Schengen-Visum
Sachverhalt
A. Der 1995 geborene dominikanische Staatsangehörige B._______ (nach- folgend: Gesuchsteller) beantragte am 4. April 2024 bei der Schweizer Bot- schaft in Santo Domingo die Ausstellung eines Schengen-Visums für einen Besuchsaufenthalt von 57 Tagen (Zeitraum: 17. August 2024 bis 12. Okto- ber 2024) bei der Beschwerdeführerin. Mit Formular-Verfügung vom 11. April 2024 lehnte die Botschaft den Visumsantrag ab. B. Eine von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Einsprache wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 17. Mai 2024 (eröffnet am 22. Mai 2024) ab. C. Mit Eingabe vom 27. Mai 2024 (Datum Poststempel) erhob die Beschwer- deführerin Beschwerde gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungs- gericht und beantragte sinngemäss deren Aufhebung sowie die Ausstel- lung eines Schengen-Visums an den Gesuchsteller. In ihrer Vernehmlassung vom 1. Juli 2024 hielt die Vorinstanz an ihrer Ver- fügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwer- deführerin replizierte mit Eingabe vom 4. Juli 2024 und hielt an ihren An- trägen fest.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Einspracheentscheide des SEM bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG und Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.2 Die Beschwerdeführerin verfügt über eine Vollmacht zur Vertretung des Gesuchstellers (Vorakten [SEM-act.] 1 pag. 28). Darüber hinaus hat sie am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und ist als Gastge- berin des Gesuchstellers durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Obwohl der ursprünglich angestrebte Besuchszeitraum
F-3331/2024 Seite 3 inzwischen abgelaufen ist, kann angesichts der gestellten Rechtsbegehren auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Vorliegend kann vor dem Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermes- sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2).
E. 3.1 Dem angefochtenen Entscheid liegt das Gesuch eines dominikani- schen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für Besuchszwecke in der Schweiz zugrunde. Da er sich nicht auf die EU/EFTA-Personenfrei- zügigkeitsabkommen berufen kann und ein kurzfristiger Aufenthalt in Frage steht (siehe dazu E. 3.3 infra), fällt die vorliegende Streitsache in den per- sönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziie- rungsabkommen (aufgeführt im Anhang I Ziff. 1 des AIG [SR 142.20]), mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand sowie die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte (nachfolgend: Schengen-Recht) übernommen hat. Das AIG und seine Ausführungsbestimmungen, in casu namentlich die Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204), gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestim- mungen enthalten (Art. 2 Abs. 2–5 AIG; Art. 1 Abs. 2 VEV).
E. 3.2 Zum einschlägigen Schengen-Recht gehören:
- der Visakodex (vollständige Fundstelle: Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [ABl. L 243/1 vom 15. September 2009]);
- der Schengener Grenzkodex (vollständige Fundstelle: Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [kodifizierter Text; Abl. L 77/1 vom 23. März 2016]) und
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- die Verordnung [EU] 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie die Liste der Drittländer, deren Staats- angehörige von dieser Visumpflicht befreit sind [kodifizierter Text]; nachfol- gend: Verordnung [EU] 2018/1806 [ABl. L 303/39 vom 28. November 2018 S. 39 – 58]). In ihrem Anwendungsbereich regeln sie umfassend die Visumpflicht, die Visumvergabe und die Einreise in das Hoheitsgebiet der durch das Schen- gen-Recht gebundenen Staaten (nachfolgend: Mitgliedstaaten).
E. 3.3 Das schweizerische Recht kennt für drittstaatsangehörige Personen Visa für kurzfristige Aufenthalte und solche für längerfristige Aufenthalte. Die Visa für kurzfristige Aufenthalte fallen in den Regelungsbereich des Schengen-Rechts. Sie werden für einen Aufenthalt von höchstens 90 Ta- gen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen ausgestellt und können für das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten gültig sein (einheitliches [Schengen-]Visum; nachfolgend: Visum) (Art. 2 Bst. d Ziff. 1 VEV) oder sich auf das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Schengen-Staaten be- schränken ([Schengen-]Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit; nach- folgend: VrG-Visum) (Art. 2 Bst. d Ziff. 2 VEV). Ob eine drittstaatsangehö- rige Person für einen kurzfristigen Aufenthalt der Visumpflicht untersteht, bestimmt sich grundsätzlich nach der Verordnung (EU) 2018/1806 (Art. 8 Abs. 1 und 3 VEV), wobei das Verfahren und die Voraussetzungen der Vi- sumerteilung vom Visakodex geregelt werden (Art. 12 Abs. 1 VEV). Ge- mäss Art. 21 Abs. 1 VK ist ein (formell zulässiges) Visumgesuch daraufhin zu überprüfen, ob die allgemeinen Einreisevoraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK erfüllt sind (zur Bezugnahme des Art. 21 Abs. 1 VK auf Art. 5 Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK vgl. Art. 44 SGK i.V.m. der Entsprechungstabelle im Anhang X). Der restliche Inhalt des Art. 21 VK differenziert und konkretisiert diese Prüfung, wobei besonders wichtige As- pekte eine eingehende Regelung erfahren.
E. 3.4 Die Ablehnungsgründe des Art. 32 Abs. 1 VK spiegeln die Prüfung ei- nes Visumgesuchs auf Erfüllung der allgemeinen Einreisevoraussetzun- gen wider. Ist einer der dort aufgelisteten Tatbestände gegeben – weitere Ablehnungsgründe ergeben sich implizit aus Art. 25 VK –, darf ein Visum nicht erteilt werden. Ansonsten ist es auszustellen. Ein Rechtsfolgeermes- sen besteht nicht (so das Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] vom 19. Dezember 2013 C-84/12 Koushkaki, EU:C:2013:862, Rn. 26–55,
F-3331/2024 Seite 5 63; zur Auslegung des innerstaatlichen Rechts im Lichte dieses Urteils vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1 m.H.). Allerdings verfügen die Behörden des Ziel- staats bei der Prüfung der Ablehnungsgründe über einen weiten Ermes- sensspielraum.
E. 3.5 Ist das Visum zu verweigern, weil ein oder mehrere Ablehnungsgründe gegeben sind, kann ausnahmsweise ein VrG-Visum nach Art. 25 VK erteilt werden. Ein Ausnahmefall, der die Ausstellung eines VrG-Visums gestattet, liegt namentlich vor, wenn es ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Ver- pflichtungen für erforderlich hält, vom Grundsatz abzuweichen, dass die in Art. 6 Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK festgelegten Einreisevoraussetzungen erfüllt sein müssen (Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. i VK).
E. 4 Strittig und zu prüfen ist vorliegend, inwieweit der Gesuchsteller Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise aus dem Schengen-Raum (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK) bietet. Ausser Frage steht dabei die gegebene Visumpflicht.
E. 4.1 Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Hierzu sind lediglich Prognosen möglich, wobei sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen sind. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind die allgemeine Lage im Herkunftsland einerseits sowie die individuelle Situation der ge- suchstellenden Person andererseits. Bei Einreisegesuchen von Personen aus Regionen mit politisch oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.). Nebst den allgemeinen Verhältnissen im Herkunftsland sind in die Risikoanalyse auch die Umstände des konkreten Einzelfalls, insbesondere die berufliche, gesellschaftliche und familiäre Verantwortung der gesuchstellenden Per- son im Herkunftsland einzubeziehen. Bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen wahrnehmen oder die sich in wirtschaft- lich ungünstigen Verhältnissen befinden, muss das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als vergleichsweise hoch eingeschätzt werden (vgl. BVGE 2019 VII/1 E. 7.2; 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8).
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E. 4.2 Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend (BVGer- act. 1), dass sie und ihre Familie den Gesuchsteller vor 11 Jahren in der Dominikanischen Republik kennengelernt hätten. Seitdem würden sie ihn jährlich besuchen und er sei ein geschätzter Teil ihrer Familie geworden. Es wäre ihnen eine ausserordentliche Freude, ihm die Möglichkeit zu ge- ben, die Schweiz zu besuchen und Zeit mit ihnen zu verbringen. Auf Grund seiner konkreten Lage im Heimatland könne seine Rückkehr als gesichert gelten. Darüber hinaus strich die Beschwerdeführerin heraus, dass sie als (Angabe Beruf) es nicht geheissen würde, jemanden einzuladen oder et- was zu tun, wenn sie nicht sicher wäre, dass alle gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden können.
E. 4.3 Der Gesuchsteller lebt in C._______ im Osten der Dominikanischen Republik (SEM-act. 2 pag. 68). Die Dominikanische Republik war in den letzten zehn Jahren eine der am schnellsten wachsenden Volkswirtschaf- ten in Lateinamerika und der Karibik. Das Wachstum führte zu einer Ver- grösserung der Mittelschicht und einer Verstädterung, jedoch konnten in den Wachstumssektoren kaum hochwertige Arbeitsplätze geschaffen wer- den. Es gibt Mängel beim Zugang zu Bildung, Gesundheit und Infrastruktur. Nach einer starken Erholung nach der Pandemie verlangsamte sich das Wirtschaftswachstum im Jahr 2023 auf 2.4 Prozent. Die öffentliche Ver- schuldung wie auch die Zinslast sind nach wie vor hoch (vgl. World Bank Group, Data, Dominican Republic, https://data.worldbank.org/country/do- minican-republic; Public Debt Office, Statistics, Historical Stock, https://www.creditopublico.gob.do/english/home/statistic; Banco Central de la Republica Dominicana, Macroeconomic Variables, https://www.ban- central.gov.do/ [alle zuletzt besucht am 31. Oktober 2024]). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von gesuchstellenden Personen aus der Dominkanischen Republik grundsätzlich als hoch einschätzt.
E. 4.4 Der Gesuchsteller ist 29-jährig und ledig. Er ist Vater eines 6-jährigen Sohnes, welcher mit der Kindesmutter in den USA lebt. Gemäss Vorbrin- gen (BVGer-act. 1; 7) besucht das Kind den Gesuchsteller jedes Jahr zu Weihnachten in der Dominikanischen Republik. Während des übrigen Jah- res stehen sie in telefonischem Kontakt. Inwiefern dieser Umstand eine fristgerechte Wiederausreise des Gesuchstellers belegen soll, ist nicht er- sichtlich. Das Beschwerdevorbringen, der Weihnachtsbesuch sei aus- serhalb der Dominikanischen Republik aus finanziellen Gründen nicht möglich, überzeugt jedenfalls nicht. Dies auch deshalb, weil die Vermö- gensverhältnisse der Kindesmutter nicht offengelegt wurden und somit
F-3331/2024 Seite 7 keine Einschätzung zu deren finanzieller Leistungsfähigkeit möglich ist. Darüber hinaus findet ein persönliches Treffen zwischen dem Gesuchstel- ler und seinem Sohn nur einmal im Jahr statt, so dass ein enges, persönli- ches Verhältnis zweifelhalft erscheint. Das Gericht hat keinen Anlass daran zu zweifeln, dass der Gesuchsteller in seinem Heimatland über ein starkes familiäres Beziehungsnetz verfügt, insbesondere im Hinblick auf seine behauptete enge Beziehung zu seiner Mutter. Diesbezüglich macht die Beschwerdeführerin geltend, dass der Ge- suchsteller sich zwingend um seine Mutter kümmern müsse. Auch wenn der Gesuchsteller zusammen mit dieser im gleichen Haus wohnt, sie un- terstützt und die Familienbindungen eng sind, wie in der Beschwerde gel- tend gemacht wird, mindert dies das Risiko einer illegalen Migration nicht wesentlich. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist ein Abhängigkeits- verhältnis nicht ersichtlich. Aus dem Umstand, dass ein Auslandsaufenthalt nicht nur für einige Tage, sondern für rund zwei Monate geplant ist, kann ohne weiteres geschlossen werden, dass die Anwesenheit des Gesuch- stellers für die Interessen seiner Mutter nicht unerlässlich ist. So ist geplant, dass die Tante des Gesuchstellers die Betreuung der Mutter während sei- ner zweimonatigen Abwesenheit übernehmen wird. Insgesamt sind keine Verpflichtungen oder Abhängigkeiten im familiären oder persönlichen Um- feld ersichtlich, die besondere Gewähr für eine Rückkehr in die Dominika- nische Republik bieten könnten. Die Erfahrung hat gezeigt, dass in Situa- tionen angespannter wirtschaftlicher Verhältnisse – wie vorliegend – selbst zurückbleibende nahe Angehörige regelmässig nicht verlässlich davon ab- halten können, den Entscheid für eine Emigration zu fällen; dies zum Bei- spiel in der Hoffnung, die Zurückgebliebenen aus dem Ausland wirtschaft- lich effizienter zu unterstützen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F- 4659/2023 vom 19. Januar 2024 E. 7.5.1).
E. 4.5 Die wirtschaftlichen Verhältnisse, in denen sich der Gesuchsteller be- findet, lassen ebenfalls nicht auf eine günstige Prognose bezüglich einer gesicherten Wiederausreise schliessen. Der Beschwerdeführer arbeitet in seinem Heimatland in einem Hotel als Assistent. Er bezieht ein monatliches Einkommen von RD$ 16’800.– (gerundet. Fr. 247.– [Wechselkurs vom
26. November 2024]; vgl. SEM-act. 2 pag. 57). Angesichts des durch- schnittlichen Monatslohns in der Dominikanischen Republik von RD$ 19'000.– (vgl. http://www.domreptotal.com/dominikanische-republik-der- durchschnittslohn-liegt-bei-19-000-rd-und-der-familienkorb-bei-45-000-rd/, zuletzt besucht am 26. November 2024) ist von einem für einheimische Verhältnisse eher niedrigen Verdienst auszugehen. Seine Erwerbstätigkeit
F-3331/2024 Seite 8 bildet somit keine hinreichende Gewähr für eine anstandslose Wiederaus- reise. Daran vermag das beigelegte Schreiben seines Arbeitgebers vom
E. 4.6 Dass der Gesuchsteller keine Landessprache spricht (BVGer-act. 1), ist dadurch zu relativieren, dass das Ausüben einer wirtschaftlichen Tätig- keit in niedrig bezahlten Sektoren auch mit rudimentären Sprachkenntnis- sen denkbar ist. Kommt hinzu, dass, je nach Talent, das Erlernen einer neuen Sprache teils rasch gelingen kann. Fehlende Kenntnisse einer Lan- dessprache sind kein Argument, welches mit Blick auf das nachgesuchte Schengen-Visum für den Gesuchsteller spricht.
E. 4.7 Der Wunsch der Beschwerdeführerin, den Gesuchsteller in die Schweiz einzuladen, um ihm diese zu zeigen, ist verständlich. Doch gilt es zu bedenken, dass sie als Gastgeberin nur für gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten kann. Hingegen kann sie mangels rechtlicher und fakti- scher Durchsetzbarkeit nicht für ein bestimmtes Verhalten ihres Gastes Gewähr bieten (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.7 m. w. H.; 2009/27 E. 9.). Diese restriktive Rechtsprechung stellt allerdings keinesfalls die Seriosität und Redlichkeit der Beschwerdeführerin in Frage.
E. 4.8 Somit können dem Gesuchsteller keine familiären, sozialen und beruf- lichen Verpflichtungen oder Abhängigkeiten attestiert werden, die hinrei- chende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten könnten. Die Vorinstanz hat demnach das nachgesuchte Visum für den Schengen- Raum zu Recht verweigert.
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E. 5 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfü- gung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
E. 7 In der vorliegenden Beschwerdeangelegenheit entscheidet das Bundes- verwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Yannick Antoniazza-Hafner Sandra Hutter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3331/2024 Urteil vom 6. Januar 2025 Besetzung Richter Yannick Antoniazza-Hafner (Vorsitz), Richterin Aileen Truttmann, Richterin Susanne Genner, Gerichtsschreiberin Sandra Hutter. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken zugunsten von B._______; Verfügung des SEM vom 17. Mai 2024. Sachverhalt: A. Der 1995 geborene dominikanische Staatsangehörige B._______ (nachfolgend: Gesuchsteller) beantragte am 4. April 2024 bei der Schweizer Botschaft in Santo Domingo die Ausstellung eines Schengen-Visums für einen Besuchsaufenthalt von 57 Tagen (Zeitraum: 17. August 2024 bis 12. Oktober 2024) bei der Beschwerdeführerin. Mit Formular-Verfügung vom 11. April 2024 lehnte die Botschaft den Visumsantrag ab. B. Eine von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Einsprache wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 17. Mai 2024 (eröffnet am 22. Mai 2024) ab. C. Mit Eingabe vom 27. Mai 2024 (Datum Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss deren Aufhebung sowie die Ausstellung eines Schengen-Visums an den Gesuchsteller. In ihrer Vernehmlassung vom 1. Juli 2024 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 4. Juli 2024 und hielt an ihren Anträgen fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide des SEM bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG und Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin verfügt über eine Vollmacht zur Vertretung des Gesuchstellers (Vorakten [SEM-act.] 1 pag. 28). Darüber hinaus hat sie am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und ist als Gastgeberin des Gesuchstellers durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Obwohl der ursprünglich angestrebte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, kann angesichts der gestellten Rechtsbegehren auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).
2. Vorliegend kann vor dem Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2). 3. 3.1 Dem angefochtenen Entscheid liegt das Gesuch eines dominikanischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für Besuchszwecke in der Schweiz zugrunde. Da er sich nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und ein kurzfristiger Aufenthalt in Frage steht (siehe dazu E. 3.3 infra), fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen (aufgeführt im Anhang I Ziff. 1 des AIG [SR 142.20]), mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand sowie die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte (nachfolgend: Schengen-Recht) übernommen hat. Das AIG und seine Ausführungsbestimmungen, in casu namentlich die Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204), gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2-5 AIG; Art. 1 Abs. 2 VEV). 3.2 Zum einschlägigen Schengen-Recht gehören:
- der Visakodex (vollständige Fundstelle: Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [ABl. L 243/1 vom 15. September 2009]);
- der Schengener Grenzkodex (vollständige Fundstelle: Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [kodifizierter Text; Abl. L 77/1 vom 23. März 2016]) und
- die Verordnung [EU] 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie die Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind [kodifizierter Text]; nachfolgend: Verordnung [EU] 2018/1806 [ABl. L 303/39 vom 28. November 2018 S. 39 - 58]). In ihrem Anwendungsbereich regeln sie umfassend die Visumpflicht, die Visumvergabe und die Einreise in das Hoheitsgebiet der durch das Schengen-Recht gebundenen Staaten (nachfolgend: Mitgliedstaaten). 3.3 Das schweizerische Recht kennt für drittstaatsangehörige Personen Visa für kurzfristige Aufenthalte und solche für längerfristige Aufenthalte. Die Visa für kurzfristige Aufenthalte fallen in den Regelungsbereich des Schengen-Rechts. Sie werden für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen ausgestellt und können für das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten gültig sein (einheitliches [Schengen-]Visum; nachfolgend: Visum) (Art. 2 Bst. d Ziff. 1 VEV) oder sich auf das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Schengen-Staaten beschränken ([Schengen-]Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit; nachfolgend: VrG-Visum) (Art. 2 Bst. d Ziff. 2 VEV). Ob eine drittstaatsangehörige Person für einen kurzfristigen Aufenthalt der Visumpflicht untersteht, bestimmt sich grundsätzlich nach der Verordnung (EU) 2018/1806 (Art. 8 Abs. 1 und 3 VEV), wobei das Verfahren und die Voraussetzungen der Visumerteilung vom Visakodex geregelt werden (Art. 12 Abs. 1 VEV). Gemäss Art. 21 Abs. 1 VK ist ein (formell zulässiges) Visumgesuch daraufhin zu überprüfen, ob die allgemeinen Einreisevoraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK erfüllt sind (zur Bezugnahme des Art. 21 Abs. 1 VK auf Art. 5 Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK vgl. Art. 44 SGK i.V.m. der Entsprechungstabelle im Anhang X). Der restliche Inhalt des Art. 21 VK differenziert und konkretisiert diese Prüfung, wobei besonders wichtige Aspekte eine eingehende Regelung erfahren. 3.4 Die Ablehnungsgründe des Art. 32 Abs. 1 VK spiegeln die Prüfung eines Visumgesuchs auf Erfüllung der allgemeinen Einreisevoraussetzungen wider. Ist einer der dort aufgelisteten Tatbestände gegeben - weitere Ablehnungsgründe ergeben sich implizit aus Art. 25 VK -, darf ein Visum nicht erteilt werden. Ansonsten ist es auszustellen. Ein Rechtsfolgeermessen besteht nicht (so das Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] vom 19. Dezember 2013 C-84/12 Koushkaki, EU:C:2013:862, Rn. 26-55, 63; zur Auslegung des innerstaatlichen Rechts im Lichte dieses Urteils vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1 m.H.). Allerdings verfügen die Behörden des Zielstaats bei der Prüfung der Ablehnungsgründe über einen weiten Ermessensspielraum. 3.5 Ist das Visum zu verweigern, weil ein oder mehrere Ablehnungsgründe gegeben sind, kann ausnahmsweise ein VrG-Visum nach Art. 25 VK erteilt werden. Ein Ausnahmefall, der die Ausstellung eines VrG-Visums gestattet, liegt namentlich vor, wenn es ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält, vom Grundsatz abzuweichen, dass die in Art. 6 Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK festgelegten Einreisevoraussetzungen erfüllt sein müssen (Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. i VK).
4. Strittig und zu prüfen ist vorliegend, inwieweit der Gesuchsteller Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise aus dem Schengen-Raum (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK) bietet. Ausser Frage steht dabei die gegebene Visumpflicht. 4.1 Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Hierzu sind lediglich Prognosen möglich, wobei sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen sind. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind die allgemeine Lage im Herkunftsland einerseits sowie die individuelle Situation der gesuchstellenden Person andererseits. Bei Einreisegesuchen von Personen aus Regionen mit politisch oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.). Nebst den allgemeinen Verhältnissen im Herkunftsland sind in die Risikoanalyse auch die Umstände des konkreten Einzelfalls, insbesondere die berufliche, gesellschaftliche und familiäre Verantwortung der gesuchstellenden Person im Herkunftsland einzubeziehen. Bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen wahrnehmen oder die sich in wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen befinden, muss das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als vergleichsweise hoch eingeschätzt werden (vgl. BVGE 2019 VII/1 E. 7.2; 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8). 4.2 Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend (BVGer-act. 1), dass sie und ihre Familie den Gesuchsteller vor 11 Jahren in der Dominikanischen Republik kennengelernt hätten. Seitdem würden sie ihn jährlich besuchen und er sei ein geschätzter Teil ihrer Familie geworden. Es wäre ihnen eine ausserordentliche Freude, ihm die Möglichkeit zu geben, die Schweiz zu besuchen und Zeit mit ihnen zu verbringen. Auf Grund seiner konkreten Lage im Heimatland könne seine Rückkehr als gesichert gelten. Darüber hinaus strich die Beschwerdeführerin heraus, dass sie als (Angabe Beruf) es nicht geheissen würde, jemanden einzuladen oder etwas zu tun, wenn sie nicht sicher wäre, dass alle gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden können. 4.3 Der Gesuchsteller lebt in C._______ im Osten der Dominikanischen Republik (SEM-act. 2 pag. 68). Die Dominikanische Republik war in den letzten zehn Jahren eine der am schnellsten wachsenden Volkswirtschaften in Lateinamerika und der Karibik. Das Wachstum führte zu einer Vergrösserung der Mittelschicht und einer Verstädterung, jedoch konnten in den Wachstumssektoren kaum hochwertige Arbeitsplätze geschaffen werden. Es gibt Mängel beim Zugang zu Bildung, Gesundheit und Infrastruktur. Nach einer starken Erholung nach der Pandemie verlangsamte sich das Wirtschaftswachstum im Jahr 2023 auf 2.4 Prozent. Die öffentliche Verschuldung wie auch die Zinslast sind nach wie vor hoch (vgl. World Bank Group, Data, Dominican Republic, https://data.worldbank.org/country/dominican-republic; Public Debt Office, Statistics, Historical Stock, https://www.creditopublico.gob.do/english/home/statistic; Banco Central de la Republica Dominicana, Macroeconomic Variables, https://www.bancentral.gov.do/ [alle zuletzt besucht am 31. Oktober 2024]). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von gesuchstellenden Personen aus der Dominkanischen Republik grundsätzlich als hoch einschätzt. 4.4 Der Gesuchsteller ist 29-jährig und ledig. Er ist Vater eines 6-jährigen Sohnes, welcher mit der Kindesmutter in den USA lebt. Gemäss Vorbringen (BVGer-act. 1; 7) besucht das Kind den Gesuchsteller jedes Jahr zu Weihnachten in der Dominikanischen Republik. Während des übrigen Jahres stehen sie in telefonischem Kontakt. Inwiefern dieser Umstand eine fristgerechte Wiederausreise des Gesuchstellers belegen soll, ist nicht ersichtlich. Das Beschwerdevorbringen, der Weihnachtsbesuch sei ausserhalb der Dominikanischen Republik aus finanziellen Gründen nicht möglich, überzeugt jedenfalls nicht. Dies auch deshalb, weil die Vermögensverhältnisse der Kindesmutter nicht offengelegt wurden und somit keine Einschätzung zu deren finanzieller Leistungsfähigkeit möglich ist. Darüber hinaus findet ein persönliches Treffen zwischen dem Gesuchsteller und seinem Sohn nur einmal im Jahr statt, so dass ein enges, persönliches Verhältnis zweifelhalft erscheint. Das Gericht hat keinen Anlass daran zu zweifeln, dass der Gesuchsteller in seinem Heimatland über ein starkes familiäres Beziehungsnetz verfügt, insbesondere im Hinblick auf seine behauptete enge Beziehung zu seiner Mutter. Diesbezüglich macht die Beschwerdeführerin geltend, dass der Gesuchsteller sich zwingend um seine Mutter kümmern müsse. Auch wenn der Gesuchsteller zusammen mit dieser im gleichen Haus wohnt, sie unterstützt und die Familienbindungen eng sind, wie in der Beschwerde geltend gemacht wird, mindert dies das Risiko einer illegalen Migration nicht wesentlich. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist ein Abhängigkeitsverhältnis nicht ersichtlich. Aus dem Umstand, dass ein Auslandsaufenthalt nicht nur für einige Tage, sondern für rund zwei Monate geplant ist, kann ohne weiteres geschlossen werden, dass die Anwesenheit des Gesuchstellers für die Interessen seiner Mutter nicht unerlässlich ist. So ist geplant, dass die Tante des Gesuchstellers die Betreuung der Mutter während seiner zweimonatigen Abwesenheit übernehmen wird. Insgesamt sind keine Verpflichtungen oder Abhängigkeiten im familiären oder persönlichen Umfeld ersichtlich, die besondere Gewähr für eine Rückkehr in die Dominikanische Republik bieten könnten. Die Erfahrung hat gezeigt, dass in Situationen angespannter wirtschaftlicher Verhältnisse - wie vorliegend - selbst zurückbleibende nahe Angehörige regelmässig nicht verlässlich davon abhalten können, den Entscheid für eine Emigration zu fällen; dies zum Beispiel in der Hoffnung, die Zurückgebliebenen aus dem Ausland wirtschaftlich effizienter zu unterstützen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-4659/2023 vom 19. Januar 2024 E. 7.5.1). 4.5 Die wirtschaftlichen Verhältnisse, in denen sich der Gesuchsteller befindet, lassen ebenfalls nicht auf eine günstige Prognose bezüglich einer gesicherten Wiederausreise schliessen. Der Beschwerdeführer arbeitet in seinem Heimatland in einem Hotel als Assistent. Er bezieht ein monatliches Einkommen von RD$ 16'800.- (gerundet. Fr. 247.- [Wechselkurs vom 26. November 2024]; vgl. SEM-act. 2 pag. 57). Angesichts des durchschnittlichen Monatslohns in der Dominikanischen Republik von RD$ 19'000.- (vgl. http://www.domreptotal.com/dominikanische-republik-der-durchschnittslohn-liegt-bei-19-000-rd-und-der-familienkorb-bei-45-000-rd/, zuletzt besucht am 26. November 2024) ist von einem für einheimische Verhältnisse eher niedrigen Verdienst auszugehen. Seine Erwerbstätigkeit bildet somit keine hinreichende Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise. Daran vermag das beigelegte Schreiben seines Arbeitgebers vom 5. April 2024, wonach ihm vom 17. August 2024 bis zum 14. Oktober 2024 Urlaub gewährt werde, nichts zu ändern. Von einer beruflich-wirtschaftlichen Einbettung im Heimatland, welche in einem entscheidenden Mass für eine anstandslose Wiederausreise sprechen würde, ist folglich nicht auszugehen. Aus einem eingereichten Kontoauszug lässt sich ferner entnehmen, dass der Gesuchsteller per 2. April 2024 über ein Schlussguthaben von RD$ 27'236.29 (gerundet Fr. 400.- [Wechselkurs vom 26. November 2024] SEM-act. 2 pag. 56) verfügte. Mit Blick auf die eher niedrigen Ersparnisse, welche zudem bei einer Auswanderung nicht zwingend verloren gehen (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.6 m.H.), kann nicht darauf geschlossen werden, der Gesuchsteller lebe in wirtschaftlich gesicherten Verhältnissen. Damit erhöht sich das Risiko einer Emigration bei objektiver Betrachtung zusätzlich. 4.6 Dass der Gesuchsteller keine Landessprache spricht (BVGer-act. 1), ist dadurch zu relativieren, dass das Ausüben einer wirtschaftlichen Tätigkeit in niedrig bezahlten Sektoren auch mit rudimentären Sprachkenntnissen denkbar ist. Kommt hinzu, dass, je nach Talent, das Erlernen einer neuen Sprache teils rasch gelingen kann. Fehlende Kenntnisse einer Landessprache sind kein Argument, welches mit Blick auf das nachgesuchte Schengen-Visum für den Gesuchsteller spricht. 4.7 Der Wunsch der Beschwerdeführerin, den Gesuchsteller in die Schweiz einzuladen, um ihm diese zu zeigen, ist verständlich. Doch gilt es zu bedenken, dass sie als Gastgeberin nur für gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten kann. Hingegen kann sie mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit nicht für ein bestimmtes Verhalten ihres Gastes Gewähr bieten (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.7 m. w. H.; 2009/27 E. 9.). Diese restriktive Rechtsprechung stellt allerdings keinesfalls die Seriosität und Redlichkeit der Beschwerdeführerin in Frage. 4.8 Somit können dem Gesuchsteller keine familiären, sozialen und beruflichen Verpflichtungen oder Abhängigkeiten attestiert werden, die hinreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten könnten. Die Vorinstanz hat demnach das nachgesuchte Visum für den Schengen-Raum zu Recht verweigert.
5. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
7. In der vorliegenden Beschwerdeangelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Yannick Antoniazza-Hafner Sandra Hutter Versand: