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C-5960/2009

C-5960/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2010-03-29 · Deutsch CH

Einreise

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin (bzw. Gesuchstellerin im vorinstanzlichen Verfahren) ist 1963 geboren und ghanaische Staatsangehörige. Am 24. Dezember 2008 beantragte sie bei der Schweizer Vertretung in Accra ein Visum für einen 14-tägigen Aufenthalt. Die Schweizer Vertre-tung weigerte sich, das Visum in eigener Kompetenz zu erteilen und informierte die Gesuchstellerin entsprechend. B. Am 23. Dezember 2008 gelangte die Beschwerdeführerin mit einem Fax-Schreiben an die Vorinstanz. Darin liess sie durch einen lokalen Rechtsvertreter darlegen, sie habe sich in der Schweiz im April 2003 schon einmal einer medizinischen Behandlung und später mindestens dreimal Nachuntersuchungen unterzogen. Der Eingriff und die Nachbehandlungen seien im Kantonsspital Baden durchgeführt worden. Dafür habe sie jeweils Visa erhalten und diese auch korrekt benutzt. Nun wolle sie sich - wiederum im Kantonsspital Baden und beim selben Arzt - einer weiteren, für sie wichtigen Operation unterziehen. Sie sei in ihrer Heimat eine respektable Person; als Vertreterin des traditionellen Regententums (sog. Queenmother) geniesse sie dort soziales Ansehen. Der Eingabe waren diverse Dokumente beigefügt; unter anderem ein Kurzbericht des Kantonsspitals Baden, wonach dort am 23. April 2003 eine Operation zwecks Refertilisation durchgeführt und die Patientin zwei Tage später aus der Spitalpflege entlassen worden sei. Des weitern ein Schreiben vom 17. Oktober 2008, mit dem sich ein Spitalarzt in Ghana an den früher behandelnden Arzt des Kantonsspitals Baden wendet und um weitere Abklärungen gynäkologischer Natur ersucht bzw. ein Attest des Kantonsspitals Baden vom 25. November 2008, das - Bezug nehmend auf das Ersuchen aus Ghana - bestätigt, dass eine medizinische Behandlung als dringend notwendig erachtet werde und dafür etwa fünf Tage zu veranschlagen seien. C. Auf Antrag der Gesuchstellerin überwies die Schweizerische Vertretung in Accra die Gesuchsakten am 22. Januar 2009 an die Vorinstanz zur Prüfung und zum förmlichen Entscheid. In einer Notiz brachte die Vertretung dabei zum Ausdruck, sie hege Zweifel am deklarierten Aufenthaltszweck; die für die Reise in die Schweiz ange-gebenen Gründe seien ihrer Auffassung nach nicht glaubwürdig. So habe die Gesuchstellerin ursprünglich als Hauptzweck der Reise die Teilnahme an einem gesellschaftlichen Anlass (einer Preisverleihung in Genf) angegeben und erst später die ärztliche Untersuchung in den Vordergrund gerückt. Eine Einreise zur medizinischen Behandlung sei im Übrigen schon mehrmals verweigert worden; letztmals in Form einer Verfügung. Trete hinzu, dass die Gesuchstellerin im Zusammenhang mit dem aktuellen Antrag bei der Botschaft gemeinsam mit einer Frau vorgesprochen und diese unzutreffenderweise als Mutter vorgestellt habe. Erst gestützt auf eine Rückfrage bei der deutschen Vertretung in Accra habe sich dann herausgestellt, dass es sich bei der Begleiterin nicht um die Mutter handeln könne; dies aufgrund des Namens. Gleichzeitig habe man so erfahren, dass die Gesuchstellerin im Jahre 2008 ein Einreisevisum für Deutschland erwirkt habe, um dort heiraten zu können. Der Eheschluss sei aber nicht zustande gekommen und die Gesuchstellerin habe aus Deutschland wieder ausreisen müssen. Ihr Aufenthalt dort habe länger gedauert als die "gegebenen 90 Tage". D. Nach Einsicht in die Verfahrensakten gelangte der aktuelle Rechtsvertreter mit einer Eingabe vom 3. April 2009 an das Migrationsamt des Kantons Aargau. Darin führte er im Wesentlichen aus, die Gesuchstellerin bestreite, anlässlich ihrer Vorsprache bei der Schweizerischen Vertretung in Accra falsche Angaben zur Identität ihrer Begleitperson gemacht zu haben. Bei Letzterer handle es sich um eine Cousine ihrer Mutter. Ein Mutter-Tochter-Verhältnis im übertragenen Sinne bestehe im Übrigen insofern, als die Gesuchstellerin von ihrer Begleiterin aufgezogen worden sei. Zum Beleg reichte der Rechtsvertreter die Kopie eines undatierten, an die Schweizerische Botschaft in Accra gerichteten Schreibens zu den Akten. In diesem Schreiben bestätigt besagte Begleitperson die von der Gesuchstellerin geschilderte Beziehung. Weiter bestätigt sie auch, dass sie die Gesuchstellerin an die Preisverleihung in Genf am 20. Dezember 2008, anschliessend auf dem Weg in das Kantonsspital Baden zu einer am 23. Dezember 2008 geplanten Operation und danach wieder nach Hause zurück habe begleiten wollen. Auch der Vorwurf, wonach die Gesuchstellerin während eines Aufenthalts in Deutschland im Jahr 2008 ausländerrechtliche Bestimmungen verletzt habe, treffe nicht zu. Das ihr zum Zweck der Familienzusam-menführung ausgestellte Visum sei für den Zeitraum vom 8. Januar bis 11. April 2008 gültig gewesen und später noch bis zum 3. Juli 2008 verlängert worden. Sie habe aber das Land nachweislich schon am 20. April 2008 und damit innerhalb der ihr eingeräumten Ausreisefrist verlassen. Zum Beleg edierte der Rechtsvertreter Kopien von Auszügen aus dem Reisepass. Ebenfalls unzutreffend sei, dass die Gesuchstellerin die Behörden über ihre Reiseziele in irgend einer Weise getäuscht habe. Sie habe beide Reisegründe von Anfang an deklariert und auch mit entsprechenden Unterlagen belegt. Er (der Rechtsvertreter) sei es gewesen, der ihr dazu geraten habe, die ärztliche Untersuchung nicht als Hauptgrund zu bezeichnen, weil er der Auffassung gewesen sei, dass die Teilnahme an der Preisverleihung schon als Grund für die Visumserteilung reichen müsse. In Bezug auf beide Anlässe hätten die Termine bereits festgestanden und es sei nicht einzusehen, inwiefern in diesem Zusammenhang ein widersprüchliches Verhalten der Gesuchstellerin erblickt werden könnte. Schliesslich gelte zu berücksichtigen, dass es sich bei der Gesuchstellerin um eine integre, sozial und wirtschaftlich gut etablierte Person handle. Sie sei in ihrem bisherigen Leben schon viel gereist und habe dabei die national geltenden Gesetze und Vorschriften immer eingehalten. In ihrer Heimat trage sie den Titel einer Königin und geniesse entsprechend soziales Ansehen. Sie sei Teilhaberin einer Gastronomie-Unternehmung mit Sitz in Ghana, erziele damit ein geregeltes Einkommen und habe genügend eigene Mittel, um den geplanten Aufenthalt und die medizinische Behandlung in der Schweiz zu finanzieren. Die Preisverleihung in Genf sei inzwischen erfolgt und damit als Reisegrund weggefallen, hingegen wolle die Gesuchstellerin an der Einreise für die medizinische Behandlung festhalten. Sie leide schon länger unter erheblichen gesundheitlichen Problemen und eine letzte, im Januar 2009 in Ghana durchgeführte Operation habe keine Linderung gebracht. Obwohl sie für die geplante Reise gerne ihre Ziehmutter an ihrer Seite gehabt hätte, verzichte sie nunmehr darauf. Das Migrationsamt des Kantons Aargau leitete die Eingabe der Beschwerdeführerin zuständigkeitshalber an die Vorinstanz weiter und empfahl - unter Hinweis auf die Stellungnahme der Schweizerischen Botschaft in Accra - eine Abweisung des Visumsantrags. E. Mit Verfügung vom 18. August 2009 wies die Vorinstanz das Visumsgesuch ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die Gesuchstellerin lebe in einer Region, aus der ein starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Komme hinzu, dass der von ihr deklarierte Aufenthaltszweck unklar geblieben sei. Es fehle an einer Notwendigkeit für die medizinische Behandlung in der Schweiz und der Nachweis über die Existenz genügender Mittel zur Finanzierung dieser Behandlung sei nicht erbracht worden. Entsprechend sei das Risiko für eine nicht anstandslose Wiederausreise hoch einzuschätzen. F. In einer Rechtsmitteleingabe vom 18. September 2009 gelangte die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht mit dem Begehren, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das Visum sei zu erteilen. Der Zweck der Einreise ergebe sich aus der Krankengeschichte und den bereits vorhandenen Belegen. Ausreichende finanzielle Mittel seien nachweislich vorhanden. Zum Beleg reichte die Beschwerdeführerin eine aktualisierte Bestätigung des Chefarztes der Frauenklinik im Kantonsspital Baden vom 28. August 2009 zu den Akten, wonach eine dringend notwendige Behandlung anstehe und mit einer ca. fünftägigen Hospitalisierung zu rechnen sei. Die damit verbundenen Kosten seien von der Patientin am Tage ihres Spitaleintritts zu hinterlegen. Ein Kostenvoranschlag werde erst bei definitiver Planung erstellt. G. Mit den Eingaben vom 28. und 30. September 2009 liess die Beschwerdeführerin Auszüge aus zwei Bankkonten zu den Akten reichen. Diese weisen Saldi von gut 21'000 Franken bzw. 7'000 Euro auf. H. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 24. November 2009 auf Abweisung der Beschwerde. I. Die Beschwerdeführerin lässt replizierend mit einer Eingabe vom 9. Dezember 2009 an den gestellten Anträgen und deren Begründung festhalten. J. In einer Eingabe vom 1. Februar 2010 liess die Beschwerdeführerin das Bundesverwaltungsgericht über ein aktuelles Aufgebot des Kan-tonsspitals Baden für den 17. Mai 2010 informieren.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines Visums für einen höchstens drei Monate dauernden bewilligungsfreien Aufenthalt verweigert wird. In dieser Materie urteilt das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).

E. 3 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflich-tungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).

E. 4.1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berech-tigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20], Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]).

E. 4.2 Im Weiteren müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG); sie dürfen zudem nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesund-heit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG). Namentlich müssen Ausländerinnen und Ausländer für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bieten, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist (Art. 5 Abs. 2 AuG, vgl. dazu BVGE 2009/27 E. 5). Hinsichtlich der in Frage kommenden Belege zur Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks verweist Art. 5 Abs. 2 SGK auf den Anhang I. Art. 5 Abs. 3 SGK sowie Art. 2 Abs. 2 und Art. 7-11 VEV regeln ausführlich das Einreiseerfordernis der ausreichenden finan-ziellen Mittel.

E. 5 Gemäss Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1-7) unterliegt die Beschwerdeführerin der Visumspflicht.

E. 6.1 Die Vorinstanz erachtet die Gewähr für eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach dem von der Beschwerdeführerin angestrebten Aufenthalt als ungenügend. Sie verweist dazu in der angefochtenen Verfügung auf die wirtschaftliche Situation im Herkunftsland und darauf, dass der von der Beschwerdeführerin deklarierte Aufenthaltszweck "unklar geblieben" sei, eine Notwendigkeit zur medizinischen Behandlung in der Schweiz nicht bestehe und der Nachweis für die Existenz genügender finanzieller Mittel dazu nicht erbracht worden sei.

E. 6.2 Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass sich zur Beurteilung, ob genügende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise besteht, in aller Regel Anhaltspunkte aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben können.

E. 6.3 Seitdem die ghanaische Regierung Anfang der 1990-er Jahre einen tiefgreifenden wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Reformprozess eingeleitet hat, hat sich in diesem Land eine stabile und belastbare Demokratie entwickelt. Die Wirtschaft Ghanas zeigte seit 2003 ein kontinuierliches Wachstum. Im Jahre 2008 betrug dieses 7,3 %, viel dann allerdings im ersten Halbjahr 2009 auf einen Wert unter 5 %. Trotz der im Grossen und Ganzen positiven wirtschaftlichen Entwicklung der letzten Jahre leben aber mehr als 40 % der Bevölkerung Ghanas nach wie vor in grosser Armut; das Pro-Kopf-Bruttoinlandprodukt betrug denn auch im Jahr 2008 lediglich 690 US-Dollar (vgl. Länderinformationen auf der Website des deutschen Bundesministeriums für wirtschaftliche Entwicklung und Zusammenarbeit [BMZ] (<http://www.bmz.de>, Länder und Regionen > Partnerländer > Ghana, besucht im März 2010) bzw. wirtschaftliche Indizes auf der Website des Auswärtigen Amtes (<http://www.auswaertiges-amt.de>, Länder- und Reiseinformationen > Ghana > Wirtschaft, Stand Oktober 2009, besucht im Januar 2010). Gemäss dem vom Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (United Nations Development Programme, UNDP) berechneten "Human Poverty Index" rangiert Ghana auf einer Liste von 135 Ländern denn auch lediglich auf dem 89. Rang (vgl. Human Development Report 2009 auf der Website des UNDP, <http://www.undp.org>, Publications > Human Development Reports > Reports > Country Factsheets > Ghana (Human poverty: focusing on the most deprived in multiple dimensions of poverty: Table 2), besucht im März 2010). Eine Folge dieser Situation ist eine anhaltend hohe Emigration ghanaischer Staatsangehöriger, nicht zuletzt nach Nordamerika und Europa.

E. 6.4 In Anbetracht der vorerwähnten Verhältnisse in Ghana und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Bereitschaft zur Emigration erfahrungsgemäss dort begünstigt wird, wo bereits Verwandte oder Bekannte im Ausland leben, ist die Beurteilung der Vorinstanz, die das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise als relativ hoch einschätzte, nicht zu beanstanden. Es wäre jedoch zu schematisch und nicht haltbar, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage in der Herkunftsregion auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Die vorerwähnten Verhältnisse entbinden die Vorinstanz nicht von einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Namentlich können berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Prognose einer anstandslosen Wiederausreise begünstigen.

E. 6.4.1 In der angefochtenen Verfügung setzt sich die Vorinstanz mit den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin nicht explizit auseinander. Vielmehr beschränkt sie sich auf Einwände im Zusammenhang mit dem deklarierten Reisezweck. So rügt sie, der eigentliche Aufenthaltszweck sei "unklar geblieben". Dabei stützt sie sich offenbar auf die Einschätzung der Schweizerischen Vertretung in Accra, festgehalten in der Notiz vom 22. Januar 2009. Demnach soll die Beschwerdeführerin zuerst die Teilnahme an einer Preisverleihung in Genf als hauptsächlichen Reisegrund genannt haben. Diese Darstellung lässt sich anhand der vorhandenen Akten nicht bestätigen. Im Gegenteil: In ihrem Formularantrag vom 24. Dezember 2008 hat die Beschwerdeführerin unter der Rubrik "Reisezweck" einzig "Gesundheitliche Gründe" angekreuzt und als Kontaktadresse bzw. -person die Frauenklinik des Kantonsspitals Baden und deren Chefarzt vermerkt. Der gleiche Zweck war im übrigen auch in den (abgelehnten) Visums-anträgen vom 5. Mai 2006 und 8. August 2007 deklariert worden.

E. 6.4.2 Zweifel daran, dass sich die Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht tatsächlich einer medizinischen Behandlung unterziehen möchte, scheinen auch sonst nicht am Platz. Entsprechende Bestätigungen von Fachpersonen, die sich auch zur Opportunität einer solchen Behandlung äussern, liegen vor. Kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin in der Frauenklinik des Kantonsspitals Baden bereits behandelt worden ist. Gemäss den Ausführungen ihres Rechtsvertreters hatte die dort im Jahre 2003 durchgeführte Operation zum Ziel, eine frühere Unterbindung rückgängig zu machen. Seit diesem Eingriff leide sie unter übermässigen Blutungen und Schmerzen, was nur durch die Einnahme von Medikamenten zu ertragen sei. Wegen dieser Beschwerden habe sie das Kantonsspital in Baden später erneut aufgesucht. Auch in Ghana sei sie deswegen wiederholt hospitalisiert worden. Die Ärzte dort hätten ihr aber nicht helfen können. Sie bringe dem Chefarzt an der Frauenklinik des Kantonsspitals Baden grösseres Vertrauen entgegen und glaube, dass er ihr besser helfen könne, zumal er damals den ursprünglichen Eingriff durchgeführt habe. Heute stehe für sie im Übrigen nicht mehr der Wunsch nach weiteren Kindern, sondern derjenige nach einer Beseitigung ihrer chronischen Schmerzen im Vordergrund. Mit der geplanten Laparoskopie, evt. auch Laparatomie solle die Ursache für die bestehenden Beschwerden eruiert und wenn möglich auch beseitigt werden. Gestützt auf diese Ausführungen erscheint plausibel, dass und weshalb sich die Beschwerdeführerin gerade im Kantonsspital Baden behandeln lassen will.

E. 6.4.3 Mit dem Hinweis der Schweizerischen Vertretung in Accra darauf, dass der Beschwerdeführerin in den letzten Jahren eine Einreise zu medizinischen Zwecken schon wiederholt verwehrt worden sei, lassen sich ebenfalls keine Zweifel am deklarierten Aufenthaltszweck begründen. Im Gegenteil; die erneuerten Versuche sind gerade beredtes Zeugnis dafür, dass es der Beschwerdeführerin mit ihrem Anliegen ernst ist.

E. 6.4.4 Zweifel am deklarierten Aufenthaltszweck lassen sich schliesslich auch nicht damit begründen, dass die Beschwerdeführerin bei der Antragstellung über die Identität ihrer Begleiterin einen falschen Schein erweckt bzw. sie sich 2008 mit der Absicht einer Heirat in Deutschland aufgehalten und nach Aufgabe dieser Absicht das Land nicht fristgerecht wieder verlassen habe. Ersterer Vorwurf scheint schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil die Beschwerdeführerin im bereits erwähnten Formularantrag den Namen ihrer Mutter - soweit ersichtlich - korrekt eingetragen hatte und ohne weiteres erkennbar war, dass dieser Name mit demjenigen ihrer Begleiterin nicht übereinstimmt. Im Zusammenhang mit dem Aufenthalt in Deutschland im Jahre 2008 ist gar nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz daraus Schlüsse auf das aktuelle Visumsgesuch ziehen will. Kommt hinzu, dass der von der Schweizerischen Vertretung in Accra nur andeutungsweise erhobene Vorwurf einer Verletzung ausländerrechtlicher Vorschriften offenbar nicht gerechtfertigt ist. Den eingereichten Kopien aus dem Reisepass ist zu entnehmen, dass sie über ein von den deutschen Behörden ausgestelltes Einreisevisum verfügte (gültig vom 13. Januar 2008 bis 11. April 2008 und zum Zwecke der Familienzusammenführung bzw. zum Eheschluss mit einem deutschen Staatsbürger). Da die beabsichtige Ehe offenbar nicht zustande kam, wurde in der Folge eine sogenannte Duldung bis 3. Juli 2008 verfügt. Aus der Kopie eines entsprechenden Flugtickets zu schliessen kehrte die Beschwerdeführerin am 20. April 2008 - und somit lange vor Ablauf der ihr eingeräumten Frist - in ihr Heimatland zurück.

E. 6.4.5 Wohl zu Recht beruft sich die Vorinstanz bei ihren Zweifeln über den deklarierten Aufenthaltszweck nicht auf die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin einen Sohn und zwei Töchter hat, nach den Erkenntnissen der Schweizerischen Vertretung in Accra von zwei deutschen, bzw. einem schweizer Vater abstammend. Denn diese Nachkommen sind alle bereits volljährig und leben - ebenfalls gemäss den Erkenntnissen der Schweizer Vertretung - nicht in der Schweiz, sondern in Deutschland bzw. Kanada. Andererseits hat die Beschwerdeführerin (gemäss der gleichen Quelle) in Ghana einen Adoptiv-Sohn unbekannten Alters. Das könnte ein weiteres Indiz sein für die (von der Beschwerdeführerin schon anderweitig gut begründete) soziale Verwurzelung im Heimatland.

E. 6.4.6 Im Übrigen hat sich die Beschwerdeführerin - wie bereits erwähnt - schon mehrmals zu medizinischen Zwecken in der Schweiz aufgehalten. Dass es dabei zu irgendwelchen Anständen in Bezug auf den Aufenthaltszweck oder andere Vorschriften gekommen wäre, ist nicht aktenkundig und wird von der Vorinstanz auch nicht behauptet.

E. 6.4.7 Nach dem bisher Gesagten ist nichts ersichtlich, was die von der Vorinstanz geäusserten Zweifel am von der Beschwerdeführerin deklarierten Aufenthaltszweck rechtfertigen würde.

E. 6.5 Unklar ist schliesslich auch, was die Vorinstanz argumentativ mit dem Hinweis auf eine fehlende Notwendigkeit für die Behandlung in der Schweiz bzw. mit der Feststellung bezweckt, wonach eine solche auch in Deutschland verwirklicht werden könnte, wo zwei erwachsene Kinder der Beschwerdeführerin lebten. In einer solchen Notwendigkeit kann - wie die Beschwerdeführerin richtig einwendet - zumindest keine Voraussetzung für die Erteilung des Visums erblickt werden.

E. 6.6 Gesamthaft betrachtet lassen die aufgezeigten Verhältnisse auf eine ausreichende Gewähr für die Wahrscheinlichkeit einer fristgerechten und anstandslosen Wiederausreise schliessen. Auch wenn das Risiko für ein missbräuchliches Vorgehen nie gänzlich ausgeschlossen werden kann, erscheint es vorliegend vor dem aufgezeigten Hintergrund doch als eher gering.

E. 6.7 Schliesslich ist auch nicht nachvollziehbar, inwiefern die Finanzierung des Spitalaufenthalts nicht nachgewiesen sein soll, wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 24. November 2009 moniert. Denn die Beschwerdeführerin hatte mit Eingaben vom 28. und 30. September 2009 Kontoauszüge zu den Akten gegeben. Darauf ging die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung nicht ein. Vielmehr beschränkte sie sich auf den Hinweis, wonach die abgeschlossene Reiseversicherung für solche Kosten nicht aufkomme und die Schwei-zerische Vertretung in Accra mangels eines Gastgebers in der Schweiz zu Recht auch keine Verpflichtungserklärung eingeholt habe. Die von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten Kontoauszüge weisen Guthaben von gut 21'000 Franken und 7'000 Euro aus. Nach Schätzungen der Beschwerdeführerin dürften sich die effektiven Kosten auf maximal 15'000 Franken belaufen. Eine weitere Sicherheit ist darin zu erblicken, dass der Gegenwert für die voraussichtlichen Behandlungskosten bei Eintritt ins Spital zu hinterlegen ist. Aus den Akten der kantonalen Migrationsbehörde ergeben sich zwar Hinweise darauf, dass gegenüber der Beschwerdeführerin in der Schweiz im Jahre 2006 zwei offene Forderungen in einem Gesamtbetrag von gut 11'000 Franken bestanden haben sollen. Über deren Rechtmässigkeit und Aktualität ist aber nichts bekannt und die Vorinstanz beruft sich nicht auf diesen Sachverhalt. Die Hinweise sind in der vorliegenden Form nicht gerichtsverwertbar.

E. 7 Aus vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass in casu keine Hinderungsgründe im Sinne von Art. 5 SGK bzw. Art. 5 AuG erkennbar sind. Indem die Vorinstanz den entscheidsrelevanten Sachverhalt wesentlich anders gewichtete, hat sie Bundesrecht verletzt (Art. 49 Bst. a VwVG). Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Die Sache ist zur neuerlichen Beurteilung an an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese hat abzuklären, ob die in Art. 2 Abs. 1 VEV genannten Einreisevoraussetzungen gemäss Schenge-ner Grenzkodex erfüllt sind oder allenfalls gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV aus humanitären Gründen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit zu erteilen ist. Die Vorinstanz ist anzuweisen, der Beschwer-deführerin ein Visum in beantragter Dauer (14 Tage) auszustellen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Dem Beschwerdeführer ist gestützt auf Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung auszurichten. Diese ist auf Fr. 1'000.- (MWSt inkl.) festzusetzen. (Dispositiv Seite 14)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zu neuerlichen Abklärung und Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 700.- wird zurückerstattet.
  3. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (inkl. MWSt.) zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführerin (Einschreiben Beilage: Formular Zahladresse) die Vorinstanz (Beilage: Dossier Ref-Nr. ZEMIS [...]) das Migrationsamt des Kantons Aargau (Beilage: Dossier AG [...]) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Lorenz Noli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-5960/2009 {T 0/2} Urteil vom 29. März 2010 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Blaise Vuille, Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiber Lorenz Noli. Parteien I_______, Beschwerdeführerin, vertreten durch lic. iur. Marc Blumenfeld, Rechtsanwalt, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Visum zur medizinischen Behandlung. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin (bzw. Gesuchstellerin im vorinstanzlichen Verfahren) ist 1963 geboren und ghanaische Staatsangehörige. Am 24. Dezember 2008 beantragte sie bei der Schweizer Vertretung in Accra ein Visum für einen 14-tägigen Aufenthalt. Die Schweizer Vertre-tung weigerte sich, das Visum in eigener Kompetenz zu erteilen und informierte die Gesuchstellerin entsprechend. B. Am 23. Dezember 2008 gelangte die Beschwerdeführerin mit einem Fax-Schreiben an die Vorinstanz. Darin liess sie durch einen lokalen Rechtsvertreter darlegen, sie habe sich in der Schweiz im April 2003 schon einmal einer medizinischen Behandlung und später mindestens dreimal Nachuntersuchungen unterzogen. Der Eingriff und die Nachbehandlungen seien im Kantonsspital Baden durchgeführt worden. Dafür habe sie jeweils Visa erhalten und diese auch korrekt benutzt. Nun wolle sie sich - wiederum im Kantonsspital Baden und beim selben Arzt - einer weiteren, für sie wichtigen Operation unterziehen. Sie sei in ihrer Heimat eine respektable Person; als Vertreterin des traditionellen Regententums (sog. Queenmother) geniesse sie dort soziales Ansehen. Der Eingabe waren diverse Dokumente beigefügt; unter anderem ein Kurzbericht des Kantonsspitals Baden, wonach dort am 23. April 2003 eine Operation zwecks Refertilisation durchgeführt und die Patientin zwei Tage später aus der Spitalpflege entlassen worden sei. Des weitern ein Schreiben vom 17. Oktober 2008, mit dem sich ein Spitalarzt in Ghana an den früher behandelnden Arzt des Kantonsspitals Baden wendet und um weitere Abklärungen gynäkologischer Natur ersucht bzw. ein Attest des Kantonsspitals Baden vom 25. November 2008, das - Bezug nehmend auf das Ersuchen aus Ghana - bestätigt, dass eine medizinische Behandlung als dringend notwendig erachtet werde und dafür etwa fünf Tage zu veranschlagen seien. C. Auf Antrag der Gesuchstellerin überwies die Schweizerische Vertretung in Accra die Gesuchsakten am 22. Januar 2009 an die Vorinstanz zur Prüfung und zum förmlichen Entscheid. In einer Notiz brachte die Vertretung dabei zum Ausdruck, sie hege Zweifel am deklarierten Aufenthaltszweck; die für die Reise in die Schweiz ange-gebenen Gründe seien ihrer Auffassung nach nicht glaubwürdig. So habe die Gesuchstellerin ursprünglich als Hauptzweck der Reise die Teilnahme an einem gesellschaftlichen Anlass (einer Preisverleihung in Genf) angegeben und erst später die ärztliche Untersuchung in den Vordergrund gerückt. Eine Einreise zur medizinischen Behandlung sei im Übrigen schon mehrmals verweigert worden; letztmals in Form einer Verfügung. Trete hinzu, dass die Gesuchstellerin im Zusammenhang mit dem aktuellen Antrag bei der Botschaft gemeinsam mit einer Frau vorgesprochen und diese unzutreffenderweise als Mutter vorgestellt habe. Erst gestützt auf eine Rückfrage bei der deutschen Vertretung in Accra habe sich dann herausgestellt, dass es sich bei der Begleiterin nicht um die Mutter handeln könne; dies aufgrund des Namens. Gleichzeitig habe man so erfahren, dass die Gesuchstellerin im Jahre 2008 ein Einreisevisum für Deutschland erwirkt habe, um dort heiraten zu können. Der Eheschluss sei aber nicht zustande gekommen und die Gesuchstellerin habe aus Deutschland wieder ausreisen müssen. Ihr Aufenthalt dort habe länger gedauert als die "gegebenen 90 Tage". D. Nach Einsicht in die Verfahrensakten gelangte der aktuelle Rechtsvertreter mit einer Eingabe vom 3. April 2009 an das Migrationsamt des Kantons Aargau. Darin führte er im Wesentlichen aus, die Gesuchstellerin bestreite, anlässlich ihrer Vorsprache bei der Schweizerischen Vertretung in Accra falsche Angaben zur Identität ihrer Begleitperson gemacht zu haben. Bei Letzterer handle es sich um eine Cousine ihrer Mutter. Ein Mutter-Tochter-Verhältnis im übertragenen Sinne bestehe im Übrigen insofern, als die Gesuchstellerin von ihrer Begleiterin aufgezogen worden sei. Zum Beleg reichte der Rechtsvertreter die Kopie eines undatierten, an die Schweizerische Botschaft in Accra gerichteten Schreibens zu den Akten. In diesem Schreiben bestätigt besagte Begleitperson die von der Gesuchstellerin geschilderte Beziehung. Weiter bestätigt sie auch, dass sie die Gesuchstellerin an die Preisverleihung in Genf am 20. Dezember 2008, anschliessend auf dem Weg in das Kantonsspital Baden zu einer am 23. Dezember 2008 geplanten Operation und danach wieder nach Hause zurück habe begleiten wollen. Auch der Vorwurf, wonach die Gesuchstellerin während eines Aufenthalts in Deutschland im Jahr 2008 ausländerrechtliche Bestimmungen verletzt habe, treffe nicht zu. Das ihr zum Zweck der Familienzusam-menführung ausgestellte Visum sei für den Zeitraum vom 8. Januar bis 11. April 2008 gültig gewesen und später noch bis zum 3. Juli 2008 verlängert worden. Sie habe aber das Land nachweislich schon am 20. April 2008 und damit innerhalb der ihr eingeräumten Ausreisefrist verlassen. Zum Beleg edierte der Rechtsvertreter Kopien von Auszügen aus dem Reisepass. Ebenfalls unzutreffend sei, dass die Gesuchstellerin die Behörden über ihre Reiseziele in irgend einer Weise getäuscht habe. Sie habe beide Reisegründe von Anfang an deklariert und auch mit entsprechenden Unterlagen belegt. Er (der Rechtsvertreter) sei es gewesen, der ihr dazu geraten habe, die ärztliche Untersuchung nicht als Hauptgrund zu bezeichnen, weil er der Auffassung gewesen sei, dass die Teilnahme an der Preisverleihung schon als Grund für die Visumserteilung reichen müsse. In Bezug auf beide Anlässe hätten die Termine bereits festgestanden und es sei nicht einzusehen, inwiefern in diesem Zusammenhang ein widersprüchliches Verhalten der Gesuchstellerin erblickt werden könnte. Schliesslich gelte zu berücksichtigen, dass es sich bei der Gesuchstellerin um eine integre, sozial und wirtschaftlich gut etablierte Person handle. Sie sei in ihrem bisherigen Leben schon viel gereist und habe dabei die national geltenden Gesetze und Vorschriften immer eingehalten. In ihrer Heimat trage sie den Titel einer Königin und geniesse entsprechend soziales Ansehen. Sie sei Teilhaberin einer Gastronomie-Unternehmung mit Sitz in Ghana, erziele damit ein geregeltes Einkommen und habe genügend eigene Mittel, um den geplanten Aufenthalt und die medizinische Behandlung in der Schweiz zu finanzieren. Die Preisverleihung in Genf sei inzwischen erfolgt und damit als Reisegrund weggefallen, hingegen wolle die Gesuchstellerin an der Einreise für die medizinische Behandlung festhalten. Sie leide schon länger unter erheblichen gesundheitlichen Problemen und eine letzte, im Januar 2009 in Ghana durchgeführte Operation habe keine Linderung gebracht. Obwohl sie für die geplante Reise gerne ihre Ziehmutter an ihrer Seite gehabt hätte, verzichte sie nunmehr darauf. Das Migrationsamt des Kantons Aargau leitete die Eingabe der Beschwerdeführerin zuständigkeitshalber an die Vorinstanz weiter und empfahl - unter Hinweis auf die Stellungnahme der Schweizerischen Botschaft in Accra - eine Abweisung des Visumsantrags. E. Mit Verfügung vom 18. August 2009 wies die Vorinstanz das Visumsgesuch ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die Gesuchstellerin lebe in einer Region, aus der ein starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Komme hinzu, dass der von ihr deklarierte Aufenthaltszweck unklar geblieben sei. Es fehle an einer Notwendigkeit für die medizinische Behandlung in der Schweiz und der Nachweis über die Existenz genügender Mittel zur Finanzierung dieser Behandlung sei nicht erbracht worden. Entsprechend sei das Risiko für eine nicht anstandslose Wiederausreise hoch einzuschätzen. F. In einer Rechtsmitteleingabe vom 18. September 2009 gelangte die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht mit dem Begehren, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das Visum sei zu erteilen. Der Zweck der Einreise ergebe sich aus der Krankengeschichte und den bereits vorhandenen Belegen. Ausreichende finanzielle Mittel seien nachweislich vorhanden. Zum Beleg reichte die Beschwerdeführerin eine aktualisierte Bestätigung des Chefarztes der Frauenklinik im Kantonsspital Baden vom 28. August 2009 zu den Akten, wonach eine dringend notwendige Behandlung anstehe und mit einer ca. fünftägigen Hospitalisierung zu rechnen sei. Die damit verbundenen Kosten seien von der Patientin am Tage ihres Spitaleintritts zu hinterlegen. Ein Kostenvoranschlag werde erst bei definitiver Planung erstellt. G. Mit den Eingaben vom 28. und 30. September 2009 liess die Beschwerdeführerin Auszüge aus zwei Bankkonten zu den Akten reichen. Diese weisen Saldi von gut 21'000 Franken bzw. 7'000 Euro auf. H. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 24. November 2009 auf Abweisung der Beschwerde. I. Die Beschwerdeführerin lässt replizierend mit einer Eingabe vom 9. Dezember 2009 an den gestellten Anträgen und deren Begründung festhalten. J. In einer Eingabe vom 1. Februar 2010 liess die Beschwerdeführerin das Bundesverwaltungsgericht über ein aktuelles Aufgebot des Kan-tonsspitals Baden für den 17. Mai 2010 informieren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines Visums für einen höchstens drei Monate dauernden bewilligungsfreien Aufenthalt verweigert wird. In dieser Materie urteilt das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 3. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflich-tungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189). 4. 4.1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berech-tigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20], Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]). 4.2 Im Weiteren müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG); sie dürfen zudem nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesund-heit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG). Namentlich müssen Ausländerinnen und Ausländer für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bieten, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist (Art. 5 Abs. 2 AuG, vgl. dazu BVGE 2009/27 E. 5). Hinsichtlich der in Frage kommenden Belege zur Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks verweist Art. 5 Abs. 2 SGK auf den Anhang I. Art. 5 Abs. 3 SGK sowie Art. 2 Abs. 2 und Art. 7-11 VEV regeln ausführlich das Einreiseerfordernis der ausreichenden finan-ziellen Mittel.

5. Gemäss Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1-7) unterliegt die Beschwerdeführerin der Visumspflicht. 6. 6.1 Die Vorinstanz erachtet die Gewähr für eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach dem von der Beschwerdeführerin angestrebten Aufenthalt als ungenügend. Sie verweist dazu in der angefochtenen Verfügung auf die wirtschaftliche Situation im Herkunftsland und darauf, dass der von der Beschwerdeführerin deklarierte Aufenthaltszweck "unklar geblieben" sei, eine Notwendigkeit zur medizinischen Behandlung in der Schweiz nicht bestehe und der Nachweis für die Existenz genügender finanzieller Mittel dazu nicht erbracht worden sei. 6.2 Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass sich zur Beurteilung, ob genügende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise besteht, in aller Regel Anhaltspunkte aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben können. 6.3 Seitdem die ghanaische Regierung Anfang der 1990-er Jahre einen tiefgreifenden wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Reformprozess eingeleitet hat, hat sich in diesem Land eine stabile und belastbare Demokratie entwickelt. Die Wirtschaft Ghanas zeigte seit 2003 ein kontinuierliches Wachstum. Im Jahre 2008 betrug dieses 7,3 %, viel dann allerdings im ersten Halbjahr 2009 auf einen Wert unter 5 %. Trotz der im Grossen und Ganzen positiven wirtschaftlichen Entwicklung der letzten Jahre leben aber mehr als 40 % der Bevölkerung Ghanas nach wie vor in grosser Armut; das Pro-Kopf-Bruttoinlandprodukt betrug denn auch im Jahr 2008 lediglich 690 US-Dollar (vgl. Länderinformationen auf der Website des deutschen Bundesministeriums für wirtschaftliche Entwicklung und Zusammenarbeit [BMZ] ( , Länder und Regionen > Partnerländer > Ghana, besucht im März 2010) bzw. wirtschaftliche Indizes auf der Website des Auswärtigen Amtes ( , Länder- und Reiseinformationen > Ghana > Wirtschaft, Stand Oktober 2009, besucht im Januar 2010). Gemäss dem vom Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (United Nations Development Programme, UNDP) berechneten "Human Poverty Index" rangiert Ghana auf einer Liste von 135 Ländern denn auch lediglich auf dem 89. Rang (vgl. Human Development Report 2009 auf der Website des UNDP, , Publications > Human Development Reports > Reports > Country Factsheets > Ghana (Human poverty: focusing on the most deprived in multiple dimensions of poverty: Table 2), besucht im März 2010). Eine Folge dieser Situation ist eine anhaltend hohe Emigration ghanaischer Staatsangehöriger, nicht zuletzt nach Nordamerika und Europa. 6.4 In Anbetracht der vorerwähnten Verhältnisse in Ghana und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Bereitschaft zur Emigration erfahrungsgemäss dort begünstigt wird, wo bereits Verwandte oder Bekannte im Ausland leben, ist die Beurteilung der Vorinstanz, die das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise als relativ hoch einschätzte, nicht zu beanstanden. Es wäre jedoch zu schematisch und nicht haltbar, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage in der Herkunftsregion auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Die vorerwähnten Verhältnisse entbinden die Vorinstanz nicht von einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Namentlich können berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Prognose einer anstandslosen Wiederausreise begünstigen. 6.4.1 In der angefochtenen Verfügung setzt sich die Vorinstanz mit den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin nicht explizit auseinander. Vielmehr beschränkt sie sich auf Einwände im Zusammenhang mit dem deklarierten Reisezweck. So rügt sie, der eigentliche Aufenthaltszweck sei "unklar geblieben". Dabei stützt sie sich offenbar auf die Einschätzung der Schweizerischen Vertretung in Accra, festgehalten in der Notiz vom 22. Januar 2009. Demnach soll die Beschwerdeführerin zuerst die Teilnahme an einer Preisverleihung in Genf als hauptsächlichen Reisegrund genannt haben. Diese Darstellung lässt sich anhand der vorhandenen Akten nicht bestätigen. Im Gegenteil: In ihrem Formularantrag vom 24. Dezember 2008 hat die Beschwerdeführerin unter der Rubrik "Reisezweck" einzig "Gesundheitliche Gründe" angekreuzt und als Kontaktadresse bzw. -person die Frauenklinik des Kantonsspitals Baden und deren Chefarzt vermerkt. Der gleiche Zweck war im übrigen auch in den (abgelehnten) Visums-anträgen vom 5. Mai 2006 und 8. August 2007 deklariert worden. 6.4.2 Zweifel daran, dass sich die Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht tatsächlich einer medizinischen Behandlung unterziehen möchte, scheinen auch sonst nicht am Platz. Entsprechende Bestätigungen von Fachpersonen, die sich auch zur Opportunität einer solchen Behandlung äussern, liegen vor. Kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin in der Frauenklinik des Kantonsspitals Baden bereits behandelt worden ist. Gemäss den Ausführungen ihres Rechtsvertreters hatte die dort im Jahre 2003 durchgeführte Operation zum Ziel, eine frühere Unterbindung rückgängig zu machen. Seit diesem Eingriff leide sie unter übermässigen Blutungen und Schmerzen, was nur durch die Einnahme von Medikamenten zu ertragen sei. Wegen dieser Beschwerden habe sie das Kantonsspital in Baden später erneut aufgesucht. Auch in Ghana sei sie deswegen wiederholt hospitalisiert worden. Die Ärzte dort hätten ihr aber nicht helfen können. Sie bringe dem Chefarzt an der Frauenklinik des Kantonsspitals Baden grösseres Vertrauen entgegen und glaube, dass er ihr besser helfen könne, zumal er damals den ursprünglichen Eingriff durchgeführt habe. Heute stehe für sie im Übrigen nicht mehr der Wunsch nach weiteren Kindern, sondern derjenige nach einer Beseitigung ihrer chronischen Schmerzen im Vordergrund. Mit der geplanten Laparoskopie, evt. auch Laparatomie solle die Ursache für die bestehenden Beschwerden eruiert und wenn möglich auch beseitigt werden. Gestützt auf diese Ausführungen erscheint plausibel, dass und weshalb sich die Beschwerdeführerin gerade im Kantonsspital Baden behandeln lassen will. 6.4.3 Mit dem Hinweis der Schweizerischen Vertretung in Accra darauf, dass der Beschwerdeführerin in den letzten Jahren eine Einreise zu medizinischen Zwecken schon wiederholt verwehrt worden sei, lassen sich ebenfalls keine Zweifel am deklarierten Aufenthaltszweck begründen. Im Gegenteil; die erneuerten Versuche sind gerade beredtes Zeugnis dafür, dass es der Beschwerdeführerin mit ihrem Anliegen ernst ist. 6.4.4 Zweifel am deklarierten Aufenthaltszweck lassen sich schliesslich auch nicht damit begründen, dass die Beschwerdeführerin bei der Antragstellung über die Identität ihrer Begleiterin einen falschen Schein erweckt bzw. sie sich 2008 mit der Absicht einer Heirat in Deutschland aufgehalten und nach Aufgabe dieser Absicht das Land nicht fristgerecht wieder verlassen habe. Ersterer Vorwurf scheint schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil die Beschwerdeführerin im bereits erwähnten Formularantrag den Namen ihrer Mutter - soweit ersichtlich - korrekt eingetragen hatte und ohne weiteres erkennbar war, dass dieser Name mit demjenigen ihrer Begleiterin nicht übereinstimmt. Im Zusammenhang mit dem Aufenthalt in Deutschland im Jahre 2008 ist gar nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz daraus Schlüsse auf das aktuelle Visumsgesuch ziehen will. Kommt hinzu, dass der von der Schweizerischen Vertretung in Accra nur andeutungsweise erhobene Vorwurf einer Verletzung ausländerrechtlicher Vorschriften offenbar nicht gerechtfertigt ist. Den eingereichten Kopien aus dem Reisepass ist zu entnehmen, dass sie über ein von den deutschen Behörden ausgestelltes Einreisevisum verfügte (gültig vom 13. Januar 2008 bis 11. April 2008 und zum Zwecke der Familienzusammenführung bzw. zum Eheschluss mit einem deutschen Staatsbürger). Da die beabsichtige Ehe offenbar nicht zustande kam, wurde in der Folge eine sogenannte Duldung bis 3. Juli 2008 verfügt. Aus der Kopie eines entsprechenden Flugtickets zu schliessen kehrte die Beschwerdeführerin am 20. April 2008 - und somit lange vor Ablauf der ihr eingeräumten Frist - in ihr Heimatland zurück. 6.4.5 Wohl zu Recht beruft sich die Vorinstanz bei ihren Zweifeln über den deklarierten Aufenthaltszweck nicht auf die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin einen Sohn und zwei Töchter hat, nach den Erkenntnissen der Schweizerischen Vertretung in Accra von zwei deutschen, bzw. einem schweizer Vater abstammend. Denn diese Nachkommen sind alle bereits volljährig und leben - ebenfalls gemäss den Erkenntnissen der Schweizer Vertretung - nicht in der Schweiz, sondern in Deutschland bzw. Kanada. Andererseits hat die Beschwerdeführerin (gemäss der gleichen Quelle) in Ghana einen Adoptiv-Sohn unbekannten Alters. Das könnte ein weiteres Indiz sein für die (von der Beschwerdeführerin schon anderweitig gut begründete) soziale Verwurzelung im Heimatland. 6.4.6 Im Übrigen hat sich die Beschwerdeführerin - wie bereits erwähnt - schon mehrmals zu medizinischen Zwecken in der Schweiz aufgehalten. Dass es dabei zu irgendwelchen Anständen in Bezug auf den Aufenthaltszweck oder andere Vorschriften gekommen wäre, ist nicht aktenkundig und wird von der Vorinstanz auch nicht behauptet. 6.4.7 Nach dem bisher Gesagten ist nichts ersichtlich, was die von der Vorinstanz geäusserten Zweifel am von der Beschwerdeführerin deklarierten Aufenthaltszweck rechtfertigen würde. 6.5 Unklar ist schliesslich auch, was die Vorinstanz argumentativ mit dem Hinweis auf eine fehlende Notwendigkeit für die Behandlung in der Schweiz bzw. mit der Feststellung bezweckt, wonach eine solche auch in Deutschland verwirklicht werden könnte, wo zwei erwachsene Kinder der Beschwerdeführerin lebten. In einer solchen Notwendigkeit kann - wie die Beschwerdeführerin richtig einwendet - zumindest keine Voraussetzung für die Erteilung des Visums erblickt werden. 6.6 Gesamthaft betrachtet lassen die aufgezeigten Verhältnisse auf eine ausreichende Gewähr für die Wahrscheinlichkeit einer fristgerechten und anstandslosen Wiederausreise schliessen. Auch wenn das Risiko für ein missbräuchliches Vorgehen nie gänzlich ausgeschlossen werden kann, erscheint es vorliegend vor dem aufgezeigten Hintergrund doch als eher gering. 6.7 Schliesslich ist auch nicht nachvollziehbar, inwiefern die Finanzierung des Spitalaufenthalts nicht nachgewiesen sein soll, wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 24. November 2009 moniert. Denn die Beschwerdeführerin hatte mit Eingaben vom 28. und 30. September 2009 Kontoauszüge zu den Akten gegeben. Darauf ging die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung nicht ein. Vielmehr beschränkte sie sich auf den Hinweis, wonach die abgeschlossene Reiseversicherung für solche Kosten nicht aufkomme und die Schwei-zerische Vertretung in Accra mangels eines Gastgebers in der Schweiz zu Recht auch keine Verpflichtungserklärung eingeholt habe. Die von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten Kontoauszüge weisen Guthaben von gut 21'000 Franken und 7'000 Euro aus. Nach Schätzungen der Beschwerdeführerin dürften sich die effektiven Kosten auf maximal 15'000 Franken belaufen. Eine weitere Sicherheit ist darin zu erblicken, dass der Gegenwert für die voraussichtlichen Behandlungskosten bei Eintritt ins Spital zu hinterlegen ist. Aus den Akten der kantonalen Migrationsbehörde ergeben sich zwar Hinweise darauf, dass gegenüber der Beschwerdeführerin in der Schweiz im Jahre 2006 zwei offene Forderungen in einem Gesamtbetrag von gut 11'000 Franken bestanden haben sollen. Über deren Rechtmässigkeit und Aktualität ist aber nichts bekannt und die Vorinstanz beruft sich nicht auf diesen Sachverhalt. Die Hinweise sind in der vorliegenden Form nicht gerichtsverwertbar. 7. Aus vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass in casu keine Hinderungsgründe im Sinne von Art. 5 SGK bzw. Art. 5 AuG erkennbar sind. Indem die Vorinstanz den entscheidsrelevanten Sachverhalt wesentlich anders gewichtete, hat sie Bundesrecht verletzt (Art. 49 Bst. a VwVG). Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Die Sache ist zur neuerlichen Beurteilung an an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese hat abzuklären, ob die in Art. 2 Abs. 1 VEV genannten Einreisevoraussetzungen gemäss Schenge-ner Grenzkodex erfüllt sind oder allenfalls gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV aus humanitären Gründen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit zu erteilen ist. Die Vorinstanz ist anzuweisen, der Beschwer-deführerin ein Visum in beantragter Dauer (14 Tage) auszustellen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Dem Beschwerdeführer ist gestützt auf Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung auszurichten. Diese ist auf Fr. 1'000.- (MWSt inkl.) festzusetzen. (Dispositiv Seite 14) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zu neuerlichen Abklärung und Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 700.- wird zurückerstattet. 3. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (inkl. MWSt.) zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführerin (Einschreiben Beilage: Formular Zahladresse) die Vorinstanz (Beilage: Dossier Ref-Nr. ZEMIS [...]) das Migrationsamt des Kantons Aargau (Beilage: Dossier AG [...]) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Lorenz Noli Versand: