Schengen-Visum
Sachverhalt
A. Die 1989 geborene vietnamesische Staatsangehörige B._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin) beantragte am 15. Mai 2015 bei der Schweizer Botschaft in Hanoi ein Schengen-Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei A._______ (nachfolgend: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) im Kanton C._______ (Akten der Vorinstanz [nachfolgend: SEM act.] 5/83 ff.). Der Gastgeber hatte zuvor in einem an die Schweizer Vertretung gerichteten Einladungsschreiben (datiert vom 20. April 2015) festgehalten, dass er die Gesuchstellerin, bei welcher es sich um seine Schwägerin (Schwester seiner Frau) handle, für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt einlade und sämtliche mit dem Aufenthalt verbundenen Kosten übernehme (SEM act. 5/64). B. Mit Formularentscheid vom 19. Mai 2015 lehnte es die Schweizer Vertretung ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie begründete ihre Haltung mit der ihrer Auffassung nach fehlenden Gewähr für die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin aus dem Schengen-Raum nach einem Besuchsaufenthalt (SEM act. 5/79 ff.). C. Gegen diesen Entscheid erhob der Gastgeber am 31. Mai 2015 Einsprache beim Staatssekretariat für Migration SEM (SEM act. 1/1 f.). Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, die Einschätzung der Rückkehrwilligkeit der Gesuchstellerin durch die Schweizer Botschaft sei unzutreffend. Ein Flugticket hin und zurück sei reserviert worden. Er garantiere als Gastgeber nicht nur für ungedeckte Kosten, sondern auch für eine termingerechte Wiederausreise. Die Gesuchstellerin habe keinerlei Interesse, in der Schweiz zu bleiben und/oder gegen irgendwelche Vorschriften zu verstossen. Sie wolle einzig zu einem Besuch ihrer Schwester und ihrer neugeborenen Nichte einreisen. Sie spreche kein Deutsch, würde sich hier also alleine nicht zurechtfinden und wolle auch nur im Sommer hierher kommen, weil es ihr im Winter zu kalt wäre. Er und seine Ehefrau hätten sich in ausländerrechtlicher Hinsicht immer korrekt benommen. Er habe sich aus beruflichen Gründen zwischen 2003 und 2008 in Asien aufgehalten. Seit dem Jahr 2010 lebe seine heutige Ehefrau - die Schwester der Gesuchstellerin - bei ihm in der Schweiz. Im September 2012 hätten sie geheiratet und im Juli 2014 sei ihre gemeinsame Tochter zur Welt gekommen. In dieser Zeit habe die Schweizer Vertretung seiner Schwiegermutter und einer Tante Besuchsaufenthalte in der Schweiz bewilligt. Beide seien hierhergekommen und hätten das Land anschliessend fristgerecht wieder verlassen. D. Auf Ersuchen der Vorinstanz hin richtete die Migrationsbehörde des Wohnsitzkantons am 7. Juli 2015 einen Fragekatalog an den Gastgeber, den dieser umgehend schriftlich beantwortete (SEM act. 7/89 f.). E. Mit Verfügung vom 7. August 2015 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Dabei teilte sie die Einschätzung der Schweizer Vertretung, wonach die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt nicht als gesichert betrachtet werden könne. Die Gesuchstellerin stamme aus einer Region, aus welcher als Folge von dort insbesondere in wirtschaftlicher und politischer Hinsicht herrschenden Verhältnissen ein starker Zuwanderungs- (recte: Abwanderungs-)druck festzustellen sei. In den persönlichen und familiären Verhältnissen der Gesuchstellerin seien keine Umstände in Form besonderer Verpflichtungen zu erkennen, die das grundsätzlich anzunehmende Risiko einer nicht anstandslosen Wiederausreise entscheidend relativieren könnten. Sie sei unverheiratet, habe keine Kinder und gehe keiner Erwerbstätigkeit nach (SEM act. 8/93 ff.). F. Dagegen gelangte der Gastgeber mit einer Beschwerde vom 5. September 2015 an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt implizit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Ausstellung des gewünschten Besuchsvisums. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass die Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt nicht gesichert wäre. Die dabei vorgenommene Beurteilung beruhe auf pauschalisierenden Verdächtigungen (betr. vietnamesische Staatsbürger ganz allgemein) und Unterstellungen (ihm und seiner Familie gegenüber). In Tat und Wahrheit handle es sich sowohl bei ihm und seiner Ehefrau wie auch bei der Gesuchstellerin und deren Familienangehörigen in Vietnam um absolut integre Leute, die sich - insbesondere in ausländerrechtlicher Hinsicht - bisher tadellos verhalten hätten. Die Gesuchstellerin habe während des Gesuchs- und Einspracheverfahrens nur deshalb keine neue Arbeitsstelle angenommen, weil sie davon ausgegangen sei, dass sie den Sommer 2015 in der Schweiz verbringen werde. Nachdem jedoch das Verfahren immer noch hängig sei und nicht mit einem raschen Entscheid gerechnet werden könne, habe sie zwischenzeitlich wieder eine Erwerbstätigkeit aufgenommen. Dass sie noch nicht über namhafte Vermögenswerte verfüge und auch noch keine eigene Familie habe, sei angesichts ihres Alters nachvollziehbar und dürfe nicht zu einem Nachteil gereichen. Schlussendlich gehe es den Beteiligten darum, ihre Familienbande zu pflegen. Zusammen mit der Beschwerde wurden weitere Exemplare bereits bei den vorinstanzlichen Akten befindlicher Dokumente zu den Akten gereicht. G. Der mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 2015 eingeforderte Kostenvorschuss von Fr. 900.- wurde vom Beschwerdeführer am 30. September 2015 fristgerecht geleistet. H. Auf entsprechende Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts hin präzisierte der Beschwerdeführer in einer Eingabe vom 26. Oktober 2015 die aktuelle Berufstätigkeit der Gesuchstellerin. Diese arbeite in einem kleineren Reisebüro. Ein Arbeitsvertrag und eine Bestätigung des Arbeitgebers über die Akzeptanz eines dreimonatigen Urlaubs würden nachgereicht. Bei gleicher Gelegenheit offerierte der Beschwerdeführer eine zusätzliche Kaution im Betrage von Fr. 50'000.-, die verfallen solle, wenn sein Gast nicht rechtzeitig ausreisen würde. I. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2015 editierte der Beschwerdeführer (je in beglaubigter Kopie samt englischer Übersetzung) einen Arbeitsvertrag der Gesuchstellerin vom 1. Oktober 2015 und eine Bestätigung des Arbeitgebers vom 21. Oktober 2015, wonach das Arbeitsverhältnis nach einem allfälligen dreimonatigen Besuchsaufenthalt in der Schweiz fortgesetzt werde. J. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 10. November 2015 auf Abweisung der Beschwerde. Dabei stellt sie sich auf den Standpunkt, dass angesichts des wirtschaftlichen Umfeldes, der schlechten sozialen Absicherung und des in der Region herrschenden niedrigen Lebensstandards insbesondere bei jüngeren Personen selbst berufliche Verpflichtungen keine verlässliche Garantie für einen Verbleib im Herkunftsgebiet abzugeben vermöchten. Dies gelte vorliegend umso mehr, als das Arbeitsverhältnis erst gerade eingegangen worden und befristet sei. K. In einer Replik vom 24. November 2015 hält der Beschwerdeführer an seinem Antrag und dessen Begründung fest. Er führt ergänzend aus, er könne aufgrund seiner beruflichen Erfahrung in leitender Position im asiatischen Raum bestätigen, dass befristete Arbeitsverträge in Asien verbreitet seien. Gesamthaft betrachtet sei im Falle der Gesuchstellerin das Risiko einer nicht termingerechten Ausreise als sehr gering einzustufen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er mehrere Dokumente betreffend seine wirtschaftliche Situation zu den Akten. L. In einem unaufgefordert eingereichten Schreiben vom 19. April 2016 verlieh der Beschwerdeführer seiner Hoffnung auf einen baldigen Entscheid Ausdruck. Er und seine Frau würden die Geburt ihres zweiten Kindes erwarten und nebst der Gesuchstellerin gerne weitere Familienmitglieder aus Vietnam zu Besuch in die Schweiz einladen, so wie dies früher schon möglich gewesen sei.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen des SEM, die im Einspracheverfahren gegen die Verweigerung eines Schengen-Visums ergehen.
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber und Einsprecher zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
E. 1.4 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).
E. 3 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer vietnamesischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen dreimonatigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 5 AuG).
E. 4 Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:
E. 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise beziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise beziehungsweise Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5; a.M. Philipp Egli / Tobias D. Meyer, in: Caroni / Gächter / Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 5 N. 3 f.).
E. 4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204, Fassung gemäss Änderung vom 4. Mai 2016, AS 2016 1283] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23.03.2016; kodifizierter Text], Art. 4 Abs. 1 VEV).
E. 4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 6 Abs. 1 Bst. c und Abs. 4 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu Egli / Meyer, a.a.O. Art. 5 N. 33). Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 6 Abs. 1 Bst. d und e SGK).
E. 4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu Egli / Meyer, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesicherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK).
E. 4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenommen) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 36 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).
E. 5.1 Aufgrund ihrer Staatszugehörigkeit unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001 [ABl. L 81 vom 21.03.2001; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV]). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral. Eine solche erachtet die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Situation im Heimatland und der persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin als nicht genügend gesichert.
E. 5.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten beziehungsweise Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können ein Indiz dafür sein, dass die persönliche Interessenlage nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
E. 5.3 Die in Richtung Marktwirtschaft gehenden Wirtschaftsreformen Vietnams waren in den vergangenen 25 Jahren äusserst erfolgreich. Das Land erlebte einen fulminanten wirtschaftlichen Aufschwung mit Wachstumsraten von zumeist 7 bis 8 Prozent. Im Jahr 2015 verzeichnete Vietnam ein Wirtschaftswachstum von 6,81%, womit sogar die Zielvorgabe von 6,5% übertroffen werden konnte. Die Inflation, die ab 2010 zunehmend problematisch wurde - sie betrug Ende 2011 18,1% - konnte inzwischen erfolgreich eingedämmt werden. Die Inflationsrate lag Ende Dezember 2015 bei unter 2% und erreichte damit einen historischen Tiefstand. Vietnam ist von einem der ärmsten Länder der Welt zu einem "Middle Income Country" aufgestiegen; 2015 betrug das Bruttoinlandsprodukt 2230 USD pro Kopf. Allerdings ist das Einkommen zwischen Stadt und Land sehr ungleich verteilt. Nach wie vor leben 60% der Bevölkerung auf dem Land, wo jedoch nur 20% des Volkseinkommens erwirtschaftet wird (Quelle: Webseite des deutschen Auswärtigen Amtes: www.auswaertiges-amt.de, Aussen- und Europapolitik > Länderinformationen > Vietnam, Wirtschaft, Stand: Februar 2016, abgerufen im August 2016). Vor dem Hintergrund solcher wirtschaftlicher Diskrepanzen ist oft festzustellen, dass (vor allem jüngere, arbeitsfähige) Menschen aus ländlichen, wirtschaftlich schwachen Gebieten in die Städte abwandern.
E. 5.4 Dass heute noch migrationswillige Vietnamesen in grosser Anzahl in die Schweiz gelangen würden - wie die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung vermuten lassen - kann in dieser Form hingegen nicht als erstellt betrachtet werden. So sind auch die Asyl-Gesuchszahlen in der Schweiz in den vergangenen Jahren stark zurückgegangen. Während im Jahr 1996 129 aus Vietnam stammende Personen in der Schweiz um Asyl ersuchten, waren es 2006 noch 30 und 2015 lediglich 6 Personen (vgl. www.sem.admin.ch Publikationen & Service Statistiken Asylstatistiken Übersichten Asylgesuch nach Nationen [1986 bis 2016]; abgerufen im August 2016). Zudem ist Vietnam in den Herkunftsländerinformationen Asylsuchender der Vorinstanz nicht aufgeführt (vgl. www.sem.admin.ch Internationales Herkunftsländerinformationen; abgerufen im August 2016), was die derzeit geringe Bedeutung als Emigrationsland zusätzlich untermauert (vgl. Urteil des BVGer C-3664/2014 vom 6. Januar 2016 E. 6.3).
E. 5.5 Nebst solchen allgemeinen Umständen und Erfahrungen sind bei der Risikoanalyse auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Von Interesse sind dabei insbesondere das familiäre, berufliche und sonstige soziale Umfeld, aber auch die bisherige Lebensgestaltung und die Zukunftsperspektiven im weitesten Sinne einer gesuchstellenden Personen.
E. 6.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine heute 27-jährige, unverheiratete und kinderlose Frau. Aus den Vorakten zu schliessen (insbesondere der im "Household Registration" [SEM act. 5/21 ff.] vermerkten Adresse) lebt sie zusammen mit ihren Eltern und zwei Geschwistern sowie vermutungsweise einem 12-jährigen Neffen in familiärer Hausgemeinschaft in D._______, einer Ortschaft rund 25 km von Ho-Chi-Minh-City entfernt [vgl. dazu nachstehend]). Auch wenn nicht davon auszugehen ist, dass ein dauernder Verbleib der Gesuchstellerin im Familienverband aus familiär-sozialen Gründen zwingend notwendig wäre, lässt die dargelegte Lebenssituation doch zumindest auf eine gewisse Verwurzelung im angestammten persönlichen Umfeld schliessen.
E. 6.2 In beruflicher Hinsicht ist unbestritten, dass die Gesuchstellerin im Zeitpunkt des Visumantrages und während des anschliessenden Gesuchsverfahrens in ihrer Heimat keiner Erwerbstätigkeit nachging. Gemäss Darstellung des Beschwerdeführers habe sie nach Aufgabe einer letzten Anstellung als Empfangsdame (SEM act. 5/77; 7/89) vorerst darauf verzichtet, eine neue Stelle zu suchen; dies weil die Absicht bestanden habe, im Sommer 2015 drei Monate in der Schweiz zu verbringen. Nach dem ablehnenden Visumsentscheid der Schweizer Vertretung im Mai 2015 habe sie sich jedoch umgehend um eine neue Anstellung bemüht und seit Juli 2015 arbeite sie in einem Reisebüro in Ho-Chi-Minh-City, wo sie für die Buchung und Reservation von Reisen und Unterkünften zuständig sei. Die dazu eingereichten Kopien eines Arbeitsvertrags samt Übersetzung ins Englische belegen diese Umstände in genügender Weise. Das vertraglich festgelegte Einkommen scheint in etwa durchschnittliche Werte zu erreichen. Bestätigt wird vom Arbeitgeber auch, dass er von der Absicht einer dreimonatigen Landesabwesenheit wisse und diese billige (Bestätigung vom 21. Oktober 2015; Beilage zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 27. Oktober 2015). Der Umstand, dass das Arbeitsverhältnis auf ein Jahr (Oktober 2015 bis Ende September 2016) befristet abgeschlossen wurde, entspricht nach Darstellung des Beschwerdeführers einer ortsüblichen Usanz. Ein Indiz für die Seriosität der vorgelegten Unterlagen ist auch im Umstand zu sehen, dass der Arbeitgeber die entsprechenden Unterlagen erst nach Ablauf einer Probezeit ausstellte (Eingabe des Beschwerdeführers an das Bundesverwaltungsgericht vom 26. Oktober 2015). Kommt hinzu, dass die Gesuchstellerin in der Region von Ho-Chi-Minh-City (das frühere Saigon), der grössten Stadt und des wirtschaftlichen Zentrums Vietnams lebt und arbeitet. Sie dürfte dadurch gerade in beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht vergleichsweise gute Entwicklungsmöglichkeiten haben. Bezeichnenderweise sind denn auch gemäss den Feststellungen der Schweizer Vertretung die übrigen Familienmitglieder - mit Ausnahme einer Schwester, vermutungsweise die Mutter des 12-jährigen Neffen - allesamt erwerbstätig (SEM act. 5/77). Es sind demnach auch in wirtschaftlicher Hinsicht keine Umstände zu erkennen, aus denen unmittelbar auf vorhandene Emigrationsabsichten geschlossen werden könnte.
E. 6.3 Das Anliegen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau an persönlichen Kontakten zu den Familienangehörigen in Vietnam liegt auf der Hand. Nachvollziehbar ist auch, dass solche Besuche aufgrund der familiären und beruflichen Situation des Beschwerdeführers nicht einseitig nur in Vietnam stattfinden sollen und können. Entsprechend weilten im Jahr 2014 bereits die Schwiegermutter des Beschwerdeführers und eine Tante, beide vietnamesische Staatsangehörige, für jeweils drei Monate zu Besuch in der Schweiz. Die Gesuchstellerin dürfte sich durchaus bewusst sein, dass Unkorrektheiten im Zusammenhang mit dem von ihr beabsichtigten Besuchsaufenthalt unweigerlich Auswirkungen auf die Behandlung künftiger Gesuche anderer Familienmitglieder haben könnten. Von ihren guten Absichten scheint auch der Beschwerdeführer überzeugt, wenn er sich zur Leistung einer (gesetzlich in dieser Form zwar nicht vorgesehenen) hohen Kaution bereit erklärt.
E. 6.4 Die aufgezeigten Verhältnisse lassen bei der Gesuchstellerin auf eine genügende Gewähr für regelkonformes Verhalten schliessen. Auch wenn das Risiko für eine Missachtung ausländerrechtlicher Normen nie gänzlich ausgeschlossen werden kann, erscheint es vorliegend doch als gering. Es ist mit anderen Worten nicht davon auszugehen, es bestünden Hinderungsgründe dieser Art gemäss Art. 6 SGK beziehungsweise Art. 5 AuG für die Erteilung des beantragten Visums.
E. 7 Indem die Vorinstanz den entscheidsrelevanten Sachverhalt im Ergebnis anders gewichtete, hat sie Bundesrecht verletzt (Art. 49 Bst. a VwVG). Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei bleibt von der Vorinstanz zu prüfen, ob die übrigen Einreisevoraussetzungen (vgl. E. 4) erfüllt sind.
E. 8 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind weder dem Beschwerdeführer noch der Vorinstanz Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und der geleistete Kostenvorschuss ist zurückzuerstatten. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, da dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer zur wirksamen Verfolgung seiner Interessen im Beschwerdeverfahren vermutungsweise keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt und der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 900.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladresse) - die Vorinstanz (Beilage: Ref-Nr.[...]) - die Migrationsbehörde des Kantons C._______ (ad: Zemis [...]) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Jeannine Scherrer-Bänziger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5443/2015 Urteil vom 11. August 2016 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Martin Kayser, RichterinRubrum Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken. Sachverhalt: A. Die 1989 geborene vietnamesische Staatsangehörige B._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin) beantragte am 15. Mai 2015 bei der Schweizer Botschaft in Hanoi ein Schengen-Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei A._______ (nachfolgend: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) im Kanton C._______ (Akten der Vorinstanz [nachfolgend: SEM act.] 5/83 ff.). Der Gastgeber hatte zuvor in einem an die Schweizer Vertretung gerichteten Einladungsschreiben (datiert vom 20. April 2015) festgehalten, dass er die Gesuchstellerin, bei welcher es sich um seine Schwägerin (Schwester seiner Frau) handle, für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt einlade und sämtliche mit dem Aufenthalt verbundenen Kosten übernehme (SEM act. 5/64). B. Mit Formularentscheid vom 19. Mai 2015 lehnte es die Schweizer Vertretung ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie begründete ihre Haltung mit der ihrer Auffassung nach fehlenden Gewähr für die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin aus dem Schengen-Raum nach einem Besuchsaufenthalt (SEM act. 5/79 ff.). C. Gegen diesen Entscheid erhob der Gastgeber am 31. Mai 2015 Einsprache beim Staatssekretariat für Migration SEM (SEM act. 1/1 f.). Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, die Einschätzung der Rückkehrwilligkeit der Gesuchstellerin durch die Schweizer Botschaft sei unzutreffend. Ein Flugticket hin und zurück sei reserviert worden. Er garantiere als Gastgeber nicht nur für ungedeckte Kosten, sondern auch für eine termingerechte Wiederausreise. Die Gesuchstellerin habe keinerlei Interesse, in der Schweiz zu bleiben und/oder gegen irgendwelche Vorschriften zu verstossen. Sie wolle einzig zu einem Besuch ihrer Schwester und ihrer neugeborenen Nichte einreisen. Sie spreche kein Deutsch, würde sich hier also alleine nicht zurechtfinden und wolle auch nur im Sommer hierher kommen, weil es ihr im Winter zu kalt wäre. Er und seine Ehefrau hätten sich in ausländerrechtlicher Hinsicht immer korrekt benommen. Er habe sich aus beruflichen Gründen zwischen 2003 und 2008 in Asien aufgehalten. Seit dem Jahr 2010 lebe seine heutige Ehefrau - die Schwester der Gesuchstellerin - bei ihm in der Schweiz. Im September 2012 hätten sie geheiratet und im Juli 2014 sei ihre gemeinsame Tochter zur Welt gekommen. In dieser Zeit habe die Schweizer Vertretung seiner Schwiegermutter und einer Tante Besuchsaufenthalte in der Schweiz bewilligt. Beide seien hierhergekommen und hätten das Land anschliessend fristgerecht wieder verlassen. D. Auf Ersuchen der Vorinstanz hin richtete die Migrationsbehörde des Wohnsitzkantons am 7. Juli 2015 einen Fragekatalog an den Gastgeber, den dieser umgehend schriftlich beantwortete (SEM act. 7/89 f.). E. Mit Verfügung vom 7. August 2015 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Dabei teilte sie die Einschätzung der Schweizer Vertretung, wonach die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt nicht als gesichert betrachtet werden könne. Die Gesuchstellerin stamme aus einer Region, aus welcher als Folge von dort insbesondere in wirtschaftlicher und politischer Hinsicht herrschenden Verhältnissen ein starker Zuwanderungs- (recte: Abwanderungs-)druck festzustellen sei. In den persönlichen und familiären Verhältnissen der Gesuchstellerin seien keine Umstände in Form besonderer Verpflichtungen zu erkennen, die das grundsätzlich anzunehmende Risiko einer nicht anstandslosen Wiederausreise entscheidend relativieren könnten. Sie sei unverheiratet, habe keine Kinder und gehe keiner Erwerbstätigkeit nach (SEM act. 8/93 ff.). F. Dagegen gelangte der Gastgeber mit einer Beschwerde vom 5. September 2015 an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt implizit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Ausstellung des gewünschten Besuchsvisums. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass die Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt nicht gesichert wäre. Die dabei vorgenommene Beurteilung beruhe auf pauschalisierenden Verdächtigungen (betr. vietnamesische Staatsbürger ganz allgemein) und Unterstellungen (ihm und seiner Familie gegenüber). In Tat und Wahrheit handle es sich sowohl bei ihm und seiner Ehefrau wie auch bei der Gesuchstellerin und deren Familienangehörigen in Vietnam um absolut integre Leute, die sich - insbesondere in ausländerrechtlicher Hinsicht - bisher tadellos verhalten hätten. Die Gesuchstellerin habe während des Gesuchs- und Einspracheverfahrens nur deshalb keine neue Arbeitsstelle angenommen, weil sie davon ausgegangen sei, dass sie den Sommer 2015 in der Schweiz verbringen werde. Nachdem jedoch das Verfahren immer noch hängig sei und nicht mit einem raschen Entscheid gerechnet werden könne, habe sie zwischenzeitlich wieder eine Erwerbstätigkeit aufgenommen. Dass sie noch nicht über namhafte Vermögenswerte verfüge und auch noch keine eigene Familie habe, sei angesichts ihres Alters nachvollziehbar und dürfe nicht zu einem Nachteil gereichen. Schlussendlich gehe es den Beteiligten darum, ihre Familienbande zu pflegen. Zusammen mit der Beschwerde wurden weitere Exemplare bereits bei den vorinstanzlichen Akten befindlicher Dokumente zu den Akten gereicht. G. Der mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 2015 eingeforderte Kostenvorschuss von Fr. 900.- wurde vom Beschwerdeführer am 30. September 2015 fristgerecht geleistet. H. Auf entsprechende Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts hin präzisierte der Beschwerdeführer in einer Eingabe vom 26. Oktober 2015 die aktuelle Berufstätigkeit der Gesuchstellerin. Diese arbeite in einem kleineren Reisebüro. Ein Arbeitsvertrag und eine Bestätigung des Arbeitgebers über die Akzeptanz eines dreimonatigen Urlaubs würden nachgereicht. Bei gleicher Gelegenheit offerierte der Beschwerdeführer eine zusätzliche Kaution im Betrage von Fr. 50'000.-, die verfallen solle, wenn sein Gast nicht rechtzeitig ausreisen würde. I. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2015 editierte der Beschwerdeführer (je in beglaubigter Kopie samt englischer Übersetzung) einen Arbeitsvertrag der Gesuchstellerin vom 1. Oktober 2015 und eine Bestätigung des Arbeitgebers vom 21. Oktober 2015, wonach das Arbeitsverhältnis nach einem allfälligen dreimonatigen Besuchsaufenthalt in der Schweiz fortgesetzt werde. J. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 10. November 2015 auf Abweisung der Beschwerde. Dabei stellt sie sich auf den Standpunkt, dass angesichts des wirtschaftlichen Umfeldes, der schlechten sozialen Absicherung und des in der Region herrschenden niedrigen Lebensstandards insbesondere bei jüngeren Personen selbst berufliche Verpflichtungen keine verlässliche Garantie für einen Verbleib im Herkunftsgebiet abzugeben vermöchten. Dies gelte vorliegend umso mehr, als das Arbeitsverhältnis erst gerade eingegangen worden und befristet sei. K. In einer Replik vom 24. November 2015 hält der Beschwerdeführer an seinem Antrag und dessen Begründung fest. Er führt ergänzend aus, er könne aufgrund seiner beruflichen Erfahrung in leitender Position im asiatischen Raum bestätigen, dass befristete Arbeitsverträge in Asien verbreitet seien. Gesamthaft betrachtet sei im Falle der Gesuchstellerin das Risiko einer nicht termingerechten Ausreise als sehr gering einzustufen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er mehrere Dokumente betreffend seine wirtschaftliche Situation zu den Akten. L. In einem unaufgefordert eingereichten Schreiben vom 19. April 2016 verlieh der Beschwerdeführer seiner Hoffnung auf einen baldigen Entscheid Ausdruck. Er und seine Frau würden die Geburt ihres zweiten Kindes erwarten und nebst der Gesuchstellerin gerne weitere Familienmitglieder aus Vietnam zu Besuch in die Schweiz einladen, so wie dies früher schon möglich gewesen sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen des SEM, die im Einspracheverfahren gegen die Verweigerung eines Schengen-Visums ergehen. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber und Einsprecher zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 1.4 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).
3. Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer vietnamesischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen dreimonatigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 5 AuG).
4. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt: 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise beziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise beziehungsweise Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5; a.M. Philipp Egli / Tobias D. Meyer, in: Caroni / Gächter / Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 5 N. 3 f.). 4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204, Fassung gemäss Änderung vom 4. Mai 2016, AS 2016 1283] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23.03.2016; kodifizierter Text], Art. 4 Abs. 1 VEV). 4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 6 Abs. 1 Bst. c und Abs. 4 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu Egli / Meyer, a.a.O. Art. 5 N. 33). Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 6 Abs. 1 Bst. d und e SGK). 4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu Egli / Meyer, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesicherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK). 4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenommen) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 36 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). 5. 5.1 Aufgrund ihrer Staatszugehörigkeit unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001 [ABl. L 81 vom 21.03.2001; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV]). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral. Eine solche erachtet die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Situation im Heimatland und der persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin als nicht genügend gesichert. 5.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten beziehungsweise Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können ein Indiz dafür sein, dass die persönliche Interessenlage nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 5.3 Die in Richtung Marktwirtschaft gehenden Wirtschaftsreformen Vietnams waren in den vergangenen 25 Jahren äusserst erfolgreich. Das Land erlebte einen fulminanten wirtschaftlichen Aufschwung mit Wachstumsraten von zumeist 7 bis 8 Prozent. Im Jahr 2015 verzeichnete Vietnam ein Wirtschaftswachstum von 6,81%, womit sogar die Zielvorgabe von 6,5% übertroffen werden konnte. Die Inflation, die ab 2010 zunehmend problematisch wurde - sie betrug Ende 2011 18,1% - konnte inzwischen erfolgreich eingedämmt werden. Die Inflationsrate lag Ende Dezember 2015 bei unter 2% und erreichte damit einen historischen Tiefstand. Vietnam ist von einem der ärmsten Länder der Welt zu einem "Middle Income Country" aufgestiegen; 2015 betrug das Bruttoinlandsprodukt 2230 USD pro Kopf. Allerdings ist das Einkommen zwischen Stadt und Land sehr ungleich verteilt. Nach wie vor leben 60% der Bevölkerung auf dem Land, wo jedoch nur 20% des Volkseinkommens erwirtschaftet wird (Quelle: Webseite des deutschen Auswärtigen Amtes: www.auswaertiges-amt.de, Aussen- und Europapolitik > Länderinformationen > Vietnam, Wirtschaft, Stand: Februar 2016, abgerufen im August 2016). Vor dem Hintergrund solcher wirtschaftlicher Diskrepanzen ist oft festzustellen, dass (vor allem jüngere, arbeitsfähige) Menschen aus ländlichen, wirtschaftlich schwachen Gebieten in die Städte abwandern. 5.4 Dass heute noch migrationswillige Vietnamesen in grosser Anzahl in die Schweiz gelangen würden - wie die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung vermuten lassen - kann in dieser Form hingegen nicht als erstellt betrachtet werden. So sind auch die Asyl-Gesuchszahlen in der Schweiz in den vergangenen Jahren stark zurückgegangen. Während im Jahr 1996 129 aus Vietnam stammende Personen in der Schweiz um Asyl ersuchten, waren es 2006 noch 30 und 2015 lediglich 6 Personen (vgl. www.sem.admin.ch Publikationen & Service Statistiken Asylstatistiken Übersichten Asylgesuch nach Nationen [1986 bis 2016]; abgerufen im August 2016). Zudem ist Vietnam in den Herkunftsländerinformationen Asylsuchender der Vorinstanz nicht aufgeführt (vgl. www.sem.admin.ch Internationales Herkunftsländerinformationen; abgerufen im August 2016), was die derzeit geringe Bedeutung als Emigrationsland zusätzlich untermauert (vgl. Urteil des BVGer C-3664/2014 vom 6. Januar 2016 E. 6.3). 5.5 Nebst solchen allgemeinen Umständen und Erfahrungen sind bei der Risikoanalyse auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Von Interesse sind dabei insbesondere das familiäre, berufliche und sonstige soziale Umfeld, aber auch die bisherige Lebensgestaltung und die Zukunftsperspektiven im weitesten Sinne einer gesuchstellenden Personen. 6. 6.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine heute 27-jährige, unverheiratete und kinderlose Frau. Aus den Vorakten zu schliessen (insbesondere der im "Household Registration" [SEM act. 5/21 ff.] vermerkten Adresse) lebt sie zusammen mit ihren Eltern und zwei Geschwistern sowie vermutungsweise einem 12-jährigen Neffen in familiärer Hausgemeinschaft in D._______, einer Ortschaft rund 25 km von Ho-Chi-Minh-City entfernt [vgl. dazu nachstehend]). Auch wenn nicht davon auszugehen ist, dass ein dauernder Verbleib der Gesuchstellerin im Familienverband aus familiär-sozialen Gründen zwingend notwendig wäre, lässt die dargelegte Lebenssituation doch zumindest auf eine gewisse Verwurzelung im angestammten persönlichen Umfeld schliessen. 6.2 In beruflicher Hinsicht ist unbestritten, dass die Gesuchstellerin im Zeitpunkt des Visumantrages und während des anschliessenden Gesuchsverfahrens in ihrer Heimat keiner Erwerbstätigkeit nachging. Gemäss Darstellung des Beschwerdeführers habe sie nach Aufgabe einer letzten Anstellung als Empfangsdame (SEM act. 5/77; 7/89) vorerst darauf verzichtet, eine neue Stelle zu suchen; dies weil die Absicht bestanden habe, im Sommer 2015 drei Monate in der Schweiz zu verbringen. Nach dem ablehnenden Visumsentscheid der Schweizer Vertretung im Mai 2015 habe sie sich jedoch umgehend um eine neue Anstellung bemüht und seit Juli 2015 arbeite sie in einem Reisebüro in Ho-Chi-Minh-City, wo sie für die Buchung und Reservation von Reisen und Unterkünften zuständig sei. Die dazu eingereichten Kopien eines Arbeitsvertrags samt Übersetzung ins Englische belegen diese Umstände in genügender Weise. Das vertraglich festgelegte Einkommen scheint in etwa durchschnittliche Werte zu erreichen. Bestätigt wird vom Arbeitgeber auch, dass er von der Absicht einer dreimonatigen Landesabwesenheit wisse und diese billige (Bestätigung vom 21. Oktober 2015; Beilage zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 27. Oktober 2015). Der Umstand, dass das Arbeitsverhältnis auf ein Jahr (Oktober 2015 bis Ende September 2016) befristet abgeschlossen wurde, entspricht nach Darstellung des Beschwerdeführers einer ortsüblichen Usanz. Ein Indiz für die Seriosität der vorgelegten Unterlagen ist auch im Umstand zu sehen, dass der Arbeitgeber die entsprechenden Unterlagen erst nach Ablauf einer Probezeit ausstellte (Eingabe des Beschwerdeführers an das Bundesverwaltungsgericht vom 26. Oktober 2015). Kommt hinzu, dass die Gesuchstellerin in der Region von Ho-Chi-Minh-City (das frühere Saigon), der grössten Stadt und des wirtschaftlichen Zentrums Vietnams lebt und arbeitet. Sie dürfte dadurch gerade in beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht vergleichsweise gute Entwicklungsmöglichkeiten haben. Bezeichnenderweise sind denn auch gemäss den Feststellungen der Schweizer Vertretung die übrigen Familienmitglieder - mit Ausnahme einer Schwester, vermutungsweise die Mutter des 12-jährigen Neffen - allesamt erwerbstätig (SEM act. 5/77). Es sind demnach auch in wirtschaftlicher Hinsicht keine Umstände zu erkennen, aus denen unmittelbar auf vorhandene Emigrationsabsichten geschlossen werden könnte. 6.3 Das Anliegen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau an persönlichen Kontakten zu den Familienangehörigen in Vietnam liegt auf der Hand. Nachvollziehbar ist auch, dass solche Besuche aufgrund der familiären und beruflichen Situation des Beschwerdeführers nicht einseitig nur in Vietnam stattfinden sollen und können. Entsprechend weilten im Jahr 2014 bereits die Schwiegermutter des Beschwerdeführers und eine Tante, beide vietnamesische Staatsangehörige, für jeweils drei Monate zu Besuch in der Schweiz. Die Gesuchstellerin dürfte sich durchaus bewusst sein, dass Unkorrektheiten im Zusammenhang mit dem von ihr beabsichtigten Besuchsaufenthalt unweigerlich Auswirkungen auf die Behandlung künftiger Gesuche anderer Familienmitglieder haben könnten. Von ihren guten Absichten scheint auch der Beschwerdeführer überzeugt, wenn er sich zur Leistung einer (gesetzlich in dieser Form zwar nicht vorgesehenen) hohen Kaution bereit erklärt. 6.4 Die aufgezeigten Verhältnisse lassen bei der Gesuchstellerin auf eine genügende Gewähr für regelkonformes Verhalten schliessen. Auch wenn das Risiko für eine Missachtung ausländerrechtlicher Normen nie gänzlich ausgeschlossen werden kann, erscheint es vorliegend doch als gering. Es ist mit anderen Worten nicht davon auszugehen, es bestünden Hinderungsgründe dieser Art gemäss Art. 6 SGK beziehungsweise Art. 5 AuG für die Erteilung des beantragten Visums.
7. Indem die Vorinstanz den entscheidsrelevanten Sachverhalt im Ergebnis anders gewichtete, hat sie Bundesrecht verletzt (Art. 49 Bst. a VwVG). Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei bleibt von der Vorinstanz zu prüfen, ob die übrigen Einreisevoraussetzungen (vgl. E. 4) erfüllt sind.
8. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind weder dem Beschwerdeführer noch der Vorinstanz Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und der geleistete Kostenvorschuss ist zurückzuerstatten. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, da dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer zur wirksamen Verfolgung seiner Interessen im Beschwerdeverfahren vermutungsweise keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt und der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 900.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladresse)
- die Vorinstanz (Beilage: Ref-Nr.[...])
- die Migrationsbehörde des Kantons C._______ (ad: Zemis [...]) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Jeannine Scherrer-Bänziger Versand: