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F-5226/2018

F-5226/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2019-03-27 · Deutsch CH

Schengen-Visum

Sachverhalt

A. Am 9. August 2017 beantragte die kamerunische Staatsangehörige B._______ (geb. 1984, nachfolgend: Gesuchstellerin) bei der schweizerischen Botschaft in Yaoundé die Ausstellung eines Schengen-Visums für die Dauer von 90 Tagen bei ihrer im Kanton Basel-Landschaft wohnhaften Cousine A._______ (geb. 1988, nachfolgend: Beschwerdeführerin). Als Aufenthaltszweck gab die Gesuchstellerin die medizinische Unterstützung ("assistance médicale") der Beschwerdeführerin im Hinblick auf eine anstehende Operation an (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 4, S. 69-72). Die gesundheitlich schwer angeschlagene Beschwerdeführerin ist Mutter zweier Söhne (geb. 2004 und 2007) und verfügt seit dem Jahr 2016 über eine Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls. B. Die Schweizer Botschaft lehnte den Visumsantrag mit der Begründung ab, die Absicht der Gesuchstellerin, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten auszureisen, könne als nicht hinreichend gesichert erachtet werden. Überdies seien die Angaben über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht hinreichend belegt (SEM-act. 4/S. 56-60). C. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 20. Februar 2018 Einsprache (SEM-act. 3/S. 54). Die Vorinstanz liess daraufhin durch die kantonale Migrationsbehörde weitere Abklärungen vornehmen. Aus diesen ergab sich u.a., dass die Unterstützung der Beschwerdeführerin bei der Kinderbetreuung und im Haushalt im Hinblick auf die bevorstehende Operation durch die Gesuchstellerin als Verwandte in Seitenlinie als bewilligungspflichtige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren sei (SEM-act. 12/S. 118). D. Mit Entscheid vom 27. August 2018 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin angesichts der wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Verhältnisse in ihrem Heimatland und ihrer persönlichen Situation nicht als hinreichend gesichert erachtet werden könne. Zudem liege mit der geplanten Unterstützung durch die Gesuchstellerin eine bewilligungspflichtige Erwerbstätigkeit vor (SEM-act. 13/S. 120-124). E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 1. September 2018 beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Ausstellung des beantragten Schengen-Visums an die Gesuchstellerin. Sie führt im Wesentlichen aus, dass sie nach der Operation zwingend auf die Unterstützung der Gesuchstellerin angewiesen sei. Deren Wiederausreise sei durch familiäre und berufliche Verpflichtungen im Heimatland hinreichend gesichert. Zudem habe die Vorinstanz bei ihrem Entscheid nicht alle eingereichten Unterlagen berücksichtigt (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). F. In ihrer Vernehmlassung vom 23. November 2018 hielt die Vorinstanz an ihren Standpunkten fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 6). Die Beschwerdeführerin liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen. G. Mit Verfügung vom 7. Februar 2019 forderte der zuständige Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin auf, über den Verfahrensstand ihrer IV-Rente und die geplante Operation am linken (...) Auskunft zu geben. Zudem wurde die Beschwerdeführerin über den Beizug der Akten des kantonalen Migrationsamts informiert (BVGer-act. 10). H. Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Stellungnahme vom 15. Februar 2019 aus, dass die geplante Operation noch nicht habe durchgeführt werden können, da sie zwingend auf die Hilfe ihrer Schwester angewiesen sei und sich keine Betreuungsperson leisten könne. Sie werde von der IV eine Rente erhalten, warte derzeit aber noch auf eine schriftliche Bestätigung. Zudem befinde sie sich im Anmeldeverfahren für Ergänzungsleistungen der IV. Weitere Unterlagen reichte die Beschwerdeführerin nicht ein (BVGer-act. 12). I. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (37 Absätze)

E. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). In diesem Bereich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Gastgeberin zur Beschwerde berechtigt (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (vgl. Art. 50 und Art. 52 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

E. 3.1 In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin sinngemäss eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Das SEM habe in seinem Entscheid vom 27. August 2018 die am gleichen Tag von der Gesuchstellerin bei der schweizerischen Botschaft eingereichten Unterlagen (Flugtickets, Reiseversicherung, Bezahlung der Visumskosten, Ausweiskopie und Schreiben des Oberarztes) nicht berücksichtigt (BVGer-act. 1).

E. 3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 ff. VwVG) dient der Sachverhaltsabklärung und stellt gleichzeitig ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar. Kernelement ist das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung. Die Behörde muss diese Äusserungen zur Kenntnis nehmen und sie in der Entscheidfindung und -begründung würdigen und sich sachgerecht damit auseinandersetzen (vgl. Art. 30 und Art. 32 Abs. 1 VwVG). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, weshalb seine Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache grundsätzlich zur Aufhebung der mit dem Verfahrensmangel behafteten Verfügung führt.

E. 3.3 Die Vorinstanz konnte die von der Gesuchstellerin bei der schweizerischen Botschaft eingereichten Unterlagen aufgrund des zeitlichen Ablaufs in ihrem Entscheid vom 27. August 2018 nicht berücksichtigen. Sie musste jedoch auch nicht damit rechnen, dass zu diesem Zeitpunkt noch Unterlagen eingereicht werden. Allenfalls hätte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin den Eingang der Unterlagen bestätigen können, um anzuzeigen, dass sie diese gewürdigt hat. Selbst wenn man in diesem Umstand eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin erblicken würde, könnte diese im vorliegenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht jedoch ohne weiteres geheilt werden (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BVGE 2017 I/4 E. 4.2; Waldmann/Bickel, Praxiskommentar, Art. 29 Rz. 114 ff.; je m.H.).

E. 4.1 Die angefochtene Verfügung erging nach der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und Visumerteilung (aVEV, AS 2008 5441). Besagte Verordnung wurde per 15. September 2018 aufgehoben und durch die Verordnung über die Einreise und Visumerteilung vom 15. August 2018 (VEV, SR 142.204) ersetzt. Gemäss den Übergangsbestimmungen kommt im vorliegenden Verfahren neues Recht zur Anwendung (vgl. Art. 69-71 VEV).

E. 4.2 Am 1. Januar 2019 hat das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) eine Teilrevision und Namensänderung erfahren (Änderung des AuG vom 16. Dezember 2016, AS 2018 3171). Das AuG heisst neu Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (AIG). Im Folgenden wird die neue Bezeichnung verwendet. Da sich an den einschlägigen Gesetzesbestimmungen nichts geändert hat, erübrigen sich weitere Bemerkungen zur erwähnten Teilrevision (vgl. stattdessen Urteil des BVGer F-1186/2018 vom 10. Januar 2019 E. 2).

E. 5.1 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer kamerunischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken für die Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das AIG und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur insoweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2-5 AIG).

E. 5.2 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visumserteilung vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).

E. 5.3 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses - wie im Falle der aus Kamerun stammenden Gesuchstellerin - erforderlich ist (vgl. Anhang I zur Verordnung (EU) 2018/1806, ABl. L 303/39 vom 28.11.2018; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 8 Abs. 1 VEV). Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthalts verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten. Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zu den Einreisevoraussetzungen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 und 8 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23. März 2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]; Caroni et al., Migrationsrecht, 4. Aufl. 2018, S. 141 ff.).

E. 5.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. Egli/Meyer, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum AuG; 2010, Art. 5 N 33). Die Behörden haben daher zu prüfen und Drittstaatsangehörige zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr für eine gesicherte Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AIG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5.2).

E. 6 Die Vorinstanz begründet ihre Abweisung der Einsprache zum einen mit der nicht gesicherten Wiederausreise der Gesuchstellerin.

E. 6.1 Bei der Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden, weshalb lediglich Prognosen gestellt werden können. Dabei sind einerseits die allgemeine Lage im Herkunftsland und andererseits die individuelle Situation der gesuchstellenden Person in die Beurteilung miteinzubeziehen. Es rechtfertigt sich, Einreisegesuchen von Personen aus Regionen mit politisch oder wirtschaftlich eher ungünstigen Verhältnissen mit einer gewissen Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.).

E. 6.2.1 Im Zusammenhang mit der allgemeinen Lage in Kamerun wies die Vorinstanz in ihrem Entscheid auf die schwierigen wirtschaftlichen und politischen Verhältnisse und den damit einhergehenden Migrationsdruck hin. Diese Einschätzung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden: Das derzeitige Wirtschaftswachstum in Kamerun reicht nicht aus, um Arbeitsplätze in grösserem Umfang zu schaffen und die Armutsrate von rund 24 % nachhaltig zu senken (Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt: www.auswaertiges-amt.de > Aussen- und Europapolitik > Länder > Kamerun > Wirtschaft, Stand: Oktober 2018, besucht im März 2019; vgl. zur Lage in Kamerun Urteil des BVGer F-5020/2017 vom 29. Januar 2018 E. 7.1). Auch die Sicherheitslage bleibt vor allem im Norden des Landes angespannt, wo es weiterhin zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und separatistischen Gruppierungen kommt (Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt: www.auswaertigesamt.de > Aussen- und Europapolitik > Länderinformationen > Kamerun > Landesspezifische Sicherheitshinweise, Stand: Januar 2019, besucht im März 2019).

E. 6.2.2 Vor diesem Hintergrund kann insbesondere bei jungen, ungebundenen Personen der Wunsch nach Auswanderung entstehen. Ein im Ausland bereits bestehendes, soziales Beziehungsnetz aus Verwandten oder Freunden kann eine Emigration begünstigen. So wird nach einer allfälligen Einreise nicht selten - unter Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen - versucht, den Aufenthalt auf eine ganz andere rechtliche oder faktische Basis zu stellen und sich so der Pflicht zur Wiederausreise zu entziehen (vgl. Urteil des BVGer F-2950/2018 vom 2. November 2018 E. 5.2.1).

E. 6.3.1 Bei der Risikoanalyse sind nicht nur die allgemeinen Umstände, sondern sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Durch besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen kann die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigt werden. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine derartigen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1).

E. 6.3.2 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 35-jährige, unverheiratete Frau. Nach den Angaben der Beschwerdeführerin hat sie in Kamerun einen minderjährigen Sohn, für den während der geplanten Abwesenheit sein leiblicher Vater sorgt. In beruflicher Hinsicht ist die Gesuchstellerin als selbständige Fischhändlerin tätig, wobei kein Einkommen ausgewiesen wird. Weitere Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Gesuchstellerin werden nicht gemacht und ergeben sich auch nicht aus den Akten. Sowohl die familiären als auch die beruflichen Verpflichtungen der Gesuchstellerin lassen eine 3-monatige Abwesenheit derselben zu und sind daher nicht so beschaffen, dass sie die Gesuchstellerin in nachhaltiger Weise von einer Emigration abhalten könnten.

E. 6.4 Insgesamt lassen sich aus den eingereichten Unterlagen keine besonderen familiären, beruflichen oder sozialen Verpflichtungen der Gesuchstellerin in ihrem Heimatland erkennen, welche die aufgrund der allgemeinen Lage in Kamerun ungünstige Prognose zu Gunsten der Gesuchstellerin beeinflussen könnten. Daran vermögen auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach sie die Verantwortung für die Gesuchstellerin übernehmen würde, nichts zu ändern. Als Gastgeberin kann sie nur für gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten, nicht aber - mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit - für ein bestimmtes Verhalten ihres Gastes (vgl. BVGE 2009/27 E. 9).

E. 7 Zum anderen geht die Vorinstanz in ihrem Einsprache-Entscheid davon aus, dass die geplante Unterstützung der Beschwerdeführerin durch die Gesuchstellerin eine bewilligungspflichtige Erwerbstätigkeit darstelle, weshalb die Ausstellung eines Schengen-Visums zu Besuchszwecken nicht möglich sei.

E. 7.1 Als Erwerbstätigkeit im Sinne des Gesetzes gilt jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbstständige oder selbstständige Tätigkeit, selbst wenn sie im konkreten Einzelfall unentgeltlich erfolgt (Art. 11 Abs. 2 AIG). Eine Tätigkeit gilt dann als üblicherweise auf Entgelt gerichtet, wenn sie ihrer Art und ihrem Umfang nach auf dem schweizerischen Arbeits- und Dienstleistungsmarkt angeboten wird (vgl. Egli/Meyer, a.a.O., Art. 11 N 6). Einschränkungen des Begriffs der Erwerbstätigkeit können sich dort ergeben, wo der besondere Charakter der Hilfeleistung gerade durch die verwandtschaftliche und emotionale Nähe zwischen den Beteiligten gewährleistet ist. Voraussetzung ist, dass die Hilfeleistungen mit Blick auf die konkreten Umstände des Einzelfalls noch als zwischen Verwandten üblich bzw. sozialadäquat betrachtet werden können (vgl. Urteil des BVGer F-5117/2017 vom 16. Juli 2018 E. 5.4 m.H.; Spescha, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 4. Aufl. 2015, Art. 11 N 3 AuG).

E. 7.2 Die erwähnten Kriterien werden im "Visahandbuch I mit SEM Ergänzungen", Stand: 1. Januar 2019 (nachfolgend: Visahandbuch, abrufbar im Internet unter: www.sem.admin.ch Publikationen & Service Weisungen und Kreisschreiben VII. Visa Aufenthalt bis 90 Tage (Schengenregelung) und den "Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich", Stand: 1. Januar 2019 (nachfolgend: Weisungen AIG, abrufbar im Internet unter: www.sem.admin.ch > Publikationen & Service > Weisungen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich; Websites besucht im März 2019) konkretisiert. Besagte Weisungen, deren Anwendbarkeit hier nicht in Frage gestellt wird, sind vom Gericht grundsätzlich zu berücksichtigen (zu deren Relevanz vgl. etwa BVGE 2010/33 E. 3.3.1).

E. 7.3 Gemäss Ziff. 3.2.2 Bst. b Visahandbuch sind Kinderbetreuung und Hausarbeit durch ausländische Familienmitglieder in Seitenlinie - wie vorliegend - ab dem ersten Tag bewilligungspflichtig. Die in Ziff. 4.7.15.4 Weisungen AIG für ausländische Familienmitglieder in auf- oder absteigender Linie vorgesehene Ausnahmeregelung, wonach die sozialübliche Unterstützung und Kinderbetreuung im Rahmen eines Touristen- oder Besuchsaufenthalts bis maximal 90 Tage je Bezugszeitraum von 180 Tagen ohne Bewilligung zulässig ist, gilt für Verwandte in Seitenlinie nicht (siehe Hervorhebung unter Ziff. 4.7.15.4 in fine). Soweit es sich bei den Unterstützungshandlungen der Gesuchstellerin um die Betreuung einer pflegebedürftigen Person handelt, wäre diese ebenfalls bewilligungspflichtig und dürfte nach Ziff. 4.7.15.5 Weisungen AIG - neben anderen Voraussetzungen - nur durch eine ausgebildete Pflegefachkraft vorgenommen werden.

E. 7.4 Ein Aufenthalt der Gesuchstellerin zu Besuchszwecken wird nicht geltend gemacht und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin geht vielmehr hervor, dass der alleinige Aufenthaltszweck in der Pflege sowie Unterstützung der Beschwerdeführerin bei Haushalt und Kinderbetreuung besteht. Die geplante Tätigkeit könnte daher auch von einer Drittperson wahrgenommen werden, jedoch fehlen der Beschwerdeführerin hierfür die finanziellen Mittel. Auch die geplante Dauer von 90 Tagen und die Intensität der Unterstützungshandlungen (Hilfe bei der Pflege, im Haushalt und mit den Kindern) lassen auf eine bewilligungspflichtige Erwerbstätigkeit schliessen.

E. 8 Nach dem Gesagten besteht sowohl aufgrund der allgemeinen Lage in Kamerun als auch der individuellen Situation der Gesuchstellerin keine zureichende Gewähr für deren fristgerechte Wiederausreise. Die geplante Unterstützung der Beschwerdeführerin durch die Gesuchstellerin ist zudem als bewilligungspflichtige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren, weshalb der geplante Aufenthaltszweck den Rahmen eines Schengen-Visums zu Besuchszwecken sprengt. Es fehlt somit an unabdingbaren Voraussetzungen zur Erteilung eines einheitlichen Visums für den gesamten Schengen-Raum.

E. 9 Es bleibt zu prüfen, ob angesichts der besonderen Situation, in der sich die gesundheitlich schwer angeschlagene Beschwerdeführerin befindet, die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit erfüllt sind.

E. 9.1 Ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit kann erteilt werden, wenn ein Mitgliedstaat es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält, von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. zu diesen vorn E. 5.3.) abzuweichen (vgl. Art. 3 Abs. 4 und Art. 7 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). In der Regel wird der betreffende Mitgliedstaat seinen Entscheid gestützt auf eine Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen fällen, wobei er die Voraussetzungen für ein Abweichen von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen nicht leichthin annehmen darf. In Beachtung des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit, auf dem das Schengen-System beruht, muss der Mitgliedstaat dem Umstand angemessen Rechnung tragen, dass sein Entscheid über die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit nicht nur eigene Interessen berührt, sondern infolge des Wegfalles der Personenkontrollen an den Innengrenzen des Schengen-Raums auch die Interessen der übrigen Schengen-Staaten beeinträchtigen kann (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.1; Urteil des BVGer C-2586/2012 vom 28. März 2014 E. 7.1; je m.H.).

E. 9.2 Die gesundheitlich schwer angeschlagene Beschwerdeführerin macht geltend, dass der aktuell anstehende Eingriff am (...) ohne die Unterstützung der Gesuchstellerin nicht durchgeführt werden könne, da ihr für eine Betreuungsperson die finanziellen Mittel fehlen und sie die Verantwortung für zwei minderjährige Kinder trage.

E. 9.3 Die Beschwerdeführerin erkrankte Anfang 2017 am (...), woraufhin ihr der rechte (...) amputiert werden musste und die Beweglichkeit beider (...) stark eingeschränkt wurde. Im März 2018 wurde der rechte (...) operiert; aktuell ist eine entsprechende Operation am linken (...) geplant (SEM-act. 16/S. 129-130). Nach der Amputation des rechten (...) befand sich die Beschwerdeführerin von Januar bis September 2017 in einer Rehaklinik und anschliessend bis Mitte Dezember 2017 in einem Alters- und Pflegeheim (SEM-act. 4/S. 52 und 68). Derzeit lebt sie mit ihren beiden Kindern in einer Wohnung. Die Spitex kommt zwei Mal pro Tag vorbei und übernimmt einen Teil der Pflege (SEM-act. 10/S. 87). Die Beschwerdeführerin befindet sich im Anmeldeverfahren für Ergänzungsleistungen der IV (Akten des Amts für Migration des Kantons Basel-Landschaft [nachfolgend: kant. act. BL]) / Führungsbericht vom 10. Januar 2019).

E. 9.4 Anhand dieser Ausgangslage gilt es im Folgenden zu prüfen, ob die Situation der Beschwerdeführerin insgesamt so beschaffen ist, dass davon ausgegangen werden muss, dass sie im Hinblick auf die geplante Operation zwingend auf die Unterstützung der Gesuchstellerin angewiesen ist.

E. 9.4.1 Im März 2018 wurde die Beschwerdeführerin am rechten (...) operiert und es ist davon auszugehen, dass sie sich damals nach der Operation - als die Beweglichkeit beider und nicht nur eines (...) eingeschränkt war - in einer noch schwierigeren Lage befand als dies nach der anstehenden Operation der Fall sein wird. Nach Angaben im Zentralen Migrationsinformationssystem (Zemis) war die Gesuchstellerin noch nie in der Schweiz, sodass sich die Beschwerdeführerin bei den vorhergehenden Operationen offenbar ohne die Hilfe der Gesuchstellerin organisieren konnte. Damals wie heute befanden sich die IV-Ansprüche der Beschwerdeführerin in Abklärung, sodass sich ihre finanzielle Lage im Vergleich zur Situation im März 2018 nicht wesentlich verändert hat.

E. 9.4.2 Aus den kantonalen Akten geht hervor, dass der in der Schweiz geborene jüngere Sohn während der akuten Krankheitsphase der Beschwerdeführerin von Januar 2017 bis Januar 2018 bei seinem Schweizer Vater gelebt hat. Dieser verfügt ebenfalls über das Sorgerecht und hat einen Antrag auf geteilte Obhut gestellt. Von Oktober 2018 bis Ende Januar 2019 wurde für den gemeinsamen Sohn eine Erziehungsbeistandschaft errichtet, da der Kindsvater die Betreuung aufgrund einer Erkrankung vorübergehend nicht wahrnehmen konnte (vgl. kant. act. BL/Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (...) vom 2. Oktober 2018). Es ist davon auszugehen, dass die zuständige Familienbegleitung über den geplanten Eingriff der Beschwerdeführerin informiert ist und versuchen wird, mit den Eltern eine Lösung für die Betreuung des gemeinsamen Sohns zu finden. Der ältere Sohn wurde von März 2017 bis Ende Februar 2018 in einer Pflegefamilie untergebracht (vgl. kant. act. BL/Bestätigung der Anerkennung als Pflegefamilie vom 27. April 2017). Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin dieses Angebot im Hinblick auf die anstehende Operation nicht wieder in Anspruch nehmen könnte. Zudem hat sich die Beschwerdeführerin in der Schweiz ein Beziehungsnetz aufgebaut und verfügt offenbar auch über eine langjährige Freundin (vgl. kant. act. BL/Referenzschreiben verschiedener Personen und v.a. von C._______ aus dem Jahr 2016). Es ist kaum vorstellbar, dass der Beschwerdeführerin in ihrer misslichen Lage niemand zur Seite stehen würde, zumal anzunehmen ist, dass dies bei der vorhergehenden Operation der Fall war.

E. 9.4.3 Die Situation der Beschwerdeführerin ist angesichts ihrer schweren gesundheitlichen Probleme und ihrer familiären Situation zweifellos äusserst belastend. Nach dem Gesagten kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die geplante Operation zwingend auf die Unterstützung der Gesuchstellerin angewiesen ist.

E. 9.5 In Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls ergibt sich somit, dass die geltend gemachten privaten Interessen im vorliegenden Fall das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Einreisevorschriften nicht überwiegen. Es liegen keine humanitären Gründe vor, welche so beschaffen sind, dass sie ein Abweichen von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen des Schengener Grenzkodex erforderlich erscheinen lassen würden. Die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit kommt nach dem Gesagten nicht in Frage.

E. 10 Gestützt auf die obigen Erwägungen ist die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts der besonderen Umstände des Einzelfalls ist auf eine Kostenauflage jedoch zu verzichten und der geleistete Kostenvorschuss dementsprechend zurückzuerstatten (Art. 6 Bst. b VGKE).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 700.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
  3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Formular Zahladresse) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück) - das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft (in Kopie; kantonale Akten Ref-Nr. [...] zurück) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Kayser Julian Beriger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5226/2018 Urteil vom 27. März 2019 Besetzung Richter Martin Kayser (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiber Julian Beriger. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM,Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken für B._______. Sachverhalt: A. Am 9. August 2017 beantragte die kamerunische Staatsangehörige B._______ (geb. 1984, nachfolgend: Gesuchstellerin) bei der schweizerischen Botschaft in Yaoundé die Ausstellung eines Schengen-Visums für die Dauer von 90 Tagen bei ihrer im Kanton Basel-Landschaft wohnhaften Cousine A._______ (geb. 1988, nachfolgend: Beschwerdeführerin). Als Aufenthaltszweck gab die Gesuchstellerin die medizinische Unterstützung ("assistance médicale") der Beschwerdeführerin im Hinblick auf eine anstehende Operation an (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 4, S. 69-72). Die gesundheitlich schwer angeschlagene Beschwerdeführerin ist Mutter zweier Söhne (geb. 2004 und 2007) und verfügt seit dem Jahr 2016 über eine Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls. B. Die Schweizer Botschaft lehnte den Visumsantrag mit der Begründung ab, die Absicht der Gesuchstellerin, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten auszureisen, könne als nicht hinreichend gesichert erachtet werden. Überdies seien die Angaben über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht hinreichend belegt (SEM-act. 4/S. 56-60). C. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 20. Februar 2018 Einsprache (SEM-act. 3/S. 54). Die Vorinstanz liess daraufhin durch die kantonale Migrationsbehörde weitere Abklärungen vornehmen. Aus diesen ergab sich u.a., dass die Unterstützung der Beschwerdeführerin bei der Kinderbetreuung und im Haushalt im Hinblick auf die bevorstehende Operation durch die Gesuchstellerin als Verwandte in Seitenlinie als bewilligungspflichtige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren sei (SEM-act. 12/S. 118). D. Mit Entscheid vom 27. August 2018 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin angesichts der wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Verhältnisse in ihrem Heimatland und ihrer persönlichen Situation nicht als hinreichend gesichert erachtet werden könne. Zudem liege mit der geplanten Unterstützung durch die Gesuchstellerin eine bewilligungspflichtige Erwerbstätigkeit vor (SEM-act. 13/S. 120-124). E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 1. September 2018 beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Ausstellung des beantragten Schengen-Visums an die Gesuchstellerin. Sie führt im Wesentlichen aus, dass sie nach der Operation zwingend auf die Unterstützung der Gesuchstellerin angewiesen sei. Deren Wiederausreise sei durch familiäre und berufliche Verpflichtungen im Heimatland hinreichend gesichert. Zudem habe die Vorinstanz bei ihrem Entscheid nicht alle eingereichten Unterlagen berücksichtigt (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). F. In ihrer Vernehmlassung vom 23. November 2018 hielt die Vorinstanz an ihren Standpunkten fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 6). Die Beschwerdeführerin liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen. G. Mit Verfügung vom 7. Februar 2019 forderte der zuständige Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin auf, über den Verfahrensstand ihrer IV-Rente und die geplante Operation am linken (...) Auskunft zu geben. Zudem wurde die Beschwerdeführerin über den Beizug der Akten des kantonalen Migrationsamts informiert (BVGer-act. 10). H. Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Stellungnahme vom 15. Februar 2019 aus, dass die geplante Operation noch nicht habe durchgeführt werden können, da sie zwingend auf die Hilfe ihrer Schwester angewiesen sei und sich keine Betreuungsperson leisten könne. Sie werde von der IV eine Rente erhalten, warte derzeit aber noch auf eine schriftliche Bestätigung. Zudem befinde sie sich im Anmeldeverfahren für Ergänzungsleistungen der IV. Weitere Unterlagen reichte die Beschwerdeführerin nicht ein (BVGer-act. 12). I. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). In diesem Bereich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Gastgeberin zur Beschwerde berechtigt (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (vgl. Art. 50 und Art. 52 VwVG).

2. Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin sinngemäss eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Das SEM habe in seinem Entscheid vom 27. August 2018 die am gleichen Tag von der Gesuchstellerin bei der schweizerischen Botschaft eingereichten Unterlagen (Flugtickets, Reiseversicherung, Bezahlung der Visumskosten, Ausweiskopie und Schreiben des Oberarztes) nicht berücksichtigt (BVGer-act. 1). 3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 ff. VwVG) dient der Sachverhaltsabklärung und stellt gleichzeitig ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar. Kernelement ist das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung. Die Behörde muss diese Äusserungen zur Kenntnis nehmen und sie in der Entscheidfindung und -begründung würdigen und sich sachgerecht damit auseinandersetzen (vgl. Art. 30 und Art. 32 Abs. 1 VwVG). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, weshalb seine Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache grundsätzlich zur Aufhebung der mit dem Verfahrensmangel behafteten Verfügung führt. 3.3 Die Vorinstanz konnte die von der Gesuchstellerin bei der schweizerischen Botschaft eingereichten Unterlagen aufgrund des zeitlichen Ablaufs in ihrem Entscheid vom 27. August 2018 nicht berücksichtigen. Sie musste jedoch auch nicht damit rechnen, dass zu diesem Zeitpunkt noch Unterlagen eingereicht werden. Allenfalls hätte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin den Eingang der Unterlagen bestätigen können, um anzuzeigen, dass sie diese gewürdigt hat. Selbst wenn man in diesem Umstand eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin erblicken würde, könnte diese im vorliegenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht jedoch ohne weiteres geheilt werden (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BVGE 2017 I/4 E. 4.2; Waldmann/Bickel, Praxiskommentar, Art. 29 Rz. 114 ff.; je m.H.). 4. 4.1 Die angefochtene Verfügung erging nach der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und Visumerteilung (aVEV, AS 2008 5441). Besagte Verordnung wurde per 15. September 2018 aufgehoben und durch die Verordnung über die Einreise und Visumerteilung vom 15. August 2018 (VEV, SR 142.204) ersetzt. Gemäss den Übergangsbestimmungen kommt im vorliegenden Verfahren neues Recht zur Anwendung (vgl. Art. 69-71 VEV). 4.2 Am 1. Januar 2019 hat das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) eine Teilrevision und Namensänderung erfahren (Änderung des AuG vom 16. Dezember 2016, AS 2018 3171). Das AuG heisst neu Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (AIG). Im Folgenden wird die neue Bezeichnung verwendet. Da sich an den einschlägigen Gesetzesbestimmungen nichts geändert hat, erübrigen sich weitere Bemerkungen zur erwähnten Teilrevision (vgl. stattdessen Urteil des BVGer F-1186/2018 vom 10. Januar 2019 E. 2). 5. 5.1 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer kamerunischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken für die Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das AIG und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur insoweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2-5 AIG). 5.2 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visumserteilung vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 5.3 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses - wie im Falle der aus Kamerun stammenden Gesuchstellerin - erforderlich ist (vgl. Anhang I zur Verordnung (EU) 2018/1806, ABl. L 303/39 vom 28.11.2018; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 8 Abs. 1 VEV). Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthalts verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten. Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zu den Einreisevoraussetzungen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 und 8 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23. März 2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]; Caroni et al., Migrationsrecht, 4. Aufl. 2018, S. 141 ff.). 5.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. Egli/Meyer, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum AuG; 2010, Art. 5 N 33). Die Behörden haben daher zu prüfen und Drittstaatsangehörige zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr für eine gesicherte Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AIG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5.2).

6. Die Vorinstanz begründet ihre Abweisung der Einsprache zum einen mit der nicht gesicherten Wiederausreise der Gesuchstellerin. 6.1 Bei der Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden, weshalb lediglich Prognosen gestellt werden können. Dabei sind einerseits die allgemeine Lage im Herkunftsland und andererseits die individuelle Situation der gesuchstellenden Person in die Beurteilung miteinzubeziehen. Es rechtfertigt sich, Einreisegesuchen von Personen aus Regionen mit politisch oder wirtschaftlich eher ungünstigen Verhältnissen mit einer gewissen Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.). 6.2 6.2.1 Im Zusammenhang mit der allgemeinen Lage in Kamerun wies die Vorinstanz in ihrem Entscheid auf die schwierigen wirtschaftlichen und politischen Verhältnisse und den damit einhergehenden Migrationsdruck hin. Diese Einschätzung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden: Das derzeitige Wirtschaftswachstum in Kamerun reicht nicht aus, um Arbeitsplätze in grösserem Umfang zu schaffen und die Armutsrate von rund 24 % nachhaltig zu senken (Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt: www.auswaertiges-amt.de > Aussen- und Europapolitik > Länder > Kamerun > Wirtschaft, Stand: Oktober 2018, besucht im März 2019; vgl. zur Lage in Kamerun Urteil des BVGer F-5020/2017 vom 29. Januar 2018 E. 7.1). Auch die Sicherheitslage bleibt vor allem im Norden des Landes angespannt, wo es weiterhin zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und separatistischen Gruppierungen kommt (Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt: www.auswaertigesamt.de > Aussen- und Europapolitik > Länderinformationen > Kamerun > Landesspezifische Sicherheitshinweise, Stand: Januar 2019, besucht im März 2019). 6.2.2 Vor diesem Hintergrund kann insbesondere bei jungen, ungebundenen Personen der Wunsch nach Auswanderung entstehen. Ein im Ausland bereits bestehendes, soziales Beziehungsnetz aus Verwandten oder Freunden kann eine Emigration begünstigen. So wird nach einer allfälligen Einreise nicht selten - unter Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen - versucht, den Aufenthalt auf eine ganz andere rechtliche oder faktische Basis zu stellen und sich so der Pflicht zur Wiederausreise zu entziehen (vgl. Urteil des BVGer F-2950/2018 vom 2. November 2018 E. 5.2.1). 6.3 6.3.1 Bei der Risikoanalyse sind nicht nur die allgemeinen Umstände, sondern sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Durch besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen kann die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigt werden. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine derartigen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). 6.3.2 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 35-jährige, unverheiratete Frau. Nach den Angaben der Beschwerdeführerin hat sie in Kamerun einen minderjährigen Sohn, für den während der geplanten Abwesenheit sein leiblicher Vater sorgt. In beruflicher Hinsicht ist die Gesuchstellerin als selbständige Fischhändlerin tätig, wobei kein Einkommen ausgewiesen wird. Weitere Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Gesuchstellerin werden nicht gemacht und ergeben sich auch nicht aus den Akten. Sowohl die familiären als auch die beruflichen Verpflichtungen der Gesuchstellerin lassen eine 3-monatige Abwesenheit derselben zu und sind daher nicht so beschaffen, dass sie die Gesuchstellerin in nachhaltiger Weise von einer Emigration abhalten könnten. 6.4 Insgesamt lassen sich aus den eingereichten Unterlagen keine besonderen familiären, beruflichen oder sozialen Verpflichtungen der Gesuchstellerin in ihrem Heimatland erkennen, welche die aufgrund der allgemeinen Lage in Kamerun ungünstige Prognose zu Gunsten der Gesuchstellerin beeinflussen könnten. Daran vermögen auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach sie die Verantwortung für die Gesuchstellerin übernehmen würde, nichts zu ändern. Als Gastgeberin kann sie nur für gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten, nicht aber - mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit - für ein bestimmtes Verhalten ihres Gastes (vgl. BVGE 2009/27 E. 9).

7. Zum anderen geht die Vorinstanz in ihrem Einsprache-Entscheid davon aus, dass die geplante Unterstützung der Beschwerdeführerin durch die Gesuchstellerin eine bewilligungspflichtige Erwerbstätigkeit darstelle, weshalb die Ausstellung eines Schengen-Visums zu Besuchszwecken nicht möglich sei. 7.1 Als Erwerbstätigkeit im Sinne des Gesetzes gilt jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbstständige oder selbstständige Tätigkeit, selbst wenn sie im konkreten Einzelfall unentgeltlich erfolgt (Art. 11 Abs. 2 AIG). Eine Tätigkeit gilt dann als üblicherweise auf Entgelt gerichtet, wenn sie ihrer Art und ihrem Umfang nach auf dem schweizerischen Arbeits- und Dienstleistungsmarkt angeboten wird (vgl. Egli/Meyer, a.a.O., Art. 11 N 6). Einschränkungen des Begriffs der Erwerbstätigkeit können sich dort ergeben, wo der besondere Charakter der Hilfeleistung gerade durch die verwandtschaftliche und emotionale Nähe zwischen den Beteiligten gewährleistet ist. Voraussetzung ist, dass die Hilfeleistungen mit Blick auf die konkreten Umstände des Einzelfalls noch als zwischen Verwandten üblich bzw. sozialadäquat betrachtet werden können (vgl. Urteil des BVGer F-5117/2017 vom 16. Juli 2018 E. 5.4 m.H.; Spescha, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 4. Aufl. 2015, Art. 11 N 3 AuG). 7.2 Die erwähnten Kriterien werden im "Visahandbuch I mit SEM Ergänzungen", Stand: 1. Januar 2019 (nachfolgend: Visahandbuch, abrufbar im Internet unter: www.sem.admin.ch Publikationen & Service Weisungen und Kreisschreiben VII. Visa Aufenthalt bis 90 Tage (Schengenregelung) und den "Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich", Stand: 1. Januar 2019 (nachfolgend: Weisungen AIG, abrufbar im Internet unter: www.sem.admin.ch > Publikationen & Service > Weisungen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich; Websites besucht im März 2019) konkretisiert. Besagte Weisungen, deren Anwendbarkeit hier nicht in Frage gestellt wird, sind vom Gericht grundsätzlich zu berücksichtigen (zu deren Relevanz vgl. etwa BVGE 2010/33 E. 3.3.1). 7.3 Gemäss Ziff. 3.2.2 Bst. b Visahandbuch sind Kinderbetreuung und Hausarbeit durch ausländische Familienmitglieder in Seitenlinie - wie vorliegend - ab dem ersten Tag bewilligungspflichtig. Die in Ziff. 4.7.15.4 Weisungen AIG für ausländische Familienmitglieder in auf- oder absteigender Linie vorgesehene Ausnahmeregelung, wonach die sozialübliche Unterstützung und Kinderbetreuung im Rahmen eines Touristen- oder Besuchsaufenthalts bis maximal 90 Tage je Bezugszeitraum von 180 Tagen ohne Bewilligung zulässig ist, gilt für Verwandte in Seitenlinie nicht (siehe Hervorhebung unter Ziff. 4.7.15.4 in fine). Soweit es sich bei den Unterstützungshandlungen der Gesuchstellerin um die Betreuung einer pflegebedürftigen Person handelt, wäre diese ebenfalls bewilligungspflichtig und dürfte nach Ziff. 4.7.15.5 Weisungen AIG - neben anderen Voraussetzungen - nur durch eine ausgebildete Pflegefachkraft vorgenommen werden. 7.4 Ein Aufenthalt der Gesuchstellerin zu Besuchszwecken wird nicht geltend gemacht und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin geht vielmehr hervor, dass der alleinige Aufenthaltszweck in der Pflege sowie Unterstützung der Beschwerdeführerin bei Haushalt und Kinderbetreuung besteht. Die geplante Tätigkeit könnte daher auch von einer Drittperson wahrgenommen werden, jedoch fehlen der Beschwerdeführerin hierfür die finanziellen Mittel. Auch die geplante Dauer von 90 Tagen und die Intensität der Unterstützungshandlungen (Hilfe bei der Pflege, im Haushalt und mit den Kindern) lassen auf eine bewilligungspflichtige Erwerbstätigkeit schliessen.

8. Nach dem Gesagten besteht sowohl aufgrund der allgemeinen Lage in Kamerun als auch der individuellen Situation der Gesuchstellerin keine zureichende Gewähr für deren fristgerechte Wiederausreise. Die geplante Unterstützung der Beschwerdeführerin durch die Gesuchstellerin ist zudem als bewilligungspflichtige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren, weshalb der geplante Aufenthaltszweck den Rahmen eines Schengen-Visums zu Besuchszwecken sprengt. Es fehlt somit an unabdingbaren Voraussetzungen zur Erteilung eines einheitlichen Visums für den gesamten Schengen-Raum.

9. Es bleibt zu prüfen, ob angesichts der besonderen Situation, in der sich die gesundheitlich schwer angeschlagene Beschwerdeführerin befindet, die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit erfüllt sind. 9.1 Ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit kann erteilt werden, wenn ein Mitgliedstaat es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält, von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. zu diesen vorn E. 5.3.) abzuweichen (vgl. Art. 3 Abs. 4 und Art. 7 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). In der Regel wird der betreffende Mitgliedstaat seinen Entscheid gestützt auf eine Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen fällen, wobei er die Voraussetzungen für ein Abweichen von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen nicht leichthin annehmen darf. In Beachtung des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit, auf dem das Schengen-System beruht, muss der Mitgliedstaat dem Umstand angemessen Rechnung tragen, dass sein Entscheid über die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit nicht nur eigene Interessen berührt, sondern infolge des Wegfalles der Personenkontrollen an den Innengrenzen des Schengen-Raums auch die Interessen der übrigen Schengen-Staaten beeinträchtigen kann (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.1; Urteil des BVGer C-2586/2012 vom 28. März 2014 E. 7.1; je m.H.). 9.2 Die gesundheitlich schwer angeschlagene Beschwerdeführerin macht geltend, dass der aktuell anstehende Eingriff am (...) ohne die Unterstützung der Gesuchstellerin nicht durchgeführt werden könne, da ihr für eine Betreuungsperson die finanziellen Mittel fehlen und sie die Verantwortung für zwei minderjährige Kinder trage. 9.3 Die Beschwerdeführerin erkrankte Anfang 2017 am (...), woraufhin ihr der rechte (...) amputiert werden musste und die Beweglichkeit beider (...) stark eingeschränkt wurde. Im März 2018 wurde der rechte (...) operiert; aktuell ist eine entsprechende Operation am linken (...) geplant (SEM-act. 16/S. 129-130). Nach der Amputation des rechten (...) befand sich die Beschwerdeführerin von Januar bis September 2017 in einer Rehaklinik und anschliessend bis Mitte Dezember 2017 in einem Alters- und Pflegeheim (SEM-act. 4/S. 52 und 68). Derzeit lebt sie mit ihren beiden Kindern in einer Wohnung. Die Spitex kommt zwei Mal pro Tag vorbei und übernimmt einen Teil der Pflege (SEM-act. 10/S. 87). Die Beschwerdeführerin befindet sich im Anmeldeverfahren für Ergänzungsleistungen der IV (Akten des Amts für Migration des Kantons Basel-Landschaft [nachfolgend: kant. act. BL]) / Führungsbericht vom 10. Januar 2019). 9.4 Anhand dieser Ausgangslage gilt es im Folgenden zu prüfen, ob die Situation der Beschwerdeführerin insgesamt so beschaffen ist, dass davon ausgegangen werden muss, dass sie im Hinblick auf die geplante Operation zwingend auf die Unterstützung der Gesuchstellerin angewiesen ist. 9.4.1 Im März 2018 wurde die Beschwerdeführerin am rechten (...) operiert und es ist davon auszugehen, dass sie sich damals nach der Operation - als die Beweglichkeit beider und nicht nur eines (...) eingeschränkt war - in einer noch schwierigeren Lage befand als dies nach der anstehenden Operation der Fall sein wird. Nach Angaben im Zentralen Migrationsinformationssystem (Zemis) war die Gesuchstellerin noch nie in der Schweiz, sodass sich die Beschwerdeführerin bei den vorhergehenden Operationen offenbar ohne die Hilfe der Gesuchstellerin organisieren konnte. Damals wie heute befanden sich die IV-Ansprüche der Beschwerdeführerin in Abklärung, sodass sich ihre finanzielle Lage im Vergleich zur Situation im März 2018 nicht wesentlich verändert hat. 9.4.2 Aus den kantonalen Akten geht hervor, dass der in der Schweiz geborene jüngere Sohn während der akuten Krankheitsphase der Beschwerdeführerin von Januar 2017 bis Januar 2018 bei seinem Schweizer Vater gelebt hat. Dieser verfügt ebenfalls über das Sorgerecht und hat einen Antrag auf geteilte Obhut gestellt. Von Oktober 2018 bis Ende Januar 2019 wurde für den gemeinsamen Sohn eine Erziehungsbeistandschaft errichtet, da der Kindsvater die Betreuung aufgrund einer Erkrankung vorübergehend nicht wahrnehmen konnte (vgl. kant. act. BL/Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (...) vom 2. Oktober 2018). Es ist davon auszugehen, dass die zuständige Familienbegleitung über den geplanten Eingriff der Beschwerdeführerin informiert ist und versuchen wird, mit den Eltern eine Lösung für die Betreuung des gemeinsamen Sohns zu finden. Der ältere Sohn wurde von März 2017 bis Ende Februar 2018 in einer Pflegefamilie untergebracht (vgl. kant. act. BL/Bestätigung der Anerkennung als Pflegefamilie vom 27. April 2017). Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin dieses Angebot im Hinblick auf die anstehende Operation nicht wieder in Anspruch nehmen könnte. Zudem hat sich die Beschwerdeführerin in der Schweiz ein Beziehungsnetz aufgebaut und verfügt offenbar auch über eine langjährige Freundin (vgl. kant. act. BL/Referenzschreiben verschiedener Personen und v.a. von C._______ aus dem Jahr 2016). Es ist kaum vorstellbar, dass der Beschwerdeführerin in ihrer misslichen Lage niemand zur Seite stehen würde, zumal anzunehmen ist, dass dies bei der vorhergehenden Operation der Fall war. 9.4.3 Die Situation der Beschwerdeführerin ist angesichts ihrer schweren gesundheitlichen Probleme und ihrer familiären Situation zweifellos äusserst belastend. Nach dem Gesagten kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die geplante Operation zwingend auf die Unterstützung der Gesuchstellerin angewiesen ist. 9.5 In Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls ergibt sich somit, dass die geltend gemachten privaten Interessen im vorliegenden Fall das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Einreisevorschriften nicht überwiegen. Es liegen keine humanitären Gründe vor, welche so beschaffen sind, dass sie ein Abweichen von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen des Schengener Grenzkodex erforderlich erscheinen lassen würden. Die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit kommt nach dem Gesagten nicht in Frage.

10. Gestützt auf die obigen Erwägungen ist die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts der besonderen Umstände des Einzelfalls ist auf eine Kostenauflage jedoch zu verzichten und der geleistete Kostenvorschuss dementsprechend zurückzuerstatten (Art. 6 Bst. b VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 700.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

3. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Formular Zahladresse)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück)

- das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft (in Kopie; kantonale Akten Ref-Nr. [...] zurück) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Kayser Julian Beriger Versand: