Schengen-Visum
Sachverhalt
A. B._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin), geboren 1991, ist Staatsangehörige von Thailand. Am 7./8. Oktober 2015 beantragte sie bei der schweizerischen Botschaft in Bangkok die Erteilung eines Schengen-Visums für die Dauer von 90 Tagen. Dabei gab sie an, ihre im Kanton Basel-Landschaft lebende Tante besuchen zu wollen (Vorakten S. 46 ff). Die Vertretung verweigerte die Visumserteilung mit der Begründung, dass ihre Absicht, den Schengen-Raum vor Ablauf des Visums wieder verlassen zu wollen, nicht feststellbar sei (Vorakten S. 10 f.). B. Gegen diesen formularmässigen Entscheid vom 9. Oktober 2015 erhob die Gastgeberin, A._______, Einsprache, die vom Staatssekretariat für Migration (SEM) - nach Durchführung kantonaler Abklärungen - mit Verfügung vom 9. Dezember 2015 abgewiesen wurde. Die Vorinstanz führte hierzu aus, die Gesuchstellerin stamme aus einer Region, deren wirtschaftliche und politische Verhältnisse zu einem starken Zuwanderungsdruck geführt hätten. Viele und vor allem jüngere Personen versuchten, nach Westeuropa zu gelangen, um sich dort eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Bestehe dort bereits ein gewisses familiäres Beziehungsnetz, müsse das Risiko einer nicht anstandslosen Rückkehr grundsätzlich als hoch eingestuft werden. Dies gelte auch im Falle der Gesuchstellerin. Ihre Beschäftigung als Fabrikarbeiterin, welche im Rahmen der kantonalen Abklärungen behauptet worden sei, werde nicht belegt. Zudem habe sie sich im Visumsantrag selbst als "Farmer" bezeichnet. Von einem regelmässigen Einkommen sei in ihrem Fall nicht auszugehen. Auch der Umstand, dass die Gesuchstellerin Mutter einer fünfjährigen Tochter sei, lasse nicht auf ihre anstandslose Wiederausreise schliessen; ihre familiären Verpflichtungen seien nämlich aufgrund des beabsichtigten 90-tägigen Besuchsaufenthalt zu relativieren. Die Existenz eigener Kinder verhindere den Entschluss zur Emigration oftmals nicht, sei dieser doch mit der Hoffnung verbunden, vom Ausland aus bessere Unterstützung für die eigenen Angehörigen leisten zu können. C. Mit dem sinngemässen Antrag, es sei die Verfügung aufzuheben und der Gesuchstellerin das beantragte Visum zu erteilen, erhob A._______ mit Eingabe vom 5. Januar 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie macht geltend, ihre Cousine - im kantonalen Fragebogen als Tochter ihrer Schwester bezeichnet (Vorakten S. 59) - werde nach spätestens drei Monaten wieder zu ihrer Familie und an ihren Arbeitsplatz zurückkehren. In ihrer Firma sei sie seit dem 26. Juli 2014 angestellt; vorher habe sie im bäuerlichen Betrieb mitgeholfen. D. Mit Eingabe vom 7. Februar 2016 übersandte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht die Kopie einer Einkommens- und Arbeitsbestätigung ihres Gastes nebst deutscher Übersetzung. E. In ihrer Vernehmlassung vom 26. Februar 2016 beantragt die Vorinstanz unter Hinweis auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung die Abweisung der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Entscheids rechtfertigen könnten. Selbst wenn das nun bescheinigte Arbeitsverhältnis der Gesuchstellerin existieren sollte, sei nicht von dessen Fortbestand nach einem dreimonatigen Auslandsaufenthalt auszugehen. F. Obige Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1. März 2016 zur Kenntnis gebracht. Diese äusserte in ihrer Stellungnahme vom 25. März 2016 ihre Enttäuschung über die von der Vorinstanz bezweifelte Rückkehr ihrer Cousine bzw. Nichte. G. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des SEM, die im Einspracheverfahren gegen die Verweigerung eines Schengen-Visums ergehen. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Als Gastgeberin der Gesuchstellerin hat sich die Beschwerdeführerin insofern am Einspracheverfahren beteiligt, als sie zwecks Sachverhaltsfeststellung den ihr vom kantonalen Migrationsamt übersandten Fragebogen beantwortet und dabei schriftliche Garantien zugunsten ihres Gastes abgegeben hat. Die Voraussetzung der Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren (vgl. BVGE 2014/1 E. 1.3.2) sowie die weiteren Voraussetzungen der Beschwerdelegitimation gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. a - c VwVG sind damit erfüllt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (BVGE 2014/1 E. 2).
E. 3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
E. 3.2 Die angefochtene Verfügung betrifft das Visumsgesuch einer Staatsangehörigen von Thailand. Da diese sich nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeits-Abkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt ihr Gesuch in den Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur insoweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).
E. 4.1 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses - wie im Falle der aus Thailand stammenden Gesuchstellerin - erforderlich ist (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001, ABl. L 81/1 vom 21.03.2001; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]). Weiter müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS II) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zu den Einreisevoraussetzungen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex] [kodifizierte Fassung] ABl. L 77 vom 23. März 2016 [nachfolgend: SGK]).
E. 4.2 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Von dieser Möglichkeit kann der betreffende Mitgliedstaat u.a. Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).
E. 5 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellenden als nicht gewährleistet betrachtet und dies sowohl mit der wirtschaftlichen Situation in ihrem Heimatland als auch mit ihren persönlichen Verhältnissen begründet. Zu der somit im Vordergrund stehenden Frage der gesicherten Wiederausreise können jedoch lediglich Prognosen getroffen werden, wobei alle Umstände des Einzelfalles zu würdigen sind. Bei Einreisegesuchen von Personen aus Regionen mit politisch oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.).
E. 6.1 In ihrer Verfügung vom 5. Januar 2016 hat die Vorinstanz auf die am 22. Mai 2014 in Thailand erfolgte Machtübernahme durch das Militär hingewiesen sowie darauf, dass nach zwischenzeitlich geltendem Kriegsrecht immer noch Einschränkungen der Versammlungs- und Pressefreiheit bestünden. Sie hat sich weiterhin zu verschiedenen terroristischen Anschlägen im Jahr 2015 geäussert; mit solchen Anschlägen müsse vermehrt auch in Zukunft gerechnet werden. Die politische Krise, so die Vorinstanz weiter, habe sich sowohl auf die makroökonomische Situation als auch auf das Wachstum des Bruttoinlandprodukts negativ ausgewirkt. Die soeben dargelegten Ausführungen sind auch nach aktueller Einschätzung im Wesentlichen zutreffend. An der seit dem Militärputsch stark eingeschränkten Versammlungs- und Meinungsfreiheit hat sich nichts geändert, und das Militär ist sowohl in der Regierung als auch im Parlament stark vertreten. Die Sicherheitslage hat sich mittlerweile stabilisiert; allerdings ereigneten sich auch im Jahr 2016 sowie im laufenden Jahr 2017 Bomben- und Brandanschläge mit Toten und Verletzten. Einhergehend mit den nach dem Putsch vom Mai 2014 angestossenen Fördermassnahmen und staatlichen Infrastrukturvorhaben ist das Bruttoinlandprodukt 2016 um 3,2 Prozent gestiegen, trägt aber nur langsam zur erhofften wirtschaftlichen Erholung bei (zu Vorstehendem: Deutsches Auswärtiges Amt, http://www.auswaertiges-amt.de > Aussen- und Europapolitik > Länderinformationen > Thailand > Innenpolitik [Stand: März 2017], Reise- und Sicherheitshinweise [Stand: September 2017] und Wirtschaft [Stand: März 2017]).
E. 6.2 Ist vor dem geschilderten Hintergrund ein vielfacher Wunsch nach Emigration nachvollziehbar, so stellt sich im Falle der Gesuchstellerin die Frage nach allfälligen persönlichen Bindungen an ihr Heimatland.
E. 6.2.1 Die Gesuchstellerin, 26 Jahre alt, ist eigenen Angaben zufolge Bäuerin. Aus einer Aktennotiz der schweizerischen Botschaft vom 9. Oktober 2015 ist ersichtlich, dass sie Mutter einer Tochter - seinerzeit fünfjährig - ist und über Ersparnisse von umgerechnet 110 Schweizer Franken verfügt. Wie sich, abgesehen davon, ihre Lebenssituation und ihre familiären Bindungen an ihrem derzeitigen Lebensmittelpunkt darstellen, lässt sich den vorinstanzlichen Akten nicht entnehmen.
E. 6.2.2 Auch die Beschwerdeführerin zeigt allfällige Umstände, welche für die Wiederausreise ihres Gastes sprechen könnten nicht auf. In ihrer Rechtsmitteleingabe und der Stellungnahme vom 30. März 2016 beharrt sie im Wesentlichen darauf, dass die Rückkehr ihrer Cousine bzw. Nichte nicht bezweifelt werden dürfe. Zwar behauptet sie, diese stehe zurzeit in einem Arbeitsverhältnis; doch selbst wenn dies zuträfe - immerhin stimmt die am 7. Februar 2016 eingereichte Einkommens- und Arbeitsbestätigung nicht mit den eigenen Angaben der Gesuchstellerin überein - spräche dieser Umstand nicht für eine grössere Wahrscheinlichkeit der Wiederausreise. Insbesondere könnte nicht davon ausgegangen werden, dass die Gesuchstellerin ihren ursprünglichen Arbeitsplatz nach 90-tägiger Ferienabwesenheit wieder einnehmen dürfte. Auf das soeben genannte Risiko des Arbeitsplatzverlusts hat auch die Vor-instanz in ihrer Vernehmlassung hingewiesen. Die Beschwerdeführerin hat diesen Einwand nicht entkräftet. Ebenso wenig geäussert hat sie sich zu der bereits in der Verfügung geäusserten Vermutung, der geplante Besuchsaufenthalt und womöglich auch ein längerer Verbleib im Ausland stünden den familiären Verpflichtungen der Gesuchstellerin nicht entgegen.
E. 6.3 Zwingende Verpflichtungen, welche die Gesuchstellerin an ihr Heimatland binden, sind folglich nicht anzunehmen. Ihr wird damit keineswegs unterstellt, ihre Heimat und ihre Tochter leichtfertig verlassen zu wollen. Allerdings kann nicht ausgeblendet werden, dass vor allem viele Frauen im jüngeren Alter emigrieren, weil sie sich in Europa bessere Lebensbedingungen erhoffen, um die zuhause verbliebenen Angehörigen finanziell besser unterstützen zu können. Dass die Gesuchstellerin mit dem geplanten Verwandtenbesuch in der Schweiz möglicherweise auch andere Ziele verfolgt, kann von daher nicht ausgeschlossen werden; immerhin hat auch ihre in der Schweiz lebende und mittlerweile eingebürgerte Tante durch Heirat hier ein Aufenthaltsrecht erlangt (vgl. Fragebogen des Kantons [Vorakten S. 59]).
E. 6.4 Die Beschwerdeführerin hat keine überzeugenden Gründe genannt, die für die anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin sprechen könnten. An ihrem eigenen Wohlverhalten und der Überzeugung von einem nur befristeten Aufenthalt ihres Gastes bestehen keine Zweifel; dennoch kann darauf nicht abgestellt werden. Gastgeber können zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit einem Besuchsaufenthalt garantieren, nicht jedoch für die tatsächlichen Absichten und für ein bestimmtes Verhalten ihrer Gäste (vgl. BVGE 2009/27 E. 9).
E. 7 Vor dem aufgezeigten Hintergrund durfte die Vorinstanz zu recht annehmen, die Wiederausreise der Gesuchstellerin sei nicht gesichert. Die Vor-aussetzungen für die Erteilung eines sogenannten einheitlichen Visums - gültig für den gesamten Schengen-Raum - sind somit nicht erfüllt. Es liegen auch keine Gründe vor, welche die Ausstellung eines humanitären Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit rechtfertigen könnten.
E. 8 Mit der Vorinstanz ist somit davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin die Einreisevoraussetzungen (vgl. E. 4.1) nicht erfüllt. Der angefochtene Einspracheentscheid ist daher als rechtmässig zu bestätigen (vgl. Art. 49 VwVG) und die Beschwerde folglich abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv nächste Seite
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben) - die Vorinstanz (mit den Akten [...]) - das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Barbara Giemsa-Haake Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-69/2016 Urteil vom 20. September 2017 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Martin Kayser, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken. Sachverhalt: A. B._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin), geboren 1991, ist Staatsangehörige von Thailand. Am 7./8. Oktober 2015 beantragte sie bei der schweizerischen Botschaft in Bangkok die Erteilung eines Schengen-Visums für die Dauer von 90 Tagen. Dabei gab sie an, ihre im Kanton Basel-Landschaft lebende Tante besuchen zu wollen (Vorakten S. 46 ff). Die Vertretung verweigerte die Visumserteilung mit der Begründung, dass ihre Absicht, den Schengen-Raum vor Ablauf des Visums wieder verlassen zu wollen, nicht feststellbar sei (Vorakten S. 10 f.). B. Gegen diesen formularmässigen Entscheid vom 9. Oktober 2015 erhob die Gastgeberin, A._______, Einsprache, die vom Staatssekretariat für Migration (SEM) - nach Durchführung kantonaler Abklärungen - mit Verfügung vom 9. Dezember 2015 abgewiesen wurde. Die Vorinstanz führte hierzu aus, die Gesuchstellerin stamme aus einer Region, deren wirtschaftliche und politische Verhältnisse zu einem starken Zuwanderungsdruck geführt hätten. Viele und vor allem jüngere Personen versuchten, nach Westeuropa zu gelangen, um sich dort eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Bestehe dort bereits ein gewisses familiäres Beziehungsnetz, müsse das Risiko einer nicht anstandslosen Rückkehr grundsätzlich als hoch eingestuft werden. Dies gelte auch im Falle der Gesuchstellerin. Ihre Beschäftigung als Fabrikarbeiterin, welche im Rahmen der kantonalen Abklärungen behauptet worden sei, werde nicht belegt. Zudem habe sie sich im Visumsantrag selbst als "Farmer" bezeichnet. Von einem regelmässigen Einkommen sei in ihrem Fall nicht auszugehen. Auch der Umstand, dass die Gesuchstellerin Mutter einer fünfjährigen Tochter sei, lasse nicht auf ihre anstandslose Wiederausreise schliessen; ihre familiären Verpflichtungen seien nämlich aufgrund des beabsichtigten 90-tägigen Besuchsaufenthalt zu relativieren. Die Existenz eigener Kinder verhindere den Entschluss zur Emigration oftmals nicht, sei dieser doch mit der Hoffnung verbunden, vom Ausland aus bessere Unterstützung für die eigenen Angehörigen leisten zu können. C. Mit dem sinngemässen Antrag, es sei die Verfügung aufzuheben und der Gesuchstellerin das beantragte Visum zu erteilen, erhob A._______ mit Eingabe vom 5. Januar 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie macht geltend, ihre Cousine - im kantonalen Fragebogen als Tochter ihrer Schwester bezeichnet (Vorakten S. 59) - werde nach spätestens drei Monaten wieder zu ihrer Familie und an ihren Arbeitsplatz zurückkehren. In ihrer Firma sei sie seit dem 26. Juli 2014 angestellt; vorher habe sie im bäuerlichen Betrieb mitgeholfen. D. Mit Eingabe vom 7. Februar 2016 übersandte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht die Kopie einer Einkommens- und Arbeitsbestätigung ihres Gastes nebst deutscher Übersetzung. E. In ihrer Vernehmlassung vom 26. Februar 2016 beantragt die Vorinstanz unter Hinweis auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung die Abweisung der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Entscheids rechtfertigen könnten. Selbst wenn das nun bescheinigte Arbeitsverhältnis der Gesuchstellerin existieren sollte, sei nicht von dessen Fortbestand nach einem dreimonatigen Auslandsaufenthalt auszugehen. F. Obige Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1. März 2016 zur Kenntnis gebracht. Diese äusserte in ihrer Stellungnahme vom 25. März 2016 ihre Enttäuschung über die von der Vorinstanz bezweifelte Rückkehr ihrer Cousine bzw. Nichte. G. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des SEM, die im Einspracheverfahren gegen die Verweigerung eines Schengen-Visums ergehen. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Als Gastgeberin der Gesuchstellerin hat sich die Beschwerdeführerin insofern am Einspracheverfahren beteiligt, als sie zwecks Sachverhaltsfeststellung den ihr vom kantonalen Migrationsamt übersandten Fragebogen beantwortet und dabei schriftliche Garantien zugunsten ihres Gastes abgegeben hat. Die Voraussetzung der Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren (vgl. BVGE 2014/1 E. 1.3.2) sowie die weiteren Voraussetzungen der Beschwerdelegitimation gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. a - c VwVG sind damit erfüllt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (BVGE 2014/1 E. 2). 3. 3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 3.2 Die angefochtene Verfügung betrifft das Visumsgesuch einer Staatsangehörigen von Thailand. Da diese sich nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeits-Abkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt ihr Gesuch in den Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur insoweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG). 4. 4.1 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses - wie im Falle der aus Thailand stammenden Gesuchstellerin - erforderlich ist (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001, ABl. L 81/1 vom 21.03.2001; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]). Weiter müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS II) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zu den Einreisevoraussetzungen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex] [kodifizierte Fassung] ABl. L 77 vom 23. März 2016 [nachfolgend: SGK]). 4.2 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Von dieser Möglichkeit kann der betreffende Mitgliedstaat u.a. Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).
5. Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellenden als nicht gewährleistet betrachtet und dies sowohl mit der wirtschaftlichen Situation in ihrem Heimatland als auch mit ihren persönlichen Verhältnissen begründet. Zu der somit im Vordergrund stehenden Frage der gesicherten Wiederausreise können jedoch lediglich Prognosen getroffen werden, wobei alle Umstände des Einzelfalles zu würdigen sind. Bei Einreisegesuchen von Personen aus Regionen mit politisch oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.). 6. 6.1 In ihrer Verfügung vom 5. Januar 2016 hat die Vorinstanz auf die am 22. Mai 2014 in Thailand erfolgte Machtübernahme durch das Militär hingewiesen sowie darauf, dass nach zwischenzeitlich geltendem Kriegsrecht immer noch Einschränkungen der Versammlungs- und Pressefreiheit bestünden. Sie hat sich weiterhin zu verschiedenen terroristischen Anschlägen im Jahr 2015 geäussert; mit solchen Anschlägen müsse vermehrt auch in Zukunft gerechnet werden. Die politische Krise, so die Vorinstanz weiter, habe sich sowohl auf die makroökonomische Situation als auch auf das Wachstum des Bruttoinlandprodukts negativ ausgewirkt. Die soeben dargelegten Ausführungen sind auch nach aktueller Einschätzung im Wesentlichen zutreffend. An der seit dem Militärputsch stark eingeschränkten Versammlungs- und Meinungsfreiheit hat sich nichts geändert, und das Militär ist sowohl in der Regierung als auch im Parlament stark vertreten. Die Sicherheitslage hat sich mittlerweile stabilisiert; allerdings ereigneten sich auch im Jahr 2016 sowie im laufenden Jahr 2017 Bomben- und Brandanschläge mit Toten und Verletzten. Einhergehend mit den nach dem Putsch vom Mai 2014 angestossenen Fördermassnahmen und staatlichen Infrastrukturvorhaben ist das Bruttoinlandprodukt 2016 um 3,2 Prozent gestiegen, trägt aber nur langsam zur erhofften wirtschaftlichen Erholung bei (zu Vorstehendem: Deutsches Auswärtiges Amt, http://www.auswaertiges-amt.de > Aussen- und Europapolitik > Länderinformationen > Thailand > Innenpolitik [Stand: März 2017], Reise- und Sicherheitshinweise [Stand: September 2017] und Wirtschaft [Stand: März 2017]). 6.2 Ist vor dem geschilderten Hintergrund ein vielfacher Wunsch nach Emigration nachvollziehbar, so stellt sich im Falle der Gesuchstellerin die Frage nach allfälligen persönlichen Bindungen an ihr Heimatland. 6.2.1 Die Gesuchstellerin, 26 Jahre alt, ist eigenen Angaben zufolge Bäuerin. Aus einer Aktennotiz der schweizerischen Botschaft vom 9. Oktober 2015 ist ersichtlich, dass sie Mutter einer Tochter - seinerzeit fünfjährig - ist und über Ersparnisse von umgerechnet 110 Schweizer Franken verfügt. Wie sich, abgesehen davon, ihre Lebenssituation und ihre familiären Bindungen an ihrem derzeitigen Lebensmittelpunkt darstellen, lässt sich den vorinstanzlichen Akten nicht entnehmen. 6.2.2 Auch die Beschwerdeführerin zeigt allfällige Umstände, welche für die Wiederausreise ihres Gastes sprechen könnten nicht auf. In ihrer Rechtsmitteleingabe und der Stellungnahme vom 30. März 2016 beharrt sie im Wesentlichen darauf, dass die Rückkehr ihrer Cousine bzw. Nichte nicht bezweifelt werden dürfe. Zwar behauptet sie, diese stehe zurzeit in einem Arbeitsverhältnis; doch selbst wenn dies zuträfe - immerhin stimmt die am 7. Februar 2016 eingereichte Einkommens- und Arbeitsbestätigung nicht mit den eigenen Angaben der Gesuchstellerin überein - spräche dieser Umstand nicht für eine grössere Wahrscheinlichkeit der Wiederausreise. Insbesondere könnte nicht davon ausgegangen werden, dass die Gesuchstellerin ihren ursprünglichen Arbeitsplatz nach 90-tägiger Ferienabwesenheit wieder einnehmen dürfte. Auf das soeben genannte Risiko des Arbeitsplatzverlusts hat auch die Vor-instanz in ihrer Vernehmlassung hingewiesen. Die Beschwerdeführerin hat diesen Einwand nicht entkräftet. Ebenso wenig geäussert hat sie sich zu der bereits in der Verfügung geäusserten Vermutung, der geplante Besuchsaufenthalt und womöglich auch ein längerer Verbleib im Ausland stünden den familiären Verpflichtungen der Gesuchstellerin nicht entgegen. 6.3 Zwingende Verpflichtungen, welche die Gesuchstellerin an ihr Heimatland binden, sind folglich nicht anzunehmen. Ihr wird damit keineswegs unterstellt, ihre Heimat und ihre Tochter leichtfertig verlassen zu wollen. Allerdings kann nicht ausgeblendet werden, dass vor allem viele Frauen im jüngeren Alter emigrieren, weil sie sich in Europa bessere Lebensbedingungen erhoffen, um die zuhause verbliebenen Angehörigen finanziell besser unterstützen zu können. Dass die Gesuchstellerin mit dem geplanten Verwandtenbesuch in der Schweiz möglicherweise auch andere Ziele verfolgt, kann von daher nicht ausgeschlossen werden; immerhin hat auch ihre in der Schweiz lebende und mittlerweile eingebürgerte Tante durch Heirat hier ein Aufenthaltsrecht erlangt (vgl. Fragebogen des Kantons [Vorakten S. 59]). 6.4 Die Beschwerdeführerin hat keine überzeugenden Gründe genannt, die für die anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin sprechen könnten. An ihrem eigenen Wohlverhalten und der Überzeugung von einem nur befristeten Aufenthalt ihres Gastes bestehen keine Zweifel; dennoch kann darauf nicht abgestellt werden. Gastgeber können zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit einem Besuchsaufenthalt garantieren, nicht jedoch für die tatsächlichen Absichten und für ein bestimmtes Verhalten ihrer Gäste (vgl. BVGE 2009/27 E. 9).
7. Vor dem aufgezeigten Hintergrund durfte die Vorinstanz zu recht annehmen, die Wiederausreise der Gesuchstellerin sei nicht gesichert. Die Vor-aussetzungen für die Erteilung eines sogenannten einheitlichen Visums - gültig für den gesamten Schengen-Raum - sind somit nicht erfüllt. Es liegen auch keine Gründe vor, welche die Ausstellung eines humanitären Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit rechtfertigen könnten.
8. Mit der Vorinstanz ist somit davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin die Einreisevoraussetzungen (vgl. E. 4.1) nicht erfüllt. Der angefochtene Einspracheentscheid ist daher als rechtmässig zu bestätigen (vgl. Art. 49 VwVG) und die Beschwerde folglich abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv nächste Seite Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz (mit den Akten [...])
- das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Barbara Giemsa-Haake Versand: