opencaselaw.ch

F-2950/2018

F-2950/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-11-02 · Deutsch CH

Schengen-Visum

Sachverhalt

A. Die thailändische Staatsangehörige B._______ (geb. 1981; nachfolgend: Gesuchstellerin) beantragte am 6. März 2018 bei der Schweizerischen Botschaft in Bangkok ein Schengen-Visum für einen 90-tägigen Besuchsaufenthalt bei A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer bzw. Gastgeber) im Kanton Solothurn (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 2/S. 40-43). B. Mit Formular-Verfügung vom 7. März 2018 lehnte die Schweizerische Botschaft den Visumsantrag mit der Begründung ab, die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin aus dem Schengen-Raum könne nicht als hinreichend gesichert erachtet werden; auch sei der vorgebrachte Aufenthaltszweck nicht glaubwürdig (SEM act. 2/S. 6-8). C. Dagegen erhob der Gastgeber am 16. März 2018 bei der Vorinstanz Einsprache (SEM act. 1). Im Rahmen des Einspracheverfahrens liess die Vor-instanz unter anderem durch das Migrationsamt des Kantons Solothurn weitere Abklärungen zum Sachverhalt vernehmen (SEM act. 5 und 6), bevor sie die Einsprache mit Entscheid vom 9. Mai 2018 abwies. Dabei teilte sie die Einschätzung der Schweizerischen Botschaft, wonach weder die fristgerechte Wiederausreise als gesichert noch der vorgebrachte Aufenthaltszweck als glaubwürdig erscheine (SEM act. 7). D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 21. Mai 2018 ersucht der Beschwerdeführer sinngemäss um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Ausstellung des beantragten Schengen-Visums an die Gesuchstellerin. Der entsprechende Antrag sei vor dem Hintergrund ergangen, seine thailändische Freundin in der Schweiz seinen nicht reisefähigen Eltern vorzustellen. Die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Schengen-Visums seien entgegen der Auffassung der Vorinstanz erfüllt, zumal die Gesuchstellerin ihrer Kinder wegen eine starke Bindung zu ihrem Heimatland aufweise. Ausserdem garantiere er ihre Ausreise (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1). E. Am 5. Juni 2018 entrichtete der Beschwerdeführer den ihm zuvor auferlegten Kostenvorschuss (vgl. BVGer act. 3 und 4). F. In ihrer Vernehmlassung vom 19. Juni 2018 hält die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 6). G. Mit Replik vom 28. Juni 2018 hält der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Vorbringen fest (BVGer act. 8). H. Die Vorinstanz liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen. I. Auf den übrigen Inhalt der Akten wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert. Das Visum wurde zwar für den Sommer 2018 beantragt, jedoch in genereller Form. Entsprechend sind die Sachurteilsvoraussetzungen grundsätzlich erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).

E. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 2 Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht können vorliegend die Verletzung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Gericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden; es kann also die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

E. 3 Die angefochtene Verfügung erging nach der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (aVEV, AS 2008 5441). Besagte Verordnung wurde per 15. September 2018 aufgehoben und durch die Verordnung über die Einreise und Visumerteilung vom 15. August 2018 ersetzt (VEV, SR 142.204). Gemäss der Übergangsbestimmung kommt im vorliegenden Verfahren das neue Recht zur Anwendung (Art. 69 - 71 VEV).

E. 4.1 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer thailändischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken für die Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).

E. 4.2 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundes-gesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).

E. 4.3 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses gemäss der Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81 vom 21.03.2001) erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten. Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AuG; Art. 3 und 8 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23. März 2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]).

E. 4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung nach Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK ist beispielsweise dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu Egli/Meyer, in Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 5 N. 33). Die Behörden haben daher zu prüfen und die drittstaatsangehörige Person hat zu belegen, dass keine Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr für eine gesicherte Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK).

E. 4.5 Sind - abgesehen vom Visum selbst - die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der betreffende Mitgliedstaat u.a. Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 und Art. 7 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).

E. 4.6 Aufgrund ihrer Staatszugehörigkeit unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht (vgl. Anhang I zu der in E. 3.3 erwähnten Verordnung [EG] Nr. 539/2001 [zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 8 Abs. 1 VEV]).

E. 5.1 Die Vorinstanz begründet die Abweisung der Einsprache im Wesentlichen mit der nicht gesicherten Wiederausreise der Gesuchstellerin. Bei der Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Hierzu sind lediglich Prognosen möglich; zu würdigen sind indes sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalls. Dabei ist einerseits auf die allgemeine Lage im Herkunftsland und andererseits auf die individuelle Situation der gesuchstellenden Person Bezug zu nehmen.

E. 5.2.1 Die traditionell exportorientierte Wirtschaft Thailands hat sich inzwischen von den durch die politische Krise in den Jahren 2013 und 2014 bewirkten negativen Einflüssen erholt. Die Erwartungen für 2018 sind optimistisch. Die von der Regierung nach dem Putsch vom Mai 2014 angestossenen Massnahmen führen indes nur langsam zur erhofften wirtschaftlichen Entwicklung. Im Zug der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung hat sich zwar der Anteil der unter der Armutsgrenze lebenden Bevölkerung auf 10.5 % (2014) reduziert; weitere 9 % sind jedoch von Armut bedroht. Das durchschnittliche Monatseinkommen von Frauen betrug 2017 THB 13'959 bzw. rund Fr. 410.- (www.auswaertiges-amt.de > Aussen- und Europapolitik > Länderinformationen Thailand > Innenpolitik, Wirtschaft [Stand März 2018] sowie Reise- und Sicherheitshinweise [Stand September 2018]; www.ilo.org > countries > Thailand > statistics; Websites besucht im September 2018). Vor diesem Hintergrund besteht vielfach der Wunsch zur Auswanderung, welcher sich besonders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen manifestiert. Ein im Ausland bereits bestehendes, minimales soziales Beziehungsnetz aus Verwandten oder Freunden ist zudem ein wichtiges Element, das den Entscheid auszuwandern erleichtern kann. Angesichts der restriktiven Zulassungsregelung werden dabei nicht selten ausländerrechtliche Bestimmungen umgangen, indem - einmal eingereist - versucht wird, den Aufenthalt auf eine ganz andere rechtliche oder faktische Basis zu stellen und sich so der Pflicht zur Wiederausreise zu entziehen. Solche Umstände und Erfahrungen sind beim Entscheid über die Erteilung eines Visums miteinzubeziehen (Urteil des BVGer F-4359/2017 vom 13. Juni 2018 E. 5.3).

E. 5.2.2 In Anbetracht dieser Umstände ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besuchern aus Thailand grundsätzlich als erheblich einschätzt.

E. 5.3.1 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, muss das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise demgegenüber als hoch eingeschätzt werden.

E. 5.3.2 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 36-jährige, geschiedene Frau und Mutter von drei Kindern (11, 16 und 21 Jahre alt). In diesen Verhältnissen ist sicherlich eine gewisse soziale Einbindung zu erblicken. Das Abhängigkeitsverhältnis zu den Kindern ist indes zu relativieren, da die Gesuchstellerin eine Trennung von ihnen für eine doch beträchtliche Dauer von drei Monaten in Kauf nimmt, um ihren in der Schweiz lebenden Freund zu besuchen (vgl. SEM act. 2/S. 29 und 42). Dies erstaunt umso mehr, als sie anlässlich des Interviews auf der Schweizerischen Botschaft angab, diesen nicht wirklich gut zu kennen und auch ansonsten keine Auslandsreisen unternommen zu haben (SEM act. 2/S. 4). Die Gesuchstellerin gibt sodann an, sie sei Mitbesitzerin eines Kiosks und verdiene durch die teilzeitliche Beschäftigung dort bis zu THB 1'500 pro Tag. Ausserdem arbeite sie auf einer Reisfarm (SEM act. 2/S. 29). Zureichende Belege für eine solche berufliche Tätigkeit lassen sich jedoch den Akten nicht entnehmen. Die eingereichten Fotos lassen keine entsprechenden Rückschlüsse zu (vgl. SEM act. 2/S. 18-25), und Lohnausweise oder andere Unterlagen fehlen. Sodann entsprechen die Angaben zu ihrem Einkommen nicht den eingereichten Bankbelegen. Wie von der Vorinstanz aufgezeigt, sind insbesondere die Einzahlungen hoher Beträge (THB 118'000 vom 14. Dezember 2017 sowie THB 166'731 vom 19. Februar 2018) seit Anfang Dezember nicht nachvollziehbar und lassen keine diesbezüglichen Rückschlüsse zu (vgl. SEM act. 2/S. 13 und 15). Aufgrund der Kontobewegungen ist sodann nicht auszuschliessen, dass namentlich die genannten Beiträge gerade im Hinblick auf die Erlangung des Schengen-Visums auf die Gesuchstellerin übertragen wurden. Entsprechend vermögen auch diese Vermögenswerte keine wirtschaftlichen Verhältnisse zu begründen, die die Gesuchstellerin nachhaltig von einer Emigration abhalten würden (vgl. hierzu BVGE 2014/1 E. 6.3.6; Urteil des BVGer F-7545/2016 vom 15. März 2017 E. 6.2).

E. 5.3.3 Abgesehen von der zu relativierenden familiären Einbindung ist somit vorliegend nicht davon auszugehen, aufgrund der persönlichen Situation der Eingeladenen seien weitere Verpflichtungen oder gar Abhängigkeiten vorhanden, die besondere Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland bieten könnten.

E. 5.4 An diesem Ergebnis vermag auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die rechtzeitige Rückkehr der Gesuchstellerin zusichert, nichts zu ändern. In seiner Eigenschaft als Gastgeber kann dieser zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt Garantie leisten, nicht aber - mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit - für ein bestimmtes Verhalten seines Gastes (vgl. BVGE 2009/27 E. 9 m.H. und Urteil des BVGer F-4355/2017 vom 13. Juni 2018 2018 E. 4.4).

E. 5.5 Nach dem Gesagten ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, die Wiederausreise der Gesuchstellerin könne angesichts der allgemeinen Lage Thailands und ihrer individuellen Situation nicht als gesichert angesehen werden, nicht zu beanstanden. Es fehlt damit an einer unabdingbaren Voraussetzung für die Erteilung eines einheitlichen Visums für den gesamten Schengen-Raum. Die Frage des Aufenthaltszwecks braucht daher nicht weiter vertieft zu werden. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit sind schliesslich keine gegeben (vgl. vorn E. 4.5).

E. 6 Gestützt auf die obigen Erwägungen ist die angefochtene Verfügung im Licht von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind von dem in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Kayser Barbara Kradolfer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2950/2018 Urteil vom 2. November 2018 Besetzung Richter Martin Kayser (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum für B._______. Sachverhalt: A. Die thailändische Staatsangehörige B._______ (geb. 1981; nachfolgend: Gesuchstellerin) beantragte am 6. März 2018 bei der Schweizerischen Botschaft in Bangkok ein Schengen-Visum für einen 90-tägigen Besuchsaufenthalt bei A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer bzw. Gastgeber) im Kanton Solothurn (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 2/S. 40-43). B. Mit Formular-Verfügung vom 7. März 2018 lehnte die Schweizerische Botschaft den Visumsantrag mit der Begründung ab, die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin aus dem Schengen-Raum könne nicht als hinreichend gesichert erachtet werden; auch sei der vorgebrachte Aufenthaltszweck nicht glaubwürdig (SEM act. 2/S. 6-8). C. Dagegen erhob der Gastgeber am 16. März 2018 bei der Vorinstanz Einsprache (SEM act. 1). Im Rahmen des Einspracheverfahrens liess die Vor-instanz unter anderem durch das Migrationsamt des Kantons Solothurn weitere Abklärungen zum Sachverhalt vernehmen (SEM act. 5 und 6), bevor sie die Einsprache mit Entscheid vom 9. Mai 2018 abwies. Dabei teilte sie die Einschätzung der Schweizerischen Botschaft, wonach weder die fristgerechte Wiederausreise als gesichert noch der vorgebrachte Aufenthaltszweck als glaubwürdig erscheine (SEM act. 7). D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 21. Mai 2018 ersucht der Beschwerdeführer sinngemäss um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Ausstellung des beantragten Schengen-Visums an die Gesuchstellerin. Der entsprechende Antrag sei vor dem Hintergrund ergangen, seine thailändische Freundin in der Schweiz seinen nicht reisefähigen Eltern vorzustellen. Die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Schengen-Visums seien entgegen der Auffassung der Vorinstanz erfüllt, zumal die Gesuchstellerin ihrer Kinder wegen eine starke Bindung zu ihrem Heimatland aufweise. Ausserdem garantiere er ihre Ausreise (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1). E. Am 5. Juni 2018 entrichtete der Beschwerdeführer den ihm zuvor auferlegten Kostenvorschuss (vgl. BVGer act. 3 und 4). F. In ihrer Vernehmlassung vom 19. Juni 2018 hält die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 6). G. Mit Replik vom 28. Juni 2018 hält der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Vorbringen fest (BVGer act. 8). H. Die Vorinstanz liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen. I. Auf den übrigen Inhalt der Akten wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert. Das Visum wurde zwar für den Sommer 2018 beantragt, jedoch in genereller Form. Entsprechend sind die Sachurteilsvoraussetzungen grundsätzlich erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist (vgl. Art. 50 und 52 VwVG). 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

2. Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht können vorliegend die Verletzung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Gericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden; es kann also die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. Die angefochtene Verfügung erging nach der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (aVEV, AS 2008 5441). Besagte Verordnung wurde per 15. September 2018 aufgehoben und durch die Verordnung über die Einreise und Visumerteilung vom 15. August 2018 ersetzt (VEV, SR 142.204). Gemäss der Übergangsbestimmung kommt im vorliegenden Verfahren das neue Recht zur Anwendung (Art. 69 - 71 VEV). 4. 4.1 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer thailändischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken für die Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG). 4.2 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundes-gesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 4.3 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses gemäss der Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81 vom 21.03.2001) erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten. Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AuG; Art. 3 und 8 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23. März 2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]). 4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung nach Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK ist beispielsweise dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu Egli/Meyer, in Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 5 N. 33). Die Behörden haben daher zu prüfen und die drittstaatsangehörige Person hat zu belegen, dass keine Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr für eine gesicherte Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK). 4.5 Sind - abgesehen vom Visum selbst - die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der betreffende Mitgliedstaat u.a. Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 und Art. 7 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). 4.6 Aufgrund ihrer Staatszugehörigkeit unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht (vgl. Anhang I zu der in E. 3.3 erwähnten Verordnung [EG] Nr. 539/2001 [zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 8 Abs. 1 VEV]). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründet die Abweisung der Einsprache im Wesentlichen mit der nicht gesicherten Wiederausreise der Gesuchstellerin. Bei der Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Hierzu sind lediglich Prognosen möglich; zu würdigen sind indes sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalls. Dabei ist einerseits auf die allgemeine Lage im Herkunftsland und andererseits auf die individuelle Situation der gesuchstellenden Person Bezug zu nehmen. 5.2 5.2.1 Die traditionell exportorientierte Wirtschaft Thailands hat sich inzwischen von den durch die politische Krise in den Jahren 2013 und 2014 bewirkten negativen Einflüssen erholt. Die Erwartungen für 2018 sind optimistisch. Die von der Regierung nach dem Putsch vom Mai 2014 angestossenen Massnahmen führen indes nur langsam zur erhofften wirtschaftlichen Entwicklung. Im Zug der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung hat sich zwar der Anteil der unter der Armutsgrenze lebenden Bevölkerung auf 10.5 % (2014) reduziert; weitere 9 % sind jedoch von Armut bedroht. Das durchschnittliche Monatseinkommen von Frauen betrug 2017 THB 13'959 bzw. rund Fr. 410.- (www.auswaertiges-amt.de > Aussen- und Europapolitik > Länderinformationen Thailand > Innenpolitik, Wirtschaft [Stand März 2018] sowie Reise- und Sicherheitshinweise [Stand September 2018]; www.ilo.org > countries > Thailand > statistics; Websites besucht im September 2018). Vor diesem Hintergrund besteht vielfach der Wunsch zur Auswanderung, welcher sich besonders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen manifestiert. Ein im Ausland bereits bestehendes, minimales soziales Beziehungsnetz aus Verwandten oder Freunden ist zudem ein wichtiges Element, das den Entscheid auszuwandern erleichtern kann. Angesichts der restriktiven Zulassungsregelung werden dabei nicht selten ausländerrechtliche Bestimmungen umgangen, indem - einmal eingereist - versucht wird, den Aufenthalt auf eine ganz andere rechtliche oder faktische Basis zu stellen und sich so der Pflicht zur Wiederausreise zu entziehen. Solche Umstände und Erfahrungen sind beim Entscheid über die Erteilung eines Visums miteinzubeziehen (Urteil des BVGer F-4359/2017 vom 13. Juni 2018 E. 5.3). 5.2.2 In Anbetracht dieser Umstände ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besuchern aus Thailand grundsätzlich als erheblich einschätzt. 5.3 5.3.1 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, muss das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise demgegenüber als hoch eingeschätzt werden. 5.3.2 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 36-jährige, geschiedene Frau und Mutter von drei Kindern (11, 16 und 21 Jahre alt). In diesen Verhältnissen ist sicherlich eine gewisse soziale Einbindung zu erblicken. Das Abhängigkeitsverhältnis zu den Kindern ist indes zu relativieren, da die Gesuchstellerin eine Trennung von ihnen für eine doch beträchtliche Dauer von drei Monaten in Kauf nimmt, um ihren in der Schweiz lebenden Freund zu besuchen (vgl. SEM act. 2/S. 29 und 42). Dies erstaunt umso mehr, als sie anlässlich des Interviews auf der Schweizerischen Botschaft angab, diesen nicht wirklich gut zu kennen und auch ansonsten keine Auslandsreisen unternommen zu haben (SEM act. 2/S. 4). Die Gesuchstellerin gibt sodann an, sie sei Mitbesitzerin eines Kiosks und verdiene durch die teilzeitliche Beschäftigung dort bis zu THB 1'500 pro Tag. Ausserdem arbeite sie auf einer Reisfarm (SEM act. 2/S. 29). Zureichende Belege für eine solche berufliche Tätigkeit lassen sich jedoch den Akten nicht entnehmen. Die eingereichten Fotos lassen keine entsprechenden Rückschlüsse zu (vgl. SEM act. 2/S. 18-25), und Lohnausweise oder andere Unterlagen fehlen. Sodann entsprechen die Angaben zu ihrem Einkommen nicht den eingereichten Bankbelegen. Wie von der Vorinstanz aufgezeigt, sind insbesondere die Einzahlungen hoher Beträge (THB 118'000 vom 14. Dezember 2017 sowie THB 166'731 vom 19. Februar 2018) seit Anfang Dezember nicht nachvollziehbar und lassen keine diesbezüglichen Rückschlüsse zu (vgl. SEM act. 2/S. 13 und 15). Aufgrund der Kontobewegungen ist sodann nicht auszuschliessen, dass namentlich die genannten Beiträge gerade im Hinblick auf die Erlangung des Schengen-Visums auf die Gesuchstellerin übertragen wurden. Entsprechend vermögen auch diese Vermögenswerte keine wirtschaftlichen Verhältnisse zu begründen, die die Gesuchstellerin nachhaltig von einer Emigration abhalten würden (vgl. hierzu BVGE 2014/1 E. 6.3.6; Urteil des BVGer F-7545/2016 vom 15. März 2017 E. 6.2). 5.3.3 Abgesehen von der zu relativierenden familiären Einbindung ist somit vorliegend nicht davon auszugehen, aufgrund der persönlichen Situation der Eingeladenen seien weitere Verpflichtungen oder gar Abhängigkeiten vorhanden, die besondere Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland bieten könnten. 5.4 An diesem Ergebnis vermag auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die rechtzeitige Rückkehr der Gesuchstellerin zusichert, nichts zu ändern. In seiner Eigenschaft als Gastgeber kann dieser zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt Garantie leisten, nicht aber - mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit - für ein bestimmtes Verhalten seines Gastes (vgl. BVGE 2009/27 E. 9 m.H. und Urteil des BVGer F-4355/2017 vom 13. Juni 2018 2018 E. 4.4). 5.5 Nach dem Gesagten ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, die Wiederausreise der Gesuchstellerin könne angesichts der allgemeinen Lage Thailands und ihrer individuellen Situation nicht als gesichert angesehen werden, nicht zu beanstanden. Es fehlt damit an einer unabdingbaren Voraussetzung für die Erteilung eines einheitlichen Visums für den gesamten Schengen-Raum. Die Frage des Aufenthaltszwecks braucht daher nicht weiter vertieft zu werden. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit sind schliesslich keine gegeben (vgl. vorn E. 4.5). 6. Gestützt auf die obigen Erwägungen ist die angefochtene Verfügung im Licht von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind von dem in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Kayser Barbara Kradolfer Versand: