Schengen-Visum
Sachverhalt
A. Die 1970 geborene thailändische Staatsangehörige B._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin bzw. Gast) beantragte am 31. August 2016 bei der schweizerischen Botschaft in Bangkok ein Schengen-Visum für einen knapp dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei A._______ (nachfolgend: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer), geboren 1957, im Kanton Luzern (Akten der Vorinstanz [SEM-pag.] 68 - 72). Der Gastgeber hatte zuvor ein entsprechendes Einladungsschreiben verfasst (SEM-pag. 57). B. Mit Formularentscheid vom 2. September 2016 lehnte es die schweizerische Vertretung in Bangkok ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie begründete ihre Haltung mit der ihrer Auffassung nach fehlenden Gewähr für die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin aus dem Schengen-Raum nach einem Besuchsaufenthalt (SEM-pag. 17 - 19). C. Gegen diesen Entscheid erhob der Gastgeber am 19. September 2016 Einsprache bei der Vorinstanz. Dabei brachte er insbesondere vor, die Einschätzung der Schweizer Vertretung sei unverhältnismässig. Er kenne die Gesuchstellerin und ihre Familien- und Wohnverhältnisse. Die Gesuchstellerin werde sich während ihres gesamten Aufenthalts ausschliesslich in seiner Obhut befinden. In Thailand besitze die Gesuchstellerin ein Haus, welches sie auch an ihren Wohnort binde. Aufgrund ihrer festen Anstellung werde sie auch wieder zur Arbeit erwartet. Er verspreche, dass die Gesuchstellerin vor Ablauf der Visumsfrist wieder nach Thailand zurückkehren werde. Er möchte die Gesuchstellerin besser kennen lernen (SEM-pag. 1 - 14). D. Mit Verfügung vom 7. November 2016 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Dabei teilte sie die Einschätzung der schweizerischen Auslandvertretung, wonach die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Aufenthalt im Schengen-Raum nicht als gesichert betrachtet werden könne. Diese stamme aus einer Region, aus der als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher und politischer Hinsicht herrschenden Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck (recte: Abwanderungsdruck) festzustellen sei. In den persönlichen und familiären Verhältnissen der Gesuchstellerin seien keine Umstände in Form besonderer Verpflichtungen zu erkennen, die das grundsätzlich anzunehmende Risiko einer nicht anstandslosen Wiederausreise entscheidend relativieren könnten. Die Gesuchstellerin sei eine 46-jährige, geschiedene Mutter von zwei erwachsenen Kindern, welche keine mütterliche Fürsorge mehr benötigten. In beruflicher Hinsicht sei die Gesuchstellerin zwar seit dem 1. August 2015 als "X._______ Masseuse" angestellt und verdiene monatlich Bath 15'000.- oder Fr. 422.-. Dadurch könne zwar auf gewisse berufliche Verpflichtungen geschlossen werden, welche jedoch aufgrund der schlechten sozialen Absicherung und des hohen Lohngefälles sowie des unterschiedlichen Lebensstandards wieder zu relativieren seien. Ganz allgemein habe die Erfahrung gezeigt, dass eine Erwerbstätigkeit in Thailand die Gesuchsteller nicht vom Wunsch zur Emigration abhalten könne. Somit unterlägen der Gesuchstellerin auch in erwerblicher Hinsicht keine besonderen beruflichen Verantwortlichkeiten, die das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise als entsprechend gering erscheinen lassen könnte. Hinzu komme, dass die Gesuchstellerin im Juli 2015 ein Visumsgesuch für einen 86-tägigen Besuch in der Bundesrepublik Deutschland eingereicht habe, welches die deutsche Botschaft in Bangkok aufgrund nicht gesicherter Wiederausreise abgelehnt habe (SEM-pag. 95 - 98). E. Gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz gelangte der Gastgeber mit einer Beschwerde vom 5. Dezember 2016 an das Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragte er sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Ausstellung des gewünschten Visums. Dabei rügte er im Wesentlichen, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass keine genügende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt bestünde. Die Gesuchstellerin liefere keinen Grund zur Annahme einer Nichtausreise. Er möchte ihr bloss seine Familie, die Wohnsituation und die Umgebung zeigen, bevor er sie heiraten werde. Mit einer beigelegten Kopie seines Reisepasses belegte er einen erneuten einmonatigen Aufenthalt bei der Gesuchstellerin in Thailand (BVGer-act. 1). F. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 6. Januar 2017 die Abweisung der Beschwerde. Sie brachte ergänzend vor, es bestehe keinerlei Anlass an der Integrität des Beschwerdeführers zu zweifeln. Indessen würden Gründe, welche allein auf dessen Seite lägen, für sich alleine betrachtet keinerlei Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise eines Gastes bieten. (BVGer-act. 6). G. Replikweise brachte der Beschwerdeführer am 16. Januar 2017 im Wesentlichen vor, es sei eine Unterstellung, dass die Gesetze eventuell nicht eingehalten würden. Er erwarte die Rückzahlung der Einsprachegebühren oder eine Erteilung des beantragten Visums (BVGer-act. 8). H. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend Schengen-Visa sind beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Seiner Replik vom 16. Januar 2017 ist nicht zu entnehmen, dass er die Beschwerde zurückziehen möchte. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
E. 1.3 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).
E. 3 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer thailändischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen knapp zweimonatigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).
E. 4 Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:
E. 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5; a.M. Philipp Egli / Tobias D. Meyer, in: Caroni / Gächter / Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.).
E. 4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204, Fassung gemäss Änderung vom 4. Mai 2016, AS 2016 1283] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77 vom 23.03.2016; kodifizierter Text], Art. 4 Abs. 1 VEV).
E. 4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 6 Abs. 1 Bst. c und Abs. 4 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu Egli / Meyer, a.a.O. Art. 5 N. 33). Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 6 Abs. 1 Bst. d und e SGK).
E. 4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu Egli / Meyer, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr für eine gesicherte Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK).
E. 4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenommen) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 36 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).
E. 5.1 Aufgrund ihrer Staatszugehörigkeit unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht (vgl. Anhang I der oben in E. 4.2 erstzitierten Verordnung). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral. Eine solche erachtet die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Situation im Heimatland und der persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin als nicht genügend gewährleistet. Zur Einschätzung entsprechender Risiken sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.
E. 5.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können ein Indiz dafür sein, dass die persönliche Interessenlage nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
E. 5.3 Sowohl die anhaltende politische Krise in Thailand, insbesondere aufgrund des Militärputsches im Mai 2014, als auch die schwierigen weltwirtschaftlichen Rahmenbedingungen wirken sich nach wie vor negativ auf die Wirtschaftsentwicklung des traditionell exportorientierten Landes aus. Das Wachstum blieb auch im Jahre 2015 mit 2,8% - wie bereits im vorangehenden Jahr - hinter den Erwartungen zurück. Die von der Übergangsregierung initiierten Massnahmen führen nur langsam zur wirtschaftlichen Erholung. Für das Jahr 2016 wird mit einem BIP-Wachstum von rund 3 Prozent gerechnet. Im Zuge der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung hat sich zwar der Anteil der Bevölkerung, der unter der Armutsgrenze lebt, auf 11% (2014) reduziert. Armut ist aber vor allem in ländlich geprägten Gebieten im Norden, Nordosten und Süden Thailands nach wie vor verbreitet. In diesen Regionen leben 80% der 7,3 Mio. (2013) von Armut betroffenen Menschen. Die allgemeine Sicherheitslage in Thailand hat sich trotz des Militärputsches und eines Anschlags im Jahr 2015 stabilisiert (Quellen: Deutsches Auswärtiges Amt, www.auswaertiges-amt.de Aussen- und Europapolitik Länderinformationen Thailand Innenpolitik, Wirtschaft und Reise- und Sicherheitshinweise, Stand November 2016; Weltbank, www.worldbank.org Countries Thailand Overview [Context], Stand September 2016; Websites besucht im Februar 2017). Vor diesem Hintergrund besteht vielfach der Wunsch zur Auswanderung, welcher sich besonders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen manifestiert. Ein im Ausland bereits bestehendes, minimales soziales Beziehungsnetz aus Verwandten oder Freunden ist zudem ein wichtiges Element, das den Entscheid auszuwandern, erleichtern kann. Angesichts der restriktiven Zulassungsregelung werden dabei nicht selten ausländerrechtliche Bestimmungen umgangen, indem - einmal eingereist - versucht wird, den Aufenthalt auf eine ganz andere rechtliche oder faktische Basis zu stellen und sich so der Pflicht zur Wiederausreise zu entziehen. Solche Umstände und Erfahrungen sind beim Entscheid über die Erteilung eines Visums mit zu berücksichtigen.
E. 5.4 In Anbetracht dieser Umstände ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise mit Bezug auf gesuchstellende Personen aus Thailand allgemein als erheblich einschätzt. Allerdings sind bei der Risikoanalyse neben allgemeinen Umständen und Erfahrungen auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. In beweisrechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass ein Visum nur erteilt werden darf, wenn keine begründeten Zweifel an der Absicht der gesuchstellenden Person bestehen, den Schengen-Raum vor Ablauf des Visums wieder zu verlassen (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.3.1 je m.H.).
E. 6.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 47-jährige, geschiedene Frau und Mutter von zwei erwachsenen Kindern (19 und 21 Jahre alt), welche in ihrem eigenen Haus wohne (SEM-pag 20, 32, 43, 41, 47). In diesen Verhältnissen ist sicherlich eine gewisse soziale Einbindung in ein familiäres Gefüge zu erblicken. Da die Kinder jedoch volljährig sind, besteht kein Abhängigkeitsverhältnis mehr zur Gesuchstellerin. Gestützt auf die Akten sind auch keine gesellschaftlichen Verpflichtungen, die Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise bieten, ersichtlich.
E. 6.2 Die wirtschaftlichen Verhältnisse, in denen sich die Gesuchstellerin befindet, lassen ebenfalls nicht auf eine günstige Prognose bezüglich einer gesicherten Wiederausreise schliessen. So wurde angegeben, die Gesuchstellerin arbeite seit dem 1. August 2015 bei "X.______ Massage" in der Provinz Buri Ram als Masseurin und verdiene monatlich Bath 15'000 (entspricht rund Fr. 420.-) (vgl. SEM-pag. 63). Die Bevölkerung in Thailand verfügte im Jahr 2016 über ein durchschnittliches Pro-Kopf-Einkommen von umgerechnet 5'662.- US-Dollar (ca. Fr. 5'624.-) pro Jahr (vgl. statista, das Statistik-Portal, https://de.statista.com/statistik/daten/studie/320648/umfrage/bruttoinlandsprodukt-bip-pro-kopf-in-thailand/ , abgerufen im Februar 2017). Das Einkommen der Gesuchstellerin liegt mit rund Fr. 5'040.- jährlich zwar nur knapp unter dem Durchschnitt. Die Angaben zu ihrem Einkommen entsprechen jedoch nicht den eingereichten Bankbelegen. Einem nicht näher datierten Bankauszug der Gesuchstellerin kann entnommen werden, dass über einen Zeitraum von rund sechs Monaten (Februar bis Anfang August) insgesamt Bath 193'540.- auf das Konto überwiesen worden sind und der Saldo des Kontos am Anfang August Bath 64'392.12 betrug. Fraglich ist vorliegend, woher die Einnahmen stammen, so konnte die Gesuchstellerin mit einem Monatsgehalt von Bath 15'000.- in sechs Monaten doch lediglich Bath 90'000.- verdienen. Woher die restlichen rund Bath 103'540.- kommen, wurde nicht dargelegt (SEM-pag. 24 - 31). Es ist insbesondere nicht auszuschliessen, dass die Beträge gerade mit Hinblick auf die Erlangung des Schengen-Visums auf die Gesuchstellerin übertragen wurden (vgl. hierzu und zum Folgenden BVGE 2014/1 E. 6.3.6). Ohnehin kann selbst ein Vermögen im behaupteten Umfang (rund Bath 64'000.- sowie ein Haus), keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin leisten. Auch im Falle einer Migration gehen solche Vermögenswerte nicht verloren. Aufgrund dieser Aktenlage kann jedenfalls in casu nicht von einer beruflichen Verankerung oder auch nur von vorteilhaften wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden, die nachhaltig von einer Emigration abzuhalten vermöchten.
E. 6.3 An den guten Absichten und der Integrität des Beschwerdeführers ist sicherlich nicht zu zweifeln. Er kann in seiner Eigenschaft als Gastgeber für gewisse finanzielle Risiken (Lebenshaltungskosten während des Besuchsaufenthalts, allfällige von einer Versicherung nicht gedeckte Kosten für Unfall und Krankheit sowie Repatriierung) Garantie leisten, nicht aber - mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit - für ein bestimmtes Verhalten seines Gastes (vgl. BVGE 2009/27 E. 9).
E. 6.4 Die Gesuchstellerin gab gegenüber der Schweizer Vertretung an, eine Ex-Arbeitskollegin des Massagesalons hätte ihr den Gastgeber im Juni 2016 vorgestellt. Das erste und einzige Treffen habe über einen Zeitraum von zwei Wochen in Pattaya stattgefunden. Sie hätten "Google Translate" benutzt, um sich zu verständigen (SEM-pag. 73). Einer Kopie des Reisepasses des Beschwerdeführers kann entnommen werden, dass er im November 2016 erneut einen Monat bei der Gesuchstellerin in Thailand verbracht hat (BVGer-act. 1 Beilage). Demzufolge haben sich die Gesuchstellerin und der Beschwerdeführer bis anhin nur in Asien gesehen. Der Wunsch des Gastgebers, seine Freundin besser kennen zu lernen, ist verständlich. Aufgrund der vorgenommenen Beurteilung hat er sie aber - zumindest vorderhand - in deren Heimat zu treffen. Sollte zu gegebener Zeit ein Eheschluss ins Auge gefasst werden, so wäre über die Einreise der Gesuchstellerin - nach Abschluss der hierzu erforderlichen zivilstandsamtlichen Vorkehren - unter einem anderen Aspekt sowie in einem andersartigen Verfahren zu befinden (vgl. Art. 10 und 17 AuG bzw. Art. 42 AuG). Vorliegend wurde, wie angetönt, ein Visum für einen befristeten Besuchsaufenthalt beantragt, weshalb die Erteilung zwingend an eine fristgerechte Wiederausreise geknüpft ist. Kann hierfür keine Gewähr geboten werden, darf das beantragte Visum nicht erteilt werden (vgl. auch Urteil des BVGer F-2917/2016 vom 22. September 2016 E. 6.4 m.H.).
E. 6.5 Insgesamt ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Wiederausreise der Gesuchstellerin angesichts der allgemeinen Lage im Heimatland und ihrer individuellen Situation zu wenig gesichert sei, nicht zu beanstanden.
E. 6.6 Mit der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise ist eine unabdingbare Voraussetzung zur Erteilung eines Schengen-Visums nicht erfüllt. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit (vgl. dazu E. 4.5) liegen nicht vor.
E. 7 Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 8 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]) - das Amt für Migration des Kantons Luzern (Ref.-Nr. LU [...]) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-7545/2016 Urteil vom 15. März 2017 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum. Sachverhalt: A. Die 1970 geborene thailändische Staatsangehörige B._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin bzw. Gast) beantragte am 31. August 2016 bei der schweizerischen Botschaft in Bangkok ein Schengen-Visum für einen knapp dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei A._______ (nachfolgend: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer), geboren 1957, im Kanton Luzern (Akten der Vorinstanz [SEM-pag.] 68 - 72). Der Gastgeber hatte zuvor ein entsprechendes Einladungsschreiben verfasst (SEM-pag. 57). B. Mit Formularentscheid vom 2. September 2016 lehnte es die schweizerische Vertretung in Bangkok ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie begründete ihre Haltung mit der ihrer Auffassung nach fehlenden Gewähr für die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin aus dem Schengen-Raum nach einem Besuchsaufenthalt (SEM-pag. 17 - 19). C. Gegen diesen Entscheid erhob der Gastgeber am 19. September 2016 Einsprache bei der Vorinstanz. Dabei brachte er insbesondere vor, die Einschätzung der Schweizer Vertretung sei unverhältnismässig. Er kenne die Gesuchstellerin und ihre Familien- und Wohnverhältnisse. Die Gesuchstellerin werde sich während ihres gesamten Aufenthalts ausschliesslich in seiner Obhut befinden. In Thailand besitze die Gesuchstellerin ein Haus, welches sie auch an ihren Wohnort binde. Aufgrund ihrer festen Anstellung werde sie auch wieder zur Arbeit erwartet. Er verspreche, dass die Gesuchstellerin vor Ablauf der Visumsfrist wieder nach Thailand zurückkehren werde. Er möchte die Gesuchstellerin besser kennen lernen (SEM-pag. 1 - 14). D. Mit Verfügung vom 7. November 2016 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Dabei teilte sie die Einschätzung der schweizerischen Auslandvertretung, wonach die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Aufenthalt im Schengen-Raum nicht als gesichert betrachtet werden könne. Diese stamme aus einer Region, aus der als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher und politischer Hinsicht herrschenden Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck (recte: Abwanderungsdruck) festzustellen sei. In den persönlichen und familiären Verhältnissen der Gesuchstellerin seien keine Umstände in Form besonderer Verpflichtungen zu erkennen, die das grundsätzlich anzunehmende Risiko einer nicht anstandslosen Wiederausreise entscheidend relativieren könnten. Die Gesuchstellerin sei eine 46-jährige, geschiedene Mutter von zwei erwachsenen Kindern, welche keine mütterliche Fürsorge mehr benötigten. In beruflicher Hinsicht sei die Gesuchstellerin zwar seit dem 1. August 2015 als "X._______ Masseuse" angestellt und verdiene monatlich Bath 15'000.- oder Fr. 422.-. Dadurch könne zwar auf gewisse berufliche Verpflichtungen geschlossen werden, welche jedoch aufgrund der schlechten sozialen Absicherung und des hohen Lohngefälles sowie des unterschiedlichen Lebensstandards wieder zu relativieren seien. Ganz allgemein habe die Erfahrung gezeigt, dass eine Erwerbstätigkeit in Thailand die Gesuchsteller nicht vom Wunsch zur Emigration abhalten könne. Somit unterlägen der Gesuchstellerin auch in erwerblicher Hinsicht keine besonderen beruflichen Verantwortlichkeiten, die das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise als entsprechend gering erscheinen lassen könnte. Hinzu komme, dass die Gesuchstellerin im Juli 2015 ein Visumsgesuch für einen 86-tägigen Besuch in der Bundesrepublik Deutschland eingereicht habe, welches die deutsche Botschaft in Bangkok aufgrund nicht gesicherter Wiederausreise abgelehnt habe (SEM-pag. 95 - 98). E. Gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz gelangte der Gastgeber mit einer Beschwerde vom 5. Dezember 2016 an das Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragte er sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Ausstellung des gewünschten Visums. Dabei rügte er im Wesentlichen, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass keine genügende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt bestünde. Die Gesuchstellerin liefere keinen Grund zur Annahme einer Nichtausreise. Er möchte ihr bloss seine Familie, die Wohnsituation und die Umgebung zeigen, bevor er sie heiraten werde. Mit einer beigelegten Kopie seines Reisepasses belegte er einen erneuten einmonatigen Aufenthalt bei der Gesuchstellerin in Thailand (BVGer-act. 1). F. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 6. Januar 2017 die Abweisung der Beschwerde. Sie brachte ergänzend vor, es bestehe keinerlei Anlass an der Integrität des Beschwerdeführers zu zweifeln. Indessen würden Gründe, welche allein auf dessen Seite lägen, für sich alleine betrachtet keinerlei Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise eines Gastes bieten. (BVGer-act. 6). G. Replikweise brachte der Beschwerdeführer am 16. Januar 2017 im Wesentlichen vor, es sei eine Unterstellung, dass die Gesetze eventuell nicht eingehalten würden. Er erwarte die Rückzahlung der Einsprachegebühren oder eine Erteilung des beantragten Visums (BVGer-act. 8). H. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend Schengen-Visa sind beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Seiner Replik vom 16. Januar 2017 ist nicht zu entnehmen, dass er die Beschwerde zurückziehen möchte. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG). 1.3 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2). 3. Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer thailändischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen knapp zweimonatigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).
4. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt: 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5; a.M. Philipp Egli / Tobias D. Meyer, in: Caroni / Gächter / Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.). 4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204, Fassung gemäss Änderung vom 4. Mai 2016, AS 2016 1283] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77 vom 23.03.2016; kodifizierter Text], Art. 4 Abs. 1 VEV). 4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 6 Abs. 1 Bst. c und Abs. 4 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu Egli / Meyer, a.a.O. Art. 5 N. 33). Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 6 Abs. 1 Bst. d und e SGK). 4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu Egli / Meyer, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr für eine gesicherte Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK). 4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenommen) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 36 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). 5. 5.1 Aufgrund ihrer Staatszugehörigkeit unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht (vgl. Anhang I der oben in E. 4.2 erstzitierten Verordnung). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral. Eine solche erachtet die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Situation im Heimatland und der persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin als nicht genügend gewährleistet. Zur Einschätzung entsprechender Risiken sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. 5.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können ein Indiz dafür sein, dass die persönliche Interessenlage nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 5.3 Sowohl die anhaltende politische Krise in Thailand, insbesondere aufgrund des Militärputsches im Mai 2014, als auch die schwierigen weltwirtschaftlichen Rahmenbedingungen wirken sich nach wie vor negativ auf die Wirtschaftsentwicklung des traditionell exportorientierten Landes aus. Das Wachstum blieb auch im Jahre 2015 mit 2,8% - wie bereits im vorangehenden Jahr - hinter den Erwartungen zurück. Die von der Übergangsregierung initiierten Massnahmen führen nur langsam zur wirtschaftlichen Erholung. Für das Jahr 2016 wird mit einem BIP-Wachstum von rund 3 Prozent gerechnet. Im Zuge der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung hat sich zwar der Anteil der Bevölkerung, der unter der Armutsgrenze lebt, auf 11% (2014) reduziert. Armut ist aber vor allem in ländlich geprägten Gebieten im Norden, Nordosten und Süden Thailands nach wie vor verbreitet. In diesen Regionen leben 80% der 7,3 Mio. (2013) von Armut betroffenen Menschen. Die allgemeine Sicherheitslage in Thailand hat sich trotz des Militärputsches und eines Anschlags im Jahr 2015 stabilisiert (Quellen: Deutsches Auswärtiges Amt, www.auswaertiges-amt.de Aussen- und Europapolitik Länderinformationen Thailand Innenpolitik, Wirtschaft und Reise- und Sicherheitshinweise, Stand November 2016; Weltbank, www.worldbank.org Countries Thailand Overview [Context], Stand September 2016; Websites besucht im Februar 2017). Vor diesem Hintergrund besteht vielfach der Wunsch zur Auswanderung, welcher sich besonders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen manifestiert. Ein im Ausland bereits bestehendes, minimales soziales Beziehungsnetz aus Verwandten oder Freunden ist zudem ein wichtiges Element, das den Entscheid auszuwandern, erleichtern kann. Angesichts der restriktiven Zulassungsregelung werden dabei nicht selten ausländerrechtliche Bestimmungen umgangen, indem - einmal eingereist - versucht wird, den Aufenthalt auf eine ganz andere rechtliche oder faktische Basis zu stellen und sich so der Pflicht zur Wiederausreise zu entziehen. Solche Umstände und Erfahrungen sind beim Entscheid über die Erteilung eines Visums mit zu berücksichtigen. 5.4 In Anbetracht dieser Umstände ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise mit Bezug auf gesuchstellende Personen aus Thailand allgemein als erheblich einschätzt. Allerdings sind bei der Risikoanalyse neben allgemeinen Umständen und Erfahrungen auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. In beweisrechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass ein Visum nur erteilt werden darf, wenn keine begründeten Zweifel an der Absicht der gesuchstellenden Person bestehen, den Schengen-Raum vor Ablauf des Visums wieder zu verlassen (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.3.1 je m.H.). 6. 6.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 47-jährige, geschiedene Frau und Mutter von zwei erwachsenen Kindern (19 und 21 Jahre alt), welche in ihrem eigenen Haus wohne (SEM-pag 20, 32, 43, 41, 47). In diesen Verhältnissen ist sicherlich eine gewisse soziale Einbindung in ein familiäres Gefüge zu erblicken. Da die Kinder jedoch volljährig sind, besteht kein Abhängigkeitsverhältnis mehr zur Gesuchstellerin. Gestützt auf die Akten sind auch keine gesellschaftlichen Verpflichtungen, die Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise bieten, ersichtlich. 6.2 Die wirtschaftlichen Verhältnisse, in denen sich die Gesuchstellerin befindet, lassen ebenfalls nicht auf eine günstige Prognose bezüglich einer gesicherten Wiederausreise schliessen. So wurde angegeben, die Gesuchstellerin arbeite seit dem 1. August 2015 bei "X.______ Massage" in der Provinz Buri Ram als Masseurin und verdiene monatlich Bath 15'000 (entspricht rund Fr. 420.-) (vgl. SEM-pag. 63). Die Bevölkerung in Thailand verfügte im Jahr 2016 über ein durchschnittliches Pro-Kopf-Einkommen von umgerechnet 5'662.- US-Dollar (ca. Fr. 5'624.-) pro Jahr (vgl. statista, das Statistik-Portal, https://de.statista.com/statistik/daten/studie/320648/umfrage/bruttoinlandsprodukt-bip-pro-kopf-in-thailand/ , abgerufen im Februar 2017). Das Einkommen der Gesuchstellerin liegt mit rund Fr. 5'040.- jährlich zwar nur knapp unter dem Durchschnitt. Die Angaben zu ihrem Einkommen entsprechen jedoch nicht den eingereichten Bankbelegen. Einem nicht näher datierten Bankauszug der Gesuchstellerin kann entnommen werden, dass über einen Zeitraum von rund sechs Monaten (Februar bis Anfang August) insgesamt Bath 193'540.- auf das Konto überwiesen worden sind und der Saldo des Kontos am Anfang August Bath 64'392.12 betrug. Fraglich ist vorliegend, woher die Einnahmen stammen, so konnte die Gesuchstellerin mit einem Monatsgehalt von Bath 15'000.- in sechs Monaten doch lediglich Bath 90'000.- verdienen. Woher die restlichen rund Bath 103'540.- kommen, wurde nicht dargelegt (SEM-pag. 24 - 31). Es ist insbesondere nicht auszuschliessen, dass die Beträge gerade mit Hinblick auf die Erlangung des Schengen-Visums auf die Gesuchstellerin übertragen wurden (vgl. hierzu und zum Folgenden BVGE 2014/1 E. 6.3.6). Ohnehin kann selbst ein Vermögen im behaupteten Umfang (rund Bath 64'000.- sowie ein Haus), keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin leisten. Auch im Falle einer Migration gehen solche Vermögenswerte nicht verloren. Aufgrund dieser Aktenlage kann jedenfalls in casu nicht von einer beruflichen Verankerung oder auch nur von vorteilhaften wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden, die nachhaltig von einer Emigration abzuhalten vermöchten. 6.3 An den guten Absichten und der Integrität des Beschwerdeführers ist sicherlich nicht zu zweifeln. Er kann in seiner Eigenschaft als Gastgeber für gewisse finanzielle Risiken (Lebenshaltungskosten während des Besuchsaufenthalts, allfällige von einer Versicherung nicht gedeckte Kosten für Unfall und Krankheit sowie Repatriierung) Garantie leisten, nicht aber - mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit - für ein bestimmtes Verhalten seines Gastes (vgl. BVGE 2009/27 E. 9). 6.4 Die Gesuchstellerin gab gegenüber der Schweizer Vertretung an, eine Ex-Arbeitskollegin des Massagesalons hätte ihr den Gastgeber im Juni 2016 vorgestellt. Das erste und einzige Treffen habe über einen Zeitraum von zwei Wochen in Pattaya stattgefunden. Sie hätten "Google Translate" benutzt, um sich zu verständigen (SEM-pag. 73). Einer Kopie des Reisepasses des Beschwerdeführers kann entnommen werden, dass er im November 2016 erneut einen Monat bei der Gesuchstellerin in Thailand verbracht hat (BVGer-act. 1 Beilage). Demzufolge haben sich die Gesuchstellerin und der Beschwerdeführer bis anhin nur in Asien gesehen. Der Wunsch des Gastgebers, seine Freundin besser kennen zu lernen, ist verständlich. Aufgrund der vorgenommenen Beurteilung hat er sie aber - zumindest vorderhand - in deren Heimat zu treffen. Sollte zu gegebener Zeit ein Eheschluss ins Auge gefasst werden, so wäre über die Einreise der Gesuchstellerin - nach Abschluss der hierzu erforderlichen zivilstandsamtlichen Vorkehren - unter einem anderen Aspekt sowie in einem andersartigen Verfahren zu befinden (vgl. Art. 10 und 17 AuG bzw. Art. 42 AuG). Vorliegend wurde, wie angetönt, ein Visum für einen befristeten Besuchsaufenthalt beantragt, weshalb die Erteilung zwingend an eine fristgerechte Wiederausreise geknüpft ist. Kann hierfür keine Gewähr geboten werden, darf das beantragte Visum nicht erteilt werden (vgl. auch Urteil des BVGer F-2917/2016 vom 22. September 2016 E. 6.4 m.H.). 6.5 Insgesamt ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Wiederausreise der Gesuchstellerin angesichts der allgemeinen Lage im Heimatland und ihrer individuellen Situation zu wenig gesichert sei, nicht zu beanstanden. 6.6 Mit der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise ist eine unabdingbare Voraussetzung zur Erteilung eines Schengen-Visums nicht erfüllt. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit (vgl. dazu E. 4.5) liegen nicht vor.
7. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
8. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])
- das Amt für Migration des Kantons Luzern (Ref.-Nr. LU [...]) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn Versand: