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F-6703/2017

F-6703/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2018-06-18 · Deutsch CH

Schengen-Visum

Sachverhalt

A. Am 9. bzw. 13. September 2017 beantragte die aus Guinea stammende C._______ (geb. [...], nachfolgend: Gesuchstellerin bzw. Eingeladene) bei der Schweizerischen Botschaft in Abidjan (Elfenbeinküste) ein Schengen-Visum für die Dauer von drei Monaten. Als Reisezweck gab sie an, ihren im Kanton Bern ansässigen Neffen B._______ und dessen Schweizer Ehefrau A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführende bzw. Gastgeber) besuchen zu wollen (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 2, pag. 28 - 31). Die Gastgeber hatten zuvor ein Einladungsschreiben eingereicht. Darin erklärten sie, beim Gast handle es sich um die Tante von B._______. Sie würde gerne die jüngste Tochter ihres Neffen kennenlernen (SEM act. 2, pag. 22). B. Mittels Formular-Verfügung vom 15. September 2017 (eröffnet am 20. September 2017) lehnte die Schweizerische Botschaft den Visumsantrag mit der Begründung ab, dass die Absicht der Gesuchstellerin, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten auszureisen, als nicht hinreichend gesichert erachtet werden könne (SEM act. 5, pag. 39 - 41). Dagegen erhoben die Gastgeber am 23. September 2017 Einsprache (SEM act. 1, pag. 7). In der Folge wurden die Gesuchsunterlagen zwecks Inlandabklärung an die Einwohner- und Spezialdienste der Stadt Biel übermittelt (SEM act. 6, pag. 43/44). C. Am 17. November 2017 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besucherinnen und Besuchern aus Guinea angesichts der schwierigen wirtschaftlichen Situation in diesem Land allgemein als hoch einzuschätzen sei; dies gelte insbesondere, wenn durch die Anwesenheit von Bekannten oder Verwandten bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz zur Schweiz bestehe. Von dieser generellen Einschätzung könnte nur abgewichen werden, wenn der Gesuchstellerin in ihrer Heimat besondere, über das übliche Mass hinausgehende Verpflichtungen oblägen. Die eingeladene Person sei 28 Jahre alt, verheiratet und kinderlos. Bezogen auf ihr persönliches und familiäres Umfeld bestünden kei-ne Verpflichtungen oder Abhängigkeiten, welche besondere Gewähr für eine Rückkehr nach Guinea böten. Ebenso wenig könne aufgrund der Akten von gefestigten beruflichen und damit wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden, die sie nachhaltig von einer allfälligen Emigration abzuhalten vermöchten. Die gegenteiligen Zusicherungen der Gastgeber änderten daran nichts. Wohl könnten sie für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt garantieren, nicht aber für ein bestimmtes Verhalten ihres Gastes. Die Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Visums seien somit nicht erfüllt (SEM act. 7). D. Mit in französischer Sprache verfasster Rechtsmitteleingabe vom 27. November 2017 an das Bundesverwaltungsgericht beantragen die Beschwerdeführenden, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und das Besuchervisum zu erteilen. Dazu bringen sie vor, die volle Verantwortung für die rechtzeitige Rückkehr des Gastes zu übernehmen. Die eingeladene Person habe in Guinea einen Ehemann, eine Arbeit und eine Familie. Als Gastgeber wollten sie nicht ihre Glaubwürdigkeit aufs Spiel setzen, um dadurch künftig niemanden mehr einladen zu können. Der Beschwerdeschrift lag eine ausführlichere Stellungnahme in Deutsch bei. Diese hatten die Gastgeber am 3. November 2017 zu Handen der Vor-instanz bei den Einwohner- und Spezialdiensten der Stadt Biel eingereicht. Am 30. November 2017 wurden die Beschwerdeführenden vom Bundesverwaltungsgericht darüber informiert, dass das Rechtsmittelverfahren gemäss Art. 33a Abs. 2 VwVG in deutscher Sprache geführt werde. E. Das SEM schliesst in seiner Vernehmlassung vom 5. Januar 2018 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 11. Januar 2018 stellte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden ein Doppel der Vernehmlassung zur Kenntnis zu. F. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des SEM, die im Einspracheverfahren gegen die Verweigerung eines Schengen-Visums ergehen. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 2 Gemäss Art. 33a Abs. 1 VwVG werden Verfahren in einer der vier Amtssprachen geführt, in der Regel in der Sprache, in welcher die Parteien ihre Begehren gestellt haben oder stellen würden. Im Beschwerdeverfahren ist die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend (Art. 33a Abs. 2 Satz 1 VwVG). Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden (Art. 33a Abs. 2 Satz 2 VwVG). Der vorliegend angefochtene Entscheid wurde in deutscher Sprache redigiert, während das dagegen erhobene Rechtsmittel französisch abgefasst ist. Da die Beschwerdeführenden nicht dartun, einen deutschsprachigen Entscheid nicht verstehen zu können und sie im vorinstanzlichen Verfahren auch Eingaben in deutscher Sprache eingereicht hatten (beispielsweise die Einsprache vom 23. September 2017 oder die Stellungnahme vom 3. November 2017), besteht kein Anlass, von der Regel von Art. 33a Abs. 2 Satz 1 VwVG abzuweichen.

E. 3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie - falls nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

E. 4 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer Staatsangehörigen aus Guinea um Erteilung eines Visums für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da die Gesuchstellerin sich nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).

E. 5 Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:

E. 5.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5; a.M. Philipp Egli / Tobias D. Meyer, in: Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.).

E. 5.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204, Fassung gemäss Änderung vom 5. April 2017, AS 2017 2549] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77 vom 23.03.2016; kodifizierter Text], Art. 4 Abs. 1 VEV).

E. 5.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 6 Abs. 1 Bst. c und Abs. 4 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu Egli / Meyer, a.a.O. Art. 5 N. 33). Ausserdem dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informa-tionssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und kei-ne Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 6 Abs. 1 Bst. d und e SGK).

E. 5.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu Egli / Meyer, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr für eine gesicherte Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK).

E. 5.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenommen) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 36 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).

E. 6.1 Aufgrund ihrer Staatszugehörigkeit unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht (vgl. Anhang I der oben in E. 5.2 erstzitierten Verordnung). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral. Eine solche erachtet die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Situation im Heimatland sowie der persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin als nicht genügend gewährleistet. Zur Einschätzung entsprechender Risiken sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.

E. 6.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können ein Indiz dafür sein, dass die persönliche Interessenlage nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.

E. 6.3 Guinea gehört trotz grosser natürlicher Ressourcen (grösste Bauxitvorkommen der Welt, reiche Vorkommen an Eisenerz, Nickel, Gold, Diamanten und Wasserkraft, erhebliches landwirtschaftliches Anbaupotenzial) zu den ärmsten Ländern der Welt. Seit 2010 geht die Politik unter der Regierung von Präsident Alpha Condé den Weg einer verstärkten Investition in die Infrastruktur und der Suche nach internationalen Partnern. Das Werben um ausländische Investoren wird, vor allem im Bergbaubereich, durch sinkende bzw. verfallende Rohstoffpreise und die schlechte verkehrsmässige Erschliessung gebremst. Defizite des Rechtsstaates, schwache staatliche Strukturen sowie unzureichende Ausbildungssysteme erschweren die Investitionsbedingungen zusätzlich. Hinzu kam in den Jahren 2014 und 2015 die im Lande ausgebrochene Ebola-Epidemie, die einen breiten wirtschaftlichen Aufschwung behinderte. Trotz aller Anstrengungen der Regierung wird das Wirtschaftsleben nach wie vor von schlechter Regierungsführung, Vetternwirtschaft und unvermindert hoher Korruption geprägt, was ein schwieriges Investitionsklima und mangelhafte Rahmenbedingungen zur Folge hat. Wohl hat sich in den Jahren 2016 und 2017 eine gewisse Erholung eingestellt, im Transparency Interational Corruption Perception Index 2017 nimmt Guinea von 180 Staaten indes lediglich den 148. Platz ein; im Doing-Business-Ranking 2017 der Weltbank figuriert das Land unter 190 Staaten auf dem 153. Rang. Darüber hinaus führen Arbeitskämpfe und politische Konflikte immer wieder zu gewaltsamen Auseinandersetzungen. Eine rasche Verschlechterung der Sicherheitslage erscheint denn jederzeit möglich (vgl. Deutsches Auswärtiges Amt, < http://www.auswaertiges-amt.de > Aussen- und Europapolitik > Länderinformationen > Guinea > Wirtschaft [Stand: Februar 2018]; www.eda.admin.ch > Vertretungen und Reisehinweise > Guinea > Reisehinweise, Stand: 26. Februar 2018, beide Webseiten besucht Ende Mai 2018).

E. 6.4 Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung, dass die Bereitschaft, das Heimatland zu verlassen, erfahrungsgemäss dort begünstigt wird, wo bereits Verwandte im Ausland leben, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise in Bezug auf das Land als solches als grundsätzlich hoch einschätzte. Allerdings wäre es zu schematisch und nicht haltbar, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage in der Herkunftsregion auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Es gilt vielmehr, über die Situation im Herkunftsland hinaus, ebenfalls die weiteren Umstände zu würdigen. Namentlich familiäre, gesellschaftliche oder berufliche Verpflichtungen können die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise in dem Sinne begünstigen.

E. 7.1 Die angefochtene Verfügung betrifft nicht die Kernfamilie. Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine mittlerweile 28 ½-jährige, verheiratete und kinderlose Frau. Hinsichtlich ihrer persönlichen Lebensumstände im Heimatland ist lediglich bekannt, dass sie mit ihrem Mann in der Hauptstadt Conakry wohnt. Laut Angaben des Beschwerdeführers ist die eingeladene Person seine Tante. Daneben gebe es einzig einen Bruder, der ebenfalls in Guinea lebe (siehe Einsprache [SEM act. 1, pag. 7] oder Stellungnahme vom 3. November 2017 [Beschwerdebeilage bzw. Sachverhalt Bst. D vorstehend]). Irgendwelche Indizien für das Bestehen eines besonderen Betreuungsbedarfs, der nur durch die Gesuchstellerin selbst abgedeckt werden könnte, sind insoweit keine erkennbar. Es kann also davon ausgegangen werden, dass im persönlichen und familiären Umfeld der Eingeladenen keine über das Übliche hinausgehende Verpflichtungen oder gar Abhängigkeiten vorhanden sind, die besondere Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland bieten könnten; dies umso weniger, wenn man mit in Betracht zieht, dass gleich ein dreimonatiger Besuchsaufenthalt angestrebt wird, was von einiger Ungebundenheit zeugt. Im dargelegten Kontext lässt ihre eheliche Beziehung das Risiko einer nicht anstandslosen Wiederausreise nicht per se entfallen. Zu Recht gibt das SEM in diesem Zusammenhang zu bedenken, dass zurückbleibende nahe Angehörige im Ausland eingeladene Personen häufig nicht daran hindern, den Entschluss zur Emigration zu fassen; dies etwa in der Hoffnung, den oder die Zurückgebliebenen aus dem Ausland wirtschaftlich effizienter zu unterstützen oder später nachziehen zu können. Angesichts dessen erscheint die Gefahr einer nicht fristgerechten Rückkehr derzeit nicht in hinreichendem Masse gebannt.

E. 7.2 Was die wirtschaftlichen Verhältnisse anbelangt, steht aufgrund der Akten sodann fest, dass es auf Seiten der eingeladenen Person in beruflicher Hinsicht an starken Bindungen fehlt. Gemäss der eingereichten Arbeitsbestätigung der "Direction Nationale de l'Enfance" hat sie als Praktikantin für Sozialarbeit gearbeitet (SEM act. 2, pag. 13). Die mit einem unleserlichen Stempel versehene Arbeitsbestätigung ist weder datiert, noch vermittelt dieses Beweismittel Auskunft darüber, ab wann und wie lange sie besagte Tätigkeit ausübte (SEM act. 2, pag. 13); der Gesuchstellerin zufolge war dies ab 2014 der Fall (siehe "Questions additionnelles pour la demande de visa de visite" vom 13. September 2017, unter SEM act. 2, pag. 26/27). In den bereits erwähnten Erläuterungen vom 3. November 2017 ist diesbezüglich einzig davon die Rede, dass die Gesuchstellerin eine entsprechende Arbeitsstelle innehabe und auf sie dort nach dem Besuchsaufenthalt eine Praktikumsstelle warte. Eine entsprechende Bestätigung fehlt. In den Akten findet sich ausserdem eine Bestätigung von "Terres des hommes" über eine vom 28. bis 30. Oktober 2015 in Conakry besuchte Ausbildungsveranstaltung (SEM act. 2, pag. 12). Nach wie vor nichts bekannt ist hingegen über die mit der Erwerbstätigkeit erzielten Einkünfte. Auch aus dem Bankauszug vom 7. September 2017 (SEM act. 2, pag. 10/11) geht nicht hervor, wieviel die Gesuchstellerin als Praktikantin verdiente. Wohl weist das fragliche Konto einen Saldo von umgerechnet Fr. 5'600.- aus. Zuvor hatte sich der Kontostand allerdings auf deutlich tieferem Niveau bewegt (bis zum 7. August 2017 auf weniger als einem Drittel jenes Betrages). Woher die zeitnah zur Einreichung des Gesuches um Erteilung eines Schengen-Visums eingegangenen Gutschriften stammen und was der Grund für die Überweisungen war, wird nicht erkennbar. Wie angetönt, scheint die ausgeübte Tätigkeit überdies problemlos eine mehrmonatige Landesabwesenheit zuzulassen. Auch die Einkommenssituation präsentiert sich mithin nicht dergestalt, dass sie das Risiko einer nicht anstandslosen Wiederausreise zu mildern vermöchte.

E. 7.3 Soweit die Gastgeberin in der Einsprache und ihren Erläuterungen vom 3. November 2017 einwendet, als Schweizer Bürgerin habe sie das Recht, ihre Familie einzuladen, gilt es nochmals hervorzuheben, dass bei ausländischen Besucherinnen und Besuchern weder die einschlägigen nationalen noch die internationalen Normen einen solchen Anspruch vermitteln (vgl. E. 4.1 - 4.5 hiervor). Bei der Gesuchsprüfung in Visumsverfahren ist es vielmehr zulässig, Aspekte wie die Nationalität von Gesuchstellenden und deren familiäre, soziale und wirtschaftliche Situation miteinzubeziehen. Nicht ersichtlich wird schliesslich, inwiefern die Existenz eines Rückübernahme- bzw. Migrationsabkommens der Schweiz mit Guinea eine fristgerechte Wiederausreise des Gastes begünstigten sollte.

E. 7.4 Insgesamt ergibt sich kein umfassendes Bild der persönlichen, beruflichen und wirtschaftlichen Situation der Gesuchstellerin in Guinea. Nebst den erläuterten Vorbehalten nicht ausser Acht zu lassen gilt es überdies die von der Schweizer Botschaft in Abidjan geäusserten Zweifel, denen in Verfahren wie dem vorliegenden erhebliches Gewicht zukommt, ist die Vertretung vor Ort doch am besten mit den lokalen Gegebenheiten vertraut.

E. 7.5 Vor dem dargelegten allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An den guten Absichten und der Integrität der Beschwerdeführenden ist hierbei sicherlich nicht zu zweifeln. Zugleich gilt es zu bedenken, dass sie in ihrer Eigenschaft als Gastgeber zwar für gewisse finanzielle Risiken (Lebenshaltungskosten während des Besuchsaufenthalts, allfällige nicht von einer Versicherung gedeckte Kosten für Unfall und Krankheit sowie Repatriierung) Garantie leisten können, nicht aber - mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit - für ein bestimmtes Verhalten des Gastes (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.7 und BVGE 2009/27 E. 9 je m.H.).

E. 7.6 Aufgrund des Gesagten kann ein Visum für den gesamten Schengen-Raum nicht erteilt werden. Der an sich verständliche Wunsch der Gesuchstellerin, ihren Neffen und dessen Ehefrau in der Schweiz zu besuchen und bei dieser Gelegenheit auch ihre Grossnichte kennenzulernen, hat demnach - einstweilen - in den Hintergrund zu treten. Aufgrund der vorgenommenen Beurteilung bleibt es den Betroffenen unbenommen und zumutbar, sich vorderhand im Ausland zu treffen. Die Beschwerdeführenden machen sodann keine - z.B. humanitären - Gründe für die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit geltend; solche Gründe sind auch aus den Akten nicht ersichtlich (vgl. E. 5.5).

E. 8 Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 9 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 12

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den am 18. Dezember 2017 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Daniel Grimm Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-6703/2017 Urteil vom 18. Juni 2018 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Philippe Weissenberger, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiber Daniel Grimm. Parteien

1. A._______,

2. B._______, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken für C.______. Sachverhalt: A. Am 9. bzw. 13. September 2017 beantragte die aus Guinea stammende C._______ (geb. [...], nachfolgend: Gesuchstellerin bzw. Eingeladene) bei der Schweizerischen Botschaft in Abidjan (Elfenbeinküste) ein Schengen-Visum für die Dauer von drei Monaten. Als Reisezweck gab sie an, ihren im Kanton Bern ansässigen Neffen B._______ und dessen Schweizer Ehefrau A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführende bzw. Gastgeber) besuchen zu wollen (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 2, pag. 28 - 31). Die Gastgeber hatten zuvor ein Einladungsschreiben eingereicht. Darin erklärten sie, beim Gast handle es sich um die Tante von B._______. Sie würde gerne die jüngste Tochter ihres Neffen kennenlernen (SEM act. 2, pag. 22). B. Mittels Formular-Verfügung vom 15. September 2017 (eröffnet am 20. September 2017) lehnte die Schweizerische Botschaft den Visumsantrag mit der Begründung ab, dass die Absicht der Gesuchstellerin, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten auszureisen, als nicht hinreichend gesichert erachtet werden könne (SEM act. 5, pag. 39 - 41). Dagegen erhoben die Gastgeber am 23. September 2017 Einsprache (SEM act. 1, pag. 7). In der Folge wurden die Gesuchsunterlagen zwecks Inlandabklärung an die Einwohner- und Spezialdienste der Stadt Biel übermittelt (SEM act. 6, pag. 43/44). C. Am 17. November 2017 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besucherinnen und Besuchern aus Guinea angesichts der schwierigen wirtschaftlichen Situation in diesem Land allgemein als hoch einzuschätzen sei; dies gelte insbesondere, wenn durch die Anwesenheit von Bekannten oder Verwandten bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz zur Schweiz bestehe. Von dieser generellen Einschätzung könnte nur abgewichen werden, wenn der Gesuchstellerin in ihrer Heimat besondere, über das übliche Mass hinausgehende Verpflichtungen oblägen. Die eingeladene Person sei 28 Jahre alt, verheiratet und kinderlos. Bezogen auf ihr persönliches und familiäres Umfeld bestünden kei-ne Verpflichtungen oder Abhängigkeiten, welche besondere Gewähr für eine Rückkehr nach Guinea böten. Ebenso wenig könne aufgrund der Akten von gefestigten beruflichen und damit wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden, die sie nachhaltig von einer allfälligen Emigration abzuhalten vermöchten. Die gegenteiligen Zusicherungen der Gastgeber änderten daran nichts. Wohl könnten sie für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt garantieren, nicht aber für ein bestimmtes Verhalten ihres Gastes. Die Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Visums seien somit nicht erfüllt (SEM act. 7). D. Mit in französischer Sprache verfasster Rechtsmitteleingabe vom 27. November 2017 an das Bundesverwaltungsgericht beantragen die Beschwerdeführenden, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und das Besuchervisum zu erteilen. Dazu bringen sie vor, die volle Verantwortung für die rechtzeitige Rückkehr des Gastes zu übernehmen. Die eingeladene Person habe in Guinea einen Ehemann, eine Arbeit und eine Familie. Als Gastgeber wollten sie nicht ihre Glaubwürdigkeit aufs Spiel setzen, um dadurch künftig niemanden mehr einladen zu können. Der Beschwerdeschrift lag eine ausführlichere Stellungnahme in Deutsch bei. Diese hatten die Gastgeber am 3. November 2017 zu Handen der Vor-instanz bei den Einwohner- und Spezialdiensten der Stadt Biel eingereicht. Am 30. November 2017 wurden die Beschwerdeführenden vom Bundesverwaltungsgericht darüber informiert, dass das Rechtsmittelverfahren gemäss Art. 33a Abs. 2 VwVG in deutscher Sprache geführt werde. E. Das SEM schliesst in seiner Vernehmlassung vom 5. Januar 2018 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 11. Januar 2018 stellte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden ein Doppel der Vernehmlassung zur Kenntnis zu. F. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des SEM, die im Einspracheverfahren gegen die Verweigerung eines Schengen-Visums ergehen. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

2. Gemäss Art. 33a Abs. 1 VwVG werden Verfahren in einer der vier Amtssprachen geführt, in der Regel in der Sprache, in welcher die Parteien ihre Begehren gestellt haben oder stellen würden. Im Beschwerdeverfahren ist die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend (Art. 33a Abs. 2 Satz 1 VwVG). Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden (Art. 33a Abs. 2 Satz 2 VwVG). Der vorliegend angefochtene Entscheid wurde in deutscher Sprache redigiert, während das dagegen erhobene Rechtsmittel französisch abgefasst ist. Da die Beschwerdeführenden nicht dartun, einen deutschsprachigen Entscheid nicht verstehen zu können und sie im vorinstanzlichen Verfahren auch Eingaben in deutscher Sprache eingereicht hatten (beispielsweise die Einsprache vom 23. September 2017 oder die Stellungnahme vom 3. November 2017), besteht kein Anlass, von der Regel von Art. 33a Abs. 2 Satz 1 VwVG abzuweichen.

3. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie - falls nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

4. Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer Staatsangehörigen aus Guinea um Erteilung eines Visums für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da die Gesuchstellerin sich nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).

5. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt: 5.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5; a.M. Philipp Egli / Tobias D. Meyer, in: Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.). 5.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204, Fassung gemäss Änderung vom 5. April 2017, AS 2017 2549] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77 vom 23.03.2016; kodifizierter Text], Art. 4 Abs. 1 VEV). 5.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 6 Abs. 1 Bst. c und Abs. 4 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu Egli / Meyer, a.a.O. Art. 5 N. 33). Ausserdem dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informa-tionssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und kei-ne Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 6 Abs. 1 Bst. d und e SGK). 5.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu Egli / Meyer, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr für eine gesicherte Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK). 5.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenommen) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 36 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). 6. 6.1 Aufgrund ihrer Staatszugehörigkeit unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht (vgl. Anhang I der oben in E. 5.2 erstzitierten Verordnung). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral. Eine solche erachtet die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Situation im Heimatland sowie der persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin als nicht genügend gewährleistet. Zur Einschätzung entsprechender Risiken sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. 6.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können ein Indiz dafür sein, dass die persönliche Interessenlage nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 6.3 Guinea gehört trotz grosser natürlicher Ressourcen (grösste Bauxitvorkommen der Welt, reiche Vorkommen an Eisenerz, Nickel, Gold, Diamanten und Wasserkraft, erhebliches landwirtschaftliches Anbaupotenzial) zu den ärmsten Ländern der Welt. Seit 2010 geht die Politik unter der Regierung von Präsident Alpha Condé den Weg einer verstärkten Investition in die Infrastruktur und der Suche nach internationalen Partnern. Das Werben um ausländische Investoren wird, vor allem im Bergbaubereich, durch sinkende bzw. verfallende Rohstoffpreise und die schlechte verkehrsmässige Erschliessung gebremst. Defizite des Rechtsstaates, schwache staatliche Strukturen sowie unzureichende Ausbildungssysteme erschweren die Investitionsbedingungen zusätzlich. Hinzu kam in den Jahren 2014 und 2015 die im Lande ausgebrochene Ebola-Epidemie, die einen breiten wirtschaftlichen Aufschwung behinderte. Trotz aller Anstrengungen der Regierung wird das Wirtschaftsleben nach wie vor von schlechter Regierungsführung, Vetternwirtschaft und unvermindert hoher Korruption geprägt, was ein schwieriges Investitionsklima und mangelhafte Rahmenbedingungen zur Folge hat. Wohl hat sich in den Jahren 2016 und 2017 eine gewisse Erholung eingestellt, im Transparency Interational Corruption Perception Index 2017 nimmt Guinea von 180 Staaten indes lediglich den 148. Platz ein; im Doing-Business-Ranking 2017 der Weltbank figuriert das Land unter 190 Staaten auf dem 153. Rang. Darüber hinaus führen Arbeitskämpfe und politische Konflikte immer wieder zu gewaltsamen Auseinandersetzungen. Eine rasche Verschlechterung der Sicherheitslage erscheint denn jederzeit möglich (vgl. Deutsches Auswärtiges Amt, Aussen- und Europapolitik > Länderinformationen > Guinea > Wirtschaft [Stand: Februar 2018]; www.eda.admin.ch > Vertretungen und Reisehinweise > Guinea > Reisehinweise, Stand: 26. Februar 2018, beide Webseiten besucht Ende Mai 2018). 6.4 Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung, dass die Bereitschaft, das Heimatland zu verlassen, erfahrungsgemäss dort begünstigt wird, wo bereits Verwandte im Ausland leben, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise in Bezug auf das Land als solches als grundsätzlich hoch einschätzte. Allerdings wäre es zu schematisch und nicht haltbar, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage in der Herkunftsregion auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Es gilt vielmehr, über die Situation im Herkunftsland hinaus, ebenfalls die weiteren Umstände zu würdigen. Namentlich familiäre, gesellschaftliche oder berufliche Verpflichtungen können die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise in dem Sinne begünstigen. 7. 7.1 Die angefochtene Verfügung betrifft nicht die Kernfamilie. Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine mittlerweile 28 ½-jährige, verheiratete und kinderlose Frau. Hinsichtlich ihrer persönlichen Lebensumstände im Heimatland ist lediglich bekannt, dass sie mit ihrem Mann in der Hauptstadt Conakry wohnt. Laut Angaben des Beschwerdeführers ist die eingeladene Person seine Tante. Daneben gebe es einzig einen Bruder, der ebenfalls in Guinea lebe (siehe Einsprache [SEM act. 1, pag. 7] oder Stellungnahme vom 3. November 2017 [Beschwerdebeilage bzw. Sachverhalt Bst. D vorstehend]). Irgendwelche Indizien für das Bestehen eines besonderen Betreuungsbedarfs, der nur durch die Gesuchstellerin selbst abgedeckt werden könnte, sind insoweit keine erkennbar. Es kann also davon ausgegangen werden, dass im persönlichen und familiären Umfeld der Eingeladenen keine über das Übliche hinausgehende Verpflichtungen oder gar Abhängigkeiten vorhanden sind, die besondere Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland bieten könnten; dies umso weniger, wenn man mit in Betracht zieht, dass gleich ein dreimonatiger Besuchsaufenthalt angestrebt wird, was von einiger Ungebundenheit zeugt. Im dargelegten Kontext lässt ihre eheliche Beziehung das Risiko einer nicht anstandslosen Wiederausreise nicht per se entfallen. Zu Recht gibt das SEM in diesem Zusammenhang zu bedenken, dass zurückbleibende nahe Angehörige im Ausland eingeladene Personen häufig nicht daran hindern, den Entschluss zur Emigration zu fassen; dies etwa in der Hoffnung, den oder die Zurückgebliebenen aus dem Ausland wirtschaftlich effizienter zu unterstützen oder später nachziehen zu können. Angesichts dessen erscheint die Gefahr einer nicht fristgerechten Rückkehr derzeit nicht in hinreichendem Masse gebannt. 7.2 Was die wirtschaftlichen Verhältnisse anbelangt, steht aufgrund der Akten sodann fest, dass es auf Seiten der eingeladenen Person in beruflicher Hinsicht an starken Bindungen fehlt. Gemäss der eingereichten Arbeitsbestätigung der "Direction Nationale de l'Enfance" hat sie als Praktikantin für Sozialarbeit gearbeitet (SEM act. 2, pag. 13). Die mit einem unleserlichen Stempel versehene Arbeitsbestätigung ist weder datiert, noch vermittelt dieses Beweismittel Auskunft darüber, ab wann und wie lange sie besagte Tätigkeit ausübte (SEM act. 2, pag. 13); der Gesuchstellerin zufolge war dies ab 2014 der Fall (siehe "Questions additionnelles pour la demande de visa de visite" vom 13. September 2017, unter SEM act. 2, pag. 26/27). In den bereits erwähnten Erläuterungen vom 3. November 2017 ist diesbezüglich einzig davon die Rede, dass die Gesuchstellerin eine entsprechende Arbeitsstelle innehabe und auf sie dort nach dem Besuchsaufenthalt eine Praktikumsstelle warte. Eine entsprechende Bestätigung fehlt. In den Akten findet sich ausserdem eine Bestätigung von "Terres des hommes" über eine vom 28. bis 30. Oktober 2015 in Conakry besuchte Ausbildungsveranstaltung (SEM act. 2, pag. 12). Nach wie vor nichts bekannt ist hingegen über die mit der Erwerbstätigkeit erzielten Einkünfte. Auch aus dem Bankauszug vom 7. September 2017 (SEM act. 2, pag. 10/11) geht nicht hervor, wieviel die Gesuchstellerin als Praktikantin verdiente. Wohl weist das fragliche Konto einen Saldo von umgerechnet Fr. 5'600.- aus. Zuvor hatte sich der Kontostand allerdings auf deutlich tieferem Niveau bewegt (bis zum 7. August 2017 auf weniger als einem Drittel jenes Betrages). Woher die zeitnah zur Einreichung des Gesuches um Erteilung eines Schengen-Visums eingegangenen Gutschriften stammen und was der Grund für die Überweisungen war, wird nicht erkennbar. Wie angetönt, scheint die ausgeübte Tätigkeit überdies problemlos eine mehrmonatige Landesabwesenheit zuzulassen. Auch die Einkommenssituation präsentiert sich mithin nicht dergestalt, dass sie das Risiko einer nicht anstandslosen Wiederausreise zu mildern vermöchte. 7.3 Soweit die Gastgeberin in der Einsprache und ihren Erläuterungen vom 3. November 2017 einwendet, als Schweizer Bürgerin habe sie das Recht, ihre Familie einzuladen, gilt es nochmals hervorzuheben, dass bei ausländischen Besucherinnen und Besuchern weder die einschlägigen nationalen noch die internationalen Normen einen solchen Anspruch vermitteln (vgl. E. 4.1 - 4.5 hiervor). Bei der Gesuchsprüfung in Visumsverfahren ist es vielmehr zulässig, Aspekte wie die Nationalität von Gesuchstellenden und deren familiäre, soziale und wirtschaftliche Situation miteinzubeziehen. Nicht ersichtlich wird schliesslich, inwiefern die Existenz eines Rückübernahme- bzw. Migrationsabkommens der Schweiz mit Guinea eine fristgerechte Wiederausreise des Gastes begünstigten sollte. 7.4 Insgesamt ergibt sich kein umfassendes Bild der persönlichen, beruflichen und wirtschaftlichen Situation der Gesuchstellerin in Guinea. Nebst den erläuterten Vorbehalten nicht ausser Acht zu lassen gilt es überdies die von der Schweizer Botschaft in Abidjan geäusserten Zweifel, denen in Verfahren wie dem vorliegenden erhebliches Gewicht zukommt, ist die Vertretung vor Ort doch am besten mit den lokalen Gegebenheiten vertraut. 7.5 Vor dem dargelegten allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An den guten Absichten und der Integrität der Beschwerdeführenden ist hierbei sicherlich nicht zu zweifeln. Zugleich gilt es zu bedenken, dass sie in ihrer Eigenschaft als Gastgeber zwar für gewisse finanzielle Risiken (Lebenshaltungskosten während des Besuchsaufenthalts, allfällige nicht von einer Versicherung gedeckte Kosten für Unfall und Krankheit sowie Repatriierung) Garantie leisten können, nicht aber - mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit - für ein bestimmtes Verhalten des Gastes (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.7 und BVGE 2009/27 E. 9 je m.H.). 7.6 Aufgrund des Gesagten kann ein Visum für den gesamten Schengen-Raum nicht erteilt werden. Der an sich verständliche Wunsch der Gesuchstellerin, ihren Neffen und dessen Ehefrau in der Schweiz zu besuchen und bei dieser Gelegenheit auch ihre Grossnichte kennenzulernen, hat demnach - einstweilen - in den Hintergrund zu treten. Aufgrund der vorgenommenen Beurteilung bleibt es den Betroffenen unbenommen und zumutbar, sich vorderhand im Ausland zu treffen. Die Beschwerdeführenden machen sodann keine - z.B. humanitären - Gründe für die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit geltend; solche Gründe sind auch aus den Akten nicht ersichtlich (vgl. E. 5.5).

8. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

9. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den am 18. Dezember 2017 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführenden (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Daniel Grimm Versand: