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F-2411/2023

F-2411/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-08-26 · Deutsch CH

Schengen-Visum

Sachverhalt

A. Die afghanischen Staatsangehörigen B._______ (geboren 1951) und C._______ (geboren 1959); (nachfolgend: Gesuchstellende), beantragten bei der Schweizerischen Botschaft in Islamabad am 1. Februar 2023 die Ausstellung von Schengen-Visa. Als Aufenthaltszweck nannten sie den Be- such des Schwiegersohns, A._______ (geboren 1968; nachfolgend: Be- schwerdeführer) respektive ihrer Tochter, D._______ (geboren 1985), und deren Kinder (allesamt Schweizer Staatsangehörige). B. Mit Formular-Verfügung vom 2. Februar 2023 verweigerte die Botschaft in Islamabad die Visaanträge mit der Begründung, die Gesuchstellenden hät- ten nicht genügend finanzielle Mittel nachweisen können und es bestehe keine Gewähr dafür, dass sie den Schengen-Raum fristgerecht wieder ver- lassen würden. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

9. Februar 2023 Einsprache, welche die Vorinstanz mit Verfügung vom 5. April 2023 (eröffnet am 11. April 2023) abwies. D. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 1. Mai 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinnge- mäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Gutheis- sung der Visagesuche und Bewilligung der Einreise in die Schweiz. E. Die Vorinstanz machte in ihrer Vernehmlassung vom 16. Juni 2022 keine weiteren inhaltlichen Ausführungen zur Sache und beantragte die Abwei- sung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht liess die Vernehm- lassung dem Beschwerdeführer am 29. Juni 2023 zur Kenntnisnahme zu- kommen. F. Der Beschwerdeführer bezog mit Schreiben vom 25. Juli 2023 Stellung zur Vernehmlassung der Vorinstanz und machte im Wesentlichen geltend, er würde die Rückkehr seiner Gäste garantieren.

F-2411/2023 Seite 3

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide betreffend Schen- gen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und ist als Verfügungsadressat sowie Gastgeber durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Er ist zur Erhebung der Be- schwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Obwohl der anberaumte Be- suchszeitraum verstrichen ist, muss aufgrund der mit Rechtsmitteleingabe nach wie vor beantragten Ausstellung von Schengen-Visa auf ein fortbe- stehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden.

E. 1.3 Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). In der vorliegenden Angelegenheit entschei- det das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).

E. 3 Der angefochtenen Verfügung liegen die Gesuche von zwei afghanischen Staatsangehörigen um Erteilung von Visa für einen einmonatigen Besuchs- aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellenden nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen können und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schen- gen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechts- akte übernommen hat (BVGE 2014/1 E. 3). Das AIG (SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG).

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E. 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei- lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesge- setz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.). Das Schengen-Recht schränkt die natio- nalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzun- gen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visumserteilung vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).

E. 4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen- Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit- raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku- mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Ra- tes vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschrei- ten der Grenzen durch Personen [Kodifizierter Text] [Schengener Grenz- kodex, SGK, ABI. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Einreise und die Visumserteilung vom 15. August 2018 [VEV, SR 142.204]; Art. 5 Abs. 1 Bst. a AIG). Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses erforderlich ist gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Euro- päischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstel- lung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28. November 2018). Als afghanische Staatsangehörige unterliegen die Gesuchstellenden un- bestrittenermassen der Visumspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 VEV i.V.m. Anhang I Verordnung [EU] 2018/1806; Art. 6 Abs. 1 Bst. b SGK).

E. 4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um- stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei- chende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen. Zudem dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener

F-2411/2023 Seite 5 Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Gesundheit, die innere Sicherheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats dar- stellen (vgl. Art. 3 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. c ff. SGK; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex, VK, ABl. L 243 vom 15. September 2009]).

E. 4.4 Eine drittstaatsangehörige Person muss für die fristgerechte Wieder- ausreise Gewähr bieten (Art. 5 Abs. 2 AIG). Wenn sie nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK anzunehmen (BVGE 2014/1 E. 4.3 m.H). Die Behörden haben daher zu prüfen, dass keine Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder ei- ner nicht fristgerechten Ausreise besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 VK). Bestehen Zweifel daran, dass die gesuchstellende Person das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht wieder verlässt, ist das Vi- sum zu verweigern (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK). Den Behörden kommt bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Visumerteilung erfüllt sind, ein weiter Beurteilungsspielraum zu (BVGE 2014/1 E. 4.1.5).

E. 4.5 Sind – abgesehen vom Visum selbst – die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der betreffende Mitglied- staat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internatio- naler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 und 5 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).

E. 5 Streitig und zu prüfen ist, ob die Gesuchstellenden die Voraussetzungen für die Erteilung eines Besuchervisums erfüllen, insbesondere, ob sie für eine fristgerechte Wiederausreise Gewähr bieten.

E. 5.1 Wesentlich für die Beurteilung des Falls sind nicht nur die beiden hier streitgegenständlichen Visa-Gesuche vom 1. Februar 2023, sondern auch die früheren Visaanträge der Gesuchstellenden vom 13. Dezember 2017 für einen Besuchsaufenthalt bei ihrer in der Schweiz lebenden jüngeren Tochter E._______ und deren Ehemann F._______ (vgl. SEM-act., S. 132

F-2411/2023 Seite 6 ff., 147 ff.). Die Ausstellung von Schengen-Visa wurde dazumal mit Urteil des BVGer F-2003/2018 vom 25. Juni 2018 unter Verweis auf die fehlende Gewähr einer anstandslosen Wiederausreise abgelehnt. Insofern müssten sich vorliegend seit dem Zeitpunkt der Ablehnung der früheren Gesuche, wesentliche Entwicklungen ableiten lassen können, die bezüglich der Wie- derausreise der Gesuchstellenden zu einer anderen Schlussfolgerung füh- ren würden. In Bezug auf die mehrmaligen Gesuche der Gesuchstellenden ist sodann auf die teilweise widersprüchlich ausgefallenen Angaben hinzu- weisen. So gab die jüngere Schwester in Bezug auf ihre ältere Schwester und Ehefrau des Beschwerdeführers an, diese seien auch mit Kleinkindern mehrmals nach Afghanistan gereist (vgl. SEM-act., S. 183). Der Beschwer- deführer führt indessen aus, er und seine Frau seien seit der Geburt ihrer Kinder nicht mehr dorthin gereist (SEM-act., S. 290). Die Glaubhaftigkeit des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers wirkt dadurch zweifelhaft.

E. 6.1 Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden, weshalb darüber eine Prognose zu erstellen ist. Hierzu sind alle Umstände des Einzelfalles zu würdigen. Die Beweisführungslast obliegt den drittstaatsangehörigen Per- sonen (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Anhang II VK; Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.1). An- haltspunkte für die Gewähr einer fristgerechten Wiederausreise können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der dritt- staatsangehörigen Personen ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch, wirtschaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strengere Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.).

E. 6.2 In weiten Teilen Afghanistans besteht aufgrund der seit Jahrzehnten andauernden politischen Instabilität ein hoher Abwanderungsdruck unter der zivilen Bevölkerung. Afghanistan gehört denn auch in der Schweiz seit Jahren zu den wichtigsten Herkunftsländern von Asylsuchenden. Nach der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 hat sich die Situation noch verschärft (vgl. dazu Asylstatistiken des SEM, online unter < www.sem.admin.ch > Publikationen & Service > Statistiken > Asylstatis- tik, abgerufen am 15.06.2023). Was die Migrationsbereitschaft der afgha- nischen Bevölkerung anbetrifft, kann ferner auf die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers verwiesen werden. Völlig zu Recht wies die Vorinstanz

F-2411/2023 Seite 7 darauf hin, dass dort, wo bereits verwandtschaftliche Verknüpfungen zu ei- ner Zieldestination bestehen, auch ein entsprechender Zuwanderungs- druck festzustellen ist. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz das Risiko als hoch einschätzt, dass afghanische Staatsangehörige mit verwandtschaftlichen Beziehungen zur Schweiz nach einem Besuchsaufenthalt hierzulande, nicht mehr in ihren Heimat- staat zurückkehren wollen. Einreisegesuchen aus Afghanistan mit dem er- klärten Ziel von Besuchsaufenthalten bei Familienangehörigen ist deshalb ganz allgemein mit grösster Zurückhaltung zu begegnen.

E. 7.1 Allein aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsland darf nicht auf eine unzureichend gesicherte Wiederausreise geschlossen werden. Bei der Risikoanalyse sind nicht nur allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berück- sichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispiels- weise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verant- wortung, kann dies die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen (BVGE 2014/1 E. 6.3.1 m.H). Angesichts der sozio-ökonomi- schen Verhältnisse und der angespannten Sicherheitslage in Afghanistan muss den sozialen Bindungen und Verpflichtungen vorliegend aber ein er- hebliches Gewicht zukommen, damit die Rückkehr der Gesuchstellenden als wahrscheinlich gelten kann.

E. 7.2 Die Gesuchstellenden reichten mit den Visaanträgen zum Nachweis ihrer persönlichen Situation in Afghanistan abgesehen von einem Ehe- schein keine weiteren Beweismittel ein. Die Vorinstanz begründet die Ab- weisung der Einsprache folglich damit, dass keine besonderen persönli- chen Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten der Gesuchstellenden in Af- ghanistan zu erkennen seien, die deren Wiederausreise garantieren wür- den. Der Beschwerdeführer hingegen sieht die Rückkehrabsichten der Ge- suchstellenden als gegeben an. Diese seien beide pensioniert und befän- den sich in einem Alter, in dem sie in der Schweiz nicht ein neues Leben aufbauen wollen würden. Sie würden in Kabul zusammen mit ihren drei Söhnen und ihren fünf Enkelkindern in einem grossen Haus leben, seien dort verwurzelt sowie finanziell unabhängig. Zum Nachweis der Lebens- umstände in Afghanistan reichte er einen Wohnsitznachweis und eine Fir- menlizenz seines Bruders ein (BVGer-act. 1). In Bezug auf die finanzielle Situation der Gesuchstellenden wurde im früheren Gesuch erwähnt, dass diese von der Familie unterstützt würden (SEM-act., S. 152).

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E. 7.3 Eine Würdigung der persönlichen Situation der Gesuchstellenden lässt nicht auf besondere sozio-ökonomische Verpflichtungen in Afghanistan schliessen, die sie selbst in einem fortgeschrittenen Alter von einer Emig- ration abhalten könnten. Es sind keine Anhaltspunkte erkennbar, die im Unterschied zu den beiden früheren Gesuchen, auf eine Intensivierung ih- rer Bindungen zu Afghanistan hinweisen würden. Aus der Nähe zu Kindern und Enkelkindern vor Ort im Herkunftsland kann zwar eine gewisse Ver- wurzelung in der angestammten Umgebung abgeleitet werden. Anderer- seits haben die Gesuchstellenden ebenfalls einen Bezug zur Schweiz. Wirtschaftliche Aktivitäten werden im Gegensatz zum früheren Gesuch keine mehr geltend gemacht und bereits damals wurde darauf hingewie- sen, dass die Gesuchstellenden bei Bedarf von der Familie finanziell un- terstützt würden (SEM-act., S. 152). Festzuhalten ist sodann, dass ein Ken- nenlernen der Kinder des Beschwerdeführers mit ihren Grosseltern (Ge- suchstellende) ausserhalb des Schengen-Raums zumutbar ist (vgl. SEM- act., S. 284 ff).

E. 8 Unter Berücksichtigung der allgemeinen Situation im Herkunftsland und der persönlichen Hintergründe der Gesuchstellenden, kann nicht von einer hinreichenden Gewähr für deren fristgerechte und anstandslose Wieder- ausreise ausgegangen werden. Die Prognose über einen möglichen Ver- bleib in der Schweiz fällt im Vergleich zu den früheren Gesuchen von 2017 vielmehr noch stärker zu Ungunsten der Gesuchstellenden aus. Die Emp- fehlung der Stadt Bern zur Gutheissung der Visaanträge (vgl. SEM-act., S.

294) sowie die vom Beschwerdeführer unterschriebene Verpflichtungser- klärung (vgl. SEM-act., S. 286 f.) vermögen diese Einschätzung nicht um- zukehren. Der Beschwerdeführer kann zwar als Gastgeber allenfalls für gewisse finanzielle Risiken, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unter- lassen seiner Gäste einstehen (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.7 und BVGE 2009/27 E. 9). Aus dem gleichen Grund kann auch nicht entscheidend sein, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Aufenthalt grossen Aufwand betrieben hat (vgl. Urteil des BVGer F- 5448/2016 vom 9. Februar 2017 E. 5.4). Im Ergebnis wurden die Visaan- träge zu Recht verweigert.

E. 9 Es sind auch keine humanitären Gründe, nationalen Interessen oder inter- nationalen Verpflichtungen ersichtlich, welche die Ausstellung eines Vi- sums mit räumlich beschränkter Gültigkeit gebieten würden (vgl. Art. 5 Abs. 3 AIG; Art. 3 Abs. 4 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).

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E. 10 Die angefochtene Verfügung ist im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu bean- standen. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

E. 11 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Gregor Chatton Matiu Dermont Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2411/2023 Urteil vom 26. August 2023 Besetzung Richter Gregor Chatton (Vorsitz), Richter Basil Cupa, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiber Matiu Dermont. Parteien A._______, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum zugunsten von B._______und C._______;Verfügung des SEM vom 5. April 2023. Sachverhalt: A. Die afghanischen Staatsangehörigen B._______ (geboren 1951) und C._______ (geboren 1959); (nachfolgend: Gesuchstellende), beantragten bei der Schweizerischen Botschaft in Islamabad am 1. Februar 2023 die Ausstellung von Schengen-Visa. Als Aufenthaltszweck nannten sie den Besuch des Schwiegersohns, A._______ (geboren 1968; nachfolgend: Beschwerdeführer) respektive ihrer Tochter, D._______ (geboren 1985), und deren Kinder (allesamt Schweizer Staatsangehörige). B. Mit Formular-Verfügung vom 2. Februar 2023 verweigerte die Botschaft in Islamabad die Visaanträge mit der Begründung, die Gesuchstellenden hätten nicht genügend finanzielle Mittel nachweisen können und es bestehe keine Gewähr dafür, dass sie den Schengen-Raum fristgerecht wieder verlassen würden. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Februar 2023 Einsprache, welche die Vorinstanz mit Verfügung vom 5. April 2023 (eröffnet am 11. April 2023) abwies. D. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 1. Mai 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Gutheissung der Visagesuche und Bewilligung der Einreise in die Schweiz. E. Die Vorinstanz machte in ihrer Vernehmlassung vom 16. Juni 2022 keine weiteren inhaltlichen Ausführungen zur Sache und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht liess die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer am 29. Juni 2023 zur Kenntnisnahme zukommen. F. Der Beschwerdeführer bezog mit Schreiben vom 25. Juli 2023 Stellung zur Vernehmlassung der Vorinstanz und machte im Wesentlichen geltend, er würde die Rückkehr seiner Gäste garantieren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide betreffend Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und ist als Verfügungsadressat sowie Gastgeber durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Er ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Obwohl der anberaumte Besuchszeitraum verstrichen ist, muss aufgrund der mit Rechtsmitteleingabe nach wie vor beantragten Ausstellung von Schengen-Visa auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. 1.3 Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).

3. Der angefochtenen Verfügung liegen die Gesuche von zwei afghanischen Staatsangehörigen um Erteilung von Visa für einen einmonatigen Besuchsaufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellenden nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen können und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat (BVGE 2014/1 E. 3). Das AIG (SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG). 4. 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visumserteilung vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Kodifizierter Text] [Schengener Grenzkodex, SGK, ABI. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Einreise und die Visumserteilung vom 15. August 2018 [VEV, SR 142.204]; Art. 5 Abs. 1 Bst. a AIG). Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses erforderlich ist gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28. November 2018). Als afghanische Staatsangehörige unterliegen die Gesuchstellenden unbestrittenermassen der Visumspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 VEV i.V.m. Anhang I Verordnung [EU] 2018/1806; Art. 6 Abs. 1 Bst. b SGK). 4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen. Zudem dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Gesundheit, die innere Sicherheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. Art. 3 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. c ff. SGK; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex, VK, ABl. L 243 vom 15. September 2009]). 4.4 Eine drittstaatsangehörige Person muss für die fristgerechte Wiederausreise Gewähr bieten (Art. 5 Abs. 2 AIG). Wenn sie nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK anzunehmen (BVGE 2014/1 E. 4.3 m.H). Die Behörden haben daher zu prüfen, dass keine Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 VK). Bestehen Zweifel daran, dass die gesuchstellende Person das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht wieder verlässt, ist das Visum zu verweigern (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK). Den Behörden kommt bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Visumerteilung erfüllt sind, ein weiter Beurteilungsspielraum zu (BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 4.5 Sind - abgesehen vom Visum selbst - die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der betreffende Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 und 5 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).

5. Streitig und zu prüfen ist, ob die Gesuchstellenden die Voraussetzungen für die Erteilung eines Besuchervisums erfüllen, insbesondere, ob sie für eine fristgerechte Wiederausreise Gewähr bieten. 5.1 Wesentlich für die Beurteilung des Falls sind nicht nur die beiden hier streitgegenständlichen Visa-Gesuche vom 1. Februar 2023, sondern auch die früheren Visaanträge der Gesuchstellenden vom 13. Dezember 2017 für einen Besuchsaufenthalt bei ihrer in der Schweiz lebenden jüngeren Tochter E._______ und deren Ehemann F._______ (vgl. SEM-act., S. 132 ff., 147 ff.). Die Ausstellung von Schengen-Visa wurde dazumal mit Urteil des BVGer F-2003/2018 vom 25. Juni 2018 unter Verweis auf die fehlende Gewähr einer anstandslosen Wiederausreise abgelehnt. Insofern müssten sich vorliegend seit dem Zeitpunkt der Ablehnung der früheren Gesuche, wesentliche Entwicklungen ableiten lassen können, die bezüglich der Wiederausreise der Gesuchstellenden zu einer anderen Schlussfolgerung führen würden. In Bezug auf die mehrmaligen Gesuche der Gesuchstellenden ist sodann auf die teilweise widersprüchlich ausgefallenen Angaben hinzuweisen. So gab die jüngere Schwester in Bezug auf ihre ältere Schwester und Ehefrau des Beschwerdeführers an, diese seien auch mit Kleinkindern mehrmals nach Afghanistan gereist (vgl. SEM-act., S. 183). Der Beschwerdeführer führt indessen aus, er und seine Frau seien seit der Geburt ihrer Kinder nicht mehr dorthin gereist (SEM-act., S. 290). Die Glaubhaftigkeit des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers wirkt dadurch zweifelhaft. 6. 6.1 Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden, weshalb darüber eine Prognose zu erstellen ist. Hierzu sind alle Umstände des Einzelfalles zu würdigen. Die Beweisführungslast obliegt den drittstaatsangehörigen Personen (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Anhang II VK; Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.1). Anhaltspunkte für die Gewähr einer fristgerechten Wiederausreise können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der drittstaatsangehörigen Personen ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch, wirtschaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strengere Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.). 6.2 In weiten Teilen Afghanistans besteht aufgrund der seit Jahrzehnten andauernden politischen Instabilität ein hoher Abwanderungsdruck unter der zivilen Bevölkerung. Afghanistan gehört denn auch in der Schweiz seit Jahren zu den wichtigsten Herkunftsländern von Asylsuchenden. Nach der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 hat sich die Situation noch verschärft (vgl. dazu Asylstatistiken des SEM, online unter Publikationen & Service > Statistiken > Asylstatistik, abgerufen am 15.06.2023). Was die Migrationsbereitschaft der afghanischen Bevölkerung anbetrifft, kann ferner auf die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers verwiesen werden. Völlig zu Recht wies die Vorinstanz darauf hin, dass dort, wo bereits verwandtschaftliche Verknüpfungen zu einer Zieldestination bestehen, auch ein entsprechender Zuwanderungsdruck festzustellen ist. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz das Risiko als hoch einschätzt, dass afghanische Staatsangehörige mit verwandtschaftlichen Beziehungen zur Schweiz nach einem Besuchsaufenthalt hierzulande, nicht mehr in ihren Heimatstaat zurückkehren wollen. Einreisegesuchen aus Afghanistan mit dem erklärten Ziel von Besuchsaufenthalten bei Familienangehörigen ist deshalb ganz allgemein mit grösster Zurückhaltung zu begegnen. 7. 7.1 Allein aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsland darf nicht auf eine unzureichend gesicherte Wiederausreise geschlossen werden. Bei der Risikoanalyse sind nicht nur allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dies die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen (BVGE 2014/1 E. 6.3.1 m.H). Angesichts der sozio-ökonomischen Verhältnisse und der angespannten Sicherheitslage in Afghanistan muss den sozialen Bindungen und Verpflichtungen vorliegend aber ein erhebliches Gewicht zukommen, damit die Rückkehr der Gesuchstellenden als wahrscheinlich gelten kann. 7.2 Die Gesuchstellenden reichten mit den Visaanträgen zum Nachweis ihrer persönlichen Situation in Afghanistan abgesehen von einem Eheschein keine weiteren Beweismittel ein. Die Vorinstanz begründet die Abweisung der Einsprache folglich damit, dass keine besonderen persönlichen Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten der Gesuchstellenden in Afghanistan zu erkennen seien, die deren Wiederausreise garantieren würden. Der Beschwerdeführer hingegen sieht die Rückkehrabsichten der Gesuchstellenden als gegeben an. Diese seien beide pensioniert und befänden sich in einem Alter, in dem sie in der Schweiz nicht ein neues Leben aufbauen wollen würden. Sie würden in Kabul zusammen mit ihren drei Söhnen und ihren fünf Enkelkindern in einem grossen Haus leben, seien dort verwurzelt sowie finanziell unabhängig. Zum Nachweis der Lebensumstände in Afghanistan reichte er einen Wohnsitznachweis und eine Firmenlizenz seines Bruders ein (BVGer-act. 1). In Bezug auf die finanzielle Situation der Gesuchstellenden wurde im früheren Gesuch erwähnt, dass diese von der Familie unterstützt würden (SEM-act., S. 152). 7.3 Eine Würdigung der persönlichen Situation der Gesuchstellenden lässt nicht auf besondere sozio-ökonomische Verpflichtungen in Afghanistan schliessen, die sie selbst in einem fortgeschrittenen Alter von einer Emigration abhalten könnten. Es sind keine Anhaltspunkte erkennbar, die im Unterschied zu den beiden früheren Gesuchen, auf eine Intensivierung ihrer Bindungen zu Afghanistan hinweisen würden. Aus der Nähe zu Kindern und Enkelkindern vor Ort im Herkunftsland kann zwar eine gewisse Verwurzelung in der angestammten Umgebung abgeleitet werden. Andererseits haben die Gesuchstellenden ebenfalls einen Bezug zur Schweiz. Wirtschaftliche Aktivitäten werden im Gegensatz zum früheren Gesuch keine mehr geltend gemacht und bereits damals wurde darauf hingewiesen, dass die Gesuchstellenden bei Bedarf von der Familie finanziell unterstützt würden (SEM-act., S. 152). Festzuhalten ist sodann, dass ein Kennenlernen der Kinder des Beschwerdeführers mit ihren Grosseltern (Gesuchstellende) ausserhalb des Schengen-Raums zumutbar ist (vgl. SEM-act., S. 284 ff). 8. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Situation im Herkunftsland und der persönlichen Hintergründe der Gesuchstellenden, kann nicht von einer hinreichenden Gewähr für deren fristgerechte und anstandslose Wiederausreise ausgegangen werden. Die Prognose über einen möglichen Verbleib in der Schweiz fällt im Vergleich zu den früheren Gesuchen von 2017 vielmehr noch stärker zu Ungunsten der Gesuchstellenden aus. Die Empfehlung der Stadt Bern zur Gutheissung der Visaanträge (vgl. SEM-act., S. 294) sowie die vom Beschwerdeführer unterschriebene Verpflichtungserklärung (vgl. SEM-act., S. 286 f.) vermögen diese Einschätzung nicht umzukehren. Der Beschwerdeführer kann zwar als Gastgeber allenfalls für gewisse finanzielle Risiken, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen seiner Gäste einstehen (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.7 und BVGE 2009/27 E. 9). Aus dem gleichen Grund kann auch nicht entscheidend sein, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Aufenthalt grossen Aufwand betrieben hat (vgl. Urteil des BVGer F-5448/2016 vom 9. Februar 2017 E. 5.4). Im Ergebnis wurden die Visaanträge zu Recht verweigert.

9. Es sind auch keine humanitären Gründe, nationalen Interessen oder internationalen Verpflichtungen ersichtlich, welche die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit gebieten würden (vgl. Art. 5 Abs. 3 AIG; Art. 3 Abs. 4 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).

10. Die angefochtene Verfügung ist im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

11. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Gregor Chatton Matiu Dermont Versand: