Schengen-Visum
Sachverhalt
A. X._______ und Y._______ (geb. 1963 bzw. 1968, vietnamesische Staatsangehörige, nachfolgend: Gesuchsteller bzw. Schwiegereltern) beantragten am 18. März 2014 bei der Schweizer Botschaft in Hanoi ein Schengen-Visum für einen 90-tägigen Besuchsaufenthalt bei ihrer Tochter und deren Ehegatten (nachfolgend: Schwiegersohn bzw. Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) in der Schweiz. Die Botschaft lehnte die Gesuche mit Verfügungen vom 24. März 2014 ab. Die Gesuchsteller erhoben am 15. April 2014 Einsprache. B. Das Bundesamt für Migration (BFM; heute: SEM) wies - nach Durchführung kantonaler Abklärungen - die Einsprache am 25. Juni 2014 ab und führte zur Begründung aus, die Gesuchsteller stammten aus einer Region mit hohem Zuwanderungsdruck. Das Risiko einer nicht fristgerechten Rückkehr sei grundsätzlich als hoch einzustufen. Mangels anderer Belege sei nicht davon auszugehen, dass ihnen besondere familiäre oder gesellschaftliche Verpflichtungen oblägen. Es könne auch nicht von gefestigten beruflichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden. Daher seien keine hinreichenden Gründe für eine fristgerechte Wiederausreise ersichtlich. C. Der Gastgeber erhob mit Rechtsmitteleingabe vom 1. Juli 2014 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Bewilligung der Visumsgesuche der Schwiegereltern. Er brachte vor, es sei nicht einfach gewesen seine Schwiegereltern zu dieser Reise zu überreden, da sie sehr traditionell und zurückhaltend seien. In ihrer Heimat seien sie für die Betreuung der Enkelkinder und der Eltern zuständig, dies sei Tradition. Sie hätten über die Jahre Geld gespart und sich damit ein Haus gekauft, welches sie nun nicht aufgeben wollten. D. Die Vorinstanz beantragte am 19. August 2014 die Abweisung der Beschwerde. E. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eigegangen.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend Schengen-Visa sind beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber zur Beschwerde legitimiert; er war am Vorverfahren beteiligt, auch wenn nicht er selber Einsprache erhoben hatte (vgl. SEM act. 3 S. 52-72; Art. 48 Abs. 1 VwVG; BVGE 2014/1 E. 1.3.2 m.H.). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
E. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
E. 3 Die angefochtene Verfügung bezieht sich auf die Visumsgesuche zweier vietnamesischer Staatsangehöriger, die für 90 Tage in die Schweiz kommen möchten. Da sie sich nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen können und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fallen ihre Gesuche in den Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur insoweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).
E. 4 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
E. 5.1 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses - wie im Falle der aus Vietnam stammenden Gesuchsteller - erforderlich ist (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001, ABl. L 81/1 vom 21.03.2001; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]). Im Weiteren müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen sie nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zu den Einreisevoraussetzungen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nf: Schengener Grenzkodex bzw. SGK], ABl. L 105/1 vom 13.04.2006; Art. 14 Abs. 1 Bst. a c und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nf.: Visakodex], ABl. L 243/1 vom 15.09.2009; vgl. zum Personenkreis: Art. 2 Ziff. 5 f. SGK).
E. 5.2 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Schengen-Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein sog. «Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit» ausgestellt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
E. 6.1 Die Vorinstanz bezweifelt, dass die Gesuchsteller die Schweiz beziehungsweise den Schengen-Raum wieder anstandslos verlassen werden, und begründet ihre Haltung mit der allgemeinen Lage in der Herkunftsregion sowie mit ihren persönlichen Verhältnissen. Zu der folglich im Vordergrund stehenden Frage des Zwecks des geplanten Aufenthalts und nach der gesicherten Wiederausreise (vgl. E. 5.1) können in der Regel lediglich Prognosen getroffen werden, wobei sämtliche Umstände des Einzelfalles zu würdigen sind. Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucher ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten beziehungsweise Regionen mit politisch oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.).
E. 6.2 Die in Richtung Marktwirtschaft gehenden Wirtschaftsreformen Vietnams waren in den vergangenen knapp 26 Jahren äusserst erfolgreich. Das Wirtschaftswachstum beträgt seither zumeist 7-8%. Im Jahr 2014 verzeichnete Vietnam ein Wirtschaftswachstum von 5.98% und übertraf damit sogar die Zielvorgabe von 5.8%. Die seit 2010 ansteigende Inflationsrate, die Ende 2011 18.1% betrug konnte erfolgreich eingedämmt werden und lag Ende Dezember 2014 bei 2.3% und im Jahresdurchschnitt unter 5%. Vietnam galt lange Zeit als eines der ärmsten Länder der Welt. Jedoch wird es seit dem Jahr 2009 als ein "Middle income country" (mehr als USD 2'000 Jahreseinkommen pro Kopf) eingestuft. 2014 betrug das Bruttoinlandsprodukt 2'072 USD pro Kopf. Die Armutsquote ist mittlerweile auf unter 10% gefallen und die Arbeitslosenquote ist laut Weltbank auf 4% gesunken. Allerdings ist das Volkseinkommen zwischen Stadt und Land sehr ungleich verteilt. Nach wie vor leben 60% der Bevölkerung auf dem Land, erwirtschaften dort aber nur 20% des Volkseinkommens. In seinem Transformationsprozess zu einem marktwirtschaftlichen System hält die Kommunistische Partei Vietnams (KPV) weiterhin an ihrem Machtmonopol fest. Mit der am 1. Januar 2014 in Kraft getretenen vietnamesischen Verfassung werden sodann erstmals formal Grundrechte wie Meinungs-, Glaubens-, Versammlungs- und Pressefreiheit gewährt. (Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, http://www.auswaertiges-amt.de > Aussen- und Europapolitik > Länderinformationen > Vietnam [Stand: 2015, besucht im Januar 2016]; s. auch Urteil des BVGer C-5397/2014 E. 5.3).
E. 6.3 Vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Diskrepanzen zwischen Stadt und Land wurde oft festgestellt, dass (vor allem jüngere, arbeitsfähige) Menschen aus ländlichen, wirtschaftlich schwachen Gebieten in die Städte abwandern. Dass heute noch migrationswillige Vietnamesen in grosser Anzahl in die Schweiz gelangten - wie die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung vermuten liessen - kann in dieser Form hingegen nicht als erstellt betrachtet werden. So sind auch die Gesuchszahlen in der Schweiz in den vergangenen Jahren stark zurückgegangen. Während im Jahr 1996 131 Personen um Asyl ersuchten, waren es im Jahr 2006 gerade einmal 30 und 2014 lediglich 13 Personen. (vgl. www.bfm.admin.ch Publikationen & Service Statistiken Asylstatistiken). Zudem ist Vietnam in den Herkunftsländerinformationen Asylsuchender der Vorinstanz nicht aufgeführt (vgl. www.bfm.admin.ch Internationales Herkunftsländerinformationen), was seine derzeit sinkende Bedeutung als Emigrationsland zusätzlich untermauert.
E. 6.4 Weiter sind im konkreten Fall bei der Risikoanalyse unbesehen all-gemeiner Umstände und Erfahrungen auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu prüfen. Von Interesse ist dabei das aktuelle familiäre, berufliche und sonstige soziale Umfeld, aber auch die bisherige Lebensgestaltung im weitesten Sinne einer gesuchstellenden Personen.
E. 6.5 Für die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gilt im Verwaltungsverfahren zwar grundsätzlich die Untersuchungsmaxime. Diese wird jedoch relativiert durch die Mitwirkungspflicht der Parteien (vgl. Art. 13 VwVG), welche namentlich insoweit greift, als eine Partei das Verfahren durch eigenes Begehren eingeleitet hat oder darin eigene Rechte geltend macht. Die Mitwirkungspflicht gilt vorab gerade für solche Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörden und welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können. Im vorliegenden Zusammenhang trifft das insbesondere auf die von den Beteiligten angerufenen Umstände - namentlich wirtschaftlicher und persönlicher Art - in der Heimat der Gesuchsteller zu; solche Tatsachen lassen sich erfahrungsgemäss von den schweizerischen Behörden, wenn überhaupt, nur mit erhöhtem Aufwand abklären (BGE 124 II 361 E. 2b S. 365, vgl. auch BGE 128 II 139 E. 2b S. 142 f.). Vorliegend wurde das vorinstanzliche Verfahren auf Antrag der Gesuchsteller eingeleitet. Dass der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise grosse Bedeutung zukommt, liegt bei einem Einreisevisum zu Besuchszwecken in der Natur der Sache und muss nicht speziell hervorgehoben werden. Die Eingeladenen hatten allen Anlass, ihre Verhältnisse möglichst vollständig offenzulegen und nach Möglichkeit auszuweisen.
E. 6.6 Bei den Gesuchstellern handelt es sich um ein 52 und 47 Jahre altes Ehepaar. Sie haben drei erwachsene Kinder, von denen eine Tochter in der Schweiz lebt und mit dem Beschwerdeführer verheiratet ist. Wie es in der vietnamesischen Tradition üblich ist, unterstützen die Gesuchsteller ihre in Vietnam verbliebenen Kinder bei der Erziehung der Enkelkinder und sie betreuen gleichzeitig ihre eigenen Eltern. Soweit ersichtlich leben - abgesehen von der einen Tochter - keine weiteren Familienangehörigen der Gesuchsteller in der Schweiz oder im Schengenraum. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers sind diese noch nie ins Ausland gereist. Diese vom Beschwerdeführer glaubhaft dargelegte Lebenssituation lässt ohne weiteres auf eine gewisse Verwurzelung schliessen. Zudem sind keine Hinweise aktenkundig, die zu erklären vermögen, weshalb die Gesuchsteller heute ein grösseres Interesse daran haben sollten ihre Heimat zu verlassen als in der Vergangenheit, als die Emigrationsrate insbesondere aufgrund der schlechten wirtschaftliche Situation des gesamten Landes sehr hoch war. Demgegenüber bleibt die Intensität der wirtschaftlichen und beruflichen Bindung der Gesuchsteller zum Heimatland unklar. Gemäss Angaben im Gesuchsformular für die Erteilung eines Schengen-Visums arbeitet der Gesuchsteller auf Kaffeeplantagen während die Gesuchstellerin auf dem Markt Fische verkauft. Mit ihren Ersparnissen hätten sie sich ein Haus in Ba Ria-Vung Tau, einer Provinz und eines der grossen wirtschaftlichen Zentren, an der Südküste Vietnams gekauft. Obwohl bereits im Einspracheentscheid auf seine Pflicht hingewiesen, hat es der Beschwerdeführer versäumt im vorliegenden Verfahren Belege über die wirtschaftliche Situation der Gesuchsteller einzureichen (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.4). So finden sich in den Verfahrensakten weder Angaben über die Erwerbseinkünfte noch Bankauszüge, welche die finanziellen Verhältnisse offenzulegen vermögen oder ein Grundbuchauszug betreffend die erworbene Liegenschaft. Das Fehlen entsprechender Beweismittel begründet doch bedeutende Zweifel an der finanziellen Stabilität der Verhältnisse der Gesuchsteller. Zudem lassen die zurückhaltenden Angaben zu ihrer Arbeitstätigkeit nicht auf eine besondere berufliche Bindung zum Heimatland schliessen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sie in einer wirtschaftlich prosperierenden Provinz leben und damit grundsätzlich von einer besseren Gesamtsituation ausgegangen werden kann, als bei Personen, die in einer finanzschwachen ländlichen Region leben. Aus diesem Grund kann anhand der Akten nicht als erstellt gelten, dass die finanziellen Verhältnisse der Gesuchsteller stabil seien, wie es beschwerdeweise zumindest implizit geltend gemacht wurde.
E. 6.7 Vor dem dargelegten allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz demnach willkürfrei davon ausgehen, die Wiederausreise der Eingeladenen sei im Sinne der massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert. An der Richtigkeit der Einschätzung der Vorinstanz ändert auch die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer, der gemäss den eingereichten Unterlagen fraglos über einen ausgezeichneten Leumund verfügt, sich bereit erklärte, die volle Verantwortung für die fristgerechte Ausreise sowie allfällige strafrechtliche Folgen einer nicht fristgerechten Ausreise zu übernehmen. Bei der Risikobeurteilung ist in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Gastgeber können mit rechtlich verbindlicher Wirkung zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen ihres Gastes einstehen (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVGE 2009/27 E. 9).
E. 6.8 Der (durchaus verständliche) Wunsch des Beschwerdeführers, seinen Schwiegereltern das neue Lebensumfeld ihrer Tochter in der Schweiz zeigen zu können, hat demnach in den Hintergrund zu treten. Steht doch weiterhin die Möglichkeit offen, die Gesuchsteller in der Heimat zu besuchen.
E. 6.9 Mit der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise ist eine zwingende Voraussetzung zur Erteilung eines Schengen-Visums nicht erfüllt. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit (vgl. dazu E. 5.2) wurden von den Beteiligten zu Recht nicht geltend gemacht und solche sind auch nicht ersichtlich.
E. 7 Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 8 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 10
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Diese sind durch den am 14. Juli 2014 einbezahlten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (...; Akten retour) - die Migrationsbehörde des Kantons Bern Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Marianne Teuscher Giulia Santangelo Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-3664/2014 Urteil vom 6. Januar 2016 Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richterin Marie-Chantal May Canellas, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiberin Giulia Santangelo. Parteien H._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken. Sachverhalt: A. X._______ und Y._______ (geb. 1963 bzw. 1968, vietnamesische Staatsangehörige, nachfolgend: Gesuchsteller bzw. Schwiegereltern) beantragten am 18. März 2014 bei der Schweizer Botschaft in Hanoi ein Schengen-Visum für einen 90-tägigen Besuchsaufenthalt bei ihrer Tochter und deren Ehegatten (nachfolgend: Schwiegersohn bzw. Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) in der Schweiz. Die Botschaft lehnte die Gesuche mit Verfügungen vom 24. März 2014 ab. Die Gesuchsteller erhoben am 15. April 2014 Einsprache. B. Das Bundesamt für Migration (BFM; heute: SEM) wies - nach Durchführung kantonaler Abklärungen - die Einsprache am 25. Juni 2014 ab und führte zur Begründung aus, die Gesuchsteller stammten aus einer Region mit hohem Zuwanderungsdruck. Das Risiko einer nicht fristgerechten Rückkehr sei grundsätzlich als hoch einzustufen. Mangels anderer Belege sei nicht davon auszugehen, dass ihnen besondere familiäre oder gesellschaftliche Verpflichtungen oblägen. Es könne auch nicht von gefestigten beruflichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden. Daher seien keine hinreichenden Gründe für eine fristgerechte Wiederausreise ersichtlich. C. Der Gastgeber erhob mit Rechtsmitteleingabe vom 1. Juli 2014 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Bewilligung der Visumsgesuche der Schwiegereltern. Er brachte vor, es sei nicht einfach gewesen seine Schwiegereltern zu dieser Reise zu überreden, da sie sehr traditionell und zurückhaltend seien. In ihrer Heimat seien sie für die Betreuung der Enkelkinder und der Eltern zuständig, dies sei Tradition. Sie hätten über die Jahre Geld gespart und sich damit ein Haus gekauft, welches sie nun nicht aufgeben wollten. D. Die Vorinstanz beantragte am 19. August 2014 die Abweisung der Beschwerde. E. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eigegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend Schengen-Visa sind beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber zur Beschwerde legitimiert; er war am Vorverfahren beteiligt, auch wenn nicht er selber Einsprache erhoben hatte (vgl. SEM act. 3 S. 52-72; Art. 48 Abs. 1 VwVG; BVGE 2014/1 E. 1.3.2 m.H.). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3. Die angefochtene Verfügung bezieht sich auf die Visumsgesuche zweier vietnamesischer Staatsangehöriger, die für 90 Tage in die Schweiz kommen möchten. Da sie sich nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen können und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fallen ihre Gesuche in den Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur insoweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).
4. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 5. 5.1 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses - wie im Falle der aus Vietnam stammenden Gesuchsteller - erforderlich ist (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001, ABl. L 81/1 vom 21.03.2001; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]). Im Weiteren müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen sie nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zu den Einreisevoraussetzungen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nf: Schengener Grenzkodex bzw. SGK], ABl. L 105/1 vom 13.04.2006; Art. 14 Abs. 1 Bst. a c und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nf.: Visakodex], ABl. L 243/1 vom 15.09.2009; vgl. zum Personenkreis: Art. 2 Ziff. 5 f. SGK). 5.2 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Schengen-Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein sog. «Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit» ausgestellt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK). 6. 6.1 Die Vorinstanz bezweifelt, dass die Gesuchsteller die Schweiz beziehungsweise den Schengen-Raum wieder anstandslos verlassen werden, und begründet ihre Haltung mit der allgemeinen Lage in der Herkunftsregion sowie mit ihren persönlichen Verhältnissen. Zu der folglich im Vordergrund stehenden Frage des Zwecks des geplanten Aufenthalts und nach der gesicherten Wiederausreise (vgl. E. 5.1) können in der Regel lediglich Prognosen getroffen werden, wobei sämtliche Umstände des Einzelfalles zu würdigen sind. Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucher ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten beziehungsweise Regionen mit politisch oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.). 6.2 Die in Richtung Marktwirtschaft gehenden Wirtschaftsreformen Vietnams waren in den vergangenen knapp 26 Jahren äusserst erfolgreich. Das Wirtschaftswachstum beträgt seither zumeist 7-8%. Im Jahr 2014 verzeichnete Vietnam ein Wirtschaftswachstum von 5.98% und übertraf damit sogar die Zielvorgabe von 5.8%. Die seit 2010 ansteigende Inflationsrate, die Ende 2011 18.1% betrug konnte erfolgreich eingedämmt werden und lag Ende Dezember 2014 bei 2.3% und im Jahresdurchschnitt unter 5%. Vietnam galt lange Zeit als eines der ärmsten Länder der Welt. Jedoch wird es seit dem Jahr 2009 als ein "Middle income country" (mehr als USD 2'000 Jahreseinkommen pro Kopf) eingestuft. 2014 betrug das Bruttoinlandsprodukt 2'072 USD pro Kopf. Die Armutsquote ist mittlerweile auf unter 10% gefallen und die Arbeitslosenquote ist laut Weltbank auf 4% gesunken. Allerdings ist das Volkseinkommen zwischen Stadt und Land sehr ungleich verteilt. Nach wie vor leben 60% der Bevölkerung auf dem Land, erwirtschaften dort aber nur 20% des Volkseinkommens. In seinem Transformationsprozess zu einem marktwirtschaftlichen System hält die Kommunistische Partei Vietnams (KPV) weiterhin an ihrem Machtmonopol fest. Mit der am 1. Januar 2014 in Kraft getretenen vietnamesischen Verfassung werden sodann erstmals formal Grundrechte wie Meinungs-, Glaubens-, Versammlungs- und Pressefreiheit gewährt. (Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, http://www.auswaertiges-amt.de > Aussen- und Europapolitik > Länderinformationen > Vietnam [Stand: 2015, besucht im Januar 2016]; s. auch Urteil des BVGer C-5397/2014 E. 5.3). 6.3 Vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Diskrepanzen zwischen Stadt und Land wurde oft festgestellt, dass (vor allem jüngere, arbeitsfähige) Menschen aus ländlichen, wirtschaftlich schwachen Gebieten in die Städte abwandern. Dass heute noch migrationswillige Vietnamesen in grosser Anzahl in die Schweiz gelangten - wie die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung vermuten liessen - kann in dieser Form hingegen nicht als erstellt betrachtet werden. So sind auch die Gesuchszahlen in der Schweiz in den vergangenen Jahren stark zurückgegangen. Während im Jahr 1996 131 Personen um Asyl ersuchten, waren es im Jahr 2006 gerade einmal 30 und 2014 lediglich 13 Personen. (vgl. www.bfm.admin.ch Publikationen & Service Statistiken Asylstatistiken). Zudem ist Vietnam in den Herkunftsländerinformationen Asylsuchender der Vorinstanz nicht aufgeführt (vgl. www.bfm.admin.ch Internationales Herkunftsländerinformationen), was seine derzeit sinkende Bedeutung als Emigrationsland zusätzlich untermauert. 6.4 Weiter sind im konkreten Fall bei der Risikoanalyse unbesehen all-gemeiner Umstände und Erfahrungen auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu prüfen. Von Interesse ist dabei das aktuelle familiäre, berufliche und sonstige soziale Umfeld, aber auch die bisherige Lebensgestaltung im weitesten Sinne einer gesuchstellenden Personen. 6.5 Für die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gilt im Verwaltungsverfahren zwar grundsätzlich die Untersuchungsmaxime. Diese wird jedoch relativiert durch die Mitwirkungspflicht der Parteien (vgl. Art. 13 VwVG), welche namentlich insoweit greift, als eine Partei das Verfahren durch eigenes Begehren eingeleitet hat oder darin eigene Rechte geltend macht. Die Mitwirkungspflicht gilt vorab gerade für solche Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörden und welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können. Im vorliegenden Zusammenhang trifft das insbesondere auf die von den Beteiligten angerufenen Umstände - namentlich wirtschaftlicher und persönlicher Art - in der Heimat der Gesuchsteller zu; solche Tatsachen lassen sich erfahrungsgemäss von den schweizerischen Behörden, wenn überhaupt, nur mit erhöhtem Aufwand abklären (BGE 124 II 361 E. 2b S. 365, vgl. auch BGE 128 II 139 E. 2b S. 142 f.). Vorliegend wurde das vorinstanzliche Verfahren auf Antrag der Gesuchsteller eingeleitet. Dass der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise grosse Bedeutung zukommt, liegt bei einem Einreisevisum zu Besuchszwecken in der Natur der Sache und muss nicht speziell hervorgehoben werden. Die Eingeladenen hatten allen Anlass, ihre Verhältnisse möglichst vollständig offenzulegen und nach Möglichkeit auszuweisen. 6.6 Bei den Gesuchstellern handelt es sich um ein 52 und 47 Jahre altes Ehepaar. Sie haben drei erwachsene Kinder, von denen eine Tochter in der Schweiz lebt und mit dem Beschwerdeführer verheiratet ist. Wie es in der vietnamesischen Tradition üblich ist, unterstützen die Gesuchsteller ihre in Vietnam verbliebenen Kinder bei der Erziehung der Enkelkinder und sie betreuen gleichzeitig ihre eigenen Eltern. Soweit ersichtlich leben - abgesehen von der einen Tochter - keine weiteren Familienangehörigen der Gesuchsteller in der Schweiz oder im Schengenraum. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers sind diese noch nie ins Ausland gereist. Diese vom Beschwerdeführer glaubhaft dargelegte Lebenssituation lässt ohne weiteres auf eine gewisse Verwurzelung schliessen. Zudem sind keine Hinweise aktenkundig, die zu erklären vermögen, weshalb die Gesuchsteller heute ein grösseres Interesse daran haben sollten ihre Heimat zu verlassen als in der Vergangenheit, als die Emigrationsrate insbesondere aufgrund der schlechten wirtschaftliche Situation des gesamten Landes sehr hoch war. Demgegenüber bleibt die Intensität der wirtschaftlichen und beruflichen Bindung der Gesuchsteller zum Heimatland unklar. Gemäss Angaben im Gesuchsformular für die Erteilung eines Schengen-Visums arbeitet der Gesuchsteller auf Kaffeeplantagen während die Gesuchstellerin auf dem Markt Fische verkauft. Mit ihren Ersparnissen hätten sie sich ein Haus in Ba Ria-Vung Tau, einer Provinz und eines der grossen wirtschaftlichen Zentren, an der Südküste Vietnams gekauft. Obwohl bereits im Einspracheentscheid auf seine Pflicht hingewiesen, hat es der Beschwerdeführer versäumt im vorliegenden Verfahren Belege über die wirtschaftliche Situation der Gesuchsteller einzureichen (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.4). So finden sich in den Verfahrensakten weder Angaben über die Erwerbseinkünfte noch Bankauszüge, welche die finanziellen Verhältnisse offenzulegen vermögen oder ein Grundbuchauszug betreffend die erworbene Liegenschaft. Das Fehlen entsprechender Beweismittel begründet doch bedeutende Zweifel an der finanziellen Stabilität der Verhältnisse der Gesuchsteller. Zudem lassen die zurückhaltenden Angaben zu ihrer Arbeitstätigkeit nicht auf eine besondere berufliche Bindung zum Heimatland schliessen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sie in einer wirtschaftlich prosperierenden Provinz leben und damit grundsätzlich von einer besseren Gesamtsituation ausgegangen werden kann, als bei Personen, die in einer finanzschwachen ländlichen Region leben. Aus diesem Grund kann anhand der Akten nicht als erstellt gelten, dass die finanziellen Verhältnisse der Gesuchsteller stabil seien, wie es beschwerdeweise zumindest implizit geltend gemacht wurde. 6.7 Vor dem dargelegten allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz demnach willkürfrei davon ausgehen, die Wiederausreise der Eingeladenen sei im Sinne der massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert. An der Richtigkeit der Einschätzung der Vorinstanz ändert auch die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer, der gemäss den eingereichten Unterlagen fraglos über einen ausgezeichneten Leumund verfügt, sich bereit erklärte, die volle Verantwortung für die fristgerechte Ausreise sowie allfällige strafrechtliche Folgen einer nicht fristgerechten Ausreise zu übernehmen. Bei der Risikobeurteilung ist in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Gastgeber können mit rechtlich verbindlicher Wirkung zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen ihres Gastes einstehen (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVGE 2009/27 E. 9). 6.8 Der (durchaus verständliche) Wunsch des Beschwerdeführers, seinen Schwiegereltern das neue Lebensumfeld ihrer Tochter in der Schweiz zeigen zu können, hat demnach in den Hintergrund zu treten. Steht doch weiterhin die Möglichkeit offen, die Gesuchsteller in der Heimat zu besuchen. 6.9 Mit der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise ist eine zwingende Voraussetzung zur Erteilung eines Schengen-Visums nicht erfüllt. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit (vgl. dazu E. 5.2) wurden von den Beteiligten zu Recht nicht geltend gemacht und solche sind auch nicht ersichtlich.
7. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
8. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Diese sind durch den am 14. Juli 2014 einbezahlten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (...; Akten retour)
- die Migrationsbehörde des Kantons Bern Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Marianne Teuscher Giulia Santangelo Versand: