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C-2586/2012

C-2586/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2014-03-28 · Deutsch CH

Schengen-Visum

Sachverhalt

A. Die 1986 geborene ghanaische Staatsangehörige B._______ (im Fol­genden: Gesuchstellerin) beantragte am 28. Februar 2011 bei der Schweizerischen Botschaft in Accra ein Schengen-Visum für einen sechs- bis achtwöchigen Besuchsaufenthalt bei ihrer Mutter (im Folgenden: Gastgeberin bzw. Beschwerdeführerin) und ihrem Stiefvater in Zürich. Die Gastgeber waren bereits am 25. Februar 2011 mit einem Einladungs­schreiben an die schweizerische Vertretung gelangt. Darin wurde unter anderem ausgeführt, die Gesundheit des Gastgebers sei angeschlagen und lasse Reisen nicht mehr zu. B. Mit Formularentscheid vom 2. März 2011 lehnte es die schweizerische Vertretung ab, das gewünschte Visum auszustellen. Dagegen erhob die Gesuchstellerin am 17. März 2011 Einsprache bei der Vorinstanz. Dabei versicherte sie, dass sie nach einem Besuchsaufenthalt in der Schweiz wieder in ihre Heimat zurückkehren würde. C. Noch bevor die Vorinstanz über die Einsprache entschieden hatte, bean­tragte die Gesuchstellerin am 30. Dezember 2011 bei der Schweizerischen Vertretung in Accra erneut ein Schengen-Visum für einen zweimonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrer Mutter in Zürich. Diese gab in einem am 19. Dezember 2011 verfassten Einladungsschreiben an, dass ihr Ehemann vor kurzem verstorben (gemäss eingereichter amtlicher Todesanzeige am 4. Dezember 2011) und sie nun auf den Beistand ihrer Tochter angewiesen sei. D. Das gegen die erste Visumsverweigerung noch hängige Einsprachever­fahren wurde in der Folge von der Vorinstanz am 4. Januar 2012 als gegenstandslos geworden abgeschrieben, dies weil die Gastgeber bei den Inlandabklärungen nicht mitgewirkt hätten. E. Am 23. Januar 2012 lehnte die Schweizer Vertretung auch das zweite Vi­sumsbegehren der Gesuchstellerin ab. Wie bereits bei der ersten Ver­weigerung begründete sie den Entscheid mit der ihrer Auffassung nach fehlenden Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise der Gesuch­stellerin aus dem Schengen-Raum nach einem Besuchsaufenthalt. F. Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchstellerin am 10. Februar 2012 Einsprache bei der Vorinstanz. Dabei wendete sie ein, sie werde nur für einen befristeten Aufenthalt in die Schweiz reisen und nach dem Besuchsaufenthalt wieder in ihr Heimatland zurückkehren. G. Auf Ersuchen der Vorinstanz richtete die Migrationsbehörde des Kantons Zürich am 22. März 2012 einen Fragekatalog an die Gastgeberin, welcher von dieser am 29. März 2012 beantwortet wurde. In ihrem Antwortschreiben ersuchte die Gastgeberin implizit um Gutheissung der Einsprache ihrer Tochter. H. Mit Verfügung vom 17. April 2012 wies die Vorinstanz die Einsprache gegen die Visumsverweigerung ab. Dabei teilte sie die Einschätzung der schweizerischen Auslandvertretung, wonach die anstandslose und frist­ge­rechte Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt nicht als gesichert betrachtet werden könne. Diese stamme aus einer Region, aus der als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Die Gesuchstellerin sei jung, ledig und kinderlos. Im Weiteren seien die Angaben zu deren Berufssituation unklar geblieben. Insgesamt seien keine Verpflichtungen erkennbar, welche die Gesuchstellerin von einer Emigration abhalten könnten. I. Mit Rechtsmitteleingabe vom 10. Mai 2012 beantragt die Gastgeberin beim Bundesverwaltungsgericht, die verweigernde Verfügung sei auf­zuheben und der Gesuchstellerin sei das gewünschte Besuchsvisums auszustellen. Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass die Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt nicht gesichert wäre. Diese verfüge in ihrer Heimat über eine feste Arbeitsstelle und einen laufenden Mietvertrag. Beide Vertragsverhältnisse könne und wolle sie nicht kündigen. Der Arbeitgeber der Gesuchstellerin habe sich mit einem zweimo­natigen Urlaub einverstanden erklärt, wie der als Beweismittel ein­gereich­ten Bestätigung entnommen werden könne. Länger dürfe sie aber ihrer Arbeitsstelle nicht fernbleiben. Beim beabsichtigten Besuch gehe es darum, dass sie (die Beschwerdeführerin) von ihrer Tochter unterstützt werde, da es ihr seit dem Tod ihres Ehemannes im Dezember des letzten Jahres nicht sehr gut gehe und sie sich einsam fühle. J. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 26. Juni 2012 auf Abweisung der Beschwerde. K. Die Beschwerdeführerin hält ihrerseits in einer Replik vom 20. Juli 2012 an ihrem Rechtsbegehren und an dessen Begründung fest. Dabei verweist sie auf ein zusammen mit der Replik eingereichtes Arztzeugnis und darauf, dass sie auch aus gesundheitlichen Gründen auf einen zumindest vorübergehenden Beistand ihrer Tochter angewiesen sei. L. Auf Einladung des Bundesverwaltungsgerichts hin liess die Beschwerdeführerin - nun vertreten durch Rechtsanwältin Inge Mokry - den Sachverhalt in einer Eingabe vom 10. Oktober 2013 aktualisieren beziehungsweise ergänzen. Sie leide an einer erblich bedingten Sichelzellanämie, einer Funktionsunfähigkeit der Milz (Asplenie) sowie an einer Entzündung der Magenschleimhaut (Gastritis). Zudem sei ihr soeben die Gallenblase operativ entfernt worden. Insbesondere die Sichelzellanämie stelle ein grosses Risiko dar bei Reisen; sie (die Beschwerdeführerin) dürfe solche - wenn überhaupt - nur in Begleitung unternehmen. Im Jahre 2008 sei sie letztmals zusammen mit ihrem Ehemann zu Besuch bei ihrer Tochter gewesen. Danach sei ihr Ehemann ernsthaft erkrankt, weshalb keine weiteren Besuchsaufenthalte in Ghana mehr möglich gewesen seien. Aus diesem Grunde habe sie ihre Tochter erstmals im Jahre 2011 zu einem Besuch in die Schweiz eingeladen. Das Einspracheverfahren gegen den damaligen negativen Visumsentscheid sei dann nicht weiterverfolgt worden, weil es ihrem Ehemann gesundheitlich immer schlechter gegangen sei. Ihre eigenen gesundheitlichen Probleme liessen eine Prognose darüber nicht zu, ob und gegebenenfalls wann sie wieder nach Ghana reisen könne. Im Übrigen sei die Feststellung der Vorinstanz falsch, wonach die Gesuchstellerin keine Kinder habe; in Wirklichkeit sei sie Mutter einer im Dezember 2009 geborenen Tochter. Das Kind würde während der Abwesenheit seiner Mutter von deren Tante (einer Schwester der Beschwerdeführerin) betreut. Die Gesuchstellerin sei auch aus diesen Gründen gehalten, nach einem Besuchsaufenthalt wieder in ihre Heimat zurückzukehren. Zur Verifizierung des Sachverhalts edierte die Beschwerdeführerin unter anderem einen Austrittsbericht des Zürcher Stadtspitals Triemli vom 6. September 2013, die beglaubigte Kopie eines Geburtsregistereintrags vom 3. Oktober 2013, sowie eine persönliche Erklärung ihrer Schwester vom 2. Oktober 2013. M. Zur ergänzenden Vernehmlassung eingeladen, verzichtete die Vorinstanz in einer Stellungnahme vom 5. Dezember 2013 darauf, sich nochmals zu den Beschwerdevorbringen zu äussern und hielt an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Diese Eingabe wurde der Beschwerde­führerin vom Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis gebracht. N. Auf den weiteren Akteninhalt und die eingereichten Beweismittel wird, soweit entscheidserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört das BFM, das mit der Abweisung der Einsprache betreffend Verweigerung eines Schengen-Visums eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be­schwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange­legenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 2 Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, BVGE 2011/43 E. 6.1 und BVGE 2011/1 E. 2).

E. 3 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer ghanaischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen zweimonatigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorlie­gende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtakte übernommen hat. Das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 5 AuG).

E. 4 Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:

E. 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundes­gesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraus­setzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (a.M. Philipp Egli / Tobias D. Meyer, in: Caroni / Gächter / Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.).

E. 4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32], Art. 4 VEV).

E. 4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um­stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei­chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu Egli / Meyer, a.a.O. Art. 5 N. 33). Des weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK).

E. 4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristge­recht wieder zu verlassen (vgl. dazu Egli / Meyer, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsge­richts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Ge­fahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesicherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervor­hebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK). Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenom­men) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der dritt­staatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevorausset­zungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränk­ter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).

E. 5.1 Aufgrund ihrer ghanaischen Staatsangehörigkeit unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001 [ABl. L 81 vom 21.03.2001 S. 1 7; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV]). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK steht die Frage der gesicherten Wiederausreise im Vordergrund. Eine solche erachtet die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Situation im Heimatland und der persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin als nicht genügend gesichert. Zur Einschätzung entsprechender Risiken sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.

E. 5.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können ein Indiz dafür sein, dass die persönliche Interessenlage nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Ein­klang steht.

E. 5.3.1 Trotz der mehrheitlich positiven wirtschaftlichen Entwicklung Ghanas in den letzten Jahren lässt die Breitenwirksamkeit des Wirtschaftswachstums weiterhin zu wünschen übrig. Die weit verbreitete Armut und deren Bekämpfung stellen nach wie vor ungelöste Probleme dar (zur Wirtschaftslage vgl. die Länderinformationen auf der Webseite des Deutschen Auswärtigen Amtes: www.auswaertiges-amt.de > Reise & Sicherheit > Reise- und Sicherheitshinweise: Länder A-Z > Auswahl Ghana > Wirtschaftspolitik, Stand: April 2013, besucht im März 2014).

E. 5.3.2 Eine Folge dieser Situation ist eine anhaltend hohe Emigration ghanaischer Staatsangehöriger, nicht zuletzt nach Nordamerika und Europa. Ghana hat sich gegen Ende des 20. Jahrhunderts zu einem der Hauptemigrationsländer Westafrikas entwickelt. Die Migration umfasst sowohl qualifizierte als auch unqualifizierte Arbeitskräfte, wobei der Anteil von Frauen markant hoch ist. In Deutschland sollen unter der ausländischen Bevölkerung ghanaischer Herkunft sogar mehr Frauen als Männer sein (vgl. Dr. Nadine Sieveking und Margrit Fauser, Migrationsdynamiken und Entwicklung in Westafrika: Untersuchungen zur entwicklungspolitischen Bedeutung von Migration in und aus Ghana und Mali, COMCAD Arbeitspapiere No. 68, 2009 [im Internet zu finden unter: www.afrique-europe-interact.net > Themen > Afrika & Migration > Westafrika], S. 37 ff.). Mit Ausnahme des Gesundheitssektors wurden seitens der ghanaischen Regierung bisher keine Anstrengungen unternommen, um die Migration der Bildungseliten zu verhindern. Dies vor allem wegen der grossen ökonomischen Bedeutung von Rücküberweisungen ghanaischer Migranten, die nach Kakao und Gold den drittgrössten Devisenbringer darstellen. Der Anteil von Rücküberweisungen am ghanaischen Bruttoinlandprodukt wird auf 13% bis 15% geschätzt (a.a.O. S. 48, Fn. 34).

E. 5.3.3 Im Falle der Schweiz wird die Tendenz zur Immigration erfahrungsgemäss dort noch begünstigt, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Freunden bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz besteht. Angesichts der restriktiven Zulassungsregelung werden dabei nicht selten ausländerrechtliche Regelungen umgangen, indem versucht wird, den Aufenthalt - einmal eingereist - auf eine ganz andere rechtliche oder faktische Basis zu stellen und sich so der Pflicht zur Wiederausreise zu entziehen.

E. 5.4 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Andererseits muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden.

E. 6.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 27-jährige, unverheiratete Frau. Die Schweizerische Vertretung und mit ihr auch die Vorinstanz waren noch davon ausgegangen, dass sie keine Kinder hat. Demgegenüber wurde im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens geltend gemacht, dass die Gesuchstellerin eine anfangs Dezember 2009 geborene Tochter habe. Dieses Kind würde während der Abwesenheit seiner Mutter im Heimatland verbleiben und von einer Tante betreut werden. Über den Vater des Kindes ist nichts bekannt; er ist selbst auf dem edierten Auszug aus dem Geburtsregister nicht erwähnt. Aus der solchermassen neu geltend gemachten Mutterschaft kann die Beschwerdeführerin allerdings unter dem Gesichtspunkt der Gewähr für eine Wiederausreise aus der Schweiz nichts Entscheidendes für sich ableiten. Denn die Erfahrung zeigt, dass selbst eigene, im Heimatland zurückbleibende Kinder nicht zwingend von einer Emigration abhalten, wenn eine Betreuung während der Abwesenheit sichergestellt ist und die theoretische Möglichkeit besteht, diese Kinder später nachziehen zu können.

E. 6.2 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Gesuchstellerin gehe in einem Anstellungsverhältnis einer Erwerbstätigkeit nach und sie wolle ihre Arbeit nicht verlieren. Nun ist allerdings die Gefahr eines Arbeitsplatzverlustes entscheidend zu relativieren. Denn das Geschäft, in welchem die Gesuchstellerin ein Anstellungsverhältnis als Verkäuferin für Baumaterialien hat, gehört erklärtermassen einem Verwandten. Über die Anstellungsmodalitäten (Arbeitspensum, ordentliche Ferienansprüche, Lohn usw.) ist überhaupt nichts bekannt. Ebenso wenig ergibt sich aus den Akten, in welchen wirtschaftlichen Verhältnissen die Gesuchstellerin lebt.

E. 6.3 Schliesslich gilt zu bedenken, dass Migration im engsten familiären Umkreis der Gesuchstellerin schon verwirklicht wurde. Emigriert ist nicht nur ihre Mutter, sondern offenbar auch ihr einziger Bruder, der heute in Belgien lebt. Schon vor diesem Hintergrund kann nicht mit der nötigen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass die Gesuchstellerin, einmal hier, versucht sein könnte, sich ihre Zukunft ebenfalls in der Schweiz oder sonst wo in Europa aufzubauen.

E. 6.4 Die Vorinstanz durfte unter den gegebenen Umständen willkürfrei davon ausgehen, dass die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt nicht genügend gewährleistet ist. Damit sind die Voraussetzungen für die Erteilung eines sogenannten "einheitlichen Visums", das für den gesamten SchengenRaum gilt, nicht erfüllt.

E. 7 Bleibt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit gegeben sind (vgl. E. 4.5). Ein solches kann - wie erwähnt - erteilt werden, wenn ein Mitgliedstaat es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält, von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen abzuweichen.

E. 7.1 Beim Entscheid, ob ein Visum aus humanitären Gründen zu erteilen sei, darf der betreffende Schengen-Mitgliedstaat allerdings die Voraussetzungen für ein Abweichen von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen nicht leichthin annehmen. In Beachtung des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit, auf dem das Schengen-System beruht (vgl. Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften [EuGH] vom 31. Januar 2006 in der Rechtssache C-503/03, Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Spanien, Randnr. 37 und 56), muss der Mitgliedstaat vielmehr dem Umstand angemessen Rechnung tragen, dass sein Entscheid über die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit nicht nur eigene Interessen berührt, sondern infolge des Wegfalles der Personenkontrollen an den Innengrenzen des Schengen-Raums auch die Interessen der übrigen Schengen-Staaten beeinträchtigen kann. Insoweit ist jeder Schengen-Staat Sachwalter der eigenen Interessen und der Interessen aller übrigen Schengen-Staaten (vgl. BVGE 2011/48 E. 4.6 und 6.1 sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4852/2011 vom 20. März 2013 E. 7.1 mit weiteren Hinweisen).

E. 7.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihre Tochter seit dem Jahre 2008 nicht mehr gesehen zu haben. Reisen zu ihr nach Ghana seien - vorerst wegen der Erkrankung des Ehemannes und Stiefvaters, später wegen ihrer eigenen gesundheitlichen Beschwerden - unmöglich geworden.

E. 7.2.1 Der persönliche Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter stellt zweifellos eine unter den Schutz von Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und von Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) fallende familiäre Beziehung dar. Daraus kann die Beschwerdeführerin jedoch in vorliegendem Zusammenhang nichts Besonderes für sich ableiten. Denn nur Beeinträchtigungen des Familienlebens von gewisser Mindestschwere stellen rechtfertigungsbedürftige Eingriffe in die genannten Garantien dar. Dass diese Mindestschwere im vorliegenden Fall erreicht wird, scheint unter den gegebenen Umständen fraglich. Doch selbst wenn von einer entsprechenden Schwere auszugehen wäre, handelte es sich bei der Einreiseverweigerung nur um einen eher untergeordneten Eingriff in das Familienleben, der durch die auf dem Spiel stehenden öffentlichen Interessen gerechtfertigt ist (Art. 8 Ziff. 2 EMRK, Art. 36 BV).

E. 7.2.2 Die Beschwerdeführerin und ihr Ende 2011 verstorbener Ehemann hatten gemäss ihren Angaben im Jahre 2003 in Ghana geheiratet und zunächst dort gelebt. 2004 siedelten sie in die Schweiz über. Bis ins Jahr 2008 reisten die Beiden einmal jährlich nach Ghana und hielten sich dort während zweier Monate auf. Dass die Beschwerdeführerin während der ernsthaften Erkrankung ihres Mannes und bis zu dessen Tod keine Möglichkeit mehr hatte, Heimatreisen zu unternehmen, mag zutreffen; zumal sie ihn offenbar auch pflegte. Hingegen kann aus den sie selbst betreffenden ärztlichen Attesten (des Hausarztes und des Stadtspitals Triemli in Zürich) nicht geschlossen werden, die Beschwerdeführerin sei heute und auf unbestimmte Zeit aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, nach Ghana zu reisen. Die Atteste äussern sich überhaupt nicht zur Frage der Reisefähigkeit.

E. 7.2.3 Entsprechend kann nicht als erstellt erachtet werden, dass die Realisierung persönlicher Kontakte zwischen der Beschwerdeführerin und der Gesuchstellerin nur in der Schweiz möglich wäre.

E. 7.3 Insgesamt können die geltend gemachten privaten Interessen im vorliegenden Fall das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Einreisevorschriften nicht überwiegen. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit sind daher nicht gegeben.

E. 8 Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 9 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos­ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Dispositiv S. 14

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben) - die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. ZEMIS [...]) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Denise Kaufmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-2586/2012 Urteil vom 28. März 2014 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richterin Marianne Teuscher, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, vertreten durch lic. iur. Inge Mokry, Rechtsanwältin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken. Sachverhalt: A. Die 1986 geborene ghanaische Staatsangehörige B._______ (im Fol­genden: Gesuchstellerin) beantragte am 28. Februar 2011 bei der Schweizerischen Botschaft in Accra ein Schengen-Visum für einen sechs- bis achtwöchigen Besuchsaufenthalt bei ihrer Mutter (im Folgenden: Gastgeberin bzw. Beschwerdeführerin) und ihrem Stiefvater in Zürich. Die Gastgeber waren bereits am 25. Februar 2011 mit einem Einladungs­schreiben an die schweizerische Vertretung gelangt. Darin wurde unter anderem ausgeführt, die Gesundheit des Gastgebers sei angeschlagen und lasse Reisen nicht mehr zu. B. Mit Formularentscheid vom 2. März 2011 lehnte es die schweizerische Vertretung ab, das gewünschte Visum auszustellen. Dagegen erhob die Gesuchstellerin am 17. März 2011 Einsprache bei der Vorinstanz. Dabei versicherte sie, dass sie nach einem Besuchsaufenthalt in der Schweiz wieder in ihre Heimat zurückkehren würde. C. Noch bevor die Vorinstanz über die Einsprache entschieden hatte, bean­tragte die Gesuchstellerin am 30. Dezember 2011 bei der Schweizerischen Vertretung in Accra erneut ein Schengen-Visum für einen zweimonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrer Mutter in Zürich. Diese gab in einem am 19. Dezember 2011 verfassten Einladungsschreiben an, dass ihr Ehemann vor kurzem verstorben (gemäss eingereichter amtlicher Todesanzeige am 4. Dezember 2011) und sie nun auf den Beistand ihrer Tochter angewiesen sei. D. Das gegen die erste Visumsverweigerung noch hängige Einsprachever­fahren wurde in der Folge von der Vorinstanz am 4. Januar 2012 als gegenstandslos geworden abgeschrieben, dies weil die Gastgeber bei den Inlandabklärungen nicht mitgewirkt hätten. E. Am 23. Januar 2012 lehnte die Schweizer Vertretung auch das zweite Vi­sumsbegehren der Gesuchstellerin ab. Wie bereits bei der ersten Ver­weigerung begründete sie den Entscheid mit der ihrer Auffassung nach fehlenden Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise der Gesuch­stellerin aus dem Schengen-Raum nach einem Besuchsaufenthalt. F. Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchstellerin am 10. Februar 2012 Einsprache bei der Vorinstanz. Dabei wendete sie ein, sie werde nur für einen befristeten Aufenthalt in die Schweiz reisen und nach dem Besuchsaufenthalt wieder in ihr Heimatland zurückkehren. G. Auf Ersuchen der Vorinstanz richtete die Migrationsbehörde des Kantons Zürich am 22. März 2012 einen Fragekatalog an die Gastgeberin, welcher von dieser am 29. März 2012 beantwortet wurde. In ihrem Antwortschreiben ersuchte die Gastgeberin implizit um Gutheissung der Einsprache ihrer Tochter. H. Mit Verfügung vom 17. April 2012 wies die Vorinstanz die Einsprache gegen die Visumsverweigerung ab. Dabei teilte sie die Einschätzung der schweizerischen Auslandvertretung, wonach die anstandslose und frist­ge­rechte Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt nicht als gesichert betrachtet werden könne. Diese stamme aus einer Region, aus der als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Die Gesuchstellerin sei jung, ledig und kinderlos. Im Weiteren seien die Angaben zu deren Berufssituation unklar geblieben. Insgesamt seien keine Verpflichtungen erkennbar, welche die Gesuchstellerin von einer Emigration abhalten könnten. I. Mit Rechtsmitteleingabe vom 10. Mai 2012 beantragt die Gastgeberin beim Bundesverwaltungsgericht, die verweigernde Verfügung sei auf­zuheben und der Gesuchstellerin sei das gewünschte Besuchsvisums auszustellen. Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass die Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt nicht gesichert wäre. Diese verfüge in ihrer Heimat über eine feste Arbeitsstelle und einen laufenden Mietvertrag. Beide Vertragsverhältnisse könne und wolle sie nicht kündigen. Der Arbeitgeber der Gesuchstellerin habe sich mit einem zweimo­natigen Urlaub einverstanden erklärt, wie der als Beweismittel ein­gereich­ten Bestätigung entnommen werden könne. Länger dürfe sie aber ihrer Arbeitsstelle nicht fernbleiben. Beim beabsichtigten Besuch gehe es darum, dass sie (die Beschwerdeführerin) von ihrer Tochter unterstützt werde, da es ihr seit dem Tod ihres Ehemannes im Dezember des letzten Jahres nicht sehr gut gehe und sie sich einsam fühle. J. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 26. Juni 2012 auf Abweisung der Beschwerde. K. Die Beschwerdeführerin hält ihrerseits in einer Replik vom 20. Juli 2012 an ihrem Rechtsbegehren und an dessen Begründung fest. Dabei verweist sie auf ein zusammen mit der Replik eingereichtes Arztzeugnis und darauf, dass sie auch aus gesundheitlichen Gründen auf einen zumindest vorübergehenden Beistand ihrer Tochter angewiesen sei. L. Auf Einladung des Bundesverwaltungsgerichts hin liess die Beschwerdeführerin - nun vertreten durch Rechtsanwältin Inge Mokry - den Sachverhalt in einer Eingabe vom 10. Oktober 2013 aktualisieren beziehungsweise ergänzen. Sie leide an einer erblich bedingten Sichelzellanämie, einer Funktionsunfähigkeit der Milz (Asplenie) sowie an einer Entzündung der Magenschleimhaut (Gastritis). Zudem sei ihr soeben die Gallenblase operativ entfernt worden. Insbesondere die Sichelzellanämie stelle ein grosses Risiko dar bei Reisen; sie (die Beschwerdeführerin) dürfe solche - wenn überhaupt - nur in Begleitung unternehmen. Im Jahre 2008 sei sie letztmals zusammen mit ihrem Ehemann zu Besuch bei ihrer Tochter gewesen. Danach sei ihr Ehemann ernsthaft erkrankt, weshalb keine weiteren Besuchsaufenthalte in Ghana mehr möglich gewesen seien. Aus diesem Grunde habe sie ihre Tochter erstmals im Jahre 2011 zu einem Besuch in die Schweiz eingeladen. Das Einspracheverfahren gegen den damaligen negativen Visumsentscheid sei dann nicht weiterverfolgt worden, weil es ihrem Ehemann gesundheitlich immer schlechter gegangen sei. Ihre eigenen gesundheitlichen Probleme liessen eine Prognose darüber nicht zu, ob und gegebenenfalls wann sie wieder nach Ghana reisen könne. Im Übrigen sei die Feststellung der Vorinstanz falsch, wonach die Gesuchstellerin keine Kinder habe; in Wirklichkeit sei sie Mutter einer im Dezember 2009 geborenen Tochter. Das Kind würde während der Abwesenheit seiner Mutter von deren Tante (einer Schwester der Beschwerdeführerin) betreut. Die Gesuchstellerin sei auch aus diesen Gründen gehalten, nach einem Besuchsaufenthalt wieder in ihre Heimat zurückzukehren. Zur Verifizierung des Sachverhalts edierte die Beschwerdeführerin unter anderem einen Austrittsbericht des Zürcher Stadtspitals Triemli vom 6. September 2013, die beglaubigte Kopie eines Geburtsregistereintrags vom 3. Oktober 2013, sowie eine persönliche Erklärung ihrer Schwester vom 2. Oktober 2013. M. Zur ergänzenden Vernehmlassung eingeladen, verzichtete die Vorinstanz in einer Stellungnahme vom 5. Dezember 2013 darauf, sich nochmals zu den Beschwerdevorbringen zu äussern und hielt an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Diese Eingabe wurde der Beschwerde­führerin vom Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis gebracht. N. Auf den weiteren Akteninhalt und die eingereichten Beweismittel wird, soweit entscheidserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört das BFM, das mit der Abweisung der Einsprache betreffend Verweigerung eines Schengen-Visums eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be­schwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange­legenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

2. Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, BVGE 2011/43 E. 6.1 und BVGE 2011/1 E. 2).

3. Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer ghanaischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen zweimonatigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorlie­gende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtakte übernommen hat. Das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 5 AuG).

4. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt: 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundes­gesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraus­setzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (a.M. Philipp Egli / Tobias D. Meyer, in: Caroni / Gächter / Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.). 4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32], Art. 4 VEV). 4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um­stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei­chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu Egli / Meyer, a.a.O. Art. 5 N. 33). Des weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK). 4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristge­recht wieder zu verlassen (vgl. dazu Egli / Meyer, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsge­richts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Ge­fahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesicherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervor­hebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK). Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenom­men) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der dritt­staatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevorausset­zungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränk­ter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK). 5. 5.1 Aufgrund ihrer ghanaischen Staatsangehörigkeit unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001 [ABl. L 81 vom 21.03.2001 S. 1 7; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV]). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK steht die Frage der gesicherten Wiederausreise im Vordergrund. Eine solche erachtet die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Situation im Heimatland und der persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin als nicht genügend gesichert. Zur Einschätzung entsprechender Risiken sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. 5.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können ein Indiz dafür sein, dass die persönliche Interessenlage nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Ein­klang steht. 5.3 5.3.1 Trotz der mehrheitlich positiven wirtschaftlichen Entwicklung Ghanas in den letzten Jahren lässt die Breitenwirksamkeit des Wirtschaftswachstums weiterhin zu wünschen übrig. Die weit verbreitete Armut und deren Bekämpfung stellen nach wie vor ungelöste Probleme dar (zur Wirtschaftslage vgl. die Länderinformationen auf der Webseite des Deutschen Auswärtigen Amtes: www.auswaertiges-amt.de > Reise & Sicherheit > Reise- und Sicherheitshinweise: Länder A-Z > Auswahl Ghana > Wirtschaftspolitik, Stand: April 2013, besucht im März 2014). 5.3.2 Eine Folge dieser Situation ist eine anhaltend hohe Emigration ghanaischer Staatsangehöriger, nicht zuletzt nach Nordamerika und Europa. Ghana hat sich gegen Ende des 20. Jahrhunderts zu einem der Hauptemigrationsländer Westafrikas entwickelt. Die Migration umfasst sowohl qualifizierte als auch unqualifizierte Arbeitskräfte, wobei der Anteil von Frauen markant hoch ist. In Deutschland sollen unter der ausländischen Bevölkerung ghanaischer Herkunft sogar mehr Frauen als Männer sein (vgl. Dr. Nadine Sieveking und Margrit Fauser, Migrationsdynamiken und Entwicklung in Westafrika: Untersuchungen zur entwicklungspolitischen Bedeutung von Migration in und aus Ghana und Mali, COMCAD Arbeitspapiere No. 68, 2009 [im Internet zu finden unter: www.afrique-europe-interact.net > Themen > Afrika & Migration > Westafrika], S. 37 ff.). Mit Ausnahme des Gesundheitssektors wurden seitens der ghanaischen Regierung bisher keine Anstrengungen unternommen, um die Migration der Bildungseliten zu verhindern. Dies vor allem wegen der grossen ökonomischen Bedeutung von Rücküberweisungen ghanaischer Migranten, die nach Kakao und Gold den drittgrössten Devisenbringer darstellen. Der Anteil von Rücküberweisungen am ghanaischen Bruttoinlandprodukt wird auf 13% bis 15% geschätzt (a.a.O. S. 48, Fn. 34). 5.3.3 Im Falle der Schweiz wird die Tendenz zur Immigration erfahrungsgemäss dort noch begünstigt, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Freunden bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz besteht. Angesichts der restriktiven Zulassungsregelung werden dabei nicht selten ausländerrechtliche Regelungen umgangen, indem versucht wird, den Aufenthalt - einmal eingereist - auf eine ganz andere rechtliche oder faktische Basis zu stellen und sich so der Pflicht zur Wiederausreise zu entziehen. 5.4 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Andererseits muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden. 6. 6.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 27-jährige, unverheiratete Frau. Die Schweizerische Vertretung und mit ihr auch die Vorinstanz waren noch davon ausgegangen, dass sie keine Kinder hat. Demgegenüber wurde im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens geltend gemacht, dass die Gesuchstellerin eine anfangs Dezember 2009 geborene Tochter habe. Dieses Kind würde während der Abwesenheit seiner Mutter im Heimatland verbleiben und von einer Tante betreut werden. Über den Vater des Kindes ist nichts bekannt; er ist selbst auf dem edierten Auszug aus dem Geburtsregister nicht erwähnt. Aus der solchermassen neu geltend gemachten Mutterschaft kann die Beschwerdeführerin allerdings unter dem Gesichtspunkt der Gewähr für eine Wiederausreise aus der Schweiz nichts Entscheidendes für sich ableiten. Denn die Erfahrung zeigt, dass selbst eigene, im Heimatland zurückbleibende Kinder nicht zwingend von einer Emigration abhalten, wenn eine Betreuung während der Abwesenheit sichergestellt ist und die theoretische Möglichkeit besteht, diese Kinder später nachziehen zu können. 6.2 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Gesuchstellerin gehe in einem Anstellungsverhältnis einer Erwerbstätigkeit nach und sie wolle ihre Arbeit nicht verlieren. Nun ist allerdings die Gefahr eines Arbeitsplatzverlustes entscheidend zu relativieren. Denn das Geschäft, in welchem die Gesuchstellerin ein Anstellungsverhältnis als Verkäuferin für Baumaterialien hat, gehört erklärtermassen einem Verwandten. Über die Anstellungsmodalitäten (Arbeitspensum, ordentliche Ferienansprüche, Lohn usw.) ist überhaupt nichts bekannt. Ebenso wenig ergibt sich aus den Akten, in welchen wirtschaftlichen Verhältnissen die Gesuchstellerin lebt. 6.3 Schliesslich gilt zu bedenken, dass Migration im engsten familiären Umkreis der Gesuchstellerin schon verwirklicht wurde. Emigriert ist nicht nur ihre Mutter, sondern offenbar auch ihr einziger Bruder, der heute in Belgien lebt. Schon vor diesem Hintergrund kann nicht mit der nötigen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass die Gesuchstellerin, einmal hier, versucht sein könnte, sich ihre Zukunft ebenfalls in der Schweiz oder sonst wo in Europa aufzubauen. 6.4 Die Vorinstanz durfte unter den gegebenen Umständen willkürfrei davon ausgehen, dass die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt nicht genügend gewährleistet ist. Damit sind die Voraussetzungen für die Erteilung eines sogenannten "einheitlichen Visums", das für den gesamten SchengenRaum gilt, nicht erfüllt.

7. Bleibt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit gegeben sind (vgl. E. 4.5). Ein solches kann - wie erwähnt - erteilt werden, wenn ein Mitgliedstaat es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält, von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen abzuweichen. 7.1 Beim Entscheid, ob ein Visum aus humanitären Gründen zu erteilen sei, darf der betreffende Schengen-Mitgliedstaat allerdings die Voraussetzungen für ein Abweichen von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen nicht leichthin annehmen. In Beachtung des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit, auf dem das Schengen-System beruht (vgl. Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften [EuGH] vom 31. Januar 2006 in der Rechtssache C-503/03, Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Spanien, Randnr. 37 und 56), muss der Mitgliedstaat vielmehr dem Umstand angemessen Rechnung tragen, dass sein Entscheid über die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit nicht nur eigene Interessen berührt, sondern infolge des Wegfalles der Personenkontrollen an den Innengrenzen des Schengen-Raums auch die Interessen der übrigen Schengen-Staaten beeinträchtigen kann. Insoweit ist jeder Schengen-Staat Sachwalter der eigenen Interessen und der Interessen aller übrigen Schengen-Staaten (vgl. BVGE 2011/48 E. 4.6 und 6.1 sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4852/2011 vom 20. März 2013 E. 7.1 mit weiteren Hinweisen). 7.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihre Tochter seit dem Jahre 2008 nicht mehr gesehen zu haben. Reisen zu ihr nach Ghana seien - vorerst wegen der Erkrankung des Ehemannes und Stiefvaters, später wegen ihrer eigenen gesundheitlichen Beschwerden - unmöglich geworden. 7.2.1 Der persönliche Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter stellt zweifellos eine unter den Schutz von Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und von Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) fallende familiäre Beziehung dar. Daraus kann die Beschwerdeführerin jedoch in vorliegendem Zusammenhang nichts Besonderes für sich ableiten. Denn nur Beeinträchtigungen des Familienlebens von gewisser Mindestschwere stellen rechtfertigungsbedürftige Eingriffe in die genannten Garantien dar. Dass diese Mindestschwere im vorliegenden Fall erreicht wird, scheint unter den gegebenen Umständen fraglich. Doch selbst wenn von einer entsprechenden Schwere auszugehen wäre, handelte es sich bei der Einreiseverweigerung nur um einen eher untergeordneten Eingriff in das Familienleben, der durch die auf dem Spiel stehenden öffentlichen Interessen gerechtfertigt ist (Art. 8 Ziff. 2 EMRK, Art. 36 BV). 7.2.2 Die Beschwerdeführerin und ihr Ende 2011 verstorbener Ehemann hatten gemäss ihren Angaben im Jahre 2003 in Ghana geheiratet und zunächst dort gelebt. 2004 siedelten sie in die Schweiz über. Bis ins Jahr 2008 reisten die Beiden einmal jährlich nach Ghana und hielten sich dort während zweier Monate auf. Dass die Beschwerdeführerin während der ernsthaften Erkrankung ihres Mannes und bis zu dessen Tod keine Möglichkeit mehr hatte, Heimatreisen zu unternehmen, mag zutreffen; zumal sie ihn offenbar auch pflegte. Hingegen kann aus den sie selbst betreffenden ärztlichen Attesten (des Hausarztes und des Stadtspitals Triemli in Zürich) nicht geschlossen werden, die Beschwerdeführerin sei heute und auf unbestimmte Zeit aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, nach Ghana zu reisen. Die Atteste äussern sich überhaupt nicht zur Frage der Reisefähigkeit. 7.2.3 Entsprechend kann nicht als erstellt erachtet werden, dass die Realisierung persönlicher Kontakte zwischen der Beschwerdeführerin und der Gesuchstellerin nur in der Schweiz möglich wäre. 7.3 Insgesamt können die geltend gemachten privaten Interessen im vorliegenden Fall das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Einreisevorschriften nicht überwiegen. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit sind daher nicht gegeben.

8. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

9. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos­ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Dispositiv S. 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. ZEMIS [...]) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Denise Kaufmann Versand: