Schengen-Visum
Sachverhalt
A. Am 1. Februar 2017 beantragte die kamerunische Staatsangehörige Z._______ (geb. 1953, nachfolgend: Gesuchstellerin bzw. Eingeladene) bei der Schweizerischen Botschaft in Yaoundé ein Schengen-Visum für einen 90-tägigen Besuchsaufenthalt bei ihrer im Kanton Zürich lebenden Schwiegertochter X._______ (im Folgenden: Gastgeberin bzw. Beschwerdeführerin 1; vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 5 S. 38-41). Bereits am 20. Januar 2017 hatte sich die Gastgeberin mit einem entsprechenden Einladungsschreiben an die Schweizer Botschaft gewandt (SEM act. 5 S. 24). B. Mit Formularentscheid vom 13. März 2017 lehnte es die Schweizer Vertretung in Yaoundé ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie begründete ihre Haltung mit dem Umstand, dass der Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht nachgewiesen worden seien; die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts seien überdies nicht glaubhaft gewesen. Alsdann fehle die Gewähr für die fristgerechte Wiederausreise der Eingeladenen aus dem Schengen-Raum nach Ablauf des Visums (SEM act. 5 S. 36-37). C. Gegen diesen Entscheid erhoben die Gastgeberin und ihr Ehemann, der Sohn der Gesuchstellerin (nachfolgend: Beschwerdeführer 2), mit Eingabe vom 19. März 2017 Einsprache (SEM act. 1 S. 4-5). D. Nachdem das Migrationsamt des Kantons Zürich bei der Gastgeberin ergänzende Auskünfte eingeholt und an das SEM weitergeleitet hatte, wies die Vorinstanz die Einsprache mit Verfügung vom 15. Juni 2017 ab. Dabei teilte sie die Einschätzung der schweizerischen Auslandvertretung, wonach die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt nicht als hinreichend gesichert betrachtet werden könne. Diese stamme aus einer Region, aus welcher als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse der Zuwanderungsdruck nach wie vor stark anhalte. Wie die Erfahrung zeige, versuchten viele Personen sich insbesondere auch im westlichen Ausland eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Bestehe dort zudem bereits ein gewisses familiäres Beziehungsnetz, müsse das Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen Rückkehr als grundsätzlich hoch eingestuft werden. Die Gesuchstellerin betreibe einen Marktstand in Kamerun und verkaufe dort Ingwergetränke. Sie gehe damit zwar einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach, was sie im Hinblick auf das wirtschaftliche Umfeld und den schlechten sozialen Absicherungen im Heimatland auch nicht davon abhalten könnte, ins Ausland zu emigrieren. Die Gastgeberin lebe überdies seit September 2014 nicht mehr mit ihrem Ehegatten zusammen. Dieser lebe seit dem 1. November 2014 nicht mehr in Horgen, sondern habe in Schlieren Wohnsitz bezogen. Wo sich die Gesuchstellerin schlussendlich aufhalten würde, gehe nicht eindeutig aus den Akten hervor. Mangels anderer Belege und Umstände sei daher davon auszugehen, dass der Gesuchstellerin keinerlei besondere berufliche, familiäre oder gesellschaftliche Verpflichtungen obliegen würden, welche das vorgängig beschriebene Risiko einer nicht anstandslosen Wiederausreise als entsprechend gering erscheinen lassen könnte. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 3. Juli 2017 beantragen die Beschwerdeführenden die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des gewünschten Besuchervisums an die Gesuchstellerin. Zur Begründung bringen sie im Wesentlichen vor, sie hätten sich als Ehepaar wieder gefunden und würden ein normales Leben führen. Die Gesuchstellerin werde daher bei ihnen zu Gast sein. Die Eingeladene weise überdies familiäre Verpflichtungen auf. So sei sie für ihren Enkel (geb. 5. April 1999) verantwortlich. Dessen Mutter sei verstorben, sein Vater sei unbekannt. Zudem erhalte sie eine regelmässige Witwenrente. Um diese zu erhalten, müsse sie jährlich persönlich bei der Rentenkasse erscheinen. Sie, bzw. ihr verstorbener Ehemann, sei auch Besitzerin einer Parzelle Land in A._______. Im Erdgeschoss des sich darauf befindenden Hauses wohne sie mit ihren Enkeln. Im Obergeschoss befänden sich zwei weitere Wohnungen, welche sie vermiete. Die monatlichen Mieteinnahmen würden sich je auf CFA 65'000.- (insgesamt ca. CHF 260.-) belaufen. Die Wohnungen seien für 4 bzw. 6 Monate vermietet. Damit die Gesuchstellerin auch in Zukunft Mieteinnahmen generiere und das Haus nicht verkomme, sei es zwingend notwendig, dass sie nach A._______ zurückkehre, um sich um die Mieter und das Haus zu kümmern. Drittens betreibe die Gesuchstellerin einen Marktstand, welchen sie mit Enthusiasmus betreibe und der ihr ein regelmässiges Einkommen sichere. Das Bruttoinlandprodukt (BIP) werde für Kamerun mit USD 1'217.05 (2017) angegeben. Dies ergebe ein monatliches Einkommen von ca. USD 101.47. Das Einkommen der Gesuchstellerin liege weit darüber. Es bestehe somit kein wirtschaftlicher Grund, die Heimat zu verlassen. Der Besuch in der Schweiz ermögliche ihr, die Beziehung zu ihren Enkelkindern in deren Umgebung zu vertiefen und den Kontakt zur Familie der Schwiegertochter aufrecht zu erhalten. Wie bereits nach dem ersten Besuch vom Oktober 2011 bis Januar 2012 werde sie vor Ablauf des Visums wieder nach A._______ zurückkehren und ihr gewohntes Leben weiterführen (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1). Der Rechtsmitteleingabe wurden diverse Beweismittel beigelegt. F. In ihrer Vernehmlassung vom 14. August 2017 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 23. August 2017 wurde den Beschwerdeführenden eine Kopie der vorinstanzlichen Stellungnahme zugestellt (BVGer act. 6 und act. 7). G. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des SEM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums zu Besuchszwecken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Gastgeber und Einsprecher zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Obwohl der fest anberaumte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, muss auf ein fortbestehendes Rechtschutzinteresse geschlossen werden. Dies belegt allein schon die Einreichung des Rechtsmittels. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).
E. 3 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer kamerunischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen 90-tägigen Besuchsaufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).
E. 4 Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:
E. 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundes-gesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
E. 4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204, Fassung gemäss Änderung vom 5. April 2017, AS 2017 2549] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77 vom 23.03.2016, geändert durch Verordnung (EU) 2017/458, ABl. L 74 vom 18.03.2017; kodifizierter Text], Art. 4 Abs. 1 VEV).
E. 4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 6 Abs. 1 Bst. c und Abs. 4 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu Egli/Meyer, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 5 N. 33). Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 6 Abs. 1 Bst. d und e SGK).
E. 4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu Egli / Meyer, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr für eine gesicherte Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK).
E. 4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenommen) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 36 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).
E. 5.1 Aufgrund ihrer Staatszugehörigkeit unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001 [ABl. L 81 vom 21.03.2001; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV]). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral. Zur Einschätzung entsprechender Risiken sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können ein Indiz dafür sein, dass die persönliche Interessenlage nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
E. 5.2 Kamerun ist unter den Staaten der zentralafrikanischen Regionalorganisation CEMAC das wirtschaftlich stärkste Land. Trotzdem ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor prekär. Das derzeitige Wirtschaftswachstum ist zu niedrig, um Arbeitsplätze in grösserem Umfang zu schaffen und die Armutsrate von circa 24% nachhaltig zu senken. Der "Human Development Index" des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (UNDP) stuft Kamerun 2016 lediglich auf Position 153 von 188 Ländern ein. Zu dieser schwierigen wirtschaftlichen Situation kommt hinzu, dass die Stabilität des Landes durch verschiedene interne Faktoren gefährdet ist. Dazu gehören insbesondere die unsichere Sicherheits- und Rechtslage sowie die weit verbreitete Korruption (vgl. im Internet: www.eda.admin.ch > Vertretungen und Reisehinweise > Kamerun > Reisehinweise, Stand: 6. Oktober 2017; www.auswaertiges-amt.de > Aussen- und Europapolitik > Länderinformationen > Kamerun > Wirtschaft > Wirtschaftslage, Wirtschaftsstruktur, Stand: November 2017; Webseiten besucht im Januar 2018).
E. 5.3 Vor diesem Hintergrund besteht vielfach der Wunsch zur Auswanderung. Ein im Ausland bereits bestehendes, minimales soziales Beziehungsnetz aus Verwandten oder Freunden ist zudem ein wichtiges Element, das den Entscheid auszuwandern, erleichtern kann. Angesichts der restriktiven Zulassungsregelung werden dabei nicht selten ausländerrechtliche Be-stimmungen umgangen, indem - einmal eingereist - versucht wird, den Aufenthalt auf eine ganz andere rechtliche oder faktische Basis zu stellen und sich so der Pflicht zur Wiederausreise zu entziehen. Solche Umstände und Erfahrungen sind beim Entscheid über die Erteilung eines Visums mit zu berücksichtigen.
E. 5.4 In Anbetracht dieser Umstände ist nicht zu beanstanden, wenn die Vor-instanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise mit Bezug auf gesuchstellende Personen aus Kamerun allgemein als erheblich einschätzt. Allerdings sind bei der Risikoanalyse neben allgemeinen Umständen und Erfahrungen auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. In beweisrechtlicher Hinsicht ist dabei festzuhalten, dass ein Visum nur erteilt werden darf, wenn keine begründeten Zweifel an der Absicht gesuchstellender Personen bestehen, den Schengen-Raum vor Ablauf des Visums wieder zu verlassen (BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.3.1 je m.H.).
E. 6.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 65-jährige verwitwete Frau, die mit ihren Enkeln in einem gemeinsamen Haushalt lebt (Beschwerde vom 3. Juli 2017). Gemäss den weiteren beschwerdeweisen Ausführungen sei sie für ihren Enkel C._______ (geb. 5. April 1999) verantwortlich. Er sei der Sohn ihrer ältesten Tochter, die im Jahr 2013 gestorben sei. Der Vater des Jungen sei unbekannt. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, der bald 19-jährige Enkel sei noch auf eine engmaschige persönliche Betreuung angewiesen. Für dieses Alter angebrachte allfällige Unterstützungsleistungen können denn auch ohne Weiteres von anderen Mitglieder der Familie Z._______ erbracht werden, leben doch gemäss Auskunft der Beschwerdeführerin 1 fünf Kinder der Gesuchstellerin mit deren Ehegatten und insgesamt zwölf Kinder sowie ihre Geschwister in Kamerun (SEM act. 7 S. 48-49). Zudem könnte ein allfälliger Kontakt aus dem Ausland zwischen der Gesuchstellerin und ihrem Enkel auch mit modernen Kommunikationsmitteln aufrechterhalten bleiben. Mit diesen Ausführungen ist nicht anzunehmen, es bestünden (noch) familiäre Verpflichtungen, welche die persönliche Präsenz der Gesuchstellerin in ihrem Heimatland zwingend erfordern würden.
E. 6.2 In Bezug auf die wirtschaftliche Situation der Gesuchstellerin ist Folgendes auszuführen: Im Gesuch um Erteilung des Schengen-Visums vom 1. Februar 2017 führt die Eingeladene aus, ihr aktueller Beruf/Beschäftigung sei Hausfrau ("Ménagère"; vgl. SEM act. 5 S. 40). Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Gesuchstellerin erhalte eine regelmässige Witwenrente von monatlich CFA 44'145.- (ca. CHF 80.-). Sie besitze zudem ein Haus, dessen Erdgeschoss sie mit ihren Enkeln bewohne. Die zwei sich im Obergeschoss befindenden Wohnungen vermiete sie. Die monatlichen Mieteinnahmen würden sich pro Wohnung auf CFA 65'000.- (insgesamt ca. CHF 260.-) belaufen. Des Weiteren betreibe die Eingeladene seit Jahren einen Marktstand, mit dem sie ein regelmässiges Einkommen generiere. Der Stand sei für die Gesuchstellerin auch eine Aufgabe und eine Einbindung in die Gesellschaft (vgl. Beschwerde vom 3. Juli 2017). Die dargelegten Einnahmen der Gesuchstellerin sind jedoch zu relativieren. So bleibt unklar, wie oft und wie lange sie die beiden Wohnungen überhaupt vermieten kann, sind doch die eingereichten Mietverträge auf vier bzw. sechs Monate befristet. Auch wurde nicht angegeben, welche konkreten Einnahmen sie mit dem Betrieb des Marktstandes erwirtschaftet. Damit kann selbst in Anbetracht des Umstands, dass sie eine monatliche Witwenrente erhält, nicht davon ausgegangen werden, sie lebe in wirtschaftlich günstigen oder privilegierten Verhältnissen, welche sie verlässlich von einer Emigration abzuhalten vermöchten. Nicht gehört werden kann dabei auch, dass sie sich gemäss den Beschwerdeführenden zwingend wieder in ihr Heimatland begeben müsse, um sich um (allfällige) Mieteinnahmen und ihr Haus zu kümmern (vgl. Beschwerde vom 3. Juli 2017), sind doch weitere Familienmitglieder vor Ort, die ihr diese Aufgabe abnehmen könnten. Zudem wäre ihre Stellvertretung auch anlässlich des geplanten dreimonatigen Besuchsaufenthalts in der Schweiz gewährleistet, würde sich doch der Sohn der Gesuchstellerin in dieser Zeit um das Haus und die Mieter kümmern (SEM act. 7 S. 48).
E. 6.3 Vor dem dargelegten allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz demnach davon ausgehen, die Wiederausreise der Eingeladenen sei im Sinne der massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert. Zwar ist in casu nicht unbeachtlich, dass sich die Gesuchstellerin bereits vom Oktober 2011 bis Januar 2012 besuchshalber in der Schweiz aufgehalten hat und wieder in ihr Heimatland zurückgekehrt ist. Allerdings gilt es zu bedenken, dass eine Motivation zur Emigration gerade auch im fortschreitenden Alter der Gesuchstellerin auszumachen ist. Der (durchaus verständliche) Wunsch der Beschwerdeführenden, die Beziehung zwischen ihrem Gast und deren Enkelkindern zu vertiefen sowie den Kontakt zu ihr aufrecht zu erhalten, hat nach dem Gesagten in den Hintergrund zu treten.
E. 6.4 An dieser Beurteilung kann auch die Tatsache nichts ändern, dass die Beschwerdeführenden die rechtzeitige Rückkehr der Gesuchstellerin garantieren (vgl. Einladungsbrief vom 20. Januar 2017 [SEM act. 1 S. 3]). In ihrer Eigenschaft als Gastgeber können sie zwar für gewisse finanzielle Risiken (Lebenshaltungskosten während des Besuchsaufenthalts, allfällige, nicht von einer Versicherung gedeckte Kosten für Unfall und Krankheit sowie Repatriierung) Garantie leisten, nicht aber - mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit - für ein bestimmtes Verhalten ihres Gastes (vgl. BVGE 2009/27 E. 9).
E. 6.5 Mit der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise ist eine zwingende Voraussetzung zur Erteilung eines Schengen-Visums nicht erfüllt. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit wurden von den Beteiligten zu Recht nicht geltend gemacht und solche sind auch nicht ersichtlich. Insbesondere können sich die Beschwerdeführenden nicht auf Art. 8 EMRK berufen, tangiert die Verweigerung der Einreisebewilligung doch vorliegend nicht die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Den Beschwerdeführenden ist es als Schweizerbürger überdies möglich, die Gesuchstellerin in Kamerun zu besuchen (vgl. dazu Urteil des BVGer F-1508/2017 vom 23. Juni 2017 E. 7.3 und 7.4).
E. 7 Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 8 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die unterliegenden Beschwerdeführenden kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) - das Migrationsamt des Kantons Zürich Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3738/2017 Urteil vom 30. Januar 2018 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Martin Kayser, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien
1. X._______,
2. Y._______, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken. Sachverhalt: A. Am 1. Februar 2017 beantragte die kamerunische Staatsangehörige Z._______ (geb. 1953, nachfolgend: Gesuchstellerin bzw. Eingeladene) bei der Schweizerischen Botschaft in Yaoundé ein Schengen-Visum für einen 90-tägigen Besuchsaufenthalt bei ihrer im Kanton Zürich lebenden Schwiegertochter X._______ (im Folgenden: Gastgeberin bzw. Beschwerdeführerin 1; vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 5 S. 38-41). Bereits am 20. Januar 2017 hatte sich die Gastgeberin mit einem entsprechenden Einladungsschreiben an die Schweizer Botschaft gewandt (SEM act. 5 S. 24). B. Mit Formularentscheid vom 13. März 2017 lehnte es die Schweizer Vertretung in Yaoundé ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie begründete ihre Haltung mit dem Umstand, dass der Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht nachgewiesen worden seien; die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts seien überdies nicht glaubhaft gewesen. Alsdann fehle die Gewähr für die fristgerechte Wiederausreise der Eingeladenen aus dem Schengen-Raum nach Ablauf des Visums (SEM act. 5 S. 36-37). C. Gegen diesen Entscheid erhoben die Gastgeberin und ihr Ehemann, der Sohn der Gesuchstellerin (nachfolgend: Beschwerdeführer 2), mit Eingabe vom 19. März 2017 Einsprache (SEM act. 1 S. 4-5). D. Nachdem das Migrationsamt des Kantons Zürich bei der Gastgeberin ergänzende Auskünfte eingeholt und an das SEM weitergeleitet hatte, wies die Vorinstanz die Einsprache mit Verfügung vom 15. Juni 2017 ab. Dabei teilte sie die Einschätzung der schweizerischen Auslandvertretung, wonach die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt nicht als hinreichend gesichert betrachtet werden könne. Diese stamme aus einer Region, aus welcher als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse der Zuwanderungsdruck nach wie vor stark anhalte. Wie die Erfahrung zeige, versuchten viele Personen sich insbesondere auch im westlichen Ausland eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Bestehe dort zudem bereits ein gewisses familiäres Beziehungsnetz, müsse das Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen Rückkehr als grundsätzlich hoch eingestuft werden. Die Gesuchstellerin betreibe einen Marktstand in Kamerun und verkaufe dort Ingwergetränke. Sie gehe damit zwar einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach, was sie im Hinblick auf das wirtschaftliche Umfeld und den schlechten sozialen Absicherungen im Heimatland auch nicht davon abhalten könnte, ins Ausland zu emigrieren. Die Gastgeberin lebe überdies seit September 2014 nicht mehr mit ihrem Ehegatten zusammen. Dieser lebe seit dem 1. November 2014 nicht mehr in Horgen, sondern habe in Schlieren Wohnsitz bezogen. Wo sich die Gesuchstellerin schlussendlich aufhalten würde, gehe nicht eindeutig aus den Akten hervor. Mangels anderer Belege und Umstände sei daher davon auszugehen, dass der Gesuchstellerin keinerlei besondere berufliche, familiäre oder gesellschaftliche Verpflichtungen obliegen würden, welche das vorgängig beschriebene Risiko einer nicht anstandslosen Wiederausreise als entsprechend gering erscheinen lassen könnte. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 3. Juli 2017 beantragen die Beschwerdeführenden die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des gewünschten Besuchervisums an die Gesuchstellerin. Zur Begründung bringen sie im Wesentlichen vor, sie hätten sich als Ehepaar wieder gefunden und würden ein normales Leben führen. Die Gesuchstellerin werde daher bei ihnen zu Gast sein. Die Eingeladene weise überdies familiäre Verpflichtungen auf. So sei sie für ihren Enkel (geb. 5. April 1999) verantwortlich. Dessen Mutter sei verstorben, sein Vater sei unbekannt. Zudem erhalte sie eine regelmässige Witwenrente. Um diese zu erhalten, müsse sie jährlich persönlich bei der Rentenkasse erscheinen. Sie, bzw. ihr verstorbener Ehemann, sei auch Besitzerin einer Parzelle Land in A._______. Im Erdgeschoss des sich darauf befindenden Hauses wohne sie mit ihren Enkeln. Im Obergeschoss befänden sich zwei weitere Wohnungen, welche sie vermiete. Die monatlichen Mieteinnahmen würden sich je auf CFA 65'000.- (insgesamt ca. CHF 260.-) belaufen. Die Wohnungen seien für 4 bzw. 6 Monate vermietet. Damit die Gesuchstellerin auch in Zukunft Mieteinnahmen generiere und das Haus nicht verkomme, sei es zwingend notwendig, dass sie nach A._______ zurückkehre, um sich um die Mieter und das Haus zu kümmern. Drittens betreibe die Gesuchstellerin einen Marktstand, welchen sie mit Enthusiasmus betreibe und der ihr ein regelmässiges Einkommen sichere. Das Bruttoinlandprodukt (BIP) werde für Kamerun mit USD 1'217.05 (2017) angegeben. Dies ergebe ein monatliches Einkommen von ca. USD 101.47. Das Einkommen der Gesuchstellerin liege weit darüber. Es bestehe somit kein wirtschaftlicher Grund, die Heimat zu verlassen. Der Besuch in der Schweiz ermögliche ihr, die Beziehung zu ihren Enkelkindern in deren Umgebung zu vertiefen und den Kontakt zur Familie der Schwiegertochter aufrecht zu erhalten. Wie bereits nach dem ersten Besuch vom Oktober 2011 bis Januar 2012 werde sie vor Ablauf des Visums wieder nach A._______ zurückkehren und ihr gewohntes Leben weiterführen (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1). Der Rechtsmitteleingabe wurden diverse Beweismittel beigelegt. F. In ihrer Vernehmlassung vom 14. August 2017 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 23. August 2017 wurde den Beschwerdeführenden eine Kopie der vorinstanzlichen Stellungnahme zugestellt (BVGer act. 6 und act. 7). G. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des SEM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums zu Besuchszwecken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Gastgeber und Einsprecher zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Obwohl der fest anberaumte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, muss auf ein fortbestehendes Rechtschutzinteresse geschlossen werden. Dies belegt allein schon die Einreichung des Rechtsmittels. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).
3. Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer kamerunischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen 90-tägigen Besuchsaufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).
4. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt: 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundes-gesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204, Fassung gemäss Änderung vom 5. April 2017, AS 2017 2549] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77 vom 23.03.2016, geändert durch Verordnung (EU) 2017/458, ABl. L 74 vom 18.03.2017; kodifizierter Text], Art. 4 Abs. 1 VEV). 4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 6 Abs. 1 Bst. c und Abs. 4 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu Egli/Meyer, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 5 N. 33). Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 6 Abs. 1 Bst. d und e SGK). 4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu Egli / Meyer, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr für eine gesicherte Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK). 4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenommen) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 36 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). 5. 5.1 Aufgrund ihrer Staatszugehörigkeit unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001 [ABl. L 81 vom 21.03.2001; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV]). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral. Zur Einschätzung entsprechender Risiken sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können ein Indiz dafür sein, dass die persönliche Interessenlage nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 5.2 Kamerun ist unter den Staaten der zentralafrikanischen Regionalorganisation CEMAC das wirtschaftlich stärkste Land. Trotzdem ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor prekär. Das derzeitige Wirtschaftswachstum ist zu niedrig, um Arbeitsplätze in grösserem Umfang zu schaffen und die Armutsrate von circa 24% nachhaltig zu senken. Der "Human Development Index" des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (UNDP) stuft Kamerun 2016 lediglich auf Position 153 von 188 Ländern ein. Zu dieser schwierigen wirtschaftlichen Situation kommt hinzu, dass die Stabilität des Landes durch verschiedene interne Faktoren gefährdet ist. Dazu gehören insbesondere die unsichere Sicherheits- und Rechtslage sowie die weit verbreitete Korruption (vgl. im Internet: www.eda.admin.ch > Vertretungen und Reisehinweise > Kamerun > Reisehinweise, Stand: 6. Oktober 2017; www.auswaertiges-amt.de > Aussen- und Europapolitik > Länderinformationen > Kamerun > Wirtschaft > Wirtschaftslage, Wirtschaftsstruktur, Stand: November 2017; Webseiten besucht im Januar 2018). 5.3 Vor diesem Hintergrund besteht vielfach der Wunsch zur Auswanderung. Ein im Ausland bereits bestehendes, minimales soziales Beziehungsnetz aus Verwandten oder Freunden ist zudem ein wichtiges Element, das den Entscheid auszuwandern, erleichtern kann. Angesichts der restriktiven Zulassungsregelung werden dabei nicht selten ausländerrechtliche Be-stimmungen umgangen, indem - einmal eingereist - versucht wird, den Aufenthalt auf eine ganz andere rechtliche oder faktische Basis zu stellen und sich so der Pflicht zur Wiederausreise zu entziehen. Solche Umstände und Erfahrungen sind beim Entscheid über die Erteilung eines Visums mit zu berücksichtigen. 5.4 In Anbetracht dieser Umstände ist nicht zu beanstanden, wenn die Vor-instanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise mit Bezug auf gesuchstellende Personen aus Kamerun allgemein als erheblich einschätzt. Allerdings sind bei der Risikoanalyse neben allgemeinen Umständen und Erfahrungen auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. In beweisrechtlicher Hinsicht ist dabei festzuhalten, dass ein Visum nur erteilt werden darf, wenn keine begründeten Zweifel an der Absicht gesuchstellender Personen bestehen, den Schengen-Raum vor Ablauf des Visums wieder zu verlassen (BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.3.1 je m.H.). 6. 6.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 65-jährige verwitwete Frau, die mit ihren Enkeln in einem gemeinsamen Haushalt lebt (Beschwerde vom 3. Juli 2017). Gemäss den weiteren beschwerdeweisen Ausführungen sei sie für ihren Enkel C._______ (geb. 5. April 1999) verantwortlich. Er sei der Sohn ihrer ältesten Tochter, die im Jahr 2013 gestorben sei. Der Vater des Jungen sei unbekannt. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, der bald 19-jährige Enkel sei noch auf eine engmaschige persönliche Betreuung angewiesen. Für dieses Alter angebrachte allfällige Unterstützungsleistungen können denn auch ohne Weiteres von anderen Mitglieder der Familie Z._______ erbracht werden, leben doch gemäss Auskunft der Beschwerdeführerin 1 fünf Kinder der Gesuchstellerin mit deren Ehegatten und insgesamt zwölf Kinder sowie ihre Geschwister in Kamerun (SEM act. 7 S. 48-49). Zudem könnte ein allfälliger Kontakt aus dem Ausland zwischen der Gesuchstellerin und ihrem Enkel auch mit modernen Kommunikationsmitteln aufrechterhalten bleiben. Mit diesen Ausführungen ist nicht anzunehmen, es bestünden (noch) familiäre Verpflichtungen, welche die persönliche Präsenz der Gesuchstellerin in ihrem Heimatland zwingend erfordern würden. 6.2 In Bezug auf die wirtschaftliche Situation der Gesuchstellerin ist Folgendes auszuführen: Im Gesuch um Erteilung des Schengen-Visums vom 1. Februar 2017 führt die Eingeladene aus, ihr aktueller Beruf/Beschäftigung sei Hausfrau ("Ménagère"; vgl. SEM act. 5 S. 40). Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Gesuchstellerin erhalte eine regelmässige Witwenrente von monatlich CFA 44'145.- (ca. CHF 80.-). Sie besitze zudem ein Haus, dessen Erdgeschoss sie mit ihren Enkeln bewohne. Die zwei sich im Obergeschoss befindenden Wohnungen vermiete sie. Die monatlichen Mieteinnahmen würden sich pro Wohnung auf CFA 65'000.- (insgesamt ca. CHF 260.-) belaufen. Des Weiteren betreibe die Eingeladene seit Jahren einen Marktstand, mit dem sie ein regelmässiges Einkommen generiere. Der Stand sei für die Gesuchstellerin auch eine Aufgabe und eine Einbindung in die Gesellschaft (vgl. Beschwerde vom 3. Juli 2017). Die dargelegten Einnahmen der Gesuchstellerin sind jedoch zu relativieren. So bleibt unklar, wie oft und wie lange sie die beiden Wohnungen überhaupt vermieten kann, sind doch die eingereichten Mietverträge auf vier bzw. sechs Monate befristet. Auch wurde nicht angegeben, welche konkreten Einnahmen sie mit dem Betrieb des Marktstandes erwirtschaftet. Damit kann selbst in Anbetracht des Umstands, dass sie eine monatliche Witwenrente erhält, nicht davon ausgegangen werden, sie lebe in wirtschaftlich günstigen oder privilegierten Verhältnissen, welche sie verlässlich von einer Emigration abzuhalten vermöchten. Nicht gehört werden kann dabei auch, dass sie sich gemäss den Beschwerdeführenden zwingend wieder in ihr Heimatland begeben müsse, um sich um (allfällige) Mieteinnahmen und ihr Haus zu kümmern (vgl. Beschwerde vom 3. Juli 2017), sind doch weitere Familienmitglieder vor Ort, die ihr diese Aufgabe abnehmen könnten. Zudem wäre ihre Stellvertretung auch anlässlich des geplanten dreimonatigen Besuchsaufenthalts in der Schweiz gewährleistet, würde sich doch der Sohn der Gesuchstellerin in dieser Zeit um das Haus und die Mieter kümmern (SEM act. 7 S. 48). 6.3 Vor dem dargelegten allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz demnach davon ausgehen, die Wiederausreise der Eingeladenen sei im Sinne der massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert. Zwar ist in casu nicht unbeachtlich, dass sich die Gesuchstellerin bereits vom Oktober 2011 bis Januar 2012 besuchshalber in der Schweiz aufgehalten hat und wieder in ihr Heimatland zurückgekehrt ist. Allerdings gilt es zu bedenken, dass eine Motivation zur Emigration gerade auch im fortschreitenden Alter der Gesuchstellerin auszumachen ist. Der (durchaus verständliche) Wunsch der Beschwerdeführenden, die Beziehung zwischen ihrem Gast und deren Enkelkindern zu vertiefen sowie den Kontakt zu ihr aufrecht zu erhalten, hat nach dem Gesagten in den Hintergrund zu treten. 6.4 An dieser Beurteilung kann auch die Tatsache nichts ändern, dass die Beschwerdeführenden die rechtzeitige Rückkehr der Gesuchstellerin garantieren (vgl. Einladungsbrief vom 20. Januar 2017 [SEM act. 1 S. 3]). In ihrer Eigenschaft als Gastgeber können sie zwar für gewisse finanzielle Risiken (Lebenshaltungskosten während des Besuchsaufenthalts, allfällige, nicht von einer Versicherung gedeckte Kosten für Unfall und Krankheit sowie Repatriierung) Garantie leisten, nicht aber - mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit - für ein bestimmtes Verhalten ihres Gastes (vgl. BVGE 2009/27 E. 9). 6.5 Mit der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise ist eine zwingende Voraussetzung zur Erteilung eines Schengen-Visums nicht erfüllt. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit wurden von den Beteiligten zu Recht nicht geltend gemacht und solche sind auch nicht ersichtlich. Insbesondere können sich die Beschwerdeführenden nicht auf Art. 8 EMRK berufen, tangiert die Verweigerung der Einreisebewilligung doch vorliegend nicht die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Den Beschwerdeführenden ist es als Schweizerbürger überdies möglich, die Gesuchstellerin in Kamerun zu besuchen (vgl. dazu Urteil des BVGer F-1508/2017 vom 23. Juni 2017 E. 7.3 und 7.4).
7. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
8. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die unterliegenden Beschwerdeführenden kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)
- das Migrationsamt des Kantons Zürich Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer Versand: