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C-6465/2015

C-6465/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2016-04-27 · Deutsch CH

Schengen-Visum

Sachverhalt

A. Bei der Beschwerdeführerin (Eingeladene) handelt es sich um eine 1979 geborene vietnamesische Staatsangehörige. Am 22. Mai 2015 beantragte sie bei der Schweizerischen Vertretung in Hanoi die Erteilung eines Schengenvisums für einen 20-tägigen geschäftlichen Aufenthalt in X._______. Bereits zuvor war die B._______ AG (einladende Gesellschaft), handelnd durch Dr. C._______, mit einem entsprechenden Einladungsschreiben an die Schweizerische Vertretung in Hanoi gelangt (SEM-pag. 48 und 98 ff.). B. Mit Formular-Verfügung vom 26. Mai 2015 wies die Schweizer Vertretung das Gesuch ab, da die Absicht, den Schengen-Raum vor Ablauf des Visums wieder zu verlassen, nicht als gesichert erachtet wurde und die Informationen zum Aufenthaltszweck nicht glaubhaft seien (SEM-pag. 93 ff.). C. Gegen diese Verfügung liess die Beschwerdeführerin am 12. Juni 2015 Einsprache erheben. Nachdem die Vorinstanz durch das Amt für Migration des Kantons Aargau weitere Sachverhaltsabklärungen bei der einladenden Gesellschaft hatte durchführen lassen, wies sie die Einsprache mit Entscheid vom 23. September 2015 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, aufgrund der wirtschaftlichen Situation in Vietnam sowie der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland erscheine die fristgerechte Wiederausreise nicht gesichert. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 8. Oktober 2015 liess die Beschwerdeführerin die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Ausstellung eines Visums mit einer Maximaldauer von 90 Tagen beantragen. Zur Begründung wurde insbesondere vorgebracht, sie sei eine Bekannte von C._______, dem Geschäftsführer der einladenden Gesellschaft. Die Firma beabsichtige in Vietnam ihre Geschäftstätigkeit und damit diejenige der D._______ Gruppe in X.______ auszuweiten. Demzufolge sei erwiesen, dass sie zu Besuchszwecken (recte: Geschäftszwecken) in die Schweiz kommen müsse, denn sie sei die Bezugsperson der einladenden Gesellschaft in Vietnam. Sie müsse einen Einblick in die hiesigen Verhältnisse der beiden Gesellschaften gewinnen. Es bestehe ein Rechtsanspruch darauf, dass alle Gesuchsteller gleich behandelt würden. Und dies sei vorliegend nicht der Fall. Es sei eine Unterstellung, dass keine hinreichenden Gründe für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt bestehen würden. Weshalb eine seit langer Zeit bestehende Firma die Unwahrheit sagen solle, führe die Vorinstanz nicht aus. Im Übrigen hätte nichts dagegen gesprochen, die Organe der AG als Zeugen zur Angelegenheit zu befragen. Dies sei unterlassen worden, obwohl dies zwingend angezeigt gewesen wäre. Sie müsse als Mitarbeiterin der einladenden Gesellschaft ihre Auftraggeberin besuchen können, um sich ein Bild über die Struktur derselben machen zu können, damit sie in Vietnam als Leiterin der Tochter im Sinne der Mutter in der Schweiz tätig werden könne. Die Organe der einladenden Gesellschaft und der D._______ Gruppe seien bereit, persönlich dafür einzustehen, dass sie die Schweiz spätestens mit Ablauf des zu erteilenden Visums verlasse. Der Gleichbehandlungsgrundsatz verlange, wenn sämtliche Voraussetzungen gegeben seien, geschäftliche Gründe die Erteilung des Visum erforderlich machen würden und an den Versicherungen der Firmen und deren Organe nicht gezweifelt werde, dass ein Visum auch dann erteilt werde, wenn es sich lediglich um eine Kannvorschrift handle. Denn die Behörde sei in ihrem Ermessen nicht frei. E. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 1. Dezember 2015 die Abweisung der Beschwerde. Sie hielt fest, dass ihre Erwägungen auch auf den von ihrer Vertretung in Ho Chi Minh City in einem persönlichen Gespräch gemachten Feststellungen beruhen würden. Denen zufolge spreche die Beschwerdeführerin kaum Englisch, habe sich nicht an den Namen der Firma, sprich ihren neuen Arbeitgeber erinnern können, habe früher in einem Restaurant gearbeitet und sei nun als Freelancer für eine Immoblienfirma in der Schweiz im Rahmen von Investitionsabsichten angestellt worden. Die gegenteiligen Zusicherungen der einladenden Firma würden ihre Einschätzung nicht zu ändern vermögen. Zwar bestehe kein Anlass, an deren Integrität zu zweifeln, auch würden den Vertretern der Firma keine unwahren Angaben unterstellt. Indessen würden ihre Ausführungen - mangels faktischer und rechtlicher Durchsetzbarkeit - letztlich keine Gewähr für ein bestimmtes Verhalten resp. eine fristgerechte Wiederausreise der Beschwerdeführerin bieten. F. Mit Replik vom 29. Dezember 2015 liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ausführen, die Stellungnahme der Vorinstanz sei widersprüchlich insofern sie ausführe, die Zusicherungen der B._______ AG seien wahrheitsgemäss und deren Absichten würden als lauter anerkannt, aber es würde dennoch keine Gewähr für eine Wiederausreise ihrerseits bestehen. Rechtstaatlich unhaltbar sei die Verfügung, weil auf eine Feststellung verwiesen werde, die angeblich in einem persönlichen Gespräch "unserer Vertretung in Ho Chi Min-City" gemacht worden sein soll. Von diesem persönlichen Gespräch existiere weder ein Protokoll, noch sei klar, wer dieses Gespräch geführt habe. Es seien keine Daten, Fragen, Antworten etc. in den Akten, obwohl sich die Behörde im Wesentlichen auf dieses ominöse Gespräch zu stützen scheine. Dass ihr die Notiz dieses Gesprächs, so denn vorhanden, nie zur Einsicht- und Stellungnahme überreicht worden sei, runde das unfeine Bild ab. Es sei an der verfügenden Behörde, die Ausreise durchzusetzen. G. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).

E. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 2 Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Gericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

E. 3 Insofern die Beschwerdeführerin vorbringen liess, es wäre zwingend angezeigt gewesen und es hätte nichts dagegen gesprochen, die Organe der AG als Zeugen zur Angelegenheit zu befragen, ist festzustellen, dass Auskünfte von Parteien und Dritten (Art. 12 Bst. b und c VwVG) - zumal dies der Präzisierung der Fragen und Antworten dient - grundsätzlich schriftlich einzuholen sind (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N 472). Diesem Grundsatz hat die Vorinstanz entsprochen, indem sie der Beschwerdeführerin - via kantonale Migrationsbehörde - die Möglichkeit zur Stellungnahme geboten hat. Daher wären keine anderen oder zusätzlichen Angaben zu erwarten gewesen, da sie ihr Rechtsmittel ausführlich begründen konnte. Auf die persönliche Anhörung der Organe der AG hätte daher im vorliegenden Verfahren - sofern dies beantragt worden wäre - verzichtet werden können. Zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 140 I 285 E. 6.3.1 in fine; zum (Nicht) Anspruch auf mündliche Anhörung BGE 134 I 140 E. 5.3).

E. 4 Der angefochtenen Verfügung liegt ein Gesuch einer vietnamesischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen dreimonatigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Beschwerdeführerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemein­schaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).

E. 5 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundes­gesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für die Einreise und die Erteilung bzw. Verweigerung eines Visums aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt jedoch auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.4 und 4.1.5).

E. 6.1 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zu den Einreisevoraussetzungen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex bzw. SGK], ABl. L 105/1 vom 13.04.2006 [konsolidierte Fassung, Stand: 26.11.2013]; Art. 14 Abs. 1 Bst. a c und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex], ABl. L 243/1 vom 15.09.2009 [konsolidierte Fassung, Stand: 18.10.2013]; vgl. zum Personenkreis: Art. 2 Ziff. 5 und Ziff. 6 SGK).

E. 6.2 Sind - abgesehen vom Visum selbst - die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein sog. "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).

E. 7 Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81/1 vom 21.03.2001; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV) listet diejenigen Staaten auf, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein müssen. Da Vietnam in dieser Liste aufgeführt ist, unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht.

E. 8.1 Die Vorinstanz begründet die Abweisung der Einsprache im Wesentlichen damit, dass die fristgerechte Wiederausreise der Beschwerdeführerin nicht gewährleistet sei. Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Hierzu sind lediglich Prognosen möglich, wobei jedoch sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen sind. Dabei ist einerseits die allgemeine Lage im Herkunftsland und andererseits die individuelle Situation der gesuchstellenden Person in die Beurteilung mit einzubeziehen.

E. 8.2.1 Die in Richtung Marktwirtschaft gehenden Wirtschaftsreformen Vietnams waren in den vergangenen knapp 26 Jahren äusserst erfolgreich. Das Wirtschaftswachstum beträgt seither zumeist 7-8%. Im Jahr 2015 verzeichnete Vietnam ein Wirtschaftswachstum von 6,81% und übertraf damit sogar die Zielvorgabe von 6,5%. Die Inflationsrate lag Ende 2015 unter 2% und erreichte damit einen historischen Tiefstand. Vietnam galt lange Zeit als eines der ärmsten Länder der Welt. Jedoch wird es seit dem Jahr 2009 als ein "Middle income country" (mehr als USD 2'000 Jahreseinkommen pro Kopf) eingestuft. 2015 betrug das Bruttoinlandsprodukt 2'230 USD pro Kopf. Die Armutsquote ist mittlerweile auf unter 10% gefallen und die Arbeitslosenquote ist laut Weltbank auf 4% gesunken. Allerdings ist das Volkseinkommen zwischen Stadt und Land sehr ungleich verteilt. Nach wie vor leben 60% der Bevölkerung auf dem Land, erwirtschaften dort aber nur 20% des Volkseinkommens. In seinem Transformationsprozess zu einem marktwirtschaftlichen System hält die Kommunistische Partei Vietnams (KPV) weiterhin an ihrem Machtmonopol fest. Mit der am 1. Januar 2014 in Kraft getretenen vietnamesischen Verfassung werden sodann erstmals formal Grundrechte wie Meinungs-, Glaubens-, Versammlungs- und Pressefreiheit gewährt (Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, http://www.auswaertiges-amt.de > Aussen- und Europapolitik > Länderinformationen > Vietnam [Stand: Februar 2016, besucht im April 2016]; s. auch Urteil des BVGer C-3664/2014 vom 6. Januar 2016 E. 6.2 m.H.).

E. 8.2.2 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vor­instanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besuchern aus Vietnam allgemein als hoch einschätzt.

E. 8.3.1 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Hingegen muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden.

E. 8.3.2 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine ledige junge Frau ohne Kinder. Aus den Akten geht hervor, dass sie der Mutter helfe, Esswaren zu verkaufen und ihre Schwester bei der Herstellung von Kleidern unterstütze (vgl. SEM-pag. 80). Darüber hinaus ist über ihre persönlichen und familiären Verhältnisse vor Ort nichts Näheres bekannt. Es kann demnach nicht davon ausgegangen werden, im persönlichen oder familiären Umfeld der Eingeladenen seien Verpflichtungen oder gar Abhängigkeiten vorhanden, die besondere Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland bieten könnten.

E. 8.3.3 Die Beschwerdeführerin soll für die B._______ AG als Freelancerin/Consultantin tätig sein und ein monatliches Gehalt von USD 500.- erhalten. Sie habe "Accounting und Economy" studiert. Ihre Aufgabe sei es, die Investitionsabsichten der Firma beratend zu begleiten und deren Interessen in Vietnam zu vertreten. Sie spreche für die Firma mit der lokalen Bevölkerung und begleite nötige Behördengänge (SEM-pag. 106 ff.). Den Akten kann jedoch weder ein Arbeitsvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und der B._______ AG entnommen werden, noch wurden Belege über die Ausbildung bzw. die bisherige berufliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin beigebracht. Die eingereichten Bankbelege, die regelmässige Überweisungen der einladenden Gesellschaft an die Beschwerdeführerin mit dem Verwendungszweck "Research C._______", "Research real estate", "Your Bill of okt 6. 2014" oder "research" nachweisen, belegen eine berufliche Tätigkeit für diese Firma nicht hinreichend. Die Beschwerdeführerin hat von der B._______ AG bereits ab April 2014 regelmässig ein Gehalt für "Recherchen" erhalten (vgl. SEM-pag. 25 ff.). Es kann somit nicht nachvollzogen werden, wieso sie erst im Mai 2015 - 13 Monate nach Stellenantritt - das Unternehmen hätte kennenlernen sollen, wird doch vorgebracht, dies sei für ihre Arbeit in Vietnam wichtig. Es ist somit fraglich, welche Dienstleistungen die Beschwerdeführerin bislang für ihr Gehalt erbracht hat. Aufgrund dieser Aktenlage kann jedenfalls nicht von gesicherten wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden, die nachhaltig von einer Emigration abzuhalten vermöchten, zumal auch sämtliche mit dem Besuchsaufenthalt verbundenen Kosten sowie die Flugkosten vollumfänglich von der einladenden Gesellschaft übernommen würden (vgl. SEM-pag. 96). Daran ändert auch ihre Erbschaft von Land und Haus von ihren Eltern vom 17. März 2015 nichts, wurde doch nicht dargelegt, dass daraus ein regelmässiges Einkommen, bspw. durch Vermietung, generiert wird (SEM-pag. 34 ff.).

E. 8.4 8.4.1 Zweifel an den tatsächlichen Absichten der Beschwerdeführerin könnten insofern berechtigt sein, als letztere sich anlässlich des persönlichen Gesprächs mit einem Mitarbeiter der Schweizerischen Vertretung vom 21. Mai 2015 nicht einmal exakt an den Namen der Firma erinnern konnte, in der sie als "freelancer" arbeiten soll. Sie gab zudem an, keinen Arbeitsvertrag zu besitzen. Des Weiteren sagte sie aus, sie habe zuvor in einem Restaurant gearbeitet und "C._______" dort kennengelernt. Sie war somit in einer völlig anderen Branche tätig. Ebenso gab sie an, ihr Englisch sei zu wenig gut, was wiederum ihren Angaben auf Beschwerdeebene, sie verfüge über überdurchschnittlich gute Englisch-Kenntnisse, widerspricht (vgl. SEM pag. 80 und 105).

E. 8.4.2 Die Beschwerdeführerin liess vorbringen, es existiere weder ein Protokoll, noch sei klar, wer dieses Gespräch geführt habe. Es seien keine Daten, Fragen, Antworten etc. in den Akten, obwohl sich die Behörde im Wesentlichen auf dieses ominöse Gespräch zu stützen scheine. Dass ihr die Notiz dieses Gesprächs, so denn vorhanden, nie zur Einsicht- und Stellungnahme überreicht worden sei, runde das unfeine Bild ab. Diesbezüglich kann festgehalten werden, dass anlässlich des persönlichen Gesprächs der Beschwerdeführerin mit einem Mitarbeiter der Schweizerischen Vertretung vom 21. Mai 2015 tatsächlich lediglich Notizen gemacht worden sind. Die Fragen des Botschaftsmitarbeiters ergeben sich jedoch aus den Antworten. Auch wenn die Beschwerdeführerin diese Notizen nicht unterschriftlich bestätigt hat, kann ihnen ein gewisser Beweiswert nicht abgesprochen werden, zumal es der Beschwerdeführerin möglich gewesen wäre, im Rahmen des Einsprache- und Rechtsmittelverfahrens zu diesen Notizen Stellung zu nehmen.

E. 8.5 Vor dem dargelegten allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz demnach davon ausgehen, die Wiederausreise der Beschwerdeführerin sei im Sinne der massgeblichen Bestimmungen nicht zweifelsfrei gesichert. An der Richtigkeit dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass die B._______ AG, die gemäss den eingereichten Unterlagen fraglos über einen guten Leumund verfügt, die in Art. 7 Abs. 1 VEV geregelte Verpflichtungserklärung abgegeben und damit ihr Vertrauen in ein rechtskonformes Verhalten der Beschwerdeführerin zum Ausdruck gebracht hat. Bei der Risikobeurteilung ist hingegen in erster Linie das mögliche Verhalten der Beschwerdeführerin selbst von Bedeutung. Gastgeber können mit rechtlich verbindlicher Wirkung zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen ihres Gastes einstehen (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVGE 2009/27 E. 9). Letztlich bleibt zur Information der Beschwerdeführerin hinzuzufügen, dass der Vollzug der Ausreise von nicht aufenthaltsberechtigten Personen in der Schweiz Sache der Kantone ist und somit nicht in den Zuständigkeitsbereich des SEM fällt (Art. 69 AuG). Dieses hat seine Entscheidungen strickt nach den Visavorschriften zu treffen.

E. 9 Insgesamt ist somit die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Wiederausreise der Beschwerdeführerin angesichts der allgemeinen Lage in Vietnam und ihrer individuellen Situation nicht gesichert sei, nicht zu beanstanden. Auch der Zweck des Aufenthalts der Beschwerdeführerin ist nicht genügend dargelegt worden. Die Ausstellung eines einheitlichen Schengen-Visums fällt demnach ausser Betracht. Auch für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit sind die Voraussetzungen nicht erfüllt (vgl. E. 6.2).

E. 10 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin die Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...]) - das Amt für Migration des Kantons Aargau Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-6465/2015 Urteil vom 27. April 2016 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, vertreten durch B._______ AG, handelnd durch Dr. C._______, vertreten durch Dr. iur. René Müller, Fürsprecher, Stapferstrasse 2, Postfach, 5201 Brugg AG, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum zu Geschäftszwecken. Sachverhalt: A. Bei der Beschwerdeführerin (Eingeladene) handelt es sich um eine 1979 geborene vietnamesische Staatsangehörige. Am 22. Mai 2015 beantragte sie bei der Schweizerischen Vertretung in Hanoi die Erteilung eines Schengenvisums für einen 20-tägigen geschäftlichen Aufenthalt in X._______. Bereits zuvor war die B._______ AG (einladende Gesellschaft), handelnd durch Dr. C._______, mit einem entsprechenden Einladungsschreiben an die Schweizerische Vertretung in Hanoi gelangt (SEM-pag. 48 und 98 ff.). B. Mit Formular-Verfügung vom 26. Mai 2015 wies die Schweizer Vertretung das Gesuch ab, da die Absicht, den Schengen-Raum vor Ablauf des Visums wieder zu verlassen, nicht als gesichert erachtet wurde und die Informationen zum Aufenthaltszweck nicht glaubhaft seien (SEM-pag. 93 ff.). C. Gegen diese Verfügung liess die Beschwerdeführerin am 12. Juni 2015 Einsprache erheben. Nachdem die Vorinstanz durch das Amt für Migration des Kantons Aargau weitere Sachverhaltsabklärungen bei der einladenden Gesellschaft hatte durchführen lassen, wies sie die Einsprache mit Entscheid vom 23. September 2015 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, aufgrund der wirtschaftlichen Situation in Vietnam sowie der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland erscheine die fristgerechte Wiederausreise nicht gesichert. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 8. Oktober 2015 liess die Beschwerdeführerin die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Ausstellung eines Visums mit einer Maximaldauer von 90 Tagen beantragen. Zur Begründung wurde insbesondere vorgebracht, sie sei eine Bekannte von C._______, dem Geschäftsführer der einladenden Gesellschaft. Die Firma beabsichtige in Vietnam ihre Geschäftstätigkeit und damit diejenige der D._______ Gruppe in X.______ auszuweiten. Demzufolge sei erwiesen, dass sie zu Besuchszwecken (recte: Geschäftszwecken) in die Schweiz kommen müsse, denn sie sei die Bezugsperson der einladenden Gesellschaft in Vietnam. Sie müsse einen Einblick in die hiesigen Verhältnisse der beiden Gesellschaften gewinnen. Es bestehe ein Rechtsanspruch darauf, dass alle Gesuchsteller gleich behandelt würden. Und dies sei vorliegend nicht der Fall. Es sei eine Unterstellung, dass keine hinreichenden Gründe für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt bestehen würden. Weshalb eine seit langer Zeit bestehende Firma die Unwahrheit sagen solle, führe die Vorinstanz nicht aus. Im Übrigen hätte nichts dagegen gesprochen, die Organe der AG als Zeugen zur Angelegenheit zu befragen. Dies sei unterlassen worden, obwohl dies zwingend angezeigt gewesen wäre. Sie müsse als Mitarbeiterin der einladenden Gesellschaft ihre Auftraggeberin besuchen können, um sich ein Bild über die Struktur derselben machen zu können, damit sie in Vietnam als Leiterin der Tochter im Sinne der Mutter in der Schweiz tätig werden könne. Die Organe der einladenden Gesellschaft und der D._______ Gruppe seien bereit, persönlich dafür einzustehen, dass sie die Schweiz spätestens mit Ablauf des zu erteilenden Visums verlasse. Der Gleichbehandlungsgrundsatz verlange, wenn sämtliche Voraussetzungen gegeben seien, geschäftliche Gründe die Erteilung des Visum erforderlich machen würden und an den Versicherungen der Firmen und deren Organe nicht gezweifelt werde, dass ein Visum auch dann erteilt werde, wenn es sich lediglich um eine Kannvorschrift handle. Denn die Behörde sei in ihrem Ermessen nicht frei. E. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 1. Dezember 2015 die Abweisung der Beschwerde. Sie hielt fest, dass ihre Erwägungen auch auf den von ihrer Vertretung in Ho Chi Minh City in einem persönlichen Gespräch gemachten Feststellungen beruhen würden. Denen zufolge spreche die Beschwerdeführerin kaum Englisch, habe sich nicht an den Namen der Firma, sprich ihren neuen Arbeitgeber erinnern können, habe früher in einem Restaurant gearbeitet und sei nun als Freelancer für eine Immoblienfirma in der Schweiz im Rahmen von Investitionsabsichten angestellt worden. Die gegenteiligen Zusicherungen der einladenden Firma würden ihre Einschätzung nicht zu ändern vermögen. Zwar bestehe kein Anlass, an deren Integrität zu zweifeln, auch würden den Vertretern der Firma keine unwahren Angaben unterstellt. Indessen würden ihre Ausführungen - mangels faktischer und rechtlicher Durchsetzbarkeit - letztlich keine Gewähr für ein bestimmtes Verhalten resp. eine fristgerechte Wiederausreise der Beschwerdeführerin bieten. F. Mit Replik vom 29. Dezember 2015 liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ausführen, die Stellungnahme der Vorinstanz sei widersprüchlich insofern sie ausführe, die Zusicherungen der B._______ AG seien wahrheitsgemäss und deren Absichten würden als lauter anerkannt, aber es würde dennoch keine Gewähr für eine Wiederausreise ihrerseits bestehen. Rechtstaatlich unhaltbar sei die Verfügung, weil auf eine Feststellung verwiesen werde, die angeblich in einem persönlichen Gespräch "unserer Vertretung in Ho Chi Min-City" gemacht worden sein soll. Von diesem persönlichen Gespräch existiere weder ein Protokoll, noch sei klar, wer dieses Gespräch geführt habe. Es seien keine Daten, Fragen, Antworten etc. in den Akten, obwohl sich die Behörde im Wesentlichen auf dieses ominöse Gespräch zu stützen scheine. Dass ihr die Notiz dieses Gesprächs, so denn vorhanden, nie zur Einsicht- und Stellungnahme überreicht worden sei, runde das unfeine Bild ab. Es sei an der verfügenden Behörde, die Ausreise durchzusetzen. G. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG). 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

2. Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Gericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

3. Insofern die Beschwerdeführerin vorbringen liess, es wäre zwingend angezeigt gewesen und es hätte nichts dagegen gesprochen, die Organe der AG als Zeugen zur Angelegenheit zu befragen, ist festzustellen, dass Auskünfte von Parteien und Dritten (Art. 12 Bst. b und c VwVG) - zumal dies der Präzisierung der Fragen und Antworten dient - grundsätzlich schriftlich einzuholen sind (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N 472). Diesem Grundsatz hat die Vorinstanz entsprochen, indem sie der Beschwerdeführerin - via kantonale Migrationsbehörde - die Möglichkeit zur Stellungnahme geboten hat. Daher wären keine anderen oder zusätzlichen Angaben zu erwarten gewesen, da sie ihr Rechtsmittel ausführlich begründen konnte. Auf die persönliche Anhörung der Organe der AG hätte daher im vorliegenden Verfahren - sofern dies beantragt worden wäre - verzichtet werden können. Zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 140 I 285 E. 6.3.1 in fine; zum (Nicht) Anspruch auf mündliche Anhörung BGE 134 I 140 E. 5.3).

4. Der angefochtenen Verfügung liegt ein Gesuch einer vietnamesischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen dreimonatigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Beschwerdeführerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemein­schaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).

5. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundes­gesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für die Einreise und die Erteilung bzw. Verweigerung eines Visums aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt jedoch auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.4 und 4.1.5). 6. 6.1 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zu den Einreisevoraussetzungen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex bzw. SGK], ABl. L 105/1 vom 13.04.2006 [konsolidierte Fassung, Stand: 26.11.2013]; Art. 14 Abs. 1 Bst. a c und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex], ABl. L 243/1 vom 15.09.2009 [konsolidierte Fassung, Stand: 18.10.2013]; vgl. zum Personenkreis: Art. 2 Ziff. 5 und Ziff. 6 SGK). 6.2 Sind - abgesehen vom Visum selbst - die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein sog. "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).

7. Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81/1 vom 21.03.2001; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV) listet diejenigen Staaten auf, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein müssen. Da Vietnam in dieser Liste aufgeführt ist, unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht. 8. 8.1 Die Vorinstanz begründet die Abweisung der Einsprache im Wesentlichen damit, dass die fristgerechte Wiederausreise der Beschwerdeführerin nicht gewährleistet sei. Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Hierzu sind lediglich Prognosen möglich, wobei jedoch sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen sind. Dabei ist einerseits die allgemeine Lage im Herkunftsland und andererseits die individuelle Situation der gesuchstellenden Person in die Beurteilung mit einzubeziehen. 8.2 8.2.1 Die in Richtung Marktwirtschaft gehenden Wirtschaftsreformen Vietnams waren in den vergangenen knapp 26 Jahren äusserst erfolgreich. Das Wirtschaftswachstum beträgt seither zumeist 7-8%. Im Jahr 2015 verzeichnete Vietnam ein Wirtschaftswachstum von 6,81% und übertraf damit sogar die Zielvorgabe von 6,5%. Die Inflationsrate lag Ende 2015 unter 2% und erreichte damit einen historischen Tiefstand. Vietnam galt lange Zeit als eines der ärmsten Länder der Welt. Jedoch wird es seit dem Jahr 2009 als ein "Middle income country" (mehr als USD 2'000 Jahreseinkommen pro Kopf) eingestuft. 2015 betrug das Bruttoinlandsprodukt 2'230 USD pro Kopf. Die Armutsquote ist mittlerweile auf unter 10% gefallen und die Arbeitslosenquote ist laut Weltbank auf 4% gesunken. Allerdings ist das Volkseinkommen zwischen Stadt und Land sehr ungleich verteilt. Nach wie vor leben 60% der Bevölkerung auf dem Land, erwirtschaften dort aber nur 20% des Volkseinkommens. In seinem Transformationsprozess zu einem marktwirtschaftlichen System hält die Kommunistische Partei Vietnams (KPV) weiterhin an ihrem Machtmonopol fest. Mit der am 1. Januar 2014 in Kraft getretenen vietnamesischen Verfassung werden sodann erstmals formal Grundrechte wie Meinungs-, Glaubens-, Versammlungs- und Pressefreiheit gewährt (Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, http://www.auswaertiges-amt.de > Aussen- und Europapolitik > Länderinformationen > Vietnam [Stand: Februar 2016, besucht im April 2016]; s. auch Urteil des BVGer C-3664/2014 vom 6. Januar 2016 E. 6.2 m.H.). 8.2.2 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vor­instanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besuchern aus Vietnam allgemein als hoch einschätzt. 8.3 8.3.1 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Hingegen muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden. 8.3.2 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine ledige junge Frau ohne Kinder. Aus den Akten geht hervor, dass sie der Mutter helfe, Esswaren zu verkaufen und ihre Schwester bei der Herstellung von Kleidern unterstütze (vgl. SEM-pag. 80). Darüber hinaus ist über ihre persönlichen und familiären Verhältnisse vor Ort nichts Näheres bekannt. Es kann demnach nicht davon ausgegangen werden, im persönlichen oder familiären Umfeld der Eingeladenen seien Verpflichtungen oder gar Abhängigkeiten vorhanden, die besondere Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland bieten könnten. 8.3.3 Die Beschwerdeführerin soll für die B._______ AG als Freelancerin/Consultantin tätig sein und ein monatliches Gehalt von USD 500.- erhalten. Sie habe "Accounting und Economy" studiert. Ihre Aufgabe sei es, die Investitionsabsichten der Firma beratend zu begleiten und deren Interessen in Vietnam zu vertreten. Sie spreche für die Firma mit der lokalen Bevölkerung und begleite nötige Behördengänge (SEM-pag. 106 ff.). Den Akten kann jedoch weder ein Arbeitsvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und der B._______ AG entnommen werden, noch wurden Belege über die Ausbildung bzw. die bisherige berufliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin beigebracht. Die eingereichten Bankbelege, die regelmässige Überweisungen der einladenden Gesellschaft an die Beschwerdeführerin mit dem Verwendungszweck "Research C._______", "Research real estate", "Your Bill of okt 6. 2014" oder "research" nachweisen, belegen eine berufliche Tätigkeit für diese Firma nicht hinreichend. Die Beschwerdeführerin hat von der B._______ AG bereits ab April 2014 regelmässig ein Gehalt für "Recherchen" erhalten (vgl. SEM-pag. 25 ff.). Es kann somit nicht nachvollzogen werden, wieso sie erst im Mai 2015 - 13 Monate nach Stellenantritt - das Unternehmen hätte kennenlernen sollen, wird doch vorgebracht, dies sei für ihre Arbeit in Vietnam wichtig. Es ist somit fraglich, welche Dienstleistungen die Beschwerdeführerin bislang für ihr Gehalt erbracht hat. Aufgrund dieser Aktenlage kann jedenfalls nicht von gesicherten wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden, die nachhaltig von einer Emigration abzuhalten vermöchten, zumal auch sämtliche mit dem Besuchsaufenthalt verbundenen Kosten sowie die Flugkosten vollumfänglich von der einladenden Gesellschaft übernommen würden (vgl. SEM-pag. 96). Daran ändert auch ihre Erbschaft von Land und Haus von ihren Eltern vom 17. März 2015 nichts, wurde doch nicht dargelegt, dass daraus ein regelmässiges Einkommen, bspw. durch Vermietung, generiert wird (SEM-pag. 34 ff.). 8.4 8.4.1 Zweifel an den tatsächlichen Absichten der Beschwerdeführerin könnten insofern berechtigt sein, als letztere sich anlässlich des persönlichen Gesprächs mit einem Mitarbeiter der Schweizerischen Vertretung vom 21. Mai 2015 nicht einmal exakt an den Namen der Firma erinnern konnte, in der sie als "freelancer" arbeiten soll. Sie gab zudem an, keinen Arbeitsvertrag zu besitzen. Des Weiteren sagte sie aus, sie habe zuvor in einem Restaurant gearbeitet und "C._______" dort kennengelernt. Sie war somit in einer völlig anderen Branche tätig. Ebenso gab sie an, ihr Englisch sei zu wenig gut, was wiederum ihren Angaben auf Beschwerdeebene, sie verfüge über überdurchschnittlich gute Englisch-Kenntnisse, widerspricht (vgl. SEM pag. 80 und 105). 8.4.2 Die Beschwerdeführerin liess vorbringen, es existiere weder ein Protokoll, noch sei klar, wer dieses Gespräch geführt habe. Es seien keine Daten, Fragen, Antworten etc. in den Akten, obwohl sich die Behörde im Wesentlichen auf dieses ominöse Gespräch zu stützen scheine. Dass ihr die Notiz dieses Gesprächs, so denn vorhanden, nie zur Einsicht- und Stellungnahme überreicht worden sei, runde das unfeine Bild ab. Diesbezüglich kann festgehalten werden, dass anlässlich des persönlichen Gesprächs der Beschwerdeführerin mit einem Mitarbeiter der Schweizerischen Vertretung vom 21. Mai 2015 tatsächlich lediglich Notizen gemacht worden sind. Die Fragen des Botschaftsmitarbeiters ergeben sich jedoch aus den Antworten. Auch wenn die Beschwerdeführerin diese Notizen nicht unterschriftlich bestätigt hat, kann ihnen ein gewisser Beweiswert nicht abgesprochen werden, zumal es der Beschwerdeführerin möglich gewesen wäre, im Rahmen des Einsprache- und Rechtsmittelverfahrens zu diesen Notizen Stellung zu nehmen. 8.5 Vor dem dargelegten allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz demnach davon ausgehen, die Wiederausreise der Beschwerdeführerin sei im Sinne der massgeblichen Bestimmungen nicht zweifelsfrei gesichert. An der Richtigkeit dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass die B._______ AG, die gemäss den eingereichten Unterlagen fraglos über einen guten Leumund verfügt, die in Art. 7 Abs. 1 VEV geregelte Verpflichtungserklärung abgegeben und damit ihr Vertrauen in ein rechtskonformes Verhalten der Beschwerdeführerin zum Ausdruck gebracht hat. Bei der Risikobeurteilung ist hingegen in erster Linie das mögliche Verhalten der Beschwerdeführerin selbst von Bedeutung. Gastgeber können mit rechtlich verbindlicher Wirkung zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen ihres Gastes einstehen (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVGE 2009/27 E. 9). Letztlich bleibt zur Information der Beschwerdeführerin hinzuzufügen, dass der Vollzug der Ausreise von nicht aufenthaltsberechtigten Personen in der Schweiz Sache der Kantone ist und somit nicht in den Zuständigkeitsbereich des SEM fällt (Art. 69 AuG). Dieses hat seine Entscheidungen strickt nach den Visavorschriften zu treffen.

9. Insgesamt ist somit die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Wiederausreise der Beschwerdeführerin angesichts der allgemeinen Lage in Vietnam und ihrer individuellen Situation nicht gesichert sei, nicht zu beanstanden. Auch der Zweck des Aufenthalts der Beschwerdeführerin ist nicht genügend dargelegt worden. Die Ausstellung eines einheitlichen Schengen-Visums fällt demnach ausser Betracht. Auch für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit sind die Voraussetzungen nicht erfüllt (vgl. E. 6.2).

10. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin die Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...])

- das Amt für Migration des Kantons Aargau Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn Versand: