Schengen-Visum
Sachverhalt
A. Am 22. August 2016 beantragte die aus Afghanistan stammende, am 6. August 1963 geborene D._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin/Eingeladene bzw. Mutter/Schwiegermutter der Beschwerdeführenden) bei der Schweizerischen Botschaft in Islamabad die Erteilung eines Schengenvisums für die Dauer von 90 Tagen. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab sie an, ihren Sohn B._______, wohnhaft im Kanton Luzern (geb. 1977, im Folgenden: Beschwerdeführer bzw. Gastgeber) besuchen zu wollen (Akten der Vorinstanz [SEM-pag.] 9 - 12). B. Mit Verfügung vom 5. September 2016 wies die Schweizerische Botschaft den Visumsantrag ab (SEM-pag. 28 f.). Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden am 13. September 2016 beim SEM Einsprache (SEM-pag. 1). In der Folge wurden die Gesuchsunterlagen zwecks Durchführung ergänzender Abklärungen beim Gastgeber an das Amt für Migration des Kantons Luzern übermittelt (SEM-pag. 31 ff.). C.Am 14. November 2016 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Eingeladene stamme aus dem Bezirk Rustaq der Provinz Takhar in Afghanistan, aus welchem als Folge der dort insbesondere in politischer und wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse der Zuwanderungsdruck (recte: Auswanderungsdruck) nach wie vor stark anhalte, was sich auch in den Asylgesuchen niederschlage. Im Jahr 2015 sei Afghanistan in der Schweiz mit 7'831 Asylgesuchen an zweiter Stelle der Herkunftsstaaten gestanden. Die Eingeladene sei eine 53-jährige, verwitwete Frau, welche sich um ihre Kinder und Grosskinder kümmere. Dieser Umstand hindere Personen häufig nicht daran, dennoch zu emigrieren. Ein solcher Entschluss sei nämlich oftmals mit der Hoffnung verbunden, nahe Angehörige aus dem Ausland besser zu unterstützen und später allenfalls nachzuziehen. Die Eingeladene weise auch keine genügenden finanziellen Mittel für die Reise aus. Es gehe aus den Akten nicht hervor, wie sie ihren Lebensunterhalt bestreite. Sie gebe im Antragsformular an, Hausfrau und Kinderbetreuerin zu sein. Es müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass die Gesuchstellerin über bescheidene finanzielle Mittel verfüge. Vor diesem Hintergrund seien weder in den familiären oder gesellschaftlichen noch beruflichen bzw. wirtschaftlichen Verhältnissen der Gesuchstellerin Besonderheiten erkennbar, die eine Emigration als unwahrscheinlich erachten liessen (SEM-pag. 58 ff.). D.Mit Rechtsmitteleingabe vom 27. November 2016 beantragten die Beschwerdeführerenden beim Bundesverwaltungsgericht sinngemäss, den Einspracheentscheid der Vorinstanz aufzuheben und die zuständige Behörde anzuweisen, ihrer Mutter bzw. Schwiegermutter das gewünschte Besuchervisum auszustellen. Zur Begründung brachten sie im Wesentlichen vor, der Beschwerdeführer unterstütze seine Angehörigen bei Bedarf. Die Eingeladene brauche nicht in der Schweiz zu sein, um jemand in Afghanistan zu unterstützen. Sie kümmere sich in Afghanistan um ihre eigenen, teilweise noch minderjährigen Kinder (8) und Grosskinder (ca. 20) und besitze Land sowie ein Haus. In Afghanistan lebe ausser einem Sohn (dem Beschwerdeführer) ihre gesamte Verwandtschaft. Die Beschwerdeführenden brachten weiter vor, sie würden beide eine Weiterbildung absolvieren und wären deshalb froh, wenn die Mutter bzw. Schwiegermutter temporär, wenn auch nur für zwei bis drei Samstage, die Betreuung für ihre drei Kinder übernehmen könnte. Sie möchten, dass ihre Kinder ihre Grossmutter kennen lernten. Eine Reise nach Afghanistan sei für sie undenkbar (BVGer-act. 1). E.In ihrer Vernehmlassung vom 29. Dezember 2016 sprach sich die Vorinstanz für die Abweisung der Beschwerde aus (BVGer-act. 6). F.Mit Eingabe vom 18. März 2017 reichten die Beschwerdeführenden ein Dokument und dessen Übersetzung in englischer Sprache, welches mit "Islamic Republic of Afghanistan, Supreme Court, Evidence Relationship Certificate" betitelt ist, zu den Akten. Dazu führten sie aus, dem Beweismittel sei zu entnehmen, dass die finanzielle Situation der Eingeladenen gut sei, dass sie Grundeigentum besitze und in Afghanistan acht grösstenteils erwachsene Kinder habe (BVGer-act. 9). G.Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des SEM, die im Einspracheverfahren gegen die Verweigerung eines Schengen-Visums ergehen. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (BVGE 2014/1 E. 2).
E. 3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
E. 3.2 Die angefochtene Verfügung betrifft das Visumsgesuch einer Staatsangehörigen von Afghanistan. Da diese sich nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeits-Abkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt ihr Gesuch in den Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur insoweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).
E. 4.1 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses - wie im Falle der aus Afghanistan stammenden Gesuchstellerin - erforderlich ist (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001, ABl. L 81/1 vom 21.03.2001; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]). Weiter müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS II) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zu den Einreisevoraussetzungen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex] [kodifizierte Fassung] ABl. L 77 vom 23. März 2016 [nachfolgend: SGK].
E. 4.2 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Von dieser Möglichkeit kann der betreffende Mitgliedstaat u.a. Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).
E. 5 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin als nicht gewährleistet betrachtet und dies sowohl mit der wirtschaftlichen Situation in ihrem Heimatland als auch mit ihren persönlichen Verhältnissen begründet. Zu der somit im Vordergrund stehenden Frage der gesicherten Wiederausreise können jedoch lediglich Prognosen getroffen werden, wobei alle Umstände des Einzelfalles zu würdigen sind. Bei Einreisegesuchen von Personen aus Regionen mit politisch oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.).
E. 6.1 Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt und belegt im "Human Development Index" (HDI) den 169. Platz unter 187 Staaten. Die wirtschaftliche Entwicklung Afghanistans wird trotz hoher jährlicher Wachstumsraten weiterhin nicht durch ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum, sondern durch Zuflüsse aus der internationalen Gebergemeinschaft stimuliert. Zudem gestaltet sich im ländlichen Raum die wirtschaftliche Entwicklung angesichts mangelnder Infrastruktur, fehlender Erwerbsmöglichkeiten ausserhalb der Landwirtschaft und geringen Ausbildungsstands weiterhin schwierig; der Anteil an Analphabeten liegt bei rund 90% der Gesamtbevölkerung. Nicht ausser Acht gelassen werden darf zudem auch die Menschenrechtslage in Afghanistan, die, trotz der ausdrücklichen Verpflichtung Afghanistans zur Wahrung der Menschenrechte, schwierig bleibt. Dies bezieht sich insbesondere auch auf die Lage der Frauen. Ursachen hierfür sind mangelndes Rechtsverständnis und mangelnde personelle und materielle Kapazitäten sowie vor allem die schwierige Sicherheitslage und die weit verbreitete Korruption (Quelle: www.auswaertiges-amt.de, Aussen- und Europapolitik > Länderinformationen > Afghanistan > Wirtschaft sowie Innenpolitik, Stand April 2017, besucht im Mai 2017).
E. 6.2 Vor diesem Hintergrund besteht bei der afghanischen Bevölkerung ein vielfacher Wunsch nach Auswanderung, der sich vor allem bei denjenigen manifestiert, die bereits über ein Beziehungsnetz im Ausland verfügen. Die schwierige Lage dieser Personengruppe spiegelt sich im Übrigen auch in der Schweizerischen Asylstatistik - wonach Afghanistan im Jahr 2016 mit 3229 Asylgesuchen in der Schweiz an zweiter Stelle der Herkunftsstaaten stand (Quelle: www.sem.admin.ch, Publikation und Service, Asylstatistik Archive ab 2008 2016 Kommentierte Asylstatistik 2016 S. 3 in fine).
E. 7.1 Allein aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsland darf zwar nicht auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise geschlossen werden; angesichts der sozio-ökonomischen Verhältnisse und der angespannten Sicherheitslage muss den sozialen Bindungen und Verpflichtungen dort lebender Gesuchsteller aber ein erhebliches Gewicht zukommen, damit deren Rückkehr als wahrscheinlich gelten kann.
E. 7.2 Die verwitwete Gesuchstellerin wurde 1963 geboren; sie lebt im Nordosten Afghanistans im Bezirk Rustaq der Provinz Takhar. Es ist nachvollziehbar, dass sie ihre in der Schweiz lebenden Familienangehörigen nach langjähriger Trennung besuchen will, zumal ihr Sohn offenbar nicht mehr ins Heimatland zurückkehren kann und sie ihre Schwiegertochter und ihre drei Enkel noch nie gesehen hat. Ihre behauptete gute Vermögens- und Einkommenssituation sowie das zweifellos auch in ihrer Heimat bestehende verwandtschaftliche Umfeld liefern jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte für die angeblich deswegen bestehenden Rückkehrabsichten.
E. 7.3 Die von den Beschwerdeführenden eingereichten Dokumente sollen belegen, dass die finanzielle Situation der Gesuchstellerin gut sei, dass sie Grundeigentum besitze und in Afghanistan acht grösstenteils erwachsene Kinder habe. Dem Dokument, welches in die englische Sprache übersetzt wurde und mit "Islamic Republic of Afghanistan, Supreme Court, Evidence Relationship Certificate" betitelt ist, kann entnommen werden, dass die wirtschaftliche Situation der verwitweten Gesuchstellerin gut sei, dass sie Eigentum besitze und fünf Söhne und vier Töchter habe sowie für ihre Lebenshaltungskosten selbst aufkomme, wobei ihr der Sohn, welcher in der Schweiz lebe, manchmal helfe.
E. 7.4 Selbst wenn dieses Dokument hinreichende Beweiskraft hätte, liesse sich aus diesem nicht ableiten, dass die Gesuchstellerin, wie behauptet, in Afghanistan ein gutes Leben führen kann. Abgesehen davon ist festzustellen, dass Vermögenswerte in Form von Grundeigentum und Ersparnissen durch eine Emigration nicht verloren gehen. Demzufolge lässt die mit der Beschwerde dargelegte wirtschaftliche Situation nicht darauf schliessen, dass sie der Gesuchstellerin hinreichenden Anreiz für eine Rückkehr nach Afghanistan bieten würde.
E. 7.5 Zugegebenermassen dürfte es der jetzt 53-jährigen Gesuchstellerin nicht leicht fallen, ihre Heimat zu verlassen. Zu bedenken ist jedoch, dass einer ihrer Söhne sowie dessen Ehefrau und drei Kinder in der Schweiz leben. Die Schwiegertochter und die drei Enkelkinder hat sie zudem noch nie gesehen. Die Beschwerdeführenden bringen vor, die Gesuchstellerin sei für die Betreuung ihrer teilweise noch nicht volljährigen Kinder (nicht belegt) und ihrer Grosskinder in Afghanistan zuständig, was für ein Verbleiben im Heimatstaat spreche. In diesen Verhältnissen ist sicherlich eine gewisse soziale Einbindung in ein familiäres Gefüge zu erblicken. Allerdings ist nicht von einem eigentlichen Abhängigkeitsverhältnis unter Verwandten auszugehen, wenn man vom Verhältnis zu den eigenen minderjährigen Kindern absieht. Was letzteres anbelangt, so verwies die Vorinstanz grundsätzlich zu Recht auf den Umstand, dass in Verhältnissen wie den vorliegenden die Existenz eigener Kinder - zumindest solange sie gut betreut sind und intakte Aussichten auf einen späteren Nachzug bestehen - in aller Regel nicht von einem Entschluss zur Emigration abhalten kann. Im persönlichen oder familiären Umfeld der Gesuchstellerin sind somit keine Verpflichtungen oder gar Abhängigkeiten vorhanden, die besondere Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland bieten könnten.
E. 7.6 Zusammenfassend wird festgehalten, dass die Gesuchstellerin angesichts der schwierigen sozio-ökonomischen Verhältnisse in Afghanistan (E.6) und mangels besonders komfortabler Einkommens- und Vermögensverhältnisse und/oder besonderer Verpflichtungen oder Abhängigkeiten gegenüber Familienmitgliedern in Afghanistan keine Gewähr für eine Rückkehr nach ihrem Aufenthalt in der Schweiz hat glaubhaft machen können.
E. 8 Vor dem aufgezeigten Hintergrund durfte die Vorinstanz zu Recht annehmen, die Wiederausreise der Gesuchstellerin sei nicht gesichert. Die Vor-aussetzungen für die Erteilung eines sogenannten einheitlichen Visums - gültig für den gesamten Schengen-Raum - sind somit nicht erfüllt. Angesichts der nach wie vor bestehenden Unklarheiten bezüglich der Lebenssituation der Gesuchstellerin sowie des Fehlens besonderer humanitärer Umstände, erscheint auch die Ausstellung eines Einreisevisums mit räumlich beschränkter Gültigkeit (vgl. E. 4.2) nicht opportun.
E. 9 Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden (Einschreiben) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]) - das Amt für Migration des Kantons Luzern (Ref.-Nr. [...]) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-7371/2016 Urteil vom 15. Mai 2017 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Phillippe Weissenberger, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn. Parteien
1. A._______,
2. B._______, beide wohnhaft: C._______, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken. Sachverhalt: A. Am 22. August 2016 beantragte die aus Afghanistan stammende, am 6. August 1963 geborene D._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin/Eingeladene bzw. Mutter/Schwiegermutter der Beschwerdeführenden) bei der Schweizerischen Botschaft in Islamabad die Erteilung eines Schengenvisums für die Dauer von 90 Tagen. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab sie an, ihren Sohn B._______, wohnhaft im Kanton Luzern (geb. 1977, im Folgenden: Beschwerdeführer bzw. Gastgeber) besuchen zu wollen (Akten der Vorinstanz [SEM-pag.] 9 - 12). B. Mit Verfügung vom 5. September 2016 wies die Schweizerische Botschaft den Visumsantrag ab (SEM-pag. 28 f.). Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden am 13. September 2016 beim SEM Einsprache (SEM-pag. 1). In der Folge wurden die Gesuchsunterlagen zwecks Durchführung ergänzender Abklärungen beim Gastgeber an das Amt für Migration des Kantons Luzern übermittelt (SEM-pag. 31 ff.). C.Am 14. November 2016 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Eingeladene stamme aus dem Bezirk Rustaq der Provinz Takhar in Afghanistan, aus welchem als Folge der dort insbesondere in politischer und wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse der Zuwanderungsdruck (recte: Auswanderungsdruck) nach wie vor stark anhalte, was sich auch in den Asylgesuchen niederschlage. Im Jahr 2015 sei Afghanistan in der Schweiz mit 7'831 Asylgesuchen an zweiter Stelle der Herkunftsstaaten gestanden. Die Eingeladene sei eine 53-jährige, verwitwete Frau, welche sich um ihre Kinder und Grosskinder kümmere. Dieser Umstand hindere Personen häufig nicht daran, dennoch zu emigrieren. Ein solcher Entschluss sei nämlich oftmals mit der Hoffnung verbunden, nahe Angehörige aus dem Ausland besser zu unterstützen und später allenfalls nachzuziehen. Die Eingeladene weise auch keine genügenden finanziellen Mittel für die Reise aus. Es gehe aus den Akten nicht hervor, wie sie ihren Lebensunterhalt bestreite. Sie gebe im Antragsformular an, Hausfrau und Kinderbetreuerin zu sein. Es müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass die Gesuchstellerin über bescheidene finanzielle Mittel verfüge. Vor diesem Hintergrund seien weder in den familiären oder gesellschaftlichen noch beruflichen bzw. wirtschaftlichen Verhältnissen der Gesuchstellerin Besonderheiten erkennbar, die eine Emigration als unwahrscheinlich erachten liessen (SEM-pag. 58 ff.). D.Mit Rechtsmitteleingabe vom 27. November 2016 beantragten die Beschwerdeführerenden beim Bundesverwaltungsgericht sinngemäss, den Einspracheentscheid der Vorinstanz aufzuheben und die zuständige Behörde anzuweisen, ihrer Mutter bzw. Schwiegermutter das gewünschte Besuchervisum auszustellen. Zur Begründung brachten sie im Wesentlichen vor, der Beschwerdeführer unterstütze seine Angehörigen bei Bedarf. Die Eingeladene brauche nicht in der Schweiz zu sein, um jemand in Afghanistan zu unterstützen. Sie kümmere sich in Afghanistan um ihre eigenen, teilweise noch minderjährigen Kinder (8) und Grosskinder (ca. 20) und besitze Land sowie ein Haus. In Afghanistan lebe ausser einem Sohn (dem Beschwerdeführer) ihre gesamte Verwandtschaft. Die Beschwerdeführenden brachten weiter vor, sie würden beide eine Weiterbildung absolvieren und wären deshalb froh, wenn die Mutter bzw. Schwiegermutter temporär, wenn auch nur für zwei bis drei Samstage, die Betreuung für ihre drei Kinder übernehmen könnte. Sie möchten, dass ihre Kinder ihre Grossmutter kennen lernten. Eine Reise nach Afghanistan sei für sie undenkbar (BVGer-act. 1). E.In ihrer Vernehmlassung vom 29. Dezember 2016 sprach sich die Vorinstanz für die Abweisung der Beschwerde aus (BVGer-act. 6). F.Mit Eingabe vom 18. März 2017 reichten die Beschwerdeführenden ein Dokument und dessen Übersetzung in englischer Sprache, welches mit "Islamic Republic of Afghanistan, Supreme Court, Evidence Relationship Certificate" betitelt ist, zu den Akten. Dazu führten sie aus, dem Beweismittel sei zu entnehmen, dass die finanzielle Situation der Eingeladenen gut sei, dass sie Grundeigentum besitze und in Afghanistan acht grösstenteils erwachsene Kinder habe (BVGer-act. 9). G.Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des SEM, die im Einspracheverfahren gegen die Verweigerung eines Schengen-Visums ergehen. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (BVGE 2014/1 E. 2). 3. 3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 3.2 Die angefochtene Verfügung betrifft das Visumsgesuch einer Staatsangehörigen von Afghanistan. Da diese sich nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeits-Abkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt ihr Gesuch in den Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur insoweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG). 4. 4.1 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses - wie im Falle der aus Afghanistan stammenden Gesuchstellerin - erforderlich ist (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001, ABl. L 81/1 vom 21.03.2001; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]). Weiter müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS II) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zu den Einreisevoraussetzungen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex] [kodifizierte Fassung] ABl. L 77 vom 23. März 2016 [nachfolgend: SGK]. 4.2 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Von dieser Möglichkeit kann der betreffende Mitgliedstaat u.a. Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).
5. Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin als nicht gewährleistet betrachtet und dies sowohl mit der wirtschaftlichen Situation in ihrem Heimatland als auch mit ihren persönlichen Verhältnissen begründet. Zu der somit im Vordergrund stehenden Frage der gesicherten Wiederausreise können jedoch lediglich Prognosen getroffen werden, wobei alle Umstände des Einzelfalles zu würdigen sind. Bei Einreisegesuchen von Personen aus Regionen mit politisch oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.). 6. 6.1 Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt und belegt im "Human Development Index" (HDI) den 169. Platz unter 187 Staaten. Die wirtschaftliche Entwicklung Afghanistans wird trotz hoher jährlicher Wachstumsraten weiterhin nicht durch ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum, sondern durch Zuflüsse aus der internationalen Gebergemeinschaft stimuliert. Zudem gestaltet sich im ländlichen Raum die wirtschaftliche Entwicklung angesichts mangelnder Infrastruktur, fehlender Erwerbsmöglichkeiten ausserhalb der Landwirtschaft und geringen Ausbildungsstands weiterhin schwierig; der Anteil an Analphabeten liegt bei rund 90% der Gesamtbevölkerung. Nicht ausser Acht gelassen werden darf zudem auch die Menschenrechtslage in Afghanistan, die, trotz der ausdrücklichen Verpflichtung Afghanistans zur Wahrung der Menschenrechte, schwierig bleibt. Dies bezieht sich insbesondere auch auf die Lage der Frauen. Ursachen hierfür sind mangelndes Rechtsverständnis und mangelnde personelle und materielle Kapazitäten sowie vor allem die schwierige Sicherheitslage und die weit verbreitete Korruption (Quelle: www.auswaertiges-amt.de, Aussen- und Europapolitik > Länderinformationen > Afghanistan > Wirtschaft sowie Innenpolitik, Stand April 2017, besucht im Mai 2017). 6.2 Vor diesem Hintergrund besteht bei der afghanischen Bevölkerung ein vielfacher Wunsch nach Auswanderung, der sich vor allem bei denjenigen manifestiert, die bereits über ein Beziehungsnetz im Ausland verfügen. Die schwierige Lage dieser Personengruppe spiegelt sich im Übrigen auch in der Schweizerischen Asylstatistik - wonach Afghanistan im Jahr 2016 mit 3229 Asylgesuchen in der Schweiz an zweiter Stelle der Herkunftsstaaten stand (Quelle: www.sem.admin.ch, Publikation und Service, Asylstatistik Archive ab 2008 2016 Kommentierte Asylstatistik 2016 S. 3 in fine). 7. 7.1 Allein aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsland darf zwar nicht auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise geschlossen werden; angesichts der sozio-ökonomischen Verhältnisse und der angespannten Sicherheitslage muss den sozialen Bindungen und Verpflichtungen dort lebender Gesuchsteller aber ein erhebliches Gewicht zukommen, damit deren Rückkehr als wahrscheinlich gelten kann. 7.2 Die verwitwete Gesuchstellerin wurde 1963 geboren; sie lebt im Nordosten Afghanistans im Bezirk Rustaq der Provinz Takhar. Es ist nachvollziehbar, dass sie ihre in der Schweiz lebenden Familienangehörigen nach langjähriger Trennung besuchen will, zumal ihr Sohn offenbar nicht mehr ins Heimatland zurückkehren kann und sie ihre Schwiegertochter und ihre drei Enkel noch nie gesehen hat. Ihre behauptete gute Vermögens- und Einkommenssituation sowie das zweifellos auch in ihrer Heimat bestehende verwandtschaftliche Umfeld liefern jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte für die angeblich deswegen bestehenden Rückkehrabsichten. 7.3 Die von den Beschwerdeführenden eingereichten Dokumente sollen belegen, dass die finanzielle Situation der Gesuchstellerin gut sei, dass sie Grundeigentum besitze und in Afghanistan acht grösstenteils erwachsene Kinder habe. Dem Dokument, welches in die englische Sprache übersetzt wurde und mit "Islamic Republic of Afghanistan, Supreme Court, Evidence Relationship Certificate" betitelt ist, kann entnommen werden, dass die wirtschaftliche Situation der verwitweten Gesuchstellerin gut sei, dass sie Eigentum besitze und fünf Söhne und vier Töchter habe sowie für ihre Lebenshaltungskosten selbst aufkomme, wobei ihr der Sohn, welcher in der Schweiz lebe, manchmal helfe. 7.4 Selbst wenn dieses Dokument hinreichende Beweiskraft hätte, liesse sich aus diesem nicht ableiten, dass die Gesuchstellerin, wie behauptet, in Afghanistan ein gutes Leben führen kann. Abgesehen davon ist festzustellen, dass Vermögenswerte in Form von Grundeigentum und Ersparnissen durch eine Emigration nicht verloren gehen. Demzufolge lässt die mit der Beschwerde dargelegte wirtschaftliche Situation nicht darauf schliessen, dass sie der Gesuchstellerin hinreichenden Anreiz für eine Rückkehr nach Afghanistan bieten würde. 7.5 Zugegebenermassen dürfte es der jetzt 53-jährigen Gesuchstellerin nicht leicht fallen, ihre Heimat zu verlassen. Zu bedenken ist jedoch, dass einer ihrer Söhne sowie dessen Ehefrau und drei Kinder in der Schweiz leben. Die Schwiegertochter und die drei Enkelkinder hat sie zudem noch nie gesehen. Die Beschwerdeführenden bringen vor, die Gesuchstellerin sei für die Betreuung ihrer teilweise noch nicht volljährigen Kinder (nicht belegt) und ihrer Grosskinder in Afghanistan zuständig, was für ein Verbleiben im Heimatstaat spreche. In diesen Verhältnissen ist sicherlich eine gewisse soziale Einbindung in ein familiäres Gefüge zu erblicken. Allerdings ist nicht von einem eigentlichen Abhängigkeitsverhältnis unter Verwandten auszugehen, wenn man vom Verhältnis zu den eigenen minderjährigen Kindern absieht. Was letzteres anbelangt, so verwies die Vorinstanz grundsätzlich zu Recht auf den Umstand, dass in Verhältnissen wie den vorliegenden die Existenz eigener Kinder - zumindest solange sie gut betreut sind und intakte Aussichten auf einen späteren Nachzug bestehen - in aller Regel nicht von einem Entschluss zur Emigration abhalten kann. Im persönlichen oder familiären Umfeld der Gesuchstellerin sind somit keine Verpflichtungen oder gar Abhängigkeiten vorhanden, die besondere Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland bieten könnten. 7.6 Zusammenfassend wird festgehalten, dass die Gesuchstellerin angesichts der schwierigen sozio-ökonomischen Verhältnisse in Afghanistan (E.6) und mangels besonders komfortabler Einkommens- und Vermögensverhältnisse und/oder besonderer Verpflichtungen oder Abhängigkeiten gegenüber Familienmitgliedern in Afghanistan keine Gewähr für eine Rückkehr nach ihrem Aufenthalt in der Schweiz hat glaubhaft machen können.
8. Vor dem aufgezeigten Hintergrund durfte die Vorinstanz zu Recht annehmen, die Wiederausreise der Gesuchstellerin sei nicht gesichert. Die Vor-aussetzungen für die Erteilung eines sogenannten einheitlichen Visums - gültig für den gesamten Schengen-Raum - sind somit nicht erfüllt. Angesichts der nach wie vor bestehenden Unklarheiten bezüglich der Lebenssituation der Gesuchstellerin sowie des Fehlens besonderer humanitärer Umstände, erscheint auch die Ausstellung eines Einreisevisums mit räumlich beschränkter Gültigkeit (vgl. E. 4.2) nicht opportun.
9. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])
- das Amt für Migration des Kantons Luzern (Ref.-Nr. [...]) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn Versand: