Schengen-Visum
Sachverhalt
A. Die 1986 geborene vietnamesische Staatsangehörige B._______ (im Folgenden: Gesuchstellerin) beantragte am 26. Mai 2014 bei der Schweizerischen Botschaft in Hanoi ein Schengen-Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei A._______ (im Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) im Kanton Bern. Der Gastgeber hatte zuvor in einem an die Gesuchstellerin gerichteten Einladungsschreiben (datiert vom 7. Mai 2014) festgehalten, dass er diese für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt einlade und dass er sämtliche mit dem Aufenthalt verbundenen Kosten übernehme. B. Mit Formularentscheid vom 4. Juni 2014 lehnte es die schweizerische Vertretung ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie begründete ihre Haltung mit der ihrer Auffassung nach fehlenden Gewähr für die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin aus dem Schengen-Raum nach einem Besuchsaufenthalt. C. Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchstellerin am 17. Juni 2014 Einsprache. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, die Zweifel an ihrer fristgerechten Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt in der Schweiz seien nicht berechtigt. Sie habe Familie, enge Freunde und eine gute Arbeitsstelle, bei der sie ein für lokale Verhältnisse hohes Einkommen erziele und am Umsatz beteiligt werde. Das Vertrauen und die Wertschätzung seitens ihres Arbeitgebers zeigten sich gerade darin, dass ihr - obwohl unüblich - ein dreimonatiger Urlaub gewährt würde. Sie habe nicht die Absicht, länger als vorgegeben in der Schweiz zu bleiben. Der Besuch diene vor allem dazu, sich über die Gestaltung ihrer Zukunft klar zu werden. D. In der Folge liess das Bundesamt für Migration (BFM, seit 1. Januar 2015 Staatssekretariat für Migration SEM) über die Migrationsbehörde des Wohnsitzkantons schriftliche Auskünfte des Gastgebers einholen. In einer undatierten Stellungnahme beantragte dieser, das von der Gesuchstellerin erwünschte Visum sei zu erteilen. E. Mit Verfügung vom 9. September 2014 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Dabei teilte sie die Einschätzung der schweizerischen Auslandvertretung, wonach die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt nicht als gesichert betrachtet werden könne. Die Gesuchstellerin sei jung, ledig und habe keine familiären Verpflichtungen. Zwar sei sie berufstätig. Allerdings habe sie nur einen auf zwei Jahre befristeten Arbeitsvertrag vorlegen können, der Ende Juli 2015 auslaufe. Gegen das Vorliegen besonderer beruflicher Verpflichtungen spreche auch die Tatsache, dass der Arbeitgeber mit einer dreimonatigen - und damit sehr langen - Abwesenheit vom Arbeitsplatz einverstanden wäre. Komme hinzu, dass sich die Gesuchstellerin und der Beschwerdeführer erst seit Dezember 2013 kennen würden, weshalb noch nicht von einer gefestigten Beziehung ausgegangen werden könne. F. Dagegen gelangte der Gastgeber mit einer Beschwerde vom 22. September 2014 an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt implizit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Ausstellung des gewünschten Besuchsvisums. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass die Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt nicht gesichert wäre. Diese habe durchaus familiäre Verpflichtungen vor Ort, da sie sich zusammen mit ihrem Bruder um ihre nicht mehr berufstätigen Eltern kümmere und diese auch finanziell unterstütze. Die Gesuchstellerin arbeite seit fünf Jahren für den gleichen Arbeitgeber, einer Firma für Bau und Handel in Hanoi. Sie sei dort Leiterin der Abteilung Buchhaltung. Dass sie einen auf zwei Jahre befristeten Arbeitsvertrag habe, entspreche allgemeinen Gepflogenheiten, setze doch jede Lohnerhöhung einen neuen Arbeitsvertrag voraus. Zwar treffe zu, dass er die Gesuchstellerin im Dezember 2013 und damit vor noch nicht allzu langer Zeit kennengelernt habe. Seither hätten sie aber über elektronische Kommunikationskanäle täglich Kontakt zueinander, und er habe die Gesuchstellerin zweimal während zwei beziehungsweise drei Wochen besucht. Der Besuch der Gesuchstellerin in der Schweiz und ein anschliessend geplanter gleich langer Gegenbesuch in Vietnam sollten zur Klärung beitragen, ob sie eine gemeinsame Zukunft wagen und wo sie diese am besten verwirklichen könnten. Zusammen mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer drei Arbeitsverträge (aus der Zeit zwischen 2009 und 2015) samt Übersetzungen ins Deutsche, die Gesuchstellerin betreffend, zu den Akten. G. Mit einer Eingabe vom 29. Oktober 2014 edierte der Beschwerdeführer unaufgefordert weitere Beweismittel (Fotos, zwei E-Mails und ein Zwischenzeugnis samt Übersetzung, die Gesuchstellerin betreffend). H. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 19. November 2014 auf Abweisung der Beschwerde. Dabei hält sie dafür, dass die Arbeitsbedingungen der Gesuchstellerin im Vergleich zu mittel- und westeuropäischen Verhältnissen nicht besonders attraktiv seien. So schreibe der Vertrag beispielsweise eine Sechstagewoche mit einer Arbeitszeit von 48 Stunden vor, der Grundlohn liege bei umgerechnet CHF 800.00 und eine allfällige Schwangerschaft käme einer Vertragsverletzung gleich. Dies alles relativiere die Gewähr, welche das Arbeitsverhältnis der Gesuchstellerin für eine Rückkehr in die Heimat bieten sollte. I. Mit Replik vom 29. Dezember 2014 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und deren Begründung fest. Es gehe nicht an, dass das Arbeitsverhältnis der Gesuchstellerin nach europäischen Massstäben beurteilt werde. Verglichen mit dem Durchschnittseinkommen pro Jahr in Vietnam erziele sie mit USD 13'000 einen zehnfach höheren Lohn und sei deshalb wirtschaftlich sehr gut situiert. J. Auf entsprechende Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts hin reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. August 2015 einen aktuellen Arbeitsvertrag der Gesuchstellerin (datiert vom 31. Juli 2015) mit entsprechender Übersetzung, einen aktualisierten Urlaubsantrag der Gesuchstellerin und die entsprechende Genehmigung durch die Arbeitgeberin (samt Übersetzung), Kopien des Reisepasses der Gesuchstellerin, ein Eintrittsticket für eine Messe in Singapur sowie diverse Ferienfotos, aufgenommen im April 2015, zu den Akten. In Ergänzung zur bisherigen Begründung macht der Beschwerdeführer in seiner Eingabe geltend, die Gesuchstellerin habe im Mai 2015 eine Geschäftsreise nach Singapur - mithin in ein reicheres Land als Vietnam - unternommen und sei anschliessend wieder in ihr Heimatland zurückgekehrt. Er selbst habe die Gesuchstellerin im April 2015 erneut in Vietnam besucht, wobei er auch die Gelegenheit gehabt habe, die Kontakte zur Familie und zu Freunden der Gesuchstellerin zu vertiefen.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM bzw. SEM, die im Einspracheverfahren gegen die Verweigerung eines Schengen-Visums ergehen. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).
E. 3 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer vietnamesischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen dreimonatigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 5 AuG).
E. 4 Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:
E. 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5; a.M. Philipp Egli / Tobias D. Meyer, in: Caroni / Gächter / Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.).
E. 4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105/1 vom 13.04.2006], Art. 4 VEV).
E. 4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu Egli / Meyer, a.a.O. Art. 5 N. 33). Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK).
E. 4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu Egli / Meyer, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesicherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK).
E. 4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenommen) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
E. 5.1 Aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001 [ABl. L 81 vom 21.03.2001; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV]). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK steht die Frage der gesicherten Wiederausreise im Vordergrund. Eine solche erachtet die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Situation im Heimatland und der persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin als nicht genügend gesichert. Zur Einschätzung entsprechender Risiken sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.
E. 5.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können ein Indiz dafür sein, dass die persönliche Interessenlage nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
E. 5.3 Die in Richtung Marktwirtschaft gehenden Wirtschaftsreformen Vietnams waren in den vergangenen 25 Jahren äusserst erfolgreich. Das Land erlebte einen fulminanten wirtschaftlichen Aufschwung mit Wachstumsraten von zumeist 7 bis 8 Prozent. Im Jahr 2014 verzeichnete Vietnam ein Wirtschaftswachstum von 5,98% und konnte sogar die Zielvorgabe von 5,8% übertreffen. Die Inflation, die ab 2010 zunehmend problematisch wurde - sie betrug Ende 2011 18.1% - konnte inzwischen erfolgreich eingedämmt werden. Die Inflationsrate lag Ende Dezember 2014 bei 2,3% und im Jahresdurchschnitt unter 5%. Vietnam ist von einem der ärmsten Länder der Welt zu einem "Middle Income Country" aufgestiegen, und 2014 betrug das Bruttoinlandsprodukt 2072 USD pro Kopf. Allerdings ist das Einkommen zwischen Stadt und Land sehr ungleich verteilt. Nach wie vor leben 60% der Bevölkerung auf dem Land, wo jedoch nur 20% des Volkseinkommens erwirtschaftet wird (Quellen: Webseite des deutsches Auswärtigen Amtes: www.auswaertiges-amt.de, Aussen- und Europapolitik > Länderinformationen > Vietnam, Wirtschaft, Stand: März 2015, abgerufen am 1. September 2015, sowie Urteil des BVGer C-6302/2011 vom 12. April 2013 E. 6.1). Vor dem Hintergrund solcher wirtschaftlicher Diskrepanzen ist oft festzustellen, dass (vor allem jüngere, arbeitsfähige) Menschen aus ländlichen, wirtschaftlich schwachen Gebieten in die Städte abwandern und - falls sie dort wirtschaftlich nicht Fuss fassen können - ins Ausland emigrieren.
E. 5.4 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur die allgemeinen Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Andererseits muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden.
E. 6.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 29-jährige, unverheiratete und kinderlose Frau. Aus den Vorakten zu schliessen (insbesondere der im "Household Registration Book" [SEM act. 1 S. 41 ff.] vermerkten Adresse) lebt sie zusammen mit ihren Eltern und vermutungsweise einem Bruder in familiärer Gemeinschaft in Hanoi. In der Beschwerde wird ausgeführt, sie habe familiäre Verpflichtungen ihren nicht mehr erwerbstätigen Eltern gegenüber; sie und ihr Bruder würden diese betreuen und finanziell unterstützen. Solche Verhältnisse sind durchaus sozialadäquat. Sie lassen sich aber meist auf verschiedene Weise organisieren und haben in aller Regel keine sozial absolut bindende Wirkung. Aus der nur oberflächlichen Schilderung durch den Beschwerdeführer - aber auch vor dem Hintergrund, dass die Gesuchstellerin eine mehrmonatige Landesabwesenheit plant und eine spätere Heirat und Emigration nicht gänzlich ausschliesst - kann jedenfalls nicht gefolgert werden, dass die Anwesenheit der Gesuchstellerin für ihr unmittelbares familiäres Umfeld auf lange Dauer zwingend notwendig wäre.
E. 6.2 Demgegenüber fällt bei der Risikobewertung positiv ins Gewicht, dass die Gesuchstellerin offenbar über eine gute Ausbildung verfügt, und stabile berufliche Verhältnisse vorweisen kann. Seit anfangs August 2009 arbeitet sie bei ein und derselben Firma für Bau und Handel in Hanoi als Leitern der Buchhaltungsabteilung. Dass es sich dabei nicht um eine bedeutungslose, leicht ersetzbare Tätigkeit handelt und sich Arbeitgeberin und Arbeitnehmerin besonders verbunden sind, davon zeugen nicht zuletzt die von der Gesuchstellerin bzw. vom Beschwerdeführer edierten geschäftlichen Unterlagen. Das bisher lückenlose Arbeitsverhältnis wurde per 1. August 2015 wiederum für weitere zwei Jahre vertraglich verlängert. Mit einem monatlichen Lohn von umgerechnet CHF 860.40, zuzüglich eines 13. Monatslohns und einer Umsatzbeteiligung von 1% erzielt die Gesuchstellerin ein Einkommen, das einem Vielfachen des Durchschnitteinkommens in Vietnam entspricht. Die Gesuchstellerin dürfte sich somit gemessen an vietnamesischen Verhältnissen - und vor allem dieser Vergleich ist in vorliegendem Zusammenhang massgebend - durchaus in einer privilegierten wirtschaftlichen und beruflichen Situation befinden. Mit dem Hinweis darauf, dass sie während einer allfälligen Landesabwesenheit in den elektronischen Geschäftsverkehr mit ihrer Arbeitgeberin eingebunden bliebe, liefert sie auch eine mögliche Erklärung dafür, weshalb ein so langes Fernbleiben vom Arbeitsplatz seitens der Arbeitgeberin überhaupt zugelassen würde und verkraftbar wäre.
E. 6.3 Ebenfalls im Sinne einer positiven Risikobewertung gilt schliesslich zu bedenken, dass sich die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit bereits in andere Staaten im asiatischen Raum begeben hat (im laufenden Jahr gemäss Passeinträgen nach Malaysia und Singapur), und danach wieder in ihre Heimat zurückgekehrt ist.
E. 6.4 Im Übrigen scheint durchaus nachvollziehbar und glaubhaft, wie die Gesuchstellerin in ihrer schriftlichen Einsprache (SEM act. 2 S. 69 ff.) darlegte, weshalb sie kein Interesse daran haben könne, eine für einen befristeten Besuch bewilligte Ausreise zur definitiven Migration zu missbrauchen.
E. 6.5 Zwar kennen sich Gast und Gastgeber erst seit Dezember 2013 und damit noch nicht seit langer Zeit. Die Beiden stehen allerdings in einem sehr intensiven Kontakt zueinander, so aus den Schilderungen des Beschwerdeführers zu schliessen, an denen zu zweifeln kein Anlass besteht. In das gleiche Bild passt auch, dass der Beschwerdeführer die Gesuchstellerin seit anfangs 2014 bereits dreimal für jeweils mehrere Wochen besucht hat.
E. 6.6 Vor dem Hintergrund der aufgezeigten persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin und des Engagements, das von Gast und Gastgeber im Hinblick auf eine Vertiefung ihrer Beziehung ausgeht, kann auf genügende Gewähr für lautere Absichten geschlossen werden. Auch wenn das Risiko für eine Missachtung ausländerrechtlicher Normen nie gänzlich ausgeschlossen werden kann, erscheint es vorliegend doch als gering. Mit anderen Worten ist nicht davon auszugehen, es bestünden Hinderungsgründe dieser Art gemäss Art. 5 SGK bzw. Art. 5 AuG für die Erteilung des beantragten Visums.
E. 7 Indem die Vorinstanz den entscheidrelevanten Sachverhalt im Ergebnis anders gewichtete, hat sie Bundesrecht verletzt (Art. 49 Bst. a VwVG). Soweit auf die Beschwerde einzutreten ist, ist sie gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei bleibt von der Vorinstanz zu prüfen, ob die übrigen Einreisevoraussetzungen (vgl. E. 4) erfüllt sind.
E. 8 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind weder dem Beschwerdeführer noch der Vorinstanz Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und der geleistete Kostenvorschuss ist zurückzuerstatten. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, da dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer zur wirksamen Verfolgung seiner Interessen im Beschwerdeverfahren vermutungsweise keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und der eingezahlte Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladresse) - die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. [...]) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Denise Kaufmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-5397/2014 Urteil vom 25. September 2015 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken. Sachverhalt: A. Die 1986 geborene vietnamesische Staatsangehörige B._______ (im Folgenden: Gesuchstellerin) beantragte am 26. Mai 2014 bei der Schweizerischen Botschaft in Hanoi ein Schengen-Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei A._______ (im Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) im Kanton Bern. Der Gastgeber hatte zuvor in einem an die Gesuchstellerin gerichteten Einladungsschreiben (datiert vom 7. Mai 2014) festgehalten, dass er diese für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt einlade und dass er sämtliche mit dem Aufenthalt verbundenen Kosten übernehme. B. Mit Formularentscheid vom 4. Juni 2014 lehnte es die schweizerische Vertretung ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie begründete ihre Haltung mit der ihrer Auffassung nach fehlenden Gewähr für die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin aus dem Schengen-Raum nach einem Besuchsaufenthalt. C. Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchstellerin am 17. Juni 2014 Einsprache. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, die Zweifel an ihrer fristgerechten Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt in der Schweiz seien nicht berechtigt. Sie habe Familie, enge Freunde und eine gute Arbeitsstelle, bei der sie ein für lokale Verhältnisse hohes Einkommen erziele und am Umsatz beteiligt werde. Das Vertrauen und die Wertschätzung seitens ihres Arbeitgebers zeigten sich gerade darin, dass ihr - obwohl unüblich - ein dreimonatiger Urlaub gewährt würde. Sie habe nicht die Absicht, länger als vorgegeben in der Schweiz zu bleiben. Der Besuch diene vor allem dazu, sich über die Gestaltung ihrer Zukunft klar zu werden. D. In der Folge liess das Bundesamt für Migration (BFM, seit 1. Januar 2015 Staatssekretariat für Migration SEM) über die Migrationsbehörde des Wohnsitzkantons schriftliche Auskünfte des Gastgebers einholen. In einer undatierten Stellungnahme beantragte dieser, das von der Gesuchstellerin erwünschte Visum sei zu erteilen. E. Mit Verfügung vom 9. September 2014 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Dabei teilte sie die Einschätzung der schweizerischen Auslandvertretung, wonach die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt nicht als gesichert betrachtet werden könne. Die Gesuchstellerin sei jung, ledig und habe keine familiären Verpflichtungen. Zwar sei sie berufstätig. Allerdings habe sie nur einen auf zwei Jahre befristeten Arbeitsvertrag vorlegen können, der Ende Juli 2015 auslaufe. Gegen das Vorliegen besonderer beruflicher Verpflichtungen spreche auch die Tatsache, dass der Arbeitgeber mit einer dreimonatigen - und damit sehr langen - Abwesenheit vom Arbeitsplatz einverstanden wäre. Komme hinzu, dass sich die Gesuchstellerin und der Beschwerdeführer erst seit Dezember 2013 kennen würden, weshalb noch nicht von einer gefestigten Beziehung ausgegangen werden könne. F. Dagegen gelangte der Gastgeber mit einer Beschwerde vom 22. September 2014 an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt implizit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Ausstellung des gewünschten Besuchsvisums. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass die Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt nicht gesichert wäre. Diese habe durchaus familiäre Verpflichtungen vor Ort, da sie sich zusammen mit ihrem Bruder um ihre nicht mehr berufstätigen Eltern kümmere und diese auch finanziell unterstütze. Die Gesuchstellerin arbeite seit fünf Jahren für den gleichen Arbeitgeber, einer Firma für Bau und Handel in Hanoi. Sie sei dort Leiterin der Abteilung Buchhaltung. Dass sie einen auf zwei Jahre befristeten Arbeitsvertrag habe, entspreche allgemeinen Gepflogenheiten, setze doch jede Lohnerhöhung einen neuen Arbeitsvertrag voraus. Zwar treffe zu, dass er die Gesuchstellerin im Dezember 2013 und damit vor noch nicht allzu langer Zeit kennengelernt habe. Seither hätten sie aber über elektronische Kommunikationskanäle täglich Kontakt zueinander, und er habe die Gesuchstellerin zweimal während zwei beziehungsweise drei Wochen besucht. Der Besuch der Gesuchstellerin in der Schweiz und ein anschliessend geplanter gleich langer Gegenbesuch in Vietnam sollten zur Klärung beitragen, ob sie eine gemeinsame Zukunft wagen und wo sie diese am besten verwirklichen könnten. Zusammen mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer drei Arbeitsverträge (aus der Zeit zwischen 2009 und 2015) samt Übersetzungen ins Deutsche, die Gesuchstellerin betreffend, zu den Akten. G. Mit einer Eingabe vom 29. Oktober 2014 edierte der Beschwerdeführer unaufgefordert weitere Beweismittel (Fotos, zwei E-Mails und ein Zwischenzeugnis samt Übersetzung, die Gesuchstellerin betreffend). H. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 19. November 2014 auf Abweisung der Beschwerde. Dabei hält sie dafür, dass die Arbeitsbedingungen der Gesuchstellerin im Vergleich zu mittel- und westeuropäischen Verhältnissen nicht besonders attraktiv seien. So schreibe der Vertrag beispielsweise eine Sechstagewoche mit einer Arbeitszeit von 48 Stunden vor, der Grundlohn liege bei umgerechnet CHF 800.00 und eine allfällige Schwangerschaft käme einer Vertragsverletzung gleich. Dies alles relativiere die Gewähr, welche das Arbeitsverhältnis der Gesuchstellerin für eine Rückkehr in die Heimat bieten sollte. I. Mit Replik vom 29. Dezember 2014 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und deren Begründung fest. Es gehe nicht an, dass das Arbeitsverhältnis der Gesuchstellerin nach europäischen Massstäben beurteilt werde. Verglichen mit dem Durchschnittseinkommen pro Jahr in Vietnam erziele sie mit USD 13'000 einen zehnfach höheren Lohn und sei deshalb wirtschaftlich sehr gut situiert. J. Auf entsprechende Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts hin reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. August 2015 einen aktuellen Arbeitsvertrag der Gesuchstellerin (datiert vom 31. Juli 2015) mit entsprechender Übersetzung, einen aktualisierten Urlaubsantrag der Gesuchstellerin und die entsprechende Genehmigung durch die Arbeitgeberin (samt Übersetzung), Kopien des Reisepasses der Gesuchstellerin, ein Eintrittsticket für eine Messe in Singapur sowie diverse Ferienfotos, aufgenommen im April 2015, zu den Akten. In Ergänzung zur bisherigen Begründung macht der Beschwerdeführer in seiner Eingabe geltend, die Gesuchstellerin habe im Mai 2015 eine Geschäftsreise nach Singapur - mithin in ein reicheres Land als Vietnam - unternommen und sei anschliessend wieder in ihr Heimatland zurückgekehrt. Er selbst habe die Gesuchstellerin im April 2015 erneut in Vietnam besucht, wobei er auch die Gelegenheit gehabt habe, die Kontakte zur Familie und zu Freunden der Gesuchstellerin zu vertiefen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM bzw. SEM, die im Einspracheverfahren gegen die Verweigerung eines Schengen-Visums ergehen. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
2. Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).
3. Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer vietnamesischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen dreimonatigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 5 AuG).
4. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt: 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5; a.M. Philipp Egli / Tobias D. Meyer, in: Caroni / Gächter / Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.). 4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105/1 vom 13.04.2006], Art. 4 VEV). 4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu Egli / Meyer, a.a.O. Art. 5 N. 33). Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK). 4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu Egli / Meyer, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesicherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK). 4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenommen) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK). 5. 5.1 Aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001 [ABl. L 81 vom 21.03.2001; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV]). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK steht die Frage der gesicherten Wiederausreise im Vordergrund. Eine solche erachtet die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Situation im Heimatland und der persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin als nicht genügend gesichert. Zur Einschätzung entsprechender Risiken sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. 5.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können ein Indiz dafür sein, dass die persönliche Interessenlage nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 5.3 Die in Richtung Marktwirtschaft gehenden Wirtschaftsreformen Vietnams waren in den vergangenen 25 Jahren äusserst erfolgreich. Das Land erlebte einen fulminanten wirtschaftlichen Aufschwung mit Wachstumsraten von zumeist 7 bis 8 Prozent. Im Jahr 2014 verzeichnete Vietnam ein Wirtschaftswachstum von 5,98% und konnte sogar die Zielvorgabe von 5,8% übertreffen. Die Inflation, die ab 2010 zunehmend problematisch wurde - sie betrug Ende 2011 18.1% - konnte inzwischen erfolgreich eingedämmt werden. Die Inflationsrate lag Ende Dezember 2014 bei 2,3% und im Jahresdurchschnitt unter 5%. Vietnam ist von einem der ärmsten Länder der Welt zu einem "Middle Income Country" aufgestiegen, und 2014 betrug das Bruttoinlandsprodukt 2072 USD pro Kopf. Allerdings ist das Einkommen zwischen Stadt und Land sehr ungleich verteilt. Nach wie vor leben 60% der Bevölkerung auf dem Land, wo jedoch nur 20% des Volkseinkommens erwirtschaftet wird (Quellen: Webseite des deutsches Auswärtigen Amtes: www.auswaertiges-amt.de, Aussen- und Europapolitik > Länderinformationen > Vietnam, Wirtschaft, Stand: März 2015, abgerufen am 1. September 2015, sowie Urteil des BVGer C-6302/2011 vom 12. April 2013 E. 6.1). Vor dem Hintergrund solcher wirtschaftlicher Diskrepanzen ist oft festzustellen, dass (vor allem jüngere, arbeitsfähige) Menschen aus ländlichen, wirtschaftlich schwachen Gebieten in die Städte abwandern und - falls sie dort wirtschaftlich nicht Fuss fassen können - ins Ausland emigrieren. 5.4 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur die allgemeinen Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Andererseits muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden. 6. 6.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 29-jährige, unverheiratete und kinderlose Frau. Aus den Vorakten zu schliessen (insbesondere der im "Household Registration Book" [SEM act. 1 S. 41 ff.] vermerkten Adresse) lebt sie zusammen mit ihren Eltern und vermutungsweise einem Bruder in familiärer Gemeinschaft in Hanoi. In der Beschwerde wird ausgeführt, sie habe familiäre Verpflichtungen ihren nicht mehr erwerbstätigen Eltern gegenüber; sie und ihr Bruder würden diese betreuen und finanziell unterstützen. Solche Verhältnisse sind durchaus sozialadäquat. Sie lassen sich aber meist auf verschiedene Weise organisieren und haben in aller Regel keine sozial absolut bindende Wirkung. Aus der nur oberflächlichen Schilderung durch den Beschwerdeführer - aber auch vor dem Hintergrund, dass die Gesuchstellerin eine mehrmonatige Landesabwesenheit plant und eine spätere Heirat und Emigration nicht gänzlich ausschliesst - kann jedenfalls nicht gefolgert werden, dass die Anwesenheit der Gesuchstellerin für ihr unmittelbares familiäres Umfeld auf lange Dauer zwingend notwendig wäre. 6.2 Demgegenüber fällt bei der Risikobewertung positiv ins Gewicht, dass die Gesuchstellerin offenbar über eine gute Ausbildung verfügt, und stabile berufliche Verhältnisse vorweisen kann. Seit anfangs August 2009 arbeitet sie bei ein und derselben Firma für Bau und Handel in Hanoi als Leitern der Buchhaltungsabteilung. Dass es sich dabei nicht um eine bedeutungslose, leicht ersetzbare Tätigkeit handelt und sich Arbeitgeberin und Arbeitnehmerin besonders verbunden sind, davon zeugen nicht zuletzt die von der Gesuchstellerin bzw. vom Beschwerdeführer edierten geschäftlichen Unterlagen. Das bisher lückenlose Arbeitsverhältnis wurde per 1. August 2015 wiederum für weitere zwei Jahre vertraglich verlängert. Mit einem monatlichen Lohn von umgerechnet CHF 860.40, zuzüglich eines 13. Monatslohns und einer Umsatzbeteiligung von 1% erzielt die Gesuchstellerin ein Einkommen, das einem Vielfachen des Durchschnitteinkommens in Vietnam entspricht. Die Gesuchstellerin dürfte sich somit gemessen an vietnamesischen Verhältnissen - und vor allem dieser Vergleich ist in vorliegendem Zusammenhang massgebend - durchaus in einer privilegierten wirtschaftlichen und beruflichen Situation befinden. Mit dem Hinweis darauf, dass sie während einer allfälligen Landesabwesenheit in den elektronischen Geschäftsverkehr mit ihrer Arbeitgeberin eingebunden bliebe, liefert sie auch eine mögliche Erklärung dafür, weshalb ein so langes Fernbleiben vom Arbeitsplatz seitens der Arbeitgeberin überhaupt zugelassen würde und verkraftbar wäre. 6.3 Ebenfalls im Sinne einer positiven Risikobewertung gilt schliesslich zu bedenken, dass sich die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit bereits in andere Staaten im asiatischen Raum begeben hat (im laufenden Jahr gemäss Passeinträgen nach Malaysia und Singapur), und danach wieder in ihre Heimat zurückgekehrt ist. 6.4 Im Übrigen scheint durchaus nachvollziehbar und glaubhaft, wie die Gesuchstellerin in ihrer schriftlichen Einsprache (SEM act. 2 S. 69 ff.) darlegte, weshalb sie kein Interesse daran haben könne, eine für einen befristeten Besuch bewilligte Ausreise zur definitiven Migration zu missbrauchen. 6.5 Zwar kennen sich Gast und Gastgeber erst seit Dezember 2013 und damit noch nicht seit langer Zeit. Die Beiden stehen allerdings in einem sehr intensiven Kontakt zueinander, so aus den Schilderungen des Beschwerdeführers zu schliessen, an denen zu zweifeln kein Anlass besteht. In das gleiche Bild passt auch, dass der Beschwerdeführer die Gesuchstellerin seit anfangs 2014 bereits dreimal für jeweils mehrere Wochen besucht hat. 6.6 Vor dem Hintergrund der aufgezeigten persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin und des Engagements, das von Gast und Gastgeber im Hinblick auf eine Vertiefung ihrer Beziehung ausgeht, kann auf genügende Gewähr für lautere Absichten geschlossen werden. Auch wenn das Risiko für eine Missachtung ausländerrechtlicher Normen nie gänzlich ausgeschlossen werden kann, erscheint es vorliegend doch als gering. Mit anderen Worten ist nicht davon auszugehen, es bestünden Hinderungsgründe dieser Art gemäss Art. 5 SGK bzw. Art. 5 AuG für die Erteilung des beantragten Visums.
7. Indem die Vorinstanz den entscheidrelevanten Sachverhalt im Ergebnis anders gewichtete, hat sie Bundesrecht verletzt (Art. 49 Bst. a VwVG). Soweit auf die Beschwerde einzutreten ist, ist sie gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei bleibt von der Vorinstanz zu prüfen, ob die übrigen Einreisevoraussetzungen (vgl. E. 4) erfüllt sind.
8. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind weder dem Beschwerdeführer noch der Vorinstanz Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und der geleistete Kostenvorschuss ist zurückzuerstatten. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, da dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer zur wirksamen Verfolgung seiner Interessen im Beschwerdeverfahren vermutungsweise keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und der eingezahlte Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladresse)
- die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. [...]) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Denise Kaufmann Versand: