Schengen-Visum
Sachverhalt
A. Die am 20. April 1998 geborene B._______ (nachfolgend Gesuchstellerin) ist haitianische Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Dominikanischen Republik. Sie ersuchte am 22. Juni 2017 beim Schweizerischen Generalkonsulat in Santo Domingo um Ausstellung eines Schengen-Visums für einen 90-tägigen Besuchsaufenthalt beim Beschwerdeführer in der Schweiz (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 3 S. 34). Der Beschwerdeführer war unmittelbar zuvor mit einem Einladungsschreiben vom 21. Juni 2017 an das Generalkonsulat gelangt. B. Die schweizerische Auslandvertretung lehnte das Gesuch in einer Formularverfügung vom 22. Juni 2017 mit der Begründung ab, die Gesuchstellerin habe den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht glaubhaft dargelegt. Zudem habe ihre Absicht, den Schengen-Raum vor Ablauf des beantragten Visums wieder zu verlassen, nicht festgestellt werden können (SEM-act. 6 S. 39). C. Gegen den Entscheid der schweizerischen Auslandvertretung erhob der Beschwerdeführer am 3. Juli 2017 Einsprache beim SEM (SEM-act. 1 S. 1-9). Dabei machte er im Wesentlichen geltend, die Schweizerische Vertretung sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass über den Zweck des beabsichtigten Aufenthalts getäuscht werde und eine fristgerechte Wiederausreise nicht gesichert sei. D. Im Rahmen des Einspracheverfahrens nahm die Vorinstanz Einsicht in die bei der Schweizer Vertretung eingereichten Unterlagen und liess durch die Migrationsbehörde im Wohnsitzkanton des Beschwerdeführers (ZH) weitere Abklärungen zum Sachverhalt vornehmen. Einen von dieser Behörde an ihn gerichteten Fragekatalog beantwortete der Beschwerdeführer in einer Eingabe vom 19. August 2017 (SEM-act. 6 S. 44 - 49). E. Mit Verfügung vom 11. September 2017 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Dabei teilte sie die Einschätzung der schweizerischen Auslandvertretung, wonach die fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt nicht als gesichert betrachtet werden könne. Die Gesuchstellerin stamme aus einer Region, aus der aufgrund der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse ein stark anhaltender Zuwanderungsdruck festzustellen sei. In ihren persönlichen Verhältnissen seien keine besonderen Verpflichtungen zu erkennen, die geeignet wären, das grundsätzlich anzunehmende Risiko einer nicht anstandslosen Wiederausreise entscheidend zu relativieren. F. Am 11. Oktober 2017 gelangte der Gastgeber mit einer Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte darin sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Einspracheentscheids und die Ausstellung eines Schengen-Visums zugunsten der Gesuchstellerin (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). G. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 27. November 2017 an ihrem Einspracheentscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 6). H. In einer Replik vom 11. Dezember 2017 bestätigte der Beschwerdeführer seinerseits sein Rechtsbegehren und dessen Begründung (BVGer-act. 8). I. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Duplik. J. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
E. 1.3 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 2 Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).
E. 3.1 Die angefochtene Verfügung erging nach der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (aVEV, AS 2008 5441). Besagte Verordnung wurde per 15. September 2018 aufgehoben und durch die Verordnung über die Einreise und Visumerteilung vom 15. August 2018 (VEV, SR 142.204) ersetzt. Gemäss den Übergangsbestimmungen kommt im vorliegenden Verfahren neues Recht zur Anwendung (vgl. Art. 69-71 VEV).
E. 3.2 Am 1. Januar 2019 hat das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) eine Teilrevision und Namensänderung erfahren (Änderung des AuG vom 16. Dezember 2016, AS 2018 3171). Das AuG heisst neu Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (AIG). Im Folgenden wird die neue Bezeichnung verwendet. Da sich an den einschlägigen Gesetzesbestimmungen nichts geändert hat, erübrigen sich weitere Bemerkungen zur erwähnten Teilrevision (vgl. stattdessen Urteil des BVGer F-1186/2018 vom 10. Januar 2019 E. 2).
E. 4.1 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer in der Dominikanischen Republik lebenden haitianischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen Besuchsaufenthalt im Schengen-Raum zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländer- und Integrationsgesetz und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 - 5 AIG).
E. 4.2 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für die Einreise und die Erteilung beziehungsweise Verweigerung eines Visums aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise beziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise beziehungsweise Visum vermittelt jedoch auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.4 f.).
E. 4.3 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind [ABl. L81/1 vom 21.03.2001]). Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Gesundheit, die innere Sicherheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Abl. L 77/1 vom 23.03.2016, nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [ABl. L 243/1 vom 15.09.2009, nachfolgend: Visakodex]; Egli/Meyer, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum AuG; 2010, Art. 5 N 33).
E. 4.4 Sind - abgesehen vom Visum selbst - die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der betreffende Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).
E. 4.5 Aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht (vgl. Anhang I zur bereits erwähnten Verordnung [EG] Nr. 539/2001 [zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote 9 zu Art. 8 Abs. 1 VEV]).
E. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihre Abweisung der Einsprache damit, dass die Wiederausreise der Gesuchstellerin nicht in genügendem Masse gewährleistet sei. Bei dieser Einschätzung stützt sie sich zum einen auf die allgemeinen Verhältnisse im Herkunftsstaat der Gesuchstellerin, zum anderen auf deren persönliche Verhältnisse.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen, die Befürchtungen der Vorinstanz, die Gesuchstellerin könnte nach einem Besuchsaufenthalt nicht fristgerecht und anstandslos wieder ausreisen, seien nicht gerechtfertigt. Sie beruhten auf einer falschen Einschätzung der tatsächlichen Verhältnisse.
E. 5.2.1 Er selbst habe eine "langjährige Historie von Einladungen für Visa" beim Schweizer Generalkonsulat in Santo Domingo. So habe er seit 2003 eine Beziehung zu einer (1984 geborenen) dominikanischen Staatsangehörigen gepflegt, für die er fast jedes Jahr ein Besuchervisum beantragt und auch erhalten habe. Diese Aufenthalte seien immer korrekt abgelaufen. Das sei als eindeutiges Indiz dafür zu werten, dass er sich seine Partnerinnen sorgfältig aussuche und sich nicht "mit irgendeiner dahergelaufenen Frau" einlasse. Mit einer weiteren (inzwischen verstorbenen) Dominikanerin zusammen habe er einen 1996 ausserehelich geborenen Sohn, der 2009 das Schweizer Bürgerrecht erhalten habe und seit drei Jahren bei ihm in der Schweiz lebe. Die Gesuchstellerin habe er anfangs Mai 2017 am ersten Tag eines Besuchsaufenthalts in Santo Domingo kennen gelernt. Daraus sei rasch eine Beziehung entstanden und nun wolle er, dass sie für drei Monate zu ihm komme und mit ihm zusammenlebe, damit sie sich noch besser kennenlernen könnten. Nach einer Enttäuschung mit seiner vorherigen Partnerin sei er glücklich über die neue Bekanntschaft und er wolle diese Chance nutzen, umso mehr als er schon in einem Alter sei, in dem es nicht unbedingt leichter werde, nochmals eine neue Beziehung einzugehen.
E. 5.2.2 Es treffe nicht zu, dass die Gesuchstellerin nur aus wirtschaftlichen Gründen an der Beziehung zu ihm interessiert sei. Zwar habe sie in der Dominikanischen Republik keine berufliche Anstellung im für uns üblichen Sinne. Sie arbeite für ihre Tante als Verkäuferin selbst hergestellter Kleider auf dem Markt. Solche Verhältnisse seien aber dort üblich. Es gelte zu bedenken, dass Immigranten aus Haiti in der Dominikanischen Republik diskriminiert würden und Mühe hätten, Arbeitsstellen zu finden. Dass die Gesuchstellerin bis vor kurzem bei ihrer Tante gelebt habe, habe seine Gründe in einem schwierigen Verhältnis zum dominikanischen Stiefvater. Ihr Verhältnis zur Mutter und der jüngeren Schwester sei aber innig. Gerade die (familiäre) Ungebundenheit und das Arbeitsverhältnis bei ihrer Tante ermöglichten der Gesuchstellerin, eine Auslandreise im geplanten Umfang zu realisieren. Denn die Tante biete ihr eine Arbeitsplatzgarantie nach ihrer Rückkehr. Komme hinzu, dass er (der Beschwerdeführer) die Gesuchstellerin finanziell unterstütze, damit sie sich eine eigene Wohnung leisten könne. Würde sie ihn während des geplanten Aufenthalts in der Schweiz verlassen, würde er sie nicht mehr unterstützen und verlöre sie ihre Wohnung. Das Mietverhältnis sei sie eingegangen, weil sie vorhabe, nach einem Besuchsaufenthalt in der Schweiz wieder in ihre Heimat zurückzukehren und weil sie (mit ihm zusammen) davon ausgehe, dass er sie auch in Zukunft ein- oder zweimal im Jahr dort besuchen werde.
E. 5.2.3 Die Initiative für den Besuch der Gesuchstellerin in der Schweiz gehe gänzlich von seiner Seite aus. Die Gesuchstellerin habe diese Idee weder zur Sprache gebracht noch darauf gedrängt. Er sei sich bewusst, dass aufgrund des Altersunterschieds zwischen ihm und der Gesuchstellerin gewisse Zweifel bestünden, ob die Gefühle echt seien oder nicht. Er fühle sich aber noch jung, sei gebildet und finanziell unabhängig. Durch seinen Sohn habe er ein besonderes Verhältnis zur Dominikanischen Republik. Deshalb sei es normal, dass er für Beziehungen zu Frauen aus diesem Kulturkreis besonders offen sei.
E. 5.2.4 Die Vorinstanz stelle alle Visumsantragsteller aus Ländern wie die Dominikanische Republik unter Generalverdacht. Sie unterstelle ihnen, dass sie eine Beziehung zu einem Ausländer aus einem reichen Land nur eingingen, um sich einen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen und dem Elend im Heimatland zu entfliehen. Diese Unterstellung sei diskriminierend.
E. 5.2.5 Die Situation habe seit der Beurteilung durch die Vorinstanz insofern wesentliche Veränderungen erfahren, als er im Juli 2017 ein zweites Mal zur Gesuchstellerin gereist sei, sie finanziell unterstütze und sie einen Mietvertrag abgeschlossen habe.
E. 5.3 Im Zusammenhang mit dem Kriterium der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Hierzu sind lediglich Prognosen möglich, wobei jedoch sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalls zu würdigen sind. Dabei sind einerseits die allgemeine Lage im Herkunftsland und andererseits die individuelle Situation der gesuchstellenden Person in die Beurteilung mit einzubeziehen.
E. 5.4.1 Im Zusammenhang mit der allgemeinen Lage in der Dominikanischen Republik, dem Aufenthaltsstaat der Gesuchstellerin, berief sich die Vorinstanz auf schwierige wirtschaftliche Verhältnisse und einen damit einhergehenden Migrationsdruck.
E. 5.4.2 Die Einschätzung der allgemeinen Verhältnisse durch die Vorinstanz ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zwar verzeichnet die dominikanische Wirtschaft seit Jahren ein kontinuierliches Wirtschaftswachstum und hatte mit 4,8% im Jahr 2017 das zweitstärkste Wachstum in der Region nach Panama, dennoch warnt der IWF seit Jahren, dass die Schuldenquote und das Staatsdefizit zu stark ansteigen und das Steuersystem des Landes zu wenig Einnahmen einbringe. Kommt hinzu, dass die Einkommensverteilung in der Dominikanischen Republik weiterhin sehr ungleich ist, da sich das starke Wachstum nicht in einer breiten gesamtgesellschaftlichen Wohlstandsentwicklung manifestiert. Nach wie vor sind die Armutsraten hoch und liegen gemäss Einschätzung der Weltbank im laufenden Jahr bei über 30 %. In den einkommensschwachen Schichten sind Frauen häufig alleine für die Versorgung der Familie zuständig. Sie werden im Schnitt 44 % geringer als Männer entlöhnt. Gemäss Schätzungen des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen gab es im Jahr 2015 in der Dominikanischen Republik 420'000 Immigranten, davon stammen 80 % aus Haiti. Gegenüber der starken Migration aus Haiti herrscht im Land generell eine negative Einstellung (vgl. Deutsches Auswärtiges Amt, www.auswaertiges-amt.de > Aussen- und Europapolitik > Länderinformationen > Dominikanische Republik > Wirtschaftspolitik bzw. Innenpolitik, Stand September 2018; besucht im Dezember 2018).
E. 6.1 Neben den allgemeinen Umständen im Herkunftsland sind - wie bereits erwähnt - sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Obliegt einer Person im Herkunftsland zum Beispiel eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dies die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrem Herkunftsland keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). In beweisrechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass ein Visum nur erteilt werden darf, wenn keine begründeten Zweifel an der Absicht der gesuchstellenden Person bestehen, den Schengen-Raum vor Ablauf des Visums wieder zu verlassen (BVGE 2014/1 E. 4.4).
E. 6.2 Die Gesuchstellerin ist 20 Jahre alt, ledig und hat keine Kinder. In Haiti zur Welt gekommen, zog sie nach dem Tod ihres Vaters im Kleinkinderalter mit ihrer Mutter in die Dominikanische Republik, wo sich die Mutter ein zweites Mal verheiratet hat. Da sich die Gesuchstellerin mit ihrem Stiefvater nicht gut verstand, wurde sie von ihrer Tante, bei der sie auch bis August 2017 lebte, aufgezogen. Sie habe aber ein inniges Verhältnis zu ihrer Mutter und ihrer jüngeren Schwester. In diesen Verhältnissen sind tatsächlich keine Umstände im Sinne von sozialen oder familiären Verpflichtungen zu erkennen, die nachhaltig von einer Emigration abhalten könnten.
E. 6.3.1 Zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Gesuchstellerin ergibt sich aus den Akten (insbesondere aus den Eingaben des Beschwerdeführers), dass die Gesuchstellerin auf dem Markt Kleider verkaufe, die ihre Tante aus Haiti importiert oder selbst gefertigt habe. Gemäss ihren eigenen Angaben gegenüber der Schweizerischen Vertretung (in einem Formular vom 22. Juni 2017; SEM-act. 3, S. 22) wurde sie zu diesem Zeitpunkt von ihrer Tante, ihrer Mutter und ihrer in den USA lebenden Patentante unterstützt. Ein Bankkonto oder irgendwelche arbeitsvertragliche Dokumente konnte sie gegenüber der Schweizer Vertretung offenbar nicht vorweisen. Aus diesen Umständen zu schliessen lebte die Gesuchstellerin im Zeitpunkt der Visumsantragstellung in einfachsten Verhältnissen und ohne wirtschaftliche Selbständigkeit.
E. 6.3.2 In der Zwischenzeit wird die Gesuchstellerin vom Beschwerdeführer finanziell unterstützt, was ihr ermöglicht habe, einen Mietvertrag für eine Wohnung abzuschliessen und die entsprechende Kaution zu leisten. Der Beschwerdeführer sieht darin Indizien für einen bestehenden Rückkehrwillen, aber auch eine Bindung an die Herkunftsregion, weil die Gesuchstellerin aus dem Mietvertrag verpflichtet sei und ihr finanzielle Verluste drohten, sollte sie diesen Vertrag nicht einhalten. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist in diesen Umständen aber nicht eine besondere Bindungswirkung zu erkennen. Die Wohnungsmiete wurde offensichtlich nur dank der Unterstützung durch den Beschwerdeführer möglich. Ein allfälliger finanzieller Schaden durch Nichteinhaltung des Mietverhältnisses ginge demnach in erster Linie zulasten des Beschwerdeführers. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass der Mietvertrag nicht vom Beschwerdeführer selbst, sondern von der Gesuchstellerin abgeschlossen wurde. Aus dem Abschluss des Mietvertrages kann auch nicht auf eine besondere Bereitschaft oder gar Verpflichtung der Gesuchstellerin zur Rückkehr nach einem vorübergehenden Auslandaufenthalt geschlossen werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass ein solcher Vertrag jederzeit abgeändert oder gekündigt werden kann.
E. 6.3.3 Der Beschwerdeführer und die Gesuchstellerin haben sich im Mai 2017 kennen gelernt. Sie haben anschliessend verlängerte Ferien miteinander verbracht und sind im Juli 2017 nochmals während 10 Tagen zusammen gewesen. Ob der Beschwerdeführer die Gesuchstellerin seither wieder besucht hat, entzieht sich der Kenntnis des Gerichts. Der Beschwerdeführer berief sich in seinen Eingaben auf einen intensiven Austausch über soziale Medien (WhatsApp und Skype). Das Bundesverwaltungsgericht hat keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass der Beschwerdeführer und die Gesuchstellerin ihre Beziehung nach Möglichkeiten leben. Es besteht auch kein Grund, an der Integrität und Menschenkenntnis des Beschwerdeführers zu zweifeln. Doch kann er weder Verantwortung für das mögliche Verhalten seines Gastes übernehmen, noch ein solches verlässlich steuern. In Anbetracht der noch relativ jungen Bekanntschaft, der kulturellen und sozialen Besonderheiten und nicht zuletzt bedingt durch einen grossen Altersunterschied von rund 42 Jahren sind Vorbehalte am Platz, wenn es beim Beschwerdeführer darum geht, mögliche Vorstellungen der Gesuchstellerin über ihre kurz- und mittelfristige Lebensplanung abzuschätzen. Es ist tatsächlich nicht mit genügender Sicherheit auszuschliessen, dass die Gesuchstellerin - einmal in die Schweiz eingereist - versucht sein könnte, auch unabhängig von der Entwicklung der Beziehung zum Beschwerdeführer Fuss zu fassen.
E. 6.4 Nach dem bisher Gesagten kann aus den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Gesuchstellerin in der dominikanischen Republik nicht auf eine besondere Verwurzelung oder auf Verpflichtungen geschlossen werden, die geeignet wären, die aufgrund der allgemeinen Lage in der Dominikanischen Republik anzunehmenden Risiken für eine nicht ordnungsgemässe Wiederausreise entscheidend zu relativieren.
E. 6.5 Die Beurteilung durch die Vorinstanz lässt entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers auch nicht auf eine willkürliche, pauschalisierende Bewilligungspraxis schliessen. Zur Prüfung des deklarierten Visumszwecks bzw. eines vorauszusetzenden Willens zur Wiederausreise ist auf Aspekte wie die wirtschaftlichen und politischen Verhältnisse im Herkunftsstaat und das persönliche, soziale und wirtschaftliche Umfeld der Gesuchstellenden abzustützen. Ein solches Vorgehen ergibt sich schon aus den einschlägigen internationalen und nationalen Normen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer F-2547/2016 vom 31. August 2016 E. 7.3). Im Übrigen liegt der Beschwerdeführer falsch, wenn er der Vorinstanz unterstellt, dass Visumsgesuche aus Staaten wie der Dominikanischen Republik schon aufgrund des grossen wirtschaftlichen Gefälles systematisch abgelehnt würden. Dass das nicht zutrifft, weiss er schon aus eigener Erfahrung, hat doch seine frühere Partnerin gemäss seinen Angaben regelmässig Visa zu Besuchsaufenthalten ausgestellt bekommen.
E. 7.1 Unter Berücksichtigung der allgemeinen Situation im Herkunftsland und vor dem dargelegten persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz demnach davon auszugehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht. Dies selbst in Berücksichtigung der Tatsache, dass keine Zweifel am Willen des Beschwerdeführers bestehen, die rechtlichen Rahmenbedingungen einzuhalten. Denn er kann in seiner Eigenschaft als Gastgeber wohl für gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten, nicht aber für ein bestimmtes Verhalten seines Gastes (vgl. BVGE 2009/27 E. 9). Aus dem gleichen Grund kann auch nicht entscheidend sein, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Aufenthalt grossen Aufwand betrieben hat.
E. 7.2 Aufgrund des Gesagten kann kein Visum für den gesamten Schengen-Raum erteilt werden. Der Beschwerdeführer macht sodann keine - beispielsweise humanitären - Gründe geltend, welche die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit nahelegen würden.
E. 8 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde wird daher abgewiesen.
E. 9 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 und Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (mit den Akten Ref-Nr. [...] zurück) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Ulrike Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5775/2017 Urteil vom 25. Februar 2019 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken für B._______. Sachverhalt: A. Die am 20. April 1998 geborene B._______ (nachfolgend Gesuchstellerin) ist haitianische Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Dominikanischen Republik. Sie ersuchte am 22. Juni 2017 beim Schweizerischen Generalkonsulat in Santo Domingo um Ausstellung eines Schengen-Visums für einen 90-tägigen Besuchsaufenthalt beim Beschwerdeführer in der Schweiz (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 3 S. 34). Der Beschwerdeführer war unmittelbar zuvor mit einem Einladungsschreiben vom 21. Juni 2017 an das Generalkonsulat gelangt. B. Die schweizerische Auslandvertretung lehnte das Gesuch in einer Formularverfügung vom 22. Juni 2017 mit der Begründung ab, die Gesuchstellerin habe den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht glaubhaft dargelegt. Zudem habe ihre Absicht, den Schengen-Raum vor Ablauf des beantragten Visums wieder zu verlassen, nicht festgestellt werden können (SEM-act. 6 S. 39). C. Gegen den Entscheid der schweizerischen Auslandvertretung erhob der Beschwerdeführer am 3. Juli 2017 Einsprache beim SEM (SEM-act. 1 S. 1-9). Dabei machte er im Wesentlichen geltend, die Schweizerische Vertretung sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass über den Zweck des beabsichtigten Aufenthalts getäuscht werde und eine fristgerechte Wiederausreise nicht gesichert sei. D. Im Rahmen des Einspracheverfahrens nahm die Vorinstanz Einsicht in die bei der Schweizer Vertretung eingereichten Unterlagen und liess durch die Migrationsbehörde im Wohnsitzkanton des Beschwerdeführers (ZH) weitere Abklärungen zum Sachverhalt vornehmen. Einen von dieser Behörde an ihn gerichteten Fragekatalog beantwortete der Beschwerdeführer in einer Eingabe vom 19. August 2017 (SEM-act. 6 S. 44 - 49). E. Mit Verfügung vom 11. September 2017 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Dabei teilte sie die Einschätzung der schweizerischen Auslandvertretung, wonach die fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt nicht als gesichert betrachtet werden könne. Die Gesuchstellerin stamme aus einer Region, aus der aufgrund der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse ein stark anhaltender Zuwanderungsdruck festzustellen sei. In ihren persönlichen Verhältnissen seien keine besonderen Verpflichtungen zu erkennen, die geeignet wären, das grundsätzlich anzunehmende Risiko einer nicht anstandslosen Wiederausreise entscheidend zu relativieren. F. Am 11. Oktober 2017 gelangte der Gastgeber mit einer Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte darin sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Einspracheentscheids und die Ausstellung eines Schengen-Visums zugunsten der Gesuchstellerin (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). G. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 27. November 2017 an ihrem Einspracheentscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 6). H. In einer Replik vom 11. Dezember 2017 bestätigte der Beschwerdeführer seinerseits sein Rechtsbegehren und dessen Begründung (BVGer-act. 8). I. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Duplik. J. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG). 1.3 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2. Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2014/1 E. 2). 3. 3.1 Die angefochtene Verfügung erging nach der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (aVEV, AS 2008 5441). Besagte Verordnung wurde per 15. September 2018 aufgehoben und durch die Verordnung über die Einreise und Visumerteilung vom 15. August 2018 (VEV, SR 142.204) ersetzt. Gemäss den Übergangsbestimmungen kommt im vorliegenden Verfahren neues Recht zur Anwendung (vgl. Art. 69-71 VEV). 3.2 Am 1. Januar 2019 hat das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) eine Teilrevision und Namensänderung erfahren (Änderung des AuG vom 16. Dezember 2016, AS 2018 3171). Das AuG heisst neu Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (AIG). Im Folgenden wird die neue Bezeichnung verwendet. Da sich an den einschlägigen Gesetzesbestimmungen nichts geändert hat, erübrigen sich weitere Bemerkungen zur erwähnten Teilrevision (vgl. stattdessen Urteil des BVGer F-1186/2018 vom 10. Januar 2019 E. 2). 4. 4.1 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer in der Dominikanischen Republik lebenden haitianischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen Besuchsaufenthalt im Schengen-Raum zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländer- und Integrationsgesetz und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 - 5 AIG). 4.2 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für die Einreise und die Erteilung beziehungsweise Verweigerung eines Visums aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise beziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise beziehungsweise Visum vermittelt jedoch auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.4 f.). 4.3 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind [ABl. L81/1 vom 21.03.2001]). Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Gesundheit, die innere Sicherheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Abl. L 77/1 vom 23.03.2016, nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [ABl. L 243/1 vom 15.09.2009, nachfolgend: Visakodex]; Egli/Meyer, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum AuG; 2010, Art. 5 N 33). 4.4 Sind - abgesehen vom Visum selbst - die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der betreffende Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). 4.5 Aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht (vgl. Anhang I zur bereits erwähnten Verordnung [EG] Nr. 539/2001 [zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote 9 zu Art. 8 Abs. 1 VEV]). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihre Abweisung der Einsprache damit, dass die Wiederausreise der Gesuchstellerin nicht in genügendem Masse gewährleistet sei. Bei dieser Einschätzung stützt sie sich zum einen auf die allgemeinen Verhältnisse im Herkunftsstaat der Gesuchstellerin, zum anderen auf deren persönliche Verhältnisse. 5.2 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen, die Befürchtungen der Vorinstanz, die Gesuchstellerin könnte nach einem Besuchsaufenthalt nicht fristgerecht und anstandslos wieder ausreisen, seien nicht gerechtfertigt. Sie beruhten auf einer falschen Einschätzung der tatsächlichen Verhältnisse. 5.2.1 Er selbst habe eine "langjährige Historie von Einladungen für Visa" beim Schweizer Generalkonsulat in Santo Domingo. So habe er seit 2003 eine Beziehung zu einer (1984 geborenen) dominikanischen Staatsangehörigen gepflegt, für die er fast jedes Jahr ein Besuchervisum beantragt und auch erhalten habe. Diese Aufenthalte seien immer korrekt abgelaufen. Das sei als eindeutiges Indiz dafür zu werten, dass er sich seine Partnerinnen sorgfältig aussuche und sich nicht "mit irgendeiner dahergelaufenen Frau" einlasse. Mit einer weiteren (inzwischen verstorbenen) Dominikanerin zusammen habe er einen 1996 ausserehelich geborenen Sohn, der 2009 das Schweizer Bürgerrecht erhalten habe und seit drei Jahren bei ihm in der Schweiz lebe. Die Gesuchstellerin habe er anfangs Mai 2017 am ersten Tag eines Besuchsaufenthalts in Santo Domingo kennen gelernt. Daraus sei rasch eine Beziehung entstanden und nun wolle er, dass sie für drei Monate zu ihm komme und mit ihm zusammenlebe, damit sie sich noch besser kennenlernen könnten. Nach einer Enttäuschung mit seiner vorherigen Partnerin sei er glücklich über die neue Bekanntschaft und er wolle diese Chance nutzen, umso mehr als er schon in einem Alter sei, in dem es nicht unbedingt leichter werde, nochmals eine neue Beziehung einzugehen. 5.2.2 Es treffe nicht zu, dass die Gesuchstellerin nur aus wirtschaftlichen Gründen an der Beziehung zu ihm interessiert sei. Zwar habe sie in der Dominikanischen Republik keine berufliche Anstellung im für uns üblichen Sinne. Sie arbeite für ihre Tante als Verkäuferin selbst hergestellter Kleider auf dem Markt. Solche Verhältnisse seien aber dort üblich. Es gelte zu bedenken, dass Immigranten aus Haiti in der Dominikanischen Republik diskriminiert würden und Mühe hätten, Arbeitsstellen zu finden. Dass die Gesuchstellerin bis vor kurzem bei ihrer Tante gelebt habe, habe seine Gründe in einem schwierigen Verhältnis zum dominikanischen Stiefvater. Ihr Verhältnis zur Mutter und der jüngeren Schwester sei aber innig. Gerade die (familiäre) Ungebundenheit und das Arbeitsverhältnis bei ihrer Tante ermöglichten der Gesuchstellerin, eine Auslandreise im geplanten Umfang zu realisieren. Denn die Tante biete ihr eine Arbeitsplatzgarantie nach ihrer Rückkehr. Komme hinzu, dass er (der Beschwerdeführer) die Gesuchstellerin finanziell unterstütze, damit sie sich eine eigene Wohnung leisten könne. Würde sie ihn während des geplanten Aufenthalts in der Schweiz verlassen, würde er sie nicht mehr unterstützen und verlöre sie ihre Wohnung. Das Mietverhältnis sei sie eingegangen, weil sie vorhabe, nach einem Besuchsaufenthalt in der Schweiz wieder in ihre Heimat zurückzukehren und weil sie (mit ihm zusammen) davon ausgehe, dass er sie auch in Zukunft ein- oder zweimal im Jahr dort besuchen werde. 5.2.3 Die Initiative für den Besuch der Gesuchstellerin in der Schweiz gehe gänzlich von seiner Seite aus. Die Gesuchstellerin habe diese Idee weder zur Sprache gebracht noch darauf gedrängt. Er sei sich bewusst, dass aufgrund des Altersunterschieds zwischen ihm und der Gesuchstellerin gewisse Zweifel bestünden, ob die Gefühle echt seien oder nicht. Er fühle sich aber noch jung, sei gebildet und finanziell unabhängig. Durch seinen Sohn habe er ein besonderes Verhältnis zur Dominikanischen Republik. Deshalb sei es normal, dass er für Beziehungen zu Frauen aus diesem Kulturkreis besonders offen sei. 5.2.4 Die Vorinstanz stelle alle Visumsantragsteller aus Ländern wie die Dominikanische Republik unter Generalverdacht. Sie unterstelle ihnen, dass sie eine Beziehung zu einem Ausländer aus einem reichen Land nur eingingen, um sich einen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen und dem Elend im Heimatland zu entfliehen. Diese Unterstellung sei diskriminierend. 5.2.5 Die Situation habe seit der Beurteilung durch die Vorinstanz insofern wesentliche Veränderungen erfahren, als er im Juli 2017 ein zweites Mal zur Gesuchstellerin gereist sei, sie finanziell unterstütze und sie einen Mietvertrag abgeschlossen habe. 5.3 Im Zusammenhang mit dem Kriterium der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Hierzu sind lediglich Prognosen möglich, wobei jedoch sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalls zu würdigen sind. Dabei sind einerseits die allgemeine Lage im Herkunftsland und andererseits die individuelle Situation der gesuchstellenden Person in die Beurteilung mit einzubeziehen. 5.4 5.4.1 Im Zusammenhang mit der allgemeinen Lage in der Dominikanischen Republik, dem Aufenthaltsstaat der Gesuchstellerin, berief sich die Vorinstanz auf schwierige wirtschaftliche Verhältnisse und einen damit einhergehenden Migrationsdruck. 5.4.2 Die Einschätzung der allgemeinen Verhältnisse durch die Vorinstanz ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zwar verzeichnet die dominikanische Wirtschaft seit Jahren ein kontinuierliches Wirtschaftswachstum und hatte mit 4,8% im Jahr 2017 das zweitstärkste Wachstum in der Region nach Panama, dennoch warnt der IWF seit Jahren, dass die Schuldenquote und das Staatsdefizit zu stark ansteigen und das Steuersystem des Landes zu wenig Einnahmen einbringe. Kommt hinzu, dass die Einkommensverteilung in der Dominikanischen Republik weiterhin sehr ungleich ist, da sich das starke Wachstum nicht in einer breiten gesamtgesellschaftlichen Wohlstandsentwicklung manifestiert. Nach wie vor sind die Armutsraten hoch und liegen gemäss Einschätzung der Weltbank im laufenden Jahr bei über 30 %. In den einkommensschwachen Schichten sind Frauen häufig alleine für die Versorgung der Familie zuständig. Sie werden im Schnitt 44 % geringer als Männer entlöhnt. Gemäss Schätzungen des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen gab es im Jahr 2015 in der Dominikanischen Republik 420'000 Immigranten, davon stammen 80 % aus Haiti. Gegenüber der starken Migration aus Haiti herrscht im Land generell eine negative Einstellung (vgl. Deutsches Auswärtiges Amt, www.auswaertiges-amt.de > Aussen- und Europapolitik > Länderinformationen > Dominikanische Republik > Wirtschaftspolitik bzw. Innenpolitik, Stand September 2018; besucht im Dezember 2018). 6. 6.1 Neben den allgemeinen Umständen im Herkunftsland sind - wie bereits erwähnt - sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Obliegt einer Person im Herkunftsland zum Beispiel eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dies die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrem Herkunftsland keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). In beweisrechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass ein Visum nur erteilt werden darf, wenn keine begründeten Zweifel an der Absicht der gesuchstellenden Person bestehen, den Schengen-Raum vor Ablauf des Visums wieder zu verlassen (BVGE 2014/1 E. 4.4). 6.2 Die Gesuchstellerin ist 20 Jahre alt, ledig und hat keine Kinder. In Haiti zur Welt gekommen, zog sie nach dem Tod ihres Vaters im Kleinkinderalter mit ihrer Mutter in die Dominikanische Republik, wo sich die Mutter ein zweites Mal verheiratet hat. Da sich die Gesuchstellerin mit ihrem Stiefvater nicht gut verstand, wurde sie von ihrer Tante, bei der sie auch bis August 2017 lebte, aufgezogen. Sie habe aber ein inniges Verhältnis zu ihrer Mutter und ihrer jüngeren Schwester. In diesen Verhältnissen sind tatsächlich keine Umstände im Sinne von sozialen oder familiären Verpflichtungen zu erkennen, die nachhaltig von einer Emigration abhalten könnten. 6.3 6.3.1 Zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Gesuchstellerin ergibt sich aus den Akten (insbesondere aus den Eingaben des Beschwerdeführers), dass die Gesuchstellerin auf dem Markt Kleider verkaufe, die ihre Tante aus Haiti importiert oder selbst gefertigt habe. Gemäss ihren eigenen Angaben gegenüber der Schweizerischen Vertretung (in einem Formular vom 22. Juni 2017; SEM-act. 3, S. 22) wurde sie zu diesem Zeitpunkt von ihrer Tante, ihrer Mutter und ihrer in den USA lebenden Patentante unterstützt. Ein Bankkonto oder irgendwelche arbeitsvertragliche Dokumente konnte sie gegenüber der Schweizer Vertretung offenbar nicht vorweisen. Aus diesen Umständen zu schliessen lebte die Gesuchstellerin im Zeitpunkt der Visumsantragstellung in einfachsten Verhältnissen und ohne wirtschaftliche Selbständigkeit. 6.3.2 In der Zwischenzeit wird die Gesuchstellerin vom Beschwerdeführer finanziell unterstützt, was ihr ermöglicht habe, einen Mietvertrag für eine Wohnung abzuschliessen und die entsprechende Kaution zu leisten. Der Beschwerdeführer sieht darin Indizien für einen bestehenden Rückkehrwillen, aber auch eine Bindung an die Herkunftsregion, weil die Gesuchstellerin aus dem Mietvertrag verpflichtet sei und ihr finanzielle Verluste drohten, sollte sie diesen Vertrag nicht einhalten. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist in diesen Umständen aber nicht eine besondere Bindungswirkung zu erkennen. Die Wohnungsmiete wurde offensichtlich nur dank der Unterstützung durch den Beschwerdeführer möglich. Ein allfälliger finanzieller Schaden durch Nichteinhaltung des Mietverhältnisses ginge demnach in erster Linie zulasten des Beschwerdeführers. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass der Mietvertrag nicht vom Beschwerdeführer selbst, sondern von der Gesuchstellerin abgeschlossen wurde. Aus dem Abschluss des Mietvertrages kann auch nicht auf eine besondere Bereitschaft oder gar Verpflichtung der Gesuchstellerin zur Rückkehr nach einem vorübergehenden Auslandaufenthalt geschlossen werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass ein solcher Vertrag jederzeit abgeändert oder gekündigt werden kann. 6.3.3 Der Beschwerdeführer und die Gesuchstellerin haben sich im Mai 2017 kennen gelernt. Sie haben anschliessend verlängerte Ferien miteinander verbracht und sind im Juli 2017 nochmals während 10 Tagen zusammen gewesen. Ob der Beschwerdeführer die Gesuchstellerin seither wieder besucht hat, entzieht sich der Kenntnis des Gerichts. Der Beschwerdeführer berief sich in seinen Eingaben auf einen intensiven Austausch über soziale Medien (WhatsApp und Skype). Das Bundesverwaltungsgericht hat keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass der Beschwerdeführer und die Gesuchstellerin ihre Beziehung nach Möglichkeiten leben. Es besteht auch kein Grund, an der Integrität und Menschenkenntnis des Beschwerdeführers zu zweifeln. Doch kann er weder Verantwortung für das mögliche Verhalten seines Gastes übernehmen, noch ein solches verlässlich steuern. In Anbetracht der noch relativ jungen Bekanntschaft, der kulturellen und sozialen Besonderheiten und nicht zuletzt bedingt durch einen grossen Altersunterschied von rund 42 Jahren sind Vorbehalte am Platz, wenn es beim Beschwerdeführer darum geht, mögliche Vorstellungen der Gesuchstellerin über ihre kurz- und mittelfristige Lebensplanung abzuschätzen. Es ist tatsächlich nicht mit genügender Sicherheit auszuschliessen, dass die Gesuchstellerin - einmal in die Schweiz eingereist - versucht sein könnte, auch unabhängig von der Entwicklung der Beziehung zum Beschwerdeführer Fuss zu fassen. 6.4 Nach dem bisher Gesagten kann aus den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Gesuchstellerin in der dominikanischen Republik nicht auf eine besondere Verwurzelung oder auf Verpflichtungen geschlossen werden, die geeignet wären, die aufgrund der allgemeinen Lage in der Dominikanischen Republik anzunehmenden Risiken für eine nicht ordnungsgemässe Wiederausreise entscheidend zu relativieren. 6.5 Die Beurteilung durch die Vorinstanz lässt entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers auch nicht auf eine willkürliche, pauschalisierende Bewilligungspraxis schliessen. Zur Prüfung des deklarierten Visumszwecks bzw. eines vorauszusetzenden Willens zur Wiederausreise ist auf Aspekte wie die wirtschaftlichen und politischen Verhältnisse im Herkunftsstaat und das persönliche, soziale und wirtschaftliche Umfeld der Gesuchstellenden abzustützen. Ein solches Vorgehen ergibt sich schon aus den einschlägigen internationalen und nationalen Normen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer F-2547/2016 vom 31. August 2016 E. 7.3). Im Übrigen liegt der Beschwerdeführer falsch, wenn er der Vorinstanz unterstellt, dass Visumsgesuche aus Staaten wie der Dominikanischen Republik schon aufgrund des grossen wirtschaftlichen Gefälles systematisch abgelehnt würden. Dass das nicht zutrifft, weiss er schon aus eigener Erfahrung, hat doch seine frühere Partnerin gemäss seinen Angaben regelmässig Visa zu Besuchsaufenthalten ausgestellt bekommen. 7. 7.1 Unter Berücksichtigung der allgemeinen Situation im Herkunftsland und vor dem dargelegten persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz demnach davon auszugehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht. Dies selbst in Berücksichtigung der Tatsache, dass keine Zweifel am Willen des Beschwerdeführers bestehen, die rechtlichen Rahmenbedingungen einzuhalten. Denn er kann in seiner Eigenschaft als Gastgeber wohl für gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten, nicht aber für ein bestimmtes Verhalten seines Gastes (vgl. BVGE 2009/27 E. 9). Aus dem gleichen Grund kann auch nicht entscheidend sein, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Aufenthalt grossen Aufwand betrieben hat. 7.2 Aufgrund des Gesagten kann kein Visum für den gesamten Schengen-Raum erteilt werden. Der Beschwerdeführer macht sodann keine - beispielsweise humanitären - Gründe geltend, welche die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit nahelegen würden.
8. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde wird daher abgewiesen.
9. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 und Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (mit den Akten Ref-Nr. [...] zurück) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Ulrike Raemy Versand: