Schengen-Visum
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer (geb. 1965, iranischer Staatsangehöriger) gelangte mit Gesuch vom 8. August 2018 an die Schweizerische Botschaft in Teheran und beantragte ein Schengen-Visum für einen 20-tägigen Aufenthalt in der Schweiz, um sich in Zürich medizinisch untersuchen zu lassen (vgl. SEM-act 1 S. 32 bis 35). B. Mit Formularentscheid vom 21. August 2018 lehnte es die Schweizerische Botschaft in Teheran ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie begründete ihre ablehnende Haltung mit dem ihrer Auffassung nach fehlenden Nachweis des Aufenthaltszwecks und den nicht glaubhaften Informationen zum Aufenthaltszweck (vgl. SEM-act. 1 S. 37 und 38). C. Am 13. September 2018 (Eingang bei der Schweizerischen Botschaft in Teheran) erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen diesen Entscheid bei der Vorinstanz (SEM-act. 1 S. 39 bis 42). Dabei machte er unter Hinweis auf ein Bestätigungsschreiben seines Hausarztes geltend, er leide seit Jahren an starken chronischen Beckenschmerzen. Trotz der Anstrengungen der Mediziner habe diese Krankheit nicht geheilt bzw. therapiert werden können, weshalb er sich an Professor B._______ in Zürich gewandt habe, einem Spezialisten auf diesem Gebiet. Gemäss Einladungsschreiben des C._______ Centers vom 30. August 2018 sei die Reise in die Schweiz für eine Konsultation und Untersuchung bei Professor B._______ notwendig. D. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2018 - eröffnet am 29. Oktober 2018 - wies das SEM die Einsprache ab. Zur Begründung verwies es auf die vergeblichen Versuche der Botschaft in Teheran, vom Beschwerdeführer weiterführende Auskünfte und Unterlagen zu verlangen. Eine genaue und ausführliche Diagnose eines durch die Schweizer Vertretung genannten Vertrauensarztes mit verifizierter Übersetzung sowie eine Bestätigung, dass die vorgesehene Behandlung nicht im Iran vorgenommen werden könne, seien innert Frist nicht eingereicht worden. Daher sei davon auszugehen, dass für die Einreise in die Schweiz keine zwingende Notwendigkeit bestehe. Aus den eingereichten Unterlagen könne zudem die Finanzierung der Untersuchung, der Behandlung, des Eingriffs, des Spitalaufenthaltes und der Nachkontrollen mit eigenen Mitteln nicht nachvollzogen werden. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 26. November 2018 (Eingang bei der Schweizerischen Botschaft in Teheran am 28. November 2018) beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung eines Visums für die Schweiz zur medizinischen Behandlung. In seiner Begründung hielt er im Wesentlichen fest, dass eine Behandlung seiner Krankheit im Iran nicht möglich sei. Die eingereichten Dokumente und das Einladungsschreiben von Professor B._______ würden belegen, dass diese Krankheit nur in der Schweiz oder in den USA behandelt werden könnte. Er habe nicht die Absicht, in der Schweiz zu bleiben. Er liebe seine Ehefrau und die Kinder, habe im Iran ein ausreichendes monatliches Einkommen, ein gutes Leben und keine politischen und wirtschaftlichen Probleme, auch nicht wegen der Sicherheit oder der Justiz. Für die vorgesehene Untersuchung und Diagnose in der Schweiz würden drei oder vier Tage ausreichen. F. Mit Vernehmlassung vom 15. Mai 2019 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wies sie erneut darauf hin, dass die Notwendigkeit der Behandlung in der Schweiz aufgrund der Aktenlage immer noch nicht nachgewiesen sei. G. In seiner Replik vom 8. Juni 2019 legte der Beschwerdeführer nochmals dar, dass die zahlreichen Bemühungen zur Behandlung seiner Krankheit im Iran erfolglos geblieben seien. Er habe die erforderlichen Dokumente zu seiner Person und seiner Erkrankung (Immobilieneigentumsurkunde, Arbeitsbescheinigung, Bankkontoauszug, ärztliche Bescheinigungen, Einladungsschreiben usw.) eingereicht. H. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechteerheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des SEM, die im Einspracheverfahren gegen die Verweigerung eines Schengen-Visums ergehen. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde ans Bundesveraltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).
E. 3 Am 1. Januar 2019 ist die Teilrevision des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG) abschliessend in Kraft getreten (AS 2028 3171). Dabei wurde der Titel des Gesetzes in "Ausländer- und Integrationsgesetz " (AIG, SR 142.20) umbenannt. Das Gericht verwendet hier die neue Bezeichnung, da die in diesem Urteil behandelten wesentlichen Bestimmungen nicht geändert wurden (vgl. Urteil des BVGer F-2068/2018 vom 1. Februar 2019 E. 2).
E. 4 Die angefochtene Verfügung betrifft das Visumsgesuch eines iranischen Staatsangehörigen für einen Besuchsaufenthalt im Schengen-Raum. Da dieser sich nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen nicht überschreitet, fällt die Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen, gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das Ausländer- und Integrationsgesetz und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG).
E. 5.1 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz eines Visums sind, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 (Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind [ABl. L 303/39 vom 28.11.2018; nachfolgend: Verordnung [EU] 2018/1806; in Kraft seit 15. Februar 2019]) erforderlich ist (Art. 6 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Kodifizierter Text] [Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 6 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]); vgl. auch Art. 2 Ziff. 6 SGK; Art. 5 Abs. 1 Bst. a AIG). Als iranischer Staatsangehöriger unterliegt der Beschwerdeführer unbestrittenermassen der Visumpflicht (Anhang I der bereits erwähnten Verordnung Nr. 2018/1806; Art. 8 Abs. 1 VEV).
E. 5.2 Voraussetzung zur Visumerteilung und zur Einreise ist unter anderem, dass die drittstaatsangehörige Person keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK) und Gewähr für die gesicherte Wiederausreise bietet (Art. 32 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, ABl. L 243/1 vom 15.09.2009]; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2011/48 E. 4.5; 2009/27 E. 5.2). Wenn die betreffende Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK anzunehmen (BVGE 2014/1 E. 4.3 m.H.). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht respektive dass die gesuchstellende Person für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bietet (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 21 Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.4; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2009/27 E. 5.2).
E. 5.3 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher grundsätzlich nicht gehalten, drittstaatsangehörigen Personen die Einreise zu gestatten. Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt aber auch das Schengen-Recht nicht (BVGE 2014/1 E. 4.1.1 und E. 4.1.5; 2011/48 E. 4).
E. 5.4 Sind sämtliche Voraussetzungen für die Visumerteilung erfüllt, ist das Schengen-Visum auszustellen. Ist hingegen einer der in Art. 32 Abs. 1 VK (nicht abschliessend) aufgelisteten Tatbestände gegeben, darf ein einheitliches Visum nicht erteilt werden (vgl. Art. 21 Abs. 1 und Abs. 3 VK; Art. 32 Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.5; 2011/48 E. 4.6; Urteil des BVGer F-7617/2016 E. 4.1). Das Schengen-Visum ist deshalb unter anderem zu verweigern, wenn Zweifel an der von der drittstaatsangehörigen Person bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK; BVGE 2014/1 E. 4.4). Den Behörden kommt bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Visumerteilung erfüllt sind, ein weiter Beurteilungsspielraum zu (BVGE 2014/1 E. 4.1.5 in fine).
E. 5.5 Nach Art. 29 AIG können Ausländerinnen und Ausländer ferner zu medizinischen Behandlungen zugelassen werden, wobei die Finanzierung und die Wiederausreise gesichert sein müssen.
E. 5.6 Sind - abgesehen vom Visum selbst - die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der betreffende Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).
E. 6.1 In der Regel lassen sich keine gesicherten Feststellungen darüber treffen, ob eine drittstaatsangehörige Person tatsächlich beabsichtigt, vor Ablauf des Visums den Schengen-Raum zu verlassen, weshalb darüber eine Prognose zu erstellen ist. Hierzu sind alle Umstände des Einzelfalles zu würdigen. Die Beweisführungslast obliegt dabei der drittstaatsangehörigen Person (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Anhang II VK; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.1). Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der drittstaatsangehörigen Person ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch, wirtschaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.).
E. 6.2 Im Zusammenhang mit der allgemeinen Lage im Iran verweist das SEM auf die dort herrschenden schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse und einen damit einhergehenden Migrationsdruck. Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Einschätzung (vgl. zuletzt das Urteil des BVGer F-6161/2018 vom 7. April 2020 E. 7.2 m.H). Dass viele Menschen aus dem Iran emigrieren, wirkt sich unter anderem auch auf die Schweizer Asylstatistik aus, in der der Iran nach wie vor zu den wichtigsten Herkunftsländern gehört (vgl. www.sem.admin.ch > Publikationen & Service > Asylstatistik > Asylstatistik 2019 > Kommentierte Asylstatistik 2019 S. 15 und S. 18, besucht im März 2020).
E. 6.3 In die Prognose über die Absicht einer gesuchstellenden Person, den Schengen-Raum fristgerecht zu verlassen, sind jedoch auch ihre persönliche, familiäre und berufliche Situation sowie ihre Interessenlage miteinzubeziehen (BGE 2014/1 E. 6.3.1). Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dies die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2104/1 E. 6.3.1 m.H.; 2009/27 E. 8).
E. 6.4 Der Beschwerdeführer ist seit 1995 verheiratet und Vater von zwei Kindern (geb. 1998 und 2003). Von Beruf ist er Steuerinspektor ("D._______"), ununterbrochen angestellt seit Januar 1990, und verdient monatlich ca. Fr. 1'370.- (durchschnittliches monatliches Einkommen im Iran: Fr. 425.-). Er ist Wohneigentümer und hat liquides Vermögen: Gemäss Auszügen der "E._______" betrug sein Kontostand ("Credit Balance") am 7. Juli 2018 1'974'201'899 IRR (Iranischer Rial) und am 22. Juni 2019 2'000'000'000 IRR, was einem Gegenwert von ca. Fr. 46'245.- entspricht. Allein schon daraus kann beim Beschwerdeführer auf eine günstige Prognose in Bezug auf die fristgerechte Wiederausreise geschlossen werden. Hinzu kommt, dass er als Staatsangestellter Aussicht auf eine gute Pension hat, die er verlieren würde, wenn er nach dem Besuchsaufenthalt nicht zurückkehren würde. Von seiner beruflichen Verantwortung her gehört er auch nicht zum typischen Kreis der Personen aus dem Iran, die in der Schweiz um Asyl ersuchen, zumal er in seiner Position auch gar keine Fluchtgründe geltend machen könnte. Der Beschwerdeführer ist im Iran fest verankert, was das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise stark vermindert.
E. 6.5 In der angefochtenen Verfügung bezweifelt die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer über genügend finanzielle Mittel für die medizinische Behandlung und für die fristgerechte Wiederausreise nach Abschluss der Behandlung verfügt, ohne sich jedoch mit den anfallenden Kosten und den damals schon belegten finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Die Kosten für Untersuchung und Diagnose während eines Aufenthaltes von zwei bis vier Tagen betragen lediglich Fr. 1'800.- (vgl. Schreiben Professor B._______ vom 30. August 2018 bzw. 27. November 2018). Aufgrund der Aktenlage dürfte der Beschwerdeführer ohne Probleme in der Lage sein, sämtliche mit dem beantragten Besuchsaufenthalt anfallenden Kosten zu tragen. Er wäre sogar in der Lage, zur Deckung von allfälligen Aufenthalts-, Betreuungs- und Rückreisekosten eine Kaution zu leisten (vgl. Art. 6 Abs. 3 AIG i.V.m. Art. 15 Abs. 5 VEV; Urteil des BVGer F-190/2017 vom 9. Oktober 2018 E. 8.3), was jedoch von der Vorinstanz nicht verlangt bzw. in Erwägung gezogen wurde.
E. 6.6 In ihrer Vernehmlassung äussert sich die Vorinstanz nicht mehr zu den finanziellen Mitteln. Als Grund für die Verweigerung des Visums wird nur noch auf die angeblich nicht nachgewiesene Notwendigkeit der medizinischen Behandlung in der Schweiz hingewiesen. Abgesehen davon, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Bestätigungen des Hausarztes des Beschwerdeführers und insbesondere des Einladungsschreibens von Professor B._______ weder die Notwendigkeit der Behandlung (zumindest für erste Untersuchungen und eine Diagnose) noch den Zweck des Aufenthaltes in der Schweiz bezweifelt, stellt eine fehlende Notwendigkeit für die Behandlung in der Schweiz grundsätzlich keine Voraussetzung für die Verweigerung eines Visums dar (vgl. Art. 32 Abs. 1 VK; Urteil des BVGer C-468/2011 vom 15. November 2011 E. 9.2 m.H.). Zu beachten gilt es jedoch, dass der Schweizerische Bundesrat im Zusammenhang mit der derzeitigen Corona-Pandemie beschlossen hat, die Erteilung von Schengen-Visa sowie von nationalen Visa in sämtlichen Drittstaaten vorerst bis zum 15. Juni 2020 einzustellen. Davon ausgenommen sind Gesuche von Personen, die sich in einer Situation der äussersten Notwendigkeit befinden (vgl. Art. 4a der Verordnung 2 vom 13. März 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus [Stand am 30. April 2020], COVID-19-Verordnung 2; SR 818.101.24).
E. 7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer die Erteilung eines Visums weder mit dem fehlenden Aufenthaltszweck noch mit der Begründung verweigert werden kann, die Wiederausreise sei nicht gesichert. Daran ändert nichts, dass das Risiko für eine Missachtung ausländerrechtlicher Normen naturgemäss nie gänzlich ausgeschlossen werden kann. Indem die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt wesentlich anders beurteilt hat, hat sie Bundesrecht verletzt (vgl. Art. 49 Bst. a und b VwVG). Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sofern die Vorinstanz es dabei als angezeigt erachtet, zur Deckung der Aufenthalts-, Betreuungs- und Rückreisekosten eine Kaution zu verlangen, kann das Einreisegesuch nur noch abgewiesen werden, wenn der Beschwerdeführer sich weigern würde, eine solche zu leisten. Vorbehalten bleibt Art. 4a COVID-19-Verordnung 2 (Visa-Stopp im Rahmen der Corona-Pandemie; ausgenommen sind Personen in einer Situation der äussersten Notwendigkeit), solange diese Bestimmung in Kraft steht.
E. 8 Für dieses Verfahren sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und der am 26. März 2019 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- ist zurückzuerstatten. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, zumal dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2). Dispositiv Seite 11
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom 11. Oktober 2018 wird aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Prüfung und Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss im Gegenwert von Fr. 800.- wird zurückerstattet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Eröffnung durch Publikation im Bundesblatt) - die Schweizerische Botschaft in Teheran (Ref.-Nr. [...]) mit der Bitte, dem Beschwerdeführer das Original des Urteils auf dem Postweg zuzustellen; Beilage: Formular «Zahladresse» mit der Bitte, es ausgefüllt ans Bundesverwaltungsgericht zu retournieren, den Kostenvorschuss nach erfolgter Gutschrift dem Beschwerdeführer zu überweisen bzw. auszuzahlen und dem Bundesverwaltungsgericht die entsprechende Bestätigung zukommen zu lassen) - die Vorinstanz (Beilagen: Beschwerdedossier F-7037/2018 und Akten Ref-Nr. [...]) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Genner Rudolf Grun Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-7037/2018 Urteil vom 11. Mai 2020 Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Rudolf Grun. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum für medizinische Behandlung. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. 1965, iranischer Staatsangehöriger) gelangte mit Gesuch vom 8. August 2018 an die Schweizerische Botschaft in Teheran und beantragte ein Schengen-Visum für einen 20-tägigen Aufenthalt in der Schweiz, um sich in Zürich medizinisch untersuchen zu lassen (vgl. SEM-act 1 S. 32 bis 35). B. Mit Formularentscheid vom 21. August 2018 lehnte es die Schweizerische Botschaft in Teheran ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie begründete ihre ablehnende Haltung mit dem ihrer Auffassung nach fehlenden Nachweis des Aufenthaltszwecks und den nicht glaubhaften Informationen zum Aufenthaltszweck (vgl. SEM-act. 1 S. 37 und 38). C. Am 13. September 2018 (Eingang bei der Schweizerischen Botschaft in Teheran) erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen diesen Entscheid bei der Vorinstanz (SEM-act. 1 S. 39 bis 42). Dabei machte er unter Hinweis auf ein Bestätigungsschreiben seines Hausarztes geltend, er leide seit Jahren an starken chronischen Beckenschmerzen. Trotz der Anstrengungen der Mediziner habe diese Krankheit nicht geheilt bzw. therapiert werden können, weshalb er sich an Professor B._______ in Zürich gewandt habe, einem Spezialisten auf diesem Gebiet. Gemäss Einladungsschreiben des C._______ Centers vom 30. August 2018 sei die Reise in die Schweiz für eine Konsultation und Untersuchung bei Professor B._______ notwendig. D. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2018 - eröffnet am 29. Oktober 2018 - wies das SEM die Einsprache ab. Zur Begründung verwies es auf die vergeblichen Versuche der Botschaft in Teheran, vom Beschwerdeführer weiterführende Auskünfte und Unterlagen zu verlangen. Eine genaue und ausführliche Diagnose eines durch die Schweizer Vertretung genannten Vertrauensarztes mit verifizierter Übersetzung sowie eine Bestätigung, dass die vorgesehene Behandlung nicht im Iran vorgenommen werden könne, seien innert Frist nicht eingereicht worden. Daher sei davon auszugehen, dass für die Einreise in die Schweiz keine zwingende Notwendigkeit bestehe. Aus den eingereichten Unterlagen könne zudem die Finanzierung der Untersuchung, der Behandlung, des Eingriffs, des Spitalaufenthaltes und der Nachkontrollen mit eigenen Mitteln nicht nachvollzogen werden. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 26. November 2018 (Eingang bei der Schweizerischen Botschaft in Teheran am 28. November 2018) beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung eines Visums für die Schweiz zur medizinischen Behandlung. In seiner Begründung hielt er im Wesentlichen fest, dass eine Behandlung seiner Krankheit im Iran nicht möglich sei. Die eingereichten Dokumente und das Einladungsschreiben von Professor B._______ würden belegen, dass diese Krankheit nur in der Schweiz oder in den USA behandelt werden könnte. Er habe nicht die Absicht, in der Schweiz zu bleiben. Er liebe seine Ehefrau und die Kinder, habe im Iran ein ausreichendes monatliches Einkommen, ein gutes Leben und keine politischen und wirtschaftlichen Probleme, auch nicht wegen der Sicherheit oder der Justiz. Für die vorgesehene Untersuchung und Diagnose in der Schweiz würden drei oder vier Tage ausreichen. F. Mit Vernehmlassung vom 15. Mai 2019 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wies sie erneut darauf hin, dass die Notwendigkeit der Behandlung in der Schweiz aufgrund der Aktenlage immer noch nicht nachgewiesen sei. G. In seiner Replik vom 8. Juni 2019 legte der Beschwerdeführer nochmals dar, dass die zahlreichen Bemühungen zur Behandlung seiner Krankheit im Iran erfolglos geblieben seien. Er habe die erforderlichen Dokumente zu seiner Person und seiner Erkrankung (Immobilieneigentumsurkunde, Arbeitsbescheinigung, Bankkontoauszug, ärztliche Bescheinigungen, Einladungsschreiben usw.) eingereicht. H. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechteerheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des SEM, die im Einspracheverfahren gegen die Verweigerung eines Schengen-Visums ergehen. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2. Mit Beschwerde ans Bundesveraltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).
3. Am 1. Januar 2019 ist die Teilrevision des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG) abschliessend in Kraft getreten (AS 2028 3171). Dabei wurde der Titel des Gesetzes in "Ausländer- und Integrationsgesetz " (AIG, SR 142.20) umbenannt. Das Gericht verwendet hier die neue Bezeichnung, da die in diesem Urteil behandelten wesentlichen Bestimmungen nicht geändert wurden (vgl. Urteil des BVGer F-2068/2018 vom 1. Februar 2019 E. 2).
4. Die angefochtene Verfügung betrifft das Visumsgesuch eines iranischen Staatsangehörigen für einen Besuchsaufenthalt im Schengen-Raum. Da dieser sich nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen nicht überschreitet, fällt die Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen, gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das Ausländer- und Integrationsgesetz und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG). 5. 5.1 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz eines Visums sind, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 (Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind [ABl. L 303/39 vom 28.11.2018; nachfolgend: Verordnung [EU] 2018/1806; in Kraft seit 15. Februar 2019]) erforderlich ist (Art. 6 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Kodifizierter Text] [Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 6 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]); vgl. auch Art. 2 Ziff. 6 SGK; Art. 5 Abs. 1 Bst. a AIG). Als iranischer Staatsangehöriger unterliegt der Beschwerdeführer unbestrittenermassen der Visumpflicht (Anhang I der bereits erwähnten Verordnung Nr. 2018/1806; Art. 8 Abs. 1 VEV). 5.2 Voraussetzung zur Visumerteilung und zur Einreise ist unter anderem, dass die drittstaatsangehörige Person keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK) und Gewähr für die gesicherte Wiederausreise bietet (Art. 32 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, ABl. L 243/1 vom 15.09.2009]; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2011/48 E. 4.5; 2009/27 E. 5.2). Wenn die betreffende Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK anzunehmen (BVGE 2014/1 E. 4.3 m.H.). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht respektive dass die gesuchstellende Person für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bietet (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 21 Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.4; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2009/27 E. 5.2). 5.3 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher grundsätzlich nicht gehalten, drittstaatsangehörigen Personen die Einreise zu gestatten. Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt aber auch das Schengen-Recht nicht (BVGE 2014/1 E. 4.1.1 und E. 4.1.5; 2011/48 E. 4). 5.4 Sind sämtliche Voraussetzungen für die Visumerteilung erfüllt, ist das Schengen-Visum auszustellen. Ist hingegen einer der in Art. 32 Abs. 1 VK (nicht abschliessend) aufgelisteten Tatbestände gegeben, darf ein einheitliches Visum nicht erteilt werden (vgl. Art. 21 Abs. 1 und Abs. 3 VK; Art. 32 Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.5; 2011/48 E. 4.6; Urteil des BVGer F-7617/2016 E. 4.1). Das Schengen-Visum ist deshalb unter anderem zu verweigern, wenn Zweifel an der von der drittstaatsangehörigen Person bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK; BVGE 2014/1 E. 4.4). Den Behörden kommt bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Visumerteilung erfüllt sind, ein weiter Beurteilungsspielraum zu (BVGE 2014/1 E. 4.1.5 in fine). 5.5 Nach Art. 29 AIG können Ausländerinnen und Ausländer ferner zu medizinischen Behandlungen zugelassen werden, wobei die Finanzierung und die Wiederausreise gesichert sein müssen. 5.6 Sind - abgesehen vom Visum selbst - die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der betreffende Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). 6. 6.1 In der Regel lassen sich keine gesicherten Feststellungen darüber treffen, ob eine drittstaatsangehörige Person tatsächlich beabsichtigt, vor Ablauf des Visums den Schengen-Raum zu verlassen, weshalb darüber eine Prognose zu erstellen ist. Hierzu sind alle Umstände des Einzelfalles zu würdigen. Die Beweisführungslast obliegt dabei der drittstaatsangehörigen Person (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Anhang II VK; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.1). Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der drittstaatsangehörigen Person ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch, wirtschaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.). 6.2 Im Zusammenhang mit der allgemeinen Lage im Iran verweist das SEM auf die dort herrschenden schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse und einen damit einhergehenden Migrationsdruck. Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Einschätzung (vgl. zuletzt das Urteil des BVGer F-6161/2018 vom 7. April 2020 E. 7.2 m.H). Dass viele Menschen aus dem Iran emigrieren, wirkt sich unter anderem auch auf die Schweizer Asylstatistik aus, in der der Iran nach wie vor zu den wichtigsten Herkunftsländern gehört (vgl. www.sem.admin.ch > Publikationen & Service > Asylstatistik > Asylstatistik 2019 > Kommentierte Asylstatistik 2019 S. 15 und S. 18, besucht im März 2020). 6.3 In die Prognose über die Absicht einer gesuchstellenden Person, den Schengen-Raum fristgerecht zu verlassen, sind jedoch auch ihre persönliche, familiäre und berufliche Situation sowie ihre Interessenlage miteinzubeziehen (BGE 2014/1 E. 6.3.1). Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dies die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2104/1 E. 6.3.1 m.H.; 2009/27 E. 8). 6.4 Der Beschwerdeführer ist seit 1995 verheiratet und Vater von zwei Kindern (geb. 1998 und 2003). Von Beruf ist er Steuerinspektor ("D._______"), ununterbrochen angestellt seit Januar 1990, und verdient monatlich ca. Fr. 1'370.- (durchschnittliches monatliches Einkommen im Iran: Fr. 425.-). Er ist Wohneigentümer und hat liquides Vermögen: Gemäss Auszügen der "E._______" betrug sein Kontostand ("Credit Balance") am 7. Juli 2018 1'974'201'899 IRR (Iranischer Rial) und am 22. Juni 2019 2'000'000'000 IRR, was einem Gegenwert von ca. Fr. 46'245.- entspricht. Allein schon daraus kann beim Beschwerdeführer auf eine günstige Prognose in Bezug auf die fristgerechte Wiederausreise geschlossen werden. Hinzu kommt, dass er als Staatsangestellter Aussicht auf eine gute Pension hat, die er verlieren würde, wenn er nach dem Besuchsaufenthalt nicht zurückkehren würde. Von seiner beruflichen Verantwortung her gehört er auch nicht zum typischen Kreis der Personen aus dem Iran, die in der Schweiz um Asyl ersuchen, zumal er in seiner Position auch gar keine Fluchtgründe geltend machen könnte. Der Beschwerdeführer ist im Iran fest verankert, was das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise stark vermindert. 6.5 In der angefochtenen Verfügung bezweifelt die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer über genügend finanzielle Mittel für die medizinische Behandlung und für die fristgerechte Wiederausreise nach Abschluss der Behandlung verfügt, ohne sich jedoch mit den anfallenden Kosten und den damals schon belegten finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Die Kosten für Untersuchung und Diagnose während eines Aufenthaltes von zwei bis vier Tagen betragen lediglich Fr. 1'800.- (vgl. Schreiben Professor B._______ vom 30. August 2018 bzw. 27. November 2018). Aufgrund der Aktenlage dürfte der Beschwerdeführer ohne Probleme in der Lage sein, sämtliche mit dem beantragten Besuchsaufenthalt anfallenden Kosten zu tragen. Er wäre sogar in der Lage, zur Deckung von allfälligen Aufenthalts-, Betreuungs- und Rückreisekosten eine Kaution zu leisten (vgl. Art. 6 Abs. 3 AIG i.V.m. Art. 15 Abs. 5 VEV; Urteil des BVGer F-190/2017 vom 9. Oktober 2018 E. 8.3), was jedoch von der Vorinstanz nicht verlangt bzw. in Erwägung gezogen wurde. 6.6 In ihrer Vernehmlassung äussert sich die Vorinstanz nicht mehr zu den finanziellen Mitteln. Als Grund für die Verweigerung des Visums wird nur noch auf die angeblich nicht nachgewiesene Notwendigkeit der medizinischen Behandlung in der Schweiz hingewiesen. Abgesehen davon, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Bestätigungen des Hausarztes des Beschwerdeführers und insbesondere des Einladungsschreibens von Professor B._______ weder die Notwendigkeit der Behandlung (zumindest für erste Untersuchungen und eine Diagnose) noch den Zweck des Aufenthaltes in der Schweiz bezweifelt, stellt eine fehlende Notwendigkeit für die Behandlung in der Schweiz grundsätzlich keine Voraussetzung für die Verweigerung eines Visums dar (vgl. Art. 32 Abs. 1 VK; Urteil des BVGer C-468/2011 vom 15. November 2011 E. 9.2 m.H.). Zu beachten gilt es jedoch, dass der Schweizerische Bundesrat im Zusammenhang mit der derzeitigen Corona-Pandemie beschlossen hat, die Erteilung von Schengen-Visa sowie von nationalen Visa in sämtlichen Drittstaaten vorerst bis zum 15. Juni 2020 einzustellen. Davon ausgenommen sind Gesuche von Personen, die sich in einer Situation der äussersten Notwendigkeit befinden (vgl. Art. 4a der Verordnung 2 vom 13. März 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus [Stand am 30. April 2020], COVID-19-Verordnung 2; SR 818.101.24).
7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer die Erteilung eines Visums weder mit dem fehlenden Aufenthaltszweck noch mit der Begründung verweigert werden kann, die Wiederausreise sei nicht gesichert. Daran ändert nichts, dass das Risiko für eine Missachtung ausländerrechtlicher Normen naturgemäss nie gänzlich ausgeschlossen werden kann. Indem die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt wesentlich anders beurteilt hat, hat sie Bundesrecht verletzt (vgl. Art. 49 Bst. a und b VwVG). Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sofern die Vorinstanz es dabei als angezeigt erachtet, zur Deckung der Aufenthalts-, Betreuungs- und Rückreisekosten eine Kaution zu verlangen, kann das Einreisegesuch nur noch abgewiesen werden, wenn der Beschwerdeführer sich weigern würde, eine solche zu leisten. Vorbehalten bleibt Art. 4a COVID-19-Verordnung 2 (Visa-Stopp im Rahmen der Corona-Pandemie; ausgenommen sind Personen in einer Situation der äussersten Notwendigkeit), solange diese Bestimmung in Kraft steht.
8. Für dieses Verfahren sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und der am 26. März 2019 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- ist zurückzuerstatten. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, zumal dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2). Dispositiv Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom 11. Oktober 2018 wird aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Prüfung und Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss im Gegenwert von Fr. 800.- wird zurückerstattet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Eröffnung durch Publikation im Bundesblatt)
- die Schweizerische Botschaft in Teheran (Ref.-Nr. [...]) mit der Bitte, dem Beschwerdeführer das Original des Urteils auf dem Postweg zuzustellen; Beilage: Formular «Zahladresse» mit der Bitte, es ausgefüllt ans Bundesverwaltungsgericht zu retournieren, den Kostenvorschuss nach erfolgter Gutschrift dem Beschwerdeführer zu überweisen bzw. auszuzahlen und dem Bundesverwaltungsgericht die entsprechende Bestätigung zukommen zu lassen)
- die Vorinstanz (Beilagen: Beschwerdedossier F-7037/2018 und Akten Ref-Nr. [...]) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Genner Rudolf Grun Versand: