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F-1179/2018

F-1179/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-12-05 · Deutsch CH

Schengen-Visum

Sachverhalt

A. Die indonesische Staatsangehörige B._______ (geb. 1973, nachfolgend: Gesuchstellerin) ersuchte am 3. November 2017 die Schweizerische Vertretung in Jakarta um Ausstellung eines Schengen-Visums für einen knapp 90-tägigen Besuchsaufenthalt beim Beschwerdeführer in der Schweiz (Akten SEM 3/45 - 48). B. Die Schweizerische Vertretung lehnte das Gesuch mit Formularentscheid vom 7. November 2017 mit der Begründung ab, die Gesuchstellerin habe den Nachweis nicht erbracht, dass sie über ausreichende finanzielle Mittel für die Dauer des Aufenthalts verfüge. Des Weiteren habe die Absicht der Gesuchstellerin, den Schengen-Raum vor Ablauf des Visums wieder zu verlassen, nicht festgestellt werden können, und die Informationen bezüglich des Aufenthaltszwecks seien nicht glaubhaft gewesen (Akten SEM 3/49 - 50). C. Gegen den Entscheid der Botschaft erhoben der Beschwerdeführer am 15. November 2017 und die Gesuchstellerin am 20. November 2017 Einsprache (Akten SEM 1/1 - 28). Im Rahmen des Einspracheverfahrens nahm die Vorinstanz Einsicht in die bei der Schweizer Vertretung eingereichten Unterlagen (Akten SEM 3/32 - 52) und liess durch die kantonale Migrationsbehörde weitere Abklärungen zum Sachverhalt vornehmen (Akten SEM 6/56 - 74). Mit Entscheid vom 22. Januar 2018 wies die Vorinstanz die Einsprache ab (Akten SEM 7/75 - 77). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin erscheine aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse in Indonesien und der persönlichen Situation der Gesuchstellerin nicht gesichert. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 20. Februar 2018 beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Erteilung des beantragten Visums bzw. die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Prüfung. Er führt im Wesentlichen aus, die Ablehnung der Einsprache sei nur mit allgemeinen und generalisierenden Ausführungen begründet und die eingereichten Beweise nicht hinreichend gewürdigt worden. Der Beschwerde beigelegt waren zahlreiche Unterlagen, darunter u.a. Empfehlungsschreiben von Arbeitgebern der Gesuchstellerin und Belege zu ihrer Situation in Indonesien (z.B. Mietvertrag, Bankauszug). E. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 17. April 2018 die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 21. Mai 2018 hält der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest und reichte eine Stellungnahme der Gesuchstellerin vom 11. Mai 2018 ein. G. Die Vorinstanz verzichtet stillschweigend auf die Gelegenheit, eine freigestellte Stellungnahme einzureichen. H. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).

E. 1.3 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 2 Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).

E. 3.1 Zunächst ist auf die Rüge einzugehen, die Vorinstanz habe Verfahrensvorschriften verletzt, indem sie die eingereichten Unterlagen nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt und sich auf allgemeine und generalisierende Textbausteine beschränkt habe (Beschwerdeschrift S. 1). Damit macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend.

E. 3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 ff. VwVG) dient der Sach(verhalts)abklärung und stellt gleichzeitig ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar. Kernelement ist das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung. Die Behörde muss diese Äusserungen zur Kenntnis nehmen und sie in der Entscheidfindung und -begründung würdigen und sachgerecht damit auseinandersetzen (vgl. Art. 30 und Art. 32 Abs. 1 VwVG). Die Begründungspflicht (Art. 35 VwVG) dient der rationalen und transparenten Entscheidfindung und soll dem Adressaten erlauben, einen Entscheid entweder zu akzeptieren oder sachgerecht anzufechten. Die Behörde hat dabei die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess. Dabei ist sie nicht gehalten, zu jedem Argument der Partei explizit Stellung zu nehmen. Es genügt, wenn aus der Gesamtheit der Begründung hervorgeht, weshalb das Vorgebrachte als unrichtig oder unwesentlich übergangen wird (vgl. BVGE 2012/24 E. 3.2 ff.; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N 629 ff.).

E. 3.3 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung knapp, aber genügend aus, welche wesentlichen Überlegungen zur Ablehnung der Einsprache geführt haben. Obwohl die Erwägungen kurz ausgefallen sind, kann daraus nicht geschlossen werden, sie habe die bekannten Fakten und eingereichten Unterlagen nicht berücksichtigt. Dem Beschwerdeführer war es grundsätzlich möglich, den zentralen Grund für die Abweisung zu erkennen und dagegen sachgerechte Einwände im Beschwerdeverfahren vorzubringen. Zudem geht die Vorinstanz nach den allgemeinen Ausführungen zu Indonesien auf die - nach ihrem Dafürhalten - relevanten persönlichen, gesellschaftlichen und familiären Umstände der Gesuchstellerin ein. Ob die von der Vorinstanz daraus gezogene Schlussfolgerung vor dem Gesetz standhält, ist nicht eine Frage des Anspruchs auf rechtliches Gehör, sondern der nachfolgend vorzunehmenden materiell-rechtlichen Prüfung. Die Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist daher unbegründet.

E. 4 Die angefochtene Verfügung erging noch in Anwendung der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (aVEV, AS 2008 5441). Diese Verordnung wurde per 15. September 2018 aufgehoben und durch die Verordnung über die Einreise und Visumerteilung vom 15. August 2018 ersetzt (VEV, SR 142.204). Gemäss der Übergangsbestimmung kommt im vorliegenden Verfahren das neue Recht zur Anwendung (Art. 70 VEV).

E. 5.1 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer indonesischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen Besuchsaufenthalt im Schengen-Raum zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).

E. 5.2 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für die Einreise und die Erteilung beziehungsweise Verweigerung eines Visums aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise beziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise beziehungsweise Visum vermittelt jedoch auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.4 f.).

E. 5.3 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind [ABl. L81/1 vom 21.03.2001]). Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Gesundheit, die innere Sicherheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AuG; Art. 3 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Abl. L 77/1 vom 23.03.2016, nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [ABl. L 243/1 vom 15.09.2009, nachfolgend: Visakodex]; Egli/Meyer, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum AuG; 2010, Art. 5 N 33).

E. 5.4 Sind - abgesehen vom Visum selbst - die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der betreffende Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).

E. 5.5 Aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht (vgl. Anhang I zu der in E. 5.3 erwähnten Verordnung [EG] Nr. 539/2001 [zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 8 Abs. 1 VEV]).

E. 6.1 Die Vorinstanz begründet ihre Abweisung der Einsprache damit, dass die Wiederausreise der Gesuchstellerin nicht gewährleistet sei. Im Zusammenhang mit dem Kriterium der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Hierzu sind lediglich Prognosen möglich, wobei jedoch sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalls zu würdigen sind. Dabei sind einerseits die allgemeine Lage im Herkunftsland und andererseits die individuelle Situation der gesuchstellenden Person dort in die Beurteilung mit einzubeziehen.

E. 6.2 Im Zusammenhang mit der allgemeinen Lage in Indonesien, dem Herkunftsland der Gesuchstellerin, wies die Vorinstanz auf die schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse und den damit einhergehenden Migrationsdruck hin. Diese Einschätzung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden: Zwar hat sich die wirtschaftliche Lage Indonesiens in den letzten Jahren insgesamt verbessert; das Wirtschaftswachstum betrug zwischen 4,9 und 6 % des Bruttoinlandprodukts (BIP). Mit einem Anteil am BIP von knapp 60 % erweist sich der Dienstleistungssektor als wichtige Stütze der Wirtschaft. Beinahe 60 % des BIP werden allein auf der Insel Java erwirtschaftet, was die Wirtschaftslage in den anderen Regionen relativiert. Zudem darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Beschäftigungslage für einen grossen Teil der Bevölkerung nach wie vor schwierig ist, sind doch mehr als 60 % der arbeitsfähigen Bevölkerung im informellen Sektor beschäftigt, wo über 50 % der Wirtschaftsleistung erbracht werden. Zudem sind rund 40 % der Arbeitsverträge lediglich auf Zeit abgeschlossen. Dies gilt auch für gut ausgebildete Personen. Es wird geschätzt, dass mehr als 6,5 Millionen Indonesier im Ausland arbeiten, wobei jedes Jahr etwa 500'000 Personen neu ins Ausland gehen. Die Hauptdestinationen für Arbeitsemigration aus Indonesien finden sich in Asien und im mittleren Osten (vgl. Deutsches Auswärtiges Amt, www.auswaertiges-amt.de > Aussen- und Europapolitik > Länderinformationen > Indonesien > Wirtschaftspolitik bzw. Innenpolitik, Stand März 2018; Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, www.seco.admin.ch > Aussenwirtschaft & Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Länderinformationen > Asien / Ozeanien > Indonesien [Stand: September 2018], Emma R. Allen, Analysis of Trends and Challenges in the Indonesian Labor Market, ADB Papers on Indonesia, Nr. 16 vom März 2016, im Internet unter: www.adb.org; Länderseite Indonesien der Internationalen Organisation für Migration, http://indonesia.iom.int > What we do > Labour Migration > Factsheet; alle Websites besucht im November 2018. Vgl. ferner: Labour Migration from Indonesia, Hrsg: IOM Internationale Organisation für Migration, 2010, S. 15).

E. 7.1 Neben den allgemeinen Umständen im Herkunftsland sind sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Obliegt einer Person im Heimatland zum Beispiel eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dies die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). In beweisrechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass ein Visum nur erteilt werden darf, wenn keine begründeten Zweifel an der Absicht der gesuchstellenden Person bestehen, den Schengen-Raum vor Ablauf des Visums wieder zu verlassen (BVGE 2014/1 E. 4.4).

E. 7.2.1 Die Gesuchstellerin ist 45 Jahre alt, ledig, kinderlos und lebt auf Bali. Zu ihrer familiären Situation geht aus den Akten hervor, dass sie sieben Geschwister hat (Akten SEM 3/42). Weitere Angaben zum privaten Hintergrund der Gesuchstellerin in ihrem Heimatland wurden nicht gemacht und sind aus den Akten nicht ersichtlich. Die Gesuchstellerin hat den Beschwerdeführer durch eine gemeinsame Freundin 2017 auf Bali kennen gelernt. Aufgrund der Akten entsteht der Eindruck, die Beziehung wird von der Gesuchstellerin als enger angesehen als vom Beschwerdeführer: Sie bezeichnete ihn während der Befragung durch die Schweizer Botschaft und in ihrem Schreiben vom 11. Mai 2018 als "boyfriend". Dabei unterscheidet die Gesuchstellerin durchaus zwischen "boyfriend" und "friend" (Akten SEM 3/42 - 43 Fragen 1, 3 und 4 sowie Beilage zur Replik Ziff. 3). Der Beschwerdeführer gab an, es bestehe eine enge freundschaftliche Beziehung und die Einladung erfolge aus rein privaten und persönliche Gründen (vgl. z.B. Akten SEM 1/27, 6/57). Es wird aus diesen Angaben nicht erkennbar, dass die Gesuchstellerin in Indonesien soziale und familiäre Verpflichtungen hat, die sie von einer Emigration abhalten könnten.

E. 7.2.2 In Bezug auf ihre berufliche Situation geht aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen hervor, dass die Gesuchstellerin an der Universität Jakarta Psychologie studiert hat (vgl. Beilagen "Anhang" 4 und 5 zur Beschwerdeschrift). Drei Unternehmen bestätigen, die Gesuchstellerin als sehr geschätzte Freelancerin zu beschäftigen (vgl. Beilagen "Beweis" 3, 12 und 13 zur Beschwerdeschrift). Allerdings geht aus den Bestätigungen nicht hervor, wie häufig und mit welcher Regelmässigkeit die Gesuchstellerin für diese Unternehmen tätig ist und wie hoch das dadurch erzielte Einkommen ist. Die letzten, konkret bestätigten Einsätze fanden schon vor etlichen Jahren statt. Zu den im Lebenslauf aufgeführten aktuellen Tätigkeiten wurden keine Bestätigungen eingereicht. Anlässlich der Befragung bei der Schweizer Vertretung am 3. November 2017 gab sie an, arbeitslos zu sein ("basically unemployed"); sie helfe einer amerikanischen Freundin, auf Bali ein Geschäft zu führen (Akten SEM 3/42 - 43 Frage 6). Auch in dieser Hinsicht sind keine Verpflichtungen erkennbar, die für eine starke Bindung der Gesuchstellerin an ihren Herkunftsstaat sprechen würden. Daran vermögen ihre Ausführungen in der Eingabe vom 11. Mai 2018 nichts zu ändern, wo sie ihr freies und unabhängiges Leben in Indonesien beschreibt, das sie durch eine Emigration in die Schweiz nicht aufs Spiel setzen wolle.

E. 7.2.3 Was die finanzielle Situation der Gesuchstellerin anbelangt, so wies ihr Konto bei der Bank (...) am 17. November 2017 einen Saldo von umgerechnet rund Fr. 4'400.- auf. Zuvor hatte sich der Kontostand allerdings auf deutlich tieferem Niveau bewegt (am 31. August 2017 umgerechnet rund Fr. 362.-; vgl. Beilage "Beweis" 14 zur Beschwerdeschrift). Der Beschwerdeführer macht geltend, die Gesuchstellerin habe ihr bis dahin verteiltes Vermögen auf einem Konto zusammengezogen. Diese Schlussfolgerung kann allerdings aufgrund der Einträge des Kontoauszugs, der den Zeitraum vom 31. August 2017 bis zum 17. November 2017 umfasst, nicht nachvollzogen werden, da zwar die Art der Transaktion (Transfer, Bareinzahlung, etc.), nicht jedoch die Herkunft der gutgeschriebenen Beträge erkennbar ist. Insbesondere sind keine Gutschriften erkennbar, die den Schluss auf eine berufliche Tätigkeit zulassen würden.

E. 7.3 Insgesamt lassen sich aus den eingereichten Unterlagen keine besonderen familiären, beruflichen oder sozialen Verpflichtungen der Gesuchstellerin in ihrem Heimatland erkennen, welche die aufgrund der allgemeinen Lage in Indonesien ungünstige Prognose zu Gunsten der Gesuchstellerin beeinflussen könnten. Hinzu kommt, dass bereits die Schweizer Botschaft in Jakarta Bedenken hatte, was die gesicherte Wiederausreise der Gesuchstellerin anbelangt. Solchen Vorbehalten kommt in Verfahren wie dem vorliegenden erhebliches Gewicht zu, ist die Vertretung vor Ort doch am besten mit den lokalen Gegebenheiten vertraut (vgl. Urteil des BVGer F-6703/2017 vom 18. Juni 2018 E. 7.4).

E. 8.1 Vor dem dargelegten persönlichen Hintergrund und unter Berücksichtigung der allgemeinen Situation im Herkunftsland durfte die Vorinstanz ohne weiteres davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht. In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass keine Zweifel am Willen des Beschwerdeführers bestehen, die rechtlichen Rahmenbedingungen einzuhalten. Allerdings kann er in seiner Eigenschaft als Gastgeber zwar für gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten, nicht aber - mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit - für ein bestimmtes Verhalten seines Gastes (vgl. BVGE 2009/27 E. 9).

E. 8.2 Soweit der Beschwerdeführer Diskriminierung und Willkür geltend macht, gilt es festzuhalten, dass es im Rahmen von Visumsverfahren zulässig ist, Aspekte wie Nationalität von Gesuchstellenden und deren familiäre, soziale und wirtschaftliche Situation in den Vordergrund zu rücken. Solange nicht schematisch und ohne spezifische Anhaltspunkte ausschliesslich aufgrund des Herkunftslands auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise geschlossen wird, gibt es keinen Grund, von Willkür oder Diskriminierung auszugehen. Vielmehr ergeben sich die vorzunehmenden Wertungen aus den einschlägigen nationalen und internationalen Normen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer F-2547/2016 vom 31. August 2016 E. 7.3). Dass bei der Prüfung von Gesuchen aus Indonesien nicht rein schematisch vorgegangen wird, zeigt sich allein daran, dass im Jahr 2017 mehr als 6'000 Besuchervisa (von insgesamt fast 9'000 ausgestellten Visa) an indonesische Staatsangehörige ausgestellt worden sind (vgl. Visa Monitoring, Jahresausgabe 2017, im Internet unter: www.sem.admin.ch > Publikationen & Service > Visa Monitoring, abgerufen im November 2018).

E. 8.3 Aufgrund des Gesagten kann kein Visum für den gesamten Schengen-Raum erteilt werden. Der Beschwerdeführer macht sodann keine - beispielsweise humanitären - Gründe geltend, welche die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit nahelegen würden (vgl. oben E. 5.4). Solche Gründe sind auch aus den Akten nicht ersichtlich.

E. 9 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde wird daher abgewiesen.

E. 10 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 und Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Kayser Barbara Kradolfer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1179/2018 Urteil vom 5. Dezember 2018 Besetzung Richter Martin Kayser (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum für B._______. Sachverhalt: A. Die indonesische Staatsangehörige B._______ (geb. 1973, nachfolgend: Gesuchstellerin) ersuchte am 3. November 2017 die Schweizerische Vertretung in Jakarta um Ausstellung eines Schengen-Visums für einen knapp 90-tägigen Besuchsaufenthalt beim Beschwerdeführer in der Schweiz (Akten SEM 3/45 - 48). B. Die Schweizerische Vertretung lehnte das Gesuch mit Formularentscheid vom 7. November 2017 mit der Begründung ab, die Gesuchstellerin habe den Nachweis nicht erbracht, dass sie über ausreichende finanzielle Mittel für die Dauer des Aufenthalts verfüge. Des Weiteren habe die Absicht der Gesuchstellerin, den Schengen-Raum vor Ablauf des Visums wieder zu verlassen, nicht festgestellt werden können, und die Informationen bezüglich des Aufenthaltszwecks seien nicht glaubhaft gewesen (Akten SEM 3/49 - 50). C. Gegen den Entscheid der Botschaft erhoben der Beschwerdeführer am 15. November 2017 und die Gesuchstellerin am 20. November 2017 Einsprache (Akten SEM 1/1 - 28). Im Rahmen des Einspracheverfahrens nahm die Vorinstanz Einsicht in die bei der Schweizer Vertretung eingereichten Unterlagen (Akten SEM 3/32 - 52) und liess durch die kantonale Migrationsbehörde weitere Abklärungen zum Sachverhalt vornehmen (Akten SEM 6/56 - 74). Mit Entscheid vom 22. Januar 2018 wies die Vorinstanz die Einsprache ab (Akten SEM 7/75 - 77). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin erscheine aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse in Indonesien und der persönlichen Situation der Gesuchstellerin nicht gesichert. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 20. Februar 2018 beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Erteilung des beantragten Visums bzw. die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Prüfung. Er führt im Wesentlichen aus, die Ablehnung der Einsprache sei nur mit allgemeinen und generalisierenden Ausführungen begründet und die eingereichten Beweise nicht hinreichend gewürdigt worden. Der Beschwerde beigelegt waren zahlreiche Unterlagen, darunter u.a. Empfehlungsschreiben von Arbeitgebern der Gesuchstellerin und Belege zu ihrer Situation in Indonesien (z.B. Mietvertrag, Bankauszug). E. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 17. April 2018 die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 21. Mai 2018 hält der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest und reichte eine Stellungnahme der Gesuchstellerin vom 11. Mai 2018 ein. G. Die Vorinstanz verzichtet stillschweigend auf die Gelegenheit, eine freigestellte Stellungnahme einzureichen. H. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG). 1.3 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

2. Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2014/1 E. 2). 3. 3.1 Zunächst ist auf die Rüge einzugehen, die Vorinstanz habe Verfahrensvorschriften verletzt, indem sie die eingereichten Unterlagen nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt und sich auf allgemeine und generalisierende Textbausteine beschränkt habe (Beschwerdeschrift S. 1). Damit macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. 3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 ff. VwVG) dient der Sach(verhalts)abklärung und stellt gleichzeitig ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar. Kernelement ist das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung. Die Behörde muss diese Äusserungen zur Kenntnis nehmen und sie in der Entscheidfindung und -begründung würdigen und sachgerecht damit auseinandersetzen (vgl. Art. 30 und Art. 32 Abs. 1 VwVG). Die Begründungspflicht (Art. 35 VwVG) dient der rationalen und transparenten Entscheidfindung und soll dem Adressaten erlauben, einen Entscheid entweder zu akzeptieren oder sachgerecht anzufechten. Die Behörde hat dabei die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess. Dabei ist sie nicht gehalten, zu jedem Argument der Partei explizit Stellung zu nehmen. Es genügt, wenn aus der Gesamtheit der Begründung hervorgeht, weshalb das Vorgebrachte als unrichtig oder unwesentlich übergangen wird (vgl. BVGE 2012/24 E. 3.2 ff.; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N 629 ff.). 3.3 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung knapp, aber genügend aus, welche wesentlichen Überlegungen zur Ablehnung der Einsprache geführt haben. Obwohl die Erwägungen kurz ausgefallen sind, kann daraus nicht geschlossen werden, sie habe die bekannten Fakten und eingereichten Unterlagen nicht berücksichtigt. Dem Beschwerdeführer war es grundsätzlich möglich, den zentralen Grund für die Abweisung zu erkennen und dagegen sachgerechte Einwände im Beschwerdeverfahren vorzubringen. Zudem geht die Vorinstanz nach den allgemeinen Ausführungen zu Indonesien auf die - nach ihrem Dafürhalten - relevanten persönlichen, gesellschaftlichen und familiären Umstände der Gesuchstellerin ein. Ob die von der Vorinstanz daraus gezogene Schlussfolgerung vor dem Gesetz standhält, ist nicht eine Frage des Anspruchs auf rechtliches Gehör, sondern der nachfolgend vorzunehmenden materiell-rechtlichen Prüfung. Die Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist daher unbegründet.

4. Die angefochtene Verfügung erging noch in Anwendung der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (aVEV, AS 2008 5441). Diese Verordnung wurde per 15. September 2018 aufgehoben und durch die Verordnung über die Einreise und Visumerteilung vom 15. August 2018 ersetzt (VEV, SR 142.204). Gemäss der Übergangsbestimmung kommt im vorliegenden Verfahren das neue Recht zur Anwendung (Art. 70 VEV). 5. 5.1 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer indonesischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen Besuchsaufenthalt im Schengen-Raum zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG). 5.2 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für die Einreise und die Erteilung beziehungsweise Verweigerung eines Visums aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise beziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise beziehungsweise Visum vermittelt jedoch auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.4 f.). 5.3 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind [ABl. L81/1 vom 21.03.2001]). Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Gesundheit, die innere Sicherheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AuG; Art. 3 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Abl. L 77/1 vom 23.03.2016, nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [ABl. L 243/1 vom 15.09.2009, nachfolgend: Visakodex]; Egli/Meyer, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum AuG; 2010, Art. 5 N 33). 5.4 Sind - abgesehen vom Visum selbst - die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der betreffende Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). 5.5 Aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht (vgl. Anhang I zu der in E. 5.3 erwähnten Verordnung [EG] Nr. 539/2001 [zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 8 Abs. 1 VEV]). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründet ihre Abweisung der Einsprache damit, dass die Wiederausreise der Gesuchstellerin nicht gewährleistet sei. Im Zusammenhang mit dem Kriterium der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Hierzu sind lediglich Prognosen möglich, wobei jedoch sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalls zu würdigen sind. Dabei sind einerseits die allgemeine Lage im Herkunftsland und andererseits die individuelle Situation der gesuchstellenden Person dort in die Beurteilung mit einzubeziehen. 6.2 Im Zusammenhang mit der allgemeinen Lage in Indonesien, dem Herkunftsland der Gesuchstellerin, wies die Vorinstanz auf die schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse und den damit einhergehenden Migrationsdruck hin. Diese Einschätzung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden: Zwar hat sich die wirtschaftliche Lage Indonesiens in den letzten Jahren insgesamt verbessert; das Wirtschaftswachstum betrug zwischen 4,9 und 6 % des Bruttoinlandprodukts (BIP). Mit einem Anteil am BIP von knapp 60 % erweist sich der Dienstleistungssektor als wichtige Stütze der Wirtschaft. Beinahe 60 % des BIP werden allein auf der Insel Java erwirtschaftet, was die Wirtschaftslage in den anderen Regionen relativiert. Zudem darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Beschäftigungslage für einen grossen Teil der Bevölkerung nach wie vor schwierig ist, sind doch mehr als 60 % der arbeitsfähigen Bevölkerung im informellen Sektor beschäftigt, wo über 50 % der Wirtschaftsleistung erbracht werden. Zudem sind rund 40 % der Arbeitsverträge lediglich auf Zeit abgeschlossen. Dies gilt auch für gut ausgebildete Personen. Es wird geschätzt, dass mehr als 6,5 Millionen Indonesier im Ausland arbeiten, wobei jedes Jahr etwa 500'000 Personen neu ins Ausland gehen. Die Hauptdestinationen für Arbeitsemigration aus Indonesien finden sich in Asien und im mittleren Osten (vgl. Deutsches Auswärtiges Amt, www.auswaertiges-amt.de > Aussen- und Europapolitik > Länderinformationen > Indonesien > Wirtschaftspolitik bzw. Innenpolitik, Stand März 2018; Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, www.seco.admin.ch > Aussenwirtschaft & Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Länderinformationen > Asien / Ozeanien > Indonesien [Stand: September 2018], Emma R. Allen, Analysis of Trends and Challenges in the Indonesian Labor Market, ADB Papers on Indonesia, Nr. 16 vom März 2016, im Internet unter: www.adb.org; Länderseite Indonesien der Internationalen Organisation für Migration, http://indonesia.iom.int > What we do > Labour Migration > Factsheet; alle Websites besucht im November 2018. Vgl. ferner: Labour Migration from Indonesia, Hrsg: IOM Internationale Organisation für Migration, 2010, S. 15). 7. 7.1 Neben den allgemeinen Umständen im Herkunftsland sind sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Obliegt einer Person im Heimatland zum Beispiel eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dies die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). In beweisrechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass ein Visum nur erteilt werden darf, wenn keine begründeten Zweifel an der Absicht der gesuchstellenden Person bestehen, den Schengen-Raum vor Ablauf des Visums wieder zu verlassen (BVGE 2014/1 E. 4.4). 7.2 7.2.1 Die Gesuchstellerin ist 45 Jahre alt, ledig, kinderlos und lebt auf Bali. Zu ihrer familiären Situation geht aus den Akten hervor, dass sie sieben Geschwister hat (Akten SEM 3/42). Weitere Angaben zum privaten Hintergrund der Gesuchstellerin in ihrem Heimatland wurden nicht gemacht und sind aus den Akten nicht ersichtlich. Die Gesuchstellerin hat den Beschwerdeführer durch eine gemeinsame Freundin 2017 auf Bali kennen gelernt. Aufgrund der Akten entsteht der Eindruck, die Beziehung wird von der Gesuchstellerin als enger angesehen als vom Beschwerdeführer: Sie bezeichnete ihn während der Befragung durch die Schweizer Botschaft und in ihrem Schreiben vom 11. Mai 2018 als "boyfriend". Dabei unterscheidet die Gesuchstellerin durchaus zwischen "boyfriend" und "friend" (Akten SEM 3/42 - 43 Fragen 1, 3 und 4 sowie Beilage zur Replik Ziff. 3). Der Beschwerdeführer gab an, es bestehe eine enge freundschaftliche Beziehung und die Einladung erfolge aus rein privaten und persönliche Gründen (vgl. z.B. Akten SEM 1/27, 6/57). Es wird aus diesen Angaben nicht erkennbar, dass die Gesuchstellerin in Indonesien soziale und familiäre Verpflichtungen hat, die sie von einer Emigration abhalten könnten. 7.2.2 In Bezug auf ihre berufliche Situation geht aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen hervor, dass die Gesuchstellerin an der Universität Jakarta Psychologie studiert hat (vgl. Beilagen "Anhang" 4 und 5 zur Beschwerdeschrift). Drei Unternehmen bestätigen, die Gesuchstellerin als sehr geschätzte Freelancerin zu beschäftigen (vgl. Beilagen "Beweis" 3, 12 und 13 zur Beschwerdeschrift). Allerdings geht aus den Bestätigungen nicht hervor, wie häufig und mit welcher Regelmässigkeit die Gesuchstellerin für diese Unternehmen tätig ist und wie hoch das dadurch erzielte Einkommen ist. Die letzten, konkret bestätigten Einsätze fanden schon vor etlichen Jahren statt. Zu den im Lebenslauf aufgeführten aktuellen Tätigkeiten wurden keine Bestätigungen eingereicht. Anlässlich der Befragung bei der Schweizer Vertretung am 3. November 2017 gab sie an, arbeitslos zu sein ("basically unemployed"); sie helfe einer amerikanischen Freundin, auf Bali ein Geschäft zu führen (Akten SEM 3/42 - 43 Frage 6). Auch in dieser Hinsicht sind keine Verpflichtungen erkennbar, die für eine starke Bindung der Gesuchstellerin an ihren Herkunftsstaat sprechen würden. Daran vermögen ihre Ausführungen in der Eingabe vom 11. Mai 2018 nichts zu ändern, wo sie ihr freies und unabhängiges Leben in Indonesien beschreibt, das sie durch eine Emigration in die Schweiz nicht aufs Spiel setzen wolle. 7.2.3 Was die finanzielle Situation der Gesuchstellerin anbelangt, so wies ihr Konto bei der Bank (...) am 17. November 2017 einen Saldo von umgerechnet rund Fr. 4'400.- auf. Zuvor hatte sich der Kontostand allerdings auf deutlich tieferem Niveau bewegt (am 31. August 2017 umgerechnet rund Fr. 362.-; vgl. Beilage "Beweis" 14 zur Beschwerdeschrift). Der Beschwerdeführer macht geltend, die Gesuchstellerin habe ihr bis dahin verteiltes Vermögen auf einem Konto zusammengezogen. Diese Schlussfolgerung kann allerdings aufgrund der Einträge des Kontoauszugs, der den Zeitraum vom 31. August 2017 bis zum 17. November 2017 umfasst, nicht nachvollzogen werden, da zwar die Art der Transaktion (Transfer, Bareinzahlung, etc.), nicht jedoch die Herkunft der gutgeschriebenen Beträge erkennbar ist. Insbesondere sind keine Gutschriften erkennbar, die den Schluss auf eine berufliche Tätigkeit zulassen würden. 7.3 Insgesamt lassen sich aus den eingereichten Unterlagen keine besonderen familiären, beruflichen oder sozialen Verpflichtungen der Gesuchstellerin in ihrem Heimatland erkennen, welche die aufgrund der allgemeinen Lage in Indonesien ungünstige Prognose zu Gunsten der Gesuchstellerin beeinflussen könnten. Hinzu kommt, dass bereits die Schweizer Botschaft in Jakarta Bedenken hatte, was die gesicherte Wiederausreise der Gesuchstellerin anbelangt. Solchen Vorbehalten kommt in Verfahren wie dem vorliegenden erhebliches Gewicht zu, ist die Vertretung vor Ort doch am besten mit den lokalen Gegebenheiten vertraut (vgl. Urteil des BVGer F-6703/2017 vom 18. Juni 2018 E. 7.4). 8. 8.1 Vor dem dargelegten persönlichen Hintergrund und unter Berücksichtigung der allgemeinen Situation im Herkunftsland durfte die Vorinstanz ohne weiteres davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht. In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass keine Zweifel am Willen des Beschwerdeführers bestehen, die rechtlichen Rahmenbedingungen einzuhalten. Allerdings kann er in seiner Eigenschaft als Gastgeber zwar für gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten, nicht aber - mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit - für ein bestimmtes Verhalten seines Gastes (vgl. BVGE 2009/27 E. 9). 8.2 Soweit der Beschwerdeführer Diskriminierung und Willkür geltend macht, gilt es festzuhalten, dass es im Rahmen von Visumsverfahren zulässig ist, Aspekte wie Nationalität von Gesuchstellenden und deren familiäre, soziale und wirtschaftliche Situation in den Vordergrund zu rücken. Solange nicht schematisch und ohne spezifische Anhaltspunkte ausschliesslich aufgrund des Herkunftslands auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise geschlossen wird, gibt es keinen Grund, von Willkür oder Diskriminierung auszugehen. Vielmehr ergeben sich die vorzunehmenden Wertungen aus den einschlägigen nationalen und internationalen Normen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer F-2547/2016 vom 31. August 2016 E. 7.3). Dass bei der Prüfung von Gesuchen aus Indonesien nicht rein schematisch vorgegangen wird, zeigt sich allein daran, dass im Jahr 2017 mehr als 6'000 Besuchervisa (von insgesamt fast 9'000 ausgestellten Visa) an indonesische Staatsangehörige ausgestellt worden sind (vgl. Visa Monitoring, Jahresausgabe 2017, im Internet unter: www.sem.admin.ch > Publikationen & Service > Visa Monitoring, abgerufen im November 2018). 8.3 Aufgrund des Gesagten kann kein Visum für den gesamten Schengen-Raum erteilt werden. Der Beschwerdeführer macht sodann keine - beispielsweise humanitären - Gründe geltend, welche die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit nahelegen würden (vgl. oben E. 5.4). Solche Gründe sind auch aus den Akten nicht ersichtlich.

9. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde wird daher abgewiesen.

10. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 und Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Kayser Barbara Kradolfer Versand: