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F-6161/2018

F-6161/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2020-04-07 · Deutsch CH

Schengen-Visum

Sachverhalt

A. Am 21. Februar 2018 verfassten der im Kanton Waadt wohnhafte Schweizer Bürger A._______ und dessen aus Grossbritannien stammende Lebenspartnerin B._______ (nachfolgend: Gastgeber bzw. Beschwerdeführende) ein Einladungsschreiben "à qui de droit" zu Gunsten des aus dem Iran stammenden Ehepaars C._______ und D._______ und deren Tochter E._______ (nachfolgend: Gesuchstellende bzw. Gäste) (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1 S. 8). B. Der Vater des Beschwerdeführers, F._______, wandte sich mit Eingabe vom 22. Februar 2018 (nach vorgängiger E-Mail vom 20. Februar 2018) an die Botschaft in Teheran, um allfällige Informationen zu erhalten, wie die Gäste Visa erhalten könnten. Gleichzeitig teilte er mit, dass er die nötigen Garantien dafür gebe beziehungsweise gemeinsam mit den Beschwerdeführenden für alle Kosten aufkomme und die fristgerechte Ausreise der Gäste garantiere. Er kenne die Familie seit 1970 und sie hätten sich verschiedentlich gegenseitig besucht. Die Familie sei ungefähr vor zehn Jahren letztmals in die Schweiz gereist. Sein letzter Besuch im Iran habe im Jahr 2012 stattgefunden (vgl. SEM-act. 1 S. 4-6). C. Mit Formulargesuchen vom 15. Mai 2018 gelangten die Gäste (geb. 1970, 1975 und 2011) an die Schweizerische Botschaft in Teheran und beantragten Schengen-Visa für einen 30-tägigen Aufenthalt im Schengen-Raum. Für die Dauer ihres in der Schweiz geplanten Aufenthalts nannten sie als Gastgeber die Beschwerdeführenden. D. Mit Formularentscheiden vom 27. Mai 2018 lehnte es die Schweizer Botschaft in Teheran ab, die gewünschten Visa auszustellen. Sie begründete ihre ablehnende Haltung mit der ihrer Auffassung nach fehlenden Gewähr für die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellenden aus dem Schengen-Raum vor Ablauf der Visa (SEM-act. 3 S. 42, 47 und 52). E. Am 29. Mai 2018 wandte sich der Vater des Gastgebers an die Botschaft und bekundete sein Unverständnis über den ablehnenden Entscheid vom 27. Mai 2018 (SEM-act. 1 S. 3). F. Am 3. Juni 2018 erhoben die Gastgeber Einsprache bei der Vorinstanz. Dabei machten sie im Wesentlichen geltend, die Schweizerische Botschaft sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass eine fristgerechte Ausreise ihrer Gäste nicht gesichert sei. G. Im Rahmen des Einspracheverfahrens nahm die Vorinstanz Einsicht in die bei der Schweizerischen Botschaft in Teheran eingereichten Unterlagen und liess durch die Migrationsbehörde im Wohnsitzkanton der Gastgeber weitere Abklärungen zum Sachverhalt vornehmen. Einen von dieser Behörde an sie gerichteten Fragenkatalog beantworteten die Gastgeber mit Eingabe vom 13. September 2018. Zur Begründung machten sie im Wesentlichen geltend, der Vater des Gastgebers habe die Familie des weiblichen Gastes 1974 an der Universität von Nizza kennengelernt und sich 1975 in Tabriz und Teheran aufgehalten. Deren Onkel habe mehrere Jahre in einem Haus der Familie des Gastgebers in Menton gelebt, bevor er wieder in den Iran zurückgekehrt sei. Der Vater des Gastgebers sei mehrere Male in den Iran gereist, um die Familie des weiblichen Gastes wiederzusehen, letztmals im Jahr 2012. Deren Familie sei wiederum zwischen 1993 und 2008 mehrmals in die Schweiz gekommen. Der Gastgeber und seine Geschwister sowie der weibliche Gast hätten die Freundschaft der Eltern fortgesetzt - sie seien seit 20 Jahren Freunde. Auf einer Reise in den Iran im Jahr 2005 habe der Gastgeber auch deren Ehemann kennengelernt. Das letzte Mal hätten sie sich im Sommer 2008 getroffen. Sie würden sich über ein Treffen im Sommer 2018 freuen, welches nunmehr bereits über die dritte Generation (die Söhne der Beschwerdeführenden und die Tochter der Gäste) hinweg stattfinden würde (SEM-act. 6 S. 93.). H. Mit Verfügung vom 27. September 2018 - eröffnet am 2. Oktober 2018 - wies das SEM die Einsprache ab. Dabei stützte es die Meinung der Vertretung, wonach eine anstandslose Ausreise der Gäste nach ihrem Besuchsaufenthalt nicht als hinreichend gesichert betrachtet werden könne. Angesichts des wirtschaftlichen Ungleichgewichts zwischen dem Iran und der Schweiz könnten diese aus ihrer geltend gemachten Berufstätigkeit nichts zu ihren Gunsten ableiten. Ausserdem hätten sie keine Unterlagen ins Recht gereicht, aus denen hervorgehe, dass sie nach Auslandsaufenthalten wieder in den Iran zurückgekehrt seien. Die Gäste stammten aus einer Region, aus der aufgrund der dort herrschenden wirtschaftlichen Verhältnisse ein stark anhaltender Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Ferner werde der Entscheid auszuwandern erleichtert, wenn im Ausland bereits ein minimales Beziehungsnetz aus Angehörigen oder Freunden bestehe. Im Übrigen beruhe die Freundschaft zwischen den beiden Familien vor allem auf derjenigen zwischen den Eltern beziehungsweise der Elterngeneration des Gastgebers und der Gäste (SEM-act. 7 S. 96-100). I. Mit Beschwerde vom 29. Oktober 2018 gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Es sei festzustellen, dass ihre Gäste die Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Visa erfüllen würden. Das SEM sei anzuweisen, die Beschwerdeführenden für einen Neu-Antrag von Visa zugunsten ihrer Gäste einzuladen. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung der Visa-Anträge im Sinne der Rekursbegründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. J. Mit Vernehmlassung vom 29. Januar 2019 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. K. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Einspracheentscheide des SEM bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.2 Die Beschwerdeführenden haben am vorangegangenen Einsprachverfahren teilgenommen und sind als Gastgeber durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Der fest anberaumte Besuchszeitraum ist inzwischen abgelaufen. Durch die Einreichung des Rechtsmittels haben die Beschwerdeführenden jedoch kundgetan, dass sie ihr Interesse an der Behandlung der Beschwerde aufrechterhalten. Die Beschwerdelegitimation gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist somit gegeben. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist daher einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).

E. 1.3 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 2 Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).

E. 3 Vorab ist auf die formellen Rügen einzugehen (BGE 142 I 188 E. 3).

E. 3.1 Soweit in der Beschwerde das Vorgehen der Schweizer Botschaft in Teheran beanstandet wird, ist darauf hinzuweisen, dass deren Entscheid nicht Verfahrensgegenstand ist (vgl. E. 1.1). Mit Bezug auf die Rüge, die Botschaft habe die eingereichten Dokumente nicht beachtet beziehungsweise nicht gelesen, das Dossier nicht gekannt und keine Befragung durchgeführt, ist der Vollständigkeit halber Folgendes festzuhalten: Gemäss geltender Praxis wird ein persönliches Gespräch beziehungsweise ein Interview von der Auslandvertretung nur in begründeten Fällen anberaumt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie anhand der vorliegenden Unterlagen und Angaben keinen Entscheid treffen kann (vgl. Visahandbuch I mit SEM Ergänzungen Teil II Ziff. 3.3.5 [Gespräch] sowie Ziff. 7.11 [Wann sollte der Antragsteller zu einem Gespräch bestellt werden], online abrufbar unter > Rechtsgrundlagen > Weisungen, besucht im März 2020). Erachtet sie hingegen die Angaben als ausreichend, ist sie nicht gehalten, eine Befragung durchzuführen. Vorliegend durfte sie offensichtlich davon ausgehen, über genügend Unterlagen und Angaben zu verfügen. Zudem wurden die Eingaben der Gäste und der Gastgeber von der Schweizer Vertretung am 15. Mai 2018 sowie am 10. Juni 2018 elektronisch im Visasystem ORBIS hinterlegt. Infolgedessen konnten das SEM sowie das Bundesverwaltungsgericht darauf zurückgreifen (vgl. in diesem Zusammenhang auch Sachverhalt Bst. G.)

E. 3.2 Die Beschwerdeführenden machen eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Die Vorinstanz habe sich mit den Argumenten der Einsprache vom 3. Juni 2018 nicht auseinandergesetzt, sondern lediglich den «Entscheid von Teheran» bestätigt. In ihrer Begründung habe sie lediglich die unbewiesenen Behauptungen der Visa-Abteilung in Teheran wiederholt und die Gesuche ohne jegliche Begründung abgelehnt. Es gehe nicht an, dass ihre Gäste ohne eigentliche Prüfung des Sachverhalts und der vorgelegten Dokumente «abgewimmelt» worden seien.

E. 3.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 ff. VwVG) dient der Sachverhaltsabklärung und stellt gleichzeitig ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar. Kernelement ist das Recht auf vorgängige Äusserung. Die Behörde muss die Äusserungen der Partei zur Kenntnis nehmen, sie in der Entscheidfindung und -begründung würdigen und sich sachgerecht damit auseinandersetzen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Die Begründungspflicht (Art. 35 VwVG) dient der rationalen und transparenten Entscheidfindung und soll dem Adressaten erlauben, einen Entscheid entweder zu akzeptieren oder sachgerecht anzufechten. Die Behörde hat dabei die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess. Dabei ist sie nicht gehalten, zu jedem Argument der Partei explizit Stellung zu nehmen. Es genügt, wenn aus der Gesamtheit der Begründung hervorgeht, weshalb das Vorgebrachte als unrichtig oder unwesentlich übergangen wird (vgl. BVGE 2012/24 E. 3.2 ff.; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 629 ff.).

E. 3.4 Die Vorinstanz fasst auf Seite 2 ihrer Verfügung die in der Einsprache vom 3. Juni 2018 erhobenen Einwände zusammen und geht auf Seite 4 auf die Verhältnisse des vorliegenden Einzelfalls ein, wobei die wesentlichen - wenn auch eher knapp gehaltenen - Überlegungen, welche zur Ablehnung der Einsprache führten, ersichtlich sind. Diese Ausführungen erlaubten es den Beschwerdeführenden folglich, den zentralen Grund für die Abweisung zu erkennen (nicht gesicherte Wiederausreise infolge fehlender Bindungen an den Heimatstaat) und dagegen sachgerechte Einwände vorzubringen. Zudem geht die Vorinstanz nach den allgemeinen Ausführungen zu Iran auf die - nach ihrem Dafürhalten - relevanten persönlichen, gesellschaftlichen und familiären Umstände der Gesuchstellenden ein. Ob die von der Vorinstanz daraus gezogene Schlussfolgerung vor dem Gesetz standhält, ist nicht eine Frage des Anspruchs auf rechtliches Gehör, sondern der nachfolgend vorzunehmenden materiell-rechtlichen Prüfung. Die Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist daher unbegründet.

E. 4 Am 1. Januar 2019 ist die Teilrevision des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG) abschliessend in Kraft getreten (AS 2018 3171). Dabei wurde der Titel des Gesetzes in «Ausländer- und Integrationsgesetz» (AIG, SR 142.20) umbenannt. Das Gericht verwendet hier die neue Bezeichnung, da die in diesem Urteil behandelten wesentlichen Bestimmungen nicht geändert wurden (vgl. Urteil des BVGer F-2068/2018 vom 1. Februar 2019 E. 2).

E. 5 Der angefochtenen Verfügung liegen die Gesuche von iranischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen Besuchsaufenthalt im Schengen-Raum zugrunde. Da sich die Gäste nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen können und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen nicht überschreitet, fällt die Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das Ausländer- und Integrationsgesetz und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG).

E. 6.1 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz eines Visums sind, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 (Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind [ABl. L 303/39 vom 28.11.2018; nachfolgend: Verordnung [EU] 2018/1806; in Kraft seit 15. Februar 2019]) erforderlich ist (Art. 6 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Kodifizierter Text] [Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 6 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]); vgl. auch Art. 2 Ziff. 6 SGK; Art. 5 Abs. 1 Bst. a AIG). Als iranische Staatsangehörige unterliegen die Gesuchstellenden unbestrittenermassen der Visumpflicht (Anhang I der bereits erwähnten Verordnung Nr. 2018/1806; Art. 8 Abs. 1 VEV).

E. 6.2 Voraussetzung zur Visumerteilung und zur Einreise ist unter anderem, dass die drittstaatsangehörige Person keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK) und Gewähr für die gesicherte Wiederausreise bietet (Art. 32 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, ABl. L 243/1 vom 15.09.2009]; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2011/48 E. 4.5; 2009/27 E. 5.2). Wenn die betreffende Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK anzunehmen (BVGE 2014/1 E. 4.3 m.H.). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht respektive dass die gesuchstellende Person für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bietet (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 21 Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.4; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2009/27 E. 5.2).

E. 6.3 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher grundsätzlich nicht gehalten, drittstaatsangehörigen Personen die Einreise zu gestatten. Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt aber auch das Schengen-Recht nicht (BVGE 2014/1 E. 4.1.1 und E. 4.1.5; 2011/48 E. 4).

E. 6.4 Sind sämtliche Voraussetzungen für die Visumerteilung erfüllt, ist das Schengen-Visum auszustellen. Ist hingegen einer der in Art. 32 Abs. 1 VK (nicht abschliessend) aufgelisteten Tatbestände gegeben, darf ein einheitliches Visum nicht erteilt werden (vgl. Art. 21 Abs. 1 und Abs. 3 VK; Art. 32 Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.5; 2011/48 E. 4.6; Urteil des BVGer F-7617/2016 E. 4.1). Das Schengen-Visum ist deshalb unter anderem zu verweigern, wenn Zweifel an der von der drittstaatsangehörigen Person bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK; BVGE 2014/1 E. 4.4). Den Behörden kommt bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Visumerteilung erfüllt sind, ein weiter Beurteilungsspielraum zu (BVGE 2014/1 E. 4.1.5 in fine).

E. 6.5 Sind - abgesehen vom Visum selbst - die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der betreffende Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).

E. 7.1 In der Regel lassen sich keine gesicherten Feststellungen darüber treffen, ob eine drittstaatsangehörige Person tatsächlich beabsichtigt, vor Ablauf des Visums den Schengen-Raum zu verlassen, weshalb darüber eine Prognose zu erstellen ist. Hierzu sind alle Umstände des Einzelfalles zu würdigen. Die Beweisführungslast obliegt dabei der drittstaatsangehörigen Person (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Anhang II VK; Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.1). Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der drittstaatsangehörigen Person ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch, wirtschaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.).

E. 7.2 Im Zusammenhang mit der allgemeinen Lage im Iran verweist das SEM auf die dort herrschenden schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse und einen damit einhergehenden Migrationsdruck. Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Einschätzung (vgl. Urteil des BVGer vom 10. April 2019 E. 6.1 m.H.). Die Schere zwischen Arm und Reich wird im Iran immer grösser. Offiziell ist jeder achte Iraner arbeitslos. Gerade junge Akademiker tun sich schwer, auf dem Arbeitsmarkt geeignete Stellen zu finden. Gleichzeitig können immer weniger Iraner von einem Einkommen leben und sind so gezwungen, einen zweiten oder gar dritten Job anzunehmen (Quelle: Liportal das Länderinformationsportal, www.liportal.de > Iran > Wirtschaft und Entwicklung > Entwicklung und Entwicklungspolitik, besucht im März 2020). Infolgedessen ist die sogenannte «Brain-Drain-Rate» aus dem Iran im internationalen Vergleich eine der höchsten (vgl. www.wirtschaft.com > Experten warnen vor «Braindrain» aus Türkei und Iran, vom 11. August 2019; www.focus.de > Politik > Ausland > Iran > Iraner im Exil/ Iraner erzählt, warum Jugend Land verlässt, vom 4. März 2017; www.financaltribune.com > Brain Drain continues in Iran, vom 9. November 2016, alle besucht im März 2020). Der Vorsitzende der deutsch-iranischen Parlamentariergruppe im deutschen Bundestag hielt diesbezüglich fest, «Teheran (nehme) bewusst einen Braindrain in Kauf, obwohl der Schaden für das Land enorm (sei)» (vgl. www.wirtschaft.com > Experten warnen vor «Braindrain» aus Türkei und Iran, vom 11. August 2019, besucht im März 2020).

E. 8.1 Dass viele Menschen aus dem Iran emigrieren, wirkt sich unter anderem auch auf die Schweizer Asylstatistik aus, in der der Iran nach wie vor zu den wichtigsten Herkunftsländern gehört (vgl. www.sem.admin.ch Publikationen & Service Asylstatistik Asylstatistik 2019 Kommentierte Asylstatistik 2019 S. 15 und S.18, besucht im März 2020). Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zurecht festgestellt hat, ist ein im Ausland bestehendes minimales soziales Beziehungsnetz aus Verwandten oder Freunden zudem ein wichtiges Element, das den Entscheid, auszuwandern, erleichtern kann. Angesichts der restriktiven Zulassungsregelung führt dies nicht selten zur Umgehung von ausländerrechtlichen Bestimmungen, indem die Gesuchstellenden - einmal eingereist - versuchen, den Aufenthalt auf eine ganz andere Basis abzustützen (BVGE 2014/1 E. 6.2.2). Das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise der Gäste ist demnach grundsätzlich als hoch einzuschätzen.

E. 8.2 In die Prognose über die Absicht einer gesuchstellenden Person, den Schengen-Raum fristgerecht zu verlassen, sind weiter ihre persönliche, familiäre und berufliche Situation sowie ihre Interessenlage miteinzubeziehen (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dies die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1 m.H.; 2009/27 E. 8).

E. 8.3 Bei den Gästen handelt es sich um ein Ehepaar und ihre siebeneinhalbjährige Tochter. Sie leben in Teheran, wo gemäss ihren Angaben auch ihre weiteren Angehörigen zuhause sind. Aus ihren diesbezüglich nur knappen Angaben lassen sich keine Umstände im Sinne von sozialen oder familiären Verpflichtungen ableiten, die sie nachhaltig von einer Emigration abhalten könnten.

E. 8.4 Damit ist der wirtschaftlichen Situation der Gäste ein besonderes Augenmerk zu widmen.

E. 8.4.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Gast (...) tätig ist, seine Ehefrau (...) in Teheran. Ihre Einkommen sind gemessen an iranischen Verhältnissen recht gut und auch ihr Wohnsitz befindet sich in Teheran an guter Adresse. Gestützt auf die vorgelegten Dokumente scheint der Gast Miteigentümer an einer Unternehmung (...) zu sein und die Eheleute verfügen über ein (wenn auch bescheidenes) (Bank-)Guthaben. Dass Grundeigentum im Iran vorhanden ist, nämlich eine Eigentumswohnung in Teheran sowie ein Ferienhaus (...), wird zwar in der Rechtsschrift geltend gemacht, geht jedoch aus den eingereichten Unterlagen ebenso wenig wie das geltend gemachte (Familien-)Konto in Frankreich und ein (mittlerweile aufgelöstes) Konto in der Schweiz hervor (vgl. zum Ganzen SEM-act. 3 S. 32-36; SEM-act. 3 S. 46 f.; SEM-act. 3 S. 51 f.). Doch unabhängig davon kann selbst ein Vermögen - oder Grundbesitz - keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gäste leisten, da auch im Fall einer Migration solche Vermögenswerte nicht verloren gehen. Ebenso wenig kann - aufgrund des grossen Lohngefälles zwischen der Schweiz und dem Iran - selbst ein für iranische Verhältnisse gutes Salär migrationswillige Personen davon abhalten, das Heimatland dauerhaft zu verlassen.

E. 8.4.2 Demnach können keine Anzeichen für eine besondere Verwurzelung oder eine Verpflichtung der Gäste im Iran ausgemacht werden, die geeignet wären, die aufgrund der allgemeinen Lage im Iran anzunehmenden Risiken für eine nicht ordnungsgemässe Wiedereinreise entscheidend zu relativieren.

E. 8.5 Daran vermögen auch die auf Beschwerdeebene erhobenen Einwände nichts zu ändern. Insbesondere die wiederholt geltend gemachte rege Reisetätigkeit der Gäste in den vergangenen Jahren wurde auch auf Beschwerdeebene nicht belegt. Dem Reisepass des männlichen Gastes ist zwar die geltend gemachte Reise im Jahr 2011 und infolgedessen dessen Rückkehr in den Iran zu entnehmen, doch haben sie gemäss ihren Antragsformularen vom 15. Mai 2018 in den letzten drei Jahren keine Visa für den Schengen-Raum beantragt (vgl. SEM-act. 3 S. 41, S. 46 und S. 51). Der geltend gemachte Ferienaufenthalt der Gäste in Georgien im Sommer 2018 (nach der Verweigerung der Visa) und die im Anschluss daran erfolgte Rückkehr in den Iran, sind ebenfalls nicht belegt. Da Georgien jedoch ausserhalb des Schengen-Raumes liegt, wäre dieser Aufenthalt ohnehin anders zu gewichten. Aus dem Umstand, dass die «Elterngeneration» häufig nach Europa beziehungsweise in den Iran gereist ist (vgl. SEM-act. 6 S. 81-86), können die Gäste ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten.

E. 8.6 Ferner machen die Beschwerdeführenden geltend, ihren Gästen drohten Rechtsnachteile für künftige Anträge um Erteilung eines Visums. Diese müssten bei einem neuen Antrag mitteilen, dass sie bereits einen ablehnenden Bescheid erhalten hätten. Dies würde faktisch bedeuten, dass sie nie mehr ein Visum erhalten könnten, was wiederum deren berufliche Tätigkeit stark einschränken würde. Diese Befürchtung erscheint jedoch unbegründet, da jeder neue Antrag um Erteilung eines Visums im Hinblick auf den jeweiligen Aufenthaltszweck beurteilt wird.

E. 8.7 Die Beurteilung durch die Vorinstanz lässt entgegen dem Einwand der Beschwerdeführenden auch nicht auf eine willkürliche Bewilligungspraxis schliessen. Zur Prüfung des deklarierten Visumszweckes beziehungsweise eines Willens zur Wiedereinreise ist auf Aspekte wie die wirtschaftlichen und politischen Verhältnisse im Herkunftsstaat und das persönliche, soziale und wirtschaftliche Umfeld der Gesuchstellenden abzustellen. Ein solches Vorgehen ergibt sich schon aus den einschlägigen internationalen und nationalen Normen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer F-2547/2016 vom 31. August 2016 E. 7.3).

E. 9.1 Unter Berücksichtigung der allgemeinen Situation im Herkunftsland und vor dem dargelegten persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz demnach davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellenden nach einem Besuchsaufenthalt besteht. Dies selbst in Berücksichtigung der Tatsache, dass keine Zweifel am Willen der Beschwerdeführenden bestehen, die rechtlichen Rahmenbedingungen einzuhalten. Denn sie können in ihrer Eigenschaft als Gastgeber wohl für gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten, nicht aber für ein bestimmtes Verhalten ihrer Gäste (vgl. BVGE 2009/27 E. 9). Aus dem gleichen Grund kann auch nicht entscheidend sein, dass die Beschwerdeführenden einen gewissen Aufwand im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Besuch betrieben haben, wobei dieser im Vergleich zum regen Engagement des Vaters des Gastgebers eher bescheiden erscheint. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen erübrigen sich jedoch an dieser Stelle weitere Erörterungen.

E. 9.2 Aufgrund des Gesagten kann kein Visum für den gesamten Schengen-Raum erteilt werden. Die Beschwerdeführenden machen sodann keine - beispielsweise humanitären - Gründe geltend, welche die Erteilung von Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit nahelegen würden.

E. 10 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 11 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 und Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden (Einschreiben) - die Vorinstanz (mit den Akten Ref-Nr. (...) + (...) + (...) zurück) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Ulrike Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-6161/2018 Urteil vom 7. April 2020 Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien

1. A._______,

2. B._______, vertreten durch Lars Heidbrink, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken für C._______, D._______ und E._______. Sachverhalt: A. Am 21. Februar 2018 verfassten der im Kanton Waadt wohnhafte Schweizer Bürger A._______ und dessen aus Grossbritannien stammende Lebenspartnerin B._______ (nachfolgend: Gastgeber bzw. Beschwerdeführende) ein Einladungsschreiben "à qui de droit" zu Gunsten des aus dem Iran stammenden Ehepaars C._______ und D._______ und deren Tochter E._______ (nachfolgend: Gesuchstellende bzw. Gäste) (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1 S. 8). B. Der Vater des Beschwerdeführers, F._______, wandte sich mit Eingabe vom 22. Februar 2018 (nach vorgängiger E-Mail vom 20. Februar 2018) an die Botschaft in Teheran, um allfällige Informationen zu erhalten, wie die Gäste Visa erhalten könnten. Gleichzeitig teilte er mit, dass er die nötigen Garantien dafür gebe beziehungsweise gemeinsam mit den Beschwerdeführenden für alle Kosten aufkomme und die fristgerechte Ausreise der Gäste garantiere. Er kenne die Familie seit 1970 und sie hätten sich verschiedentlich gegenseitig besucht. Die Familie sei ungefähr vor zehn Jahren letztmals in die Schweiz gereist. Sein letzter Besuch im Iran habe im Jahr 2012 stattgefunden (vgl. SEM-act. 1 S. 4-6). C. Mit Formulargesuchen vom 15. Mai 2018 gelangten die Gäste (geb. 1970, 1975 und 2011) an die Schweizerische Botschaft in Teheran und beantragten Schengen-Visa für einen 30-tägigen Aufenthalt im Schengen-Raum. Für die Dauer ihres in der Schweiz geplanten Aufenthalts nannten sie als Gastgeber die Beschwerdeführenden. D. Mit Formularentscheiden vom 27. Mai 2018 lehnte es die Schweizer Botschaft in Teheran ab, die gewünschten Visa auszustellen. Sie begründete ihre ablehnende Haltung mit der ihrer Auffassung nach fehlenden Gewähr für die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellenden aus dem Schengen-Raum vor Ablauf der Visa (SEM-act. 3 S. 42, 47 und 52). E. Am 29. Mai 2018 wandte sich der Vater des Gastgebers an die Botschaft und bekundete sein Unverständnis über den ablehnenden Entscheid vom 27. Mai 2018 (SEM-act. 1 S. 3). F. Am 3. Juni 2018 erhoben die Gastgeber Einsprache bei der Vorinstanz. Dabei machten sie im Wesentlichen geltend, die Schweizerische Botschaft sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass eine fristgerechte Ausreise ihrer Gäste nicht gesichert sei. G. Im Rahmen des Einspracheverfahrens nahm die Vorinstanz Einsicht in die bei der Schweizerischen Botschaft in Teheran eingereichten Unterlagen und liess durch die Migrationsbehörde im Wohnsitzkanton der Gastgeber weitere Abklärungen zum Sachverhalt vornehmen. Einen von dieser Behörde an sie gerichteten Fragenkatalog beantworteten die Gastgeber mit Eingabe vom 13. September 2018. Zur Begründung machten sie im Wesentlichen geltend, der Vater des Gastgebers habe die Familie des weiblichen Gastes 1974 an der Universität von Nizza kennengelernt und sich 1975 in Tabriz und Teheran aufgehalten. Deren Onkel habe mehrere Jahre in einem Haus der Familie des Gastgebers in Menton gelebt, bevor er wieder in den Iran zurückgekehrt sei. Der Vater des Gastgebers sei mehrere Male in den Iran gereist, um die Familie des weiblichen Gastes wiederzusehen, letztmals im Jahr 2012. Deren Familie sei wiederum zwischen 1993 und 2008 mehrmals in die Schweiz gekommen. Der Gastgeber und seine Geschwister sowie der weibliche Gast hätten die Freundschaft der Eltern fortgesetzt - sie seien seit 20 Jahren Freunde. Auf einer Reise in den Iran im Jahr 2005 habe der Gastgeber auch deren Ehemann kennengelernt. Das letzte Mal hätten sie sich im Sommer 2008 getroffen. Sie würden sich über ein Treffen im Sommer 2018 freuen, welches nunmehr bereits über die dritte Generation (die Söhne der Beschwerdeführenden und die Tochter der Gäste) hinweg stattfinden würde (SEM-act. 6 S. 93.). H. Mit Verfügung vom 27. September 2018 - eröffnet am 2. Oktober 2018 - wies das SEM die Einsprache ab. Dabei stützte es die Meinung der Vertretung, wonach eine anstandslose Ausreise der Gäste nach ihrem Besuchsaufenthalt nicht als hinreichend gesichert betrachtet werden könne. Angesichts des wirtschaftlichen Ungleichgewichts zwischen dem Iran und der Schweiz könnten diese aus ihrer geltend gemachten Berufstätigkeit nichts zu ihren Gunsten ableiten. Ausserdem hätten sie keine Unterlagen ins Recht gereicht, aus denen hervorgehe, dass sie nach Auslandsaufenthalten wieder in den Iran zurückgekehrt seien. Die Gäste stammten aus einer Region, aus der aufgrund der dort herrschenden wirtschaftlichen Verhältnisse ein stark anhaltender Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Ferner werde der Entscheid auszuwandern erleichtert, wenn im Ausland bereits ein minimales Beziehungsnetz aus Angehörigen oder Freunden bestehe. Im Übrigen beruhe die Freundschaft zwischen den beiden Familien vor allem auf derjenigen zwischen den Eltern beziehungsweise der Elterngeneration des Gastgebers und der Gäste (SEM-act. 7 S. 96-100). I. Mit Beschwerde vom 29. Oktober 2018 gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Es sei festzustellen, dass ihre Gäste die Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Visa erfüllen würden. Das SEM sei anzuweisen, die Beschwerdeführenden für einen Neu-Antrag von Visa zugunsten ihrer Gäste einzuladen. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung der Visa-Anträge im Sinne der Rekursbegründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. J. Mit Vernehmlassung vom 29. Januar 2019 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. K. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide des SEM bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Die Beschwerdeführenden haben am vorangegangenen Einsprachverfahren teilgenommen und sind als Gastgeber durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Der fest anberaumte Besuchszeitraum ist inzwischen abgelaufen. Durch die Einreichung des Rechtsmittels haben die Beschwerdeführenden jedoch kundgetan, dass sie ihr Interesse an der Behandlung der Beschwerde aufrechterhalten. Die Beschwerdelegitimation gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist somit gegeben. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist daher einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG). 1.3 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

2. Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).

3. Vorab ist auf die formellen Rügen einzugehen (BGE 142 I 188 E. 3). 3.1 Soweit in der Beschwerde das Vorgehen der Schweizer Botschaft in Teheran beanstandet wird, ist darauf hinzuweisen, dass deren Entscheid nicht Verfahrensgegenstand ist (vgl. E. 1.1). Mit Bezug auf die Rüge, die Botschaft habe die eingereichten Dokumente nicht beachtet beziehungsweise nicht gelesen, das Dossier nicht gekannt und keine Befragung durchgeführt, ist der Vollständigkeit halber Folgendes festzuhalten: Gemäss geltender Praxis wird ein persönliches Gespräch beziehungsweise ein Interview von der Auslandvertretung nur in begründeten Fällen anberaumt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie anhand der vorliegenden Unterlagen und Angaben keinen Entscheid treffen kann (vgl. Visahandbuch I mit SEM Ergänzungen Teil II Ziff. 3.3.5 [Gespräch] sowie Ziff. 7.11 [Wann sollte der Antragsteller zu einem Gespräch bestellt werden], online abrufbar unter > Rechtsgrundlagen > Weisungen, besucht im März 2020). Erachtet sie hingegen die Angaben als ausreichend, ist sie nicht gehalten, eine Befragung durchzuführen. Vorliegend durfte sie offensichtlich davon ausgehen, über genügend Unterlagen und Angaben zu verfügen. Zudem wurden die Eingaben der Gäste und der Gastgeber von der Schweizer Vertretung am 15. Mai 2018 sowie am 10. Juni 2018 elektronisch im Visasystem ORBIS hinterlegt. Infolgedessen konnten das SEM sowie das Bundesverwaltungsgericht darauf zurückgreifen (vgl. in diesem Zusammenhang auch Sachverhalt Bst. G.) 3.2 Die Beschwerdeführenden machen eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Die Vorinstanz habe sich mit den Argumenten der Einsprache vom 3. Juni 2018 nicht auseinandergesetzt, sondern lediglich den «Entscheid von Teheran» bestätigt. In ihrer Begründung habe sie lediglich die unbewiesenen Behauptungen der Visa-Abteilung in Teheran wiederholt und die Gesuche ohne jegliche Begründung abgelehnt. Es gehe nicht an, dass ihre Gäste ohne eigentliche Prüfung des Sachverhalts und der vorgelegten Dokumente «abgewimmelt» worden seien. 3.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 ff. VwVG) dient der Sachverhaltsabklärung und stellt gleichzeitig ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar. Kernelement ist das Recht auf vorgängige Äusserung. Die Behörde muss die Äusserungen der Partei zur Kenntnis nehmen, sie in der Entscheidfindung und -begründung würdigen und sich sachgerecht damit auseinandersetzen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Die Begründungspflicht (Art. 35 VwVG) dient der rationalen und transparenten Entscheidfindung und soll dem Adressaten erlauben, einen Entscheid entweder zu akzeptieren oder sachgerecht anzufechten. Die Behörde hat dabei die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess. Dabei ist sie nicht gehalten, zu jedem Argument der Partei explizit Stellung zu nehmen. Es genügt, wenn aus der Gesamtheit der Begründung hervorgeht, weshalb das Vorgebrachte als unrichtig oder unwesentlich übergangen wird (vgl. BVGE 2012/24 E. 3.2 ff.; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 629 ff.). 3.4 Die Vorinstanz fasst auf Seite 2 ihrer Verfügung die in der Einsprache vom 3. Juni 2018 erhobenen Einwände zusammen und geht auf Seite 4 auf die Verhältnisse des vorliegenden Einzelfalls ein, wobei die wesentlichen - wenn auch eher knapp gehaltenen - Überlegungen, welche zur Ablehnung der Einsprache führten, ersichtlich sind. Diese Ausführungen erlaubten es den Beschwerdeführenden folglich, den zentralen Grund für die Abweisung zu erkennen (nicht gesicherte Wiederausreise infolge fehlender Bindungen an den Heimatstaat) und dagegen sachgerechte Einwände vorzubringen. Zudem geht die Vorinstanz nach den allgemeinen Ausführungen zu Iran auf die - nach ihrem Dafürhalten - relevanten persönlichen, gesellschaftlichen und familiären Umstände der Gesuchstellenden ein. Ob die von der Vorinstanz daraus gezogene Schlussfolgerung vor dem Gesetz standhält, ist nicht eine Frage des Anspruchs auf rechtliches Gehör, sondern der nachfolgend vorzunehmenden materiell-rechtlichen Prüfung. Die Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist daher unbegründet.

4. Am 1. Januar 2019 ist die Teilrevision des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG) abschliessend in Kraft getreten (AS 2018 3171). Dabei wurde der Titel des Gesetzes in «Ausländer- und Integrationsgesetz» (AIG, SR 142.20) umbenannt. Das Gericht verwendet hier die neue Bezeichnung, da die in diesem Urteil behandelten wesentlichen Bestimmungen nicht geändert wurden (vgl. Urteil des BVGer F-2068/2018 vom 1. Februar 2019 E. 2).

5. Der angefochtenen Verfügung liegen die Gesuche von iranischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen Besuchsaufenthalt im Schengen-Raum zugrunde. Da sich die Gäste nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen können und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen nicht überschreitet, fällt die Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das Ausländer- und Integrationsgesetz und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG). 6. 6.1 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz eines Visums sind, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 (Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind [ABl. L 303/39 vom 28.11.2018; nachfolgend: Verordnung [EU] 2018/1806; in Kraft seit 15. Februar 2019]) erforderlich ist (Art. 6 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Kodifizierter Text] [Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 6 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]); vgl. auch Art. 2 Ziff. 6 SGK; Art. 5 Abs. 1 Bst. a AIG). Als iranische Staatsangehörige unterliegen die Gesuchstellenden unbestrittenermassen der Visumpflicht (Anhang I der bereits erwähnten Verordnung Nr. 2018/1806; Art. 8 Abs. 1 VEV). 6.2 Voraussetzung zur Visumerteilung und zur Einreise ist unter anderem, dass die drittstaatsangehörige Person keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK) und Gewähr für die gesicherte Wiederausreise bietet (Art. 32 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, ABl. L 243/1 vom 15.09.2009]; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2011/48 E. 4.5; 2009/27 E. 5.2). Wenn die betreffende Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK anzunehmen (BVGE 2014/1 E. 4.3 m.H.). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht respektive dass die gesuchstellende Person für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bietet (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 21 Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.4; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2009/27 E. 5.2). 6.3 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher grundsätzlich nicht gehalten, drittstaatsangehörigen Personen die Einreise zu gestatten. Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt aber auch das Schengen-Recht nicht (BVGE 2014/1 E. 4.1.1 und E. 4.1.5; 2011/48 E. 4). 6.4 Sind sämtliche Voraussetzungen für die Visumerteilung erfüllt, ist das Schengen-Visum auszustellen. Ist hingegen einer der in Art. 32 Abs. 1 VK (nicht abschliessend) aufgelisteten Tatbestände gegeben, darf ein einheitliches Visum nicht erteilt werden (vgl. Art. 21 Abs. 1 und Abs. 3 VK; Art. 32 Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.5; 2011/48 E. 4.6; Urteil des BVGer F-7617/2016 E. 4.1). Das Schengen-Visum ist deshalb unter anderem zu verweigern, wenn Zweifel an der von der drittstaatsangehörigen Person bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK; BVGE 2014/1 E. 4.4). Den Behörden kommt bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Visumerteilung erfüllt sind, ein weiter Beurteilungsspielraum zu (BVGE 2014/1 E. 4.1.5 in fine). 6.5 Sind - abgesehen vom Visum selbst - die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der betreffende Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). 7. 7.1 In der Regel lassen sich keine gesicherten Feststellungen darüber treffen, ob eine drittstaatsangehörige Person tatsächlich beabsichtigt, vor Ablauf des Visums den Schengen-Raum zu verlassen, weshalb darüber eine Prognose zu erstellen ist. Hierzu sind alle Umstände des Einzelfalles zu würdigen. Die Beweisführungslast obliegt dabei der drittstaatsangehörigen Person (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Anhang II VK; Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.1). Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der drittstaatsangehörigen Person ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch, wirtschaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.). 7.2 Im Zusammenhang mit der allgemeinen Lage im Iran verweist das SEM auf die dort herrschenden schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse und einen damit einhergehenden Migrationsdruck. Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Einschätzung (vgl. Urteil des BVGer vom 10. April 2019 E. 6.1 m.H.). Die Schere zwischen Arm und Reich wird im Iran immer grösser. Offiziell ist jeder achte Iraner arbeitslos. Gerade junge Akademiker tun sich schwer, auf dem Arbeitsmarkt geeignete Stellen zu finden. Gleichzeitig können immer weniger Iraner von einem Einkommen leben und sind so gezwungen, einen zweiten oder gar dritten Job anzunehmen (Quelle: Liportal das Länderinformationsportal, www.liportal.de > Iran > Wirtschaft und Entwicklung > Entwicklung und Entwicklungspolitik, besucht im März 2020). Infolgedessen ist die sogenannte «Brain-Drain-Rate» aus dem Iran im internationalen Vergleich eine der höchsten (vgl. www.wirtschaft.com > Experten warnen vor «Braindrain» aus Türkei und Iran, vom 11. August 2019; www.focus.de > Politik > Ausland > Iran > Iraner im Exil/ Iraner erzählt, warum Jugend Land verlässt, vom 4. März 2017; www.financaltribune.com > Brain Drain continues in Iran, vom 9. November 2016, alle besucht im März 2020). Der Vorsitzende der deutsch-iranischen Parlamentariergruppe im deutschen Bundestag hielt diesbezüglich fest, «Teheran (nehme) bewusst einen Braindrain in Kauf, obwohl der Schaden für das Land enorm (sei)» (vgl. www.wirtschaft.com > Experten warnen vor «Braindrain» aus Türkei und Iran, vom 11. August 2019, besucht im März 2020). 8. 8.1 Dass viele Menschen aus dem Iran emigrieren, wirkt sich unter anderem auch auf die Schweizer Asylstatistik aus, in der der Iran nach wie vor zu den wichtigsten Herkunftsländern gehört (vgl. www.sem.admin.ch Publikationen & Service Asylstatistik Asylstatistik 2019 Kommentierte Asylstatistik 2019 S. 15 und S.18, besucht im März 2020). Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zurecht festgestellt hat, ist ein im Ausland bestehendes minimales soziales Beziehungsnetz aus Verwandten oder Freunden zudem ein wichtiges Element, das den Entscheid, auszuwandern, erleichtern kann. Angesichts der restriktiven Zulassungsregelung führt dies nicht selten zur Umgehung von ausländerrechtlichen Bestimmungen, indem die Gesuchstellenden - einmal eingereist - versuchen, den Aufenthalt auf eine ganz andere Basis abzustützen (BVGE 2014/1 E. 6.2.2). Das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise der Gäste ist demnach grundsätzlich als hoch einzuschätzen. 8.2 In die Prognose über die Absicht einer gesuchstellenden Person, den Schengen-Raum fristgerecht zu verlassen, sind weiter ihre persönliche, familiäre und berufliche Situation sowie ihre Interessenlage miteinzubeziehen (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dies die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1 m.H.; 2009/27 E. 8). 8.3 Bei den Gästen handelt es sich um ein Ehepaar und ihre siebeneinhalbjährige Tochter. Sie leben in Teheran, wo gemäss ihren Angaben auch ihre weiteren Angehörigen zuhause sind. Aus ihren diesbezüglich nur knappen Angaben lassen sich keine Umstände im Sinne von sozialen oder familiären Verpflichtungen ableiten, die sie nachhaltig von einer Emigration abhalten könnten. 8.4 Damit ist der wirtschaftlichen Situation der Gäste ein besonderes Augenmerk zu widmen. 8.4.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Gast (...) tätig ist, seine Ehefrau (...) in Teheran. Ihre Einkommen sind gemessen an iranischen Verhältnissen recht gut und auch ihr Wohnsitz befindet sich in Teheran an guter Adresse. Gestützt auf die vorgelegten Dokumente scheint der Gast Miteigentümer an einer Unternehmung (...) zu sein und die Eheleute verfügen über ein (wenn auch bescheidenes) (Bank-)Guthaben. Dass Grundeigentum im Iran vorhanden ist, nämlich eine Eigentumswohnung in Teheran sowie ein Ferienhaus (...), wird zwar in der Rechtsschrift geltend gemacht, geht jedoch aus den eingereichten Unterlagen ebenso wenig wie das geltend gemachte (Familien-)Konto in Frankreich und ein (mittlerweile aufgelöstes) Konto in der Schweiz hervor (vgl. zum Ganzen SEM-act. 3 S. 32-36; SEM-act. 3 S. 46 f.; SEM-act. 3 S. 51 f.). Doch unabhängig davon kann selbst ein Vermögen - oder Grundbesitz - keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gäste leisten, da auch im Fall einer Migration solche Vermögenswerte nicht verloren gehen. Ebenso wenig kann - aufgrund des grossen Lohngefälles zwischen der Schweiz und dem Iran - selbst ein für iranische Verhältnisse gutes Salär migrationswillige Personen davon abhalten, das Heimatland dauerhaft zu verlassen. 8.4.2 Demnach können keine Anzeichen für eine besondere Verwurzelung oder eine Verpflichtung der Gäste im Iran ausgemacht werden, die geeignet wären, die aufgrund der allgemeinen Lage im Iran anzunehmenden Risiken für eine nicht ordnungsgemässe Wiedereinreise entscheidend zu relativieren. 8.5 Daran vermögen auch die auf Beschwerdeebene erhobenen Einwände nichts zu ändern. Insbesondere die wiederholt geltend gemachte rege Reisetätigkeit der Gäste in den vergangenen Jahren wurde auch auf Beschwerdeebene nicht belegt. Dem Reisepass des männlichen Gastes ist zwar die geltend gemachte Reise im Jahr 2011 und infolgedessen dessen Rückkehr in den Iran zu entnehmen, doch haben sie gemäss ihren Antragsformularen vom 15. Mai 2018 in den letzten drei Jahren keine Visa für den Schengen-Raum beantragt (vgl. SEM-act. 3 S. 41, S. 46 und S. 51). Der geltend gemachte Ferienaufenthalt der Gäste in Georgien im Sommer 2018 (nach der Verweigerung der Visa) und die im Anschluss daran erfolgte Rückkehr in den Iran, sind ebenfalls nicht belegt. Da Georgien jedoch ausserhalb des Schengen-Raumes liegt, wäre dieser Aufenthalt ohnehin anders zu gewichten. Aus dem Umstand, dass die «Elterngeneration» häufig nach Europa beziehungsweise in den Iran gereist ist (vgl. SEM-act. 6 S. 81-86), können die Gäste ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten. 8.6 Ferner machen die Beschwerdeführenden geltend, ihren Gästen drohten Rechtsnachteile für künftige Anträge um Erteilung eines Visums. Diese müssten bei einem neuen Antrag mitteilen, dass sie bereits einen ablehnenden Bescheid erhalten hätten. Dies würde faktisch bedeuten, dass sie nie mehr ein Visum erhalten könnten, was wiederum deren berufliche Tätigkeit stark einschränken würde. Diese Befürchtung erscheint jedoch unbegründet, da jeder neue Antrag um Erteilung eines Visums im Hinblick auf den jeweiligen Aufenthaltszweck beurteilt wird. 8.7 Die Beurteilung durch die Vorinstanz lässt entgegen dem Einwand der Beschwerdeführenden auch nicht auf eine willkürliche Bewilligungspraxis schliessen. Zur Prüfung des deklarierten Visumszweckes beziehungsweise eines Willens zur Wiedereinreise ist auf Aspekte wie die wirtschaftlichen und politischen Verhältnisse im Herkunftsstaat und das persönliche, soziale und wirtschaftliche Umfeld der Gesuchstellenden abzustellen. Ein solches Vorgehen ergibt sich schon aus den einschlägigen internationalen und nationalen Normen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer F-2547/2016 vom 31. August 2016 E. 7.3). 9. 9.1 Unter Berücksichtigung der allgemeinen Situation im Herkunftsland und vor dem dargelegten persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz demnach davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellenden nach einem Besuchsaufenthalt besteht. Dies selbst in Berücksichtigung der Tatsache, dass keine Zweifel am Willen der Beschwerdeführenden bestehen, die rechtlichen Rahmenbedingungen einzuhalten. Denn sie können in ihrer Eigenschaft als Gastgeber wohl für gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten, nicht aber für ein bestimmtes Verhalten ihrer Gäste (vgl. BVGE 2009/27 E. 9). Aus dem gleichen Grund kann auch nicht entscheidend sein, dass die Beschwerdeführenden einen gewissen Aufwand im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Besuch betrieben haben, wobei dieser im Vergleich zum regen Engagement des Vaters des Gastgebers eher bescheiden erscheint. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen erübrigen sich jedoch an dieser Stelle weitere Erörterungen. 9.2 Aufgrund des Gesagten kann kein Visum für den gesamten Schengen-Raum erteilt werden. Die Beschwerdeführenden machen sodann keine - beispielsweise humanitären - Gründe geltend, welche die Erteilung von Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit nahelegen würden.

10. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

11. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 und Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführenden (Einschreiben)

- die Vorinstanz (mit den Akten Ref-Nr. (...) + (...) + (...) zurück) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Ulrike Raemy Versand: