Schengen-Visum
Sachverhalt
A. Am 29. Dezember 2014 beantragte die aus Kambodscha stammende, 1994 geborene Y._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin) bei der Schweizerischen Botschaft in Bangkok die Erteilung eines Schengenvisums für die Dauer von einem Monat. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab sie an, X._______, wohnhaft im Kanton Bern (geb. 1967, im Folgenden: Beschwerdeführer bzw. Gastgeber), besuchen zu wollen. B.Die Schweizerische Botschaft wies den Visumsantrag am 31. Dezember 2014 ab. Das Formular dazu wurde der Gesuchstellerin am 6. Januar 2015 ausgehändigt. Dagegen erhob der Gastgeber beim Staatssekretariat für Migration (SEM) am gleichen Tag Einsprache. C.Auf Ersuchen der Vorinstanz hin richtete der Migrationsdienst des Kantons Bern einen Fragenkatalog an den Gastgeber, den dieser am 7. Februar 2015 unterschriftlich beantwortete. D.Am 26. Februar 2015 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Sie stellte fest, dass aufgrund des starken Zuwanderungsdrucks aus der Herkunftsregion der Gesuchstellerin grundsätzlich von einem hohen Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen Rückkehr auszugehen sei. Von dieser Einschätzung sei nur abzuweichen, wenn der Gesuchstellerin über das übliche Mass hinausgehende Verpflichtungen im Aufenthaltsland oblägen. Es gelte daher, ihr persönliches Umfeld in Betracht zu ziehen. Bei der Gesuchstellerin handle es sich um eine 21-jährige, ledige und kinderlose Frau. Besondere familiäre Verpflichtungen oder Betreuungspflichten würden aus den Akten nicht hervorgehen. Es könne somit nicht davon ausgegangen werden, dass im persönlichen oder familiären Umfeld der Gesuchstellerin Verpflichtungen vorhanden seien, die besondere Gewähr für eine Rückreise ins Heimatland bieten könnten. Gemäss den Angaben der Gesuchstellerin arbeite sie auf dem elterlichen Bauernbetrieb. Unterlagen oder Belege zur aktuellen finanziellen Situation seien keine eingereicht worden. Somit lasse sich kein Bild darüber machen, in welchen wirtschaftlichen Verhältnissen die Gesuchstellerin lebe. Es könne somit nicht von gefestigten beruflichen und damit von wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden, die nachhaltig von einer allfälligen Emigration abzuhalten vermöchten. Es würden somit keine hinreichende Gründe für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt bestehen. Aus den Akten gehe zudem hervor, dass sich die Gesuchstellerin und der Gastgeber erst seit kurzem kennen würden und noch nicht von einer dauerhaften und gefestigten Beziehung ausgegangen werden könne, welche eine Visumserteilung zum heutigen Zeitpunkt rechtfertigen würde. E.Gegen diese Verfügung erhob der Gastgeber am 25. März 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt für die Gesuchstellerin die Erteilung eines Visums mithin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Er führt im Wesentlichen aus, er habe die Gesuchstellerin am 20. November 2014 in Thailand kennengelernt und sie hätten den Urlaub zusammen verbracht. An Weihnachten/Neujahr 2014/2015 hätten sie sich erneut getroffen. Anschliessend hätten sie die Zeit vom 27. Februar bis zum 2. März 2015 zusammen in Singapur verbracht. Im nächsten Monat werde er die Gesuchstellerin in Kambodscha besuchen. Dann werde er auch ihre Eltern kennenlernen. Der Lebensmittelpunkt der Gesuchstellerin sei Kambodscha. Sie lebe auf der elterlichen Farm, unterstütze ihre Mutter in Form von Arbeiten auf der Farm und alltäglichen Dingen. Sie sei ein Familienmensch. Insbesondere mit ihren Nichten und Neffen verbringe sie viel Zeit. Ein Grund für den Antrag des Besuchervisums sei es, herauszufinden, ob sich die Gesuchstellerin überhaupt ein Leben fern der Familie vorstellen könne. Die Gesuchstellerin finanziere sich mit der Arbeit auf dem elterlichen Betrieb ihren Lebensunterhalt. Ein Arbeitsvertrag sei für diese Tätigkeit nicht üblich. Sie finanziere auch ihre Reisen nach Thailand und Singapur selbst. Eine Unterstützung seinerseits habe bis heute nicht stattgefunden. Ihr Bruder arbeite als Webdesigner und eine ihrer Schwestern sei mit einem Unternehmensberater verheiratet. Dementsprechend seien die wirtschaftlichen Verhältnisse der Familie gut. Wenn sich die Beziehung zwischen der Gesuchstellerin und ihm weiterentwickle, würden sie heiraten. Deshalb liege es in ihrem gemeinsamen Interesse, dass sie dies nicht durch die Verletzung von Auflagen und Gesetzen gefährden würden. Er möchte seiner Partnerin vor einer allfälligen Hochzeit die Schweiz näher bringen. Falls die Beschwerde abgewiesen würde, möchte er gerne wissen, unter welchen Umständen es überhaupt möglich sei, ein entsprechendes Visum für sein nachvollziehbares Bedürfnis zu erhalten. F.In ihrer Vernehmlassung vom 6. Mai 2015 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. G.Der Gastgeber hält in seiner Replik vom 24. Mai 2015 an seinen Anträgen fest und führt ergänzend aus, es sei ihm bewusst, dass kein Recht auf ein Visum bestehe. Dennoch möchte er gerne wissen, was man unter der von der Vorinstanz genannten dauerhaften und gefestigten Beziehung, welche eine Visumserteilung rechtfertige, verstehe. H.Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...] - ) - den Migrationsdienst des Kantons Bern Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1967/2015 Urteil vom 2. September 2015 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn. Parteien X._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken. Sachverhalt: A. Am 29. Dezember 2014 beantragte die aus Kambodscha stammende, 1994 geborene Y._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin) bei der Schweizerischen Botschaft in Bangkok die Erteilung eines Schengenvisums für die Dauer von einem Monat. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab sie an, X._______, wohnhaft im Kanton Bern (geb. 1967, im Folgenden: Beschwerdeführer bzw. Gastgeber), besuchen zu wollen. B.Die Schweizerische Botschaft wies den Visumsantrag am 31. Dezember 2014 ab. Das Formular dazu wurde der Gesuchstellerin am 6. Januar 2015 ausgehändigt. Dagegen erhob der Gastgeber beim Staatssekretariat für Migration (SEM) am gleichen Tag Einsprache. C.Auf Ersuchen der Vorinstanz hin richtete der Migrationsdienst des Kantons Bern einen Fragenkatalog an den Gastgeber, den dieser am 7. Februar 2015 unterschriftlich beantwortete. D.Am 26. Februar 2015 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Sie stellte fest, dass aufgrund des starken Zuwanderungsdrucks aus der Herkunftsregion der Gesuchstellerin grundsätzlich von einem hohen Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen Rückkehr auszugehen sei. Von dieser Einschätzung sei nur abzuweichen, wenn der Gesuchstellerin über das übliche Mass hinausgehende Verpflichtungen im Aufenthaltsland oblägen. Es gelte daher, ihr persönliches Umfeld in Betracht zu ziehen. Bei der Gesuchstellerin handle es sich um eine 21-jährige, ledige und kinderlose Frau. Besondere familiäre Verpflichtungen oder Betreuungspflichten würden aus den Akten nicht hervorgehen. Es könne somit nicht davon ausgegangen werden, dass im persönlichen oder familiären Umfeld der Gesuchstellerin Verpflichtungen vorhanden seien, die besondere Gewähr für eine Rückreise ins Heimatland bieten könnten. Gemäss den Angaben der Gesuchstellerin arbeite sie auf dem elterlichen Bauernbetrieb. Unterlagen oder Belege zur aktuellen finanziellen Situation seien keine eingereicht worden. Somit lasse sich kein Bild darüber machen, in welchen wirtschaftlichen Verhältnissen die Gesuchstellerin lebe. Es könne somit nicht von gefestigten beruflichen und damit von wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden, die nachhaltig von einer allfälligen Emigration abzuhalten vermöchten. Es würden somit keine hinreichende Gründe für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt bestehen. Aus den Akten gehe zudem hervor, dass sich die Gesuchstellerin und der Gastgeber erst seit kurzem kennen würden und noch nicht von einer dauerhaften und gefestigten Beziehung ausgegangen werden könne, welche eine Visumserteilung zum heutigen Zeitpunkt rechtfertigen würde. E.Gegen diese Verfügung erhob der Gastgeber am 25. März 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt für die Gesuchstellerin die Erteilung eines Visums mithin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Er führt im Wesentlichen aus, er habe die Gesuchstellerin am 20. November 2014 in Thailand kennengelernt und sie hätten den Urlaub zusammen verbracht. An Weihnachten/Neujahr 2014/2015 hätten sie sich erneut getroffen. Anschliessend hätten sie die Zeit vom 27. Februar bis zum 2. März 2015 zusammen in Singapur verbracht. Im nächsten Monat werde er die Gesuchstellerin in Kambodscha besuchen. Dann werde er auch ihre Eltern kennenlernen. Der Lebensmittelpunkt der Gesuchstellerin sei Kambodscha. Sie lebe auf der elterlichen Farm, unterstütze ihre Mutter in Form von Arbeiten auf der Farm und alltäglichen Dingen. Sie sei ein Familienmensch. Insbesondere mit ihren Nichten und Neffen verbringe sie viel Zeit. Ein Grund für den Antrag des Besuchervisums sei es, herauszufinden, ob sich die Gesuchstellerin überhaupt ein Leben fern der Familie vorstellen könne. Die Gesuchstellerin finanziere sich mit der Arbeit auf dem elterlichen Betrieb ihren Lebensunterhalt. Ein Arbeitsvertrag sei für diese Tätigkeit nicht üblich. Sie finanziere auch ihre Reisen nach Thailand und Singapur selbst. Eine Unterstützung seinerseits habe bis heute nicht stattgefunden. Ihr Bruder arbeite als Webdesigner und eine ihrer Schwestern sei mit einem Unternehmensberater verheiratet. Dementsprechend seien die wirtschaftlichen Verhältnisse der Familie gut. Wenn sich die Beziehung zwischen der Gesuchstellerin und ihm weiterentwickle, würden sie heiraten. Deshalb liege es in ihrem gemeinsamen Interesse, dass sie dies nicht durch die Verletzung von Auflagen und Gesetzen gefährden würden. Er möchte seiner Partnerin vor einer allfälligen Hochzeit die Schweiz näher bringen. Falls die Beschwerde abgewiesen würde, möchte er gerne wissen, unter welchen Umständen es überhaupt möglich sei, ein entsprechendes Visum für sein nachvollziehbares Bedürfnis zu erhalten. F.In ihrer Vernehmlassung vom 6. Mai 2015 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. G.Der Gastgeber hält in seiner Replik vom 24. Mai 2015 an seinen Anträgen fest und führt ergänzend aus, es sei ihm bewusst, dass kein Recht auf ein Visum bestehe. Dennoch möchte er gerne wissen, was man unter der von der Vorinstanz genannten dauerhaften und gefestigten Beziehung, welche eine Visumserteilung rechtfertige, verstehe. H.Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört das SEM, das mit der Abweisung der Einsprache betreffend Verweigerung eines Schengen-Visums eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 2.Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m. H.). 3.Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer kambodschanischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen einmonatigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG). 4.Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt jedoch auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 5.5.1 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zu den Einreisevoraussetzungen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex bzw. SGK], ABl. L 105/1 vom 13.04.2006; Art. 14 Abs. 1 Bst. a c und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex] [nachfolgend: Visakodex], ABl. L 243/1 vom 15.09.2009; vgl. zum Personenkreis: Art. 2 Ziff. 5 und Ziff. 6 SGK). 5.2 Sind - abgesehen vom Visum selbst - die Voraussetzungen für die rechtmässige Einreise nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" nicht erteilt werden. Allerdings kann ein Mitgliedstaat in Ausnahmefällen ein sog. "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" erteilen, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK; BVGE 2011/48 E. 4.6). 5.3 Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81/1 vom 21.03.2001; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV) zeigen diejenigen Staaten auf, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein müssen. Da Kambodscha in dieser Liste aufgeführt ist, unterliegt der Gesuchsteller der Visumspflicht. 6.6.1 Die Vorinstanz begründete die Abweisung der Einsprache im Wesentlichen damit, dass die Wiederausreise der Gesuchstellerin nicht gewährleistet sei. Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Hierzu sind lediglich Prognosen möglich, wobei jedoch sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen sind. Dabei ist einerseits die allgemeine Lage im Herkunftsland und andererseits die individuelle Situation der gesuchstellenden Person in die Beurteilung mit einzubeziehen. Insbesondere ist die Ausstellung eines Visums zu verweigern, wenn der Aufenthaltszweck und die Umstände des geplanten Aufenthalts nicht genügend belegt wurden (Art. 32 Visakodex i.V. Art. 12 VEV). 6.2 Kambodscha konnte aufgrund hoher Wachstumszahlen die Armuts-quote von rund 53% im Jahr 2004 auf 17,7% im Jahr 2012 reduzieren. Dennoch gehört es nach wie vor zur Gruppe der Least Developed Countries (LDC). Bestimmend für die Gruppe der LDCs sind Entwick-lungsdefizite bei Gesundheitsversorgung, Ernährung und Bildung, sowie eine geringe Diversifizierung der auf einzelne Exportprodukte beschränk-ten Volkswirtschaft. Über 50% der Bevölkerung sind unter 25 Jahre alt. Weitere Negativeinflüsse auf die Wirtschaft stellen Korruption, mangelhaf-te Infrastruktur, hohe Energiekosten, niedriges Ausbildungsniveau, Rechtsunsicherheit und ungeklärte Eigentumsverhältnisse an Grund und Boden dar (Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, www.auswaertiges-amt.de > Reise & Sicherheit > Reise- und Sicherheitshinweise: Länder A-Z > Kambodscha, Wirtschaft, Stand April 2015, abgerufen im Juli 2015). Vor dem aufgezeigten wirtschaftlichen und politischen Hintergrund ist gemeinhin ein starker Migrationsdruck festzustellen. Insbesondere bei Menschen im erwerbsfähigen Alter, die auf ein in wirtschaftlicher Hinsicht besseres Leben hoffen. Die Tendenz zur Auswanderung zeigt sich erfahrungsgemäss besonders stark bei Personen, die hier bereits über minimale soziale Kontakte verfügen. 6.3 Im Hinblick auf die dargelegte wirtschaftliche Lage und den grossen Migrationsdruck aus Kambodscha ist nicht zu beanstanden, dass die Vor-instanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besuchern aus Kambodscha allgemein als hoch einschätzt. 6.4 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Andererseits muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden. 6.4.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 21-jährige ledige Frau. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Gesuchstellerin lebe auf der Farm der Eltern und sei ein Familienmensch. Insbesondere mit ihren Nichten und Neffen verbringe sie viel Zeit. Auf den ersten Blick könnte dieser Umstand für eine gewisse Verwurzelung der Gesuchstellerin sprechen. Andererseits zeigt die Erfahrung, dass zurückbleibende nahe Angehörige gerade in Situationen angespannter politischer bzw. wirtschaftlicher Verhältnisse regelmässig nicht verlässlich davon abhalten können, den Entschluss für eine Emigration zu fällen, sei dies etwa in der Hoffnung, die Zurückgebliebenen aus dem Ausland effizienter zu unterstützen oder später allenfalls gar nachziehen zu können. 6.4.2 Der Beschwerdeführer macht alsdann berufliche Bindungen der Gesuchstellerin geltend: Sie arbeitete auf der Farm ihrer Eltern und bestreite so ihren Lebensunterhalt. Auch ihre Reisen nach Thailand und Singapur bezahle sie selbst. Den Akten sind weder Belege über die Einkünfte der Familie noch ein Auszug aus einem Grundbuchregister, der ihr Eigentum beweisen würde, beigelegt, weshalb daraus keine zuverlässigen Rückschlüsse auf ihre wirtschaftlichen Verhältnisse gezogen werden können. Es ist festzuhalten, dass auf dieser Grundlage die Wiederausreise der Gesuchstellerin noch nicht als gesichert eingestuft werden kann, zumal ihr die ausgeübte Tätigkeit offenbar ohne Weiteres eine mehrmonatige Landesabwesenheit gestattet. Gemäss ihrem Reisepass hielt sie sich an folgenden Tagen in Singapur auf: 16. bis 30. April 2013, 10. Januar bis 1. Februar 2014, 26. März bis 26. April 2014. Für Thailand besass sie ein Touristenvisum vom 28. August bis 27. November 2013 sowie 29. April bis 28. Juli 2014 und hielt sich an folgenden Daten dort auf: 3. Juli 2013, 17. bis 27. August 2013, 30. August bis 16. Dezember 2013, 10. Mai bis 31. August 2014, 4. September bis 28. November 2014 und vom 27. Dezember an. Die Gesuchstellerin hielt sich somit im Jahr 2013 rund 2,5 Monate und im Jahr 2014 mehr als 8 Monate im Ausland auf. Auch wollte sie laut Schweizer Botschaft Anfang Dezember 2014, kurz nachdem sie den Beschwerdeführer kennengerlernt hatte, nach Frankreich reisen. Die französische Botschaft in Phnon Phen hat jedoch ihren Visaantrag wegen "nicht gesicherter Wiederausreise" abgelehnt. Die Gesuchstellerin scheint somit für die elterliche Farm abkömmlich zu sein. Demzufolge obliegen ihr wohl auch keine zwingenden beruflichen Verpflichtungen. 6.4.3 Überdies mutete es seltsam, dass die Gesuchstellerin bei ihrem Interview auf der Schweizer Botschaft nicht einmal den Familiennamen ihres Gastgebers wusste und auf Fragen, wo er lebt und arbeitet, ebenfalls keine Antwort geben konnte. Daran vermögen auch die diesbezüglichen Erklärungsversuche des Beschwerdeführers nichts zu ändern. 6.4.4 Insgesamt betrachtet sind somit weder in den familiären oder gesellschaftlichen noch beruflichen und damit wirtschaftlichen Verhältnissen der Gesuchstellerin Besonderheiten erkennbar, die eine Emigration als unwahrscheinlich erachten lassen. 6.4.5 Des Weiteren hat die Gesuchstellerin im Visumantrag den Hinweis angebracht, die Reise- und Lebenshaltungskosten während ihres Aufenthaltes würden vom Beschwerdeführer getragen - Umstände, die zweifelsohne nicht für eine gesicherte finanzielle Situation der Gesuchstellerin sprechen. 6.5 Vor dem allgemeinen und persönlichen Hintergrund (insbesondere der unvollständigen und nicht widerspruchsfreien Darlegung der wirtschaftlichen Situation) durfte die Vorinstanz demnach davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht. 6.6 An der Richtigkeit dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer über einen guten Leumund verfügt. Die Integrität des Beschwerdeführers in seiner Eigenschaft als Gastgeber wird denn in keiner Weise in Zweifel gezogen. Indessen sind bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise nicht so sehr die Einstellung und die Absichten des Gastgebers, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten der eingeladenen Person selbst von Bedeutung. Nur Letztere ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise zu bieten. Denn in seiner Ei-genschaft als Gastgeber kann der Beschwerdeführer zwar für gewisse finanzielle Risiken (Lebensunterhaltskosten während des Besuchsaufent-haltes, allfällig ungedeckte Kosten für Unfall oder Krankheit sowie Rück-reisekosten) Garantie leisten, nicht aber - mangels rechtlicher und fakti-scher Durchsetzbarkeit - für ein bestimmtes Verhalten des Gastes (vgl. dazu BVGE 2009/27 E. 9). 6.7 Die Gesuchstellerin und der Beschwerdeführer sind seit Ende November 2014 (ca. 8 Monaten) befreundet und haben sich bis anhin nur in Asien gesehen. Der Wunsch des Gastgebers, seine Freundin besser kennen zu lernen sowie ihr die Schweizer Kultur näher zu bringen, ist verständlich, aufgrund der vorgenommenen Beurteilung hat er sie aber - zumindest vorderhand - in deren Heimat zu treffen. Aus den hier zur Anwendung gelangenden ausländerrechtlichen Normen kann keine Verpflichtung des Staates zu Massnahmen abgeleitet werden, Paaren im Rahmen von Tourismusaufenthalten die Möglichkeit einzuräumen, ihr Zusammenleben vorweg auf schweizerischem Territorium zu erproben, auch wenn die Ausführungen der Vorinstanz zu dieser Annahme verleiten (vgl. Bst. D in fine). Sollte zu gegebener Zeit ein Eheschluss ins Auge gefasst werden, so wäre über die Einreise der Gesuchstellerin - nach Abschluss der hierzu erforderlichen zivilstandsamtlichen Vorkehren - unter einem anderen Aspekt sowie in einem andersartigen Verfahren zu befinden (vgl. Art. 10 und 17 AuG bzw. Art. 42 AuG). Vorliegend wurde, wie angetönt, ein Visum für einen befristeten Besuchsaufenthalt beantragt, weshalb die Erteilung zwingend an eine fristgerechte Wiederausreise geknüpft ist. Kann hierfür keine Gewähr geboten werden, darf das beantragte Visum nicht erteilt werden. 7.Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit (vgl. E. 5.2) wurden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und ergeben sich auch sonst nicht aus den Akten. 8.Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung sich im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig erweist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 9.Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]
- )
- den Migrationsdienst des Kantons Bern Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn Versand: