Schengen-Visum
Sachverhalt
A. Am 13. Oktober 2014 beantragte der aus Marokko stammende Z._______ (geb. 1971, im Folgenden: Gesuchsteller/Eingeladener) bei der Schweizerischen Botschaft in Rabat ein Schengen-Visum für die Dauer vom 15. Oktober 2014 bis 5. November 2014 (Akten des SEM [nachfolgend: SEM act.] 20-22). Als Zweck der beabsichtigten Reise gab er an, das im Kanton Zürich wohnhafte Ehepaar X._______ (nachfolgend: Gastgeber bzw. Beschwerdeführende) besuchen zu wollen. Diese hatten am 26. September 2014 ein Einladungsschreiben an die Schweizer Botschaft gerichtet (SEM act. 17). B. Mit Formularentscheid vom 13. Oktober 2014 lehnte es die Schweizer Vertretung in Rabat ab, das gewünschte Visum auszustellen (SEM act. 18-19). Sie führte aus, die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts des Gesuchstellers erschienen nicht glaubhaft. Zudem fehle die Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise des Eingeladenen aus dem Schengen-Raum nach Ablauf des Visums. C. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden am 15. Oktober 2014 bei der Vorinstanz Einsprache (SEM act. 5). D. Nachdem das Migrationsamt des Kantons Zürich ergänzende Auskünfte eingeholt und an das SEM weitergeleitet hatte, wies dieses die Einsprache mit Verfügung vom 25. Februar 2015 ab. Dabei machte es geltend, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise des Gesuchstellers nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als hinreichend gesichert betrachtet werden. Dieser lebe in einer Region, aus welcher als Folge der insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Wie die Erfahrung gezeigt habe, versuchten viele Personen, sich insbesondere auch im westlichen Ausland eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Bestehe dort zudem bereits ein gewisses Beziehungsnetz, müsse das Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen Rückkehr als grundsätzlich hoch eingestuft werden. Beim Gesuchsteller handle es sich zudem um einen verheirateten und kinderlosen Mann. Er habe ein Taxi-Unternehmen und sein Einkommen sei daher schwankend. Vor dem allgemeinen und persönlichen Hintergrund des Gesuchstellers bestünden keine hinreichenden Gründe für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 4. März 2015 beantragen die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung eines Besuchervisums. Sie machen im Wesentlichen geltend, sie würden ihren Gast seit Oktober 1998 als sehr zuverlässigen und freundlichen Taxiunternehmer kennen. Er habe inzwischen die Verwaltung ihrer Eigentumswohnung in Rabat übernommen. Er sei verheiratet und habe 3 Kinder im Alter von 10 und Zwillinge von 5 Jahren. F. In ihrer Vernehmlassung vom 13. April 2015 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Ergänzend führt sie aus, aus den ihr vorliegenden Unterlagen gehe nicht hervor, dass der Gesuchsteller drei minderjährige Kinder habe. Dennoch rechtfertige dies eine Änderung ihres Entscheids nicht. Die Erfahrung zeige nämlich, dass die Existenz eigener Kinder die Gesuchsteller häufig nicht daran hindere, den Entschluss zur Emigration zu fassen. G. In ihrer Replik vom 22. April 2015 halten die Beschwerdeführenden an ihren Anträgen fest. H. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht - unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen - Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des SEM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums zu Besuchs-zwecken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführenden sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
E. 3 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines marokkanischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen 22-tägigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich der Gesuchsteller nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG). 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt jedoch auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105/1 vom 13.04.2006], Art. 4 VEV). 4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu Egli/Meyer, in: Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 5 N. 33). Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK). 4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu Egli/Meyer, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesicherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK). 4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenommen) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK). 5.1 Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung des beantragten SchengenVisums mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise des Gesuchstellers nach einem Besuchsaufenthalt in der Schweiz erscheine nicht als hinreichend gesichert. 5.2 Wie oben erwähnt, unterliegt der Gesuchsteller als marokkanischer Staatsangehöriger der Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK stehen die Fragen nach dem Zweck des geplanten Aufenthalts und nach der gesicherten Wiederausreise im Vordergrund. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern nur Prognosen treffen. Dabei sind sämtliche Umstände des Einzelfalles zu würdigen. 5.3 Marokko ist grundsätzlich wirtschaftlich stabil, der langjährige Aufschwung hält an. Dennoch sind noch immer weite Bevölkerungsschichten von verhältnismässig schwierigen Verhältnissen betroffen. Ein zentrales Hindernis ist dabei das geringe Bildungsniveau: Offiziell gelten mehr als 40 Prozent der über 15-Jährigen als Analphabeten. Besonders Frauen und Mädchen in ländlichen Gebieten haben keinen ausreichenden Zugang zu Bildung. Das Königreich hat mit weiteren sozialen Problemen zu kämpfen, die durch Verstädterung und Industrialisierung entstehen. Die Kluft zwischen Arm und Reich ist groß. Die Arbeitslosigkeit lag 2013 bei 9.2 %. Aufgrund dieser Umstände begeben sich viele Menschen auf der Suche nach besseren ökonomischen und/oder sozialen Bedingungen in die städtischen Zentren (z.B. Rabat, Casablanca oder Marrakesch) - wodurch sich dort die Probleme verschärfen - oder gar in Richtung Europa. Der Umstand, dass viele Menschen aus Marokko emigrieren, wirkt sich auch auf die Schweizer Asylstatistik aus, in der Marokko seit geraumer Zeit zu den Hauptherkunftsländern gehört (Quellen: Staatssekretariat für Migration, www.bfm.admin.ch > Publikationen & Service > Asylstatistik > Jahresstatistiken > Kommentierte Asylstatistik 2014 > Asylgesuche nach Nationen, S 11; Deutsches Auswärtiges Amt, www.auswaertiges-amt.de Reise & Sicherheit Reise- und Sicherheitshinweise: Länder A Z Marokko Wirtschaft bzw. Innenpolitik, Stand: Juli 2015; Deutsches Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, www.bmz.de > Was wir machen > Länder > Naher Osten und Nordafrika > Marokko > Informationen zum Land > Wirtschaft, Stand Juli 2015, alle Websites besucht im Juli 2015). Auch die Schweiz gilt als Zielland vieler Auswanderer im erwerbsfähigen Alter, welche sich hier unter besseren Lebensbedingungen eine (neue) Existenz aufbauen möchten. Diese Tendenz zur Immigration wird erfahrungsgemäss dort noch begünstigt, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Bekannten bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz im Ausland besteht. Angesichts der restriktiven Zulassungsregelung werden dabei nicht selten ausländerrechtliche Bestimmungen umgangen, indem - einmal eingereist - versucht wird, den Aufenthalt auf eine ganz andere rechtliche oder faktische Basis zu stellen und sich so der Pflicht zur Wiederausreise zu entziehen. Solche Umstände und Erfahrungen sind beim Entscheid über die Erteilung eines Visums mit zu berücksichtigen. 5.4 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch, wie erwähnt, sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuchsteller oder einer Gesuchstellerin im Heimatstaat beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dies die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen (vgl. Urteil des BVGer C-2785/2012 vom 17. Juli 2013 E. 6.4). So besteht denn auch für marokkanische Staatsangehörige durchaus die Möglichkeit, eine Einreisebewilligung zu erhalten, sofern die persönlichen Verhältnisse auf eine fristgerechte Rückkehr ins Heimatland schliessen lassen. Andererseits muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, aufgrund entsprechender Erfahrungen das Risiko für ein ausländerrechtlich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) als hoch eingeschätzt werden. 6.1 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 44-jährigen verheirateten Mann. Gemäss den Aussagen der Beschwerdeführenden ist ihr Gast Vater eines Knaben im Alter von 10 und Zwillingen im Alter von 5 Jahren (vgl. Beschwerde vom 4. März 2015). Grundsätzlich ist der Vorinstanz insofern zuzustimmen, als dass zurückgelassene Familienmitglieder für sich allein noch keine Garantie für eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt darstellen (vgl. Vernehmlassung vom 13. April 2015). Nicht unbeachtlich kann vorliegend hingegen sein, dass der Gesuchsteller von Anfang an einen Besuchsaufenthalt von lediglich 22 Tagen in der Schweiz plante (vgl. SEM act. 20), was zumindest ein Hinweis darauf ist, dass seine Abwesenheit von zu Hause nur für eine kurze, eng begrenzte Zeit möglich ist. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz kann somit durchaus auf familiäre Verpflichtungen des Gesuchstellers in seinem Heimatland geschlossen werden. 6.2 Weiter gilt es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gesuchstellers in Marokko zu prüfen. Die Beschwerdeführenden machen im Fragebogen des Migrationsamtes des Kantons Zürich vom 10. Februar 2015 diesbezüglich geltend, ihr Gast habe ein Taxi-Unternehmen in Rabat (SEM act. 47). Zwar anerkennt die Vorinstanz diesen Umstand, wendet aber ein, das Einkommen des Gesuchstellers sei schwankend, weshalb keine genauen Schlüsse gezogen werden können, in welchen wirtschaftlichen Verhältnisse er lebe (vgl. Verfügung vom 25. Februar 2015). Mit diesen Vorbringen übersieht das SEM hingegen, dass der Gesuchsteller nebst seiner Tätigkeit als Taxichauffeur auch als Verwalter der Eigentumswohnung der Beschwerdeführenden eingesetzt wird. So führen die Gastgeber aus, ihr Gast verwalte ihre Eigentumswohnung in Rabat; er habe einen Mieter gesucht und gefunden. Er zahle die Miete regelmässig auf ihr Konto ein, bezahle den Hausabwart, die Stromrechnung und er kenne die Fachleute, welche die entsprechenden Reparaturen nach Rücksprache mit ihnen dann ausführen würden. Der Gesuchsteller habe zudem ein eigenes Bankkonto, auf welches der Beschwerdeführer die Aufwendungen seines Gastes per E-Banking überweisen könne. Dieser sei sehr wichtig für die Gastgeber (vgl. Beschwerde vom 4. März 2015 sowie Replik vom 22. April 2015). Dass der Gesuchsteller in soliden finanziellen Verhältnissen lebt, ergibt sich auch aus seinen den Vorakten beiliegenden Kontoauszügen der Bank Populaire vom Juli bis August 2014 (SEM act. 11 - 14), welche jeweils Kontostände zwischen ca. Fr. 6'000.- und Fr. 7'300.- aufweisen. Zum Vergleich lag das jährliche Bruttoeinkommen in Marokko im Jahr 2011 bei $ 2'970.- (Quelle: Durchschnittseinkommen > http://durchschnittseinkommen.net > Durchschnittseinkommen > Liste der Durchschnittseinkommen aller Länder der Welt > Marokko, besucht im Juli 2015). 6.3 Insgesamt betrachtet verfügt der Gesuchsteller somit durchaus über eine massgebliche familiäre wie auch wirtschaftliche Verankerung in seinem Heimatland. Nachvollziehbar erscheint dabei auch der Wunsch der Beschwerdeführenden, ihrem Gast mit der Einladung in die Schweiz ihren Dank auszudrücken. Immerhin kennen sich Gastgeber und Gast bereits seit dem Jahr 1998, wobei sich in den letzten Jahren nicht nur ein geschäftliches, sondern auch ein fast freundschaftliches Verhältnis entwickelt habe (vgl. Beschwerde vom 4. März 2015). 6.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass dem Gesuchsteller die Erteilung eines Visums nicht mit der Begründung verweigert werden kann, die Wiederausreise erscheine nicht gesichert. Indem die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt wesentlich anders beurteilt hat, hat sie Bundesrecht verletzt (vgl. Art. 49 Bst. a VwVG). Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die Sache zur neuerlichen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dieser bleibt zu prüfen, ob die übrigen Einreisevoraussetzungen (noch) erfüllt sind oder allenfalls gemäss Art. 2 Abs.4 VEV aus humanitären Gründen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit in Frage kommt. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art.63 Abs. 1 und 2 VwVG) und der geleistete Kostenvorschuss ist zu-rückzuerstatten. 7.2 Die Beschwerdeführenden haben Art. 64 Abs. 1 VwVG Anrecht auf ei-ne Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (vgl. auch Art. 7 ff. des Reglements vom 21.Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Von einer solchen kann abgesehen werden, wenn die Kos-ten verhältnismässig gering sind (Art. 7 Abs. 4 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom 25. Februar 2015 wird aufgehoben und die Sache zur Abklärung und neuerlichen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und der bereits geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird den Beschwerdeführenden zurückerstattet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladresse) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) - das Migrationsamt des Kantons Zürich Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1499/2015 Urteil vom 30. Juli 2015 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richterin Marianne Teuscher, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien
1. A.X._______,
2. B.X._______, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken. Sachverhalt: A. Am 13. Oktober 2014 beantragte der aus Marokko stammende Z._______ (geb. 1971, im Folgenden: Gesuchsteller/Eingeladener) bei der Schweizerischen Botschaft in Rabat ein Schengen-Visum für die Dauer vom 15. Oktober 2014 bis 5. November 2014 (Akten des SEM [nachfolgend: SEM act.] 20-22). Als Zweck der beabsichtigten Reise gab er an, das im Kanton Zürich wohnhafte Ehepaar X._______ (nachfolgend: Gastgeber bzw. Beschwerdeführende) besuchen zu wollen. Diese hatten am 26. September 2014 ein Einladungsschreiben an die Schweizer Botschaft gerichtet (SEM act. 17). B. Mit Formularentscheid vom 13. Oktober 2014 lehnte es die Schweizer Vertretung in Rabat ab, das gewünschte Visum auszustellen (SEM act. 18-19). Sie führte aus, die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts des Gesuchstellers erschienen nicht glaubhaft. Zudem fehle die Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise des Eingeladenen aus dem Schengen-Raum nach Ablauf des Visums. C. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden am 15. Oktober 2014 bei der Vorinstanz Einsprache (SEM act. 5). D. Nachdem das Migrationsamt des Kantons Zürich ergänzende Auskünfte eingeholt und an das SEM weitergeleitet hatte, wies dieses die Einsprache mit Verfügung vom 25. Februar 2015 ab. Dabei machte es geltend, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise des Gesuchstellers nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als hinreichend gesichert betrachtet werden. Dieser lebe in einer Region, aus welcher als Folge der insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Wie die Erfahrung gezeigt habe, versuchten viele Personen, sich insbesondere auch im westlichen Ausland eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Bestehe dort zudem bereits ein gewisses Beziehungsnetz, müsse das Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen Rückkehr als grundsätzlich hoch eingestuft werden. Beim Gesuchsteller handle es sich zudem um einen verheirateten und kinderlosen Mann. Er habe ein Taxi-Unternehmen und sein Einkommen sei daher schwankend. Vor dem allgemeinen und persönlichen Hintergrund des Gesuchstellers bestünden keine hinreichenden Gründe für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 4. März 2015 beantragen die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung eines Besuchervisums. Sie machen im Wesentlichen geltend, sie würden ihren Gast seit Oktober 1998 als sehr zuverlässigen und freundlichen Taxiunternehmer kennen. Er habe inzwischen die Verwaltung ihrer Eigentumswohnung in Rabat übernommen. Er sei verheiratet und habe 3 Kinder im Alter von 10 und Zwillinge von 5 Jahren. F. In ihrer Vernehmlassung vom 13. April 2015 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Ergänzend führt sie aus, aus den ihr vorliegenden Unterlagen gehe nicht hervor, dass der Gesuchsteller drei minderjährige Kinder habe. Dennoch rechtfertige dies eine Änderung ihres Entscheids nicht. Die Erfahrung zeige nämlich, dass die Existenz eigener Kinder die Gesuchsteller häufig nicht daran hindere, den Entschluss zur Emigration zu fassen. G. In ihrer Replik vom 22. April 2015 halten die Beschwerdeführenden an ihren Anträgen fest. H. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht - unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen - Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des SEM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums zu Besuchs-zwecken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3. Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines marokkanischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen 22-tägigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich der Gesuchsteller nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG). 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt jedoch auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105/1 vom 13.04.2006], Art. 4 VEV). 4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu Egli/Meyer, in: Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 5 N. 33). Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK). 4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu Egli/Meyer, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesicherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK). 4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenommen) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK). 5.1 Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung des beantragten SchengenVisums mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise des Gesuchstellers nach einem Besuchsaufenthalt in der Schweiz erscheine nicht als hinreichend gesichert. 5.2 Wie oben erwähnt, unterliegt der Gesuchsteller als marokkanischer Staatsangehöriger der Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK stehen die Fragen nach dem Zweck des geplanten Aufenthalts und nach der gesicherten Wiederausreise im Vordergrund. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern nur Prognosen treffen. Dabei sind sämtliche Umstände des Einzelfalles zu würdigen. 5.3 Marokko ist grundsätzlich wirtschaftlich stabil, der langjährige Aufschwung hält an. Dennoch sind noch immer weite Bevölkerungsschichten von verhältnismässig schwierigen Verhältnissen betroffen. Ein zentrales Hindernis ist dabei das geringe Bildungsniveau: Offiziell gelten mehr als 40 Prozent der über 15-Jährigen als Analphabeten. Besonders Frauen und Mädchen in ländlichen Gebieten haben keinen ausreichenden Zugang zu Bildung. Das Königreich hat mit weiteren sozialen Problemen zu kämpfen, die durch Verstädterung und Industrialisierung entstehen. Die Kluft zwischen Arm und Reich ist groß. Die Arbeitslosigkeit lag 2013 bei 9.2 %. Aufgrund dieser Umstände begeben sich viele Menschen auf der Suche nach besseren ökonomischen und/oder sozialen Bedingungen in die städtischen Zentren (z.B. Rabat, Casablanca oder Marrakesch) - wodurch sich dort die Probleme verschärfen - oder gar in Richtung Europa. Der Umstand, dass viele Menschen aus Marokko emigrieren, wirkt sich auch auf die Schweizer Asylstatistik aus, in der Marokko seit geraumer Zeit zu den Hauptherkunftsländern gehört (Quellen: Staatssekretariat für Migration, www.bfm.admin.ch > Publikationen & Service > Asylstatistik > Jahresstatistiken > Kommentierte Asylstatistik 2014 > Asylgesuche nach Nationen, S 11; Deutsches Auswärtiges Amt, www.auswaertiges-amt.de Reise & Sicherheit Reise- und Sicherheitshinweise: Länder A Z Marokko Wirtschaft bzw. Innenpolitik, Stand: Juli 2015; Deutsches Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, www.bmz.de > Was wir machen > Länder > Naher Osten und Nordafrika > Marokko > Informationen zum Land > Wirtschaft, Stand Juli 2015, alle Websites besucht im Juli 2015). Auch die Schweiz gilt als Zielland vieler Auswanderer im erwerbsfähigen Alter, welche sich hier unter besseren Lebensbedingungen eine (neue) Existenz aufbauen möchten. Diese Tendenz zur Immigration wird erfahrungsgemäss dort noch begünstigt, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Bekannten bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz im Ausland besteht. Angesichts der restriktiven Zulassungsregelung werden dabei nicht selten ausländerrechtliche Bestimmungen umgangen, indem - einmal eingereist - versucht wird, den Aufenthalt auf eine ganz andere rechtliche oder faktische Basis zu stellen und sich so der Pflicht zur Wiederausreise zu entziehen. Solche Umstände und Erfahrungen sind beim Entscheid über die Erteilung eines Visums mit zu berücksichtigen. 5.4 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch, wie erwähnt, sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuchsteller oder einer Gesuchstellerin im Heimatstaat beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dies die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen (vgl. Urteil des BVGer C-2785/2012 vom 17. Juli 2013 E. 6.4). So besteht denn auch für marokkanische Staatsangehörige durchaus die Möglichkeit, eine Einreisebewilligung zu erhalten, sofern die persönlichen Verhältnisse auf eine fristgerechte Rückkehr ins Heimatland schliessen lassen. Andererseits muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, aufgrund entsprechender Erfahrungen das Risiko für ein ausländerrechtlich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) als hoch eingeschätzt werden. 6.1 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 44-jährigen verheirateten Mann. Gemäss den Aussagen der Beschwerdeführenden ist ihr Gast Vater eines Knaben im Alter von 10 und Zwillingen im Alter von 5 Jahren (vgl. Beschwerde vom 4. März 2015). Grundsätzlich ist der Vorinstanz insofern zuzustimmen, als dass zurückgelassene Familienmitglieder für sich allein noch keine Garantie für eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt darstellen (vgl. Vernehmlassung vom 13. April 2015). Nicht unbeachtlich kann vorliegend hingegen sein, dass der Gesuchsteller von Anfang an einen Besuchsaufenthalt von lediglich 22 Tagen in der Schweiz plante (vgl. SEM act. 20), was zumindest ein Hinweis darauf ist, dass seine Abwesenheit von zu Hause nur für eine kurze, eng begrenzte Zeit möglich ist. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz kann somit durchaus auf familiäre Verpflichtungen des Gesuchstellers in seinem Heimatland geschlossen werden. 6.2 Weiter gilt es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gesuchstellers in Marokko zu prüfen. Die Beschwerdeführenden machen im Fragebogen des Migrationsamtes des Kantons Zürich vom 10. Februar 2015 diesbezüglich geltend, ihr Gast habe ein Taxi-Unternehmen in Rabat (SEM act. 47). Zwar anerkennt die Vorinstanz diesen Umstand, wendet aber ein, das Einkommen des Gesuchstellers sei schwankend, weshalb keine genauen Schlüsse gezogen werden können, in welchen wirtschaftlichen Verhältnisse er lebe (vgl. Verfügung vom 25. Februar 2015). Mit diesen Vorbringen übersieht das SEM hingegen, dass der Gesuchsteller nebst seiner Tätigkeit als Taxichauffeur auch als Verwalter der Eigentumswohnung der Beschwerdeführenden eingesetzt wird. So führen die Gastgeber aus, ihr Gast verwalte ihre Eigentumswohnung in Rabat; er habe einen Mieter gesucht und gefunden. Er zahle die Miete regelmässig auf ihr Konto ein, bezahle den Hausabwart, die Stromrechnung und er kenne die Fachleute, welche die entsprechenden Reparaturen nach Rücksprache mit ihnen dann ausführen würden. Der Gesuchsteller habe zudem ein eigenes Bankkonto, auf welches der Beschwerdeführer die Aufwendungen seines Gastes per E-Banking überweisen könne. Dieser sei sehr wichtig für die Gastgeber (vgl. Beschwerde vom 4. März 2015 sowie Replik vom 22. April 2015). Dass der Gesuchsteller in soliden finanziellen Verhältnissen lebt, ergibt sich auch aus seinen den Vorakten beiliegenden Kontoauszügen der Bank Populaire vom Juli bis August 2014 (SEM act. 11 - 14), welche jeweils Kontostände zwischen ca. Fr. 6'000.- und Fr. 7'300.- aufweisen. Zum Vergleich lag das jährliche Bruttoeinkommen in Marokko im Jahr 2011 bei $ 2'970.- (Quelle: Durchschnittseinkommen > http://durchschnittseinkommen.net > Durchschnittseinkommen > Liste der Durchschnittseinkommen aller Länder der Welt > Marokko, besucht im Juli 2015). 6.3 Insgesamt betrachtet verfügt der Gesuchsteller somit durchaus über eine massgebliche familiäre wie auch wirtschaftliche Verankerung in seinem Heimatland. Nachvollziehbar erscheint dabei auch der Wunsch der Beschwerdeführenden, ihrem Gast mit der Einladung in die Schweiz ihren Dank auszudrücken. Immerhin kennen sich Gastgeber und Gast bereits seit dem Jahr 1998, wobei sich in den letzten Jahren nicht nur ein geschäftliches, sondern auch ein fast freundschaftliches Verhältnis entwickelt habe (vgl. Beschwerde vom 4. März 2015). 6.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass dem Gesuchsteller die Erteilung eines Visums nicht mit der Begründung verweigert werden kann, die Wiederausreise erscheine nicht gesichert. Indem die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt wesentlich anders beurteilt hat, hat sie Bundesrecht verletzt (vgl. Art. 49 Bst. a VwVG). Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die Sache zur neuerlichen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dieser bleibt zu prüfen, ob die übrigen Einreisevoraussetzungen (noch) erfüllt sind oder allenfalls gemäss Art. 2 Abs.4 VEV aus humanitären Gründen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit in Frage kommt. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art.63 Abs. 1 und 2 VwVG) und der geleistete Kostenvorschuss ist zu-rückzuerstatten. 7.2 Die Beschwerdeführenden haben Art. 64 Abs. 1 VwVG Anrecht auf ei-ne Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (vgl. auch Art. 7 ff. des Reglements vom 21.Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Von einer solchen kann abgesehen werden, wenn die Kos-ten verhältnismässig gering sind (Art. 7 Abs. 4 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom 25. Februar 2015 wird aufgehoben und die Sache zur Abklärung und neuerlichen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und der bereits geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird den Beschwerdeführenden zurückerstattet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladresse)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)
- das Migrationsamt des Kantons Zürich Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer Versand: