Schengen-Visum
Sachverhalt
A. Nachdem ein erstes Einreisebegehren von der Schweizerischen Botschaft in Islamabad am 3. Juli 2009 formlos abgewiesen worden war, beantragte der aus Pakistan stammende Beschwerdeführer (geb. 1973) am 27. Juli 2010 bei derselben Vertretung erneut die Erteilung eines Einreisevisums. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab er an, sich einer medizinischen Behandlung in der Schweiz unterziehen zu wollen. Während seines 60-tägigen Aufenthaltes werde er bei seinem Bruder S._______ (geb. 1972) in Dübendorf/ZH logieren. Mit Verfügung vom 28. Juli 2010 wies die Schweizervertretung den Visumsantrag ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Migration (BFM) frist- und formgerecht Einsprache. B. Nachdem die Migrationsbehörde des Kantons Zürich beim Gastgeber ergänzende Auskünfte eingeholt und mit negativer Stellungnahme an das BFM weitergeleitet hatte, wies die Vorinstanz die Einsprache am 14. Dezember 2010 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als gesichert betrachtet werden, habe doch bereits der Bruder des Beschwerdeführers erfolglos ein Asylverfahren in der Schweiz durchlaufen und seine Heimführung nur durch die Heirat mit einer hierzulande lebenden Person verhindern können. Die medizinische Behandlung könne ohne weiteres in der Heimatregion, allenfalls in einem der zahlreichen umliegenden Länder Pakistans wahrgenommen werden. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 13. Januar 2011 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des gewünschten Einreisevisums. Zur Begründung lässt er im Wesentlichen vorbringen, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, seine Wiederausreise nach der geplanten medizinischen Behandlung in der Schweiz wäre nicht gesichert, lasse er doch nicht nur seine Familienangehörigen in Pakistan zurück, sondern gehe dort einer geregelten Erwerbstätigkeit nach. Er vermiete und vermittle sehr erfolgreich verschiedene Ladenlokalitäten und erziele damit ein beträchtliches und überdurchschnittlich hohes Einkommen. Anlässlich einer früheren Operation sei vom behandelnden Arzt ein Augennerv verletzt worden, weshalb die Sehkraft des betreffenden Auges sehr stark eingeschränkt sei und sich zunehmends verschlechtere. Drei in Pakistan durchgeführte Operationen hätten nicht den gewünschten Erfolg gebracht. Seinem Bruder sei es nunmehr gelungen, in der Schweiz einen Augenarzt zu finden, welcher nach Studium seiner Krankenakte bereit sei, einen operativen Eingriff vorzunehmen. Sämtliche Kosten dieser (unerlässlichen) Operation würden von ihm selber getragen. Während seines Aufenthaltes in der Schweiz könne er bei seinem Bruder wohnen, welcher ihn nach der Operation weiter betreuen werde. Dieser sei der einzige im Ausland lebende Verwandte. Der Eingabe waren zahlreiche Dokumente beigelegt (u.a. Arztberichte der behandelnden Ärzte in Pakistan [Sammelbelege], Fotos des Beschwerdeführers vor und nach dem operativen Eingriff, mehrere Schreiben einer Schweizer Ärztin, Kostenvoranschlag sowie Dokumente zur Sicherstellung der Kosten für die vorgesehene Augenoperation usw.). D. In ihrer Vernehmlassung vom 4. März 2011 spricht sich die Vorinstanz für die Abweisung der Beschwerde aus und hält ergänzend fest, aus den eingereichten Unterlagen ergäben sich keine Hinweise, wonach die erforderliche Operation nicht in der Heimatregion (beispielsweise im Iran) durchgeführt werden könnte. Abgesehen davon bestehe kein genereller Anspruch auf Einreise und Aufenthalt zwecks medizinischer Behandlung. E. In seiner Replik vom 13. April 2011 hält der Beschwerdeführer, unter Beilage zahlreicher weiterer Beweismittel, an seinen Anträgen und deren Begründung vollumfänglich fest und stellt entschieden in Abrede, dass der geplante medizinische Eingriff auch in der Heimatregion (erfolgreich) durchgeführt werden könnte. Aus nachvollziehbaren Gründen sei es ihm nicht möglich, ärztliche Berichte aus seiner Heimat vorzulegen, die bestätigen würden, dass die früheren Operationen schief gelaufen seien. Die medizinischen Möglichkeiten, die in Pakistan bestünden, seien jedoch ausgeschöpft, was nicht nur von seinem Augenarzt, einem führenden Spezialisten auf diesem Fachgebiet, sondern auch von weiteren pakistanischen Ärzten bestätigt worden sei. Als anerkannter und beruflich stark engagierter Geschäftsmann, Eigentümer eines Einkaufscenters und Vermieter einzelner Geschäftsräume, liege es in seinem Interesse, nach erfolgter Operation so bald wie möglich wieder in seine Heimat, zu seinen Angehörigen, zurückzukehren. F. In seiner ergänzenden Vernehmlassung vom 11. Mai 2011 schliesst die Vorinstanz weiterhin auf Abweisung der Beschwerde und vertritt nach wie vor die Auffassung, die vorgesehene Operation, bei welcher es sich offentlichtlich nicht um ein schwerwiegendes gesundheitliches Leiden, sondern um einen routinemässigen Eingriff handle, könne heutzutage von Augenärzten auf der ganzen Welt durchgeführt werden. Gemäss Aktennotiz des Migrationsamtes des Kantons Zürich vom 18. November 2010 könne eine solche Operation unter anderem im "Mayo Hospital" in Lahore vorgenommen werden. Im Übrigen sei es fraglich, ob der Gastgeber in der Schweiz tatsächlich über genügend finanzielle Mittel für den Unterhalt und die Behandlungskosten seines Bruders verfüge, insbesondere im Hinblick auf allfällige Mehrkosten. G. In einer Stellungnahme vom 10. Juni 2011 bestreitet der Beschwerdeführer, dass es sich bei der vorzunehmenden Operation um einen routinemässigen Eingriff handle. Dem Schreiben der behandelnden Schweizer Augenärztin vom 23. November 2010 sei zu entnehmen, dass die Operation in seiner Heimat bereits zweimal gescheitert sei und lediglich noch von einem Spezialisten durchgeführt werden könne. Der vorgesehene Eingriff werde sich gemäss Kostenvoranschlag des Luzerner Kantonsspitals vom 22. November 2010 auf knapp Fr. 9'000.- belaufen und sei durch das von seinem Bruder aufgenommene Darlehen in der Höhe von Fr. 10'000.- gedeckt. H. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen bzw. Einspracheentscheide des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2).
E. 3 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen).
E. 4 Die inländischen Bestimmungen über das Visumsverfahren und über die Ein- und Ausreise finden Anwendung, sofern die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 4 und 5 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 5.1 Angehörige von Drittstaaten benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG sowie Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32] und Art. 2 der Verordnung [EU] Nr. 265/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 in Bezug auf den Verkehr von Personen mit einem Visum für einen längerfristigen Aufenthalt [ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1-4]).
E. 5.2 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK und Art. 14 Abs. 1 Bst. a - c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex, ABl. L 243 vom 15.09.2009, S. 1-58]). Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengenraum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG). Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK).
E. 6 Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 listet diejenigen Staaten auf, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein müssen (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1-7, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV). Da Pakistan zu diesen Staaten zählt, unterliegt der Beschwerdeführer der Visumspflicht.
E. 7.1 Vorliegend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsland und der persönlichen Lebensumstände einen ermessensfehlerfreien Entscheid getroffen hat. Dabei rechtfertigt es sich, Einreisegesuchen von Personen aus Staaten mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen mit einer gewissen Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
E. 7.2 Das Wirtschafts- und Investitionsklima in Pakistan leidet unter anhaltender politischer Instabilität, einer angespannten Sicherheitslage und der fortdauernden Energiekrise. Nach einer vorübergehenden Phase wirtschaftlicher Erholung hat sich die fragile makroökonomische Lage unter anderem durch die Auswirkungen der verheerenden Flutkatastrophe vom Sommer 2010 wieder verschlechtert. Erhebliche Teile der landwirtschaftlichen Nutzflächen konnten - hauptsächlich in den Provinzen Sindh und Punjab - landesweit für mindestens zwei Ernten nicht genutzt werden. Die zurückkehrenden Familien fanden häufig zerfallene oder stark beschädigte Häuser und zerstörte Infrastruktur (Schulen, Krankenhäuser, Brücken, Strassen, kontaminiertes Trinkwasser) vor. Darüber hinaus ist auch die für Pakistan wichtige Textil- und Lederindustrie betroffen, die zudem noch unter der anhaltenden Energiekrise zu leiden hat. Die pakistanische Zentralbank prognostiziert daher für das laufende Haushaltsjahr nur ein zaghafte Wachstum von 2-3%; die Inflationsrate ist auf über 15% gestiegen, das Haushaltsdefizit liegt über 6% des Bruttoinlandprodukts (BIP). Ohne Reformen droht Pakistan ein weiteres Ansteigen des Haushaltsdefizits und der Inflationsrate. Vor allem auf dem Land wird die Gesellschaft Pakistans noch immer von feudalen Machtstrukturen dominiert. Die Bevölkerungsmehrheit bilden arme Lohnarbeiter und Bauern, die zum Teil in starker Abhängigkeit von Grossgrundbesitzern leben. Eine bürgerliche Mittelschicht bildet sich in den Städten heraus und entfaltet zunehmend politisches Bewusstsein. Seit Ende April 2009 haben sich die militärischen Auseinandersetzungen zwischen dem pakistanischen Militär und den Taliban verschärft. Letztere hatten zuvor eine Vereinbarung mit der Provinzregierung von Khyber Pakhtunkhwa im Februar 2009 genutzt, um die Herrschaft im Swat-Tal zu übernehmen und anschliessend in zwei Nachbardistrikte vorzurücken. Die Armee antwortete daraufhin am 26. April 2009 mit einer Gegenoffensive und beendete die Taliban-Herrschaft im Swat-Tal. Von Oktober bis Dezember 2009 wurden die Taliban aus Süd-Wasiristan (FATA) vertrieben, einer Region, die von ihnen jahrelang kontrolliert worden war. Die Taliban reagieren auf diese Militäroperationen mit Terroranschlägen, von denen vor allem Khyber Pakhtunkhwa und FATA betroffen sind, die sich aber auch gegen Ziele in pakistanischen Grossstädten wie beispielsweise Karachi, Lahore und Faisalabad richten (Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, <http://www.auswaertiges-amt.de>, Reise & Sicherheit > Pakistan > Wirtschaft, Staatsaufbau/Innenpolitik, Stand vom April 2011, besucht im Oktober 2011).
E. 7.3 In Anbetracht der nach wie vor schwierigen wirtschaftlichen und politischen Lage in Pakistan und unter Berücksichtigung, dass die Bereitschaft, das Heimatland zu verlassen, erfahrungsgemäss dort begünstigt wird, wo bereits Verwandte oder Bekannte im Ausland leben, ist die Beurteilung der Vorinstanz, die das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise als relativ hoch einschätzte, nicht zu beanstanden. Allerdings wäre es zu schematisch und nicht haltbar, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage in der Herkunftsregion auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Es gilt somit, über die Situation im Herkunftsland hinaus, ebenfalls die weiteren Umstände des Einzelfalles zu würdigen. Namentlich können berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Prognose einer anstandslosen Wiederausreise begünstigen.
E. 8.1 Vorab gilt es festzuhalten, dass sich die Vorinstanz weder in der angefochtenen Verfügung noch in ihren Vernehmlassungen ausführlich mit den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers auseinander gesetzt hat. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen in Lahore, der zweitgrössten Stadt Pakistans, wohnhaften 38-jährigen, verheirateten Mann und Vater von zwei schulpflichtigen Kindern, was für eine intakte soziale Struktur und einen engen familiären Bezug zum Heimatland spricht. Insbesondere der Umstand, dass der Beschwerdeführer für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes in der Schweiz die Ehefrau und seine beiden Söhne in Pakistan zurücklassen würde, lässt auf persönliche Verpflichtungen und daraus auf eine gewisse Verwurzelung schliessen, was die Gefahr einer Emigration im Vergleich zu jüngeren und ungebundenen Landsleuten relativiert.
E. 8.2 Der Beschwerdeführer macht des Weiteren berufliche Bindungen geltend. Als Geschäftsmann und Eigentümer eines Einkaufscenters vermiete er Ladenlokalitäten und erziele damit ein beträchtliches und überdurchschnittlich hohes Einkommen. All diese Angaben sind durch entsprechende Mietverträge, Dokumentationen des Einkaufscenters, Bankauszüge sowie weitere Unterlagen belegt, welche im Verlaufe des Verfahrens eingereicht worden sind. Der Beschwerdeführer verfügt damit zusätzlich über eine massgebliche berufliche Verankerung bzw. eine gesicherte wirtschaftliche Existenz in seinem Heimatland, die geeignet ist, das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt in der Schweiz entscheidend herabzusetzen.
E. 8.3 Insgesamt betrachtet verfügt der Beschwerdeführer somit durchaus über eine massgebliche familiäre wie auch berufliche Verankerung in Pakistan. Die Vorinstanz hat es jedoch sowohl vor Erlass ihrer Verfügung wie auch in ihren beiden Vernehmlassungen unterlassen, den dargelegten Sachverhalt eingehend zu prüfen. Vielmehr hebt sie hervor, bereits der Bruder des Beschwerdeführers habe erfolglos ein Asylverfahren in der Schweiz durchlaufen und seine Heimführung nur durch die Heirat mit einer hierzulande lebenden Person verhindern können. Dieses Argument vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, weil die Asylgesuchseinreichung des Bruder länger als 15 Jahre zurückliegt. Im fraglichen Jahr (1996) reichten immerhin noch 512 Personen aus Pakistan in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Seitdem ist die Anzahl der Asylsuchenden aus diesem Land stetig zurückgegangen, wobei in den letzten fünf Jahren im Durchschnitt deutlich unter 100 Personen pro Jahr ein Asylgesuch in der Schweiz eingereicht haben (vgl. Asylstatistiken 1996 - 2010 des BFM, im Internet unter: www.bfm.admin.ch > Dokumentation > Zahlen und Fakten > Asylstatistik > Jahresstatistiken). Zudem handelt es sich in casu um zwei völlig verschiedene Sachverhalte, die sich keineswegs miteinander vergleichen lassen, reiste doch der damals erst 24-jährige und noch ledige Bruder des Beschwerdeführers nicht zwecks (notwendiger) medizinischer Behandlung, sondern aufgrund einer Aufenthaltsbewilligung für Schüler und Studenten in die Schweiz ein.
E. 9.1 Im Weitern gilt es festzuhalten, dass im vorliegenden Fall keine Zweifel am deklarierten Aufenthaltszweck (medizinische Behandlung bzw. Besuchsaufenthalt; vgl. Art. 15 Abs. 1 Bst. b und d i.V.m. Art. 16 und Art. 12 Abs. 2 Bst. c in fine VEV) bestehen. Der Beschwerdeführer hat von allem Anfang an geltend gemacht, er wolle sich einer notwendigen Augenoperation unterziehen, sei doch anlässlich eines früheren operativen Eingriffs vom behandelnden Arzt in Pakistan ein Augennerv verletzt worden, was zu einer starken Einschränkung seiner Sehkraft geführt habe; mehrere Folgeoperationen hätten nicht den gewünschten Erfolg gebracht. In einem Schreiben an die kantonale Migrationsbehörde vom 23. November 2010 hielt die vom Gastgeber und Bruder für die geplante Operation in der Schweiz beauftragte Spezialärztin fest, der fragliche Patient leide an einer schwerwiegenden Muskelerkrankung mit zunehmendem Herunterfallen der Augenlider (Oberlid-Ptose). Bei diesem Eingriff müsse Sehne vom Bein entnommen und müssten die Augenlider mittels dieser Sehne angehoben werden. Solche Operationen würden in der Schweiz sowie auch in EU-Staaten von geeigneten Spezialisten, die auf diesem Fachgebiet (okuloplastische Chirurgie) in Pakistan fehlten, regelmässig durchgeführt. Eine Operation in der Schweiz mache schon deshalb Sinn, weil der Patient nach dem operativen Eingriff nebst medizinischen Nachkontrollen auch eine gewisse Betreuung benötige, die von seinem hier lebenden Bruder geleistet werden könne. Dass der Beschwerdeführer an einer starken Augenlidlähmung (Ptosis) leidet, die einer weiteren medizinischen Behandlung bedarf, belegen eindrücklich die als Beweismittel eingereichten Fotos.
E. 9.2 Unklar ist deshalb, was die Vorinstanz argumentativ mit dem Hinweis auf eine fehlende Notwendigkeit für die Behandlung in der Schweiz beziehungsweise mit der Feststellung bezweckt, wonach eine solche ohne weiteres in der Heimatregion oder in einem der zahlreichen umliegenden Länder Pakistans verwirklicht werden könnte. In einer solchen Notwendigkeit kann zumindest keine Voraussetzung für die Erteilung des Visums erblickt werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5960/2009 vom 29. März 2010 E. 6.5). Als verfehlt erweist sich demnach der Hinweis des BFM, wonach kein genereller Anspruch auf Einreise und Aufenthalt zwecks medizinischer Behandlung in der Schweiz bestehe.
E. 9.3 Schliesslich ist auch nicht nachvollziehbar, inwiefern die Finanzierung des vorgesehenen medizinischen Eingriffs nicht nachgewiesen sein soll, wie die Vorinstanz in ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 11. Mai 2011 moniert. Gemäss Kostenvoranschlag des Kantonsspitals Luzern vom 22. November 2010 sollen sich die Gesamtkosten für die vorgesehene Ptosisoperation, die erfahrungsgemäss eine dreitägige Hospitalisationsdauer bedingt, auf knapp Fr. 9'000.- belaufen. Aus den Akten ergibt sich, dass der Bruder des Beschwerdeführers für die Begleichung dieser Kosten ein (Privat-)Darlehen in der Höhe von Fr. 10'000.- aufgenommen hat. Zudem ist eine weitere Sicherheit darin zu erblicken, dass der Gegenwert für die voraussichtlichen Behandlungskosten vor Eintritt ins Spital als Depotzahlung zu hinterlegen ist, ansonsten der Patient nicht operiert würde.
E. 10 Aus vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass in casu keine Hinderungsgründe im Sinne von Art. 5 SGK bzw. Art. 5 AuG erkennbar sind. Demzufolge ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig respektive unvollständig festhält und in fehlerhafter Ausübung des Ermessens ergangen ist (Art. 49 Bst. a und b VwVG). Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei ist vom BFM abzuklären, ob die in Art. 2 Abs. 1 VEV genannten Einreisevoraussetzungen gemäss Schengener Grenzkodex erfüllt sind oder allenfalls gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV aus humanitären Gründen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit zu erteilen ist.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und der geleistete Kostenvorschuss ist zurückzuerstatten. Ferner ist dem obsiegenden Beschwerdeführer gestützt auf Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu Lasten der Vorinstanz eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Dispositiv nächste Seite
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom 14. Dezember 2010 wird aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Abklärung und Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und der am 2. Februar 2011 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
- Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inkl. MwSt.) zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Formular "Zahladresse") - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. ZEMIS [...] zurück) - das Migrationsamt des Kantons Zürich (ad ZH [...]) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Daniel Brand Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-468/2011 Urteil vom 15. November 2011 Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter Blaise Vuille, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiber Daniel Brand. Parteien M._______, vertreten durch lic. iur. Christian Affentranger, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Verweigerung der Einreisebewilligung. Sachverhalt: A. Nachdem ein erstes Einreisebegehren von der Schweizerischen Botschaft in Islamabad am 3. Juli 2009 formlos abgewiesen worden war, beantragte der aus Pakistan stammende Beschwerdeführer (geb. 1973) am 27. Juli 2010 bei derselben Vertretung erneut die Erteilung eines Einreisevisums. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab er an, sich einer medizinischen Behandlung in der Schweiz unterziehen zu wollen. Während seines 60-tägigen Aufenthaltes werde er bei seinem Bruder S._______ (geb. 1972) in Dübendorf/ZH logieren. Mit Verfügung vom 28. Juli 2010 wies die Schweizervertretung den Visumsantrag ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Migration (BFM) frist- und formgerecht Einsprache. B. Nachdem die Migrationsbehörde des Kantons Zürich beim Gastgeber ergänzende Auskünfte eingeholt und mit negativer Stellungnahme an das BFM weitergeleitet hatte, wies die Vorinstanz die Einsprache am 14. Dezember 2010 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als gesichert betrachtet werden, habe doch bereits der Bruder des Beschwerdeführers erfolglos ein Asylverfahren in der Schweiz durchlaufen und seine Heimführung nur durch die Heirat mit einer hierzulande lebenden Person verhindern können. Die medizinische Behandlung könne ohne weiteres in der Heimatregion, allenfalls in einem der zahlreichen umliegenden Länder Pakistans wahrgenommen werden. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 13. Januar 2011 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des gewünschten Einreisevisums. Zur Begründung lässt er im Wesentlichen vorbringen, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, seine Wiederausreise nach der geplanten medizinischen Behandlung in der Schweiz wäre nicht gesichert, lasse er doch nicht nur seine Familienangehörigen in Pakistan zurück, sondern gehe dort einer geregelten Erwerbstätigkeit nach. Er vermiete und vermittle sehr erfolgreich verschiedene Ladenlokalitäten und erziele damit ein beträchtliches und überdurchschnittlich hohes Einkommen. Anlässlich einer früheren Operation sei vom behandelnden Arzt ein Augennerv verletzt worden, weshalb die Sehkraft des betreffenden Auges sehr stark eingeschränkt sei und sich zunehmends verschlechtere. Drei in Pakistan durchgeführte Operationen hätten nicht den gewünschten Erfolg gebracht. Seinem Bruder sei es nunmehr gelungen, in der Schweiz einen Augenarzt zu finden, welcher nach Studium seiner Krankenakte bereit sei, einen operativen Eingriff vorzunehmen. Sämtliche Kosten dieser (unerlässlichen) Operation würden von ihm selber getragen. Während seines Aufenthaltes in der Schweiz könne er bei seinem Bruder wohnen, welcher ihn nach der Operation weiter betreuen werde. Dieser sei der einzige im Ausland lebende Verwandte. Der Eingabe waren zahlreiche Dokumente beigelegt (u.a. Arztberichte der behandelnden Ärzte in Pakistan [Sammelbelege], Fotos des Beschwerdeführers vor und nach dem operativen Eingriff, mehrere Schreiben einer Schweizer Ärztin, Kostenvoranschlag sowie Dokumente zur Sicherstellung der Kosten für die vorgesehene Augenoperation usw.). D. In ihrer Vernehmlassung vom 4. März 2011 spricht sich die Vorinstanz für die Abweisung der Beschwerde aus und hält ergänzend fest, aus den eingereichten Unterlagen ergäben sich keine Hinweise, wonach die erforderliche Operation nicht in der Heimatregion (beispielsweise im Iran) durchgeführt werden könnte. Abgesehen davon bestehe kein genereller Anspruch auf Einreise und Aufenthalt zwecks medizinischer Behandlung. E. In seiner Replik vom 13. April 2011 hält der Beschwerdeführer, unter Beilage zahlreicher weiterer Beweismittel, an seinen Anträgen und deren Begründung vollumfänglich fest und stellt entschieden in Abrede, dass der geplante medizinische Eingriff auch in der Heimatregion (erfolgreich) durchgeführt werden könnte. Aus nachvollziehbaren Gründen sei es ihm nicht möglich, ärztliche Berichte aus seiner Heimat vorzulegen, die bestätigen würden, dass die früheren Operationen schief gelaufen seien. Die medizinischen Möglichkeiten, die in Pakistan bestünden, seien jedoch ausgeschöpft, was nicht nur von seinem Augenarzt, einem führenden Spezialisten auf diesem Fachgebiet, sondern auch von weiteren pakistanischen Ärzten bestätigt worden sei. Als anerkannter und beruflich stark engagierter Geschäftsmann, Eigentümer eines Einkaufscenters und Vermieter einzelner Geschäftsräume, liege es in seinem Interesse, nach erfolgter Operation so bald wie möglich wieder in seine Heimat, zu seinen Angehörigen, zurückzukehren. F. In seiner ergänzenden Vernehmlassung vom 11. Mai 2011 schliesst die Vorinstanz weiterhin auf Abweisung der Beschwerde und vertritt nach wie vor die Auffassung, die vorgesehene Operation, bei welcher es sich offentlichtlich nicht um ein schwerwiegendes gesundheitliches Leiden, sondern um einen routinemässigen Eingriff handle, könne heutzutage von Augenärzten auf der ganzen Welt durchgeführt werden. Gemäss Aktennotiz des Migrationsamtes des Kantons Zürich vom 18. November 2010 könne eine solche Operation unter anderem im "Mayo Hospital" in Lahore vorgenommen werden. Im Übrigen sei es fraglich, ob der Gastgeber in der Schweiz tatsächlich über genügend finanzielle Mittel für den Unterhalt und die Behandlungskosten seines Bruders verfüge, insbesondere im Hinblick auf allfällige Mehrkosten. G. In einer Stellungnahme vom 10. Juni 2011 bestreitet der Beschwerdeführer, dass es sich bei der vorzunehmenden Operation um einen routinemässigen Eingriff handle. Dem Schreiben der behandelnden Schweizer Augenärztin vom 23. November 2010 sei zu entnehmen, dass die Operation in seiner Heimat bereits zweimal gescheitert sei und lediglich noch von einem Spezialisten durchgeführt werden könne. Der vorgesehene Eingriff werde sich gemäss Kostenvoranschlag des Luzerner Kantonsspitals vom 22. November 2010 auf knapp Fr. 9'000.- belaufen und sei durch das von seinem Bruder aufgenommene Darlehen in der Höhe von Fr. 10'000.- gedeckt. H. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen bzw. Einspracheentscheide des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2).
3. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen).
4. Die inländischen Bestimmungen über das Visumsverfahren und über die Ein- und Ausreise finden Anwendung, sofern die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 4 und 5 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5. 5.1. Angehörige von Drittstaaten benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG sowie Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32] und Art. 2 der Verordnung [EU] Nr. 265/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 in Bezug auf den Verkehr von Personen mit einem Visum für einen längerfristigen Aufenthalt [ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1-4]). 5.2. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK und Art. 14 Abs. 1 Bst. a - c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex, ABl. L 243 vom 15.09.2009, S. 1-58]). Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengenraum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG). Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK).
6. Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 listet diejenigen Staaten auf, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein müssen (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1-7, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV). Da Pakistan zu diesen Staaten zählt, unterliegt der Beschwerdeführer der Visumspflicht. 7. 7.1. Vorliegend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsland und der persönlichen Lebensumstände einen ermessensfehlerfreien Entscheid getroffen hat. Dabei rechtfertigt es sich, Einreisegesuchen von Personen aus Staaten mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen mit einer gewissen Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 7.2. Das Wirtschafts- und Investitionsklima in Pakistan leidet unter anhaltender politischer Instabilität, einer angespannten Sicherheitslage und der fortdauernden Energiekrise. Nach einer vorübergehenden Phase wirtschaftlicher Erholung hat sich die fragile makroökonomische Lage unter anderem durch die Auswirkungen der verheerenden Flutkatastrophe vom Sommer 2010 wieder verschlechtert. Erhebliche Teile der landwirtschaftlichen Nutzflächen konnten - hauptsächlich in den Provinzen Sindh und Punjab - landesweit für mindestens zwei Ernten nicht genutzt werden. Die zurückkehrenden Familien fanden häufig zerfallene oder stark beschädigte Häuser und zerstörte Infrastruktur (Schulen, Krankenhäuser, Brücken, Strassen, kontaminiertes Trinkwasser) vor. Darüber hinaus ist auch die für Pakistan wichtige Textil- und Lederindustrie betroffen, die zudem noch unter der anhaltenden Energiekrise zu leiden hat. Die pakistanische Zentralbank prognostiziert daher für das laufende Haushaltsjahr nur ein zaghafte Wachstum von 2-3%; die Inflationsrate ist auf über 15% gestiegen, das Haushaltsdefizit liegt über 6% des Bruttoinlandprodukts (BIP). Ohne Reformen droht Pakistan ein weiteres Ansteigen des Haushaltsdefizits und der Inflationsrate. Vor allem auf dem Land wird die Gesellschaft Pakistans noch immer von feudalen Machtstrukturen dominiert. Die Bevölkerungsmehrheit bilden arme Lohnarbeiter und Bauern, die zum Teil in starker Abhängigkeit von Grossgrundbesitzern leben. Eine bürgerliche Mittelschicht bildet sich in den Städten heraus und entfaltet zunehmend politisches Bewusstsein. Seit Ende April 2009 haben sich die militärischen Auseinandersetzungen zwischen dem pakistanischen Militär und den Taliban verschärft. Letztere hatten zuvor eine Vereinbarung mit der Provinzregierung von Khyber Pakhtunkhwa im Februar 2009 genutzt, um die Herrschaft im Swat-Tal zu übernehmen und anschliessend in zwei Nachbardistrikte vorzurücken. Die Armee antwortete daraufhin am 26. April 2009 mit einer Gegenoffensive und beendete die Taliban-Herrschaft im Swat-Tal. Von Oktober bis Dezember 2009 wurden die Taliban aus Süd-Wasiristan (FATA) vertrieben, einer Region, die von ihnen jahrelang kontrolliert worden war. Die Taliban reagieren auf diese Militäroperationen mit Terroranschlägen, von denen vor allem Khyber Pakhtunkhwa und FATA betroffen sind, die sich aber auch gegen Ziele in pakistanischen Grossstädten wie beispielsweise Karachi, Lahore und Faisalabad richten (Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, , Reise & Sicherheit > Pakistan > Wirtschaft, Staatsaufbau/Innenpolitik, Stand vom April 2011, besucht im Oktober 2011). 7.3. In Anbetracht der nach wie vor schwierigen wirtschaftlichen und politischen Lage in Pakistan und unter Berücksichtigung, dass die Bereitschaft, das Heimatland zu verlassen, erfahrungsgemäss dort begünstigt wird, wo bereits Verwandte oder Bekannte im Ausland leben, ist die Beurteilung der Vorinstanz, die das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise als relativ hoch einschätzte, nicht zu beanstanden. Allerdings wäre es zu schematisch und nicht haltbar, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage in der Herkunftsregion auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Es gilt somit, über die Situation im Herkunftsland hinaus, ebenfalls die weiteren Umstände des Einzelfalles zu würdigen. Namentlich können berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Prognose einer anstandslosen Wiederausreise begünstigen. 8. 8.1. Vorab gilt es festzuhalten, dass sich die Vorinstanz weder in der angefochtenen Verfügung noch in ihren Vernehmlassungen ausführlich mit den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers auseinander gesetzt hat. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen in Lahore, der zweitgrössten Stadt Pakistans, wohnhaften 38-jährigen, verheirateten Mann und Vater von zwei schulpflichtigen Kindern, was für eine intakte soziale Struktur und einen engen familiären Bezug zum Heimatland spricht. Insbesondere der Umstand, dass der Beschwerdeführer für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes in der Schweiz die Ehefrau und seine beiden Söhne in Pakistan zurücklassen würde, lässt auf persönliche Verpflichtungen und daraus auf eine gewisse Verwurzelung schliessen, was die Gefahr einer Emigration im Vergleich zu jüngeren und ungebundenen Landsleuten relativiert. 8.2. Der Beschwerdeführer macht des Weiteren berufliche Bindungen geltend. Als Geschäftsmann und Eigentümer eines Einkaufscenters vermiete er Ladenlokalitäten und erziele damit ein beträchtliches und überdurchschnittlich hohes Einkommen. All diese Angaben sind durch entsprechende Mietverträge, Dokumentationen des Einkaufscenters, Bankauszüge sowie weitere Unterlagen belegt, welche im Verlaufe des Verfahrens eingereicht worden sind. Der Beschwerdeführer verfügt damit zusätzlich über eine massgebliche berufliche Verankerung bzw. eine gesicherte wirtschaftliche Existenz in seinem Heimatland, die geeignet ist, das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt in der Schweiz entscheidend herabzusetzen. 8.3. Insgesamt betrachtet verfügt der Beschwerdeführer somit durchaus über eine massgebliche familiäre wie auch berufliche Verankerung in Pakistan. Die Vorinstanz hat es jedoch sowohl vor Erlass ihrer Verfügung wie auch in ihren beiden Vernehmlassungen unterlassen, den dargelegten Sachverhalt eingehend zu prüfen. Vielmehr hebt sie hervor, bereits der Bruder des Beschwerdeführers habe erfolglos ein Asylverfahren in der Schweiz durchlaufen und seine Heimführung nur durch die Heirat mit einer hierzulande lebenden Person verhindern können. Dieses Argument vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, weil die Asylgesuchseinreichung des Bruder länger als 15 Jahre zurückliegt. Im fraglichen Jahr (1996) reichten immerhin noch 512 Personen aus Pakistan in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Seitdem ist die Anzahl der Asylsuchenden aus diesem Land stetig zurückgegangen, wobei in den letzten fünf Jahren im Durchschnitt deutlich unter 100 Personen pro Jahr ein Asylgesuch in der Schweiz eingereicht haben (vgl. Asylstatistiken 1996 - 2010 des BFM, im Internet unter: www.bfm.admin.ch > Dokumentation > Zahlen und Fakten > Asylstatistik > Jahresstatistiken). Zudem handelt es sich in casu um zwei völlig verschiedene Sachverhalte, die sich keineswegs miteinander vergleichen lassen, reiste doch der damals erst 24-jährige und noch ledige Bruder des Beschwerdeführers nicht zwecks (notwendiger) medizinischer Behandlung, sondern aufgrund einer Aufenthaltsbewilligung für Schüler und Studenten in die Schweiz ein. 9. 9.1. Im Weitern gilt es festzuhalten, dass im vorliegenden Fall keine Zweifel am deklarierten Aufenthaltszweck (medizinische Behandlung bzw. Besuchsaufenthalt; vgl. Art. 15 Abs. 1 Bst. b und d i.V.m. Art. 16 und Art. 12 Abs. 2 Bst. c in fine VEV) bestehen. Der Beschwerdeführer hat von allem Anfang an geltend gemacht, er wolle sich einer notwendigen Augenoperation unterziehen, sei doch anlässlich eines früheren operativen Eingriffs vom behandelnden Arzt in Pakistan ein Augennerv verletzt worden, was zu einer starken Einschränkung seiner Sehkraft geführt habe; mehrere Folgeoperationen hätten nicht den gewünschten Erfolg gebracht. In einem Schreiben an die kantonale Migrationsbehörde vom 23. November 2010 hielt die vom Gastgeber und Bruder für die geplante Operation in der Schweiz beauftragte Spezialärztin fest, der fragliche Patient leide an einer schwerwiegenden Muskelerkrankung mit zunehmendem Herunterfallen der Augenlider (Oberlid-Ptose). Bei diesem Eingriff müsse Sehne vom Bein entnommen und müssten die Augenlider mittels dieser Sehne angehoben werden. Solche Operationen würden in der Schweiz sowie auch in EU-Staaten von geeigneten Spezialisten, die auf diesem Fachgebiet (okuloplastische Chirurgie) in Pakistan fehlten, regelmässig durchgeführt. Eine Operation in der Schweiz mache schon deshalb Sinn, weil der Patient nach dem operativen Eingriff nebst medizinischen Nachkontrollen auch eine gewisse Betreuung benötige, die von seinem hier lebenden Bruder geleistet werden könne. Dass der Beschwerdeführer an einer starken Augenlidlähmung (Ptosis) leidet, die einer weiteren medizinischen Behandlung bedarf, belegen eindrücklich die als Beweismittel eingereichten Fotos. 9.2. Unklar ist deshalb, was die Vorinstanz argumentativ mit dem Hinweis auf eine fehlende Notwendigkeit für die Behandlung in der Schweiz beziehungsweise mit der Feststellung bezweckt, wonach eine solche ohne weiteres in der Heimatregion oder in einem der zahlreichen umliegenden Länder Pakistans verwirklicht werden könnte. In einer solchen Notwendigkeit kann zumindest keine Voraussetzung für die Erteilung des Visums erblickt werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5960/2009 vom 29. März 2010 E. 6.5). Als verfehlt erweist sich demnach der Hinweis des BFM, wonach kein genereller Anspruch auf Einreise und Aufenthalt zwecks medizinischer Behandlung in der Schweiz bestehe. 9.3. Schliesslich ist auch nicht nachvollziehbar, inwiefern die Finanzierung des vorgesehenen medizinischen Eingriffs nicht nachgewiesen sein soll, wie die Vorinstanz in ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 11. Mai 2011 moniert. Gemäss Kostenvoranschlag des Kantonsspitals Luzern vom 22. November 2010 sollen sich die Gesamtkosten für die vorgesehene Ptosisoperation, die erfahrungsgemäss eine dreitägige Hospitalisationsdauer bedingt, auf knapp Fr. 9'000.- belaufen. Aus den Akten ergibt sich, dass der Bruder des Beschwerdeführers für die Begleichung dieser Kosten ein (Privat-)Darlehen in der Höhe von Fr. 10'000.- aufgenommen hat. Zudem ist eine weitere Sicherheit darin zu erblicken, dass der Gegenwert für die voraussichtlichen Behandlungskosten vor Eintritt ins Spital als Depotzahlung zu hinterlegen ist, ansonsten der Patient nicht operiert würde.
10. Aus vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass in casu keine Hinderungsgründe im Sinne von Art. 5 SGK bzw. Art. 5 AuG erkennbar sind. Demzufolge ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig respektive unvollständig festhält und in fehlerhafter Ausübung des Ermessens ergangen ist (Art. 49 Bst. a und b VwVG). Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei ist vom BFM abzuklären, ob die in Art. 2 Abs. 1 VEV genannten Einreisevoraussetzungen gemäss Schengener Grenzkodex erfüllt sind oder allenfalls gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV aus humanitären Gründen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit zu erteilen ist.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und der geleistete Kostenvorschuss ist zurückzuerstatten. Ferner ist dem obsiegenden Beschwerdeführer gestützt auf Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu Lasten der Vorinstanz eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Dispositiv nächste Seite Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom 14. Dezember 2010 wird aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Abklärung und Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und der am 2. Februar 2011 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
3. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inkl. MwSt.) zu entrichten.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Formular "Zahladresse")
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. ZEMIS [...] zurück)
- das Migrationsamt des Kantons Zürich (ad ZH [...]) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Daniel Brand Versand: