Schengen-Visum
Sachverhalt
A. Die 1987 geborene philippinische Staatsangehörige B._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin bzw. Gast) beantragte am 2. März 2016 bei der schweizerischen Botschaft in Manila ein Schengen-Visum für einen knapp zweimonatigen Besuchsaufenthalt bei A._______ (nachfolgend: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer), geboren 1951, im Kanton C._______ (Akten der Vorinstanz [SEM pag.] 23 ff.). Der Gastgeber hatte zuvor ein entsprechendes Einladungsschreiben verfasst (SEM pag. 33). B. Mit Formularentscheid vom 2. März 2016 lehnte es die schweizerische Vertretung in Manila ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie begründete ihre Haltung mit der ihrer Auffassung nach fehlenden Gewähr für die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin aus dem Schengen-Raum nach einem Besuchsaufenthalt (SEM pag. 36 ff.). C. Gegen diesen Entscheid erhob der Gastgeber am 6. März 2016 Einsprache bei der Vorinstanz. Dabei brachte er implizit vor, die Einschätzung der Schweizer Vertretung sei nicht gerechtfertigt. Die Gesuchstellerin werde sich während ihres gesamten Aufenthalts ausschliesslich in seiner Obhut befinden. Er kenne sie bereits fünf Jahre und sei mit ihr schon mehrfach in Asien unterwegs gewesen. Sie habe auf den Philippinen ein Kind, welches sie sehr liebe und nie alleine lassen würde. Deshalb würde sie seinen finanziellen Support für sich und ihr Kind nicht durch eine Nichtausreise aufs Spiel setzen. Er würde die Gesuchstellerin am Flughafen abholen und auch wieder zum Eingang des "Gates" bringen. Des Weiteren verfüge er über genügend finanzielle Mittel, um den Aufenthalt und die Wiederausreise der Gesuchstellerin zu bezahlen (SEM pag. 37). D. Mit Verfügung vom 26. April 2016 (ersetzte die Verfügung in italienischer Sprache vom 12. April 2016, SEM pag. 47 ff.) wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Dabei teilte sie die Einschätzung der schweizerischen Auslandvertretung, wonach die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Aufenthalt im Schengen-Raum nicht als gesichert betrachtet werden könne. Diese stamme aus einer Region, aus der als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungs- (recte: Abwanderungs-)druck festzustellen sei. In den persönlichen und familiären Verhältnissen der Gesuchstellerin seien keine Umstände in Form besonderer Verpflichtungen zu erkennen, die das grundsätzlich anzunehmende Risiko einer nicht anstandslosen Wiederausreise entscheidend relativieren könnten. Die Gesuchstellerin sei eine relativ junge und ledige Mutter eines dreijährigen Mädchens. Des Weiteren sei sie arbeitslos und werde durch ihre Schwester und den Beschwerdeführer finanziell unterstützt. Die Tatsache, dass sie ihre Tochter im Heimatland zurücklasse, sei erfahrungsgemäss kein ausreichendes Argument, welches das Risiko einer nicht anstandslosen Wiederausreise als entsprechend gering erscheinen lassen könnte. Nicht selten werde in ähnlich gelagerten Fällen versucht, im Heimatland zurückgebliebene Familienangehörige nachreisen zu lassen (SEM pag. 60 ff.). E. Gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz gelangte der Gastgeber mit einer Beschwerde vom 8. Mai 2016 an das Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragte er sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Ausstellung des gewünschten Visums. Dabei rügte er im Wesentlichen, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass keine genügende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt bestünde. Die Gesuchstellerin liefere keinen Grund zur Annahme einer Nichtausreise. Er kenne seinen Gast seit 2011 und für ihn stehe die fristgerechte Ausreise ausser Frage. Die Gesuchstellerin wäre während ihres Aufenthalts in der Schweiz unter seiner Obhut. Sie würde nirgendwohin reisen und habe auch keine Verwandte oder Freunde in Europa. Sie sei vor einigen Jahren in Mindanao (südliche Provinz auf den Philippinen) von Rebellen entführt und erst nach Wochen wieder frei gelassen worden. Vor drei Jahren sei sie von Moslems vergewaltigt worden. Die Polizei sei in beiden Fällen untätig geblieben. Auch aus diesen Gründen würde sie niemals ohne ihn irgendwohin gehen. Er habe sie fünf Mal ausserhalb der Philippinen in Thailand bzw. Singapur getroffen und sie sei stets in ihr Heimatland zurückgekehrt. Er sei alleinstehend und kinderlos und überlege sich, eine permanente Verbindung einzugehen sowie eines oder mehrere Kinder zu adoptieren. In seiner langjährigen Tätigkeit als CEO verschiedener Firmen habe er viel Erfahrung gesammelt. Er würde gerne sein Wissen und seine Erfahrung an Personen seiner Wahl weitergeben. Ein sechswöchiger Aufenthalt der Gesuchstellerin in der Schweiz würde ihm genügend Gewissheit zu einer solchen Entscheidung geben. Er sichere die Ausreise seines Gastes verbindlich zu (BVGer act. 1). F. Mit Schreiben vom 24. Mai 2016 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er schon mehrfach (sieben Mal) Besuch aus Asien gehabt habe und alle Personen jeweils wieder ausgereist seien. Er sei beruflich viel in Australien gewesen. Auch dort habe er zwei Mal Besuch aus Asien gehabt, welcher wieder in das jeweilige Heimatland zurückgekehrt sei (BVGer act. 4). G. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 2. Juni 2016 Abweisung der Beschwerde. Sie brachte ergänzend vor, das Garantieren der anstandslosen Wiederausreise nach Ablauf des Visums ziehe keine Verbindlichkeiten nach sich und beinhalte nichts weiter als eine blosse Absichtserklärung, die rechtlich unerheblich und nicht durchsetzbar sei (BVGer act. 7). H. Replikweise gelangte der Beschwerdeführer am 10. Juni 2016 mit einer Anfrage an das Bundesverwaltungsgericht (BVGer act. 10). I. Am 15. Juni 2016 wurde dem Beschwerdeführer auf seine Anfrage geantwortet (BVGer act. 11). J. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend Schengen-Visa sind beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
E. 1.3 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).
E. 3 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer philippinischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen knapp zweimonatigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 5 AuG).
E. 4 Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:
E. 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5; a.M. Philipp Egli / Tobias D. Meyer, in: Caroni / Gächter / Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.).
E. 4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204, Fassung gemäss Änderung vom 4. Mai 2016, AS 2016 1283] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77 vom 23.03.2016; kodifizierter Text], Art. 4 Abs. 1 VEV).
E. 4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 6 Abs. 1 Bst. c und Abs. 4 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu Egli / Meyer, a.a.O. Art. 5 N. 33). Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 6 Abs. 1 Bst. d und e SGK).
E. 4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu Egli / Meyer, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr für eine gesicherte Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK).
E. 4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenommen) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 36 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).
E. 5.1 Aufgrund ihrer Staatszugehörigkeit unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001 [ABl. L 81 vom 21.03.2001; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV]). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral. Eine solche erachtet die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Situation im Heimatland und der persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin als nicht genügend gewährleistet. Zur Einschätzung entsprechender Risiken sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.
E. 5.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können ein Indiz dafür sein, dass die persönliche Interessenlage nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
E. 5.3 In den Philippinen sind breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise kargen wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen betroffen. Obwohl das Land in den letzten Jahren stabile wirtschaftliche Wachstumsraten von durchschnittlich 6% verzeichnete, bleibt die Armut ein ungelöstes Problem. Nach Angaben der Weltbank stagniert sie bei rund 25% der Bevölkerung, und dies gegen den Trend der Südostasien-Region, in der die Armut allgemein rückläufig ist. Ein wesentlicher Grund dafür ist das hohe Bevölkerungswachstum von ca. 2% (etwa 2 Mio. pro Jahr). Die markante Bevölkerungszunahme dürfte auch Grund dafür sein, dass Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung trotz Wirtschaftswachstum drängende Probleme darstellen. Die Arbeitslosenrate lag zwar nach offiziellen Angaben in den letzten Jahren recht stabil bei 7%. Dem steht allerdings ein starker Anstieg der Unterbeschäftigten (ca. 23%) gegenüber. Jedes Jahr verlassen deshalb mehr als eine Million Menschen das Land, um im Ausland Arbeit zu suchen, wobei die Tendenz zunehmend ist. Die Entsendung von Gastarbeitern ins Ausland hilft den heimischen Arbeitsmarkt zu entlasten, und sie dient darüber hinaus der Erwirtschaftung von Devisen und der Ankurbelung des Inlandkonsums (Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt: www.auswaertiges-amt.de > Aussen- und Europapolitik > Länderinformationen > Philippinen > Wirtschaft, Stand: September 2015, besucht im August 2016).
E. 5.4 Vor allem bei der jüngeren Bevölkerung ist ein starker Trend zur Emigration festzustellen. Dabei gelten auch Europa und hier nicht zuletzt die Schweiz als Zieldestination vieler Auswanderer und Auswanderinnen im erwerbsfähigen Alter, welche sich auf diese Weise ihre eigene Existenz und oft auch diejenige zurückbleibender naher Angehöriger sichern möchten. Die Tendenz zur Auswanderung wird erfahrungsgemäss dort noch begünstigt, wo bereits ein soziales Beziehungsnetz (Verwandte, Freunde) im Ausland besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen, indem - einmal eingereist - versucht wird, neue Fakten zu schaffen und die Anwesenheit auf eine ganz andere, dauerhafte Grundlage überzuführen.
E. 5.5 In Anbetracht dieser Umstände ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise mit Bezug auf gesuchstellende Personen aus den Philippinen allgemein als erheblich einschätzt. Allerdings sind bei der Risikoanalyse neben allgemeinen Umständen und Erfahrungen auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. In beweisrechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass ein Visum nur erteilt werden darf, wenn keine begründeten Zweifel an der Absicht der gesuchstellenden Person bestehen, den Schengen-Raum vor Ablauf des Visums wieder zu verlassen (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.3.1 je m.H.).
E. 6.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 29-jährige unverheiratete Frau und alleinerziehende Mutter einer dreijährigen Tochter. Sie lebt bei ihrer Schwester und wird von dieser und seit fünf Jahren vom Beschwerdeführer finanziell unterstützt (SEM pag. 13 und 16). In diesen Verhältnissen ist sicherlich eine gewisse soziale Einbindung in ein familiäres Gefüge zu erblicken. Allerdings ist nicht von einem eigentlichen Abhängigkeitsverhältnis unter Verwandten auszugehen, wenn man vom Verhältnis zum eigenen Kind absieht. Was letzteres anbelangt, so verwies die Vorinstanz grundsätzlich zu Recht auf den Umstand, dass in Verhältnissen wie den vorliegenden die Existenz eigener Kinder - zumindest solange sie gut betreut sind und intakte Aussichten auf einen späteren Nachzug bestehen - in aller Regel nicht von einem Entschluss zur Emigration abhalten kann.
E. 6.2 Die Gesuchstellerin und ihre Tochter leben seit fünf Jahren offenbar von finanziellen Zuwendungen des Beschwerdeführers (SEM pag. 16). Es ist mit anderen Worten in wirtschaftlicher Hinsicht von einem erheblichen einseitigen Abhängigkeitsverhältnis auszugehen. Angesichts der grossen kulturellen Unterschiede und eines erheblichen Altersunterschieds von 36 Jahren lässt sich nicht abschätzen, wie sich das Verhältnis zwischen den beiden während des geplanten langen Besuchsaufenthalts entwickeln könnte.
E. 6.3 An den guten Absichten und der Integrität des Beschwerdeführers ist sicherlich nicht zu zweifeln. Er kann in seiner Eigenschaft als Gastgeber für gewisse finanzielle Risiken (Lebenshaltungskosten während des Besuchsaufenthalts, allfällige von einer Versicherung nicht gedeckte Kosten für Unfall und Krankheit sowie Repatriierung) Garantie leisten, nicht aber - mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit - für ein bestimmtes Verhalten seines Gastes (vgl. BVGE 2009/27 E. 9). Zu keinem anderen Ergebnis führt der Hinweis des Beschwerdeführers, schon früher Gäste empfangen zu haben, welche dann rechtzeitig ausgereist seien. Jedes Einreisegesuch ist nach Massgabe seiner spezifischen Gegebenheiten einzelfallweise zu beurteilen, was in casu geschah und nicht zu beanstanden ist (vgl. Urteil des BVGer C-441/2015 vom 12. Mai 2015 E. 6.4.3).
E. 6.4 Gast und Gastgeber kennen sich erklärtermassen seit fünf Jahren. Die Gesuchstellerin gab gegenüber der Schweizer Vertretung an, sie habe den Beschwerdeführer durch ihren Schwager, der in den USA lebe, kennengelernt. Der Schwager wiederum sei dem Gastgeber aufgrund seines Möbelgeschäfts begegnet. Der Beschwerdeführer habe sie in ihrer Stadt besucht. Sie hätten sich insgesamt zehn Mal gesehen, zuletzt im Mai 2015, als der Gastgeber sie besucht habe (SEM pag. 14 und 16). Gemäss Beschwerdeführer seien sie zusammen in Singapur (2013, 2015 und 2016) und in Thailand (2016) gewesen (BVGer act. 1 S. 3 und Beilage 14). Demzufolge haben sich die Gesuchstellerin und der Beschwerdeführer bis anhin nur in Asien gesehen. Der Wunsch des Gastgebers, seine Freundin besser kennen zu lernen, ist verständlich. Aufgrund der vorgenommenen Beurteilung hat er sie aber - zumindest vorderhand - in deren Heimat zu treffen. Sollte zu gegebener Zeit ein Eheschluss ins Auge gefasst werden, so wäre über die Einreise der Gesuchstellerin - nach Abschluss der hierzu erforderlichen zivilstandsamtlichen Vorkehren - unter einem anderen Aspekt sowie in einem andersartigen Verfahren zu befinden (vgl. Art. 10 und 17 AuG bzw. Art. 42 AuG). Vorliegend wurde, wie angetönt, ein Visum für einen befristeten Besuchsaufenthalt beantragt, weshalb die Erteilung zwingend an eine fristgerechte Wiederausreise geknüpft ist. Kann hierfür keine Gewähr geboten werden, darf das beantragte Visum nicht erteilt werden (vgl. auch Urteil des BVGer C-1967/2015 vom 2. September 2015 E. 6.7).
E. 6.5 Insgesamt ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Wiederausreise der Gesuchstellerin angesichts der allgemeinen Lage im Heimatland und ihrer individuellen Situation zu wenig gesichert sei, nicht zu beanstanden.
E. 6.6 Mit der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise ist eine unabdingbare Voraussetzung zur Erteilung eines Schengen-Visums nicht erfüllt. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit (vgl. dazu E.4.5) liegen nicht vor.
E. 7 Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 8 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. [...]) - die Migrationsbehörde des Kantons Tessin Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2917/2016 Urteil vom 22. September 2016 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Martin Kayser, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum. Sachverhalt: A. Die 1987 geborene philippinische Staatsangehörige B._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin bzw. Gast) beantragte am 2. März 2016 bei der schweizerischen Botschaft in Manila ein Schengen-Visum für einen knapp zweimonatigen Besuchsaufenthalt bei A._______ (nachfolgend: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer), geboren 1951, im Kanton C._______ (Akten der Vorinstanz [SEM pag.] 23 ff.). Der Gastgeber hatte zuvor ein entsprechendes Einladungsschreiben verfasst (SEM pag. 33). B. Mit Formularentscheid vom 2. März 2016 lehnte es die schweizerische Vertretung in Manila ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie begründete ihre Haltung mit der ihrer Auffassung nach fehlenden Gewähr für die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin aus dem Schengen-Raum nach einem Besuchsaufenthalt (SEM pag. 36 ff.). C. Gegen diesen Entscheid erhob der Gastgeber am 6. März 2016 Einsprache bei der Vorinstanz. Dabei brachte er implizit vor, die Einschätzung der Schweizer Vertretung sei nicht gerechtfertigt. Die Gesuchstellerin werde sich während ihres gesamten Aufenthalts ausschliesslich in seiner Obhut befinden. Er kenne sie bereits fünf Jahre und sei mit ihr schon mehrfach in Asien unterwegs gewesen. Sie habe auf den Philippinen ein Kind, welches sie sehr liebe und nie alleine lassen würde. Deshalb würde sie seinen finanziellen Support für sich und ihr Kind nicht durch eine Nichtausreise aufs Spiel setzen. Er würde die Gesuchstellerin am Flughafen abholen und auch wieder zum Eingang des "Gates" bringen. Des Weiteren verfüge er über genügend finanzielle Mittel, um den Aufenthalt und die Wiederausreise der Gesuchstellerin zu bezahlen (SEM pag. 37). D. Mit Verfügung vom 26. April 2016 (ersetzte die Verfügung in italienischer Sprache vom 12. April 2016, SEM pag. 47 ff.) wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Dabei teilte sie die Einschätzung der schweizerischen Auslandvertretung, wonach die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Aufenthalt im Schengen-Raum nicht als gesichert betrachtet werden könne. Diese stamme aus einer Region, aus der als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungs- (recte: Abwanderungs-)druck festzustellen sei. In den persönlichen und familiären Verhältnissen der Gesuchstellerin seien keine Umstände in Form besonderer Verpflichtungen zu erkennen, die das grundsätzlich anzunehmende Risiko einer nicht anstandslosen Wiederausreise entscheidend relativieren könnten. Die Gesuchstellerin sei eine relativ junge und ledige Mutter eines dreijährigen Mädchens. Des Weiteren sei sie arbeitslos und werde durch ihre Schwester und den Beschwerdeführer finanziell unterstützt. Die Tatsache, dass sie ihre Tochter im Heimatland zurücklasse, sei erfahrungsgemäss kein ausreichendes Argument, welches das Risiko einer nicht anstandslosen Wiederausreise als entsprechend gering erscheinen lassen könnte. Nicht selten werde in ähnlich gelagerten Fällen versucht, im Heimatland zurückgebliebene Familienangehörige nachreisen zu lassen (SEM pag. 60 ff.). E. Gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz gelangte der Gastgeber mit einer Beschwerde vom 8. Mai 2016 an das Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragte er sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Ausstellung des gewünschten Visums. Dabei rügte er im Wesentlichen, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass keine genügende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt bestünde. Die Gesuchstellerin liefere keinen Grund zur Annahme einer Nichtausreise. Er kenne seinen Gast seit 2011 und für ihn stehe die fristgerechte Ausreise ausser Frage. Die Gesuchstellerin wäre während ihres Aufenthalts in der Schweiz unter seiner Obhut. Sie würde nirgendwohin reisen und habe auch keine Verwandte oder Freunde in Europa. Sie sei vor einigen Jahren in Mindanao (südliche Provinz auf den Philippinen) von Rebellen entführt und erst nach Wochen wieder frei gelassen worden. Vor drei Jahren sei sie von Moslems vergewaltigt worden. Die Polizei sei in beiden Fällen untätig geblieben. Auch aus diesen Gründen würde sie niemals ohne ihn irgendwohin gehen. Er habe sie fünf Mal ausserhalb der Philippinen in Thailand bzw. Singapur getroffen und sie sei stets in ihr Heimatland zurückgekehrt. Er sei alleinstehend und kinderlos und überlege sich, eine permanente Verbindung einzugehen sowie eines oder mehrere Kinder zu adoptieren. In seiner langjährigen Tätigkeit als CEO verschiedener Firmen habe er viel Erfahrung gesammelt. Er würde gerne sein Wissen und seine Erfahrung an Personen seiner Wahl weitergeben. Ein sechswöchiger Aufenthalt der Gesuchstellerin in der Schweiz würde ihm genügend Gewissheit zu einer solchen Entscheidung geben. Er sichere die Ausreise seines Gastes verbindlich zu (BVGer act. 1). F. Mit Schreiben vom 24. Mai 2016 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er schon mehrfach (sieben Mal) Besuch aus Asien gehabt habe und alle Personen jeweils wieder ausgereist seien. Er sei beruflich viel in Australien gewesen. Auch dort habe er zwei Mal Besuch aus Asien gehabt, welcher wieder in das jeweilige Heimatland zurückgekehrt sei (BVGer act. 4). G. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 2. Juni 2016 Abweisung der Beschwerde. Sie brachte ergänzend vor, das Garantieren der anstandslosen Wiederausreise nach Ablauf des Visums ziehe keine Verbindlichkeiten nach sich und beinhalte nichts weiter als eine blosse Absichtserklärung, die rechtlich unerheblich und nicht durchsetzbar sei (BVGer act. 7). H. Replikweise gelangte der Beschwerdeführer am 10. Juni 2016 mit einer Anfrage an das Bundesverwaltungsgericht (BVGer act. 10). I. Am 15. Juni 2016 wurde dem Beschwerdeführer auf seine Anfrage geantwortet (BVGer act. 11). J. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend Schengen-Visa sind beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG). 1.3 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2). 3. Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer philippinischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen knapp zweimonatigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 5 AuG).
4. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt: 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5; a.M. Philipp Egli / Tobias D. Meyer, in: Caroni / Gächter / Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.). 4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204, Fassung gemäss Änderung vom 4. Mai 2016, AS 2016 1283] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77 vom 23.03.2016; kodifizierter Text], Art. 4 Abs. 1 VEV). 4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 6 Abs. 1 Bst. c und Abs. 4 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu Egli / Meyer, a.a.O. Art. 5 N. 33). Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 6 Abs. 1 Bst. d und e SGK). 4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu Egli / Meyer, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr für eine gesicherte Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK). 4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenommen) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 36 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). 5. 5.1 Aufgrund ihrer Staatszugehörigkeit unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001 [ABl. L 81 vom 21.03.2001; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV]). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral. Eine solche erachtet die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Situation im Heimatland und der persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin als nicht genügend gewährleistet. Zur Einschätzung entsprechender Risiken sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. 5.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können ein Indiz dafür sein, dass die persönliche Interessenlage nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 5.3 In den Philippinen sind breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise kargen wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen betroffen. Obwohl das Land in den letzten Jahren stabile wirtschaftliche Wachstumsraten von durchschnittlich 6% verzeichnete, bleibt die Armut ein ungelöstes Problem. Nach Angaben der Weltbank stagniert sie bei rund 25% der Bevölkerung, und dies gegen den Trend der Südostasien-Region, in der die Armut allgemein rückläufig ist. Ein wesentlicher Grund dafür ist das hohe Bevölkerungswachstum von ca. 2% (etwa 2 Mio. pro Jahr). Die markante Bevölkerungszunahme dürfte auch Grund dafür sein, dass Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung trotz Wirtschaftswachstum drängende Probleme darstellen. Die Arbeitslosenrate lag zwar nach offiziellen Angaben in den letzten Jahren recht stabil bei 7%. Dem steht allerdings ein starker Anstieg der Unterbeschäftigten (ca. 23%) gegenüber. Jedes Jahr verlassen deshalb mehr als eine Million Menschen das Land, um im Ausland Arbeit zu suchen, wobei die Tendenz zunehmend ist. Die Entsendung von Gastarbeitern ins Ausland hilft den heimischen Arbeitsmarkt zu entlasten, und sie dient darüber hinaus der Erwirtschaftung von Devisen und der Ankurbelung des Inlandkonsums (Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt: www.auswaertiges-amt.de > Aussen- und Europapolitik > Länderinformationen > Philippinen > Wirtschaft, Stand: September 2015, besucht im August 2016). 5.4 Vor allem bei der jüngeren Bevölkerung ist ein starker Trend zur Emigration festzustellen. Dabei gelten auch Europa und hier nicht zuletzt die Schweiz als Zieldestination vieler Auswanderer und Auswanderinnen im erwerbsfähigen Alter, welche sich auf diese Weise ihre eigene Existenz und oft auch diejenige zurückbleibender naher Angehöriger sichern möchten. Die Tendenz zur Auswanderung wird erfahrungsgemäss dort noch begünstigt, wo bereits ein soziales Beziehungsnetz (Verwandte, Freunde) im Ausland besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen, indem - einmal eingereist - versucht wird, neue Fakten zu schaffen und die Anwesenheit auf eine ganz andere, dauerhafte Grundlage überzuführen. 5.5 In Anbetracht dieser Umstände ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise mit Bezug auf gesuchstellende Personen aus den Philippinen allgemein als erheblich einschätzt. Allerdings sind bei der Risikoanalyse neben allgemeinen Umständen und Erfahrungen auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. In beweisrechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass ein Visum nur erteilt werden darf, wenn keine begründeten Zweifel an der Absicht der gesuchstellenden Person bestehen, den Schengen-Raum vor Ablauf des Visums wieder zu verlassen (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.3.1 je m.H.). 6. 6.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 29-jährige unverheiratete Frau und alleinerziehende Mutter einer dreijährigen Tochter. Sie lebt bei ihrer Schwester und wird von dieser und seit fünf Jahren vom Beschwerdeführer finanziell unterstützt (SEM pag. 13 und 16). In diesen Verhältnissen ist sicherlich eine gewisse soziale Einbindung in ein familiäres Gefüge zu erblicken. Allerdings ist nicht von einem eigentlichen Abhängigkeitsverhältnis unter Verwandten auszugehen, wenn man vom Verhältnis zum eigenen Kind absieht. Was letzteres anbelangt, so verwies die Vorinstanz grundsätzlich zu Recht auf den Umstand, dass in Verhältnissen wie den vorliegenden die Existenz eigener Kinder - zumindest solange sie gut betreut sind und intakte Aussichten auf einen späteren Nachzug bestehen - in aller Regel nicht von einem Entschluss zur Emigration abhalten kann. 6.2 Die Gesuchstellerin und ihre Tochter leben seit fünf Jahren offenbar von finanziellen Zuwendungen des Beschwerdeführers (SEM pag. 16). Es ist mit anderen Worten in wirtschaftlicher Hinsicht von einem erheblichen einseitigen Abhängigkeitsverhältnis auszugehen. Angesichts der grossen kulturellen Unterschiede und eines erheblichen Altersunterschieds von 36 Jahren lässt sich nicht abschätzen, wie sich das Verhältnis zwischen den beiden während des geplanten langen Besuchsaufenthalts entwickeln könnte. 6.3 An den guten Absichten und der Integrität des Beschwerdeführers ist sicherlich nicht zu zweifeln. Er kann in seiner Eigenschaft als Gastgeber für gewisse finanzielle Risiken (Lebenshaltungskosten während des Besuchsaufenthalts, allfällige von einer Versicherung nicht gedeckte Kosten für Unfall und Krankheit sowie Repatriierung) Garantie leisten, nicht aber - mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit - für ein bestimmtes Verhalten seines Gastes (vgl. BVGE 2009/27 E. 9). Zu keinem anderen Ergebnis führt der Hinweis des Beschwerdeführers, schon früher Gäste empfangen zu haben, welche dann rechtzeitig ausgereist seien. Jedes Einreisegesuch ist nach Massgabe seiner spezifischen Gegebenheiten einzelfallweise zu beurteilen, was in casu geschah und nicht zu beanstanden ist (vgl. Urteil des BVGer C-441/2015 vom 12. Mai 2015 E. 6.4.3). 6.4 Gast und Gastgeber kennen sich erklärtermassen seit fünf Jahren. Die Gesuchstellerin gab gegenüber der Schweizer Vertretung an, sie habe den Beschwerdeführer durch ihren Schwager, der in den USA lebe, kennengelernt. Der Schwager wiederum sei dem Gastgeber aufgrund seines Möbelgeschäfts begegnet. Der Beschwerdeführer habe sie in ihrer Stadt besucht. Sie hätten sich insgesamt zehn Mal gesehen, zuletzt im Mai 2015, als der Gastgeber sie besucht habe (SEM pag. 14 und 16). Gemäss Beschwerdeführer seien sie zusammen in Singapur (2013, 2015 und 2016) und in Thailand (2016) gewesen (BVGer act. 1 S. 3 und Beilage 14). Demzufolge haben sich die Gesuchstellerin und der Beschwerdeführer bis anhin nur in Asien gesehen. Der Wunsch des Gastgebers, seine Freundin besser kennen zu lernen, ist verständlich. Aufgrund der vorgenommenen Beurteilung hat er sie aber - zumindest vorderhand - in deren Heimat zu treffen. Sollte zu gegebener Zeit ein Eheschluss ins Auge gefasst werden, so wäre über die Einreise der Gesuchstellerin - nach Abschluss der hierzu erforderlichen zivilstandsamtlichen Vorkehren - unter einem anderen Aspekt sowie in einem andersartigen Verfahren zu befinden (vgl. Art. 10 und 17 AuG bzw. Art. 42 AuG). Vorliegend wurde, wie angetönt, ein Visum für einen befristeten Besuchsaufenthalt beantragt, weshalb die Erteilung zwingend an eine fristgerechte Wiederausreise geknüpft ist. Kann hierfür keine Gewähr geboten werden, darf das beantragte Visum nicht erteilt werden (vgl. auch Urteil des BVGer C-1967/2015 vom 2. September 2015 E. 6.7). 6.5 Insgesamt ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Wiederausreise der Gesuchstellerin angesichts der allgemeinen Lage im Heimatland und ihrer individuellen Situation zu wenig gesichert sei, nicht zu beanstanden. 6.6 Mit der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise ist eine unabdingbare Voraussetzung zur Erteilung eines Schengen-Visums nicht erfüllt. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit (vgl. dazu E.4.5) liegen nicht vor.
7. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
8. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. [...])
- die Migrationsbehörde des Kantons Tessin Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn Versand: