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F-2547/2016

F-2547/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-08-31 · Deutsch CH

Schengen-Visum

Sachverhalt

A. Am 11. Februar 2016 beantragte C._______ (thailändischer Staatsangehöriger, geb. 1975, im Folgenden: Gesuchsteller/Eingeladener) bei der Schweizerischen Botschaft in Bangkok ein Schengen-Visum für die Dauer von 60 Tagen. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab er an, den im Kanton Zürich wohnhaften Schweizer Bürger A._______ (geb. 1955) und dessen ebenfalls aus Thailand stammenden und seit 2013 in der Schweiz eingebürgerten Lebenspartner B._______ (geb. 1978; im Folgenden: die Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) besuchen zu wollen. Bereits am 4. Januar 2016 hatten die Gastgeber ein entsprechendes Einladungsschreiben zuhanden der Schweizer Botschaft verfasst. B. Mit Formularentscheid vom 16. Februar 2016 lehnte es die Schweizer Vertretung in Bangkok ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie begründete ihre Haltung mit der ihrer Auffassung nach fehlenden Gewähr für die fristgerechte Wiederausreise des Eingeladenen aus dem Schengen-Raum nach Ablauf des Visums. Gegen diesen Entscheid erhoben die Gastgeber mit Eingabe vom 10. März 2016 Einsprache. C. Nachdem das Migrationsamt des Kantons Zürich bei den Gastgebern ergänzende Auskünfte eingeholt und an das SEM weitergeleitet hatte, wies die Vorinstanz die Einsprache mit Verfügung vom 18. April 2016 ab. Dabei teilte sie die Einschätzung der schweizerischen Auslandvertretung, wonach die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise des Gesuchstellers nach einem Besuchsaufenthalt nicht als hinreichend gesichert betrachtet werden könne. Dieser stamme aus einem Land, aus welchem als Folge der schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Im Weiteren seien aus den persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnissen des Eingeladenen keine Umstände ersichtlich, die besondere Gewähr für die Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt bieten könnten. Der Gesuchsteller sei jung, unverheiratet und habe keine Kinder. Obwohl er in einem Arbeitsverhältnis stehe, könne ihn dies angesichts des wirtschaftlichen Umfeldes sowie der schlechten sozialen Absicherungen im Heimatland nicht davon abhalten, ins Ausland zu emigrieren. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 22. April 2016 beantragen die Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht sinngemäss die Aufhebung der vor-instanzlichen Verfügung und die Erteilung des gewünschten Besuchervisums an den Gesuchsteller. Zur Begründung bringen sie im Wesentlichen vor, ihr Freund, den B._______ bereits aus der Schulzeit kenne, stamme zwar aus dem Isan (Nordostregion Thailands), dem "Armenhaus Thailands", sei unverheiratet und habe keine Kinder. Im Weitern weisen sie darauf hin, dass ein weiterer guter Freund von ihnen, ebenfalls arm, ledig und aus derselben Region in Thailand stammend, sie von Dezember 2014 bis Februar 2015 in der Schweiz habe besuchen können. Sie (die Beschwerdeführer) würden das Gefühl nicht los, dass Homosexuelle oft diskriminiert würden. Das Rechtsmittel war mit diversen Unterlagen aus dem aktuellen Einspracheverfahren sowie demjenigen des andern thailändischen Freundes ergänzt. E. In ihrer Vernehmlassung vom 1. Juli 2016 spricht sich die Vor-instanz für die Abweisung der Beschwerde aus und hält ergänzend fest, die Beschwerdeführer könnten aus dem Umstand, dass ein früherer Gast eine Einreisebewilligung erhalten hätte und nach seinem Besuchsaufenthalt in der Schweiz fristgerecht nach Thailand zurückgekehrt sei, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zum einen verändere sich die Situation im Migrationsbereich dauernd; zum andern erfolge bei jedem Einzelfall eine neue und individuelle Prüfung. F. In ihrer Replik vom 27. Juli 2016 halten die Beschwerdeführer an ihrem Antrag und dessen Begründung vollumfänglich fest. Bezüglich der vor-instanzlichen Feststellung, wonach der Gesuchsteller jung, ledig und kinderlos sei, wenden sie ein, es verstehe sich von selbst, dass homosexuelle Männer - wie der Eingeladene - in der Regel unverheiratet seien und keine Kinder hätten. Der Entscheid des SEM sei daher willkürlich und diskriminierend. Für sie als Gastgeber gehe es darum, ein Versprechen einzulösen und einem finanziell schlecht gestellten, aber guten Menschen einmal zu ermöglichen, die Schweiz zu sehen. G. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe­halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfü­gungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfü­gun­gen des SEM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums zu Be­suchszwecken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bun­desverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, rich­tet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführer sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erhebli­chen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde­verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut­heissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

E. 3 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines thailändischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen 60-tägigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich der Gesuchsteller nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beab­sichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbe­reich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemein­schaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).

E. 4 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich bei der Visumserteilung um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.; BVGE 2014/1 E. 4.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. Art. 2 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 und Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex] [kodifizierte Fassung] ABl. L 77 vom 23. März 2016 [nachfolgend: SGK] sowie Art. 12 Abs. 1 und 2 VEV). Demgegenüber hat die Behörde ein Visum zu erteilen, wenn die Einreisevoraussetzungen vorliegen, wobei ihr bei deren Beurteilung - unter Berücksichtigung der Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns, namentlich der Rechtsgleichheit und Willkürfreiheit - ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt (eingehend zur Auslegung von Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 VEV und Art. 6 SGK: BVGE 2014/1 E. 4.1.4 und 4.1.5). Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5 m.H.).

E. 5.1 Drittstaatsangehörige dürfen in den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen (Art. 2 Abs. 1 und Art. 17 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. a SGK). Ferner benötigen sie ein Visum, sofern ein solches nach Massgabe des Anhangs I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81/1 vom 21. März 2001 [nachfolgend: Anhang I EG Nr. 539/2001]; vgl. für den vollständigen Nachweis die Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV) erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. b SGK).

E. 5.2 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 und 2 VEV, Art. 6 Abs. 1 Bst. c sowie Abs. 3 und Abs. 4 SGK, Art. 14 Abs. 1 Bst. a - c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex]). Insbesondere ist eine fristgerechte Wiederausreise zu gewährleisten und es sind Angaben vorzulegen, mittels derer die Absicht des Verlassens des Schengen-Raums vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums beurteilt werden kann (Art. 5 Abs. 2 AuG, Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex; vgl. dazu Egli/Meyer, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 33). Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 6 Abs. 1 Bst. d und e SGK).

E. 5.3 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu Egli/Meyer, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben bei der Prüfung der Einreisevor-aussetzungen und der Risikobewertung demzufolge insbesondere zu beurteilen, ob die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob die gesuchstellende Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt und ob sie für die gesicherte Wiederausreise ausreichend Gewähr bietet (vgl. Art. 21 Abs. 1 und 3 Visakodex; vgl. BVGE 2014/1 E. 4.4 m.w.H.).

E. 5.4 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 Abs. 2 VEV, Art. 32 Visakodex). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise die Einreise in sein Hoheitsgebiet zu gestatten (Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; vgl. zum "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" Art. 2 Ziff. 4 Visakodex).

E. 6.1 Gemäss Anhang I EG Nr. 539/2001 gehört Thailand zu jenen Drittstaaten, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein müssen. Der Gesuchsteller unterliegt aufgrund seiner thailändischen Staatsangehörigkeit folglich der Visumspflicht. Bei der Prüfung der entsprechenden Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 SGK zur Erteilung eines Visums steht insbesondere die Frage der gesicherten Wiederausreise im Vordergrund.

E. 6.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland bzw. in der Herkunftsregion der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können ein Indiz dafür sein, dass die persönliche Interessenlage nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.

E. 6.2.1 Die anhaltende politische Krise in Thailand, insbesondere aufgrund des Militärputsches im Mai 2014, als auch die schwierigen weltwirtschaftlichen Rahmenbedingungen wirken sich nach wie vor negativ auf die Wirtschaftsentwicklung des traditionell exportorientierten Landes aus. Das Wachstum blieb auch im Jahre 2015 mit 2,8% - wie bereits in den vorangehenden zwei Jahren - hinter den Erwartungen zurück. Die von der Übergangsregierung initiierten Massnahmen führen nur langsam zur wirtschaftlichen Erholung. Im Zuge der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung hat sich zwar der Anteil der Bevölkerung, der unter der Armutsgrenze lebt, auf 11% (2014) reduziert. Armut ist aber vor allem in ländlich geprägten Gebieten im Norden, Nordosten und Süden Thailands nach wie vor verbreitet. In diesen Regionen leben 80% der 7,3 Mio. (2013) von Armut betroffenen Menschen. Die allgemeine Sicherheitslage in Thailand hat sich trotz des Militärputsches und eines Anschlags im Jahr 2015 stabilisiert (Quellen: Deutsches Auswärtiges Amt, www.auswaertiges-amt.de Aussen- und Europapolitik Länderinformationen Thailand Wirtschaft, Stand März 2016; Weltbank, www.worldbank.org Countries Thailand Overview [Context], Stand April 2016; Websites besucht im August 2016).

E. 6.2.2 Vor diesem Hintergrund besteht vielfach der Wunsch zur Auswanderung, welcher sich besonders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen manifestiert. Ein im Ausland bereits bestehendes, minimales soziales Beziehungsnetz aus Verwandten oder Freunden ist zudem ein wichtiges Element, das den Entscheid auszuwandern, erleichtern kann. Angesichts der restriktiven Zulassungsregelung werden dabei nicht selten ausländerrechtliche Bestimmungen umgangen, indem - einmal eingereist - versucht wird, den Aufenthalt auf eine ganz andere rechtliche oder faktische Basis zu stellen und sich so der Pflicht zur Wiederausreise zu ent­ziehen. Solche Umstände und Erfahrungen sind beim Entscheid über die Erteilung eines Visums mit zu berücksichtigen.

E. 6.2.3 Die Beschwerdeführer weisen zwar darauf hin, dass ihr Freund aus dem Isan, dem "Armenhaus Thailands" stamme, bringen in diesem Zusammenhang jedoch sinngemäss vor, die Berufung auf die Zuwanderung aus der Herkunftsregion des Gesuchstellers sowie der Hinweis auf die in zahlreichen Fällen gemachten Erfahrungen sei zu pauschalisiert. Dazu ist klarzustellen, dass es in der Tat zu schematisch und nicht haltbar wäre, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte, ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Situation im Herkunftsland auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung können jedoch aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland und der Zuwanderungssituation Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise gewonnen werden. So können insbesondere Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch und/oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht (vgl. Urteil des BVGer C-6790/2013 vom 13. Mai 2015 E. 5.3 m.H.).

E. 6.3 Bei der Risikoanalyse sind demnach nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Hingegen muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) als hoch eingeschätzt werden.

E. 7.1 Der aus einer der Nordostprovinzen Thailands stammende Gesuchsteller ist 40-jährig, ledig und kinderlos. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, wonach der gemäss den Angaben der Beschwerdeführer homosexuelle Mann im Heimatland in einer festen Partnerschaft leben würde. Anhaltspunkte für das Bestehen eines besonderen Betreuungsbedarfs von Angehörigen, der nur durch den Gesuchsteller allein abgedeckt werden könnte, sind ebenfalls nicht ersichtlich. In diesem Zusammenhang machten die Gastgeber gegenüber dem Migrationsamt des Kantons Zürich zwar geltend, der Eingeladene habe seine eigene Sendung in einem Lokal-Radio aufgeben müssen, um seinen vor kurzem an Demenz erkrankten Vater mehrheitlich selber betreuen zu können. Dieses Argument gilt es schon deshalb zu relativieren, weil der Umstand, dass ein Auslandaufenthalt von nicht nur wenigen Tagen, sondern gleich von zwei Monaten geplant ist, nicht ohne weiteres darauf schliessen lässt, die Präsenz des Gesuchstellers sei für die Belange seiner Familie unverzichtbar; aufgrund der Aktenlage ist vielmehr davon auszugehen, die von ihm geleistete Unterstützung und Betreuung des kranken Vaters könne durchaus für längere Zeit auch auf andere Weise sichergestellt werden. So wiesen denn auch die Gastgeber darauf hin, dass die Pflege des kranken Vaters während der Abwesenheit seines Sohnes durch Anstellung eines (externen) Betreuers gewährleistet sei. Insofern darf bezweifelt werden, dass dem Eingeladenen im Heimatland zwingende familiäre Verpflichtungen obliegen, die besondere Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland bieten könnten. Tritt hinzu, dass in Situationen angespannter wirtschaftlicher und/oder politischer Verhältnisse selbst zurückbleibende nahe Angehörige regelmässig nicht verlässlich davon abhalten können, den Entscheid für eine Emigration zu fällen; sei dies etwa in der Hoffnung, die Zurückgebliebenen aus dem Ausland wirtschaftlich effizienter unterstützen zu können.

E. 7.2 Die wirtschaftlichen Verhältnisse, in denen sich der Eingeladene befindet, lassen ebenfalls nicht auf eine günstige Prognose bezüglich einer gesicherten Wiederausreise schliessen. Der Gesuchsteller verfügt im Heimatland über keine feste Anstellung. Gemäss eigenen Angaben soll er auf dem Markt von Khon Kaen Holzwaren ("wood handmade") verkaufen und damit einen monatlichen Verdienst von rund THB 20'000 (ca. CHF 570.-) erzielen (vgl. Ziff. 19 des Visumsgesuchs sowie die eingereichte "Declaration of Occupation" vom 11. Februar 2016). Ungeachtet dessen machten die Beschwerdeführer gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde jedoch geltend, ihr Gast sei als freier Mitarbeiter bei einem lokalen TV-Sender tätig (vgl. den von den Gastgebern am 1. April 2016 ausgefüllten kantonalen Fragebogen), ohne allerdings entsprechende Arbeitsbestätigungen bzw. Einkommensbelege, welche die angeblichen beruflichen Bindungen des Gesuchstellers in Thailand zweifelsfrei nachgewiesen hätten, vorzuweisen. Aufgrund dieser Aktenlage kann jedenfalls in casu nicht von einer beruflichen Verankerung oder auch nur von vorteilhaften wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden, die nachhaltig von einer Emigration abzuhalten vermöchten, zumal die Beschwerdeführer betonen, ihr eingeladener Freund sei "finanziell schlecht gestellt". Vor diesem Hintergrund müssen die Beteuerungen auf Beschwerdeebene, wonach genügend Garantien für eine fristgerechte Wiederausreise vorhanden seien, als nicht ausschlaggebend bezeichnet werden. Dies umso weniger, als die von der Schweizervertretung sowie der Vorinstanz geäusserten Zweifel am Aufenthaltszweck, die von den Beschwerdeführern im Verlaufe des Verfahrens nicht ausgeräumt werden konnten, als durchaus begründet erscheinen.

E. 7.3 Soweit die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang gewisse Beurteilungskriterien als diskriminierend und willkürlich beanstanden (konkret stören sie sich an den Fragen nach der finanziellen Situation sowie der Lebensform, die in ihren Augen Personen mit geringem Einkommen bzw. Homosexuelle benachteiligen), gilt es festzuhalten, dass es bei der Gesuchsprüfung in Visumsverfahren zulässig ist, Aspekte wie die Nationalität von Gesuchstellenden und deren familiäre, soziale und wirtschaftliche Situation in den Vordergrund zu rücken. Darin kann nicht Willkür oder Diskriminierung erblickt werden. Vielmehr ergeben sich die vorzunehmenden Wertungen aus den einschlägigen nationalen und internationalen Normen. Dass einzelne dieser Kriterien gegebenenfalls (so wenn sich gleichgeschlechtliche Personen besuchen wollen) bloss sinngemäss auf den Einzelfall Anwendung finden können, versteht sich von selbst (vgl. dazu Urteil des BVGer C-5856/2013 vom 2. April 2014 E. 8.3).

E. 7.4 Vor dem dargelegten allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz demnach willkürfrei davon ausgehen, die Wiederausreise des Eingeladenen sei im Sinne der massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert. An der Richtigkeit dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass die Beschwerdeführer, die gemäss den eingereichten Unterlagen fraglos über einen guten Leumund verfügen, die in Art. 7 Abs. 1 VEV geregelte Verpflichtungserklärung abgegeben und damit ihr Vertrauen in ein rechtskonformes Verhalten ihres Gastes zum Ausdruck gebracht haben. Bei der Risikobeurteilung ist aber in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Gastgeber können mit rechtlich verbindlicher Wirkung zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen ihres Gastes einstehen (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVGE 2009/27 E. 9). Aus dem gleichen Grund kann auch nicht entscheidend sein, dass die Gastgeber in der Vergangenheit bereits Gäste aus Thailand zu sich in die Schweiz eingeladen haben, welche fristgerecht wieder in ihr Heimatland zurückgekehrt sind, lässt doch auch dieser Umstand keine Rückschlüsse auf ein zukünftiges Verhalten des Gesuchstellers selbst zu (vgl. Urteil des BVGer C-7715/2015 vom 28. April 2016 E. 6.3 m.H.). Kommt hinzu, dass jedes Einreisegesuch nach Massgabe seiner spezifischen Gegebenheiten einzelfallweise zu beurteilen ist (vgl. etwa Urteile des BVGer C-6790/2013 vom 13. Mai 2015 E. 6.4 m.H. sowie C-441/2015 vom 12. Mai 2015 E. 6.4.3). Zudem haben die zuständigen Behörden ihre Visumspraxis an die sich ständig verändernden Situationen im Migrationsbereich anzupassen. Der (durchaus verständliche) Wunsch der Beschwerdeführer, einem langjährigen Freund aus Thailand ihr Lebensumfeld in der Schweiz zeigen zu können, hat demnach in den Hintergrund zu treten. Als Schweizerbürgern steht ihnen weiterhin die Möglichkeit offen, den Gesuchsteller - wie bis anhin - in dessen Heimatland zu besuchen.

E. 7.5 Mit der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise ist eine zwingende Voraussetzung zur Erteilung eines Schengen-Visums nicht erfüllt. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit (vgl. dazu E. 5.4) wurden von den Beteiligten zu Recht nicht geltend gemacht und solche sind auch nicht ersichtlich.

E. 7.6 Der Vollständigkeit halber bleibt schliesslich festzustellen, dass sich sowohl die Auslandvertretung als auch die Vorinstanz bei der Entgegennehme und Behandlung des vorliegenden Einreisegesuches im Rahmen der geltenden Zuständigkeitsvorschriften und Weisungen bewegt haben. Inwiefern der Eingeladene durch den Eintrag in seinem Pass "Visa CH 12. Februar 2016" in seinen Rechten verletzt sein sollte, ist nicht ersichtlich. Auch die weiteren Vorbringen und Rügen der Beschwerdeführer sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden, rechtlichen Würdigung zu gelangen.

E. 8 Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 9 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Sie sind durch den am 1. Juni 2016 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe gedeckt.
  3. .Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück) - das Migrationsamt des Kantons Zürich (ad ZH [...]) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Daniel Brand Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2547/2016 Urteil vom 31. August 2016 Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter Martin Kayser, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiber Daniel Brand. Parteien

1. A._______,

2. B._______, beide wohnhaft [...], Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken in Bezug auf C._______. Sachverhalt: A. Am 11. Februar 2016 beantragte C._______ (thailändischer Staatsangehöriger, geb. 1975, im Folgenden: Gesuchsteller/Eingeladener) bei der Schweizerischen Botschaft in Bangkok ein Schengen-Visum für die Dauer von 60 Tagen. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab er an, den im Kanton Zürich wohnhaften Schweizer Bürger A._______ (geb. 1955) und dessen ebenfalls aus Thailand stammenden und seit 2013 in der Schweiz eingebürgerten Lebenspartner B._______ (geb. 1978; im Folgenden: die Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) besuchen zu wollen. Bereits am 4. Januar 2016 hatten die Gastgeber ein entsprechendes Einladungsschreiben zuhanden der Schweizer Botschaft verfasst. B. Mit Formularentscheid vom 16. Februar 2016 lehnte es die Schweizer Vertretung in Bangkok ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie begründete ihre Haltung mit der ihrer Auffassung nach fehlenden Gewähr für die fristgerechte Wiederausreise des Eingeladenen aus dem Schengen-Raum nach Ablauf des Visums. Gegen diesen Entscheid erhoben die Gastgeber mit Eingabe vom 10. März 2016 Einsprache. C. Nachdem das Migrationsamt des Kantons Zürich bei den Gastgebern ergänzende Auskünfte eingeholt und an das SEM weitergeleitet hatte, wies die Vorinstanz die Einsprache mit Verfügung vom 18. April 2016 ab. Dabei teilte sie die Einschätzung der schweizerischen Auslandvertretung, wonach die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise des Gesuchstellers nach einem Besuchsaufenthalt nicht als hinreichend gesichert betrachtet werden könne. Dieser stamme aus einem Land, aus welchem als Folge der schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Im Weiteren seien aus den persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnissen des Eingeladenen keine Umstände ersichtlich, die besondere Gewähr für die Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt bieten könnten. Der Gesuchsteller sei jung, unverheiratet und habe keine Kinder. Obwohl er in einem Arbeitsverhältnis stehe, könne ihn dies angesichts des wirtschaftlichen Umfeldes sowie der schlechten sozialen Absicherungen im Heimatland nicht davon abhalten, ins Ausland zu emigrieren. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 22. April 2016 beantragen die Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht sinngemäss die Aufhebung der vor-instanzlichen Verfügung und die Erteilung des gewünschten Besuchervisums an den Gesuchsteller. Zur Begründung bringen sie im Wesentlichen vor, ihr Freund, den B._______ bereits aus der Schulzeit kenne, stamme zwar aus dem Isan (Nordostregion Thailands), dem "Armenhaus Thailands", sei unverheiratet und habe keine Kinder. Im Weitern weisen sie darauf hin, dass ein weiterer guter Freund von ihnen, ebenfalls arm, ledig und aus derselben Region in Thailand stammend, sie von Dezember 2014 bis Februar 2015 in der Schweiz habe besuchen können. Sie (die Beschwerdeführer) würden das Gefühl nicht los, dass Homosexuelle oft diskriminiert würden. Das Rechtsmittel war mit diversen Unterlagen aus dem aktuellen Einspracheverfahren sowie demjenigen des andern thailändischen Freundes ergänzt. E. In ihrer Vernehmlassung vom 1. Juli 2016 spricht sich die Vor-instanz für die Abweisung der Beschwerde aus und hält ergänzend fest, die Beschwerdeführer könnten aus dem Umstand, dass ein früherer Gast eine Einreisebewilligung erhalten hätte und nach seinem Besuchsaufenthalt in der Schweiz fristgerecht nach Thailand zurückgekehrt sei, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zum einen verändere sich die Situation im Migrationsbereich dauernd; zum andern erfolge bei jedem Einzelfall eine neue und individuelle Prüfung. F. In ihrer Replik vom 27. Juli 2016 halten die Beschwerdeführer an ihrem Antrag und dessen Begründung vollumfänglich fest. Bezüglich der vor-instanzlichen Feststellung, wonach der Gesuchsteller jung, ledig und kinderlos sei, wenden sie ein, es verstehe sich von selbst, dass homosexuelle Männer - wie der Eingeladene - in der Regel unverheiratet seien und keine Kinder hätten. Der Entscheid des SEM sei daher willkürlich und diskriminierend. Für sie als Gastgeber gehe es darum, ein Versprechen einzulösen und einem finanziell schlecht gestellten, aber guten Menschen einmal zu ermöglichen, die Schweiz zu sehen. G. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe­halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfü­gungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfü­gun­gen des SEM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums zu Be­suchszwecken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bun­desverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, rich­tet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführer sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erhebli­chen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde­verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut­heissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

3. Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines thailändischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen 60-tägigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich der Gesuchsteller nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beab­sichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbe­reich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemein­schaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).

4. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich bei der Visumserteilung um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.; BVGE 2014/1 E. 4.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. Art. 2 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 und Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex] [kodifizierte Fassung] ABl. L 77 vom 23. März 2016 [nachfolgend: SGK] sowie Art. 12 Abs. 1 und 2 VEV). Demgegenüber hat die Behörde ein Visum zu erteilen, wenn die Einreisevoraussetzungen vorliegen, wobei ihr bei deren Beurteilung - unter Berücksichtigung der Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns, namentlich der Rechtsgleichheit und Willkürfreiheit - ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt (eingehend zur Auslegung von Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 VEV und Art. 6 SGK: BVGE 2014/1 E. 4.1.4 und 4.1.5). Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5 m.H.). 5. 5.1 Drittstaatsangehörige dürfen in den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen (Art. 2 Abs. 1 und Art. 17 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. a SGK). Ferner benötigen sie ein Visum, sofern ein solches nach Massgabe des Anhangs I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81/1 vom 21. März 2001 [nachfolgend: Anhang I EG Nr. 539/2001]; vgl. für den vollständigen Nachweis die Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV) erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. b SGK). 5.2 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 und 2 VEV, Art. 6 Abs. 1 Bst. c sowie Abs. 3 und Abs. 4 SGK, Art. 14 Abs. 1 Bst. a - c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex]). Insbesondere ist eine fristgerechte Wiederausreise zu gewährleisten und es sind Angaben vorzulegen, mittels derer die Absicht des Verlassens des Schengen-Raums vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums beurteilt werden kann (Art. 5 Abs. 2 AuG, Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex; vgl. dazu Egli/Meyer, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 33). Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 6 Abs. 1 Bst. d und e SGK). 5.3 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu Egli/Meyer, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben bei der Prüfung der Einreisevor-aussetzungen und der Risikobewertung demzufolge insbesondere zu beurteilen, ob die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob die gesuchstellende Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt und ob sie für die gesicherte Wiederausreise ausreichend Gewähr bietet (vgl. Art. 21 Abs. 1 und 3 Visakodex; vgl. BVGE 2014/1 E. 4.4 m.w.H.). 5.4 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 Abs. 2 VEV, Art. 32 Visakodex). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise die Einreise in sein Hoheitsgebiet zu gestatten (Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; vgl. zum "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). 6. 6.1 Gemäss Anhang I EG Nr. 539/2001 gehört Thailand zu jenen Drittstaaten, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein müssen. Der Gesuchsteller unterliegt aufgrund seiner thailändischen Staatsangehörigkeit folglich der Visumspflicht. Bei der Prüfung der entsprechenden Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 SGK zur Erteilung eines Visums steht insbesondere die Frage der gesicherten Wiederausreise im Vordergrund. 6.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland bzw. in der Herkunftsregion der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können ein Indiz dafür sein, dass die persönliche Interessenlage nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 6.2.1 Die anhaltende politische Krise in Thailand, insbesondere aufgrund des Militärputsches im Mai 2014, als auch die schwierigen weltwirtschaftlichen Rahmenbedingungen wirken sich nach wie vor negativ auf die Wirtschaftsentwicklung des traditionell exportorientierten Landes aus. Das Wachstum blieb auch im Jahre 2015 mit 2,8% - wie bereits in den vorangehenden zwei Jahren - hinter den Erwartungen zurück. Die von der Übergangsregierung initiierten Massnahmen führen nur langsam zur wirtschaftlichen Erholung. Im Zuge der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung hat sich zwar der Anteil der Bevölkerung, der unter der Armutsgrenze lebt, auf 11% (2014) reduziert. Armut ist aber vor allem in ländlich geprägten Gebieten im Norden, Nordosten und Süden Thailands nach wie vor verbreitet. In diesen Regionen leben 80% der 7,3 Mio. (2013) von Armut betroffenen Menschen. Die allgemeine Sicherheitslage in Thailand hat sich trotz des Militärputsches und eines Anschlags im Jahr 2015 stabilisiert (Quellen: Deutsches Auswärtiges Amt, www.auswaertiges-amt.de Aussen- und Europapolitik Länderinformationen Thailand Wirtschaft, Stand März 2016; Weltbank, www.worldbank.org Countries Thailand Overview [Context], Stand April 2016; Websites besucht im August 2016). 6.2.2 Vor diesem Hintergrund besteht vielfach der Wunsch zur Auswanderung, welcher sich besonders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen manifestiert. Ein im Ausland bereits bestehendes, minimales soziales Beziehungsnetz aus Verwandten oder Freunden ist zudem ein wichtiges Element, das den Entscheid auszuwandern, erleichtern kann. Angesichts der restriktiven Zulassungsregelung werden dabei nicht selten ausländerrechtliche Bestimmungen umgangen, indem - einmal eingereist - versucht wird, den Aufenthalt auf eine ganz andere rechtliche oder faktische Basis zu stellen und sich so der Pflicht zur Wiederausreise zu ent­ziehen. Solche Umstände und Erfahrungen sind beim Entscheid über die Erteilung eines Visums mit zu berücksichtigen. 6.2.3 Die Beschwerdeführer weisen zwar darauf hin, dass ihr Freund aus dem Isan, dem "Armenhaus Thailands" stamme, bringen in diesem Zusammenhang jedoch sinngemäss vor, die Berufung auf die Zuwanderung aus der Herkunftsregion des Gesuchstellers sowie der Hinweis auf die in zahlreichen Fällen gemachten Erfahrungen sei zu pauschalisiert. Dazu ist klarzustellen, dass es in der Tat zu schematisch und nicht haltbar wäre, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte, ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Situation im Herkunftsland auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung können jedoch aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland und der Zuwanderungssituation Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise gewonnen werden. So können insbesondere Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch und/oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht (vgl. Urteil des BVGer C-6790/2013 vom 13. Mai 2015 E. 5.3 m.H.). 6.3 Bei der Risikoanalyse sind demnach nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Hingegen muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) als hoch eingeschätzt werden. 7. 7.1 Der aus einer der Nordostprovinzen Thailands stammende Gesuchsteller ist 40-jährig, ledig und kinderlos. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, wonach der gemäss den Angaben der Beschwerdeführer homosexuelle Mann im Heimatland in einer festen Partnerschaft leben würde. Anhaltspunkte für das Bestehen eines besonderen Betreuungsbedarfs von Angehörigen, der nur durch den Gesuchsteller allein abgedeckt werden könnte, sind ebenfalls nicht ersichtlich. In diesem Zusammenhang machten die Gastgeber gegenüber dem Migrationsamt des Kantons Zürich zwar geltend, der Eingeladene habe seine eigene Sendung in einem Lokal-Radio aufgeben müssen, um seinen vor kurzem an Demenz erkrankten Vater mehrheitlich selber betreuen zu können. Dieses Argument gilt es schon deshalb zu relativieren, weil der Umstand, dass ein Auslandaufenthalt von nicht nur wenigen Tagen, sondern gleich von zwei Monaten geplant ist, nicht ohne weiteres darauf schliessen lässt, die Präsenz des Gesuchstellers sei für die Belange seiner Familie unverzichtbar; aufgrund der Aktenlage ist vielmehr davon auszugehen, die von ihm geleistete Unterstützung und Betreuung des kranken Vaters könne durchaus für längere Zeit auch auf andere Weise sichergestellt werden. So wiesen denn auch die Gastgeber darauf hin, dass die Pflege des kranken Vaters während der Abwesenheit seines Sohnes durch Anstellung eines (externen) Betreuers gewährleistet sei. Insofern darf bezweifelt werden, dass dem Eingeladenen im Heimatland zwingende familiäre Verpflichtungen obliegen, die besondere Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland bieten könnten. Tritt hinzu, dass in Situationen angespannter wirtschaftlicher und/oder politischer Verhältnisse selbst zurückbleibende nahe Angehörige regelmässig nicht verlässlich davon abhalten können, den Entscheid für eine Emigration zu fällen; sei dies etwa in der Hoffnung, die Zurückgebliebenen aus dem Ausland wirtschaftlich effizienter unterstützen zu können. 7.2 Die wirtschaftlichen Verhältnisse, in denen sich der Eingeladene befindet, lassen ebenfalls nicht auf eine günstige Prognose bezüglich einer gesicherten Wiederausreise schliessen. Der Gesuchsteller verfügt im Heimatland über keine feste Anstellung. Gemäss eigenen Angaben soll er auf dem Markt von Khon Kaen Holzwaren ("wood handmade") verkaufen und damit einen monatlichen Verdienst von rund THB 20'000 (ca. CHF 570.-) erzielen (vgl. Ziff. 19 des Visumsgesuchs sowie die eingereichte "Declaration of Occupation" vom 11. Februar 2016). Ungeachtet dessen machten die Beschwerdeführer gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde jedoch geltend, ihr Gast sei als freier Mitarbeiter bei einem lokalen TV-Sender tätig (vgl. den von den Gastgebern am 1. April 2016 ausgefüllten kantonalen Fragebogen), ohne allerdings entsprechende Arbeitsbestätigungen bzw. Einkommensbelege, welche die angeblichen beruflichen Bindungen des Gesuchstellers in Thailand zweifelsfrei nachgewiesen hätten, vorzuweisen. Aufgrund dieser Aktenlage kann jedenfalls in casu nicht von einer beruflichen Verankerung oder auch nur von vorteilhaften wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden, die nachhaltig von einer Emigration abzuhalten vermöchten, zumal die Beschwerdeführer betonen, ihr eingeladener Freund sei "finanziell schlecht gestellt". Vor diesem Hintergrund müssen die Beteuerungen auf Beschwerdeebene, wonach genügend Garantien für eine fristgerechte Wiederausreise vorhanden seien, als nicht ausschlaggebend bezeichnet werden. Dies umso weniger, als die von der Schweizervertretung sowie der Vorinstanz geäusserten Zweifel am Aufenthaltszweck, die von den Beschwerdeführern im Verlaufe des Verfahrens nicht ausgeräumt werden konnten, als durchaus begründet erscheinen. 7.3 Soweit die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang gewisse Beurteilungskriterien als diskriminierend und willkürlich beanstanden (konkret stören sie sich an den Fragen nach der finanziellen Situation sowie der Lebensform, die in ihren Augen Personen mit geringem Einkommen bzw. Homosexuelle benachteiligen), gilt es festzuhalten, dass es bei der Gesuchsprüfung in Visumsverfahren zulässig ist, Aspekte wie die Nationalität von Gesuchstellenden und deren familiäre, soziale und wirtschaftliche Situation in den Vordergrund zu rücken. Darin kann nicht Willkür oder Diskriminierung erblickt werden. Vielmehr ergeben sich die vorzunehmenden Wertungen aus den einschlägigen nationalen und internationalen Normen. Dass einzelne dieser Kriterien gegebenenfalls (so wenn sich gleichgeschlechtliche Personen besuchen wollen) bloss sinngemäss auf den Einzelfall Anwendung finden können, versteht sich von selbst (vgl. dazu Urteil des BVGer C-5856/2013 vom 2. April 2014 E. 8.3). 7.4 Vor dem dargelegten allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz demnach willkürfrei davon ausgehen, die Wiederausreise des Eingeladenen sei im Sinne der massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert. An der Richtigkeit dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass die Beschwerdeführer, die gemäss den eingereichten Unterlagen fraglos über einen guten Leumund verfügen, die in Art. 7 Abs. 1 VEV geregelte Verpflichtungserklärung abgegeben und damit ihr Vertrauen in ein rechtskonformes Verhalten ihres Gastes zum Ausdruck gebracht haben. Bei der Risikobeurteilung ist aber in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Gastgeber können mit rechtlich verbindlicher Wirkung zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen ihres Gastes einstehen (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVGE 2009/27 E. 9). Aus dem gleichen Grund kann auch nicht entscheidend sein, dass die Gastgeber in der Vergangenheit bereits Gäste aus Thailand zu sich in die Schweiz eingeladen haben, welche fristgerecht wieder in ihr Heimatland zurückgekehrt sind, lässt doch auch dieser Umstand keine Rückschlüsse auf ein zukünftiges Verhalten des Gesuchstellers selbst zu (vgl. Urteil des BVGer C-7715/2015 vom 28. April 2016 E. 6.3 m.H.). Kommt hinzu, dass jedes Einreisegesuch nach Massgabe seiner spezifischen Gegebenheiten einzelfallweise zu beurteilen ist (vgl. etwa Urteile des BVGer C-6790/2013 vom 13. Mai 2015 E. 6.4 m.H. sowie C-441/2015 vom 12. Mai 2015 E. 6.4.3). Zudem haben die zuständigen Behörden ihre Visumspraxis an die sich ständig verändernden Situationen im Migrationsbereich anzupassen. Der (durchaus verständliche) Wunsch der Beschwerdeführer, einem langjährigen Freund aus Thailand ihr Lebensumfeld in der Schweiz zeigen zu können, hat demnach in den Hintergrund zu treten. Als Schweizerbürgern steht ihnen weiterhin die Möglichkeit offen, den Gesuchsteller - wie bis anhin - in dessen Heimatland zu besuchen. 7.5 Mit der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise ist eine zwingende Voraussetzung zur Erteilung eines Schengen-Visums nicht erfüllt. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit (vgl. dazu E. 5.4) wurden von den Beteiligten zu Recht nicht geltend gemacht und solche sind auch nicht ersichtlich. 7.6 Der Vollständigkeit halber bleibt schliesslich festzustellen, dass sich sowohl die Auslandvertretung als auch die Vorinstanz bei der Entgegennehme und Behandlung des vorliegenden Einreisegesuches im Rahmen der geltenden Zuständigkeitsvorschriften und Weisungen bewegt haben. Inwiefern der Eingeladene durch den Eintrag in seinem Pass "Visa CH 12. Februar 2016" in seinen Rechten verletzt sein sollte, ist nicht ersichtlich. Auch die weiteren Vorbringen und Rügen der Beschwerdeführer sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden, rechtlichen Würdigung zu gelangen.

8. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

9. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Sie sind durch den am 1. Juni 2016 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe gedeckt.

3. .Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück)

- das Migrationsamt des Kantons Zürich (ad ZH [...]) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Daniel Brand Versand: