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F-769/2019

F-769/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2020-04-30 · Deutsch CH

Schengen-Visum

Sachverhalt

A. Die kamerunischen Staatsangehörigen B._______ (geb. 1972) und C._______ (geb. 2001) (nachfolgend: Gesuchstellende bzw. Gäste) beantragten am 25. Juli 2018 bei der Schweizerischen Botschaft in Yaoundé Schengen-Visa für einen Aufenthalt von 30 Tagen (Akten des SEM [SEM-act.] 2/3, 2/58, 2/29, 2/57). Als Zweck ihrer Reise in die Schweiz vermerkten sie auf dem Gesuchsformular, die Gastgeberin (und Beschwerdeführerin) an deren Adresse in [einer schweizerischen Stadt] besuchen zu wollen (SEM-act. 2/29 ff. sowie 2/57 ff.). Den Gesuchsunterlagen lag ein handschriftlicher Brief von D._______, der leiblichen Mutter von C._______, bei. Demnach handelt es sich bei den Gästen um Onkel und Nichte. Der Onkel ist ermächtigt, an Stelle der in Italien lebenden Mutter die Interessen von C._______ zu vertreten. Das Schreiben war mit einem Stempel des kamerunischen Honorarkonsulats in Florenz versehen (SEM-act. 2/12). C._______ hatte bereits im Jahr 2014 ein Schengen-Visum für Italien beantragt hat, welches ihr verweigert worden war (SEM-act. 2/30). B. Die Gastgeberin, eine italienisch-kamerunische Doppelbürgerin mit Wohnsitz im Kanton [...], hatte schon zuvor ein undatiertes, am 4. Juni 2018 in [einer schweizerischen Stadt] notariell beglaubigtes Einladungsschreiben an die Schweizerische Botschaft in Yaoundé adressiert. Dabei erläuterte sie, dass es sich bei den Gästen um ihren Sohn und ihre Enkeltochter handle, wobei ihr Sohn der «tuteur» ihrer Enkelin sei. Sie gedenke, ihre Gäste «pendant le mois juin à compter du 30 juin au 30 aout» einzuladen (SEM-act. 2/18 f.). C. Mit Formularverfügung vom 25. Juli 2018 verweigerte die Schweizerische Botschaft die Visa-Anträge, dies mit der Begründung, die Absicht der Gesuchstellenden, vor Ablauf des Visums wieder aus dem Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten auszureisen, habe nicht hinreichend festgestellt werden können (SEM-act. 2/26). D. Gegen die Verweigerung der Visa erhob die Gastgeberin am 30. Juli 2018 Einsprache bei der Vorinstanz. Begründend führte sie aus, ihr Sohn habe keinen Grund, Kamerun für immer verlassen zu wollen. Er betreibe in der Hauptstadt ein Motel mit Bar- sowie Restaurantbetrieb und könne von diesem Einkommen gut leben. Zudem habe er dort zwei minderjährige Kinder. Sie habe Kamerun seit vier Jahren nicht mehr besuchen können, da sie sich um ihre in Udine (Italien) lebende invalide (zweite) Tochter kümmere. Sie habe bereits alle notwendigen Unterlagen bei der Botschaft eingereicht und werde im Bedarfsfall gerne die nötigen Sicherheiten leisten (SEM-act. 1/8). E. Mit Entscheid vom 1. November 2018 trat das SEM auf die Einsprache der Gastgeberin nicht ein, da sie den mit Verfügung vom 21. August 2018 einverlangten Kostenvorschuss nicht geleistet hatte (SEM-act. 8/95 f.). F. Am 22. November 2018 stellte die Gastgeberin ein Gesuch um Wiedererwägung und beantwortete nachträglich den an sie gerichteten Fragenkatalog der kantonalen Migrationsbehörde. Dabei gab sie unter anderem an, ihre Gäste würden sich drei Monate in der Schweiz aufhalten. In der Abwesenheit ihres Sohnes würden dessen sechs Angestellte das Motel betreiben. Um seine beiden Kinder würde sich deren Mutter kümmern. Ihre Enkelin habe drei Monate Sommerferien. Nach Ferienende werde sie wieder in die Schule zurückkehren (SEM-act. 8/96 f.). Daraufhin kam das SEM auf seinen Entscheid vom 1. November 2018 zurück und das Verfahren wurde fortgesetzt. G. Mit Verfügung vom 11. Januar 2019 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Dabei teilte sie die Einschätzung der schweizerischen Auslandvertretung, wonach die fristgerechte Wiederausreise der Gäste nach einem Besuchsaufenthalt nicht als hinreichend gesichert betrachtet werden könne. Diese stammten aus einer Region, aus welcher als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse der Zuwanderungsdruck nach wie vor stark anhalte. Im Weiteren seien aus den persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnissen des Gastes keine Umstände ersichtlich, die besondere Gewähr für die Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt bieten könnten. Die von diesem geltend gemachten beruflichen Verpflichtungen sowie die familiären Verantwortlichkeiten dürften sich kaum mit einem dreimonatigen Besuchsaufenthalt vereinbaren lassen. Ebenfalls sei nicht klar, wo sich die Eltern ihrer Enkelin aufhielten. (SEM-act. 9). H. Am 14. Februar 2019 gelangte die Beschwerdeführerin mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihren Gästen die beantragten Visa auszustellen. Bei ihrem Sohn und ihrer Enkelin lägen keine konkreten Anzeichen für eine nicht anstandslose Wiederausreise vor. Im Übrigen sei das SEM irrtümlich von einem dreimonatigen Besuchsaufenthalt der Gäste ausgegangen. Aus deren Visa-Anträgen sowie dem Einladungsschreiben gehe hervor, dass ein einmonatiger Besuchsaufenthalt geplant gewesen sei. Ferner habe das SEM zu Unrecht festgehalten, dass der Aufenthaltsort der Eltern ihrer Enkelin unklar sei. Aktenkundig lebe deren Mutter in Italien. I. In seiner Vernehmlassung vom 2. April 2019 schloss das SEM auf Abweisung der Beschwerde. Entgegen der Annahme des Rechtsvertreters habe die Gastgeberin in ihrer Stellungnahme vom 22. November 2018 für beide Gäste einen Besuchsaufenthalt von drei Monaten gefordert. Die Diskrepanz von zwei Monaten gegenüber den jeweiligen Gesuchseingaben lasse Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Anträge aufkommen. Ausserdem stelle sich die Frage, ob nicht der Wohnort der (leiblichen) Mutter der Enkelin (Italien) das eigentliche Ziel des Aufenthalts sei. J. In ihrer Replik vom 7. Mai 2019 erklärt die Beschwerdeführerin, ihre Gäste seien nicht an einem Verbleib in der Schweiz beziehungsweise dem Schengen-Raum interessiert. Die Reise in die Schweiz diene einzig dem Besuch der Grossmutter. K. Eine Anfrage nach dem aktuellen Verfahrensstand vom 5. November 2019 beantwortete das Gericht am 8. November 2019. L. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Einspracheentscheide des SEM bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und ist als Gastgeberin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Der fest anberaumte Besuchszeitraum ist inzwischen verstrichen. Durch die Einreichung des Rechtmittels hat die Beschwerdeführerin jedoch kundgetan, dass sie ihr Interesse an der Behandlung der Beschwerde aufrechterhält. Die Beschwerdelegitimation gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist somit gegeben. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 1.3 In der vorliegenden Beschwerdeangelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.; 2011/43 E. 6.1).

E. 3 Der angefochtenen Verfügung liegen die Gesuche kamerunischer Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen 30-tägigen beziehungsweise einen 90-tägigen Besuchsaufenthalt in der Schweiz zugrunde (vgl. nachfolgend E. 5.5 f.). Da sich die Gäste nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen können und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen nicht überschreitet, fällt die Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das AIG und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur insoweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 4 AIG).

E. 4.1 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz eines Visums sind, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 (Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind [ABl. L 303/39 vom 28.11.2018; nachfolgend: Verordnung [EU] 2018/1806; in Kraft seit 15. Februar 2019]) erforderlich ist (Art. 6 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Kodifizierter Text] [Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 6 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]); vgl. auch Art. 2 Ziff. 6 SGK; Art. 5 Abs. 1 Bst. a AIG). Als kamerunische Staatsangehörige unterliegen die Gesuchstellenden unbestrittenermassen der Visumpflicht (Anhang I der bereits erwähnten Verordnung Nr. 2018/1806; Art. 8 Abs. 1 VEV).

E. 4.2 Voraussetzung zur Visumerteilung und zur Einreise ist unter anderem, dass die drittstaatsangehörige Person keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK) und Gewähr für die gesicherte Wiederausreise bietet (Art. 32 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, ABl. L 243/1 vom 15.09.2009]; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2011/48 E. 4.5; 2009/27 E. 5.2). Wenn die betreffende Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK anzunehmen (BVGE 2014/1 E. 4.3 m.H.). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht respektive dass die gesuchstellende Person für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bietet (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 21 Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.4; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2009/27 E. 5.2).

E. 4.3 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher grundsätzlich nicht gehalten, drittstaatsangehörigen Personen die Einreise zu gestatten. Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt aber auch das Schengen-Recht nicht (BVGE 2014/1 E. 4.1.1 und E. 4.1.5; 2011/48 E. 4; Urteil des BVGer F-7617/2016 vom 12. März 2018 E. 4.1).

E. 4.4 Sind sämtliche Voraussetzungen für die Visumerteilung erfüllt, ist das Schengen-Visum auszustellen. Ist hingegen einer der in Art. 32 Abs. 1 VK (nicht abschliessend) aufgelisteten Tatbestände gegeben, darf ein einheitliches Visum nicht erteilt werden (vgl. Art. 21 Abs. 1 und Abs. 3 VK; Art. 32 Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.5; 2011/48 E. 4.6; Urteil des BVGer F-7617/2016 E. 4.1). Das Schengen-Visum ist deshalb unter anderem zu verweigern, wenn Zweifel an der von der drittstaatsangehörigen Person bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK; BVGE 2014/1 E. 4.4). Den Behörden kommt bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Visumerteilung erfüllt sind, ein weiter Beurteilungsspielraum zu (BVGE 2014/1 E. 4.1.5 in fine).

E. 4.5 Sind - abgesehen vom Visum selbst - die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der betreffende Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).

E. 5.1 In der Regel lassen sich keine gesicherten Feststellungen darüber treffen, ob eine drittstaatsangehörige Person tatsächlich beabsichtigt, vor Ablauf des Visums den Schengen-Raum zu verlassen, weshalb darüber eine Prognose zu erstellen ist. Hierzu sind alle Umstände des Einzelfalles zu würdigen. Die Beweisführungslast obliegt dabei der drittstaatsangehörigen Person (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Anhang II VK; Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.1). Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der drittstaatsangehörigen Person ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch, wirtschaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.).

E. 5.2 Im Zusammenhang mit der allgemeinen Lage in Kamerun wies das SEM in seinem Entscheid auf die schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse und den damit einhergehenden Migrationsdruck hin. Diese Einschätzung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden (vgl. zur Lage in Kamerun: Urteil des BVGer F-5226/2018 vom 27. März 2019 E. 6.2.1). Auch die Sicherheitslage des Landes bleibt angespannt. In den Regionen Nord und Adamaoua sowie in den Grenzgebieten zu Nigeria und Tschad kommt es vermehrt zu gewalttätigen Raubüberfällen und Entführungen. In den beiden anglophonen Regionen North-West und South-West dauern gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und separatistischen Gruppierungen an, die Todesopfer und Verletzte forderten. Insbesondere in den Städten kommt es zu Protestaktionen und Demonstrationen, bei denen gewalttätige Auseinandersetzungen möglich sind (Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt: www.auswertigesamt.de > Aussen- und Europapolitik >Länder > Kamerun > Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung, Stand: 27. März 2020, besucht im März 2020).

E. 5.3 Angesichts dieser Umstände und unter Berücksichtigung, dass die Bereitschaft, das Heimatland zu verlassen, erfahrungsgemäss dort begünstigt wird, wo - wie in casu - bereits Verwandte im Ausland leben, ist nicht zu beanstanden, dass das SEM das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise in Bezug auf das Land als solches als grundsätzlich hoch einschätzte. Allerdings wäre es zu schematisch und nicht haltbar, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage sowie der bisherigen Erfahrungen auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Es gilt vielmehr, über die Situation im Herkunftsland hinaus die weiteren Umstände zu würdigen. Namentlich familiäre, gesellschaftliche oder berufliche Verpflichtungen können die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen.

E. 6.1.1 Im Antragsformular gab der Sohn der Beschwerdeführerin (Gast) an, er sei unverheiratet und arbeite als «commerçant» (SEM-act. 2/58). Gleichzeitig liess er der Vertretung verschiedene Unterlagen in Kopie zu kommen, nämlich (soweit hier interessierend):

- ein Kontoauszug vom 28. Juli 2017 bis 12. Juni 2018 («Relevé de compte») (SEM-act. 2/70),

- Bescheinigungen, dass seinerseits keine Steuerschulden vorliegen, vom 5. Juni 2018 sowie vom 4. Juli 2017 («Attestation de non redevance») (SEM-act. 2/65 f. und 2/69),

- eine Bescheinigung über die Miete eines Gastronomiebetriebes vom 5. Juli 2017 sowie eine Mietbescheinigung vom 5. Juni 2018 («Attestation de location») (SEM-act. 2/67 f. sowie 2/64),

- ein Lageplan mit einem amtlichen Stempel (SEM-act. 2/63),

- «Renseigements relatifs à l'explotant» sowie «Renseigements relatifs à l'entreprise» (SEM-act. 2/62),

- eine Erteilung einer Ausschanklizenz vom 19. November 2007 («Licence de vente de boissons») (SEM-act. 2/61). Gemäss den Vorbringen auf Beschwerdeebene lebt er zusammen mit seiner Partnerin und dem gemeinsamen Kind (geb. 2013) in Yaoundé, wo er in der Gastronomie tätig ist. Ein weiterer Sohn aus einer früheren Beziehung (geb. 2009) lebt bei seiner leiblichen Mutter (einer ehemaligen Partnerin des Gastes).

E. 6.1.2 Aus diesen Angaben lässt sich zwar eine gewisse soziale Einbindung des männlichen Gastes in ein familiäres Gefüge erblicken. Doch das genaue Verhältnis zu seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Sohn sowie zu seinem Sohn aus einer früheren Beziehung geht daraus nicht hervor. Da die Kinder während seiner Abwesenheit von ihren jeweiligen Müttern betreut werden, ist auch davon auszugehen, dass er für diese abkömmlich ist. Dessen ungeachtet können - gerade in Situationen angespannter wirtschaftlicher Verhältnisse - zurückbleibende nahe Angehörige regelmässig nicht verlässlich davon abhalten, den Entschluss für eine Emigration zu fällen, zumal die Hoffnung besteht, die Zurückgebliebenen aus dem Ausland effizienter unterstützen oder später allenfalls gar nachziehen zu können.

E. 6.1.3 Auch in wirtschaftlicher Hinsicht kann nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden. Gemäss dem eingereichten Kontoauszug wies sein Konto bei der Eröffnung am 28. Juli 2017 zwar einen Betrag von 1'500'000 CFA auf (dies entspricht nach dem Umrechnungskurs vom 30. März 2020 einem Betrag von Fr. 2'394.-), doch hat der Beschwerdeführer bis Ende August 2017 lediglich eine Einzahlung in der Höhe von 35'000 CFA (Fr. 55.86.-) getätigt und parallel dazu bis auf 650 CFA (Fr. 1.04.-) alles abgehoben. Hinzu kommt, dass auf dieses Konto unregelmässige Zahlungen eingegangen sind, wobei rund ein Dutzend Einzahlungen «especes» von einer Person namens «E._______», eine weitere von einer Person namens «E.a._______» sowie zwei von «E.b._______» getätigt wurden. Ferner ging eine (Teil-)Rückerstattung durch «E.c._______» auf das Konto ein. Infolgedessen nähren sich Zweifel, ob der Gast seinen Lebensunterhalt tatsächlich aus eigener Kraft bestreitet (vgl. zum Ganzen SEM-act. 2/70). Geht doch auch aus den übrigen Unterlagen lediglich hervor, dass er über eine Ausschankerlaubnis verfügt, einen Gastronomiebetrieb gemietet und keine Steuerschulden hat.

E. 6.1.4 Demnach kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gast tatsächlich über eine gesicherte Existenz beziehungsweise eine massgebliche berufliche Verankerung in Kamerun verfügt, welche ihn nachhaltig davon abhalten könnte, über den deklarierten Zeitraum hinaus in der Schweiz respektive im Schengen-Raum zu verbleiben.

E. 6.2.1 Aktenkundig lebt die Enkelin der Beschwerdeführerin bei ihrer Grosstante in Douala, wo sie noch die Schule besucht, die sie mit dem (englischsprachigen) BAC abschliessen möchte. Für die Schulgebühren kommen ihre leibliche Mutter sowie teilweise ihre Grossmutter - die Beschwerdeführerin - auf.

E. 6.2.2 Die Rüge der Beschwerdeführerin, das SEM habe zu Unrecht festgehalten, dass der Aufenthaltsort der Eltern ihrer Enkelin unklar sei, ist insofern berechtigt, als der Verbleib der Mutter in Italien aktenkundig ist (SEM-act. 2/12; sowie Sachverhalt Bst. A). Die Vorinstanz begründet auch nicht, auf welche Weise die Tatsache, dass der Vater der Enkelin (welcher die Vaterschaft nicht anerkannt hat) unbekannt ist, die Gefahr der nicht anstandslosen Wiederausreise erhöhen könnte. Es handelt sich hier um ein sachfremdes Element, welches nicht geeignet ist, den Ausgang der Streitsache zu beeinflussen.

E. 6.2.3 Indessen ergeben sich aus den persönlichen Lebensumständen der Enkelin keine Anhaltspunkte, welche das Risiko einer nicht anstandslosen Ausreise als gering erscheinen liessen. Die Beschwerdeführerin hebt denn auch lediglich hervor, dass ihre Enkelin nach Kamerun zurückkehren und dort die Schule mit dem «BAC» abschliessen möchte. Vor dem wirtschaftlichen Hintergrund in ihrem Heimatstaat kann jedoch die angestrebte Ausbildung für sich allein das Risiko einer nicht anstandslosen Wiederausreise nicht mildern. Die Enkelin ist familiär und beruflich ungebunden, was das Risiko einer nicht anstandslosen Wiederausreise markant erhöht. Des Weiteren geht aus einem handschriftlichen Vermerk der Botschaft auf dem Antragsformular der Enkelin hervor, dass sie bereits im Jahr 2014 ein Schengen-Visum für Italien - wo ihre leibliche Mutter sowie ihre Tante leben - beantragt hat, welches ihr verweigert wurde (vgl. Sachverhalt Bst. A). Demnach ist der Eindruck, wonach der angegebene Aufenthaltszweck (Besuch bzw. Wiedersehen mit der in der Schweiz lebenden Grossmutter), nicht ausschliesslich der Grund für das beantragte Visum sein könnte, nicht vollständig von der Hand zu weisen.

E. 6.3 Soweit in der Beschwerde sowie in der Replik gerügt wird, das SEM sei zu Unrecht von einem dreimonatigen Aufenthalt der Gäste ausgegangen, ist der Gastgeberin entgegen zu halten, dass lediglich den Gesuchsunterlagen ihrer Gäste explizit ein beabsichtigter einmonatiger Besuchsaufenthalt zu entnehmen ist (vgl. Sachverhalt Bst. A). Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin ist ihrem Einladungsschreiben die Dauer des beabsichtigten Besuches nicht eindeutig zu entnehmen (vgl. Sachverhalt Bst. Bst. B), währendem sie in ihrer Stellungnahme vom 22. September 2018 explizit einen Besuchsaufenthalt ihrer Gäste von drei Monaten angegeben und mit der in Kamerun üblichen Dauer der Sommerferien begründet hat. Somit ist nicht zu beanstanden, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung von einem 90-tägigen Besuchsaufenthalt ausgegangen ist.

E. 6.4 Vor dem dargelegten allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz - auch unter der Annahme eines nur dreissigtägigen Besuchs - davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte anstandslose Wiederausreise der Gäste nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An den guten Absichten und der Integrität der Beschwerdeführerin ist hierbei nicht zu zweifeln. Zugleich gilt es zu bedenken, dass sie in ihrer Eigenschaft als Gastgeberin zwar für gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten kann, nicht aber - mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit - für ein bestimmtes Verhalten der eingeladenen Person (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.7 und BVGE 2009/27 E. 9).

E. 6.5 Mit der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise ist eine zwingende Voraussetzung zur Erteilung eines Schengen-Visums nicht erfüllt. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit (vgl. dazu E. 4.5) wurden von den Beteiligten zu Recht nicht geltend gemacht und solche sind denn auch nicht ersichtlich.

E. 7 Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 8 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächst Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Ulrike Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-769/2019 Urteil vom 30. April 2020 Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, vertreten durch lic. iur. Amr Abdelaziz, Rechtsanwalt, substituiert durch MLaw Luisa Schwegler, Anwaltskanzlei Abdelaziz, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum zugunsten von B._______ und C._______ Sachverhalt: A. Die kamerunischen Staatsangehörigen B._______ (geb. 1972) und C._______ (geb. 2001) (nachfolgend: Gesuchstellende bzw. Gäste) beantragten am 25. Juli 2018 bei der Schweizerischen Botschaft in Yaoundé Schengen-Visa für einen Aufenthalt von 30 Tagen (Akten des SEM [SEM-act.] 2/3, 2/58, 2/29, 2/57). Als Zweck ihrer Reise in die Schweiz vermerkten sie auf dem Gesuchsformular, die Gastgeberin (und Beschwerdeführerin) an deren Adresse in [einer schweizerischen Stadt] besuchen zu wollen (SEM-act. 2/29 ff. sowie 2/57 ff.). Den Gesuchsunterlagen lag ein handschriftlicher Brief von D._______, der leiblichen Mutter von C._______, bei. Demnach handelt es sich bei den Gästen um Onkel und Nichte. Der Onkel ist ermächtigt, an Stelle der in Italien lebenden Mutter die Interessen von C._______ zu vertreten. Das Schreiben war mit einem Stempel des kamerunischen Honorarkonsulats in Florenz versehen (SEM-act. 2/12). C._______ hatte bereits im Jahr 2014 ein Schengen-Visum für Italien beantragt hat, welches ihr verweigert worden war (SEM-act. 2/30). B. Die Gastgeberin, eine italienisch-kamerunische Doppelbürgerin mit Wohnsitz im Kanton [...], hatte schon zuvor ein undatiertes, am 4. Juni 2018 in [einer schweizerischen Stadt] notariell beglaubigtes Einladungsschreiben an die Schweizerische Botschaft in Yaoundé adressiert. Dabei erläuterte sie, dass es sich bei den Gästen um ihren Sohn und ihre Enkeltochter handle, wobei ihr Sohn der «tuteur» ihrer Enkelin sei. Sie gedenke, ihre Gäste «pendant le mois juin à compter du 30 juin au 30 aout» einzuladen (SEM-act. 2/18 f.). C. Mit Formularverfügung vom 25. Juli 2018 verweigerte die Schweizerische Botschaft die Visa-Anträge, dies mit der Begründung, die Absicht der Gesuchstellenden, vor Ablauf des Visums wieder aus dem Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten auszureisen, habe nicht hinreichend festgestellt werden können (SEM-act. 2/26). D. Gegen die Verweigerung der Visa erhob die Gastgeberin am 30. Juli 2018 Einsprache bei der Vorinstanz. Begründend führte sie aus, ihr Sohn habe keinen Grund, Kamerun für immer verlassen zu wollen. Er betreibe in der Hauptstadt ein Motel mit Bar- sowie Restaurantbetrieb und könne von diesem Einkommen gut leben. Zudem habe er dort zwei minderjährige Kinder. Sie habe Kamerun seit vier Jahren nicht mehr besuchen können, da sie sich um ihre in Udine (Italien) lebende invalide (zweite) Tochter kümmere. Sie habe bereits alle notwendigen Unterlagen bei der Botschaft eingereicht und werde im Bedarfsfall gerne die nötigen Sicherheiten leisten (SEM-act. 1/8). E. Mit Entscheid vom 1. November 2018 trat das SEM auf die Einsprache der Gastgeberin nicht ein, da sie den mit Verfügung vom 21. August 2018 einverlangten Kostenvorschuss nicht geleistet hatte (SEM-act. 8/95 f.). F. Am 22. November 2018 stellte die Gastgeberin ein Gesuch um Wiedererwägung und beantwortete nachträglich den an sie gerichteten Fragenkatalog der kantonalen Migrationsbehörde. Dabei gab sie unter anderem an, ihre Gäste würden sich drei Monate in der Schweiz aufhalten. In der Abwesenheit ihres Sohnes würden dessen sechs Angestellte das Motel betreiben. Um seine beiden Kinder würde sich deren Mutter kümmern. Ihre Enkelin habe drei Monate Sommerferien. Nach Ferienende werde sie wieder in die Schule zurückkehren (SEM-act. 8/96 f.). Daraufhin kam das SEM auf seinen Entscheid vom 1. November 2018 zurück und das Verfahren wurde fortgesetzt. G. Mit Verfügung vom 11. Januar 2019 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Dabei teilte sie die Einschätzung der schweizerischen Auslandvertretung, wonach die fristgerechte Wiederausreise der Gäste nach einem Besuchsaufenthalt nicht als hinreichend gesichert betrachtet werden könne. Diese stammten aus einer Region, aus welcher als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse der Zuwanderungsdruck nach wie vor stark anhalte. Im Weiteren seien aus den persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnissen des Gastes keine Umstände ersichtlich, die besondere Gewähr für die Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt bieten könnten. Die von diesem geltend gemachten beruflichen Verpflichtungen sowie die familiären Verantwortlichkeiten dürften sich kaum mit einem dreimonatigen Besuchsaufenthalt vereinbaren lassen. Ebenfalls sei nicht klar, wo sich die Eltern ihrer Enkelin aufhielten. (SEM-act. 9). H. Am 14. Februar 2019 gelangte die Beschwerdeführerin mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihren Gästen die beantragten Visa auszustellen. Bei ihrem Sohn und ihrer Enkelin lägen keine konkreten Anzeichen für eine nicht anstandslose Wiederausreise vor. Im Übrigen sei das SEM irrtümlich von einem dreimonatigen Besuchsaufenthalt der Gäste ausgegangen. Aus deren Visa-Anträgen sowie dem Einladungsschreiben gehe hervor, dass ein einmonatiger Besuchsaufenthalt geplant gewesen sei. Ferner habe das SEM zu Unrecht festgehalten, dass der Aufenthaltsort der Eltern ihrer Enkelin unklar sei. Aktenkundig lebe deren Mutter in Italien. I. In seiner Vernehmlassung vom 2. April 2019 schloss das SEM auf Abweisung der Beschwerde. Entgegen der Annahme des Rechtsvertreters habe die Gastgeberin in ihrer Stellungnahme vom 22. November 2018 für beide Gäste einen Besuchsaufenthalt von drei Monaten gefordert. Die Diskrepanz von zwei Monaten gegenüber den jeweiligen Gesuchseingaben lasse Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Anträge aufkommen. Ausserdem stelle sich die Frage, ob nicht der Wohnort der (leiblichen) Mutter der Enkelin (Italien) das eigentliche Ziel des Aufenthalts sei. J. In ihrer Replik vom 7. Mai 2019 erklärt die Beschwerdeführerin, ihre Gäste seien nicht an einem Verbleib in der Schweiz beziehungsweise dem Schengen-Raum interessiert. Die Reise in die Schweiz diene einzig dem Besuch der Grossmutter. K. Eine Anfrage nach dem aktuellen Verfahrensstand vom 5. November 2019 beantwortete das Gericht am 8. November 2019. L. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide des SEM bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und ist als Gastgeberin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Der fest anberaumte Besuchszeitraum ist inzwischen verstrichen. Durch die Einreichung des Rechtmittels hat die Beschwerdeführerin jedoch kundgetan, dass sie ihr Interesse an der Behandlung der Beschwerde aufrechterhält. Die Beschwerdelegitimation gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist somit gegeben. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 1.3 In der vorliegenden Beschwerdeangelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.; 2011/43 E. 6.1).

3. Der angefochtenen Verfügung liegen die Gesuche kamerunischer Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen 30-tägigen beziehungsweise einen 90-tägigen Besuchsaufenthalt in der Schweiz zugrunde (vgl. nachfolgend E. 5.5 f.). Da sich die Gäste nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen können und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen nicht überschreitet, fällt die Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das AIG und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur insoweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 4 AIG). 4. 4.1 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz eines Visums sind, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 (Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind [ABl. L 303/39 vom 28.11.2018; nachfolgend: Verordnung [EU] 2018/1806; in Kraft seit 15. Februar 2019]) erforderlich ist (Art. 6 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Kodifizierter Text] [Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 6 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]); vgl. auch Art. 2 Ziff. 6 SGK; Art. 5 Abs. 1 Bst. a AIG). Als kamerunische Staatsangehörige unterliegen die Gesuchstellenden unbestrittenermassen der Visumpflicht (Anhang I der bereits erwähnten Verordnung Nr. 2018/1806; Art. 8 Abs. 1 VEV). 4.2 Voraussetzung zur Visumerteilung und zur Einreise ist unter anderem, dass die drittstaatsangehörige Person keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK) und Gewähr für die gesicherte Wiederausreise bietet (Art. 32 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, ABl. L 243/1 vom 15.09.2009]; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2011/48 E. 4.5; 2009/27 E. 5.2). Wenn die betreffende Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK anzunehmen (BVGE 2014/1 E. 4.3 m.H.). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht respektive dass die gesuchstellende Person für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bietet (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 21 Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.4; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2009/27 E. 5.2). 4.3 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher grundsätzlich nicht gehalten, drittstaatsangehörigen Personen die Einreise zu gestatten. Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt aber auch das Schengen-Recht nicht (BVGE 2014/1 E. 4.1.1 und E. 4.1.5; 2011/48 E. 4; Urteil des BVGer F-7617/2016 vom 12. März 2018 E. 4.1). 4.4 Sind sämtliche Voraussetzungen für die Visumerteilung erfüllt, ist das Schengen-Visum auszustellen. Ist hingegen einer der in Art. 32 Abs. 1 VK (nicht abschliessend) aufgelisteten Tatbestände gegeben, darf ein einheitliches Visum nicht erteilt werden (vgl. Art. 21 Abs. 1 und Abs. 3 VK; Art. 32 Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.5; 2011/48 E. 4.6; Urteil des BVGer F-7617/2016 E. 4.1). Das Schengen-Visum ist deshalb unter anderem zu verweigern, wenn Zweifel an der von der drittstaatsangehörigen Person bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK; BVGE 2014/1 E. 4.4). Den Behörden kommt bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Visumerteilung erfüllt sind, ein weiter Beurteilungsspielraum zu (BVGE 2014/1 E. 4.1.5 in fine). 4.5 Sind - abgesehen vom Visum selbst - die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der betreffende Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). 5. 5.1 In der Regel lassen sich keine gesicherten Feststellungen darüber treffen, ob eine drittstaatsangehörige Person tatsächlich beabsichtigt, vor Ablauf des Visums den Schengen-Raum zu verlassen, weshalb darüber eine Prognose zu erstellen ist. Hierzu sind alle Umstände des Einzelfalles zu würdigen. Die Beweisführungslast obliegt dabei der drittstaatsangehörigen Person (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Anhang II VK; Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.1). Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der drittstaatsangehörigen Person ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch, wirtschaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.). 5.2 Im Zusammenhang mit der allgemeinen Lage in Kamerun wies das SEM in seinem Entscheid auf die schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse und den damit einhergehenden Migrationsdruck hin. Diese Einschätzung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden (vgl. zur Lage in Kamerun: Urteil des BVGer F-5226/2018 vom 27. März 2019 E. 6.2.1). Auch die Sicherheitslage des Landes bleibt angespannt. In den Regionen Nord und Adamaoua sowie in den Grenzgebieten zu Nigeria und Tschad kommt es vermehrt zu gewalttätigen Raubüberfällen und Entführungen. In den beiden anglophonen Regionen North-West und South-West dauern gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und separatistischen Gruppierungen an, die Todesopfer und Verletzte forderten. Insbesondere in den Städten kommt es zu Protestaktionen und Demonstrationen, bei denen gewalttätige Auseinandersetzungen möglich sind (Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt: www.auswertigesamt.de > Aussen- und Europapolitik >Länder > Kamerun > Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung, Stand: 27. März 2020, besucht im März 2020). 5.3 Angesichts dieser Umstände und unter Berücksichtigung, dass die Bereitschaft, das Heimatland zu verlassen, erfahrungsgemäss dort begünstigt wird, wo - wie in casu - bereits Verwandte im Ausland leben, ist nicht zu beanstanden, dass das SEM das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise in Bezug auf das Land als solches als grundsätzlich hoch einschätzte. Allerdings wäre es zu schematisch und nicht haltbar, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage sowie der bisherigen Erfahrungen auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Es gilt vielmehr, über die Situation im Herkunftsland hinaus die weiteren Umstände zu würdigen. Namentlich familiäre, gesellschaftliche oder berufliche Verpflichtungen können die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. 6. 6.1 6.1.1 Im Antragsformular gab der Sohn der Beschwerdeführerin (Gast) an, er sei unverheiratet und arbeite als «commerçant» (SEM-act. 2/58). Gleichzeitig liess er der Vertretung verschiedene Unterlagen in Kopie zu kommen, nämlich (soweit hier interessierend):

- ein Kontoauszug vom 28. Juli 2017 bis 12. Juni 2018 («Relevé de compte») (SEM-act. 2/70),

- Bescheinigungen, dass seinerseits keine Steuerschulden vorliegen, vom 5. Juni 2018 sowie vom 4. Juli 2017 («Attestation de non redevance») (SEM-act. 2/65 f. und 2/69),

- eine Bescheinigung über die Miete eines Gastronomiebetriebes vom 5. Juli 2017 sowie eine Mietbescheinigung vom 5. Juni 2018 («Attestation de location») (SEM-act. 2/67 f. sowie 2/64),

- ein Lageplan mit einem amtlichen Stempel (SEM-act. 2/63),

- «Renseigements relatifs à l'explotant» sowie «Renseigements relatifs à l'entreprise» (SEM-act. 2/62),

- eine Erteilung einer Ausschanklizenz vom 19. November 2007 («Licence de vente de boissons») (SEM-act. 2/61). Gemäss den Vorbringen auf Beschwerdeebene lebt er zusammen mit seiner Partnerin und dem gemeinsamen Kind (geb. 2013) in Yaoundé, wo er in der Gastronomie tätig ist. Ein weiterer Sohn aus einer früheren Beziehung (geb. 2009) lebt bei seiner leiblichen Mutter (einer ehemaligen Partnerin des Gastes). 6.1.2 Aus diesen Angaben lässt sich zwar eine gewisse soziale Einbindung des männlichen Gastes in ein familiäres Gefüge erblicken. Doch das genaue Verhältnis zu seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Sohn sowie zu seinem Sohn aus einer früheren Beziehung geht daraus nicht hervor. Da die Kinder während seiner Abwesenheit von ihren jeweiligen Müttern betreut werden, ist auch davon auszugehen, dass er für diese abkömmlich ist. Dessen ungeachtet können - gerade in Situationen angespannter wirtschaftlicher Verhältnisse - zurückbleibende nahe Angehörige regelmässig nicht verlässlich davon abhalten, den Entschluss für eine Emigration zu fällen, zumal die Hoffnung besteht, die Zurückgebliebenen aus dem Ausland effizienter unterstützen oder später allenfalls gar nachziehen zu können. 6.1.3 Auch in wirtschaftlicher Hinsicht kann nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden. Gemäss dem eingereichten Kontoauszug wies sein Konto bei der Eröffnung am 28. Juli 2017 zwar einen Betrag von 1'500'000 CFA auf (dies entspricht nach dem Umrechnungskurs vom 30. März 2020 einem Betrag von Fr. 2'394.-), doch hat der Beschwerdeführer bis Ende August 2017 lediglich eine Einzahlung in der Höhe von 35'000 CFA (Fr. 55.86.-) getätigt und parallel dazu bis auf 650 CFA (Fr. 1.04.-) alles abgehoben. Hinzu kommt, dass auf dieses Konto unregelmässige Zahlungen eingegangen sind, wobei rund ein Dutzend Einzahlungen «especes» von einer Person namens «E._______», eine weitere von einer Person namens «E.a._______» sowie zwei von «E.b._______» getätigt wurden. Ferner ging eine (Teil-)Rückerstattung durch «E.c._______» auf das Konto ein. Infolgedessen nähren sich Zweifel, ob der Gast seinen Lebensunterhalt tatsächlich aus eigener Kraft bestreitet (vgl. zum Ganzen SEM-act. 2/70). Geht doch auch aus den übrigen Unterlagen lediglich hervor, dass er über eine Ausschankerlaubnis verfügt, einen Gastronomiebetrieb gemietet und keine Steuerschulden hat. 6.1.4 Demnach kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gast tatsächlich über eine gesicherte Existenz beziehungsweise eine massgebliche berufliche Verankerung in Kamerun verfügt, welche ihn nachhaltig davon abhalten könnte, über den deklarierten Zeitraum hinaus in der Schweiz respektive im Schengen-Raum zu verbleiben. 6.2 6.2.1 Aktenkundig lebt die Enkelin der Beschwerdeführerin bei ihrer Grosstante in Douala, wo sie noch die Schule besucht, die sie mit dem (englischsprachigen) BAC abschliessen möchte. Für die Schulgebühren kommen ihre leibliche Mutter sowie teilweise ihre Grossmutter - die Beschwerdeführerin - auf. 6.2.2 Die Rüge der Beschwerdeführerin, das SEM habe zu Unrecht festgehalten, dass der Aufenthaltsort der Eltern ihrer Enkelin unklar sei, ist insofern berechtigt, als der Verbleib der Mutter in Italien aktenkundig ist (SEM-act. 2/12; sowie Sachverhalt Bst. A). Die Vorinstanz begründet auch nicht, auf welche Weise die Tatsache, dass der Vater der Enkelin (welcher die Vaterschaft nicht anerkannt hat) unbekannt ist, die Gefahr der nicht anstandslosen Wiederausreise erhöhen könnte. Es handelt sich hier um ein sachfremdes Element, welches nicht geeignet ist, den Ausgang der Streitsache zu beeinflussen. 6.2.3 Indessen ergeben sich aus den persönlichen Lebensumständen der Enkelin keine Anhaltspunkte, welche das Risiko einer nicht anstandslosen Ausreise als gering erscheinen liessen. Die Beschwerdeführerin hebt denn auch lediglich hervor, dass ihre Enkelin nach Kamerun zurückkehren und dort die Schule mit dem «BAC» abschliessen möchte. Vor dem wirtschaftlichen Hintergrund in ihrem Heimatstaat kann jedoch die angestrebte Ausbildung für sich allein das Risiko einer nicht anstandslosen Wiederausreise nicht mildern. Die Enkelin ist familiär und beruflich ungebunden, was das Risiko einer nicht anstandslosen Wiederausreise markant erhöht. Des Weiteren geht aus einem handschriftlichen Vermerk der Botschaft auf dem Antragsformular der Enkelin hervor, dass sie bereits im Jahr 2014 ein Schengen-Visum für Italien - wo ihre leibliche Mutter sowie ihre Tante leben - beantragt hat, welches ihr verweigert wurde (vgl. Sachverhalt Bst. A). Demnach ist der Eindruck, wonach der angegebene Aufenthaltszweck (Besuch bzw. Wiedersehen mit der in der Schweiz lebenden Grossmutter), nicht ausschliesslich der Grund für das beantragte Visum sein könnte, nicht vollständig von der Hand zu weisen. 6.3 Soweit in der Beschwerde sowie in der Replik gerügt wird, das SEM sei zu Unrecht von einem dreimonatigen Aufenthalt der Gäste ausgegangen, ist der Gastgeberin entgegen zu halten, dass lediglich den Gesuchsunterlagen ihrer Gäste explizit ein beabsichtigter einmonatiger Besuchsaufenthalt zu entnehmen ist (vgl. Sachverhalt Bst. A). Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin ist ihrem Einladungsschreiben die Dauer des beabsichtigten Besuches nicht eindeutig zu entnehmen (vgl. Sachverhalt Bst. Bst. B), währendem sie in ihrer Stellungnahme vom 22. September 2018 explizit einen Besuchsaufenthalt ihrer Gäste von drei Monaten angegeben und mit der in Kamerun üblichen Dauer der Sommerferien begründet hat. Somit ist nicht zu beanstanden, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung von einem 90-tägigen Besuchsaufenthalt ausgegangen ist. 6.4 Vor dem dargelegten allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz - auch unter der Annahme eines nur dreissigtägigen Besuchs - davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte anstandslose Wiederausreise der Gäste nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An den guten Absichten und der Integrität der Beschwerdeführerin ist hierbei nicht zu zweifeln. Zugleich gilt es zu bedenken, dass sie in ihrer Eigenschaft als Gastgeberin zwar für gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten kann, nicht aber - mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit - für ein bestimmtes Verhalten der eingeladenen Person (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.7 und BVGE 2009/27 E. 9). 6.5 Mit der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise ist eine zwingende Voraussetzung zur Erteilung eines Schengen-Visums nicht erfüllt. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit (vgl. dazu E. 4.5) wurden von den Beteiligten zu Recht nicht geltend gemacht und solche sind denn auch nicht ersichtlich.

7. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

8. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächst Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Ulrike Raemy Versand: