Schengen-Visum
Sachverhalt
A. C._______ (geb. 1972, nachfolgend: Gesuchsteller 1) und D._______ (geb. 2008, nachfolgend: Gesuchsteller 2) sind sri-lankische Staatsangehörige aus E._______ in der Nord-Zentralprovinz. Am 25. Juli 2017 beantragten sie bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo Schengen-Visa für einen Besuch bei den im Kanton Bern lebenden Eheleuten A._______ und B._______ (nachfolgend: Gastgeber) für die Dauer von 30 Tagen. Mit Formularentscheid vom 25. Juli 2017 verweigerte die Botschaft die Visumerteilung, weil nicht genügend finanzielle Mittel nachgewiesen werden konnten, der Aufenthaltszweck nicht glaubhaft war und sie eine fristgerechte Wiederausreise nach Ablauf des Visums als nicht hinreichend gesichert erachtete (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 3-5). B. Gegen diesen Entscheid erhob der Gastgeber A._______ mit Eingabe vom 21. August 2017, gestützt auf Art. 6 Abs. 2bis AuG (Ausländergesetz, gültig bis 31. Dezember 2018, ab 1. Januar 2019 Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG, SR 142.20]), beim SEM Einsprache. C. Nach den vom Migrationsdienst des Kantons Bern durchgeführten Inlandabklärungen wies das SEM die Einsprache mit Entscheid vom 14. November 2017 ab. D. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2017 erhoben die Gastgeber gegen diesen Einspracheentscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und ersuchten sinngemäss um Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Erteilung der beantragten Visa. Auf die Begründung der Beschwerde und die damit eingereichten Beweismittel wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2017 forderte der vormals zuständige Instruktionsrichter die Beschwerdeführenden unter Hinweis auf die Säumnisfolge zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. F. F.a Mit Vernehmlassung vom 26. Januar 2018 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Entscheides rechtfertigen könnten. Es würden auch keine Elemente vorgebracht, die nicht bereits Gegenstand des Entscheides gewesen seien. F.b Mit Eingabe vom 23. Februar 2018 replizierten die Beschwerdeführenden. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. G. Mit via Kontaktformular eingereichter Anfrage vom 25. August 2018 und Schreiben vom 31. Mai 2019 erkundigten sich die Beschwerdeführenden nach dem Verfahrensstand. H. Auf den weiteren Akteninhalt wird - soweit rechtserheblich - in den Erwägungen zurückgekommen. I. Der vormalige Instruktionsrichter, welcher infolge eines aus organisatorischen Gründen erfolgten Wechsels im Spruchkörper als Zweitrichter eingesetzt wurde, ist in der Zwischenzeit für die Abteilung II des Gerichts tätig. Entsprechend wurde ein neuer Zweitrichter in den Spruchkörper aufgenommen.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht - unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen - Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, die von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen des SEM, die im Einspracheverfahren gegen die Verweigerung eines Schengen-Visums ergehen. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer A._______ ist als Gastgeber, Einsprecher und Adressat des angefochtenen Entscheids zur Beschwerde legitimiert. Der angefochtene Entscheid wurde zwar nicht an die Beschwerdeführerin B._______ - Ehefrau des Beschwerdeführers - adressiert, diese ist jedoch als Gastgeberin ebenso zur Beschwerde legitimiert. Die Voraussetzungen der Beschwerdelegitimation gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG sind damit erfüllt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
E. 2 Der angefochtene Entscheid erging nach der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (aVEV, AS 2008 5441). Besagte Verordnung wurde per 15. September 2018 aufgehoben und durch die Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung vom 15. August 2018 (VEV, SR 142.204) ersetzt. Die Frage, ob gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 70 VEV im vorliegenden Verfahren altes oder neues Recht zur Anwendung kommt, kann offengelassen werden, da es materiellrechtlich zwischen der alten und neuen Regelung keinen Unterschied gibt.
E. 3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
E. 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774, welche weiterhin massgeblich ist; BGE 135 II 1 E. 1.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise beziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise beziehungsweise Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
E. 4.2 Der angefochtene Entscheid betrifft Visumsgesuche von zwei sri-lankischen Staatsangehörigen. Da diese sich nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeits-Abkommen berufen können und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fallen ihre Gesuche in den Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das AIG und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur insoweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AIG).
E. 5.1 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses - wie im Fall der aus Sri Lanka stammenden Gesuchsteller - erforderlich ist (vgl. Anhang I der Verordnung [EU] Nr. 2018/1806, ABl. L 303/39 vom 28.11.2018; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 8 Abs. 1 VEV). Weiter müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS II) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zu den Einreisevoraussetzungen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex] [kodifizierte Fassung] ABl. L 77 vom 23.3.2016 [nachfolgend: SGK]; vgl. auch Art. 21 und Art. 32 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex] ABl. L 243 vom 15.9.2009).
E. 5.2 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Von dieser Möglichkeit kann der betreffende Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).
E. 6.1 Zur Begründung des Einspracheentscheids führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, weder die Bestimmungen der Schengen-Assoziierungsabkommen noch die schweizerische Rechtsordnung gewährten einen Anspruch auf Einreise oder einen solchen auf Erteilung eines Visums. Ein Visum für einen bewilligungsfreien Aufenthalt dürfe im Rahmen des behördlichen Ermessens nur erteilt werden, wenn die in Art. 32 Visakodex (ABL 243 vom 15. September 2009) in Verbindung mit Art. 12 der Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllt seien. Die Vertretung habe den Visumantrag abgelehnt, da nicht genügend finanzielle Mittel hätten nachgewiesen werden können, der Aufenthaltszweck nicht glaubhaft gewesen sei und sie eine fristgerechte Wiederausreise der Gesuchsteller nach Ablauf des Visums als nicht hinreichend gesichert erachtet habe. Nach Art. 32 Visakodex in Verbindung mit Art. 12 VEV sei die Ausstellung eines Visums (Sichtvermerks) insbesondere zu verweigern, wenn der Aufenthaltszweck und die Umstände für einen vorübergehenden, höchstens drei Monate dauernden Aufenthalt in der Schweiz und im Schengen-Raum nicht genügend belegt worden seien, nicht genügend finanzielle Mittel vorhanden seien und die gesuchstellende Person nicht hinreichend Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr und Ausreise aus der Schweiz und dem Schengen-Raum zu bieten vermöge. Die Antragsteller müssten die Behörden davon überzeugen, dass die Rückreise in das Herkunftsland gewährleistet sei. Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise müsse ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden, wozu sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen liessen. Dabei seien sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalls zu würdigen.Unter Hinweis auf das politische Klima, die Wirtschaftslage und die prekäre Gesundheitsversorgung im Norden Sri Lankas (inkl. Halbinsel Jaffna) hielt die Vorinstanz fest, dass sie zurzeit das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besuchern aus Sri Lanka allgemein als hoch einschätze, insbesondere wenn durch die Anwesenheit von Bekanntenoder Verwandten bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz in der Schweiz bestehe. Da die Ehefrau des Gesuchstellers mit dem zweiten Kind im Heimatland zurückbleibe, könne davon ausgegangen werden, dass im persönlichen und familiären Umfeld Verpflichtungen vorhanden seien. Ob diese jedoch genügend Gewähr bieten würden, damit von einer Rückkehr ins Heimatland ausgegangen werden könne, bleibe unbestimmt. Sonstige besondere Verpflichtungen familiärer oder persönlicher Natur, welche den Gesuchsteller nachhaltig von einer möglichen Emigration abzuhalten vermöchten, seien aus der gesamten Aktenlage nicht ersichtlich. Entsprechend grosse Bedeutung komme deshalb den wirtschaftlichen Verhältnissen zu. Trotz den dem SEM vorliegenden Unterlagen könne nicht abschliessend beurteilt werden, in welchen finanziellen Verhältnissen der Gesuchsteller in Sri Lanka lebe. Vor dem geschilderten Hintergrund sei das Risiko, dass er mit seinem Sohn die Schweiz nach dem Besuchsaufenthalt nicht wieder rechtzeitig verlassen könnte, nicht zu unterschätzen. Es könne vorliegend weder von gefestigten beruflichen noch von wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden, die nachhaltig von einer allfälligen Emigration abzuhalten vermöchten. Aufgrund der konkreten Umstände könne zumindest nicht angenommen werden, der Gesuchsteller lebe heute in wirtschaftlich vorteilhaften Verhältnissen. Vor dem allgemeinen und persönlichen Hintergrund der Gesuchsteller gehe das SEM davon aus, dass keine genügenden Gründe für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt bestünden. Ausserdem seien die finanziellen Mittel der Gesuchsteller nicht ausreichend. Zusammenfassend sei somit festzustellen, dass die Gesuchsteller die Vo-raussetzungen zur Erteilung der beantragten Visa nicht zu erfüllen vermöchten und die Vertretung die Ausstellung des Visums zu Recht verweigert habe.
E. 6.2 Demgegenüber machen die Gastgeber in der Beschwerde namentlich geltend, sie lebten in ihrem eigenen Einfamilienhaus und verfügten über mehr als genügend finanzielle Mittel, um den Besuch von zwei Verwandten aus Sri Lanka während eines Monats finanzieren zu können. Die Gesuchsteller lebten in ihrer Heimat ebenfalls in gesicherten finanziellen Verhältnissen, welche normalerweise längstens für eine Visumerteilung ausreichten.Im Weiteren sei in der Einladung klar und unmissverständlich ausgeführt worden, welchem Zweck der Aufenthalt in der Schweiz dienen solle. Der Bruder und der Neffe der Gastgeberin sollten ihre schon seit mehr als 20 Jahren in der Schweiz lebende und dort mit einem Schweizer verheiratete Schwester beziehungsweise Tante (erstmals) besuchen können. Eine Garantieerklärung, mit welcher sie sich verpflichtet hätten, dafür zu sorgen, dass die Gesuchsteller die Schweiz mit Ablauf des Visums fristgerecht und anstandslos verlassen würden, hätten sie am 23. Oktober 2017 abgegeben. Dass beim vorliegenden Sachverhalt andere Personen für das höchstpersönliche Verhalten eines mündigen Dritten nicht garantieren könnten, verstehe sich von selbst. Die vom SEM ausgeführten "Risikomerkmale" würden auf die Gesuchsteller nicht zutreffen. Der erwachsene Gesuchsteller sei ein heute 45-jähriger Singhalese (und nicht ein 34-jähriger Tamile, wie das SEM anzunehmen scheine), lebe mit seiner Frau und den zwei gemeinsamen Kindern in guten und geordneten Verhältnissen im nordöstlichen Sri Lanka (und nicht im nördlichen, von Tamilen bevölkerten Gebiet) und gehe mit ihnen zusammen ehrbaren und zukunftsgerichteten Erwerbstätigkeiten nach, die es erlaubten, in Sri Lanka einer Familie ein gutes Auskommen zu bieten. Wenn die Behörden nun das Angebot der Gastgeber, Hin- und Rückreise sowie Aufenthalt in der Schweiz zu finanzieren, als Hinweis auf schlechte finanzielle Verhältnisse der Gesuchsteller in Sri Lanka betrachteten und diese finanziellen Verhältnisse als Grund für eine mögliche Nichtrückkehr ins Feld führten, sei das schlicht und einfach stossend. In diesem Zusammenhang dürfe sicher auch erwähnt werden, dass eine Cousine und ein Cousin der Gastgeberin, welche im Jahr 1998 beziehungsweise 2000 jeweils bei den Gastgebern zu Besuch gewesen seien, fristgerecht ausgereist und nach Sri Lanka zurückgekehrt seien. Es würde sie nun sehr freuen, wenn sie, nach vielen Besuchen in Sri Lanka, Gegenrecht halten und den beiden Verwandten die Schweiz zeigen könnten.
E. 6.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz betreffend die finanziellen Verhältnisse nochmals fest, dass der Nachweis eines regelmässigen Einkommens fehle. Die Wiederausreise erscheine nach wie vor als nicht gesichert.
E. 6.4 Replikweise machen die Gastgeber hinsichtlich der Einschätzung des SEM, wonach der Nachweis eines regelmässigen Einkommens fehle, geltend, das entsprechende Kriterium für die Erteilung eines Visums laute ihres Wissens "Nachweis genügender finanzieller Mittel". Damit solle ihrer Auffassung nach sichergestellt werden, dass Anreise, Aufenthalt und Rückreise sowie allfällige ungeplante Ereignisse während dieses Zeitraums finanziert werden könnten. Die erforderlichen finanziellen Mittel könnten aus dem Vermögen oder aus dem Einkommen stammen. Der Gesuchsteller habe zusammen mit dem Gesuch verschiedene Nachweise für sein Vermögen sowie eine Bestätigung betreffend sein Einkommen aus dem F._______-Angebot eingereicht. Nach den ihnen vorliegenden Angaben sollten die so dokumentierten finanziellen Mittel für eine Visumerteilung längstens ausreichen. Zudem bestehe ihr Angebot, Hin- und Rückreise sowie Aufenthalt der Gesuchsteller zu finanzieren. Zwei der drei Gründe, die zur Ablehnung der Visagesuche geführt hätten (ungenügende finanzielle Mittel und unklarer Besuchszweck), seien aus Sicht der Gastgeber widerlegt. Beim dritten Ablehnungsgrund (fehlender Nachweis der Rückkehrabsicht) bestehe Einigkeit, dass es keine Garantien geben könne. Der Visumbewerber müsse deshalb möglichst viele Argumente aufführen, welche die Behörden von seiner Rückkehrabsicht überzeugten. Aus den Unterlagen gehe klar hervor, dass die Ehefrau und das jüngere Kind in Sri Lanka bleiben würden, die Kinder dort zur Schule gingen und die Familie in geordneten Verhältnissen lebe und über ein angemessenes Vermögen sowie ein genügendes Einkommen aus zukunftsgerichteten Erwerbstätigkeiten verfüge. Weder die politische noch die wirtschaftliche Situation des Landes stellten für den 45-jährigen Gesuchsteller einen Grund dar, die Hälfte seiner Familie in seiner Heimat zurückzulassen und in einem Land zu bleiben, in dem er ausser der Schwester und ihrer Familie keine Bezugspunkte habe und dessen Sprache, Kultur und Eigenheiten ihm fremd seien.
E. 7 Im vorliegenden Fall hält die Vorinstanz die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der Gesuchsteller für nicht gewährleistet. Zu der somit im Vordergrund stehenden Frage der gesicherten Wiederausreise können jedoch lediglich Prognosen getroffen werden, wobei sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen sind. Bei Einreisegesuchen von Personen aus Regionen mit politisch und/oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.).
E. 8.1 Die wirtschaftliche Entwicklung Sri Lankas weist grosse regionale Un-terschiede auf. Der ökonomische Aufschwung in den letzten Jahren ist eng mit dem Ende des Bürgerkriegs im Jahr 2009 verbunden und auch darauf zurückzuführen, dass in den ehemaligen Bürgerkriegsregionen im Norden und Osten des Landes wieder vermehrt Landwirtschaft betrieben werden kann. Dennoch leben in diesen Regionen viele Menschen am Existenzminimum. Ihre Lage wird zudem überschattet durch den ethnischen Konflikt zwischen den Singhalesen und der sich diskriminiert fühlenden tamilischen Minderheit, für den bisher keine nennenswerte politische Lösung gefunden wurde. Erst die im August 2015 gewählte neue Regierung hat sich - auf Druck des UN-Menschenrechtsrats - explizit bereit erklärt, zahlreicheMassnahmen zur Versöhnung der ehemaligen Bürgerkriegsparteien umzusetzen. Der sehr spät ins Auge gefasste Versöhnungsprozess macht deutlich, dass der Weg zu dauerhaftem Frieden und Stabilität noch weit ist (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer F-5002/2018 vom 9. Januar 2019 E. 5.3 m.w.H.). Der Anteil der Armen in Sri Lanka hat sich in den vergangenen 15 Jahren deutlich verringert. Allerdings sind die Einkommen zwischen Stadt- und Landbevölkerung und zwischen den Regionen sehr ungleich verteilt (vgl. Deutsches Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, < http://www.bmz.de > Länder > Asien > Sri Lanka > Soziale Situation, abgerufen im August 2019).
E. 8.2 Vor diesem Hintergrund besteht bei der sri-lankischen Bevölkerung ein vielfacher Wunsch nach Auswanderung, der erfahrungsgemäss dort begünstigt wird, wo bereits Verwandte oder Bekannte im Ausland leben. Die schwierige Lage dieser Personengruppe spiegelt sich im Übrigen auch in der Schweizerischen Asylstatistik wider, wonach Sri Lanka im 2. Quartal 2019 mit 190 Gesuchen zu den wichtigsten Herkunftsländern von Asylsuchenden gehört (vgl. SEM, < https://www.sem.admin.ch > Publikationen & Service > Asylstatistik > Archiv ab 1994 > 2019 > Kommentierte Asylstatistik 2. Quartal 2019, abgerufen im August 2019).
E. 8.3 Allein aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsland darf zwar nicht auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise geschlossen werden; angesichts der sozio-ökonomischen Verhältnisse muss den sozialen Bindungen und Verpflichtungen dort lebender gesuchstellender Personen aber ein erhebliches Gewicht zukommen, damit deren Rückkehr als wahrscheinlich gelten kann.
E. 9.1 Bei den Gesuchstellern handelt es sich den Akten zufolge um einen mittlerweile 46-jährigen, verheirateten Mann und seinen 11 Jahre alten Sohn. Der Umstand, wonach die Ehefrau des Gesuchstellers mit dem jüngeren Kind in Sri Lanka zurückbleibt, lässt zweifellos erkennen, dass dem Gesuchsteller in der Heimat als Ehemann und Vater eine familiäre Verantwortung obliegt. Diese Verantwortung kann eine besondere Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland bieten. Dennoch gilt es darauf hinzuweisen, dass die Erfahrung oftmals zeigt, dass zurückbleibende nahe Angehörige gerade in Situationen angespannter wirtschaftlicher Verhältnisse regelmässig nicht verlässlich davon abhalten können, den Entschluss für eine Emigration zu fällen, sei dies etwa in der Hoffnung, die Zurückgebliebenen aus dem Ausland effizienter zu unterstützen oder später allenfalls gar nachziehen zu können. Vorliegend darf zudem davon ausgegangen werden, dass der jüngere Sohn/Bruder (vgl. SEM-act. 3, S. 85), den die Gesuchsteller in Sri Lanka zurücklassen würden, auch von der Ehefrau/Mutter versorgt werden könnte. Im Übrigen dürfte die Ehefrau, welche zusammen mit dem Gesuchsteller ein "F._______" ([...]) betreibt (vgl. im Rahmen der Inlandabklärungen vom Gastgeber ausgefüllter Fragebogen [Beschwerdebeilage 9]) hierfür nicht zwingend auf seine Unterstützung angewiesen sein. Da der Gesuchsteller 2 noch die Schule besucht (vgl. Beschwerdebeilage 9), obliegen auch ihm keine besonderen familiären, beruflichenoder gesellschaftlichen Verpflichtungen, welche das Risiko einer nicht anstandslosen Wiederausreise als entsprechend gering erscheinen lassen könnten.
E. 9.2 Gemäss der bestehenden Aktenlage kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Gesuchsteller aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation die Schweiz nach einem Besuchsaufenthalt fristgerecht und anstandslos verlassen würden. Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, können die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers 1 trotz der vorliegenden Unterlagen nicht abschliessend beurteilt werden. Gemäss dem in den Akten liegenden "Certificate of Registration of an Individual Business" ist der Gesuchsteller seit dem (...) Inhaber eines Geschäfts ("G._______") im Bereich (...) (vgl. Beschwerdebeilage 6). Wie hoch die Einnahmen sind, welche er mit dieser Tätigkeit generiert, ist den Akten nicht zu entnehmen. Im Weiteren ergibt sich aus den Unterlagen, dass der Gesuchsteller mit seiner Frau ein "F._______" betreibt (vgl. Beschwerdebeilage 9). Laut dem Schreiben eines sri-lankischen H._______ vom 29. Juni 2017 (vgl. Beschwerdebeilage 7) nahm dieses H._______ die vom Gesuchsteller angebotene (...) während etwas mehr als drei Jahren in Anspruch und zahlte ihm hierfür pro Monat durchschnittlich Rs. (=LKR) 60'000.-, d.h. ungefähr Fr. 329.- (Umrechnungskurs vom 21. August 2019). Das Schreiben vermag zwar Auskunft über vergangene Einnahmen zu geben. Wie die entsprechende Einkommenssituation im heutigen Zeitpunkt aussieht, kann daraus jedoch nicht abgeleitet werden. Dies gilt ebenso für die (...) vom (...), (...) und (...) (vgl. SEM-act. 3, S. 56-61, 64-65). Den Angaben der Gastgeber zufolge betreibt der Gesuchsteller auch eine I._______ (vgl. Beschwerde, S. 3; Beschwerdebeilage 9). Weitergehende Hinweise auf eine solche Tätigkeit ergeben sich indessen aus den bestehenden Akten nicht. Nach dem Gesagten kann das Vorbringen der Gastgeber, wonach der Gesuchsteller und seine Familie in Sri Lanka über ein genügendes Einkommen aus zukunftsgerichteten Erwerbstätigkeiten verfügten, nicht als belegt gelten. Was die bei der Botschaft eingereichten, den Gesuchsteller 1 betreffenden Bankunterlagen anbelangt, so fällt auf, dass die entsprechenden Konti zum grössten Teil auf sechs Monate befristete Festgelder ausweisen, wobei die Eröffnung jeweils relativ zeitnah zum Visumsgesuch erfolgte (vgl. SEM-act. 1, S. 5 [Beschwerdebeilage 8]; SEM-act. 3, S. 44-55). Angesichts dessen und mangels Aktualität der Bankbelege können auch daraus keine genauen Rückschlüsse auf die finanzielle Situation des Gesuchstellers gezogen werden. Dass der Gesuchsteller in Sri Lanka offenbar über Grundbesitz verfügt (vgl. Beschwerdebeilagen 4 und 5) und Eigentümer eines Personenwagens ([...], Baujahr 2006) ist (vgl. SEM-act. 3, S. 26), vermag die Zweifel an einer fristgerechten Wiederausreise ebenso wenig auszuräumen. In diesem Zusammenhang gilt es festzuhalten, dass derartige Vermögenswerte durch eine Emigration nicht verloren gehen (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.6 m.H.).
E. 9.3 Es ist zwar durchaus nachvollziehbar, dass die Gastgeber ihren Verwandten die Schweiz zeigen möchten. Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, ist es jedoch weder den Gesuchstellern noch den Gastgebern gelungen, die Zweifel am fristgerechten Verlassen der Schweiz zu entkräften. Aufgrund der vorliegenden Akten kann weder auf eine gesicherte wirtschaftliche Existenz noch auf besondere familiäre, berufliche oder gesellschaftliche Verpflichtungen der Gesuchsteller in Sri Lanka geschlossen werden, die geeignet sind, das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt in der Schweiz erheblich herabzusetzen. Nach dem Gesagten ist zu bezweifeln, ob die Gesuchsteller mit ihrer Einreise in die Schweiz denselben Zweck verfolgen wie die Beschwerdeführenden, welche ihnen lediglich einen zeitlich beschränkten Besuch ermöglichen wollen.
E. 10 Bei der Risikobeurteilung ist in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Gastgeber können mit rechtlich verbindlicher Wirkung zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen ihres Gastes einstehen (vgl. BVGE 2009/27 E. 9). Die Beschwerdeführenden vermögen somit daraus, dass sie sich verpflichtet haben, dafür zu sorgen, dass die Gesuchsteller die Schweiz mit Ablauf des Visums fristgerecht und anstandslos verlassen werden (vgl. Beschwerdebeilage 10), nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Angesichts dieses Ausgangs kann offenbleiben, ob die übrigen Kriterien, insbesondere die Frage der Finanzierung des Aufenthalts, erfüllt wären.
E. 11 Auch aus dem Umstand, dass zwei Verwandte der Gastgeberin nach früheren Besuchsaufenthalten die Schweiz fristgerecht verlassen haben und nach Sri Lanka zurückgekehrt sind, können die Beschwerdeführenden nichts für sich ableiten. Es gilt diesbezüglich festzuhalten, dass jeder konkrete Einzelfall individuell zu beurteilen ist. Für den vorliegenden Fall hat die Prüfung unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände ergeben, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines sogenannten einheitlichen Visums - gültig für den gesamten Schengen-Raum - nicht erfüllt sind (vgl. E. 5.1).Angesichts der fortbestehenden Zweifel am Aufenthaltszweck - aus der Sicht der Gesuchsteller - rechtfertigt sich auch nicht die Ausstellung eines humanitären Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit. Bei dieser Sachlage kann darauf verzichtet werden, auf die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführenden näher einzugehen.
E. 12 Zusammenfassend ergibt sich, dass der angefochtene Einspracheentscheid im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
E. 13 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 800.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 3. Januar 2018 in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden (Einschreiben) - die Vorinstanz (mit den Akten Ref-Nr. [...]) - den Migrationsdienst des Kantons Bern Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-6986/2017 Urteil vom 16. September 2019 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien
1. A._______,
2. B._______, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken. Sachverhalt: A. C._______ (geb. 1972, nachfolgend: Gesuchsteller 1) und D._______ (geb. 2008, nachfolgend: Gesuchsteller 2) sind sri-lankische Staatsangehörige aus E._______ in der Nord-Zentralprovinz. Am 25. Juli 2017 beantragten sie bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo Schengen-Visa für einen Besuch bei den im Kanton Bern lebenden Eheleuten A._______ und B._______ (nachfolgend: Gastgeber) für die Dauer von 30 Tagen. Mit Formularentscheid vom 25. Juli 2017 verweigerte die Botschaft die Visumerteilung, weil nicht genügend finanzielle Mittel nachgewiesen werden konnten, der Aufenthaltszweck nicht glaubhaft war und sie eine fristgerechte Wiederausreise nach Ablauf des Visums als nicht hinreichend gesichert erachtete (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 3-5). B. Gegen diesen Entscheid erhob der Gastgeber A._______ mit Eingabe vom 21. August 2017, gestützt auf Art. 6 Abs. 2bis AuG (Ausländergesetz, gültig bis 31. Dezember 2018, ab 1. Januar 2019 Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG, SR 142.20]), beim SEM Einsprache. C. Nach den vom Migrationsdienst des Kantons Bern durchgeführten Inlandabklärungen wies das SEM die Einsprache mit Entscheid vom 14. November 2017 ab. D. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2017 erhoben die Gastgeber gegen diesen Einspracheentscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und ersuchten sinngemäss um Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Erteilung der beantragten Visa. Auf die Begründung der Beschwerde und die damit eingereichten Beweismittel wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2017 forderte der vormals zuständige Instruktionsrichter die Beschwerdeführenden unter Hinweis auf die Säumnisfolge zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. F. F.a Mit Vernehmlassung vom 26. Januar 2018 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Entscheides rechtfertigen könnten. Es würden auch keine Elemente vorgebracht, die nicht bereits Gegenstand des Entscheides gewesen seien. F.b Mit Eingabe vom 23. Februar 2018 replizierten die Beschwerdeführenden. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. G. Mit via Kontaktformular eingereichter Anfrage vom 25. August 2018 und Schreiben vom 31. Mai 2019 erkundigten sich die Beschwerdeführenden nach dem Verfahrensstand. H. Auf den weiteren Akteninhalt wird - soweit rechtserheblich - in den Erwägungen zurückgekommen. I. Der vormalige Instruktionsrichter, welcher infolge eines aus organisatorischen Gründen erfolgten Wechsels im Spruchkörper als Zweitrichter eingesetzt wurde, ist in der Zwischenzeit für die Abteilung II des Gerichts tätig. Entsprechend wurde ein neuer Zweitrichter in den Spruchkörper aufgenommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht - unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen - Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, die von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen des SEM, die im Einspracheverfahren gegen die Verweigerung eines Schengen-Visums ergehen. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer A._______ ist als Gastgeber, Einsprecher und Adressat des angefochtenen Entscheids zur Beschwerde legitimiert. Der angefochtene Entscheid wurde zwar nicht an die Beschwerdeführerin B._______ - Ehefrau des Beschwerdeführers - adressiert, diese ist jedoch als Gastgeberin ebenso zur Beschwerde legitimiert. Die Voraussetzungen der Beschwerdelegitimation gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG sind damit erfüllt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
2. Der angefochtene Entscheid erging nach der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (aVEV, AS 2008 5441). Besagte Verordnung wurde per 15. September 2018 aufgehoben und durch die Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung vom 15. August 2018 (VEV, SR 142.204) ersetzt. Die Frage, ob gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 70 VEV im vorliegenden Verfahren altes oder neues Recht zur Anwendung kommt, kann offengelassen werden, da es materiellrechtlich zwischen der alten und neuen Regelung keinen Unterschied gibt.
3. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 4. 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774, welche weiterhin massgeblich ist; BGE 135 II 1 E. 1.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise beziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise beziehungsweise Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 4.2 Der angefochtene Entscheid betrifft Visumsgesuche von zwei sri-lankischen Staatsangehörigen. Da diese sich nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeits-Abkommen berufen können und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fallen ihre Gesuche in den Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das AIG und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur insoweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AIG). 5. 5.1 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses - wie im Fall der aus Sri Lanka stammenden Gesuchsteller - erforderlich ist (vgl. Anhang I der Verordnung [EU] Nr. 2018/1806, ABl. L 303/39 vom 28.11.2018; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 8 Abs. 1 VEV). Weiter müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS II) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zu den Einreisevoraussetzungen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex] [kodifizierte Fassung] ABl. L 77 vom 23.3.2016 [nachfolgend: SGK]; vgl. auch Art. 21 und Art. 32 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex] ABl. L 243 vom 15.9.2009). 5.2 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Von dieser Möglichkeit kann der betreffende Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). 6. 6.1 Zur Begründung des Einspracheentscheids führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, weder die Bestimmungen der Schengen-Assoziierungsabkommen noch die schweizerische Rechtsordnung gewährten einen Anspruch auf Einreise oder einen solchen auf Erteilung eines Visums. Ein Visum für einen bewilligungsfreien Aufenthalt dürfe im Rahmen des behördlichen Ermessens nur erteilt werden, wenn die in Art. 32 Visakodex (ABL 243 vom 15. September 2009) in Verbindung mit Art. 12 der Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllt seien. Die Vertretung habe den Visumantrag abgelehnt, da nicht genügend finanzielle Mittel hätten nachgewiesen werden können, der Aufenthaltszweck nicht glaubhaft gewesen sei und sie eine fristgerechte Wiederausreise der Gesuchsteller nach Ablauf des Visums als nicht hinreichend gesichert erachtet habe. Nach Art. 32 Visakodex in Verbindung mit Art. 12 VEV sei die Ausstellung eines Visums (Sichtvermerks) insbesondere zu verweigern, wenn der Aufenthaltszweck und die Umstände für einen vorübergehenden, höchstens drei Monate dauernden Aufenthalt in der Schweiz und im Schengen-Raum nicht genügend belegt worden seien, nicht genügend finanzielle Mittel vorhanden seien und die gesuchstellende Person nicht hinreichend Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr und Ausreise aus der Schweiz und dem Schengen-Raum zu bieten vermöge. Die Antragsteller müssten die Behörden davon überzeugen, dass die Rückreise in das Herkunftsland gewährleistet sei. Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise müsse ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden, wozu sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen liessen. Dabei seien sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalls zu würdigen.Unter Hinweis auf das politische Klima, die Wirtschaftslage und die prekäre Gesundheitsversorgung im Norden Sri Lankas (inkl. Halbinsel Jaffna) hielt die Vorinstanz fest, dass sie zurzeit das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besuchern aus Sri Lanka allgemein als hoch einschätze, insbesondere wenn durch die Anwesenheit von Bekanntenoder Verwandten bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz in der Schweiz bestehe. Da die Ehefrau des Gesuchstellers mit dem zweiten Kind im Heimatland zurückbleibe, könne davon ausgegangen werden, dass im persönlichen und familiären Umfeld Verpflichtungen vorhanden seien. Ob diese jedoch genügend Gewähr bieten würden, damit von einer Rückkehr ins Heimatland ausgegangen werden könne, bleibe unbestimmt. Sonstige besondere Verpflichtungen familiärer oder persönlicher Natur, welche den Gesuchsteller nachhaltig von einer möglichen Emigration abzuhalten vermöchten, seien aus der gesamten Aktenlage nicht ersichtlich. Entsprechend grosse Bedeutung komme deshalb den wirtschaftlichen Verhältnissen zu. Trotz den dem SEM vorliegenden Unterlagen könne nicht abschliessend beurteilt werden, in welchen finanziellen Verhältnissen der Gesuchsteller in Sri Lanka lebe. Vor dem geschilderten Hintergrund sei das Risiko, dass er mit seinem Sohn die Schweiz nach dem Besuchsaufenthalt nicht wieder rechtzeitig verlassen könnte, nicht zu unterschätzen. Es könne vorliegend weder von gefestigten beruflichen noch von wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden, die nachhaltig von einer allfälligen Emigration abzuhalten vermöchten. Aufgrund der konkreten Umstände könne zumindest nicht angenommen werden, der Gesuchsteller lebe heute in wirtschaftlich vorteilhaften Verhältnissen. Vor dem allgemeinen und persönlichen Hintergrund der Gesuchsteller gehe das SEM davon aus, dass keine genügenden Gründe für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt bestünden. Ausserdem seien die finanziellen Mittel der Gesuchsteller nicht ausreichend. Zusammenfassend sei somit festzustellen, dass die Gesuchsteller die Vo-raussetzungen zur Erteilung der beantragten Visa nicht zu erfüllen vermöchten und die Vertretung die Ausstellung des Visums zu Recht verweigert habe. 6.2 Demgegenüber machen die Gastgeber in der Beschwerde namentlich geltend, sie lebten in ihrem eigenen Einfamilienhaus und verfügten über mehr als genügend finanzielle Mittel, um den Besuch von zwei Verwandten aus Sri Lanka während eines Monats finanzieren zu können. Die Gesuchsteller lebten in ihrer Heimat ebenfalls in gesicherten finanziellen Verhältnissen, welche normalerweise längstens für eine Visumerteilung ausreichten.Im Weiteren sei in der Einladung klar und unmissverständlich ausgeführt worden, welchem Zweck der Aufenthalt in der Schweiz dienen solle. Der Bruder und der Neffe der Gastgeberin sollten ihre schon seit mehr als 20 Jahren in der Schweiz lebende und dort mit einem Schweizer verheiratete Schwester beziehungsweise Tante (erstmals) besuchen können. Eine Garantieerklärung, mit welcher sie sich verpflichtet hätten, dafür zu sorgen, dass die Gesuchsteller die Schweiz mit Ablauf des Visums fristgerecht und anstandslos verlassen würden, hätten sie am 23. Oktober 2017 abgegeben. Dass beim vorliegenden Sachverhalt andere Personen für das höchstpersönliche Verhalten eines mündigen Dritten nicht garantieren könnten, verstehe sich von selbst. Die vom SEM ausgeführten "Risikomerkmale" würden auf die Gesuchsteller nicht zutreffen. Der erwachsene Gesuchsteller sei ein heute 45-jähriger Singhalese (und nicht ein 34-jähriger Tamile, wie das SEM anzunehmen scheine), lebe mit seiner Frau und den zwei gemeinsamen Kindern in guten und geordneten Verhältnissen im nordöstlichen Sri Lanka (und nicht im nördlichen, von Tamilen bevölkerten Gebiet) und gehe mit ihnen zusammen ehrbaren und zukunftsgerichteten Erwerbstätigkeiten nach, die es erlaubten, in Sri Lanka einer Familie ein gutes Auskommen zu bieten. Wenn die Behörden nun das Angebot der Gastgeber, Hin- und Rückreise sowie Aufenthalt in der Schweiz zu finanzieren, als Hinweis auf schlechte finanzielle Verhältnisse der Gesuchsteller in Sri Lanka betrachteten und diese finanziellen Verhältnisse als Grund für eine mögliche Nichtrückkehr ins Feld führten, sei das schlicht und einfach stossend. In diesem Zusammenhang dürfe sicher auch erwähnt werden, dass eine Cousine und ein Cousin der Gastgeberin, welche im Jahr 1998 beziehungsweise 2000 jeweils bei den Gastgebern zu Besuch gewesen seien, fristgerecht ausgereist und nach Sri Lanka zurückgekehrt seien. Es würde sie nun sehr freuen, wenn sie, nach vielen Besuchen in Sri Lanka, Gegenrecht halten und den beiden Verwandten die Schweiz zeigen könnten. 6.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz betreffend die finanziellen Verhältnisse nochmals fest, dass der Nachweis eines regelmässigen Einkommens fehle. Die Wiederausreise erscheine nach wie vor als nicht gesichert. 6.4 Replikweise machen die Gastgeber hinsichtlich der Einschätzung des SEM, wonach der Nachweis eines regelmässigen Einkommens fehle, geltend, das entsprechende Kriterium für die Erteilung eines Visums laute ihres Wissens "Nachweis genügender finanzieller Mittel". Damit solle ihrer Auffassung nach sichergestellt werden, dass Anreise, Aufenthalt und Rückreise sowie allfällige ungeplante Ereignisse während dieses Zeitraums finanziert werden könnten. Die erforderlichen finanziellen Mittel könnten aus dem Vermögen oder aus dem Einkommen stammen. Der Gesuchsteller habe zusammen mit dem Gesuch verschiedene Nachweise für sein Vermögen sowie eine Bestätigung betreffend sein Einkommen aus dem F._______-Angebot eingereicht. Nach den ihnen vorliegenden Angaben sollten die so dokumentierten finanziellen Mittel für eine Visumerteilung längstens ausreichen. Zudem bestehe ihr Angebot, Hin- und Rückreise sowie Aufenthalt der Gesuchsteller zu finanzieren. Zwei der drei Gründe, die zur Ablehnung der Visagesuche geführt hätten (ungenügende finanzielle Mittel und unklarer Besuchszweck), seien aus Sicht der Gastgeber widerlegt. Beim dritten Ablehnungsgrund (fehlender Nachweis der Rückkehrabsicht) bestehe Einigkeit, dass es keine Garantien geben könne. Der Visumbewerber müsse deshalb möglichst viele Argumente aufführen, welche die Behörden von seiner Rückkehrabsicht überzeugten. Aus den Unterlagen gehe klar hervor, dass die Ehefrau und das jüngere Kind in Sri Lanka bleiben würden, die Kinder dort zur Schule gingen und die Familie in geordneten Verhältnissen lebe und über ein angemessenes Vermögen sowie ein genügendes Einkommen aus zukunftsgerichteten Erwerbstätigkeiten verfüge. Weder die politische noch die wirtschaftliche Situation des Landes stellten für den 45-jährigen Gesuchsteller einen Grund dar, die Hälfte seiner Familie in seiner Heimat zurückzulassen und in einem Land zu bleiben, in dem er ausser der Schwester und ihrer Familie keine Bezugspunkte habe und dessen Sprache, Kultur und Eigenheiten ihm fremd seien.
7. Im vorliegenden Fall hält die Vorinstanz die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der Gesuchsteller für nicht gewährleistet. Zu der somit im Vordergrund stehenden Frage der gesicherten Wiederausreise können jedoch lediglich Prognosen getroffen werden, wobei sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen sind. Bei Einreisegesuchen von Personen aus Regionen mit politisch und/oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.). 8. 8.1 Die wirtschaftliche Entwicklung Sri Lankas weist grosse regionale Un-terschiede auf. Der ökonomische Aufschwung in den letzten Jahren ist eng mit dem Ende des Bürgerkriegs im Jahr 2009 verbunden und auch darauf zurückzuführen, dass in den ehemaligen Bürgerkriegsregionen im Norden und Osten des Landes wieder vermehrt Landwirtschaft betrieben werden kann. Dennoch leben in diesen Regionen viele Menschen am Existenzminimum. Ihre Lage wird zudem überschattet durch den ethnischen Konflikt zwischen den Singhalesen und der sich diskriminiert fühlenden tamilischen Minderheit, für den bisher keine nennenswerte politische Lösung gefunden wurde. Erst die im August 2015 gewählte neue Regierung hat sich - auf Druck des UN-Menschenrechtsrats - explizit bereit erklärt, zahlreicheMassnahmen zur Versöhnung der ehemaligen Bürgerkriegsparteien umzusetzen. Der sehr spät ins Auge gefasste Versöhnungsprozess macht deutlich, dass der Weg zu dauerhaftem Frieden und Stabilität noch weit ist (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer F-5002/2018 vom 9. Januar 2019 E. 5.3 m.w.H.). Der Anteil der Armen in Sri Lanka hat sich in den vergangenen 15 Jahren deutlich verringert. Allerdings sind die Einkommen zwischen Stadt- und Landbevölkerung und zwischen den Regionen sehr ungleich verteilt (vgl. Deutsches Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, Länder > Asien > Sri Lanka > Soziale Situation, abgerufen im August 2019). 8.2 Vor diesem Hintergrund besteht bei der sri-lankischen Bevölkerung ein vielfacher Wunsch nach Auswanderung, der erfahrungsgemäss dort begünstigt wird, wo bereits Verwandte oder Bekannte im Ausland leben. Die schwierige Lage dieser Personengruppe spiegelt sich im Übrigen auch in der Schweizerischen Asylstatistik wider, wonach Sri Lanka im 2. Quartal 2019 mit 190 Gesuchen zu den wichtigsten Herkunftsländern von Asylsuchenden gehört (vgl. SEM, Publikationen & Service > Asylstatistik > Archiv ab 1994 > 2019 > Kommentierte Asylstatistik 2. Quartal 2019, abgerufen im August 2019). 8.3 Allein aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsland darf zwar nicht auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise geschlossen werden; angesichts der sozio-ökonomischen Verhältnisse muss den sozialen Bindungen und Verpflichtungen dort lebender gesuchstellender Personen aber ein erhebliches Gewicht zukommen, damit deren Rückkehr als wahrscheinlich gelten kann. 9. 9.1 Bei den Gesuchstellern handelt es sich den Akten zufolge um einen mittlerweile 46-jährigen, verheirateten Mann und seinen 11 Jahre alten Sohn. Der Umstand, wonach die Ehefrau des Gesuchstellers mit dem jüngeren Kind in Sri Lanka zurückbleibt, lässt zweifellos erkennen, dass dem Gesuchsteller in der Heimat als Ehemann und Vater eine familiäre Verantwortung obliegt. Diese Verantwortung kann eine besondere Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland bieten. Dennoch gilt es darauf hinzuweisen, dass die Erfahrung oftmals zeigt, dass zurückbleibende nahe Angehörige gerade in Situationen angespannter wirtschaftlicher Verhältnisse regelmässig nicht verlässlich davon abhalten können, den Entschluss für eine Emigration zu fällen, sei dies etwa in der Hoffnung, die Zurückgebliebenen aus dem Ausland effizienter zu unterstützen oder später allenfalls gar nachziehen zu können. Vorliegend darf zudem davon ausgegangen werden, dass der jüngere Sohn/Bruder (vgl. SEM-act. 3, S. 85), den die Gesuchsteller in Sri Lanka zurücklassen würden, auch von der Ehefrau/Mutter versorgt werden könnte. Im Übrigen dürfte die Ehefrau, welche zusammen mit dem Gesuchsteller ein "F._______" ([...]) betreibt (vgl. im Rahmen der Inlandabklärungen vom Gastgeber ausgefüllter Fragebogen [Beschwerdebeilage 9]) hierfür nicht zwingend auf seine Unterstützung angewiesen sein. Da der Gesuchsteller 2 noch die Schule besucht (vgl. Beschwerdebeilage 9), obliegen auch ihm keine besonderen familiären, beruflichenoder gesellschaftlichen Verpflichtungen, welche das Risiko einer nicht anstandslosen Wiederausreise als entsprechend gering erscheinen lassen könnten. 9.2 Gemäss der bestehenden Aktenlage kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Gesuchsteller aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation die Schweiz nach einem Besuchsaufenthalt fristgerecht und anstandslos verlassen würden. Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, können die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers 1 trotz der vorliegenden Unterlagen nicht abschliessend beurteilt werden. Gemäss dem in den Akten liegenden "Certificate of Registration of an Individual Business" ist der Gesuchsteller seit dem (...) Inhaber eines Geschäfts ("G._______") im Bereich (...) (vgl. Beschwerdebeilage 6). Wie hoch die Einnahmen sind, welche er mit dieser Tätigkeit generiert, ist den Akten nicht zu entnehmen. Im Weiteren ergibt sich aus den Unterlagen, dass der Gesuchsteller mit seiner Frau ein "F._______" betreibt (vgl. Beschwerdebeilage 9). Laut dem Schreiben eines sri-lankischen H._______ vom 29. Juni 2017 (vgl. Beschwerdebeilage 7) nahm dieses H._______ die vom Gesuchsteller angebotene (...) während etwas mehr als drei Jahren in Anspruch und zahlte ihm hierfür pro Monat durchschnittlich Rs. (=LKR) 60'000.-, d.h. ungefähr Fr. 329.- (Umrechnungskurs vom 21. August 2019). Das Schreiben vermag zwar Auskunft über vergangene Einnahmen zu geben. Wie die entsprechende Einkommenssituation im heutigen Zeitpunkt aussieht, kann daraus jedoch nicht abgeleitet werden. Dies gilt ebenso für die (...) vom (...), (...) und (...) (vgl. SEM-act. 3, S. 56-61, 64-65). Den Angaben der Gastgeber zufolge betreibt der Gesuchsteller auch eine I._______ (vgl. Beschwerde, S. 3; Beschwerdebeilage 9). Weitergehende Hinweise auf eine solche Tätigkeit ergeben sich indessen aus den bestehenden Akten nicht. Nach dem Gesagten kann das Vorbringen der Gastgeber, wonach der Gesuchsteller und seine Familie in Sri Lanka über ein genügendes Einkommen aus zukunftsgerichteten Erwerbstätigkeiten verfügten, nicht als belegt gelten. Was die bei der Botschaft eingereichten, den Gesuchsteller 1 betreffenden Bankunterlagen anbelangt, so fällt auf, dass die entsprechenden Konti zum grössten Teil auf sechs Monate befristete Festgelder ausweisen, wobei die Eröffnung jeweils relativ zeitnah zum Visumsgesuch erfolgte (vgl. SEM-act. 1, S. 5 [Beschwerdebeilage 8]; SEM-act. 3, S. 44-55). Angesichts dessen und mangels Aktualität der Bankbelege können auch daraus keine genauen Rückschlüsse auf die finanzielle Situation des Gesuchstellers gezogen werden. Dass der Gesuchsteller in Sri Lanka offenbar über Grundbesitz verfügt (vgl. Beschwerdebeilagen 4 und 5) und Eigentümer eines Personenwagens ([...], Baujahr 2006) ist (vgl. SEM-act. 3, S. 26), vermag die Zweifel an einer fristgerechten Wiederausreise ebenso wenig auszuräumen. In diesem Zusammenhang gilt es festzuhalten, dass derartige Vermögenswerte durch eine Emigration nicht verloren gehen (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.6 m.H.). 9.3 Es ist zwar durchaus nachvollziehbar, dass die Gastgeber ihren Verwandten die Schweiz zeigen möchten. Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, ist es jedoch weder den Gesuchstellern noch den Gastgebern gelungen, die Zweifel am fristgerechten Verlassen der Schweiz zu entkräften. Aufgrund der vorliegenden Akten kann weder auf eine gesicherte wirtschaftliche Existenz noch auf besondere familiäre, berufliche oder gesellschaftliche Verpflichtungen der Gesuchsteller in Sri Lanka geschlossen werden, die geeignet sind, das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt in der Schweiz erheblich herabzusetzen. Nach dem Gesagten ist zu bezweifeln, ob die Gesuchsteller mit ihrer Einreise in die Schweiz denselben Zweck verfolgen wie die Beschwerdeführenden, welche ihnen lediglich einen zeitlich beschränkten Besuch ermöglichen wollen.
10. Bei der Risikobeurteilung ist in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Gastgeber können mit rechtlich verbindlicher Wirkung zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen ihres Gastes einstehen (vgl. BVGE 2009/27 E. 9). Die Beschwerdeführenden vermögen somit daraus, dass sie sich verpflichtet haben, dafür zu sorgen, dass die Gesuchsteller die Schweiz mit Ablauf des Visums fristgerecht und anstandslos verlassen werden (vgl. Beschwerdebeilage 10), nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Angesichts dieses Ausgangs kann offenbleiben, ob die übrigen Kriterien, insbesondere die Frage der Finanzierung des Aufenthalts, erfüllt wären.
11. Auch aus dem Umstand, dass zwei Verwandte der Gastgeberin nach früheren Besuchsaufenthalten die Schweiz fristgerecht verlassen haben und nach Sri Lanka zurückgekehrt sind, können die Beschwerdeführenden nichts für sich ableiten. Es gilt diesbezüglich festzuhalten, dass jeder konkrete Einzelfall individuell zu beurteilen ist. Für den vorliegenden Fall hat die Prüfung unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände ergeben, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines sogenannten einheitlichen Visums - gültig für den gesamten Schengen-Raum - nicht erfüllt sind (vgl. E. 5.1).Angesichts der fortbestehenden Zweifel am Aufenthaltszweck - aus der Sicht der Gesuchsteller - rechtfertigt sich auch nicht die Ausstellung eines humanitären Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit. Bei dieser Sachlage kann darauf verzichtet werden, auf die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführenden näher einzugehen.
12. Zusammenfassend ergibt sich, dass der angefochtene Einspracheentscheid im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 800.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 3. Januar 2018 in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- die Vorinstanz (mit den Akten Ref-Nr. [...])
- den Migrationsdienst des Kantons Bern Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: