opencaselaw.ch

C-6302/2011

C-6302/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2013-04-12 · Deutsch CH

Schengen-Visum

Sachverhalt

A. Die 1984 geborene Beschwerdeführerin ist vietnamesische Staatsangehörige. Am 18. Juli 2011 beantragte sie bei der Schweizerischen Botschaft in Hanoi die Erteilung eines Schengen-Visums für einen geplanten Aufenthalt von 90 Tagen bei ihrem Freund A._______ in Chur. B. Die Schweizer Vertretung wies den Antrag am 23. Juni 2011 mit der Begründung ab, die Wiederausreise bei Ablauf der Visumsdauer sei nicht gesichert. Zudem bestünden Zweifel über den Zweck des beabsichtigten Aufenthalts. C. Gegen diese Ablehnung erhob die Beschwerdeführerin am 16. Juli 2011 eine Einsprache, welche das BFM - nach kantonalen Abklärungen - mit Verfügung vom 27. Oktober 2011 abwies. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin stamme aus einer Region, aus welcher als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse der Zuwanderungsdruck nach wie vor stark anhalte. Die Erfahrung zeige, dass viele Personen versuchten, insbesondere auch im westlichen Ausland eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Dies vor allem dann, wenn dort bereits ein familiäres Beziehungsnetz bestehe. Die Beschwerdeführerin sei zudem jung, ledig und habe keine Kinder. Sie verfüge zur Zeit über keine feste Anstellung. Mangels anderer Belege und Umstände sei daher davon auszugehen, dass ihr keine besonderen beruflichen, familiären oder gesellschaftlichen Verpflichtungen oblägen, welche das vorgängig beschriebene Risiko einer nicht anstandslosen Wiederausreise als entsprechend gering erscheinen liessen. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 18. November 2011 gelangten Gast und Gastgeber durch einen Vertreter an das Bundesverwaltungsgericht und liessen um Aufhebung der Verfügung vom 27. Oktober 2011 sowie um Erteilung eines Visums für X._______ für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt in der Schweiz ersuchen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, die Zweifel der Vorinstanz an der bekundeten Absicht der Beschwerdeführerin mit Ablauf des Visums wieder fristgerecht auszureisen, könnten mit aller Deutlichkeit widerlegt werden. Der Vertreter des Gastgebers könne persönlich garantieren, dass X._______ nach Ablauf des Visums fristgerecht wieder ausreisen werde. Die Eingeladene werde auf seine Anordnung hin den Rückflug entsprechend buchen müssen. Des Weiteren wurde in der Beschwerde festgehalten, die individuellen Verhältnisse und Kriterien seien massgebend für die Beurteilung derartiger Gesuche und nicht die Verhältnisse in einer Region oder in einem Land. Es entspreche auch nicht den Tatsachen, dass X._______ gegenüber ihrem Arbeitgeber in Vietnam keine Verpflichtungen habe. Immerhin stehe sie in einem festen, vertraglich geregelten Arbeitsverhältnis. Von Seiten des Arbeitgebers werde ihr ein dreimonatiger unbezahlter Urlaub gewährt. E. Mit Zwischenverfügung vom 25. November 2011 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, es sei zweifelhaft, ob der Gastgeber überhaupt als zur Beschwerde berechtigt betrachtet werden könne, da er am vorangegangenen Einspracheverfahren nicht beteiligt gewesen sei. Zudem wurde sie aufgefordert, eine Vollmacht nachzureichen. In der Folge reichte sie mit schriftlicher Eingabe vom 3. Dezember 2011 eine Vollmacht ein, welche den jetzigen Mandataren zur Vertretung in der vorliegenden Streitsache ermächtigt. F. Unter Bezugnahme auf den Inhalt ihrer Verfügung beantragt die Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 11. Januar 2012 die Abweisung der Beschwerde. Ein Doppel der Vernehmlassung stellte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19. Januar 2012 zur Kenntnisnahme zu. G. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe­halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De­zember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bun­desverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesge­richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erhebli­chen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde­ver­fahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut­heissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (BVGE 2011/1 E. 2 und 2011/43 E. 6.1).

E. 3 Die angefochtene Verfügung bezieht sich auf das Visumsgesuch einer vietnamesischen Staatsangehörigen, die für drei Monate in die Schweiz einreisen möchte, um ihren hier lebenden Freund besuchen zu können. Da sie sich nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fällt ihr Gesuch in den Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechts­akte übernommen hat. Das Ausländergesetz vom 16. De­zember 2005 (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsverordnungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungs­abkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 bis Abs. 5 AuG).

E. 4 Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der erwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:

E. 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei­lung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Ein­reise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundes­gesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraus­setzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (a.M. Philipp Egli / Tobias D. Meyer, in: Martina Caroni / Thomas Gächter / Daniela Thurn­herr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Auslän­derinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.).

E. 4.2 Angehörige von Drittstaaten dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku­mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Staatsangehörige gewisser Länder benötigen zudem ein Visum (vgl. Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengren­zen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind). Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gülti­gen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristi­gen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumertei­lung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32] und Art. 2 der Verordnung [EG] Nr. 562/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 in Bezug auf den Verkehr von Personen mit einem Visum für einen längerfristigen Aufenthalt [ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1-4]).

E. 4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um­stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei­chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu Philipp Egli / Tobias D. Meyer, a.a.O. Art. 5 N. 33). Weiterhin dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausge­schrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK).

E. 4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wie­der zu verlassen (vgl. dazu Egli / Meyer, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und gesuchstellende Personen dementsprechend zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesicherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK).

E. 4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der dritt­staatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevorausset­zungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK). 5.1 Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 listet diejenigen Staaten auf, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein müssen (Abl. L 81 vom 21.03.2001, S. 17; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV). Da Vietnam zu diesen Staaten zählt, unterliegt die Beschwerdeführerin der Visumspflicht. 5.2 In der vorinstanzlichen Verfügung vom 27. Oktober 2011 wird geltend gemacht, es bestünden begründete Zweifel an der Absicht der Beschwerdeführerin, mit Ablauf des Visums wieder fristgerecht auszureisen. Zu der somit im Vordergrund stehenden Frage der gesicherten Wiederausreise könnten jedoch lediglich Prognosen getroffen werden. 5.3 Einreisegesuche von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass deren persönliche Interessenlage nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Ein­klang steht. Vor diesem Hintergrund ist es der Vorinstanz - entgegen den beschwerdeweisen Vorbringen - nicht vorzuwerfen, dass sie auch auf die allgemeine Situation im Herkunftsland abstellt. Darüber hinaus gilt es, die persönliche Situation des Eingeladenen näher zu betrachten. Das Bestehen von beruflichen, gesellschaftlichen oder familiären Verpflichtungen im Heimatland kann die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die derartige Verpflichtungen nicht haben, das Risiko eines über die bewilligte Besuchsdauer hinaus dauernden Verbleibs als hoch eingeschätzt werden.

E. 6.1 Die in Richtung Marktwirtschaft gehenden Wirtschaftsreformen Vietnams waren in den vergangenen 20 Jahren äusserst erfolgreich. Gemäss Weltbank wuchs die Wirtschaft zwischen 1990 und 2010 im Durchschnitt jährlich um 7.3% und das Pro-Kopf Einkommen hat sich in dieser Zeit verfünffacht. Gemäss Weltbankdefinition ist Vietnam seit Beginn des Jahres 2011 ein Schwellenland. Eine eindrückliche Errungenschaft für ein Land, das vor 20 Jahren zu den Ärmsten der Welt gehörte. Im Jahr 2011 verzeichnete Vietnam ein Wirtschaftswachstum von 5.9%. Das schnelle Wachstum hat jedoch seinen Preis. Die Situation Ende 2010/Anfang 2011 wies alle Anzeichen der Überhitzung aus: Massiver Einfluss von ausländischem Kapital, eine stark ansteigende Geldmenge inkl. Kreditausweitung, ein wachsendes Handels- und Haushaltsdefizit, zunehmender Druck auf den Dong, steigende Preise und damit steigende Teuerung. Die Inflation betrug Ende 2011 hohe 18.1%. Diese Inflationsrate macht Vietnam zum Land mit der höchsten Teuerung in ganz Asien (Quelle: Staatssekretariat für Wirtschaft, < http://www. seco.admin.ch > Themen > Aussenwirtschaft > Länderinformationen > Asien/Ozeanien > Vietnam [Stand: Februar 2013, besucht im März 2013]). Die Leistungsbilanz Vietnams 2011 ist nur dank grosszügiger Rücküberweisungen von im Ausland tätigen Vietnamesen (9 Mrd. USD), ausländischen Investitionen (realisiert 11 Mrd. USD) und Entwicklungshilfeleistungen (3,65 Mrd USD) positiv (Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, http://www.auswaertiges-amt.de > Aussen- und Europapolitik > Länderinformationen > Vietnam > Wirtschaft [Stand: Oktober 2012, besucht im März 2013]).

E. 6.2 Vor diesem Hintergrund manifestiert sich ein Wunsch nach Auswanderung vor allem bei denjenigen, die von der boomenden Wirtschaft nicht profitieren. Die Entscheidung auszuwandern fällt insbesondere denjenigen leichter, die bereits über ein minimales soziales Beziehungsnetz im Ausland verfügen.

E. 6.3 Nebst der allgemeinen Lage im Herkunftsland ist jedoch - wie bereits dargelegt - eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen. Namentlich können berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Prognose einer anstandslosen Wiederausreise begünstigen.

E. 6.3.1 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine bald 29-jährige ledige und kinderlose Frau, die in Ho Chi Minh City lebt. Aus den Akten ergibt sich lediglich, dass auch ihre Eltern und Geschwister dort leben. Nähere Angaben sind nicht ersichtlich. Beschwerdeweise wird hingegen explizit geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe keinerlei familiäre oder gesellschaftliche Verpflichtungen im Heimatland, womit aufgrund der in sozialer Hinsicht fehlenden Verantwortung bzw. Abhängigkeit keine besondere Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland besteht.

E. 6.3.2 In wirtschaftlicher Hinsicht wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe Verpflichtungen gegenüber ihrem Arbeitgeber. So stehe sie in Vietnam in einem festen, vertraglich geregelten Arbeitsverhältnis. Zudem sei ihr von Seiten des Arbeitgebers ein dreimonatiger unbezahlter Urlaub gewährt worden. Dem Visumantrag vom 18. Juli 2011 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt bei der L._______ Ltd. im "Customer Service" tätig gewesen sei (vgl. Frage 19 und 20). Gemäss einer Befragung vom 22. Juni 2011, welche bei der Schweizerischen Vertretung in Hanoi durchgeführt wurde, habe sie ihre damalige Arbeitsstelle im Hinblick auf ihren Aufenthalt in der Schweiz gekündigt. Eine entsprechende Kündigungsbestätigung ("Job quitting decision") liegt den Akten bei (vgl. Schreiben L._______ Ltd. vom 11. Mai 2011). Zwar ist aus den der Beschwerde beigelegten Unterlagen ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin eine neue Arbeitsstelle haben soll, allerdings handelt es sich hierbei lediglich um eine befristete Stelle vom 25. Juli 2011 bis 26. Juli 2012 (undatierter Arbeitsvertrag C._______), die am 7. November 2011 um drei Monate verlängert wurde (vgl. Schreiben der C._______). Abgesehen davon, lässt der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ungeachtet der behaupteten beruflichen Verpflichtungen die maximal zulässige Aufenthaltsdauer von drei Monaten voll ausschöpfen möchte, zweifellos nicht auf eine starke Verwurzelung im Berufsleben schliessen.

E. 6.3.3 Nichts abgeleitet werden kann auch aus dem zu den Akten gereichten Kontoauszug für die Zeitspanne vom 9. Mai 2011 bis 17. Juni 2011. Die Beschwerdeführerin war immerhin noch bis am 11. Mai 2011 bei der L._______ Ltd. angestellt, wo sie ein monatliches Gehalt von 3'200'000 VND erhalten haben soll (vgl. Arbeitsvertrag L._______ Ltd. vom 1. März 2011). Auf dem Kontoauszug ist jedoch ersichtlich, dass im obgenannten Zeitraum Geldbeträge mit einem Total von 89'069'384 VND auf das Konto einbezahlt wurden. Die diversen Einzahlungen wurden nicht näher erläutert, weshalb die Vermutung nahe liegt, dass es sich um Unterstützungsbeträge handelt. Dafür spricht auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihre neue Stelle erst am 25. Juli 2011 angetreten hat. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass sie in guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt. Daran kann auch die eingereichte Bestätigung über den Landbesitz ("rural land") der Beschwerdeführerin nichts ändern, sind darin doch keinerlei Angaben zum Kaufpreis bzw. zum Wert des Bodens ersichtlich.

E. 7 Vor dem aufgezeigten Hintergrund durfte die Vorinstanz zu recht annehmen, dass die anstandslose Wiederausreise der Beschwerdeführerin nicht gewährleistet sei. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Vertreter ihre Ausreise nach Ablauf des Visums persönlich garantiert und dafür sogar persönlich besorgt sein will. Immerhin kann weder der Gastgeber noch sonst eine Drittperson für ein bestimmtes Tun oder Unterlassens des Gastes einstehen (vgl. BVGE 2009/27 E. 9), weshalb auch die am 20. September 2011 unterzeichnete Verpflichtungserklärung von A._______ am Resultat nichts zu ändern vermag.

E. 8 Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit (vgl. E. 4.5) werden von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich. Dem Gastgeber - der sich gemäss Einsprache vom 16. Juli 2011 bereits mehrere Male besuchsweise in seinem Heimatland aufgehalten hat - ist es denn auch unbenommen, die Beschwerdeführerin in Vietnam zu besuchen. Dort hat sich das Paar im Übrigen auch kennengelernt (vgl. Beschwerde vom 18. November 2011).

E. 9 Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtenen Verfügungen im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Regle­ments über die Kos­ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs­gericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem bereits in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. 16 990 887 retour) - das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht des Kantons Graubünden Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-6302/2011 Urteil vom 12. April 2013 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richterin Marie-Chantal May Canellas, Richter Jean-Daniel Dubey, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien X._______, vertreten durch Z._______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Visum zu Besuchszwecken. Sachverhalt: A. Die 1984 geborene Beschwerdeführerin ist vietnamesische Staatsangehörige. Am 18. Juli 2011 beantragte sie bei der Schweizerischen Botschaft in Hanoi die Erteilung eines Schengen-Visums für einen geplanten Aufenthalt von 90 Tagen bei ihrem Freund A._______ in Chur. B. Die Schweizer Vertretung wies den Antrag am 23. Juni 2011 mit der Begründung ab, die Wiederausreise bei Ablauf der Visumsdauer sei nicht gesichert. Zudem bestünden Zweifel über den Zweck des beabsichtigten Aufenthalts. C. Gegen diese Ablehnung erhob die Beschwerdeführerin am 16. Juli 2011 eine Einsprache, welche das BFM - nach kantonalen Abklärungen - mit Verfügung vom 27. Oktober 2011 abwies. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin stamme aus einer Region, aus welcher als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse der Zuwanderungsdruck nach wie vor stark anhalte. Die Erfahrung zeige, dass viele Personen versuchten, insbesondere auch im westlichen Ausland eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Dies vor allem dann, wenn dort bereits ein familiäres Beziehungsnetz bestehe. Die Beschwerdeführerin sei zudem jung, ledig und habe keine Kinder. Sie verfüge zur Zeit über keine feste Anstellung. Mangels anderer Belege und Umstände sei daher davon auszugehen, dass ihr keine besonderen beruflichen, familiären oder gesellschaftlichen Verpflichtungen oblägen, welche das vorgängig beschriebene Risiko einer nicht anstandslosen Wiederausreise als entsprechend gering erscheinen liessen. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 18. November 2011 gelangten Gast und Gastgeber durch einen Vertreter an das Bundesverwaltungsgericht und liessen um Aufhebung der Verfügung vom 27. Oktober 2011 sowie um Erteilung eines Visums für X._______ für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt in der Schweiz ersuchen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, die Zweifel der Vorinstanz an der bekundeten Absicht der Beschwerdeführerin mit Ablauf des Visums wieder fristgerecht auszureisen, könnten mit aller Deutlichkeit widerlegt werden. Der Vertreter des Gastgebers könne persönlich garantieren, dass X._______ nach Ablauf des Visums fristgerecht wieder ausreisen werde. Die Eingeladene werde auf seine Anordnung hin den Rückflug entsprechend buchen müssen. Des Weiteren wurde in der Beschwerde festgehalten, die individuellen Verhältnisse und Kriterien seien massgebend für die Beurteilung derartiger Gesuche und nicht die Verhältnisse in einer Region oder in einem Land. Es entspreche auch nicht den Tatsachen, dass X._______ gegenüber ihrem Arbeitgeber in Vietnam keine Verpflichtungen habe. Immerhin stehe sie in einem festen, vertraglich geregelten Arbeitsverhältnis. Von Seiten des Arbeitgebers werde ihr ein dreimonatiger unbezahlter Urlaub gewährt. E. Mit Zwischenverfügung vom 25. November 2011 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, es sei zweifelhaft, ob der Gastgeber überhaupt als zur Beschwerde berechtigt betrachtet werden könne, da er am vorangegangenen Einspracheverfahren nicht beteiligt gewesen sei. Zudem wurde sie aufgefordert, eine Vollmacht nachzureichen. In der Folge reichte sie mit schriftlicher Eingabe vom 3. Dezember 2011 eine Vollmacht ein, welche den jetzigen Mandataren zur Vertretung in der vorliegenden Streitsache ermächtigt. F. Unter Bezugnahme auf den Inhalt ihrer Verfügung beantragt die Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 11. Januar 2012 die Abweisung der Beschwerde. Ein Doppel der Vernehmlassung stellte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19. Januar 2012 zur Kenntnisnahme zu. G. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe­halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De­zember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bun­desverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesge­richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erhebli­chen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde­ver­fahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut­heissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (BVGE 2011/1 E. 2 und 2011/43 E. 6.1).

3. Die angefochtene Verfügung bezieht sich auf das Visumsgesuch einer vietnamesischen Staatsangehörigen, die für drei Monate in die Schweiz einreisen möchte, um ihren hier lebenden Freund besuchen zu können. Da sie sich nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fällt ihr Gesuch in den Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechts­akte übernommen hat. Das Ausländergesetz vom 16. De­zember 2005 (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsverordnungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungs­abkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 bis Abs. 5 AuG).

4. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der erwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt: 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei­lung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Ein­reise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundes­gesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraus­setzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (a.M. Philipp Egli / Tobias D. Meyer, in: Martina Caroni / Thomas Gächter / Daniela Thurn­herr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Auslän­derinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.). 4.2 Angehörige von Drittstaaten dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku­mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Staatsangehörige gewisser Länder benötigen zudem ein Visum (vgl. Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengren­zen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind). Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gülti­gen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristi­gen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumertei­lung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32] und Art. 2 der Verordnung [EG] Nr. 562/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 in Bezug auf den Verkehr von Personen mit einem Visum für einen längerfristigen Aufenthalt [ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1-4]). 4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um­stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei­chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu Philipp Egli / Tobias D. Meyer, a.a.O. Art. 5 N. 33). Weiterhin dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausge­schrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK). 4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wie­der zu verlassen (vgl. dazu Egli / Meyer, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und gesuchstellende Personen dementsprechend zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesicherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK). 4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der dritt­staatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevorausset­zungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK). 5.1 Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 listet diejenigen Staaten auf, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein müssen (Abl. L 81 vom 21.03.2001, S. 17; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV). Da Vietnam zu diesen Staaten zählt, unterliegt die Beschwerdeführerin der Visumspflicht. 5.2 In der vorinstanzlichen Verfügung vom 27. Oktober 2011 wird geltend gemacht, es bestünden begründete Zweifel an der Absicht der Beschwerdeführerin, mit Ablauf des Visums wieder fristgerecht auszureisen. Zu der somit im Vordergrund stehenden Frage der gesicherten Wiederausreise könnten jedoch lediglich Prognosen getroffen werden. 5.3 Einreisegesuche von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass deren persönliche Interessenlage nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Ein­klang steht. Vor diesem Hintergrund ist es der Vorinstanz - entgegen den beschwerdeweisen Vorbringen - nicht vorzuwerfen, dass sie auch auf die allgemeine Situation im Herkunftsland abstellt. Darüber hinaus gilt es, die persönliche Situation des Eingeladenen näher zu betrachten. Das Bestehen von beruflichen, gesellschaftlichen oder familiären Verpflichtungen im Heimatland kann die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die derartige Verpflichtungen nicht haben, das Risiko eines über die bewilligte Besuchsdauer hinaus dauernden Verbleibs als hoch eingeschätzt werden. 6. 6.1 Die in Richtung Marktwirtschaft gehenden Wirtschaftsreformen Vietnams waren in den vergangenen 20 Jahren äusserst erfolgreich. Gemäss Weltbank wuchs die Wirtschaft zwischen 1990 und 2010 im Durchschnitt jährlich um 7.3% und das Pro-Kopf Einkommen hat sich in dieser Zeit verfünffacht. Gemäss Weltbankdefinition ist Vietnam seit Beginn des Jahres 2011 ein Schwellenland. Eine eindrückliche Errungenschaft für ein Land, das vor 20 Jahren zu den Ärmsten der Welt gehörte. Im Jahr 2011 verzeichnete Vietnam ein Wirtschaftswachstum von 5.9%. Das schnelle Wachstum hat jedoch seinen Preis. Die Situation Ende 2010/Anfang 2011 wies alle Anzeichen der Überhitzung aus: Massiver Einfluss von ausländischem Kapital, eine stark ansteigende Geldmenge inkl. Kreditausweitung, ein wachsendes Handels- und Haushaltsdefizit, zunehmender Druck auf den Dong, steigende Preise und damit steigende Teuerung. Die Inflation betrug Ende 2011 hohe 18.1%. Diese Inflationsrate macht Vietnam zum Land mit der höchsten Teuerung in ganz Asien (Quelle: Staatssekretariat für Wirtschaft, Themen > Aussenwirtschaft > Länderinformationen > Asien/Ozeanien > Vietnam [Stand: Februar 2013, besucht im März 2013]). Die Leistungsbilanz Vietnams 2011 ist nur dank grosszügiger Rücküberweisungen von im Ausland tätigen Vietnamesen (9 Mrd. USD), ausländischen Investitionen (realisiert 11 Mrd. USD) und Entwicklungshilfeleistungen (3,65 Mrd USD) positiv (Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, http://www.auswaertiges-amt.de > Aussen- und Europapolitik > Länderinformationen > Vietnam > Wirtschaft [Stand: Oktober 2012, besucht im März 2013]). 6.2 Vor diesem Hintergrund manifestiert sich ein Wunsch nach Auswanderung vor allem bei denjenigen, die von der boomenden Wirtschaft nicht profitieren. Die Entscheidung auszuwandern fällt insbesondere denjenigen leichter, die bereits über ein minimales soziales Beziehungsnetz im Ausland verfügen. 6.3 Nebst der allgemeinen Lage im Herkunftsland ist jedoch - wie bereits dargelegt - eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen. Namentlich können berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Prognose einer anstandslosen Wiederausreise begünstigen. 6.3.1 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine bald 29-jährige ledige und kinderlose Frau, die in Ho Chi Minh City lebt. Aus den Akten ergibt sich lediglich, dass auch ihre Eltern und Geschwister dort leben. Nähere Angaben sind nicht ersichtlich. Beschwerdeweise wird hingegen explizit geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe keinerlei familiäre oder gesellschaftliche Verpflichtungen im Heimatland, womit aufgrund der in sozialer Hinsicht fehlenden Verantwortung bzw. Abhängigkeit keine besondere Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland besteht. 6.3.2 In wirtschaftlicher Hinsicht wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe Verpflichtungen gegenüber ihrem Arbeitgeber. So stehe sie in Vietnam in einem festen, vertraglich geregelten Arbeitsverhältnis. Zudem sei ihr von Seiten des Arbeitgebers ein dreimonatiger unbezahlter Urlaub gewährt worden. Dem Visumantrag vom 18. Juli 2011 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt bei der L._______ Ltd. im "Customer Service" tätig gewesen sei (vgl. Frage 19 und 20). Gemäss einer Befragung vom 22. Juni 2011, welche bei der Schweizerischen Vertretung in Hanoi durchgeführt wurde, habe sie ihre damalige Arbeitsstelle im Hinblick auf ihren Aufenthalt in der Schweiz gekündigt. Eine entsprechende Kündigungsbestätigung ("Job quitting decision") liegt den Akten bei (vgl. Schreiben L._______ Ltd. vom 11. Mai 2011). Zwar ist aus den der Beschwerde beigelegten Unterlagen ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin eine neue Arbeitsstelle haben soll, allerdings handelt es sich hierbei lediglich um eine befristete Stelle vom 25. Juli 2011 bis 26. Juli 2012 (undatierter Arbeitsvertrag C._______), die am 7. November 2011 um drei Monate verlängert wurde (vgl. Schreiben der C._______). Abgesehen davon, lässt der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ungeachtet der behaupteten beruflichen Verpflichtungen die maximal zulässige Aufenthaltsdauer von drei Monaten voll ausschöpfen möchte, zweifellos nicht auf eine starke Verwurzelung im Berufsleben schliessen. 6.3.3 Nichts abgeleitet werden kann auch aus dem zu den Akten gereichten Kontoauszug für die Zeitspanne vom 9. Mai 2011 bis 17. Juni 2011. Die Beschwerdeführerin war immerhin noch bis am 11. Mai 2011 bei der L._______ Ltd. angestellt, wo sie ein monatliches Gehalt von 3'200'000 VND erhalten haben soll (vgl. Arbeitsvertrag L._______ Ltd. vom 1. März 2011). Auf dem Kontoauszug ist jedoch ersichtlich, dass im obgenannten Zeitraum Geldbeträge mit einem Total von 89'069'384 VND auf das Konto einbezahlt wurden. Die diversen Einzahlungen wurden nicht näher erläutert, weshalb die Vermutung nahe liegt, dass es sich um Unterstützungsbeträge handelt. Dafür spricht auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihre neue Stelle erst am 25. Juli 2011 angetreten hat. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass sie in guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt. Daran kann auch die eingereichte Bestätigung über den Landbesitz ("rural land") der Beschwerdeführerin nichts ändern, sind darin doch keinerlei Angaben zum Kaufpreis bzw. zum Wert des Bodens ersichtlich.

7. Vor dem aufgezeigten Hintergrund durfte die Vorinstanz zu recht annehmen, dass die anstandslose Wiederausreise der Beschwerdeführerin nicht gewährleistet sei. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Vertreter ihre Ausreise nach Ablauf des Visums persönlich garantiert und dafür sogar persönlich besorgt sein will. Immerhin kann weder der Gastgeber noch sonst eine Drittperson für ein bestimmtes Tun oder Unterlassens des Gastes einstehen (vgl. BVGE 2009/27 E. 9), weshalb auch die am 20. September 2011 unterzeichnete Verpflichtungserklärung von A._______ am Resultat nichts zu ändern vermag.

8. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit (vgl. E. 4.5) werden von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich. Dem Gastgeber - der sich gemäss Einsprache vom 16. Juli 2011 bereits mehrere Male besuchsweise in seinem Heimatland aufgehalten hat - ist es denn auch unbenommen, die Beschwerdeführerin in Vietnam zu besuchen. Dort hat sich das Paar im Übrigen auch kennengelernt (vgl. Beschwerde vom 18. November 2011).

9. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtenen Verfügungen im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Regle­ments über die Kos­ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs­gericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem bereits in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. 16 990 887 retour)

- das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht des Kantons Graubünden Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer Versand: