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D-2874/2017

D-2874/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2020-02-13 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin verliess ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge Anfang Juli 2014 und reiste über B._______, den C._______, D._______ und E._______ am 25. Mai 2015 in die Schweiz ein, wo sie am darauffolgenden Tag um Asyl nachsuchte. Am 22. Juni 2015 wurde sie zu ihrer Person, dem Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person; BzP). A.b Das SEM teilte der Beschwerdeführerin am 4. September 2015 mit, aufgrund der Aktenlage sei das Dublin-Verfahren beendet worden und es werde das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt. A.c Die Anhörung zu den Asylgründen fand am 7. November 2016 statt. A.d Die Beschwerdeführerin brachte vor Vorinstanz im Wesentlichen vor, sie stamme aus F._______, Subzoba G._______, Zoba H._______. Sie sei seit 2004 verheiratet und Mutter (...) Kinder. Ihr Ehemann sei im Militärdienst gewesen. Sie selber sei nie in den Militärdienst eingezogen worden. Aufgrund ihrer zweiten Schwangerschaft ([...]) sei ihr Ehemann im März (...) aus dem Militärdienst nach Hause gekommen. Am (...) seien die (...) geboren. Wegen der Geburt der Kinder sei ihr Ehemann nicht rechtzeitig zu seiner Einheit zurückgekehrt, weshalb im (...) 2009 Soldaten aus seiner Einheit gekommen seien und ihn mitgenommen hätten. Im (...) 2009 hätten Soldaten sie zu Hause aufgesucht und von ihr verlangt, den Ehemann auszuliefern. Da sie dem nicht habe nachkommen können und sie ihnen gesagt habe, er sei von Soldaten seiner Einheit mitgenommen worden, habe man sie zu Hause festgenommen und sie mehrere Monate lang auf dem Polizeiposten in G._______ unter unhygienischen Bedingungen und bei spärlicher Nahrung zusammen mit ihren Kindern inhaftiert. Die Behörden hätten ihr nicht geglaubt, dass sie den Aufenthalt ihres Ehemannes nicht kennen würde, und sie Befragungen unterzogen. Die Haft habe so lange gedauert, weil sie die geforderte Geldzahlung für die Freilassung nicht habe zusammenbringen können. Als ihre Kinder im Gefängnis krank geworden seien, sei sie anfangs (...) 2010 zusammen mit den Kindern aus dem Gefängnis entlassen worden. Nachdem ihr Ehemann das Land verlassen habe, sei ihr das Land, das sie bewirtschaftet habe, von den Behörden weggenommen worden. Ihr sei auch kein neues Landstück zur Verfügung gestellt worden. Zudem habe ihr die Verwaltung verweigert, günstiger Zucker und Getreide zu beziehen, weil sie sich der Aufforderung, eine Gruppe zu führen, widersetzt habe. Sie habe sich verweigert, da sie überfordert gewesen sei mit ihren Kindern. Nach der Haftentlassung habe sie nur mit Unterstützung ihrer Eltern, die ihr und ihrem Bruder ein Teilstück Land zum Bewirtschaften überlassen hätten, und ihres Bruders, der sie bei der Landwirtschaft unterstützt und ihr finanziell geholfen habe, überleben können. Sie sei aber in einer sehr schwierigen Situation gewesen, weshalb sie schliesslich im Juli 2014 ausgereist sei, wobei sie die Kinder bei ihrem Bruder zurückgelassen habe. Die Beschwerdeführerin reichte im vorinstanzlichen Verfahren ihre eritreische Identitätskarte, eine Heiratsbescheinigung, die Taufscheine ihrer (...) Kinder sowie ein ärztliches Zeugnis vom 11. November 2016 ein. B. Auf entsprechende Aufforderung ging beim SEM ein Arztbericht vom 24. Januar 2017 ein. C. Mit Verfügung vom 19. April 2017 (eröffnet am 20. April 2017) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, es lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Das SEM befand, die behauptete Haft wegen der Probleme des Ehemannes sei wegen widersprüchlicher Aussagen und Ungereimtheiten zweifelhaft. Sie habe die angebliche Haft nicht genauer beschreiben können. Die Beschwerdeführerin persönlich habe nie ein militärisches Aufgebot erhalten, weshalb sie selber keine Dienstverweigerung oder Desertion begangen habe. Auch zeige der Umstand, dass sie nach ihrer vermeintlichen Haftentlassung am (...) bis zur Ausreise im Juli 2014 keine weiteren konkreten Nachteile erfahren habe, dass seitens der eritreischen Behörden nichts gegen sie vorliege. Zudem sei es eigentümlich, dass die Beschwerdeführerin trotz Kontaktes zum Ehemann nach Ankunft in I._______ nichts über dessen Fluchtgründe zu berichten wisse. Die Flüchtlingseigenschaft im Hinblick auf die vorgebrachte illegale Ausreise sei ebenfalls zu verneinen und das Asylgesuch abzulehnen, da es an zusätzlichen Anknüpfungspunkten fehle, welche die Beschwerdeführerin in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Die geltend gemachte illegale Ausreise alleine vermöge keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen. Den Wegweisungsvollzug erachtete das SEM als zulässig, zumutbar und möglich. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sei zu bejahen, da sie im Heimatland über ein umfangreiches familiäres Beziehungsnetz verfüge und finanziell von ihrem im Ausland lebenden Ehemann unterstützt worden sei. Dass sie keinen Kontakt mehr zu diesem habe, sei als unglaubhaft zu erachten. Die (...) sei gemäss eingereichtem Arztbericht behandelt worden und ausgeheilt. Andere gesundheitliche Gründe, die einer Wegweisung entgegenstünden, seien dem Arztbericht nicht zu entnehmen. D. Handelnd durch ihre Rechtsvertreterin focht die Beschwerdeführerin die Verfügung des SEM mit Eingabe vom 18. Mai 2017 (Poststempel: 19. Mai 2017) beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Wegweisung der Beschwerdeführerin sei aufzuheben und es sei ihre Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) anzuerkennen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und - sinngemäss - um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte. Gleichzeitig erbat sie um eine Nachfristsetzung zur Einreichung einer Beschwerdeverbesserung. E. Mit Zwischenverfügung vom 26. Mai 2017 forderte die zuständige Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin auf, innert Frist eine Beschwerdeverbesserung (Begründung der gestellten [materiellen] Beschwerdeanträge) einzureichen. Gleichzeitig wurde festgehalten, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werde nach Ablauf der gesetzten Verbesserungsfrist entschieden. F. Mit Eingabe vom 31. Mai 2017 begründete die Beschwerdeführerin die Beschwerdebegehren. Dabei brachte sie vor, das SEM habe die Kriterien der Glaubhaftigkeit zu streng zu Ungunsten der Beschwerdeführerin angewandt. Die Rechtsvertreterin habe die Beschwerdeführerin selber mit Hilfe eines Dolmetschers befragt und jene habe Ereignisse kohärent und detailreich schildern können. Der innere und äussere Druck der Beschwerdeführerin, unter dem sie bis zu ihrer Flucht gestanden haben müsse, sei nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin habe die Inhaftierung und wirtschaftliche Benachteiligung in Form von Enteignung und des Vorenthaltens staatlich subventionierter Grundnahrungsmittelrationen und damit eine Reflexverfolgung beziehungsweise gezielt herbeigeführte wirtschaftliche und soziale Benachteiligung glaubhaft machen können. Die von ihr gegenüber ihrer Rechtsvertreterin gemachten Angaben zu den Haftbedingungen seien detailliert ausgefallen. Durch den Entzug von Grundnahrungsmitteln als Strafe für ihre mangelnde Kooperation sei sie systematisch ihrer Lebensgrundlage beraubt worden. Damit sei von Seiten der Behörden ein unerträglicher psychischer Druck ausgeübt und über Jahre eine existenzbedrohende Situation geschaffen worden. Die über Jahre andauernde wirtschaftliche Marginalisierung erreiche die notwendige Intensität, um asylrelvant zu sein. Es handle sich bei den gegen sie gerichteten Massnahmen um direkte und indirekte Folgen des Untertauchens ihres Ehemannes. Abgesehen von der umstrittenen und auf einer dünnen Faktenlage basierenden Praxisverschärfung zur illegalen Ausreise seien die weiteren Erwägungen der Vorinstanz zum angeblich mangelnden Behördenkontakt vor der Ausreise fragwürdig, habe sie doch zu den zivilen Behörden im Rahmen der verweigerten Nahrungsmittelrationen und Grundstückszuteilung in Kontakt gestanden. In den Augen der Behörden stelle sie eine missliebige Person dar und habe im Falle der Rückkehr eine entsprechende Behandlung zu erwarten. Sie sei bereits einmal mit den Kleinkindern inhaftiert worden. Auch könne nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass sie in den Nationaldienst oder zur Zwangsarbeit eingezogen oder gar erneut inhaftiert würde. Es bestünde das Risiko unmenschlicher Behandlung nach Art. 3 AsylG und EMRK. Die Vorinstanz nehme auch billigend in Kauf, dass sie in ein, gemäss Schilderungen in Menschenrechtsberichten, System flächendeckender Versklavung beziehungsweise Zwangsarbeit zurückgeschickt würde. Ihre Rückkehr sei angesichts der erlittenen wirtschaftlichen und sozialen Marginalisierung überdies klar unzumutbar. Sie habe kein tragfähiges wirtschaftliches und soziales Netz. G. Mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2017 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2018 schilderte die Rechtsvertreterin die schwierige Lage der Beschwerdeführerin und ersuchte um rasche Entscheidfällung. Das Gericht beantwortete die Anfrage am 6. November 2018. I. In seiner Vernehmlassung vom 13. Februar 2019 hielt das SEM fest, eine von der Beschwerdeführerin sinngemäss geltend gemachte Verletzung von Art. 3 und 4 EMRK bei einer Wegweisung nach Eritrea und zukünftiger Einberufung in den Nationaldienst sei gemäss den Ausführungen des Grundsatzurteils des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10. Juli 2018 nicht ersichtlich. Hinzu komme vorliegend, dass die Beschwerdeführerin nie für den Nationaldienst aufgeboten worden sei oder einen solchen geleistet habe. Sie könne daher für die eritreischen Behörden keine Wehrdienstverweigerin oder Deserteurin darstellen. J. In ihrer Replik entgegnete die Beschwerdeführerin, es könne angesichts der Faktenlage nicht von einer Entspannung der allgemeinen Lage in Eritrea ausgegangen werden. Zudem habe sich ihre erst (...) Tochter Anfang (...) 2018 mit Freundinnen ins Flüchtlingslager (...) begeben und nur dank der Grenzöffnung und einer Geldzahlung des Bruders der Beschwerdeführerin umgehend zu den Verwandten zurückgebracht werden können. In der Beschwerde sei eine Reflexverfolgung glaubhaft dargelegt worden. Die daraus erwachsenen wirtschaftlichen Konsequenzen hätten nicht nur für sie, sondern auch für ihre Kinder zu einem unerträglichen psychischen Druck geführt. Das SEM sei in der Vernehmlassung mit keinem Wort auf die Verfolgungsvorbringen eingegangen, sondern habe sich lediglich auf Ausführungen zu Art. 3 und 4 EMRK beschränkt.

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.w.H.).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Eine der Voraussetzungen von Art. 3 AsylG ist eine gezielt gegen die betroffene Person gerichtete Verfolgung. Dieses Kriterium kann auch bei einer Reflexverfolgung erfüllt sein, das heisst, wenn eine Person Verfolgung ausgesetzt ist, die darauf ausgerichtet ist, eine andere Person zu schädigen oder zu einem Tun oder Unterlassen zu bewegen (vgl. CARONI/ /SCHEIBER/Preisig/Zoeteweij, Migrationsrecht, 4. Aufl. 2018, S. 446). Werden beispielsweise Familienangehörige von politischen Aktivisten staatlichen Repressalien ausgesetzt, spricht man von Reflexverfolgung. Diese kann flüchtlingsrechtlich relevant sein, allerdings hängen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfolgung muss ferner sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Dieser Nachweis muss durch die entsprechende Partei erbracht werden (vgl. Urteil des BVGer E-6076/2014 vom 27. Februar 2015 E. 4.3).

E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2).

E. 5.1 Nach Durchsicht der Verfahrensakten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass es den Vorbringen der Beschwerdeführerin an asylrechtlicher Relevanz fehlt, soweit sie überhaupt als glaubhaft erachtet werden können. Voraussetzung für eine Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung ist nämlich, dass zwischen der stattgefundenen Verfolgungsmassnahme oder einer anderweitigen Kenntnisnahme einer Verfolgungsgefahr und der Ausreise ein zeitlicher und sachlicher Kausalzusammenhang besteht (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.17 mit Hinweis auf BVGE 2007/31 E. 5.2).

E. 5.2 Zur Frage der Glaubhaftigkeit ist festzuhalten, dass auch das Bundesverwaltungsgericht Zweifel an den von der Beschwerdeführerin behaupteten Haftumständen hat. Dabei ist vorab darauf hinzuweisen, dass für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit die von ihr im Rahmen des Asylverfahrens zu Protokoll gegebenen Aussagen massgebend sind. Dabei widersprach sie sich beispielsweise in Bezug auf den Zeitraum der Inhaftierung. In der BzP gab sie zu Protokoll, nach der Mitnahme durch die Soldaten am (...) 2009 sei sie sechs Monate lang inhaftiert gewesen (vgl. act. A3, S. 6). Demgegenüber gab sie in der Anhörung an, sie sei vom (...) 2009 bis zum (...) 2010 in Haft gewesen, was ungefähr vier Monaten entspräche (vgl. act. A20, S. 6). Gleichzeitig sprach sie aber auch in der Anhörung davon, sie sei sechs Monate lang im Gefängnis gewesen (vgl. act. A20, S. 6). Zudem machte sie unterschiedliche Angaben zum Zeitraum zwischen der Mitnahme ihres Ehemannes und der eigenen Festnahme, da sie in der BzP aussagte, vier Monate nach der Mitnahme ihres Ehemannes durch Soldaten seien die Soldaten bei ihr erschienen, um sie festzunehmen (vgl. act. A3, S. 6). In der Anhörung hiess es demgegenüber, der Ehemann sei bis (...) 2009 bei ihnen gewesen, sie sei am (...) 2009 von den Soldaten mitgenommen worden, was einem dreimonatigen Zeitraum entsprechen würde (vgl. act. A20, S. 5, 7). Auch konnte sie die Haftbedingungen sowie den Haftalltag nur unsubstanziiert schildern. Auf Nachfrage brachte sie lediglich vor, sie habe nichts gemacht im Gefängnis, sich nur um ihre Kinder gekümmert. (vgl. act. A20, S. 7). Das Gefängnis vermochte sie nicht genauer zu beschreiben (vgl. act. A20, S. 9). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht - worauf die Rechtsvertreterin zutreffend verwies -, dass die Beschwerdeführerin die Wochentage ihrer Haft korrekt benennen konnte mit Donnerstag als Festnahmetag ([...] 2009) und Montag als Entlassungstag ([...] 2010 [vgl. act. A20, S. 9]). Auch ihre Schilderung, von ihr seien im Gegenzug für eine Haftentlassung 50'000 Nakfa gefordert worden (vgl. act. A20, S. 7), entspricht einem möglichen Vorgehen der Regierung. Gemäss verschiedenen Berichten ist nicht ausgeschlossen, dass Familienangehörige von desertierten und illegal ausgereisten Eritreern von den Behörden mit entsprechenden Strafzahlungen konfrontiert werden oder wurden (vgl. Human Rights Watch [HRW], Eritrea: Submission to the Universal Periodic Review, 20.06.2013, http://www.hrw.org/news/2013/06/20/eritrea-submission-universal-periodic-review; Amnesty International, Eritrea: 20 years of Independence, but still no freedom, 09.05.2013, http://www.amnestyusa.org/sites/default/files/afr640012013.pdf; alle abgerufen am 20. Januar 2020). Insofern wäre es wohl möglich, dass von der Beschwerdeführerin als Ehefrau eines Deserteurs eine Zahlung von 50'000 Nakfa gefordert worden sein könnte. Demnach kann auch nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass sie tatsächlich von den eritreischen Behörden kontaktiert und allenfalls kurzzeitig festgehalten worden sein könnte. Dies ändert indessen nichts daran, dass sie die von ihr geschilderte Haft nicht hat glaubhaft machen können.

E. 5.3 Selbst wenn die Beschwerdeführerin im Sinne einer Reflexverfolgung im Anschluss an die Ausreise ihres Ehemannes allenfalls kurzzeitig festgehalten worden sein sollte, vermag dies nicht zur Anerkennung als Flüchtling und Asylgewährung zu führen, da die angebliche Inhaftierung im Jahr 2009/2010 nicht mehr als zeitlich kausal für die im Juli 2014 erfolgte Ausreise angesehen werden kann. Wie schon vorstehend erwähnt, ist gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts eine bereits erlittene Verfolgung in der Regel dann beachtlich - und kann zu einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung führen -, wenn sie in einem zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang zur Ausreise steht. Eine starre zeitliche Grenze lässt sich zwar nicht festlegen, es wird aber davon ausgegangen, dass der zeitliche Kausalzusammenhang bei einer Zeitspanne von sechs bis zwölf Monaten als nicht mehr gegeben erachtet wird (vgl. BVGE 2009/51, E. 4.2.5 m.w.H.). Der Unterbruch des Kausalzusammenhanges ist im Falle der Beschwerdeführerin bei einem mehr als vierjährigen Aufenthalt im Heimatstaat nach einer angeblich erlittenen (Reflex-)Verfolgung zu bejahen, nachdem keine besonderen Gründe ersichtlich sind, welche erklären könnten, warum keine frühere Ausreise stattgefunden hat. Allfällige wirtschaftliche Sanktionen wegen der Ausreise des Ehemannes vermögen daran nichts zu ändern. Eine (Reflex-)Verfolgungssituation lag im Zeitpunkt der Ausreise jedenfalls, selbst bei Annahme einer (kurzzeitigen) Inhaftierung nach der Desertion des Ehemannes, nicht mehr vor.

E. 5.4 Anzumerken bleibt, dass die auch auf Beschwerdeebene behaupteten (vgl. Beschwerdeverbesserung, S. 3-6) behördlichen Schikanen (Enteignung, Verweigerung der Zuteilung eines neuen Landstückes sowie Entzug subventionierter Lebensmittel), weshalb vor der Ausreise ein asylrelevanter, unerträglicher psychischer Druck vorgelegen habe, nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Dies unabhängig davon - was sich aus den Aussagen der Beschwerdeführerin nicht eindeutig ergibt (vgl. act. A20 S. 9) - ob diese Schikanen als Folge des Verhaltens des Ehemannes oder des eigenen Verhaltens der Beschwerdeführerin zu betrachten sind. Damit soll nicht in Zweifel gezogen werden, dass sich die Beschwerdeführerin in einer schwierigen wirtschaftlichen Situation befand. Eingriffe in andere Rechtsgüter als Leib, Leben oder Freiheit gelten aber nur dann als Verfolgung, wenn daraus ein unerträglicher psychischer Druck entsteht, der einen weiteren Verbleib im Heimatstaat für die betroffene Person unzumutbar macht. Ein unerträglicher psychischer Druck im Sinne von Art. 3 AsylG liegt vor, wenn einzelne Personen oder Teile einer Bevölkerung systematisch schweren oder wiederholten Eingriffen in ihre Menschenrechte durch den Staat ausgesetzt sind (oder dieser keinen adäquaten Schutz vor Übergriffen Dritter zu gewähren im Stande ist) und diese Eingriffe eine derartige Intensität erreichen, dass ein menschenwürdiges Leben nicht mehr möglich erscheint (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2, 2013/21 E. 9.1, 2013/12 E. 6, 2013/11 E. 5.4.2, 2011/16 E. 5, jeweils m.w.H.). Ausgangspunkt ist dabei immer ein konkreter Eingriff, der stattgefunden hat oder mit solcher Wahrscheinlichkeit droht, dass die Furcht vor ihm als begründet erscheint, wobei dieser auch hier aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motive erfolgen muss. Beruht der psychische Druck demnach einzig auf den gesellschaftlichen, wirtschaftlichen oder ähnlichen Gegebenheiten in einem Staat, ist er selbst dann nicht flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die Angehörigen bestimmter politischer, religiöser oder ähnlicher Gruppen besonders darunter leiden. Die schwierigen Lebensbedingungen nach der Desertion des Ehemannes, die Enteignung des Landstückes, das Vorenthalten des Bezugs vergünstigter Grundnahrungsmittel sowie die daraus entstandenen psychischen Belastungen vermögen - selbst bei Wahrunterstellung - die Anforderungen an die nötige Intensität von Verfolgungshandlungen insbesondere vor den allgemeinen sozialen und wirtschaftlichen Lebensbedingungen im Heimatstaat der Beschwerdeführerin nicht zu erfüllen. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben auf die Unterstützung ihrer Familie zählen konnte (vgl. A20 S.10 zu F83 f.).

E. 5.5 Insgesamt ist es der Beschwerdeführerin somit nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung im Zeitpunkt ihrer Ausreise nachzuweisen oder glaubhaft zu machen respektive darzulegen, dass sie begründete Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung hatte.

E. 6.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin wegen ihrer Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin - mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe - befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein.

E. 6.2 Mit Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass im eritreischen Kontext die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreicht. Vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten.

E. 6.3 Das Vorliegen solcher zusätzlicher Faktoren ist im Falle der Beschwerdeführerin auch unter Berücksichtigung eines möglicherweise vor einigen Jahren erfolgten Behördenkontaktes nach der Ausreise des Ehemannes zu verneinen. Einerseits konnte sie - wie oben ausgeführt - keine asylrelevanten Vorfluchtgründe glaubhaft machen, andererseits sind bei der Aktenlage entgegen der Auffassung der Beschwerdeseite keine anderen Anknüpfungspunkte ersichtlich, welche sie in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnte. Daran vermögen auch die von der Beschwerdeführerin geschilderten wirtschaftlichen Benachteiligungen nichts zu ändern.

E. 6.4 Ob die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Eritrea mit einem Einzug in den Nationaldienst rechnen müsste, wofür allerdings angesichts ihrer persönlichen Verhältnisse keine Anhaltspunkte bestehen, nachdem sie bis zu ihrer Ausreise nie vorgeladen wurde, kann mangels Asylrelevanz (vgl. Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1) offen bleiben.

E. 6.5 Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr nach Eritrea wegen der geltend gemachten Vorkommnisse in Verbindung mit ihrer illegalen Ausreise als politische Gegnerin des Regimes qualifiziert würde und gezielten staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wäre.

E. 6.6 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 8.2.2 Die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft. Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig. Darüber hinaus stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst - insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst - zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/4 E. 6.1.5.2). In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsverbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlohnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern sei eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu verneinen (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/4 E. 6.1.5.2). Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführerin mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuellen Übergriffe im Nationaldienst derart flächendeckend stattfänden, dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (a.a.O., E. 6.1.6).

E. 8.2.3 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten.

E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungs-weise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).

E. 8.3.2 Der angefochtenen Verfügung ist auch in diesem Punkt im Ergebnis zuzustimmen. Es sind keine Hinweise ersichtlich sind, wonach die Beschwerdeführerin, die über ein grosses familiäres Beziehungsnetz mit den Eltern und Geschwistern im Heimatland verfügt (vgl. act. A20, S. 3), wobei ihre Eltern ihr nach der Ausreise des Ehemannes ein Landstück zum Bewirten zur Verfügung gestellt hätten (vgl. act. A20, S. 10), bei der Rückkehr in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde. Es ist davon auszugehen, dass das Land der Eltern sowie die familiäre Hilfe ausgereicht haben, die Beschwerdeführerin und ihre (...) Kinder über mehrere Jahre hinweg zu versorgen. Folglich dürfte es der Beschwerdeführerin auch in Zukunft möglich sein, auf diese Weise ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, zumal sie bei der Ausreise finanzielle Unterstützung aus dem Familienkreis erfahren hat (vgl. act. A20, S. 12), auch von ihrem Ehemann aus J._______ (vgl. act. A20, S. 13). Dass sie keinen Kontakt mehr zum Ehemann hat, ist nicht als glaubhaft zu erachten. Der Umstand eines etwaigen Einzugs in den Nationaldienst - von dem ohnehin im Falle der Beschwerdeführerin nicht auszugehen ist - vermöchte keine Unzumutbarkeit zu begründen (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.2.4). Gesundheitliche Gründe stehen dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen, da die (...) gemäss dem eingereichten Arztbericht behandelt wurde und ausgeheilt ist (vgl. act. A23) und die weiteren, im Arztzeugnis aufgeführten gesundheitliche Beschwerden (die (...) und den (...) betreffend) kein Wegweisungsvollzugshindernis bilden, zumal die aktuelle Therapie der Beschwerdeführerin gemäss dem Arztbericht einfach zu kontrollieren und überall zu gewährleistet werden kann. Vor diesem Hintergrund ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass die wirtschaftliche Existenz der Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr konkret gefährdet ist.

E. 8.4 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückführung nach Eritrea zwar derzeit generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr jedoch mit Verfügung vom 7. Juni 2017 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und seither keine Veränderung der finanziellen Lage ersichtlich ist, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Mareile Lettau Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2874/2017 Urteil vom 13. Februar 2020 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch Annelies Djellal-Müller, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. April 2017. Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin verliess ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge Anfang Juli 2014 und reiste über B._______, den C._______, D._______ und E._______ am 25. Mai 2015 in die Schweiz ein, wo sie am darauffolgenden Tag um Asyl nachsuchte. Am 22. Juni 2015 wurde sie zu ihrer Person, dem Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person; BzP). A.b Das SEM teilte der Beschwerdeführerin am 4. September 2015 mit, aufgrund der Aktenlage sei das Dublin-Verfahren beendet worden und es werde das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt. A.c Die Anhörung zu den Asylgründen fand am 7. November 2016 statt. A.d Die Beschwerdeführerin brachte vor Vorinstanz im Wesentlichen vor, sie stamme aus F._______, Subzoba G._______, Zoba H._______. Sie sei seit 2004 verheiratet und Mutter (...) Kinder. Ihr Ehemann sei im Militärdienst gewesen. Sie selber sei nie in den Militärdienst eingezogen worden. Aufgrund ihrer zweiten Schwangerschaft ([...]) sei ihr Ehemann im März (...) aus dem Militärdienst nach Hause gekommen. Am (...) seien die (...) geboren. Wegen der Geburt der Kinder sei ihr Ehemann nicht rechtzeitig zu seiner Einheit zurückgekehrt, weshalb im (...) 2009 Soldaten aus seiner Einheit gekommen seien und ihn mitgenommen hätten. Im (...) 2009 hätten Soldaten sie zu Hause aufgesucht und von ihr verlangt, den Ehemann auszuliefern. Da sie dem nicht habe nachkommen können und sie ihnen gesagt habe, er sei von Soldaten seiner Einheit mitgenommen worden, habe man sie zu Hause festgenommen und sie mehrere Monate lang auf dem Polizeiposten in G._______ unter unhygienischen Bedingungen und bei spärlicher Nahrung zusammen mit ihren Kindern inhaftiert. Die Behörden hätten ihr nicht geglaubt, dass sie den Aufenthalt ihres Ehemannes nicht kennen würde, und sie Befragungen unterzogen. Die Haft habe so lange gedauert, weil sie die geforderte Geldzahlung für die Freilassung nicht habe zusammenbringen können. Als ihre Kinder im Gefängnis krank geworden seien, sei sie anfangs (...) 2010 zusammen mit den Kindern aus dem Gefängnis entlassen worden. Nachdem ihr Ehemann das Land verlassen habe, sei ihr das Land, das sie bewirtschaftet habe, von den Behörden weggenommen worden. Ihr sei auch kein neues Landstück zur Verfügung gestellt worden. Zudem habe ihr die Verwaltung verweigert, günstiger Zucker und Getreide zu beziehen, weil sie sich der Aufforderung, eine Gruppe zu führen, widersetzt habe. Sie habe sich verweigert, da sie überfordert gewesen sei mit ihren Kindern. Nach der Haftentlassung habe sie nur mit Unterstützung ihrer Eltern, die ihr und ihrem Bruder ein Teilstück Land zum Bewirtschaften überlassen hätten, und ihres Bruders, der sie bei der Landwirtschaft unterstützt und ihr finanziell geholfen habe, überleben können. Sie sei aber in einer sehr schwierigen Situation gewesen, weshalb sie schliesslich im Juli 2014 ausgereist sei, wobei sie die Kinder bei ihrem Bruder zurückgelassen habe. Die Beschwerdeführerin reichte im vorinstanzlichen Verfahren ihre eritreische Identitätskarte, eine Heiratsbescheinigung, die Taufscheine ihrer (...) Kinder sowie ein ärztliches Zeugnis vom 11. November 2016 ein. B. Auf entsprechende Aufforderung ging beim SEM ein Arztbericht vom 24. Januar 2017 ein. C. Mit Verfügung vom 19. April 2017 (eröffnet am 20. April 2017) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, es lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Das SEM befand, die behauptete Haft wegen der Probleme des Ehemannes sei wegen widersprüchlicher Aussagen und Ungereimtheiten zweifelhaft. Sie habe die angebliche Haft nicht genauer beschreiben können. Die Beschwerdeführerin persönlich habe nie ein militärisches Aufgebot erhalten, weshalb sie selber keine Dienstverweigerung oder Desertion begangen habe. Auch zeige der Umstand, dass sie nach ihrer vermeintlichen Haftentlassung am (...) bis zur Ausreise im Juli 2014 keine weiteren konkreten Nachteile erfahren habe, dass seitens der eritreischen Behörden nichts gegen sie vorliege. Zudem sei es eigentümlich, dass die Beschwerdeführerin trotz Kontaktes zum Ehemann nach Ankunft in I._______ nichts über dessen Fluchtgründe zu berichten wisse. Die Flüchtlingseigenschaft im Hinblick auf die vorgebrachte illegale Ausreise sei ebenfalls zu verneinen und das Asylgesuch abzulehnen, da es an zusätzlichen Anknüpfungspunkten fehle, welche die Beschwerdeführerin in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Die geltend gemachte illegale Ausreise alleine vermöge keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen. Den Wegweisungsvollzug erachtete das SEM als zulässig, zumutbar und möglich. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sei zu bejahen, da sie im Heimatland über ein umfangreiches familiäres Beziehungsnetz verfüge und finanziell von ihrem im Ausland lebenden Ehemann unterstützt worden sei. Dass sie keinen Kontakt mehr zu diesem habe, sei als unglaubhaft zu erachten. Die (...) sei gemäss eingereichtem Arztbericht behandelt worden und ausgeheilt. Andere gesundheitliche Gründe, die einer Wegweisung entgegenstünden, seien dem Arztbericht nicht zu entnehmen. D. Handelnd durch ihre Rechtsvertreterin focht die Beschwerdeführerin die Verfügung des SEM mit Eingabe vom 18. Mai 2017 (Poststempel: 19. Mai 2017) beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Wegweisung der Beschwerdeführerin sei aufzuheben und es sei ihre Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) anzuerkennen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und - sinngemäss - um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte. Gleichzeitig erbat sie um eine Nachfristsetzung zur Einreichung einer Beschwerdeverbesserung. E. Mit Zwischenverfügung vom 26. Mai 2017 forderte die zuständige Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin auf, innert Frist eine Beschwerdeverbesserung (Begründung der gestellten [materiellen] Beschwerdeanträge) einzureichen. Gleichzeitig wurde festgehalten, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werde nach Ablauf der gesetzten Verbesserungsfrist entschieden. F. Mit Eingabe vom 31. Mai 2017 begründete die Beschwerdeführerin die Beschwerdebegehren. Dabei brachte sie vor, das SEM habe die Kriterien der Glaubhaftigkeit zu streng zu Ungunsten der Beschwerdeführerin angewandt. Die Rechtsvertreterin habe die Beschwerdeführerin selber mit Hilfe eines Dolmetschers befragt und jene habe Ereignisse kohärent und detailreich schildern können. Der innere und äussere Druck der Beschwerdeführerin, unter dem sie bis zu ihrer Flucht gestanden haben müsse, sei nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin habe die Inhaftierung und wirtschaftliche Benachteiligung in Form von Enteignung und des Vorenthaltens staatlich subventionierter Grundnahrungsmittelrationen und damit eine Reflexverfolgung beziehungsweise gezielt herbeigeführte wirtschaftliche und soziale Benachteiligung glaubhaft machen können. Die von ihr gegenüber ihrer Rechtsvertreterin gemachten Angaben zu den Haftbedingungen seien detailliert ausgefallen. Durch den Entzug von Grundnahrungsmitteln als Strafe für ihre mangelnde Kooperation sei sie systematisch ihrer Lebensgrundlage beraubt worden. Damit sei von Seiten der Behörden ein unerträglicher psychischer Druck ausgeübt und über Jahre eine existenzbedrohende Situation geschaffen worden. Die über Jahre andauernde wirtschaftliche Marginalisierung erreiche die notwendige Intensität, um asylrelvant zu sein. Es handle sich bei den gegen sie gerichteten Massnahmen um direkte und indirekte Folgen des Untertauchens ihres Ehemannes. Abgesehen von der umstrittenen und auf einer dünnen Faktenlage basierenden Praxisverschärfung zur illegalen Ausreise seien die weiteren Erwägungen der Vorinstanz zum angeblich mangelnden Behördenkontakt vor der Ausreise fragwürdig, habe sie doch zu den zivilen Behörden im Rahmen der verweigerten Nahrungsmittelrationen und Grundstückszuteilung in Kontakt gestanden. In den Augen der Behörden stelle sie eine missliebige Person dar und habe im Falle der Rückkehr eine entsprechende Behandlung zu erwarten. Sie sei bereits einmal mit den Kleinkindern inhaftiert worden. Auch könne nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass sie in den Nationaldienst oder zur Zwangsarbeit eingezogen oder gar erneut inhaftiert würde. Es bestünde das Risiko unmenschlicher Behandlung nach Art. 3 AsylG und EMRK. Die Vorinstanz nehme auch billigend in Kauf, dass sie in ein, gemäss Schilderungen in Menschenrechtsberichten, System flächendeckender Versklavung beziehungsweise Zwangsarbeit zurückgeschickt würde. Ihre Rückkehr sei angesichts der erlittenen wirtschaftlichen und sozialen Marginalisierung überdies klar unzumutbar. Sie habe kein tragfähiges wirtschaftliches und soziales Netz. G. Mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2017 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2018 schilderte die Rechtsvertreterin die schwierige Lage der Beschwerdeführerin und ersuchte um rasche Entscheidfällung. Das Gericht beantwortete die Anfrage am 6. November 2018. I. In seiner Vernehmlassung vom 13. Februar 2019 hielt das SEM fest, eine von der Beschwerdeführerin sinngemäss geltend gemachte Verletzung von Art. 3 und 4 EMRK bei einer Wegweisung nach Eritrea und zukünftiger Einberufung in den Nationaldienst sei gemäss den Ausführungen des Grundsatzurteils des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10. Juli 2018 nicht ersichtlich. Hinzu komme vorliegend, dass die Beschwerdeführerin nie für den Nationaldienst aufgeboten worden sei oder einen solchen geleistet habe. Sie könne daher für die eritreischen Behörden keine Wehrdienstverweigerin oder Deserteurin darstellen. J. In ihrer Replik entgegnete die Beschwerdeführerin, es könne angesichts der Faktenlage nicht von einer Entspannung der allgemeinen Lage in Eritrea ausgegangen werden. Zudem habe sich ihre erst (...) Tochter Anfang (...) 2018 mit Freundinnen ins Flüchtlingslager (...) begeben und nur dank der Grenzöffnung und einer Geldzahlung des Bruders der Beschwerdeführerin umgehend zu den Verwandten zurückgebracht werden können. In der Beschwerde sei eine Reflexverfolgung glaubhaft dargelegt worden. Die daraus erwachsenen wirtschaftlichen Konsequenzen hätten nicht nur für sie, sondern auch für ihre Kinder zu einem unerträglichen psychischen Druck geführt. Das SEM sei in der Vernehmlassung mit keinem Wort auf die Verfolgungsvorbringen eingegangen, sondern habe sich lediglich auf Ausführungen zu Art. 3 und 4 EMRK beschränkt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.w.H.). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Eine der Voraussetzungen von Art. 3 AsylG ist eine gezielt gegen die betroffene Person gerichtete Verfolgung. Dieses Kriterium kann auch bei einer Reflexverfolgung erfüllt sein, das heisst, wenn eine Person Verfolgung ausgesetzt ist, die darauf ausgerichtet ist, eine andere Person zu schädigen oder zu einem Tun oder Unterlassen zu bewegen (vgl. CARONI/ /SCHEIBER/Preisig/Zoeteweij, Migrationsrecht, 4. Aufl. 2018, S. 446). Werden beispielsweise Familienangehörige von politischen Aktivisten staatlichen Repressalien ausgesetzt, spricht man von Reflexverfolgung. Diese kann flüchtlingsrechtlich relevant sein, allerdings hängen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfolgung muss ferner sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Dieser Nachweis muss durch die entsprechende Partei erbracht werden (vgl. Urteil des BVGer E-6076/2014 vom 27. Februar 2015 E. 4.3). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2). 5. 5.1 Nach Durchsicht der Verfahrensakten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass es den Vorbringen der Beschwerdeführerin an asylrechtlicher Relevanz fehlt, soweit sie überhaupt als glaubhaft erachtet werden können. Voraussetzung für eine Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung ist nämlich, dass zwischen der stattgefundenen Verfolgungsmassnahme oder einer anderweitigen Kenntnisnahme einer Verfolgungsgefahr und der Ausreise ein zeitlicher und sachlicher Kausalzusammenhang besteht (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.17 mit Hinweis auf BVGE 2007/31 E. 5.2). 5.2 Zur Frage der Glaubhaftigkeit ist festzuhalten, dass auch das Bundesverwaltungsgericht Zweifel an den von der Beschwerdeführerin behaupteten Haftumständen hat. Dabei ist vorab darauf hinzuweisen, dass für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit die von ihr im Rahmen des Asylverfahrens zu Protokoll gegebenen Aussagen massgebend sind. Dabei widersprach sie sich beispielsweise in Bezug auf den Zeitraum der Inhaftierung. In der BzP gab sie zu Protokoll, nach der Mitnahme durch die Soldaten am (...) 2009 sei sie sechs Monate lang inhaftiert gewesen (vgl. act. A3, S. 6). Demgegenüber gab sie in der Anhörung an, sie sei vom (...) 2009 bis zum (...) 2010 in Haft gewesen, was ungefähr vier Monaten entspräche (vgl. act. A20, S. 6). Gleichzeitig sprach sie aber auch in der Anhörung davon, sie sei sechs Monate lang im Gefängnis gewesen (vgl. act. A20, S. 6). Zudem machte sie unterschiedliche Angaben zum Zeitraum zwischen der Mitnahme ihres Ehemannes und der eigenen Festnahme, da sie in der BzP aussagte, vier Monate nach der Mitnahme ihres Ehemannes durch Soldaten seien die Soldaten bei ihr erschienen, um sie festzunehmen (vgl. act. A3, S. 6). In der Anhörung hiess es demgegenüber, der Ehemann sei bis (...) 2009 bei ihnen gewesen, sie sei am (...) 2009 von den Soldaten mitgenommen worden, was einem dreimonatigen Zeitraum entsprechen würde (vgl. act. A20, S. 5, 7). Auch konnte sie die Haftbedingungen sowie den Haftalltag nur unsubstanziiert schildern. Auf Nachfrage brachte sie lediglich vor, sie habe nichts gemacht im Gefängnis, sich nur um ihre Kinder gekümmert. (vgl. act. A20, S. 7). Das Gefängnis vermochte sie nicht genauer zu beschreiben (vgl. act. A20, S. 9). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht - worauf die Rechtsvertreterin zutreffend verwies -, dass die Beschwerdeführerin die Wochentage ihrer Haft korrekt benennen konnte mit Donnerstag als Festnahmetag ([...] 2009) und Montag als Entlassungstag ([...] 2010 [vgl. act. A20, S. 9]). Auch ihre Schilderung, von ihr seien im Gegenzug für eine Haftentlassung 50'000 Nakfa gefordert worden (vgl. act. A20, S. 7), entspricht einem möglichen Vorgehen der Regierung. Gemäss verschiedenen Berichten ist nicht ausgeschlossen, dass Familienangehörige von desertierten und illegal ausgereisten Eritreern von den Behörden mit entsprechenden Strafzahlungen konfrontiert werden oder wurden (vgl. Human Rights Watch [HRW], Eritrea: Submission to the Universal Periodic Review, 20.06.2013, http://www.hrw.org/news/2013/06/20/eritrea-submission-universal-periodic-review; Amnesty International, Eritrea: 20 years of Independence, but still no freedom, 09.05.2013, http://www.amnestyusa.org/sites/default/files/afr640012013.pdf; alle abgerufen am 20. Januar 2020). Insofern wäre es wohl möglich, dass von der Beschwerdeführerin als Ehefrau eines Deserteurs eine Zahlung von 50'000 Nakfa gefordert worden sein könnte. Demnach kann auch nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass sie tatsächlich von den eritreischen Behörden kontaktiert und allenfalls kurzzeitig festgehalten worden sein könnte. Dies ändert indessen nichts daran, dass sie die von ihr geschilderte Haft nicht hat glaubhaft machen können. 5.3 Selbst wenn die Beschwerdeführerin im Sinne einer Reflexverfolgung im Anschluss an die Ausreise ihres Ehemannes allenfalls kurzzeitig festgehalten worden sein sollte, vermag dies nicht zur Anerkennung als Flüchtling und Asylgewährung zu führen, da die angebliche Inhaftierung im Jahr 2009/2010 nicht mehr als zeitlich kausal für die im Juli 2014 erfolgte Ausreise angesehen werden kann. Wie schon vorstehend erwähnt, ist gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts eine bereits erlittene Verfolgung in der Regel dann beachtlich - und kann zu einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung führen -, wenn sie in einem zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang zur Ausreise steht. Eine starre zeitliche Grenze lässt sich zwar nicht festlegen, es wird aber davon ausgegangen, dass der zeitliche Kausalzusammenhang bei einer Zeitspanne von sechs bis zwölf Monaten als nicht mehr gegeben erachtet wird (vgl. BVGE 2009/51, E. 4.2.5 m.w.H.). Der Unterbruch des Kausalzusammenhanges ist im Falle der Beschwerdeführerin bei einem mehr als vierjährigen Aufenthalt im Heimatstaat nach einer angeblich erlittenen (Reflex-)Verfolgung zu bejahen, nachdem keine besonderen Gründe ersichtlich sind, welche erklären könnten, warum keine frühere Ausreise stattgefunden hat. Allfällige wirtschaftliche Sanktionen wegen der Ausreise des Ehemannes vermögen daran nichts zu ändern. Eine (Reflex-)Verfolgungssituation lag im Zeitpunkt der Ausreise jedenfalls, selbst bei Annahme einer (kurzzeitigen) Inhaftierung nach der Desertion des Ehemannes, nicht mehr vor. 5.4 Anzumerken bleibt, dass die auch auf Beschwerdeebene behaupteten (vgl. Beschwerdeverbesserung, S. 3-6) behördlichen Schikanen (Enteignung, Verweigerung der Zuteilung eines neuen Landstückes sowie Entzug subventionierter Lebensmittel), weshalb vor der Ausreise ein asylrelevanter, unerträglicher psychischer Druck vorgelegen habe, nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Dies unabhängig davon - was sich aus den Aussagen der Beschwerdeführerin nicht eindeutig ergibt (vgl. act. A20 S. 9) - ob diese Schikanen als Folge des Verhaltens des Ehemannes oder des eigenen Verhaltens der Beschwerdeführerin zu betrachten sind. Damit soll nicht in Zweifel gezogen werden, dass sich die Beschwerdeführerin in einer schwierigen wirtschaftlichen Situation befand. Eingriffe in andere Rechtsgüter als Leib, Leben oder Freiheit gelten aber nur dann als Verfolgung, wenn daraus ein unerträglicher psychischer Druck entsteht, der einen weiteren Verbleib im Heimatstaat für die betroffene Person unzumutbar macht. Ein unerträglicher psychischer Druck im Sinne von Art. 3 AsylG liegt vor, wenn einzelne Personen oder Teile einer Bevölkerung systematisch schweren oder wiederholten Eingriffen in ihre Menschenrechte durch den Staat ausgesetzt sind (oder dieser keinen adäquaten Schutz vor Übergriffen Dritter zu gewähren im Stande ist) und diese Eingriffe eine derartige Intensität erreichen, dass ein menschenwürdiges Leben nicht mehr möglich erscheint (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2, 2013/21 E. 9.1, 2013/12 E. 6, 2013/11 E. 5.4.2, 2011/16 E. 5, jeweils m.w.H.). Ausgangspunkt ist dabei immer ein konkreter Eingriff, der stattgefunden hat oder mit solcher Wahrscheinlichkeit droht, dass die Furcht vor ihm als begründet erscheint, wobei dieser auch hier aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motive erfolgen muss. Beruht der psychische Druck demnach einzig auf den gesellschaftlichen, wirtschaftlichen oder ähnlichen Gegebenheiten in einem Staat, ist er selbst dann nicht flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die Angehörigen bestimmter politischer, religiöser oder ähnlicher Gruppen besonders darunter leiden. Die schwierigen Lebensbedingungen nach der Desertion des Ehemannes, die Enteignung des Landstückes, das Vorenthalten des Bezugs vergünstigter Grundnahrungsmittel sowie die daraus entstandenen psychischen Belastungen vermögen - selbst bei Wahrunterstellung - die Anforderungen an die nötige Intensität von Verfolgungshandlungen insbesondere vor den allgemeinen sozialen und wirtschaftlichen Lebensbedingungen im Heimatstaat der Beschwerdeführerin nicht zu erfüllen. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben auf die Unterstützung ihrer Familie zählen konnte (vgl. A20 S.10 zu F83 f.). 5.5 Insgesamt ist es der Beschwerdeführerin somit nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung im Zeitpunkt ihrer Ausreise nachzuweisen oder glaubhaft zu machen respektive darzulegen, dass sie begründete Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung hatte. 6. 6.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin wegen ihrer Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin - mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe - befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein. 6.2 Mit Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass im eritreischen Kontext die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreicht. Vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten. 6.3 Das Vorliegen solcher zusätzlicher Faktoren ist im Falle der Beschwerdeführerin auch unter Berücksichtigung eines möglicherweise vor einigen Jahren erfolgten Behördenkontaktes nach der Ausreise des Ehemannes zu verneinen. Einerseits konnte sie - wie oben ausgeführt - keine asylrelevanten Vorfluchtgründe glaubhaft machen, andererseits sind bei der Aktenlage entgegen der Auffassung der Beschwerdeseite keine anderen Anknüpfungspunkte ersichtlich, welche sie in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnte. Daran vermögen auch die von der Beschwerdeführerin geschilderten wirtschaftlichen Benachteiligungen nichts zu ändern. 6.4 Ob die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Eritrea mit einem Einzug in den Nationaldienst rechnen müsste, wofür allerdings angesichts ihrer persönlichen Verhältnisse keine Anhaltspunkte bestehen, nachdem sie bis zu ihrer Ausreise nie vorgeladen wurde, kann mangels Asylrelevanz (vgl. Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1) offen bleiben. 6.5 Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr nach Eritrea wegen der geltend gemachten Vorkommnisse in Verbindung mit ihrer illegalen Ausreise als politische Gegnerin des Regimes qualifiziert würde und gezielten staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wäre. 6.6 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.2 Die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft. Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig. Darüber hinaus stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst - insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst - zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/4 E. 6.1.5.2). In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsverbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlohnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern sei eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu verneinen (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/4 E. 6.1.5.2). Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführerin mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuellen Übergriffe im Nationaldienst derart flächendeckend stattfänden, dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (a.a.O., E. 6.1.6). 8.2.3 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungs-weise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). 8.3.2 Der angefochtenen Verfügung ist auch in diesem Punkt im Ergebnis zuzustimmen. Es sind keine Hinweise ersichtlich sind, wonach die Beschwerdeführerin, die über ein grosses familiäres Beziehungsnetz mit den Eltern und Geschwistern im Heimatland verfügt (vgl. act. A20, S. 3), wobei ihre Eltern ihr nach der Ausreise des Ehemannes ein Landstück zum Bewirten zur Verfügung gestellt hätten (vgl. act. A20, S. 10), bei der Rückkehr in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde. Es ist davon auszugehen, dass das Land der Eltern sowie die familiäre Hilfe ausgereicht haben, die Beschwerdeführerin und ihre (...) Kinder über mehrere Jahre hinweg zu versorgen. Folglich dürfte es der Beschwerdeführerin auch in Zukunft möglich sein, auf diese Weise ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, zumal sie bei der Ausreise finanzielle Unterstützung aus dem Familienkreis erfahren hat (vgl. act. A20, S. 12), auch von ihrem Ehemann aus J._______ (vgl. act. A20, S. 13). Dass sie keinen Kontakt mehr zum Ehemann hat, ist nicht als glaubhaft zu erachten. Der Umstand eines etwaigen Einzugs in den Nationaldienst - von dem ohnehin im Falle der Beschwerdeführerin nicht auszugehen ist - vermöchte keine Unzumutbarkeit zu begründen (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.2.4). Gesundheitliche Gründe stehen dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen, da die (...) gemäss dem eingereichten Arztbericht behandelt wurde und ausgeheilt ist (vgl. act. A23) und die weiteren, im Arztzeugnis aufgeführten gesundheitliche Beschwerden (die (...) und den (...) betreffend) kein Wegweisungsvollzugshindernis bilden, zumal die aktuelle Therapie der Beschwerdeführerin gemäss dem Arztbericht einfach zu kontrollieren und überall zu gewährleistet werden kann. Vor diesem Hintergrund ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass die wirtschaftliche Existenz der Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr konkret gefährdet ist. 8.4 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückführung nach Eritrea zwar derzeit generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr jedoch mit Verfügung vom 7. Juni 2017 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und seither keine Veränderung der finanziellen Lage ersichtlich ist, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Mareile Lettau Versand: