rechtspflege sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Das SEM gewährte den Beschwerdeführenden am 8. November 2018 die verlangte Akteneinsicht. Daraufhin setzte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügungen vom 12. November 2018 eine Frist zur Ergänzung der Beschwerden sowie zur Einreichung einer Fürsorgebestätigung an. Mit Eingaben vom 26. November 2018 wurden fristgerecht Beschwerdeergänzungen eingereicht. Ebenfalls zu den Akten gegeben wurden zwei Schreiben der (...), datierend vom 20. November 2018. Demnach werde die Mutter von der Fürsorge unterstützt, während hinsichtlich der Tochter eine Fürsorgeunabhängigkeitsbestätigung eingereicht wurde.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3.1 Aufgrund der in persönlicher und sachlicher Hinsicht engen Zusammenhänge der vorliegenden Beschwerdeverfahren sowie aus prozessökonomischen Gründen werden diese vereinigt. Über die Beschwerden wird somit in einem einzigen Urteil befunden.

E. 3.2 In der Beschwerdeschrift - welche inhaltlich in den Verfahren D-6023/2018 und D-6025/2018 identisch ist - wurde einleitend gerügt, dass das SEM das Verfahren betreffend die minderjährige Tochter separat geführt und einen separaten Asylentscheid gefällt habe. In der Beschwerdeergänzung im Verfahren D-6025/2018 wurde erneut festgehalten, es sei unverständlich, weshalb ein eigener Asylentscheid für die Tochter erlassen worden sei. Deren Vorbringen hingegen eindeutig mit jenen ihrer Mutter zusammen; sie seien aus denselben Gründen aus Syrien geflüchtet. Durch die Trennung der Verfahren habe das SEM einen schwerwiegenden Verfahrensfehler begangen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Verfahren von minderjährigen Kindern und ihren Eltern zwar oft in einer einzigen Verfügung zusammengefasst werden. Ein Anspruch darauf, dass so vorgegangen wird, besteht jedoch nicht. Vorliegend ist den Beschwerdeführenden durch den Erlass von zwei separaten Verfügungen denn auch kein Nachteil entstanden. Die beiden Asylentscheide wurden am gleichen Tag gefällt und von derselben Sachbearbeiterin erstellt. Die Verfahren wurden offensichtlich koordiniert behandelt, weshalb nicht ersichtlich ist, inwiefern der Erlass zweier separater Verfügungen einen schwerwiegenden Verfahrensfehler darstellen soll.

E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um solche Beschwerden, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5.1 Auf Beschwerdeebene wird insbesondere gerügt, das SEM habe das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden in schwerwiegender Weise verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt. Diese formellen Rügen sind vorgängig zu prüfen, da sie zu einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz führen könnten.

E. 5.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört unter anderem, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1043). Die Behörde ist allerdings nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. Urteil des BVGer D-313/2018 vom 8. August 2018 E. 4.2.1). Gemäss Art. 32 Abs. 1 VwVG sind sodann alle erheblichen Parteivorbringen zu prüfen und zu würdigen.

E. 5.3 In den Beschwerdeeingaben wird vorgebracht, das SEM habe seine Abklärungspflicht verletzt, indem es die Dossiers der in der Schweiz lebenden Verwandten und insbesondere jenes des älteren Sohnes respektive Bruders H._______ nicht ausreichend berücksichtigt habe. Hierzu ist anzumerken, dass die Beschwerdeführenden während des vorinstanzlichen Verfahrens an keiner Stelle eine enge Konnexität ihrer Asylgründe zu jenen ihrer Verwandten - mit Ausnahme von H._______ - oder eine Reflexverfolgung in diesem Zusammenhang geltend machten. Es bestand somit kein Anlass, deren Dossier für die Beurteilung der Vorbringen der Beschwerdeführenden beizuziehen. Demgegenüber lässt sich den angefochtenen Verfügungen entnehmen, dass die Akten des Verfahrens von H._______ (N [...]) vom SEM durchaus beigezogen wurden. Dies wird von den Beschwerdeführenden auch nicht bestritten. Es wird aber kritisiert, dass keine eingehende Auseinandersetzung mit den Akten von H._______ stattgefunden habe. Nach Durchsicht des Dossiers N (...) ist jedoch festzuhalten, dass sich diesem keine Hinweise auf eine Reflexverfolgung der Beschwerdeführenden entnehmen lassen. Das SEM hat die Akten des Sohnes respektive Bruders richtigerweise beigezogen und in seiner Entscheidfindung berücksichtigt. Nachdem sich daraus jedoch keine Anhaltspunkte für eine Reflexverfolgung der Beschwerdeführenden ergeben, war es auch nicht gehalten, sich in den angefochtenen Verfügungen eingehender mit diesen auseinanderzusetzen. Somit liegt in dieser Hinsicht keine Verletzung der Abklärungspflicht vor.

E. 5.4 Weiter wurde in der Beschwerdeergänzung im Verfahren D-6023/2018 gerügt, das SEM habe es unterlassen, in seiner Verfügung den Umstand, dass A._______ ihrem Sohn bei der Desertion geholfen habe, auf seine Asylrelevanz zu prüfen. Das SEM erwähnte dieses Vorbringen im Sachverhalt seiner Verfügung, ging darauf in der Folge aber nicht weiter ein. Dazu ist anzumerken, dass die Mutter zwar bei der Frage nach ihren Asylgründen ausführte, dass ihr Sohn Militärdienst habe leisten müssen und schliesslich desertiert sei (vgl. Akten SEM A38, F27). Ihren Befragungen lässt sich aber an keiner Stelle entnehmen, dass sie in diesem Zusammenhang einer (Reflex-)Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass das SEM diese Umstände als nicht entscheidwesentlich erachtet hat. Es ist denn auch nicht erforderlich, dass die Vorinstanz jedes einzelne Detail, welches von einer asylsuchenden Person vorgebracht wird, in ihrem Entscheid eingehend prüft; vielmehr kann sie sich dabei auf die wesentlichen Elemente beschränken. Nachdem die Mutter im Rahmen ihrer Befragungen nicht darlegte, dass sie infolge der Desertion ihres Sohnes Nachteile erlitten hätte respektive inwiefern sie deswegen befürchte, solche in Zukunft zu erleiden, ist es nicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten, dass das SEM nicht weiter auf dieses Vorbringen einging.

E. 5.5 Sodann wurde von den Beschwerdeführenden gerügt, das SEM habe es unterlassen, ihre Vorbringen vollständig abzuklären und sich im Wesentlichen darauf beschränkt, zu behaupten, diese seien nicht asylrelevant. Es hätten zwingend weitere Abklärungen, insbesondere eine weitere Anhörung, durchgeführt werden müssen. Das SEM habe sich mit der Verfolgung des Ehemannes respektive Vaters nur ungenügend auseinandergesetzt und deshalb den Zusammenhang zwischen dessen asylrelevanter Verfolgung und derjenigen der Beschwerdeführenden verkannt. Aufgrund seiner politischen Aktivitäten werde der Ehemann als Oppositioneller und Landesverräter angesehen und von den syrischen Behörden verfolgt. Als dessen Ehefrau werde auch A._______ verfolgt, allein aufgrund des Umstands, dass sie mit einem gesuchten Landesverräter verheiratet sei. Indem das SEM auf die Verfolgung des Ehemannes nur rudimentär eingegangen sei, habe es den Sachverhalt ungenügend abgeklärt und dadurch das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt. Hierzu ist festzuhalten, dass sich das SEM in der angefochtenen Verfügung zur Verfolgung des Ehemannes geäussert hat und dabei zum Schluss kam, daraus lasse sich keine asylrelevante Verfolgung der Mutter ableiten. In der Beschwerdeschrift wird denn auch nicht dargelegt, inwiefern in dieser Hinsicht eine weitere Anhörung erforderlich gewesen wäre oder welche weiteren Abklärungen angezeigt gewesen sein sollen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden sind die wesentlichen Umstände der vorgebrachten Verfolgung des Ehemannes in der Verfügung des SEM aufgeführt und berücksichtigt worden. Konkrete Hinweise darauf, dass entscheidrelevante Aspekte nicht erwähnt worden wären, lassen sich weder den Akten noch den Beschwerdeeingaben entnehmen. Aus dem Umstand, dass das SEM hinsichtlich der Verfolgung des Ehemannes respektive deren Auswirkungen auf die Situation der Beschwerdeführenden zu einem anderen Schluss kam als diese, lässt sich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ableiten. Die entsprechende Rüge erweist sich damit als unbegründet.

E. 5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM seiner Abklärungspflicht nachgekommen ist und das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden nicht verletzt hat. Der Sachverhalt erweist sich als richtig und vollständig festgestellt und es besteht keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.3 Eine sogenannte Reflexverfolgung liegt vor, wenn Angehörige von politischen Aktivisten staatlichen Repressalien ausgesetzt sind. Dies kann flüchtlingsrechtlich relevant sein im Sinne von Art. 3 AsylG, allerdings hängen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Im Rahmen einer sorgfältigen Prüfung des Einzelfalles ist somit zu ermitteln, ob die Furcht vor Verfolgung begründet sowie ob diese sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat ist (vgl. Urteil des BVGer E-6076/2014 vom 27. Februar 2015 E. 4.3).

E. 7.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Entscheide aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien nicht asylrelevant. Auch wenn die Situation in Syrien schwierig sei, so seien die von ihnen beschriebenen Nachteile - beispielsweise die Leichenzüge, die täglich an ihrem Haus vorbeigekommen seien - auf die zurzeit dort herrschende Lage zurückzuführen, welche sämtliche Bewohner des Gebietes gleichermassen treffe. Weiter liege auch im Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit des Ehemannes respektive Vaters keine Verfolgung der Beschwerdeführenden vor. Die früheren Besuche durch die Sicherheitsbehörden seien möglicherweise unangenehm und belastend gewesen, wiesen aber nicht die erforderliche Intensität und Gezieltheit hinsichtlich der Beschwerdeführenden auf, um als asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG erachtet zu werden. Nach der Festnahme des Ehemannes respektive Vaters seien sie nicht weiter durch die Sicherheitskräfte belästigt worden, weshalb nicht davon auszugehen sei, sie hätten aufgrund einer Reflexverfolgung zukünftige Nachteile zu befürchten. Hinsichtlich der Rekrutierungsversuche der Tochter und ihrer Geschwister gelte es festzuhalten, dass nicht ersichtlich sei, inwiefern sie in diesem Zusammenhang das Interesse der syrischen Behörden geweckt haben könnten. Da eine (Reflex-)Verfolgung aufgrund dieser Ereignisse als unwahrscheinlich einzustufen sei, komme auch diesen Vorbringen keine Asylrelevanz zu.

E. 7.2 In den Beschwerdeeingaben wurde geltend gemacht, das SEM habe den Zusammenhang zwischen der asylrelevanten Verfolgung des Ehemannes respektive Vaters und derjenigen der Beschwerdeführenden verkannt und diesen nur ungenügend abgeklärt. Aufgrund der politischen Tätigkeiten ihres Ehemannes werde die Mutter als Ehefrau eines Oppositionellen und Landesverräters betrachtet und hätte eine asylrelevante Verfolgung von Seiten des syrischen Regimes zu befürchten. Sie müsse folglich bei einer Rückkehr mit einer Inhaftierung und Befragung durch die syrischen Behörden rechnen, wobei nicht ausgeschlossen werden könne, dass sie gefoltert würde. Unzutreffend sei auch die Feststellung der Vorinstanz, dass es nach der Festnahme des Ehemannes zu keinen weiteren Besuchen der syrischen Behörden gekommen sei. Vielmehr habe die Mutter ausgeführt, dass die Behörden danach noch zweimal bei ihr zu Hause vorbeigekommen seien. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass der Ehemann weiterhin durch die syrischen Behörden verfolgt werde und nur durch Bestechung das Gefängnis habe verlassen können. Die Tochter habe zudem angegeben, ihr Vater könne E._______ derzeit nicht verlassen, weil ihn das syrische Regime jederzeit wieder verhaften könnte. Aufgrund der Verfolgung ihres Ehemannes werde auch die Mutter von den syrischen Behörden verfolgt, da sie seit mehreren Jahren mit einem von der syrischen Regierung gesuchten Landesverräter verheiratet sei. Sodann müsse aufgrund der Beihilfe der Mutter zur Desertion von H._______ davon ausgegangen werden, dass sie auch deswegen asylrelevant verfolgt werde. Falls die Flüchtlingseigenschaft verneint werden sollte, wäre in schwieriger Abgrenzung die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs wegen einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK festzustellen, da die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr eine unmenschliche Behandlung zu befürchten hätten.

E. 8.1 Die Mutter erklärte anlässlich ihrer Anhörung, sie sei in Syrien nicht persönlich gefährdet gewesen, sondern habe durch die Ausreise in erster Linie die Rekrutierung ihrer Kinder durch bewaffnete Gruppierungen verhindern wollen. Es sei ihre grösste Sorge gewesen, dass die Kinder sich am Krieg beteiligen würden (vgl. Akten SEM A38, F29 f.). Auch im Rahmen ihrer BzP führte sie aus, sie seien wegen der allgemein schlechten Lage und des Bürgerkriegs geflüchtet, da ihre älteste Tochter für den Kampf rekrutiert worden sei und sie Angst um ihre anderen Kinder gehabt habe (vgl. Akten SEM A5 Ziff. 7.01). Die Furcht vor einer möglichen Rekrutierung der eigenen Kinder durch bewaffnete Gruppierungen ist zwar verständlich, es lässt sich daraus aber keine Verfolgung aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Motive ableiten. Auch die Tochter führte bei ihrer Anhörung aus, dass sie in Syrien keine persönlichen Probleme gehabt habe, abgesehen davon, dass sie in der Schule gemobbt worden sei (vgl. Akten SEM A39, F24). Zudem bezeichnet sie zwar das Leben in Syrien nach der Verhaftung ihres Vaters als schlecht, gibt jedoch gleichzeitig an, sie würde - hätte sie die Möglichkeit - nach Syrien zurückkehren, um in I._______ für die Kurden zu kämpfen (vgl Akten SEM A39, F22 f. und F29). Die schwierige Lebenssituation der Beschwerdeführenden in ihrer Heimat stellt jedoch ebenso wenig einen Asylgrund im Sinne von Art. 3 AsylG dar wie die allgemein schlechte Lage in Syrien im Zusammenhang mit dem Bürgerkrieg. Das SEM hat die entsprechenden Vorbringen somit zu Recht als nicht asylrelevant angesehen.

E. 8.2 Auf Beschwerdeebene wurde insbesondere geltend gemacht, dass die Mutter ihrem Sohn H._______ geholfen habe, aus dem Militärdienst zu desertieren und in die Türkei zu fliehen. Dies sei einer der Gründe, weshalb sie Syrien habe verlassen müssen. Im Rahmen ihrer Anhörung führte sie aber lediglich aus, sie hätten jemanden gefunden, der ihrem Sohn bei der Desertion geholfen habe, und ihn danach sofort in die Türkei geschickt (vgl. Akten SEM A38, F27). Es wird nicht weiter präzisiert, welchen konkreten Beitrag die Mutter zur Desertion geleistet habe. Ihre Angaben lassen vielmehr darauf schliessen, dass sie nur am Rande involviert gewesen war. Es erscheint äusserst unwahrscheinlich, dass die syrischen Behörden die Mutter aufgrund ihrer Beihilfe zur Desertion ihres Sohnes verfolgen werden, zumal diesen kaum bekannt sein dürfte, inwiefern sie ihn dabei unterstützt haben soll. Diese Schlussfolgerung drängt sich auch vor dem Hintergrund auf, dass die Beschwerdeführenden Syrien deutlich nach der Ausreise von H._______ verlassen haben und sich den Akten keine Hinweise darauf entnehmen lassen, dass sie in der Zwischenzeit aufgrund dessen Desertion von den Behörden belangt worden wären. Es ist zwar nicht ganz klar, wie viel Zeit zwischen der Ausreise von H._______ und jener der Beschwerdeführenden lag. Die Mutter führte hierzu aus, sie seien "lange nach seinem Weggang" ausgereist, was sie dahingehend präzisierte, ihre Ausreise habe etwa sieben Monate danach stattgefunden (vgl. Akten SEM A38, F35). Diese zeitliche Einordnung dürfte jedoch nicht zutreffen, da die Beschwerdeführenden Syrien erst im Jahr 2015 verliessen (vgl. Akten SEM A5 Ziff. 5.01 ff.) und H._______ bereits im (...) 2013 in Bulgarien um Asyl ersuchte und das Land somit erheblich früher verlassen haben muss. Somit hielten sich die Beschwerdeführenden nach der Desertion noch für längere Zeit in E._______ auf, ohne von Seiten der Behörden in diesem Zusammenhang jemals behelligt worden zu sein. Es ist somit auch nicht anzunehmen, dass sie bei einer Rückkehr deswegen ins Visier der syrischen Sicherheitskräfte geraten würden und Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätten.

E. 8.3 Weiter brachte die Mutter vor, sie werde aufgrund der politischen Tätigkeiten ihres Ehemannes verfolgt. Dieser habe sich schon seit jeher politisch für die Kurden engagiert, weshalb sie oft von den Sicherheitsbehörden aufgesucht worden seien. Nachdem er in G._______ verhaftet worden sei, seien die Behörden in E._______ noch zweimal bei ihnen vorbeigekommen, da sie von dieser Festnahme noch nichts gewusst hätten. Danach seien sie nicht weiter von den staatlichen syrischen Behörden belästigt worden (vgl. Akten SEM A38, F27, F53 und F58 ff.). Trotz des Umstandes, dass ihr Ehemann inhaftiert worden war, wurde die Mutter selbst zu keinem Zeitpunkt von den syrischen Behörden verfolgt. Die Festnahme des Ehegatten fand ungefähr im Jahr (...) statt (vgl. Akten SEM A5 Ziff. 7.01) und nach den beiden erwähnten Besuchen wurde sie über mehrere Jahre hinweg von den Sicherheitsbehörden nicht mehr behelligt. Die Tochter gab zwar an, die Behörden seien auch nach der Verhaftung ihres Vaters immer wieder vorbeigekommen, wobei sie auch nach ihrem Bruder gefragt hätten, obwohl dieser Militärdienst geleistet habe. Sie könne sich an sechs Besuche erinnern, jedoch nicht daran, wann sie das letzte Mal gekommen seien. Als es angefangen habe, sei sie etwa (...) oder (...) Jahre alt gewesen; in der Zeit vor der Ausreise seien sie aber in Ruhe gelassen worden (vgl. Akten SEM A3, F30 ff.). Selbst wenn die Behörden nach der Verhaftung des Vaters noch bei der Familie vorbeigekommen wären, so wiesen diese Besuche - die zweifellos eine psychische Belastung darstellen können - nicht die erforderliche Intensität auf, um als asylrelevante Nachteile eingestuft zu werden.

E. 8.4 Nach der Ausreise der Beschwerdeführenden sei der Ehemann respektive Vater mithilfe eines Verwandten, eines Anwalts und durch Bestechung freigekommen und halte sich nun in E._______ auf. Die Mutter gab an, sie stehe mit ihm in Kontakt, wobei die Lage sehr schwierig sei, da die Gegend von der Türkei einige Male bombardiert worden sei. Auf die Frage, ob er dort versteckt lebe, erklärte sie, er sei nicht mehr politisch aktiv und habe seine Haftstrafe abgesessen, weshalb niemand mehr auf ihn zukomme (vgl. Akten SEM A38, F74 ff.). Demgegenüber führte die Tochter aus, ihr Vater habe ihr gesagt, dass sein Leben in Syrien in Gefahr sei, weil ihn das Regime jederzeit wieder festnehmen könnte (vgl. Akten SEM A39, F27). Aus diesen Angaben geht nicht klar hervor, ob der Ehemann respektive Vater in Syrien weiterhin als Regimegegner angesehen respektive von den staatlichen Behörden verfolgt wird. Die Angaben der Mutter deuten aber darauf hin, dass sich ihr Ehemann zwar in einer schwierigen Situation befindet, jedoch - da er nicht mehr politisch aktiv sei und seine Haftstrafe abgesessen habe - nicht mehr von den syrischen Behörden gesucht wird. Auch der Umstand, dass die Familie für längere Zeit von den Sicherheitskräften in Ruhe gelassen worden war, deutet darauf hin, dass sie nicht aufgrund der Tätigkeiten des Familienvaters als Oppositionelle betrachtet wurden. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden allein aufgrund des Umstands, dass ihr Ehemann respektive Vater inhaftiert gewesen war, bei einer Rückkehr ihrerseits eine Verfolgung zu befürchten hätten. Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Mutter trotz der politischen Aktivitäten ihres Ehemannes und dessen späterer Festnahme zu keinem Zeitpunkt selbst ins Visier der Behörden geriet und eigenen Angaben zufolge von diesen über Jahre hinweg nicht mehr behelligt worden war. Es gibt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sich dies durch die Freilassung des Ehemannes geändert haben könnte und die Beschwerdeführenden nun aufgrund einer Reflexverfolgung asylrelevante Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätten.

E. 8.5 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden vom SEM zutreffend als flüchtlingsrechtlich nicht relevant eingestuft wurden. Es hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgewiesen.

E. 9 Lehnt das SEM ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 10 Da die Vorinstanz in ihren Verfügungen vom 19. September 2018 infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Anzufügen ist an dieser Stelle, dass der generellen Gefährdung der Beschwerdeführenden aufgrund der aktuellen Bürgerkriegssituation in Syrien mit der erwähnten Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs durch die Vorinstanz Rechnung getragen wurde.

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellen (Art.106 Abs.1 AsylG). Die Beschwerden sind daher abzuweisen.

E. 12.1 Mit den Beschwerdeeingaben wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Im Verfahren D-6025/2018 wurde bereits mit Zwischenverfügung vom 12. November 2018 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses im Verfahren D-6023/2018 gegenstandslos. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, wenn ihre Begehren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht aussichtslos erscheinen. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdebegehren von vornherein als aussichtslos zu bezeichnen waren, womit die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind. Die entsprechenden Gesuche sind daher unbesehen der - zumindest hinsichtlich der Mutter nachgewiesenen - Mittellosigkeit abzuweisen.

E. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Verfahren D-6023/2018 und D-6025/2018 werden vereinigt.
  2. Die Beschwerden werden abgewiesen.
  3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden abgewiesen.
  4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Regula Aeschimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6023/2018, D-6025/2018lan Urteil vom 20. Dezember 2018 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richterin Mia Fuchs; Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), und deren Kinder B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Syrien, alle vertreten durch Fouad Kermo, Übersetzungs- und Rechtsberatungsbüro im Asylwesen, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügungen des SEM vom 19. September 2018 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden, syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Jahr 2015 und gelangten über die Türkei, Griechenland sowie mehrere europäische Länder am 3. Oktober 2015 in die Schweiz. Im Empfangs- und Verfahrens-zentrum (EVZ) D._______ stellten sie am 6. Oktober 2015 ein Asylgesuch, woraufhin A._______ (nachfolgend: Mutter) am 20. Oktober 2015 im Rahmen einer Befragung zur Person (BzP) zu ihren persönlichen Umständen, zum Reiseweg sowie summarisch zu ihren Asylgründen befragt wurde. Mit Verfügung vom 20. November 2015 trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein mit der Begründung, Ungarn sei für ihr Asylverfahren zuständig. Gegen diesen Entscheid erhoben sie mit Eingabe vom 10. Dezember 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Am 19. April 2016 hob das SEM seine Verfügung vom 20. November 2015 auf, nahm das Asylverfahren der Beschwerdeführenden wieder auf und entschied, ihr Asylgesuch in der Schweiz zu prüfen. A.b Das SEM hörte die Mutter am 29. Januar 2018 einlässlich zu ihren Asylgründen an. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, sie habe vor der Ausreise zusammen mit ihren Kindern in E._______ gelebt. Ihr Ehemann habe sich früher politisch für die kurdische F._______-Partei engagiert. Aus diesem Grund seien häufig Sicherheitsleute bei ihnen zu Hause vorbeigekommen, was auch die Kinder in grosse Angst versetzt habe. Dreimal habe man ihren Ehemann festgenommen, ihn aber jeweils rasch wieder freigelassen, nachdem sich Parteikollegen für ihn eingesetzt hätten. Sie habe ihm schliesslich vorgeschlagen, zu seiner Schwester nach G._______ zu gehen. Dort habe man ihn jedoch wiederum festgenommen, woraufhin sie mehrere Jahre nichts mehr von ihm gehört habe und mit den Kindern alleine gewesen sei. Ihr älterer Sohn H._______ habe etwa drei Jahre Militärdienst geleistet und sei nicht entlassen worden, weil der Bürgerkrieg ausgebrochen sei. Da sie in E._______ vis-à-vis eines Friedhofes gewohnt hätten, habe sie fast täglich zwei bis drei Leichenzüge vorbeiziehen sehen. Dies habe sie in grosse Angst versetzt, zumal sie nichts von H._______ gehört und stets damit gerechnet habe, die Nachricht von seinem Tod zu erhalten. Sie habe deshalb nach einem Weg gesucht, um ihn aus dem Militärdienst herauszuholen, und schliesslich jemanden gefunden, der ihm bei der Desertion geholfen habe. Danach hätten sie ihn sofort in die Türkei geschickt. In E._______ seien zudem verschiedene Gruppierungen aufgetaucht, welche versucht hätten, ihre anderen Kinder zu rekrutieren. Obwohl die ältere Tochter bereits verheiratet gewesen sei, sei sie dermassen überzeugt worden, dass sie ihren Ehemann verlassen habe, um sich den "Apoci" (Anhän-ger des Kurdenführers Abdullah Öcalan) anzuschliessen. Sie habe befürchtet, ihre zweite Tochter - die sich auch fast hätte überzeugen lassen - werde sich ebenfalls einer bewaffneten Gruppierung anschliessen. Um sie sowie den jüngeren Sohn vor der Rekrutierung zu bewahren, habe sie sich zur Ausreise entschlossen. Kurz vor ihrer Ausreise habe sie erfahren, dass ihr Ehemann noch am Leben sei. Das Gefängnis, in dem er festgehalten worden sei, sei bombardiert worden, weshalb die Gefangenen hätten verlegt werden müssen. Mithilfe eines Anwalts und durch Bestechung sei ihr Mann schliesslich freigelassen worden, nachdem er (...) Jahre lang im Gefängnis gewesen sei. Zurzeit halte er sich in E._______ auf, versuche aber, das Land zu verlassen. A.c Ebenfalls am 29. Januar 2018 wurde die damals (...)-jährige B._______ (nachfolgend: Tochter) zu ihren Asylgründen angehört. Dabei führte sie aus, sie stamme aus E._______, wo sie vis-à-vis eines Friedhofes gewohnt hätten. Täglich seien etwa sechs Leichenzüge vorbeigekommen, sowohl mit Männern, die für das Regime gekämpft hätten, als auch mit Kurden. Dies habe sie stark traumatisiert. Die Ausreise aus Syrien sei aber gegen ihren Willen erfolgt und sie würde, wenn es in ihrer Hand läge, sofort zurückkehren. Sie würde zur Waffe greifen und in I._______ für die Sache der Kurden kämpfen. Ein Onkel sowie zwei Cousins seien bereits als Märtyrer im Kampf gefallen. Persönlich habe sie in Syrien im Wesentlichen keine Probleme gehabt. Da ihr Vater infolge seiner Inhaftierung nicht anwesend gewesen sei, sei das Leben aber schwierig gewesen; sie sei deswegen in der Schule auch gemobbt worden. Seit einigen Monaten habe sie nun wieder Kontakt zu ihrem Vater, nachdem sie ihn (...) Jahre lang nicht mehr gesehen habe. Zurzeit halte er sich in E._______ auf, er könne aber sein Zuhause nicht verlassen, weil sein Leben draussen in Gefahr sei. Zudem seien die syrischen Behörden früher oft bei ihnen vorbeigekommen und hätten jeweils die Türe aufgeschlagen, was sie psychisch sehr belastet habe. In der letzten Zeit vor der Ausreise seien sie aber in Ruhe gelassen worden, vor allem nachdem die Apoci mehr präsent gewesen seien. Die Apoci seien auch bei den Familien vorbeigekommen und hätten Propaganda gemacht respektive sich für die Sache der Kurden eingesetzt. Dabei hätten sie ihre Schwester rekrutiert, welche ihren Ehemann verlassen habe, um sich ihnen anzuschliessen. Sodann sei ihr älterer Bruder aus dem Militärdienst desertiert und habe das Land verlassen. Später sei auch ihre Mutter zusammen mit dem kleinen Bruder in die Türkei gegangen. Da ihre Schwester noch die Maturaprüfungen habe ablegen wollen, seien sie beide bei einer Tante in Syrien geblieben. Zudem hätten sie auch nicht genügend Geld für die Ausreise gehabt. Einige Monate später seien sie dann ihrer Mutter in die Türkei gefolgt. A.d Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden folgende Dokumente im Original ein: den Pass sowie die Identitätskarte der Mutter, den Pass von C._______ sowie das Familienbüchlein. B. Mit am Folgetag eröffneten Verfügungen vom 19. September 2018 - für die Tochter wurde eine separate Verfügung erlassen - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete es infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme an. C. Unter Beilage einer Vollmacht vom 16. Oktober 2018 ersuchte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden das SEM mit Eingabe vom 17. Oktober 2018 - Eingang beim SEM am 23. Oktober 2018 - um Einsicht in die Verfahrensakten. D. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2018 erhoben die Beschwerdeführenden, handelnd durch ihren Rechtsvertreter, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügungen vom 19. September 2018. Darin wurde deren Aufhebung sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung beantragt. Eventualiter seien die angefochtenen Verfügungen aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Ebenfalls eventualiter wurde beantragt, die Beschwerdeführenden seien als Flüchtlinge anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht beantragten die Beschwerdeführenden, es sei ihnen Einsicht in sämtliche ihrer Asylakten zu gewähren und danach eine Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung anzusetzen. Zudem ersuchten sie gestützt auf Art. 65 Abs. 1 VwVG um unentgeltliche Rechtspflege sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Das SEM gewährte den Beschwerdeführenden am 8. November 2018 die verlangte Akteneinsicht. Daraufhin setzte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügungen vom 12. November 2018 eine Frist zur Ergänzung der Beschwerden sowie zur Einreichung einer Fürsorgebestätigung an. Mit Eingaben vom 26. November 2018 wurden fristgerecht Beschwerdeergänzungen eingereicht. Ebenfalls zu den Akten gegeben wurden zwei Schreiben der (...), datierend vom 20. November 2018. Demnach werde die Mutter von der Fürsorge unterstützt, während hinsichtlich der Tochter eine Fürsorgeunabhängigkeitsbestätigung eingereicht wurde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Aufgrund der in persönlicher und sachlicher Hinsicht engen Zusammenhänge der vorliegenden Beschwerdeverfahren sowie aus prozessökonomischen Gründen werden diese vereinigt. Über die Beschwerden wird somit in einem einzigen Urteil befunden. 3.2 In der Beschwerdeschrift - welche inhaltlich in den Verfahren D-6023/2018 und D-6025/2018 identisch ist - wurde einleitend gerügt, dass das SEM das Verfahren betreffend die minderjährige Tochter separat geführt und einen separaten Asylentscheid gefällt habe. In der Beschwerdeergänzung im Verfahren D-6025/2018 wurde erneut festgehalten, es sei unverständlich, weshalb ein eigener Asylentscheid für die Tochter erlassen worden sei. Deren Vorbringen hingegen eindeutig mit jenen ihrer Mutter zusammen; sie seien aus denselben Gründen aus Syrien geflüchtet. Durch die Trennung der Verfahren habe das SEM einen schwerwiegenden Verfahrensfehler begangen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Verfahren von minderjährigen Kindern und ihren Eltern zwar oft in einer einzigen Verfügung zusammengefasst werden. Ein Anspruch darauf, dass so vorgegangen wird, besteht jedoch nicht. Vorliegend ist den Beschwerdeführenden durch den Erlass von zwei separaten Verfügungen denn auch kein Nachteil entstanden. Die beiden Asylentscheide wurden am gleichen Tag gefällt und von derselben Sachbearbeiterin erstellt. Die Verfahren wurden offensichtlich koordiniert behandelt, weshalb nicht ersichtlich ist, inwiefern der Erlass zweier separater Verfügungen einen schwerwiegenden Verfahrensfehler darstellen soll.

4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um solche Beschwerden, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Auf Beschwerdeebene wird insbesondere gerügt, das SEM habe das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden in schwerwiegender Weise verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt. Diese formellen Rügen sind vorgängig zu prüfen, da sie zu einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz führen könnten. 5.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört unter anderem, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1043). Die Behörde ist allerdings nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. Urteil des BVGer D-313/2018 vom 8. August 2018 E. 4.2.1). Gemäss Art. 32 Abs. 1 VwVG sind sodann alle erheblichen Parteivorbringen zu prüfen und zu würdigen. 5.3 In den Beschwerdeeingaben wird vorgebracht, das SEM habe seine Abklärungspflicht verletzt, indem es die Dossiers der in der Schweiz lebenden Verwandten und insbesondere jenes des älteren Sohnes respektive Bruders H._______ nicht ausreichend berücksichtigt habe. Hierzu ist anzumerken, dass die Beschwerdeführenden während des vorinstanzlichen Verfahrens an keiner Stelle eine enge Konnexität ihrer Asylgründe zu jenen ihrer Verwandten - mit Ausnahme von H._______ - oder eine Reflexverfolgung in diesem Zusammenhang geltend machten. Es bestand somit kein Anlass, deren Dossier für die Beurteilung der Vorbringen der Beschwerdeführenden beizuziehen. Demgegenüber lässt sich den angefochtenen Verfügungen entnehmen, dass die Akten des Verfahrens von H._______ (N [...]) vom SEM durchaus beigezogen wurden. Dies wird von den Beschwerdeführenden auch nicht bestritten. Es wird aber kritisiert, dass keine eingehende Auseinandersetzung mit den Akten von H._______ stattgefunden habe. Nach Durchsicht des Dossiers N (...) ist jedoch festzuhalten, dass sich diesem keine Hinweise auf eine Reflexverfolgung der Beschwerdeführenden entnehmen lassen. Das SEM hat die Akten des Sohnes respektive Bruders richtigerweise beigezogen und in seiner Entscheidfindung berücksichtigt. Nachdem sich daraus jedoch keine Anhaltspunkte für eine Reflexverfolgung der Beschwerdeführenden ergeben, war es auch nicht gehalten, sich in den angefochtenen Verfügungen eingehender mit diesen auseinanderzusetzen. Somit liegt in dieser Hinsicht keine Verletzung der Abklärungspflicht vor. 5.4 Weiter wurde in der Beschwerdeergänzung im Verfahren D-6023/2018 gerügt, das SEM habe es unterlassen, in seiner Verfügung den Umstand, dass A._______ ihrem Sohn bei der Desertion geholfen habe, auf seine Asylrelevanz zu prüfen. Das SEM erwähnte dieses Vorbringen im Sachverhalt seiner Verfügung, ging darauf in der Folge aber nicht weiter ein. Dazu ist anzumerken, dass die Mutter zwar bei der Frage nach ihren Asylgründen ausführte, dass ihr Sohn Militärdienst habe leisten müssen und schliesslich desertiert sei (vgl. Akten SEM A38, F27). Ihren Befragungen lässt sich aber an keiner Stelle entnehmen, dass sie in diesem Zusammenhang einer (Reflex-)Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass das SEM diese Umstände als nicht entscheidwesentlich erachtet hat. Es ist denn auch nicht erforderlich, dass die Vorinstanz jedes einzelne Detail, welches von einer asylsuchenden Person vorgebracht wird, in ihrem Entscheid eingehend prüft; vielmehr kann sie sich dabei auf die wesentlichen Elemente beschränken. Nachdem die Mutter im Rahmen ihrer Befragungen nicht darlegte, dass sie infolge der Desertion ihres Sohnes Nachteile erlitten hätte respektive inwiefern sie deswegen befürchte, solche in Zukunft zu erleiden, ist es nicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten, dass das SEM nicht weiter auf dieses Vorbringen einging. 5.5 Sodann wurde von den Beschwerdeführenden gerügt, das SEM habe es unterlassen, ihre Vorbringen vollständig abzuklären und sich im Wesentlichen darauf beschränkt, zu behaupten, diese seien nicht asylrelevant. Es hätten zwingend weitere Abklärungen, insbesondere eine weitere Anhörung, durchgeführt werden müssen. Das SEM habe sich mit der Verfolgung des Ehemannes respektive Vaters nur ungenügend auseinandergesetzt und deshalb den Zusammenhang zwischen dessen asylrelevanter Verfolgung und derjenigen der Beschwerdeführenden verkannt. Aufgrund seiner politischen Aktivitäten werde der Ehemann als Oppositioneller und Landesverräter angesehen und von den syrischen Behörden verfolgt. Als dessen Ehefrau werde auch A._______ verfolgt, allein aufgrund des Umstands, dass sie mit einem gesuchten Landesverräter verheiratet sei. Indem das SEM auf die Verfolgung des Ehemannes nur rudimentär eingegangen sei, habe es den Sachverhalt ungenügend abgeklärt und dadurch das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt. Hierzu ist festzuhalten, dass sich das SEM in der angefochtenen Verfügung zur Verfolgung des Ehemannes geäussert hat und dabei zum Schluss kam, daraus lasse sich keine asylrelevante Verfolgung der Mutter ableiten. In der Beschwerdeschrift wird denn auch nicht dargelegt, inwiefern in dieser Hinsicht eine weitere Anhörung erforderlich gewesen wäre oder welche weiteren Abklärungen angezeigt gewesen sein sollen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden sind die wesentlichen Umstände der vorgebrachten Verfolgung des Ehemannes in der Verfügung des SEM aufgeführt und berücksichtigt worden. Konkrete Hinweise darauf, dass entscheidrelevante Aspekte nicht erwähnt worden wären, lassen sich weder den Akten noch den Beschwerdeeingaben entnehmen. Aus dem Umstand, dass das SEM hinsichtlich der Verfolgung des Ehemannes respektive deren Auswirkungen auf die Situation der Beschwerdeführenden zu einem anderen Schluss kam als diese, lässt sich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ableiten. Die entsprechende Rüge erweist sich damit als unbegründet. 5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM seiner Abklärungspflicht nachgekommen ist und das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden nicht verletzt hat. Der Sachverhalt erweist sich als richtig und vollständig festgestellt und es besteht keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6.3 Eine sogenannte Reflexverfolgung liegt vor, wenn Angehörige von politischen Aktivisten staatlichen Repressalien ausgesetzt sind. Dies kann flüchtlingsrechtlich relevant sein im Sinne von Art. 3 AsylG, allerdings hängen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Im Rahmen einer sorgfältigen Prüfung des Einzelfalles ist somit zu ermitteln, ob die Furcht vor Verfolgung begründet sowie ob diese sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat ist (vgl. Urteil des BVGer E-6076/2014 vom 27. Februar 2015 E. 4.3). 7. 7.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Entscheide aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien nicht asylrelevant. Auch wenn die Situation in Syrien schwierig sei, so seien die von ihnen beschriebenen Nachteile - beispielsweise die Leichenzüge, die täglich an ihrem Haus vorbeigekommen seien - auf die zurzeit dort herrschende Lage zurückzuführen, welche sämtliche Bewohner des Gebietes gleichermassen treffe. Weiter liege auch im Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit des Ehemannes respektive Vaters keine Verfolgung der Beschwerdeführenden vor. Die früheren Besuche durch die Sicherheitsbehörden seien möglicherweise unangenehm und belastend gewesen, wiesen aber nicht die erforderliche Intensität und Gezieltheit hinsichtlich der Beschwerdeführenden auf, um als asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG erachtet zu werden. Nach der Festnahme des Ehemannes respektive Vaters seien sie nicht weiter durch die Sicherheitskräfte belästigt worden, weshalb nicht davon auszugehen sei, sie hätten aufgrund einer Reflexverfolgung zukünftige Nachteile zu befürchten. Hinsichtlich der Rekrutierungsversuche der Tochter und ihrer Geschwister gelte es festzuhalten, dass nicht ersichtlich sei, inwiefern sie in diesem Zusammenhang das Interesse der syrischen Behörden geweckt haben könnten. Da eine (Reflex-)Verfolgung aufgrund dieser Ereignisse als unwahrscheinlich einzustufen sei, komme auch diesen Vorbringen keine Asylrelevanz zu. 7.2 In den Beschwerdeeingaben wurde geltend gemacht, das SEM habe den Zusammenhang zwischen der asylrelevanten Verfolgung des Ehemannes respektive Vaters und derjenigen der Beschwerdeführenden verkannt und diesen nur ungenügend abgeklärt. Aufgrund der politischen Tätigkeiten ihres Ehemannes werde die Mutter als Ehefrau eines Oppositionellen und Landesverräters betrachtet und hätte eine asylrelevante Verfolgung von Seiten des syrischen Regimes zu befürchten. Sie müsse folglich bei einer Rückkehr mit einer Inhaftierung und Befragung durch die syrischen Behörden rechnen, wobei nicht ausgeschlossen werden könne, dass sie gefoltert würde. Unzutreffend sei auch die Feststellung der Vorinstanz, dass es nach der Festnahme des Ehemannes zu keinen weiteren Besuchen der syrischen Behörden gekommen sei. Vielmehr habe die Mutter ausgeführt, dass die Behörden danach noch zweimal bei ihr zu Hause vorbeigekommen seien. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass der Ehemann weiterhin durch die syrischen Behörden verfolgt werde und nur durch Bestechung das Gefängnis habe verlassen können. Die Tochter habe zudem angegeben, ihr Vater könne E._______ derzeit nicht verlassen, weil ihn das syrische Regime jederzeit wieder verhaften könnte. Aufgrund der Verfolgung ihres Ehemannes werde auch die Mutter von den syrischen Behörden verfolgt, da sie seit mehreren Jahren mit einem von der syrischen Regierung gesuchten Landesverräter verheiratet sei. Sodann müsse aufgrund der Beihilfe der Mutter zur Desertion von H._______ davon ausgegangen werden, dass sie auch deswegen asylrelevant verfolgt werde. Falls die Flüchtlingseigenschaft verneint werden sollte, wäre in schwieriger Abgrenzung die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs wegen einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK festzustellen, da die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr eine unmenschliche Behandlung zu befürchten hätten. 8. 8.1 Die Mutter erklärte anlässlich ihrer Anhörung, sie sei in Syrien nicht persönlich gefährdet gewesen, sondern habe durch die Ausreise in erster Linie die Rekrutierung ihrer Kinder durch bewaffnete Gruppierungen verhindern wollen. Es sei ihre grösste Sorge gewesen, dass die Kinder sich am Krieg beteiligen würden (vgl. Akten SEM A38, F29 f.). Auch im Rahmen ihrer BzP führte sie aus, sie seien wegen der allgemein schlechten Lage und des Bürgerkriegs geflüchtet, da ihre älteste Tochter für den Kampf rekrutiert worden sei und sie Angst um ihre anderen Kinder gehabt habe (vgl. Akten SEM A5 Ziff. 7.01). Die Furcht vor einer möglichen Rekrutierung der eigenen Kinder durch bewaffnete Gruppierungen ist zwar verständlich, es lässt sich daraus aber keine Verfolgung aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Motive ableiten. Auch die Tochter führte bei ihrer Anhörung aus, dass sie in Syrien keine persönlichen Probleme gehabt habe, abgesehen davon, dass sie in der Schule gemobbt worden sei (vgl. Akten SEM A39, F24). Zudem bezeichnet sie zwar das Leben in Syrien nach der Verhaftung ihres Vaters als schlecht, gibt jedoch gleichzeitig an, sie würde - hätte sie die Möglichkeit - nach Syrien zurückkehren, um in I._______ für die Kurden zu kämpfen (vgl Akten SEM A39, F22 f. und F29). Die schwierige Lebenssituation der Beschwerdeführenden in ihrer Heimat stellt jedoch ebenso wenig einen Asylgrund im Sinne von Art. 3 AsylG dar wie die allgemein schlechte Lage in Syrien im Zusammenhang mit dem Bürgerkrieg. Das SEM hat die entsprechenden Vorbringen somit zu Recht als nicht asylrelevant angesehen. 8.2 Auf Beschwerdeebene wurde insbesondere geltend gemacht, dass die Mutter ihrem Sohn H._______ geholfen habe, aus dem Militärdienst zu desertieren und in die Türkei zu fliehen. Dies sei einer der Gründe, weshalb sie Syrien habe verlassen müssen. Im Rahmen ihrer Anhörung führte sie aber lediglich aus, sie hätten jemanden gefunden, der ihrem Sohn bei der Desertion geholfen habe, und ihn danach sofort in die Türkei geschickt (vgl. Akten SEM A38, F27). Es wird nicht weiter präzisiert, welchen konkreten Beitrag die Mutter zur Desertion geleistet habe. Ihre Angaben lassen vielmehr darauf schliessen, dass sie nur am Rande involviert gewesen war. Es erscheint äusserst unwahrscheinlich, dass die syrischen Behörden die Mutter aufgrund ihrer Beihilfe zur Desertion ihres Sohnes verfolgen werden, zumal diesen kaum bekannt sein dürfte, inwiefern sie ihn dabei unterstützt haben soll. Diese Schlussfolgerung drängt sich auch vor dem Hintergrund auf, dass die Beschwerdeführenden Syrien deutlich nach der Ausreise von H._______ verlassen haben und sich den Akten keine Hinweise darauf entnehmen lassen, dass sie in der Zwischenzeit aufgrund dessen Desertion von den Behörden belangt worden wären. Es ist zwar nicht ganz klar, wie viel Zeit zwischen der Ausreise von H._______ und jener der Beschwerdeführenden lag. Die Mutter führte hierzu aus, sie seien "lange nach seinem Weggang" ausgereist, was sie dahingehend präzisierte, ihre Ausreise habe etwa sieben Monate danach stattgefunden (vgl. Akten SEM A38, F35). Diese zeitliche Einordnung dürfte jedoch nicht zutreffen, da die Beschwerdeführenden Syrien erst im Jahr 2015 verliessen (vgl. Akten SEM A5 Ziff. 5.01 ff.) und H._______ bereits im (...) 2013 in Bulgarien um Asyl ersuchte und das Land somit erheblich früher verlassen haben muss. Somit hielten sich die Beschwerdeführenden nach der Desertion noch für längere Zeit in E._______ auf, ohne von Seiten der Behörden in diesem Zusammenhang jemals behelligt worden zu sein. Es ist somit auch nicht anzunehmen, dass sie bei einer Rückkehr deswegen ins Visier der syrischen Sicherheitskräfte geraten würden und Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätten. 8.3 Weiter brachte die Mutter vor, sie werde aufgrund der politischen Tätigkeiten ihres Ehemannes verfolgt. Dieser habe sich schon seit jeher politisch für die Kurden engagiert, weshalb sie oft von den Sicherheitsbehörden aufgesucht worden seien. Nachdem er in G._______ verhaftet worden sei, seien die Behörden in E._______ noch zweimal bei ihnen vorbeigekommen, da sie von dieser Festnahme noch nichts gewusst hätten. Danach seien sie nicht weiter von den staatlichen syrischen Behörden belästigt worden (vgl. Akten SEM A38, F27, F53 und F58 ff.). Trotz des Umstandes, dass ihr Ehemann inhaftiert worden war, wurde die Mutter selbst zu keinem Zeitpunkt von den syrischen Behörden verfolgt. Die Festnahme des Ehegatten fand ungefähr im Jahr (...) statt (vgl. Akten SEM A5 Ziff. 7.01) und nach den beiden erwähnten Besuchen wurde sie über mehrere Jahre hinweg von den Sicherheitsbehörden nicht mehr behelligt. Die Tochter gab zwar an, die Behörden seien auch nach der Verhaftung ihres Vaters immer wieder vorbeigekommen, wobei sie auch nach ihrem Bruder gefragt hätten, obwohl dieser Militärdienst geleistet habe. Sie könne sich an sechs Besuche erinnern, jedoch nicht daran, wann sie das letzte Mal gekommen seien. Als es angefangen habe, sei sie etwa (...) oder (...) Jahre alt gewesen; in der Zeit vor der Ausreise seien sie aber in Ruhe gelassen worden (vgl. Akten SEM A3, F30 ff.). Selbst wenn die Behörden nach der Verhaftung des Vaters noch bei der Familie vorbeigekommen wären, so wiesen diese Besuche - die zweifellos eine psychische Belastung darstellen können - nicht die erforderliche Intensität auf, um als asylrelevante Nachteile eingestuft zu werden. 8.4 Nach der Ausreise der Beschwerdeführenden sei der Ehemann respektive Vater mithilfe eines Verwandten, eines Anwalts und durch Bestechung freigekommen und halte sich nun in E._______ auf. Die Mutter gab an, sie stehe mit ihm in Kontakt, wobei die Lage sehr schwierig sei, da die Gegend von der Türkei einige Male bombardiert worden sei. Auf die Frage, ob er dort versteckt lebe, erklärte sie, er sei nicht mehr politisch aktiv und habe seine Haftstrafe abgesessen, weshalb niemand mehr auf ihn zukomme (vgl. Akten SEM A38, F74 ff.). Demgegenüber führte die Tochter aus, ihr Vater habe ihr gesagt, dass sein Leben in Syrien in Gefahr sei, weil ihn das Regime jederzeit wieder festnehmen könnte (vgl. Akten SEM A39, F27). Aus diesen Angaben geht nicht klar hervor, ob der Ehemann respektive Vater in Syrien weiterhin als Regimegegner angesehen respektive von den staatlichen Behörden verfolgt wird. Die Angaben der Mutter deuten aber darauf hin, dass sich ihr Ehemann zwar in einer schwierigen Situation befindet, jedoch - da er nicht mehr politisch aktiv sei und seine Haftstrafe abgesessen habe - nicht mehr von den syrischen Behörden gesucht wird. Auch der Umstand, dass die Familie für längere Zeit von den Sicherheitskräften in Ruhe gelassen worden war, deutet darauf hin, dass sie nicht aufgrund der Tätigkeiten des Familienvaters als Oppositionelle betrachtet wurden. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden allein aufgrund des Umstands, dass ihr Ehemann respektive Vater inhaftiert gewesen war, bei einer Rückkehr ihrerseits eine Verfolgung zu befürchten hätten. Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Mutter trotz der politischen Aktivitäten ihres Ehemannes und dessen späterer Festnahme zu keinem Zeitpunkt selbst ins Visier der Behörden geriet und eigenen Angaben zufolge von diesen über Jahre hinweg nicht mehr behelligt worden war. Es gibt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sich dies durch die Freilassung des Ehemannes geändert haben könnte und die Beschwerdeführenden nun aufgrund einer Reflexverfolgung asylrelevante Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätten. 8.5 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden vom SEM zutreffend als flüchtlingsrechtlich nicht relevant eingestuft wurden. Es hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgewiesen. 9. Lehnt das SEM ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

10. Da die Vorinstanz in ihren Verfügungen vom 19. September 2018 infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Anzufügen ist an dieser Stelle, dass der generellen Gefährdung der Beschwerdeführenden aufgrund der aktuellen Bürgerkriegssituation in Syrien mit der erwähnten Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs durch die Vorinstanz Rechnung getragen wurde.

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellen (Art.106 Abs.1 AsylG). Die Beschwerden sind daher abzuweisen. 12. 12.1 Mit den Beschwerdeeingaben wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Im Verfahren D-6025/2018 wurde bereits mit Zwischenverfügung vom 12. November 2018 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses im Verfahren D-6023/2018 gegenstandslos. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, wenn ihre Begehren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht aussichtslos erscheinen. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdebegehren von vornherein als aussichtslos zu bezeichnen waren, womit die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind. Die entsprechenden Gesuche sind daher unbesehen der - zumindest hinsichtlich der Mutter nachgewiesenen - Mittellosigkeit abzuweisen. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Verfahren D-6023/2018 und D-6025/2018 werden vereinigt.

2. Die Beschwerden werden abgewiesen.

3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden abgewiesen.

4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Regula Aeschimann Versand: