opencaselaw.ch

F-2003/2018

F-2003/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-06-25 · Deutsch CH

Schengen-Visum

Sachverhalt

A. Die aus Afghanistan stammenden Eheleute C._______ und D._______ (geb. 1951 und 1959, nachfolgend: Gesuchsteller bzw. Eingeladene) beantragten am 13. Dezember 2017 bei der Schweizerischen Botschaft in Islamabad die Erteilung je eines Schengen-Visums für die Dauer von 30 Tagen. Als Zweck der beabsichtigten Reise gaben sie an, ihre im Kanton Aargau wohnhafte Tochter A._______ und deren Ehemann B._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer bzw. Gastgeber) besuchen zu wollen. Bereits am 16. November 2017 hatten sich die Gastgeber mit einem entsprechenden Einladungsschreiben an die Schweizer Botschaft gewandt. B. Mit Formularentscheid vom 29. Dezember 2017 lehnte es die Schweizer Vertretung in Islamabad ab, die gewünschten Visa auszustellen. Sie begründete ihre Haltung mit der ihrer Auffassung nach fehlenden Gewähr für die fristgerechte Wiederausreise der Eingeladenen aus dem Schengen-Raum nach Ablauf des Visums. Gegen diesen Entscheid erhoben die Gastgeber mit Eingabe vom 15. Januar 2018 Einsprache. C. Nachdem die Migrationsbehörde des Kantons Aargau bei den Gastgebern ergänzende Auskünfte eingeholt und an das SEM weitergeleitet hatte, wies dieses die Einsprache mit Verfügung vom 1. März 2018 ab. Dabei teilte es die Einschätzung der schweizerischen Auslandvertretung, wonach die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der Gesuchsteller nach einem Besuchsaufenthalt nicht als hinreichend gesichert betrachtet werden könne. Diese stammten aus einer Region, aus welcher als Folge der dort insbesondere in politischer und wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse der Zuwanderungsdruck (recte: Auswanderungsdruck) nach wie vor stark anhalte. Im Weiteren seien aus den persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnissen der Eingeladenen keine Umstände ersichtlich, die besondere Gewähr für die Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt bieten könnten. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 31. März 2018 und ergänzender Eingabe vom 24. April 2018 beantragen die Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung der gewünschten Besuchervisa an die Gesuchsteller. Zur Begründung bringen sie im Wesentlichen vor, die Visaanträge ihrer Eltern bzw. Schwiegereltern seien von der Schweizer Botschaft in Pakistan nicht sorgfältig genug geprüft worden, sei doch in casu weder ein Familiennachzug noch ein Asylverfahren in der Schweiz geplant. Allein schon aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters hätten die Eingeladenen kein Interesse, ihr Heimatland aus wirtschaftlichen Gründen zu verlassen. Sie selber würden die Gesuchsteller jedes Jahr in Afghanistan besuchen. Dies treffe auch für ihre seit 14 Jahren in der Schweiz lebende Schwester/Schwägerin zu, die einmal jährlich - sogar mit ihren Kleinkindern - eine Heimatreise unternehme, was hinreichend belege, dass das Leben ihrer Eltern/Schwiegereltern in Afghanistan nicht in Gefahr sei. Den Eingaben wurden diverse Beweismittel beigelegt. E. In ihrer Vernehmlassung vom 16. Mai 2018 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. F. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des SEM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums zu Besuchszwecken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführer sind als Gastgeber und Einsprecher zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

E. 3 Der angefochtenen Verfügung liegen die Gesuche eines Ehepaars aus Afghanistan um Erteilung eines Visums für einen 30-tägigen Besuchsaufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchsteller nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen können und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).

E. 4 Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:

E. 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundes-gesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).

E. 4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204, Fassung gemäss Änderung vom 5. April 2017, AS 2017 2549] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77 vom 23.03.2016, geändert durch Verordnung (EU) 2017/458, ABl. L 74 vom 18.03.2017; kodifizierter Text], Art. 4 Abs. 1 VEV).

E. 4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 6 Abs. 1 Bst. c und Abs. 4 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu Egli/Meyer, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 5 N. 33). Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 6 Abs. 1 Bst. d und e SGK).

E. 4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu Egli / Meyer, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr für eine gesicherte Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK).

E. 4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenommen) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 36 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).

E. 5.1 Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung der beantragten Schengen-Visa mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert.

E. 5.2 Wie oben erwähnt, unterliegen die Gesuchsteller aufgrund ihrer Staatszugehörigkeit der Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001 [ABl. L 81 vom 21.03.2001; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV]). Bei der Prüfung der Einreisevor-aussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral. Zur Einschätzung entsprechender Risiken sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können ein Indiz dafür sein, dass die persönliche Interessenlage nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.

E. 5.3 Afghanistan ist mit einem nominalen Pro-Kopf-Einkommen von 561 US-Dollar (Schätzung 2016) nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt und belegt im "Human Development Index 2016" des UNDP (Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen) den 169. Platz unter 187 Staaten. Die wirtschaftliche Entwicklung Afghanistans wird trotz hoher jährlicher Wachstumsraten weiterhin nicht durch ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum, sondern durch Zuflüsse aus der internationalen Gebergemeinschaft stimuliert. Zudem gestaltet sich im ländlichen Raum die wirtschaftliche Entwicklung angesichts mangelnder Infrastruktur, fehlender Erwerbsmöglichkeiten ausserhalb der Landwirtschaft und geringen Ausbildungsstands weiterhin schwierig; der Anteil an Analphabeten liegt bei rund 90% der Gesamtbevölkerung. Nicht ausser Acht gelassen werden darf zudem auch die Menschenrechtslage in Afghanistan, die, trotz der ausdrücklichen Verpflichtung Afghanistans zur Wahrung der Menschenrechte, schwierig bleibt. Dies bezieht sich insbesondere auch auf die Lage der Frauen. Ursachen hierfür sind mangelndes Rechtsverständnis und mangelnde personelle und materielle Kapazitäten sowie vor allem die schwierige Sicherheitslage und die weit verbreitete Korruption (Quelle: www.auswaertiges-amt.de > Aussen- und Europapolitik > Länderinformationen > Afghanistan > Wirtschaft sowie Innenpolitik, Stand März 2018, besucht im Juni 2018). Vor diesem Hintergrund besteht bei der afghanischen Bevölkerung ein vielfacher Wunsch nach Auswanderung, der sich vor allem bei denjenigen Personen manifestiert, die bereits über ein Beziehungsnetz im Ausland verfügen. Die schwierige Lage der afghanischen Bevölkerung widerspiegelt sich im Übrigen auch in der Schweizerischen Asylstatistik, wonach Afghanistan im Jahr 2017 mit 1217 Asylgesuchen in der Schweiz immerhin noch an dritter Stelle der Herkunftsstaaten stand (Quelle: www.sem.admin.ch > Publikation & Service > Asylstatistik > Archiv ab 1994 > 2017 > Kommentierte Asylstatistik 2017 S. 4).

E. 6.1 Allein aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsland darf zwar nicht auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise geschlossen werden; angesichts der sozio-ökonomischen Verhältnisse und der angespannten Sicherheitslage muss den sozialen Bindungen und Verpflichtungen dort lebender Gesuchsteller aber ein erhebliches Gewicht zukommen, damit deren Rückkehr als wahrscheinlich gelten kann. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimat- oder Herkunftsland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Andererseits muss bei Personen, die in ihrer Heimat bzw. in ihrem Herkunftsland keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden.

E. 7.1 Bei den Gesuchstellern handelt es sich um ein Ehepaar, welches ihre beiden in der Schweiz lebenden Töchter und deren Familien besuchen möchte. Der Gesuchsteller ist mittlerweile 67, seine Ehefrau 59 Jahre alt. Über ihre persönlichen Verhältnisse, beispielsweise ihren Gesundheitszustand, ist nichts Näheres bekannt, ausser, dass dem Eingeladenen am 21. Dezember 2016 von den indischen Behörden ein Visum ausgestellt wurde, um sich offenbar in diesem Land medizinisch behandeln zu lassen ("Visa Type: MEDICAL"; vgl. SEM act. 3 S. 28 und 45). Zu ihrem familiären Umfeld kann den Akten entnommen werden, dass sie mit ihren Söhnen und Schwiegertöchtern in familiärer Gemeinschaft leben. Vor diesem Hintergrund ist zwar in casu von familiären Bindungen innerhalb des angestammten Lebensumfeldes auszugehen. Darüber hinausgehende Verpflichtungen, die von einer allfälligen Emigration abzuhalten vermöchten, sind aber keine erkennbar.

E. 7.2 Entsprechend grosse Bedeutung kommt deshalb den wirtschaftlichen Verhältnissen zu, in denen sich die Eingeladenen befinden. Bei der Gesuchstellerin handelt es sich - der afghanischen Tradition entsprechend - um eine Hausfrau. Ihr Ehemann befindet sich im Pensionsalter und bezieht eine monatliche Rente von umgerechnet knapp Fr. 70.- (SEM act. 3 S. 46 und 61), soll aber nebenbei noch eine kleine private Schneiderei mit einem Mitarbeiter und zwei Lehrlingen betreiben. Für den Lebensunterhalt ihrer Eltern kommen jedoch einerseits die beiden Söhne in Afghanistan, andererseits die in der Schweiz lebenden Töchter auf, welche die Gesuchsteller regelmässig finanziell unterstützen (SEM act. 3 S. 39 und 40). Auch wenn die wirtschaftliche Existenz der Gesuchsteller vor Ort dadurch gesichert sein dürfte, befinden sie sich nicht finanziell in vergleichsweise vorteilhaften Verhältnissen, die sie verlässlich davon abhalten könnten, den Entscheid für eine Emigration zu fällen.

E. 7.3 Nach dem bisher Gesagten können die Gesuchsteller aus der räumlichen Nähe zu Kindern und Grosskindern vor Ort und ihrem Alter eine gewisse Verwurzelung in der angestammten Umgebung ableiten. Auf der anderen Seite haben sie ebenfalls einen starken Bezug zur Schweiz, da hier ihre beiden Töchter mit ihren Familien leben. In Konstellationen wie der vorliegenden, in denen nahe Angehörige sowohl in einem wie im andern Land wohnen, können (nebst der Möglichkeiten zur Pflege verwandtschaftlicher Kontakte) erfahrungsgemäss auch andere Umstände ausschlaggebend sein, wenn es um den Entscheid für oder gegen eine Emigration geht. Von entscheidender Bedeutung können in solchen Fällen auch Faktoren wie etwa die soziale Sicherheit oder die Qualität der Gesundheitsversorgung sein. Angesichts des fortgeschrittenen Alters der Gesuchsteller kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie - einmal hier - versucht sein könnten, den Lebensabend zusammen mit ihren in der Schweiz lebenden Familienangehörigen zu verbringen. Vor diesem Hintergrund erweist sich der Einwand der Beschwerdeführer, die Gesuchsteller seien in der Vergangenheit bereits nach Indien, Pakistan und sogar nach Russland gereist und jeweils wieder in ihr Heimatland zurückgekehrt, als unbehelflich.

E. 7.4 Vor dem dargelegten allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz - wie im Übrigen auch die Schweizerische Vertretung in Islamabad, welcher bei ihrem Entscheid umfangreiche Visumsakten vorlagen - willkürfrei davon ausgehen, die Wiederausreise der Eingeladenen sei im Sinne der massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert. An der Richtigkeit dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass die Beschwerdeführer, die gemäss den eingereichten Unterlagen fraglos über einen guten Leumund verfügen, die in Art. 7 Abs. 1 VEV geregelte Verpflichtungserklärung abgegeben und damit ihr Vertrauen in ein rechtskonformes Verhalten ihrer Gäste zum Ausdruck gebracht haben. Bei der Risikobeurteilung ist aber in erster Linie das mögliche Verhalten der Gäste selbst von Bedeutung. Gastgeber können mit rechtlich verbindlicher Wirkung zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen ihrer Gäste einstehen (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVGE 2009/27 E. 9).

E. 7.5 Mit der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise ist eine zwingende Voraussetzung zur Erteilung eines Schengen-Visums nicht erfüllt. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit wurden von den Beteiligten zu Recht nicht geltend gemacht und solche sind auch nicht ersichtlich. Insbesondere können sich die Beschwerdeführer nicht auf Art. 8 EMRK berufen, tangiert die Verweigerung der Einreisebewilligung doch vorliegend nicht die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung anerkennt zwar auch Ansprüche unter Erwachsenen, wenn zwischen nahen Familienangehörigen - beispielsweise aufgrund von Krankheit oder Invalidität - ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. bspw. Urteile des BGer 2C_418/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 4.6.2 und des BVGer C-1902/2012 vom 18. Februar 2014 E. 5.3.1 je m.w.H.). In vorliegendem Verfahren wird hingegen nicht dargetan und ist auch nicht aus den Akten ersichtlich, inwiefern ein solches besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Gastgebern und ihren Gästen bestehen soll. Ohnehin gilt es zu beachten, dass Art. 8 EMRK praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt verschafft (BGE 138 I 246 E. 3.2.1 S. 250 m.H.). Die Konventionsgarantie schützt das Familienleben als solches und nicht die freie Wahl des für den Aufbau und die Führung des Familienlebens günstigsten Ortes. Ein Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens liegt daher in aller Regel nicht vor, wenn von den Beteiligten ohne Weiteres erwartet werden kann, das Familienleben ausserhalb der Schweiz zu pflegen. Eine Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK erübrigt sich unter diesen Umständen. Anders verhält es sich, wenn den Beteiligten nicht oder nicht ohne Weiteres die Kontaktpflege im Ausland zuzumuten ist (BVGE 2011/48 E. 6.3.1 m.H.). Vorliegend kann der persönliche Kontakt zwischen Gastgebern und Eingeladenen auch anderweitig aufrecht erhalten werden, weisen doch die Beschwerdeführer in ihrer ergänzenden Eingabe vom 24. April 2018 explizit darauf hin, dass sie und ihre Familienangehörigen in der Schweiz, selbst mit ihren Kleinkindern, jedes Jahr nach Afghanistan reisen würden, um ihre Eltern und weitere Verwandte zu besuchen. Bei dieser Sachlage kann vorliegend auch aus Art. 8 EMRK kein Anspruch auf Erteilung eines Visums abgeleitet werden. Es bestehen demzufolge auch keine Gründe, die es erlauben würden, den Gesuchstellern humanitäre Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit auszustellen (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer C-6239/2015 vom 4. März 2016 E. 9).

E. 8 Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 9 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Sie sind durch den am 23. April 2018 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...]+[...] zurück) - das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Daniel Brand Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2003/2018 Urteil vom 25. Juni 2018 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richter Philippe Weissenberger, Gerichtsschreiber Daniel Brand. Parteien

1. A._______,

2. B._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken in Bezug auf C._______ und D._______. Sachverhalt: A. Die aus Afghanistan stammenden Eheleute C._______ und D._______ (geb. 1951 und 1959, nachfolgend: Gesuchsteller bzw. Eingeladene) beantragten am 13. Dezember 2017 bei der Schweizerischen Botschaft in Islamabad die Erteilung je eines Schengen-Visums für die Dauer von 30 Tagen. Als Zweck der beabsichtigten Reise gaben sie an, ihre im Kanton Aargau wohnhafte Tochter A._______ und deren Ehemann B._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer bzw. Gastgeber) besuchen zu wollen. Bereits am 16. November 2017 hatten sich die Gastgeber mit einem entsprechenden Einladungsschreiben an die Schweizer Botschaft gewandt. B. Mit Formularentscheid vom 29. Dezember 2017 lehnte es die Schweizer Vertretung in Islamabad ab, die gewünschten Visa auszustellen. Sie begründete ihre Haltung mit der ihrer Auffassung nach fehlenden Gewähr für die fristgerechte Wiederausreise der Eingeladenen aus dem Schengen-Raum nach Ablauf des Visums. Gegen diesen Entscheid erhoben die Gastgeber mit Eingabe vom 15. Januar 2018 Einsprache. C. Nachdem die Migrationsbehörde des Kantons Aargau bei den Gastgebern ergänzende Auskünfte eingeholt und an das SEM weitergeleitet hatte, wies dieses die Einsprache mit Verfügung vom 1. März 2018 ab. Dabei teilte es die Einschätzung der schweizerischen Auslandvertretung, wonach die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der Gesuchsteller nach einem Besuchsaufenthalt nicht als hinreichend gesichert betrachtet werden könne. Diese stammten aus einer Region, aus welcher als Folge der dort insbesondere in politischer und wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse der Zuwanderungsdruck (recte: Auswanderungsdruck) nach wie vor stark anhalte. Im Weiteren seien aus den persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnissen der Eingeladenen keine Umstände ersichtlich, die besondere Gewähr für die Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt bieten könnten. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 31. März 2018 und ergänzender Eingabe vom 24. April 2018 beantragen die Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung der gewünschten Besuchervisa an die Gesuchsteller. Zur Begründung bringen sie im Wesentlichen vor, die Visaanträge ihrer Eltern bzw. Schwiegereltern seien von der Schweizer Botschaft in Pakistan nicht sorgfältig genug geprüft worden, sei doch in casu weder ein Familiennachzug noch ein Asylverfahren in der Schweiz geplant. Allein schon aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters hätten die Eingeladenen kein Interesse, ihr Heimatland aus wirtschaftlichen Gründen zu verlassen. Sie selber würden die Gesuchsteller jedes Jahr in Afghanistan besuchen. Dies treffe auch für ihre seit 14 Jahren in der Schweiz lebende Schwester/Schwägerin zu, die einmal jährlich - sogar mit ihren Kleinkindern - eine Heimatreise unternehme, was hinreichend belege, dass das Leben ihrer Eltern/Schwiegereltern in Afghanistan nicht in Gefahr sei. Den Eingaben wurden diverse Beweismittel beigelegt. E. In ihrer Vernehmlassung vom 16. Mai 2018 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. F. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des SEM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums zu Besuchszwecken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführer sind als Gastgeber und Einsprecher zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

3. Der angefochtenen Verfügung liegen die Gesuche eines Ehepaars aus Afghanistan um Erteilung eines Visums für einen 30-tägigen Besuchsaufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchsteller nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen können und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).

4. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt: 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundes-gesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204, Fassung gemäss Änderung vom 5. April 2017, AS 2017 2549] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77 vom 23.03.2016, geändert durch Verordnung (EU) 2017/458, ABl. L 74 vom 18.03.2017; kodifizierter Text], Art. 4 Abs. 1 VEV). 4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 6 Abs. 1 Bst. c und Abs. 4 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu Egli/Meyer, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 5 N. 33). Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 6 Abs. 1 Bst. d und e SGK). 4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu Egli / Meyer, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr für eine gesicherte Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK). 4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenommen) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 36 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). 5. 5.1 Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung der beantragten Schengen-Visa mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert. 5.2 Wie oben erwähnt, unterliegen die Gesuchsteller aufgrund ihrer Staatszugehörigkeit der Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001 [ABl. L 81 vom 21.03.2001; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV]). Bei der Prüfung der Einreisevor-aussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral. Zur Einschätzung entsprechender Risiken sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können ein Indiz dafür sein, dass die persönliche Interessenlage nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 5.3 Afghanistan ist mit einem nominalen Pro-Kopf-Einkommen von 561 US-Dollar (Schätzung 2016) nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt und belegt im "Human Development Index 2016" des UNDP (Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen) den 169. Platz unter 187 Staaten. Die wirtschaftliche Entwicklung Afghanistans wird trotz hoher jährlicher Wachstumsraten weiterhin nicht durch ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum, sondern durch Zuflüsse aus der internationalen Gebergemeinschaft stimuliert. Zudem gestaltet sich im ländlichen Raum die wirtschaftliche Entwicklung angesichts mangelnder Infrastruktur, fehlender Erwerbsmöglichkeiten ausserhalb der Landwirtschaft und geringen Ausbildungsstands weiterhin schwierig; der Anteil an Analphabeten liegt bei rund 90% der Gesamtbevölkerung. Nicht ausser Acht gelassen werden darf zudem auch die Menschenrechtslage in Afghanistan, die, trotz der ausdrücklichen Verpflichtung Afghanistans zur Wahrung der Menschenrechte, schwierig bleibt. Dies bezieht sich insbesondere auch auf die Lage der Frauen. Ursachen hierfür sind mangelndes Rechtsverständnis und mangelnde personelle und materielle Kapazitäten sowie vor allem die schwierige Sicherheitslage und die weit verbreitete Korruption (Quelle: www.auswaertiges-amt.de > Aussen- und Europapolitik > Länderinformationen > Afghanistan > Wirtschaft sowie Innenpolitik, Stand März 2018, besucht im Juni 2018). Vor diesem Hintergrund besteht bei der afghanischen Bevölkerung ein vielfacher Wunsch nach Auswanderung, der sich vor allem bei denjenigen Personen manifestiert, die bereits über ein Beziehungsnetz im Ausland verfügen. Die schwierige Lage der afghanischen Bevölkerung widerspiegelt sich im Übrigen auch in der Schweizerischen Asylstatistik, wonach Afghanistan im Jahr 2017 mit 1217 Asylgesuchen in der Schweiz immerhin noch an dritter Stelle der Herkunftsstaaten stand (Quelle: www.sem.admin.ch > Publikation & Service > Asylstatistik > Archiv ab 1994 > 2017 > Kommentierte Asylstatistik 2017 S. 4). 6. 6.1 Allein aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsland darf zwar nicht auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise geschlossen werden; angesichts der sozio-ökonomischen Verhältnisse und der angespannten Sicherheitslage muss den sozialen Bindungen und Verpflichtungen dort lebender Gesuchsteller aber ein erhebliches Gewicht zukommen, damit deren Rückkehr als wahrscheinlich gelten kann. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimat- oder Herkunftsland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Andererseits muss bei Personen, die in ihrer Heimat bzw. in ihrem Herkunftsland keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden. 7. 7.1 Bei den Gesuchstellern handelt es sich um ein Ehepaar, welches ihre beiden in der Schweiz lebenden Töchter und deren Familien besuchen möchte. Der Gesuchsteller ist mittlerweile 67, seine Ehefrau 59 Jahre alt. Über ihre persönlichen Verhältnisse, beispielsweise ihren Gesundheitszustand, ist nichts Näheres bekannt, ausser, dass dem Eingeladenen am 21. Dezember 2016 von den indischen Behörden ein Visum ausgestellt wurde, um sich offenbar in diesem Land medizinisch behandeln zu lassen ("Visa Type: MEDICAL"; vgl. SEM act. 3 S. 28 und 45). Zu ihrem familiären Umfeld kann den Akten entnommen werden, dass sie mit ihren Söhnen und Schwiegertöchtern in familiärer Gemeinschaft leben. Vor diesem Hintergrund ist zwar in casu von familiären Bindungen innerhalb des angestammten Lebensumfeldes auszugehen. Darüber hinausgehende Verpflichtungen, die von einer allfälligen Emigration abzuhalten vermöchten, sind aber keine erkennbar. 7.2 Entsprechend grosse Bedeutung kommt deshalb den wirtschaftlichen Verhältnissen zu, in denen sich die Eingeladenen befinden. Bei der Gesuchstellerin handelt es sich - der afghanischen Tradition entsprechend - um eine Hausfrau. Ihr Ehemann befindet sich im Pensionsalter und bezieht eine monatliche Rente von umgerechnet knapp Fr. 70.- (SEM act. 3 S. 46 und 61), soll aber nebenbei noch eine kleine private Schneiderei mit einem Mitarbeiter und zwei Lehrlingen betreiben. Für den Lebensunterhalt ihrer Eltern kommen jedoch einerseits die beiden Söhne in Afghanistan, andererseits die in der Schweiz lebenden Töchter auf, welche die Gesuchsteller regelmässig finanziell unterstützen (SEM act. 3 S. 39 und 40). Auch wenn die wirtschaftliche Existenz der Gesuchsteller vor Ort dadurch gesichert sein dürfte, befinden sie sich nicht finanziell in vergleichsweise vorteilhaften Verhältnissen, die sie verlässlich davon abhalten könnten, den Entscheid für eine Emigration zu fällen. 7.3 Nach dem bisher Gesagten können die Gesuchsteller aus der räumlichen Nähe zu Kindern und Grosskindern vor Ort und ihrem Alter eine gewisse Verwurzelung in der angestammten Umgebung ableiten. Auf der anderen Seite haben sie ebenfalls einen starken Bezug zur Schweiz, da hier ihre beiden Töchter mit ihren Familien leben. In Konstellationen wie der vorliegenden, in denen nahe Angehörige sowohl in einem wie im andern Land wohnen, können (nebst der Möglichkeiten zur Pflege verwandtschaftlicher Kontakte) erfahrungsgemäss auch andere Umstände ausschlaggebend sein, wenn es um den Entscheid für oder gegen eine Emigration geht. Von entscheidender Bedeutung können in solchen Fällen auch Faktoren wie etwa die soziale Sicherheit oder die Qualität der Gesundheitsversorgung sein. Angesichts des fortgeschrittenen Alters der Gesuchsteller kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie - einmal hier - versucht sein könnten, den Lebensabend zusammen mit ihren in der Schweiz lebenden Familienangehörigen zu verbringen. Vor diesem Hintergrund erweist sich der Einwand der Beschwerdeführer, die Gesuchsteller seien in der Vergangenheit bereits nach Indien, Pakistan und sogar nach Russland gereist und jeweils wieder in ihr Heimatland zurückgekehrt, als unbehelflich. 7.4 Vor dem dargelegten allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz - wie im Übrigen auch die Schweizerische Vertretung in Islamabad, welcher bei ihrem Entscheid umfangreiche Visumsakten vorlagen - willkürfrei davon ausgehen, die Wiederausreise der Eingeladenen sei im Sinne der massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert. An der Richtigkeit dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass die Beschwerdeführer, die gemäss den eingereichten Unterlagen fraglos über einen guten Leumund verfügen, die in Art. 7 Abs. 1 VEV geregelte Verpflichtungserklärung abgegeben und damit ihr Vertrauen in ein rechtskonformes Verhalten ihrer Gäste zum Ausdruck gebracht haben. Bei der Risikobeurteilung ist aber in erster Linie das mögliche Verhalten der Gäste selbst von Bedeutung. Gastgeber können mit rechtlich verbindlicher Wirkung zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen ihrer Gäste einstehen (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVGE 2009/27 E. 9). 7.5 Mit der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise ist eine zwingende Voraussetzung zur Erteilung eines Schengen-Visums nicht erfüllt. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit wurden von den Beteiligten zu Recht nicht geltend gemacht und solche sind auch nicht ersichtlich. Insbesondere können sich die Beschwerdeführer nicht auf Art. 8 EMRK berufen, tangiert die Verweigerung der Einreisebewilligung doch vorliegend nicht die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung anerkennt zwar auch Ansprüche unter Erwachsenen, wenn zwischen nahen Familienangehörigen - beispielsweise aufgrund von Krankheit oder Invalidität - ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. bspw. Urteile des BGer 2C_418/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 4.6.2 und des BVGer C-1902/2012 vom 18. Februar 2014 E. 5.3.1 je m.w.H.). In vorliegendem Verfahren wird hingegen nicht dargetan und ist auch nicht aus den Akten ersichtlich, inwiefern ein solches besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Gastgebern und ihren Gästen bestehen soll. Ohnehin gilt es zu beachten, dass Art. 8 EMRK praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt verschafft (BGE 138 I 246 E. 3.2.1 S. 250 m.H.). Die Konventionsgarantie schützt das Familienleben als solches und nicht die freie Wahl des für den Aufbau und die Führung des Familienlebens günstigsten Ortes. Ein Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens liegt daher in aller Regel nicht vor, wenn von den Beteiligten ohne Weiteres erwartet werden kann, das Familienleben ausserhalb der Schweiz zu pflegen. Eine Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK erübrigt sich unter diesen Umständen. Anders verhält es sich, wenn den Beteiligten nicht oder nicht ohne Weiteres die Kontaktpflege im Ausland zuzumuten ist (BVGE 2011/48 E. 6.3.1 m.H.). Vorliegend kann der persönliche Kontakt zwischen Gastgebern und Eingeladenen auch anderweitig aufrecht erhalten werden, weisen doch die Beschwerdeführer in ihrer ergänzenden Eingabe vom 24. April 2018 explizit darauf hin, dass sie und ihre Familienangehörigen in der Schweiz, selbst mit ihren Kleinkindern, jedes Jahr nach Afghanistan reisen würden, um ihre Eltern und weitere Verwandte zu besuchen. Bei dieser Sachlage kann vorliegend auch aus Art. 8 EMRK kein Anspruch auf Erteilung eines Visums abgeleitet werden. Es bestehen demzufolge auch keine Gründe, die es erlauben würden, den Gesuchstellern humanitäre Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit auszustellen (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer C-6239/2015 vom 4. März 2016 E. 9).

8. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

9. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Sie sind durch den am 23. April 2018 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...]+[...] zurück)

- das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Daniel Brand Versand: