Schengen-Visum
Sachverhalt
A. Am 30. September 2019 beantragte die aus der Republik Kosovo stammende C._______ (geb. 1997, nachfolgend: Gesuchstellerin bzw. Eingeladene) bei der Schweizerischen Botschaft in Pristina ein Schengen-Visum für die Dauer von 30 Tagen. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab sie an, ihre im Kanton Thurgau wohnhaften Verwandten A._______ und B._______ (nachfolgend: Gastgeber bzw. Beschwerdeführende) besuchen zu wollen (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 3/S. 27-30). Bereits am 28. August 2019 hatten sich die Gastgeber mit einem entsprechenden Einladungsschreiben an die Schweizer Botschaft gewandt (SEM-act. 3/S. 20). B. Mit Formular-Verfügung vom 16. Oktober 2019 lehnte die Botschaft den Visumsantrag ab, da die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin aus dem Schengen-Raum nicht als hinreichend gesichert erscheine (SEM-act. 1/S. 4-6). C. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden am 24. Oktober 2019 Einsprache (SEM-act. 1/S. 7). Daraufhin liess die Vorinstanz durch die kantonale Migrationsbehörde weitere Abklärungen zum Sachverhalt vornehmen (SEM-act. 6/S. 38-52). D. Mit Entscheid vom 20. Dezember 2019 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie an, die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin könne angesichts der wirtschaftlichen Lage im Kosovo und ihrer persönlichen Situation nicht als hinreichend gesichert erachtet werden. Die Eingeladene sei jung, ledig habe keine Kinder und gehe zurzeit keiner geregelten Erwerbstätigkeit nach. Gleichlautende Gesuche seien denn auch bereits von der Schweiz (2014 und 2017) sowie von Italien (2017) verweigert worden. Die Situation der Gesuchstellerin habe sich in der Zwischenzeit kaum verändert (SEM-act. 7/S. 53-55). E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 28. Dezember 2019 beantragen die Beschwerdeführenden sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Ausstellung des beantragten Schengen-Visums an die Gesuchstellerin. Zur Begründung bringen sie im Wesentlichen vor, es sei nicht nachvollziehbar, wieso dem im gleichen Haushalt lebenden (jüngeren) Bruder der Gesuchstellerin im gleichen Jahr ein Besuchervisum habe ausgestellt werden können, dessen Schwester hingegen nicht, was willkürlich sei. Im Übrigen hätten bisher alle ihre Gäste aus dem Kosovo die Schweiz fristgerecht wieder verlassen (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). F. Mit Vernehmlassung vom 4. Februar 2020 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und betont, dass es sich beim vorliegenden Verfahren um eine Einzelfallprüfung handle. Da der Bruder der Gesuchstellerin zum Zeitpunkt des geplanten Aufenthalts in der Schweiz kurz vor Ende seiner Ausbildung gestanden sei, habe das SEM das Risiko, dieser könnte kurz vor dessen Abschluss alles aufgeben, als gering erachtet. Der Eingeladene hätte somit gewichtige Gründe gehabt, in sein Herkunftsland zurückzureisen, um seine weit fortgeschrittene Ausbildung zu beenden. Abgesehen davon sei das zweite Visum des Bruders nicht im Rahmen des Einspracheverfahrens vom SEM, sondern direkt durch die Schweizer Vertretung in Pristina erteilt worden (BVGer-act. 5). G. Trotz ausdrücklich gewährtem Replikrecht liessen sich die Beschwerdeführenden in der Folge nicht mehr vernehmen. H. Auf den weiteren Akteninhalt wird - soweit rechtserheblich - in den Erwägungen zurückgekommen.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.2 Die Beschwerdeführenden haben am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und sind als Gastgeber der Gesuchstellerin durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Obwohl der ursprünglich angestrebte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, muss auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Dies belegt allein schon die Einreichung des Rechtsmittels. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
E. 1.3 In der vorliegenden Beschwerdeangelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
E. 3 Dem angefochtenen Entscheid liegt das Gesuch einer kosovarischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen 30-tägigen Besuchsaufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) und dessen Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG).
E. 4.1 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz eines Visums sind, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 (Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind [ABl. L 303/39 vom 28.11.2018; nachfolgend: Verordnung [EU] 2018/1806; in Kraft seit 15. Februar 2019]) erforderlich ist (Art. 6 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Kodifizierter Text] [Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Einreise und die Visumserteilung vom 15. August 2018 [VEV], in Kraft seit dem 15. September 2018; vgl. auch Art. 2 Ziff. 6 SGK; Art. 5 Abs. 1 Bst. a AIG). Als kosovarische Staatsangehörige unterliegt die Gesuchstellerin unbestrittenermassen der Visumspflicht (Anhang I der bereits erwähnten Verordnung Nr. 2018/1806; Art. 8 Abs. 1 VEV).
E. 4.2 Voraussetzung zur Visumserteilung und zur Einreise ist unter anderem, dass die drittstaatsangehörige Person keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK) und Gewähr für die gesicherte Wiederausreise bietet (Art. 32 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, ABl. L 243/1 vom 15.09.2009]; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2011/48 E. 4.5; 2009/27 E. 5.2). Wenn die betreffende Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK anzunehmen (BVGE 2014/1 E. 4.3 m.H.). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht respektive dass die gesuchstellende Person für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bietet (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 21 Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.4; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2009/27 E. 5.2).
E. 4.3 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visumserteilung vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
E. 4.4 Sind sämtliche Voraussetzungen für die Visumserteilung erfüllt, ist das Schengen-Visum auszustellen. Ist hingegen einer der in Art. 32 Abs. 1 VK (nicht abschliessend) aufgelisteten Tatbestände gegeben, darf ein einheitliches Visum nicht erteilt werden (vgl. Art. 21 Abs. 1 und Abs. 3 VK; Art. 32 Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.5; 2011/48 E. 4.6; Urteil des BVGer F-7617/2016 E. 4.1). Das Schengen-Visum ist deshalb unter anderem zu verweigern, wenn Zweifel an der von der drittstaatsangehörigen Person bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK; BVGE 2014/1 E. 4.4). Den Behörden kommt bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Visumserteilung erfüllt sind, ein weiter Beurteilungsspielraum zu (BVGE 2014/1 E. 4.1.5 in fine; Urteil des BVGer F-7617/2016 E. 4.1).
E. 4.5 Sind - abgesehen vom Visum selbst - die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann ein Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).
E. 5.1 Aufgrund ihrer Staatszugehörigkeit unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht. Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral. Eine solche erachtete die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Situation im Heimatland und der persönlichen Verhältnisse der Betroffenen als nicht genügend gewährleistet.
E. 5.2 Bei der Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise steht ein zukünftiges Verhalten in Frage, weshalb sich darüber lediglich Prognosen treffen lassen. Hierzu sind alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen. Die Beweisführungslast obliegt dabei der gesuchstellenden Person (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Anhang II VK; Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2014/1 E. 4.4). Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bilden einerseits die allgemeine Lage im Herkunftsland und andererseits die individuelle Situation der gesuchstellenden Person. Es rechtfertigt sich, Einreisegesuchen von Personen aus Regionen mit politisch oder wirtschaftlich eher ungünstigen Verhältnissen mit einer gewissen Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1).
E. 5.3 Im Zusammenhang mit der allgemeinen Lage in Kosovo weist die Vorinstanz in ihrem Entscheid auf nachteilige wirtschaftliche Verhältnisse und einen damit einhergehenden Migrationsdruck hin. Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden: Die Arbeitslosigkeit lag in Kosovo im Jahr 2019 bei 29.5% und das Pro-Kopf-Einkommen betrug EUR 3'890.- (Quelle: Wirtschaftskammer Österreich (WKO): www.wko.at Themen Aussenwirtschaft Aussenwirtschaft Wirtschaftsbericht Kosovo, Stand: September 2020, besucht im Februar 2021; vgl. anstelle vieler auch Urteil des BVGer F-6205/2019 vom 17. August 2020 E. 5.2 m.H.).
E. 5.4 Vor diesem Hintergrund kann insbesondere bei jungen, ungebundenen Personen der Wunsch nach Auswanderung entstehen. Die Bereitschaft, das Heimatland zu verlassen, wird zudem erfahrungsgemäss dort begünstigt, wo - wie im vorliegenden Fall - bereits ein soziales Beziehungsnetz im Ausland besteht. Dies führt nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen, indem nach einer allfälligen Einreise versucht wird, den Aufenthalt auf eine ganz andere rechtliche oder faktische Basis zu stellen und sich so der Pflicht zur Wiederausreise zu entziehen (BVGE 2014/1 E. 6.2.2 m.H.).
E. 6.1 Neben den allgemeinen Umständen im Herkunftsland sind - wie erwähnt - sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Durch besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen kann die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigt werden. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine derartigen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1).
E. 6.2 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine heute 23-jährige, unverheiratete und kinderlose Frau, welche mit ihren Eltern und ihrem jüngeren Bruder in Hausgemeinschaft lebt (vgl. "declaration on joint household" vom 22. August 2019 [SEM-act. 3/S. 12]) und noch nie in der Schweiz war. Irgendwelche Indizien für das Bestehen eines besonderen Betreuungsbedarfs, der nur durch die Gesuchstellerin selbst abgedeckt werden könnte, sind aus den Akten nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Es kann demnach nicht davon ausgegangen werden, im persönlichen oder familiären Umfeld der Eingeladenen seien Verpflichtungen oder gar Abhängigkeiten vorhanden, die besondere Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland bieten könnten. Tritt hinzu, dass in Situationen angespannter wirtschaftlicher und/oder politischer Verhältnisse selbst zurückbleibende nahe Angehörige regelmässig nicht verlässlich davon abhalten können, den Entscheid für eine Emigration zu fällen; sei dies etwa in der Hoffnung, die Zurückgebliebenen aus dem Ausland wirtschaftlich effizienter unterstützen zu können.
E. 6.3 Aufgrund dieser Ausgangslage ist der wirtschaftlichen Situation der Gesuchstellerin ein besonderes Augenmerk zu widmen. Im Zeitpunkt ihrer Gesuchseinreichung bezeichnete sich die Eingeladene als arbeitslos (vgl. Ziff. 19 und 20 des persönlichen Einreisegesuches [SEM-act. 3/S.29]). Gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde hielten die Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang fest, die Gesuchstellerin helfe auf dem eigenen Bauernhof mit und werde im Verlaufe des neuen Jahres einen Studiengang in der Hauptstadt Pristina beginnen. Für die Annahme, die Gesuchstellerin gehe in der Zwischenzeit im Heimatland einer geregelten Erwerbstätigkeit nach und sei nunmehr in der Arbeitswelt integriert, ergeben sich jedenfalls aus den Akten keine Anhaltspunkte. Die Beschwerdeführenden weisen denn auch selber in ihrer Rechtsmitteleingabe darauf hin, es sei reiner Zufall in der heutigen Zeit im Kosovo "einen Job zu haben". Von einer starken (beruflichen) Verwurzelung, welche die Eingeladene verlässlich von einer Emigration abzuhalten vermöchte, kann demnach nicht ausgegangen werden. Vor diesem Hintergrund müssen die Beteuerungen auf Beschwerdeebene, wonach genügend Garantien für eine fristgerechte Wiederausreise vorhanden seien, als nicht ausschlaggebend bezeichnet werden. Dies umso weniger, als die von der Schweizervertretung sowie der Vorinstanz geäusserten Zweifel an der fristgerechten Wiederausreise, welche von den Beschwerdeführenden im Verlaufe des Verfahrens nicht ausgeräumt werden konnten, als durchaus begründet erscheinen. Die Vor-instanz wies denn auch zu Recht darauf hin, dass gleichlautende Einreisegesuche bereits von der Schweiz (2014 und 2017) sowie von Italien (2017) verweigert worden seien und sich die Situation der Gesuchstellerin in der Zwischenzeit kaum verändert habe (SEM-act. 7/S. 54). Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, dem (jüngeren) und im gleichen Haushalt lebenden Bruder der Gesuchstellerin sei in der Vergangenheit wiederholt ein Besuchervisum ausgestellt worden, genügt der Hinweis auf die zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Vernehmlassung (vgl. Bst. F des Sachverhalts).
E. 6.4 Vor dem dargelegten allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz demnach willkürfrei davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An der Richtigkeit dieser Einschätzung vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass die Gastgeber und Beschwerdeführenden in der Schweiz fraglos über einen guten Leumund verfügen und mit der gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde abgegebenen Verpflichtungserklärung ihr Vertrauen in ein rechtskonformes Verhalten ihres Gastes zum Ausdruck gebracht haben. Bei der Risikobeurteilung ist in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. In ihrer Eigenschaft als Gastgeber können sie zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt Garantie leisten. Mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit ist dies für ein bestimmtes Verhalten ihres Gastes aber nicht möglich (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.7; 2009/27 E. 9). Aus dem gleichen Grund kann auch nicht entscheidend sein, dass die Beschwerdeführenden bereits mehrmals Gäste aus ihrem - allerdings engeren - Familienkreis (Bruder/Schwager bzw. Eltern/Schwiegereltern) zu sich in die Schweiz eingeladen haben, welche jeweils fristgerecht wieder in ihr Heimatland zurückgekehrt sind, lässt doch auch dieser Umstand keine Rückschlüsse auf ein zukünftiges Verhalten der Gesuchstellerin selbst zu. Zudem ist jedes Einreisegesuch nach Massgabe seiner spezifischen Gegebenheiten einzelfallweise zu beurteilen (vgl. Urteil des BVGer F-1170/2016 vom 11. Juli 2017 E. 6.3 m.H.).
E. 7 Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend die Voraussetzungen für die Erteilung eines einheitlichen Visums für den Schengen-Raum nicht erfüllt sind. Zu Recht hat die Vorinstanz aufgrund der nicht gesicherten Wiederausreise der Gesuchstellerin das Visum verweigert. Es sind auch keine humanitären Gründe, nationale Interessen oder internationale Verpflichtungen ersichtlich, welche die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit gebieten würden (vgl. dazu E. 4.5 vorstehend). Schliesslich können auch die verwandtschaftlichen Kontakte im bisherigen Rahmen weiter gepflegt werden. Der an sich verständliche Wunsch der Beschwerdeführenden, einer jüngeren Person aus dem weiteren Familienkreis ihr Lebensumfeld in der Schweiz zeigen zu können, hat folglich in den Hintergrund zu treten.
E. 8 Die angefochtene Verfügung ist im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 9 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den am 20. Januar 2020 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück) - die Migrationsbehörde des Kantons Thurgau Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Daniel Brand Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-18/2020 Urteil vom 12. März 2021 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiber Daniel Brand. Parteien
1. A._______,
2. B._______, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken in Bezug auf C._______. Sachverhalt: A. Am 30. September 2019 beantragte die aus der Republik Kosovo stammende C._______ (geb. 1997, nachfolgend: Gesuchstellerin bzw. Eingeladene) bei der Schweizerischen Botschaft in Pristina ein Schengen-Visum für die Dauer von 30 Tagen. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab sie an, ihre im Kanton Thurgau wohnhaften Verwandten A._______ und B._______ (nachfolgend: Gastgeber bzw. Beschwerdeführende) besuchen zu wollen (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 3/S. 27-30). Bereits am 28. August 2019 hatten sich die Gastgeber mit einem entsprechenden Einladungsschreiben an die Schweizer Botschaft gewandt (SEM-act. 3/S. 20). B. Mit Formular-Verfügung vom 16. Oktober 2019 lehnte die Botschaft den Visumsantrag ab, da die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin aus dem Schengen-Raum nicht als hinreichend gesichert erscheine (SEM-act. 1/S. 4-6). C. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden am 24. Oktober 2019 Einsprache (SEM-act. 1/S. 7). Daraufhin liess die Vorinstanz durch die kantonale Migrationsbehörde weitere Abklärungen zum Sachverhalt vornehmen (SEM-act. 6/S. 38-52). D. Mit Entscheid vom 20. Dezember 2019 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie an, die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin könne angesichts der wirtschaftlichen Lage im Kosovo und ihrer persönlichen Situation nicht als hinreichend gesichert erachtet werden. Die Eingeladene sei jung, ledig habe keine Kinder und gehe zurzeit keiner geregelten Erwerbstätigkeit nach. Gleichlautende Gesuche seien denn auch bereits von der Schweiz (2014 und 2017) sowie von Italien (2017) verweigert worden. Die Situation der Gesuchstellerin habe sich in der Zwischenzeit kaum verändert (SEM-act. 7/S. 53-55). E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 28. Dezember 2019 beantragen die Beschwerdeführenden sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Ausstellung des beantragten Schengen-Visums an die Gesuchstellerin. Zur Begründung bringen sie im Wesentlichen vor, es sei nicht nachvollziehbar, wieso dem im gleichen Haushalt lebenden (jüngeren) Bruder der Gesuchstellerin im gleichen Jahr ein Besuchervisum habe ausgestellt werden können, dessen Schwester hingegen nicht, was willkürlich sei. Im Übrigen hätten bisher alle ihre Gäste aus dem Kosovo die Schweiz fristgerecht wieder verlassen (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). F. Mit Vernehmlassung vom 4. Februar 2020 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und betont, dass es sich beim vorliegenden Verfahren um eine Einzelfallprüfung handle. Da der Bruder der Gesuchstellerin zum Zeitpunkt des geplanten Aufenthalts in der Schweiz kurz vor Ende seiner Ausbildung gestanden sei, habe das SEM das Risiko, dieser könnte kurz vor dessen Abschluss alles aufgeben, als gering erachtet. Der Eingeladene hätte somit gewichtige Gründe gehabt, in sein Herkunftsland zurückzureisen, um seine weit fortgeschrittene Ausbildung zu beenden. Abgesehen davon sei das zweite Visum des Bruders nicht im Rahmen des Einspracheverfahrens vom SEM, sondern direkt durch die Schweizer Vertretung in Pristina erteilt worden (BVGer-act. 5). G. Trotz ausdrücklich gewährtem Replikrecht liessen sich die Beschwerdeführenden in der Folge nicht mehr vernehmen. H. Auf den weiteren Akteninhalt wird - soweit rechtserheblich - in den Erwägungen zurückgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Die Beschwerdeführenden haben am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und sind als Gastgeber der Gesuchstellerin durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Obwohl der ursprünglich angestrebte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, muss auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Dies belegt allein schon die Einreichung des Rechtsmittels. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG). 1.3 In der vorliegenden Beschwerdeangelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. Dem angefochtenen Entscheid liegt das Gesuch einer kosovarischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen 30-tägigen Besuchsaufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) und dessen Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG). 4. 4.1 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz eines Visums sind, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 (Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind [ABl. L 303/39 vom 28.11.2018; nachfolgend: Verordnung [EU] 2018/1806; in Kraft seit 15. Februar 2019]) erforderlich ist (Art. 6 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Kodifizierter Text] [Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Einreise und die Visumserteilung vom 15. August 2018 [VEV], in Kraft seit dem 15. September 2018; vgl. auch Art. 2 Ziff. 6 SGK; Art. 5 Abs. 1 Bst. a AIG). Als kosovarische Staatsangehörige unterliegt die Gesuchstellerin unbestrittenermassen der Visumspflicht (Anhang I der bereits erwähnten Verordnung Nr. 2018/1806; Art. 8 Abs. 1 VEV). 4.2 Voraussetzung zur Visumserteilung und zur Einreise ist unter anderem, dass die drittstaatsangehörige Person keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK) und Gewähr für die gesicherte Wiederausreise bietet (Art. 32 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, ABl. L 243/1 vom 15.09.2009]; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2011/48 E. 4.5; 2009/27 E. 5.2). Wenn die betreffende Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK anzunehmen (BVGE 2014/1 E. 4.3 m.H.). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht respektive dass die gesuchstellende Person für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bietet (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 21 Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.4; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2009/27 E. 5.2). 4.3 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visumserteilung vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 4.4 Sind sämtliche Voraussetzungen für die Visumserteilung erfüllt, ist das Schengen-Visum auszustellen. Ist hingegen einer der in Art. 32 Abs. 1 VK (nicht abschliessend) aufgelisteten Tatbestände gegeben, darf ein einheitliches Visum nicht erteilt werden (vgl. Art. 21 Abs. 1 und Abs. 3 VK; Art. 32 Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.5; 2011/48 E. 4.6; Urteil des BVGer F-7617/2016 E. 4.1). Das Schengen-Visum ist deshalb unter anderem zu verweigern, wenn Zweifel an der von der drittstaatsangehörigen Person bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK; BVGE 2014/1 E. 4.4). Den Behörden kommt bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Visumserteilung erfüllt sind, ein weiter Beurteilungsspielraum zu (BVGE 2014/1 E. 4.1.5 in fine; Urteil des BVGer F-7617/2016 E. 4.1). 4.5 Sind - abgesehen vom Visum selbst - die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann ein Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). 5. 5.1 Aufgrund ihrer Staatszugehörigkeit unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht. Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral. Eine solche erachtete die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Situation im Heimatland und der persönlichen Verhältnisse der Betroffenen als nicht genügend gewährleistet. 5.2 Bei der Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise steht ein zukünftiges Verhalten in Frage, weshalb sich darüber lediglich Prognosen treffen lassen. Hierzu sind alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen. Die Beweisführungslast obliegt dabei der gesuchstellenden Person (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Anhang II VK; Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2014/1 E. 4.4). Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bilden einerseits die allgemeine Lage im Herkunftsland und andererseits die individuelle Situation der gesuchstellenden Person. Es rechtfertigt sich, Einreisegesuchen von Personen aus Regionen mit politisch oder wirtschaftlich eher ungünstigen Verhältnissen mit einer gewissen Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1). 5.3 Im Zusammenhang mit der allgemeinen Lage in Kosovo weist die Vorinstanz in ihrem Entscheid auf nachteilige wirtschaftliche Verhältnisse und einen damit einhergehenden Migrationsdruck hin. Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden: Die Arbeitslosigkeit lag in Kosovo im Jahr 2019 bei 29.5% und das Pro-Kopf-Einkommen betrug EUR 3'890.- (Quelle: Wirtschaftskammer Österreich (WKO): www.wko.at Themen Aussenwirtschaft Aussenwirtschaft Wirtschaftsbericht Kosovo, Stand: September 2020, besucht im Februar 2021; vgl. anstelle vieler auch Urteil des BVGer F-6205/2019 vom 17. August 2020 E. 5.2 m.H.). 5.4 Vor diesem Hintergrund kann insbesondere bei jungen, ungebundenen Personen der Wunsch nach Auswanderung entstehen. Die Bereitschaft, das Heimatland zu verlassen, wird zudem erfahrungsgemäss dort begünstigt, wo - wie im vorliegenden Fall - bereits ein soziales Beziehungsnetz im Ausland besteht. Dies führt nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen, indem nach einer allfälligen Einreise versucht wird, den Aufenthalt auf eine ganz andere rechtliche oder faktische Basis zu stellen und sich so der Pflicht zur Wiederausreise zu entziehen (BVGE 2014/1 E. 6.2.2 m.H.). 6. 6.1 Neben den allgemeinen Umständen im Herkunftsland sind - wie erwähnt - sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Durch besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen kann die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigt werden. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine derartigen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). 6.2 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine heute 23-jährige, unverheiratete und kinderlose Frau, welche mit ihren Eltern und ihrem jüngeren Bruder in Hausgemeinschaft lebt (vgl. "declaration on joint household" vom 22. August 2019 [SEM-act. 3/S. 12]) und noch nie in der Schweiz war. Irgendwelche Indizien für das Bestehen eines besonderen Betreuungsbedarfs, der nur durch die Gesuchstellerin selbst abgedeckt werden könnte, sind aus den Akten nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Es kann demnach nicht davon ausgegangen werden, im persönlichen oder familiären Umfeld der Eingeladenen seien Verpflichtungen oder gar Abhängigkeiten vorhanden, die besondere Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland bieten könnten. Tritt hinzu, dass in Situationen angespannter wirtschaftlicher und/oder politischer Verhältnisse selbst zurückbleibende nahe Angehörige regelmässig nicht verlässlich davon abhalten können, den Entscheid für eine Emigration zu fällen; sei dies etwa in der Hoffnung, die Zurückgebliebenen aus dem Ausland wirtschaftlich effizienter unterstützen zu können. 6.3 Aufgrund dieser Ausgangslage ist der wirtschaftlichen Situation der Gesuchstellerin ein besonderes Augenmerk zu widmen. Im Zeitpunkt ihrer Gesuchseinreichung bezeichnete sich die Eingeladene als arbeitslos (vgl. Ziff. 19 und 20 des persönlichen Einreisegesuches [SEM-act. 3/S.29]). Gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde hielten die Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang fest, die Gesuchstellerin helfe auf dem eigenen Bauernhof mit und werde im Verlaufe des neuen Jahres einen Studiengang in der Hauptstadt Pristina beginnen. Für die Annahme, die Gesuchstellerin gehe in der Zwischenzeit im Heimatland einer geregelten Erwerbstätigkeit nach und sei nunmehr in der Arbeitswelt integriert, ergeben sich jedenfalls aus den Akten keine Anhaltspunkte. Die Beschwerdeführenden weisen denn auch selber in ihrer Rechtsmitteleingabe darauf hin, es sei reiner Zufall in der heutigen Zeit im Kosovo "einen Job zu haben". Von einer starken (beruflichen) Verwurzelung, welche die Eingeladene verlässlich von einer Emigration abzuhalten vermöchte, kann demnach nicht ausgegangen werden. Vor diesem Hintergrund müssen die Beteuerungen auf Beschwerdeebene, wonach genügend Garantien für eine fristgerechte Wiederausreise vorhanden seien, als nicht ausschlaggebend bezeichnet werden. Dies umso weniger, als die von der Schweizervertretung sowie der Vorinstanz geäusserten Zweifel an der fristgerechten Wiederausreise, welche von den Beschwerdeführenden im Verlaufe des Verfahrens nicht ausgeräumt werden konnten, als durchaus begründet erscheinen. Die Vor-instanz wies denn auch zu Recht darauf hin, dass gleichlautende Einreisegesuche bereits von der Schweiz (2014 und 2017) sowie von Italien (2017) verweigert worden seien und sich die Situation der Gesuchstellerin in der Zwischenzeit kaum verändert habe (SEM-act. 7/S. 54). Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, dem (jüngeren) und im gleichen Haushalt lebenden Bruder der Gesuchstellerin sei in der Vergangenheit wiederholt ein Besuchervisum ausgestellt worden, genügt der Hinweis auf die zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Vernehmlassung (vgl. Bst. F des Sachverhalts). 6.4 Vor dem dargelegten allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz demnach willkürfrei davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An der Richtigkeit dieser Einschätzung vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass die Gastgeber und Beschwerdeführenden in der Schweiz fraglos über einen guten Leumund verfügen und mit der gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde abgegebenen Verpflichtungserklärung ihr Vertrauen in ein rechtskonformes Verhalten ihres Gastes zum Ausdruck gebracht haben. Bei der Risikobeurteilung ist in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. In ihrer Eigenschaft als Gastgeber können sie zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt Garantie leisten. Mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit ist dies für ein bestimmtes Verhalten ihres Gastes aber nicht möglich (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.7; 2009/27 E. 9). Aus dem gleichen Grund kann auch nicht entscheidend sein, dass die Beschwerdeführenden bereits mehrmals Gäste aus ihrem - allerdings engeren - Familienkreis (Bruder/Schwager bzw. Eltern/Schwiegereltern) zu sich in die Schweiz eingeladen haben, welche jeweils fristgerecht wieder in ihr Heimatland zurückgekehrt sind, lässt doch auch dieser Umstand keine Rückschlüsse auf ein zukünftiges Verhalten der Gesuchstellerin selbst zu. Zudem ist jedes Einreisegesuch nach Massgabe seiner spezifischen Gegebenheiten einzelfallweise zu beurteilen (vgl. Urteil des BVGer F-1170/2016 vom 11. Juli 2017 E. 6.3 m.H.).
7. Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend die Voraussetzungen für die Erteilung eines einheitlichen Visums für den Schengen-Raum nicht erfüllt sind. Zu Recht hat die Vorinstanz aufgrund der nicht gesicherten Wiederausreise der Gesuchstellerin das Visum verweigert. Es sind auch keine humanitären Gründe, nationale Interessen oder internationale Verpflichtungen ersichtlich, welche die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit gebieten würden (vgl. dazu E. 4.5 vorstehend). Schliesslich können auch die verwandtschaftlichen Kontakte im bisherigen Rahmen weiter gepflegt werden. Der an sich verständliche Wunsch der Beschwerdeführenden, einer jüngeren Person aus dem weiteren Familienkreis ihr Lebensumfeld in der Schweiz zeigen zu können, hat folglich in den Hintergrund zu treten.
8. Die angefochtene Verfügung ist im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
9. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den am 20. Januar 2020 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück)
- die Migrationsbehörde des Kantons Thurgau Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Daniel Brand Versand: