Schengen-Visum
Sachverhalt
A. Die kosovarische Staatsangehörige B._______ (geb. 10. November 1950; nachfolgend: Gesuchstellerin bzw. Beschwerdeführerin) ersuchte im Oktober 2016 die deutsche Botschaft in Pristina um Erteilung eines Visums für einen Familienbesuch in Deutschland. Dieses Gesuch wurde am 5. Oktober 2016 von den deutschen Behörden abgelehnt. Am 14. Oktober 2016 wurde sie von ihrem Neffen (nachfolgend: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) zu seiner am 19. November 2016 stattfindenden Hochzeitsfeier in die Schweiz eingeladen. Nachdem sie die Hochzeitsfeier verpasst hatte, wurde sie vom Beschwerdeführer "einfach so" eingeladen, woraufhin sie am 28. November 2016 bei der schweizerischen Auslandvertretung (nachfolgend: Vertretung) in Pristina um Ausstellung eines Schengen-Visums für einen neunzigtägigen Besuchsaufenthalt ersuchte. Das nachgesuchte Visum wurde mittels Formular-Verfügung am 29. November 2016 durch die Vertretung verweigert mit der Begründung, dass die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht glaubhaft gewesen seien und die Absicht der Gesuchstellerin, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten auszureisen, nicht festgestellt werden konnte. B. Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 19. Dezember 2016 Einsprache. C. Nach den durch die am Ort der Gastgeber zuständigen kantonale Migrationsbehörde durchgeführten Inlandabklärungen wies das SEM am 30. Januar 2017 die Einsprache ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, aufgrund der wirtschaftlichen und politischen Lage in Kosovo sowie der persönlichen Situation der Eingeladenen in ihrem Heimatland erscheine eine fristgerechte Wiederausreise nicht gesichert. An dieser Einschätzung könnten auch die Zusicherungen des Gastgebers nichts ändern, zumal er lediglich für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt garantieren könne, nicht aber für ein bestimmtes Verhalten seines Gastes. D. Gegen die Abweisung der Einsprache erhoben Gast und Gastgeber am 2. März 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des Visums. E. Mit Zwischenverfügung vom 16. März 2017 wurden die Beschwerdeführenden unter Hinweis auf die Säumnisfolge aufgefordert, ein nicht in einer schweizerischen Amtssprache gehaltenes Dokument (Beschwerdebeilage Nr. 9) übersetzen zu lassen und einen Kostenvorschuss zu leisten. F. In ihrer Vernehmlassung vom 15. Mai 2017 spricht sich die Vorinstanz für die Abweisung der Beschwerde aus. G. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht - unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen - Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des VwVG, die von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des SEM, mit denen die Erteilung einer Einreisebewilligung verweigert wird.
E. 1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (vgl. Art. 37 VGG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG; BVGE 2014/1 E. 1.3). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
E. 1.4 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m. H.).
E. 3.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ist fehlerhaft und kann gerügt werden (vgl. Art. 49 Bst. b VwVG). "Unrichtig" ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde (vgl. dazu statt vieler Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 49 Rz. 28).
E. 3.2.1 Der angefochtenen Verfügung ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin zwei Kinder hat, die in Deutschland leben und sie mit der Familie ihres verstorbenen Ehemannes zusammenlebt. Weitere familiären Verpflichtungen würden aus den Akten nicht hervorgehen und ihre Absicht, einen rund dreimonatigen Auslandsaufenthalt zu realisieren, zeige, dass ihre allfälligen familiären Verpflichtungen nicht stark genug seien, um sie von einer längerfristigen Abwesenheit abhalten zu können. Über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse lasse sich anhand der Akten kein abschliessendes Bild gewinnen. Gemäss einem ins Recht gelegten Dokument beziehe sie eine Veteranenrente in ihrem Heimatland und könne für ihren Lebensunterhalt offensichtlich selbst aufkommen. Dem Einreisegesuch sei jedoch zu entnehmen, dass der Gastgeber die Reisekosten sowie die Kosten während des Aufenthalts in der Schweiz tragen würde, weshalb nicht angenommen werden könne, dass die Beschwerdeführerin in wirtschaftlich vorteilhaften Verhältnissen lebe.
E. 3.2.2 Aus den Ausführungen auf Beschwerdeebene ergibt sich, dass sich die Veteranen-Rente auf monatlich 448.13 beläuft, die Beschwerdeführerin insgesamt drei Kinder hat und sie bei ihrer in Kosovo wohnhaften Tochter und deren Familie lebt. Zwar kann die vorinstanzliche Verfügung auch so gelesen werden, dass zwei ihrer Kinder in Deutschland leben. Hingegen konnte die Beschwerdeführerin belegen, dass sie nicht mit der Familie ihres verstorbenen Ehemannes, sondern mit ihrer Tochter und deren Familie unter einem Dach lebt (vgl. Beschwerdebeilage Nr. 12 ["Declaration on Joint Household" vom 2. März 2017]). Die vor diesem Hintergrund zum Teil unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in der angefochtenen Verfügung hat jedoch - wie im nachfolgenden aufzuzeigen ist - keinen entscheidenden Einfluss auf das Endergebnis des vorliegenden Urteils. Auch der Hinweis auf die Aktennotiz der schweizerischen Vertretung in Pristina, wonach anstelle der Beschwerdeführerin eine falsche Person "durchleuchtet" und kein aufrichtiger Versuch unternommen worden sei, allfällige Fragen im Zusammenhang mit ihrem geplanten Besuch beim Gastgeber bzw. Beschwerdeführer abzuklären, führt zu keiner anderen Betrachtungsweise, da diese Feststellungen keinen Eingang in die angefochtene Verfügung gefunden haben. Von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist - auch um unnötige Verzögerungen des Verfahrens zu vermeiden (vgl. BVGE 2012/24 E.3.4 m.w.H.) - abzusehen.
E. 4 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer kosovarischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen 90-tägigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Beschwerdeführerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).
E. 5 Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:
E. 5.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich bei der Visumserteilung um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.; BVGE 2014/1 E. 4.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. Art. 2 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 und Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex] [kodifizierte Fassung] ABl. L 77 vom 23. März 2016 [nachfolgend: SGK] sowie Art. 12 Abs. 1 und 2 VEV). Demgegenüber hat die Behörde ein Visum zu erteilen, wenn die Einreisevoraussetzungen vorliegen, wobei ihr bei deren Beurteilung - unter Berücksichtigung der Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns, namentlich der Rechtsgleichheit und Willkürfreiheit - ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt (eingehend zur Auslegung von Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 VEV und Art. 6 SGK: BVGE 2014/1 E. 4.1.4 und 4.1.5). Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5 m.H.).
E. 5.2 Drittstaatsangehörige dürfen in den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen (Art. 2 Abs. 1 und Art. 17 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. a SGK). Ferner benötigen sie ein Visum, sofern ein solches nach Massgabe des Anhangs I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (Abl. L 81/1 vom 21. März 2001 [nachfolgend: Anhang I EG Nr. 539/2001]; vgl. für den vollständigen Nachweis die Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV) erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. b SGK).
E. 5.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 und 2 VEV, Art. 6 Abs. 1 Bst. c sowie Abs. 3 und Abs. 4 SGK, Art. 14 Abs. 1 Bst. a - c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex]). Insbesondere ist eine fristgerechte Wiederausreise zu gewährleisten und es sind Angaben vorzulegen, mittels derer die Absicht des Verlassens des Schengen-Raums vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums beurteilt werden kann (Art. 5 Abs. 2 AuG, Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex; vgl. dazu Egli/Meyer, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 33). Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 6 Abs. 1 Bst. d und e SGK).
E. 5.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu Egli/Meyer, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben bei der Prüfung der Einreisevor-aussetzungen und der Risikobewertung demzufolge insbesondere zu beurteilen, ob die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob die gesuchstellende Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt und ob sie für die gesicherte Wiederausreise ausreichend Gewähr bietet (vgl. Art. 21 Abs. 1 und 3 Visakodex; vgl. BVGE 2014/1 E. 4.4 m.w.H.).
E. 5.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 Abs. 2 VEV, Art. 32 Visakodex). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise die Einreise in sein Hoheitsgebiet zu gestatten (Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; vgl. zum "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" Art. 2 Ziff. 4 Visakodex).
E. 6.1 Aufgrund ihrer Staatszugehörigkeit unterliegt die Beschwerdeführerin der Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001 [Abl. L 81 vom 21.03.2001; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV]). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral. Eine solche erachtet die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Situation im Heimatland und der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin als nicht genügend gesichert. Zur Einschätzung entsprechender Risiken sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.
E. 6.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können ein Indiz dafür sein, dass die persönliche Interessenlage nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
E. 6.3 Nach Angaben der kosovarischen Regierung lagen das Pro-Kopf-Einkommen im Jahr 2016 bei 3339 Euro und das BIP bei insgesamt etwa 5,984 Milliarden Euro. Damit bleibt Kosovo das ärmste Land auf dem Balkan. Im Jahr 2016 lag das Wirtschaftswachstum bei 3,4 % und für die Jahre 2017 und 2018 rechnet der IWF mit einem ähnlichen Wert. Hauptmotor der Wirtschaft bilden weiterhin die aus dem Ausland fliessenden Transferleistungen, welche nach Angaben der kosovarischen Zentralbank im Jahr 2016 ungefähr 691 Millionen Euro umfassten, sowie Investitionen durch private und öffentliche Baumassnahmen (Quelle: www.auswaertiges-amt.de > Aussen- und Europapolitik > Länderinformationen > Kosovo > Wirtschaftspolitik, Stand: Oktober 2017, abgerufen im Dezember 2017).
E. 6.4 Die Schweiz gilt aufgrund der grossen hier ansässigen Diaspora als eines der beliebtesten Zielländer für Emigranten aus dem Kosovo. Die Tendenz zur Immigration wird erfahrungsgemäss dort noch begünstigt, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Freunden bereits ein soziales Beziehungsnetz besteht. Angesichts der restriktiven Zulassungsregelung werden dabei nicht selten ausländerrechtliche Bestimmungen umgangen, indem versucht wird, den Aufenthalt - einmal eingereist - auf eine ganz andere rechtliche oder faktische Basis zu stellen und sich so der Pflicht zur Wiederausreise zu entziehen.
E. 6.5 Bei der Risikoanalyse sind jedoch nicht nur die allgemeinen Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimat- oder Herkunftsland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Andererseits muss bei Personen, die in ihrer Heimat beziehungsweise in ihrem Herkunftsland keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden.
E. 7.1 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine mittlerweile 67-jährige, verwitwete Hausfrau. Hinsichtlich ihrer persönlichen Lebensumstände ist nur wenig bekannt. Gemäss der bereits erwähnten Beschwerdebeilage Nr. 12 ("Declaration on Joint Household" vom 2. März 2017) lebt sie mit ihrer Tochter, ihrem Schwiegersohn und deren drei Kindern in einer Hausgemeinschaft (...). Dieser Umstand spricht zwar für eine Verwurzelung der Beschwerdeführerin in ihrer Heimat, ist jedoch in Anbetracht der vorherrschenden Tradition, wonach im kosovarischen Kulturkreis grundsätzlich die Söhne, und hier in erster Linie der jüngste Sohn, für die verwitwete Mutter verantwortlich sind, zu relativieren (vgl. www.sem.admin.ch Herkunftsländerinformationen Kosovo Lage der Frauen - verschiedene Frauengruppen (9.6.2006), abgerufen im Dezember 2017). Des Weiteren sind keine Indizien für das Bestehen eines besonderen Betreuungsbedarfs, der nur durch die Beschwerdeführerin abgedeckt werde könnte, aus den Akten ersichtlich und solches wird auch nicht geltend gemacht. Es kann demnach nicht davon ausgegangen werden, in ihrem persönlichen oder familiären Umfeld seien Verpflichtungen oder gar Abhängigkeiten vorhanden, die besondere Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland bieten könnten. Tritt hinzu, dass in Situationen angespannter wirtschaftlicher und/oder politischer Verhältnisse selbst zurückbleibende nahe Angehörige regelmässig nicht verlässlich davon abhalten können, den Entscheid für die Emigration zu fällen; wenn die Möglichkeit besteht, dass durch bereits im Ausland ansässige Familienangehörige effizientere Hilfe geleistet werden kann.
E. 7.2 Entsprechend grosse Bedeutung kommt deshalb den wirtschaftlichen Verhältnissen zu, in denen sich die Beschwerdeführerin befindet. Gemäss dem auf Beschwerdeebene eingereichten Bankauszug erhält sie eine monatliche Rente in der Höhe von 448.13 (vgl. Beschwerdebeilage Nr. 8). Des Weiteren hat sie nach dem Tod ihres Ehemannes im Jahr 1999 ein Grundstück mit Haus (...) geerbt. Ihr Neffe (der Sohn des Bruders ihres verstorbenen Ehemannes) und dessen Ehefrau würden sich um den Unterhalt dieses Hauses kümmern, welches ferner ihren in Deutschland lebenden Söhnen sporadisch als Ferienresidenz diene. Dass sich die Beschwerdeführerin demnach in ihrer Heimat in vergleichsweise vorteilhaften wirtschaftlichen Verhältnissen befinden dürfte, ist folglich nicht ernsthaft in Frage zu stellen. In Konstellationen wie der vorliegenden sind jedoch bei der persönlichen Lebensplanung häufig nicht allein wirtschaftliche Überlegungen ausschlaggebend. Entscheidend für eine allfällige Emigration sind vielmehr andere Anliegen wie die Nähe zu den nächsten Angehörigen, die persönliche Fürsorge im Alter oder eine bestmögliche medizinische Versorgung (vgl. Urteil BVGer F-2905/2015 vom 26. August 2016 E. 6.3).
E. 7.3 So ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass bereits die beiden Söhne der Beschwerdeführerin sowie ihre Schwester und deren Familie ihr Heimatland definitiv verlassen und sich in Deutschland bzw. der Schweiz niedergelassen haben, woraus auf einen konkreten Migrationswillen in ihrem nächsten Umfeld geschlossen werden kann. Vor diesem Hintergrund können die Beteuerungen auf Beschwerdeebene, wonach genügend Garantien für eine fristgerechte Wiederausreise vorhanden seien, als nicht ausschlaggebend bezeichnet werden.
E. 7.4 Vor dem dargelegten allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz demnach willkürfrei davon ausgehen, dass die Wiederausreise der Beschwerdeführerin im Sinne der massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert sei. Ebenso durfte sie in ihre Gesamtbeurteilung mit einbeziehen, dass ihr von den deutschen Behörden kurz zuvor eine Einreisegenehmigung verweigert worden war. An der Richtigkeit dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass der Gastgeber die in Art. 7 Abs. 1 VEV geregelte Verpflichtungserklärung abgegeben und damit sein Vertrauen in ein rechtskonformes Verhalten seines Gastes zum Ausdruck gebracht hat. Denn bei der Risikobeurteilung ist in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Gastgeber können mit rechtlich verbindlicher Wirkung zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen ihres Gastes einstehen (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVGE 2009/27 E. 9).
E. 7.5 Mit der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise ist eine zwingende Voraussetzung zur Erteilung eines Schengen-Visums nicht erfüllt. Auch sind keine Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit (vgl. dazu E. 5.5) ersichtlich. Das Interesse der Beschwerdeführerin an einem Wiedersehen mit ihrer Schwester beziehungsweise einem Besuch ihres Neffen und dessen Ehefrau in der Schweiz hat angesichts der nicht hinreichend gewährleisteten Wiederausreise in den Hintergrund zu treten. Verständlich ist zwar, dass der Gastgeber und seine Ehefrau der Beschwerdeführerin ein Wiedersehen mit ihrer Schwester und den Kontakt zu ihren in der Schweiz lebenden Verwandten ermöglichen möchten, doch tangiert die Verweigerung des Schengen-Visums im vorliegenden Fall nicht die Kernfamilie (die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern), weshalb an die privaten Interessen der Beschwerdeführerin erhöhte Anforderungen zu stellen sind (vgl. Urteil des BVGer F-1508/2017 vom 23. Juni 2017 E. 7.4 m.w.H.). Zudem besteht die Möglichkeit anderweitiger persönlicher Kontaktpflege, da ein Familientreffen ohne Weiteres auch in Kosovo stattfinden kann. Angesichts der bestehenden Zweifel am Aufenthaltszweck sowie des Fehlens besonderer humanitärer Umstände erscheint auch die Ausstellung eines Einreisevisums mit räumlich beschränkter Gültigkeit (vgl. E. 5.5) nicht opportun.
E. 8 Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und angemessen ist (vgl. Art. 49 Bst. a und c VwVG). Auf eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz aufgrund der unrichtigen Feststellung des Sachverhalts ist zu verzichten (vgl. E.3). Die Beschwerde ist demzufolge vollumfänglich abzuweisen.
E. 9 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Beschwerdeführenden kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den am 3. April 2017 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerenden (Einschreiben) - die Vorinstanz (...) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Ulrike Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1336/2017 Urteil vom 7. Februar 2018 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli , Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien
1. A.______, wohnhaft in der Schweiz
2. B.______, wohnhaft in Kosovo, vertreten durch MLaw Michèle Binggeli, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken. Sachverhalt: A. Die kosovarische Staatsangehörige B._______ (geb. 10. November 1950; nachfolgend: Gesuchstellerin bzw. Beschwerdeführerin) ersuchte im Oktober 2016 die deutsche Botschaft in Pristina um Erteilung eines Visums für einen Familienbesuch in Deutschland. Dieses Gesuch wurde am 5. Oktober 2016 von den deutschen Behörden abgelehnt. Am 14. Oktober 2016 wurde sie von ihrem Neffen (nachfolgend: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) zu seiner am 19. November 2016 stattfindenden Hochzeitsfeier in die Schweiz eingeladen. Nachdem sie die Hochzeitsfeier verpasst hatte, wurde sie vom Beschwerdeführer "einfach so" eingeladen, woraufhin sie am 28. November 2016 bei der schweizerischen Auslandvertretung (nachfolgend: Vertretung) in Pristina um Ausstellung eines Schengen-Visums für einen neunzigtägigen Besuchsaufenthalt ersuchte. Das nachgesuchte Visum wurde mittels Formular-Verfügung am 29. November 2016 durch die Vertretung verweigert mit der Begründung, dass die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht glaubhaft gewesen seien und die Absicht der Gesuchstellerin, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten auszureisen, nicht festgestellt werden konnte. B. Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 19. Dezember 2016 Einsprache. C. Nach den durch die am Ort der Gastgeber zuständigen kantonale Migrationsbehörde durchgeführten Inlandabklärungen wies das SEM am 30. Januar 2017 die Einsprache ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, aufgrund der wirtschaftlichen und politischen Lage in Kosovo sowie der persönlichen Situation der Eingeladenen in ihrem Heimatland erscheine eine fristgerechte Wiederausreise nicht gesichert. An dieser Einschätzung könnten auch die Zusicherungen des Gastgebers nichts ändern, zumal er lediglich für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt garantieren könne, nicht aber für ein bestimmtes Verhalten seines Gastes. D. Gegen die Abweisung der Einsprache erhoben Gast und Gastgeber am 2. März 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des Visums. E. Mit Zwischenverfügung vom 16. März 2017 wurden die Beschwerdeführenden unter Hinweis auf die Säumnisfolge aufgefordert, ein nicht in einer schweizerischen Amtssprache gehaltenes Dokument (Beschwerdebeilage Nr. 9) übersetzen zu lassen und einen Kostenvorschuss zu leisten. F. In ihrer Vernehmlassung vom 15. Mai 2017 spricht sich die Vorinstanz für die Abweisung der Beschwerde aus. G. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht - unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen - Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des VwVG, die von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des SEM, mit denen die Erteilung einer Einreisebewilligung verweigert wird. 1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (vgl. Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG; BVGE 2014/1 E. 1.3). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG). 1.4 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m. H.). 3. 3.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ist fehlerhaft und kann gerügt werden (vgl. Art. 49 Bst. b VwVG). "Unrichtig" ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde (vgl. dazu statt vieler Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 49 Rz. 28). 3.2 3.2.1 Der angefochtenen Verfügung ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin zwei Kinder hat, die in Deutschland leben und sie mit der Familie ihres verstorbenen Ehemannes zusammenlebt. Weitere familiären Verpflichtungen würden aus den Akten nicht hervorgehen und ihre Absicht, einen rund dreimonatigen Auslandsaufenthalt zu realisieren, zeige, dass ihre allfälligen familiären Verpflichtungen nicht stark genug seien, um sie von einer längerfristigen Abwesenheit abhalten zu können. Über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse lasse sich anhand der Akten kein abschliessendes Bild gewinnen. Gemäss einem ins Recht gelegten Dokument beziehe sie eine Veteranenrente in ihrem Heimatland und könne für ihren Lebensunterhalt offensichtlich selbst aufkommen. Dem Einreisegesuch sei jedoch zu entnehmen, dass der Gastgeber die Reisekosten sowie die Kosten während des Aufenthalts in der Schweiz tragen würde, weshalb nicht angenommen werden könne, dass die Beschwerdeführerin in wirtschaftlich vorteilhaften Verhältnissen lebe. 3.2.2 Aus den Ausführungen auf Beschwerdeebene ergibt sich, dass sich die Veteranen-Rente auf monatlich 448.13 beläuft, die Beschwerdeführerin insgesamt drei Kinder hat und sie bei ihrer in Kosovo wohnhaften Tochter und deren Familie lebt. Zwar kann die vorinstanzliche Verfügung auch so gelesen werden, dass zwei ihrer Kinder in Deutschland leben. Hingegen konnte die Beschwerdeführerin belegen, dass sie nicht mit der Familie ihres verstorbenen Ehemannes, sondern mit ihrer Tochter und deren Familie unter einem Dach lebt (vgl. Beschwerdebeilage Nr. 12 ["Declaration on Joint Household" vom 2. März 2017]). Die vor diesem Hintergrund zum Teil unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in der angefochtenen Verfügung hat jedoch - wie im nachfolgenden aufzuzeigen ist - keinen entscheidenden Einfluss auf das Endergebnis des vorliegenden Urteils. Auch der Hinweis auf die Aktennotiz der schweizerischen Vertretung in Pristina, wonach anstelle der Beschwerdeführerin eine falsche Person "durchleuchtet" und kein aufrichtiger Versuch unternommen worden sei, allfällige Fragen im Zusammenhang mit ihrem geplanten Besuch beim Gastgeber bzw. Beschwerdeführer abzuklären, führt zu keiner anderen Betrachtungsweise, da diese Feststellungen keinen Eingang in die angefochtene Verfügung gefunden haben. Von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist - auch um unnötige Verzögerungen des Verfahrens zu vermeiden (vgl. BVGE 2012/24 E.3.4 m.w.H.) - abzusehen.
4. Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer kosovarischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen 90-tägigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Beschwerdeführerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).
5. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt: 5.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich bei der Visumserteilung um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.; BVGE 2014/1 E. 4.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. Art. 2 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 und Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex] [kodifizierte Fassung] ABl. L 77 vom 23. März 2016 [nachfolgend: SGK] sowie Art. 12 Abs. 1 und 2 VEV). Demgegenüber hat die Behörde ein Visum zu erteilen, wenn die Einreisevoraussetzungen vorliegen, wobei ihr bei deren Beurteilung - unter Berücksichtigung der Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns, namentlich der Rechtsgleichheit und Willkürfreiheit - ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt (eingehend zur Auslegung von Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 VEV und Art. 6 SGK: BVGE 2014/1 E. 4.1.4 und 4.1.5). Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5 m.H.). 5.2 Drittstaatsangehörige dürfen in den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen (Art. 2 Abs. 1 und Art. 17 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. a SGK). Ferner benötigen sie ein Visum, sofern ein solches nach Massgabe des Anhangs I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (Abl. L 81/1 vom 21. März 2001 [nachfolgend: Anhang I EG Nr. 539/2001]; vgl. für den vollständigen Nachweis die Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV) erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. b SGK). 5.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 und 2 VEV, Art. 6 Abs. 1 Bst. c sowie Abs. 3 und Abs. 4 SGK, Art. 14 Abs. 1 Bst. a - c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex]). Insbesondere ist eine fristgerechte Wiederausreise zu gewährleisten und es sind Angaben vorzulegen, mittels derer die Absicht des Verlassens des Schengen-Raums vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums beurteilt werden kann (Art. 5 Abs. 2 AuG, Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex; vgl. dazu Egli/Meyer, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 33). Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 6 Abs. 1 Bst. d und e SGK). 5.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu Egli/Meyer, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben bei der Prüfung der Einreisevor-aussetzungen und der Risikobewertung demzufolge insbesondere zu beurteilen, ob die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob die gesuchstellende Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt und ob sie für die gesicherte Wiederausreise ausreichend Gewähr bietet (vgl. Art. 21 Abs. 1 und 3 Visakodex; vgl. BVGE 2014/1 E. 4.4 m.w.H.). 5.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 Abs. 2 VEV, Art. 32 Visakodex). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise die Einreise in sein Hoheitsgebiet zu gestatten (Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; vgl. zum "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). 6. 6.1 Aufgrund ihrer Staatszugehörigkeit unterliegt die Beschwerdeführerin der Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001 [Abl. L 81 vom 21.03.2001; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV]). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral. Eine solche erachtet die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Situation im Heimatland und der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin als nicht genügend gesichert. Zur Einschätzung entsprechender Risiken sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. 6.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können ein Indiz dafür sein, dass die persönliche Interessenlage nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 6.3 Nach Angaben der kosovarischen Regierung lagen das Pro-Kopf-Einkommen im Jahr 2016 bei 3339 Euro und das BIP bei insgesamt etwa 5,984 Milliarden Euro. Damit bleibt Kosovo das ärmste Land auf dem Balkan. Im Jahr 2016 lag das Wirtschaftswachstum bei 3,4 % und für die Jahre 2017 und 2018 rechnet der IWF mit einem ähnlichen Wert. Hauptmotor der Wirtschaft bilden weiterhin die aus dem Ausland fliessenden Transferleistungen, welche nach Angaben der kosovarischen Zentralbank im Jahr 2016 ungefähr 691 Millionen Euro umfassten, sowie Investitionen durch private und öffentliche Baumassnahmen (Quelle: www.auswaertiges-amt.de > Aussen- und Europapolitik > Länderinformationen > Kosovo > Wirtschaftspolitik, Stand: Oktober 2017, abgerufen im Dezember 2017). 6.4 Die Schweiz gilt aufgrund der grossen hier ansässigen Diaspora als eines der beliebtesten Zielländer für Emigranten aus dem Kosovo. Die Tendenz zur Immigration wird erfahrungsgemäss dort noch begünstigt, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Freunden bereits ein soziales Beziehungsnetz besteht. Angesichts der restriktiven Zulassungsregelung werden dabei nicht selten ausländerrechtliche Bestimmungen umgangen, indem versucht wird, den Aufenthalt - einmal eingereist - auf eine ganz andere rechtliche oder faktische Basis zu stellen und sich so der Pflicht zur Wiederausreise zu entziehen. 6.5 Bei der Risikoanalyse sind jedoch nicht nur die allgemeinen Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimat- oder Herkunftsland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Andererseits muss bei Personen, die in ihrer Heimat beziehungsweise in ihrem Herkunftsland keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden. 7. 7.1 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine mittlerweile 67-jährige, verwitwete Hausfrau. Hinsichtlich ihrer persönlichen Lebensumstände ist nur wenig bekannt. Gemäss der bereits erwähnten Beschwerdebeilage Nr. 12 ("Declaration on Joint Household" vom 2. März 2017) lebt sie mit ihrer Tochter, ihrem Schwiegersohn und deren drei Kindern in einer Hausgemeinschaft (...). Dieser Umstand spricht zwar für eine Verwurzelung der Beschwerdeführerin in ihrer Heimat, ist jedoch in Anbetracht der vorherrschenden Tradition, wonach im kosovarischen Kulturkreis grundsätzlich die Söhne, und hier in erster Linie der jüngste Sohn, für die verwitwete Mutter verantwortlich sind, zu relativieren (vgl. www.sem.admin.ch Herkunftsländerinformationen Kosovo Lage der Frauen - verschiedene Frauengruppen (9.6.2006), abgerufen im Dezember 2017). Des Weiteren sind keine Indizien für das Bestehen eines besonderen Betreuungsbedarfs, der nur durch die Beschwerdeführerin abgedeckt werde könnte, aus den Akten ersichtlich und solches wird auch nicht geltend gemacht. Es kann demnach nicht davon ausgegangen werden, in ihrem persönlichen oder familiären Umfeld seien Verpflichtungen oder gar Abhängigkeiten vorhanden, die besondere Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland bieten könnten. Tritt hinzu, dass in Situationen angespannter wirtschaftlicher und/oder politischer Verhältnisse selbst zurückbleibende nahe Angehörige regelmässig nicht verlässlich davon abhalten können, den Entscheid für die Emigration zu fällen; wenn die Möglichkeit besteht, dass durch bereits im Ausland ansässige Familienangehörige effizientere Hilfe geleistet werden kann. 7.2 Entsprechend grosse Bedeutung kommt deshalb den wirtschaftlichen Verhältnissen zu, in denen sich die Beschwerdeführerin befindet. Gemäss dem auf Beschwerdeebene eingereichten Bankauszug erhält sie eine monatliche Rente in der Höhe von 448.13 (vgl. Beschwerdebeilage Nr. 8). Des Weiteren hat sie nach dem Tod ihres Ehemannes im Jahr 1999 ein Grundstück mit Haus (...) geerbt. Ihr Neffe (der Sohn des Bruders ihres verstorbenen Ehemannes) und dessen Ehefrau würden sich um den Unterhalt dieses Hauses kümmern, welches ferner ihren in Deutschland lebenden Söhnen sporadisch als Ferienresidenz diene. Dass sich die Beschwerdeführerin demnach in ihrer Heimat in vergleichsweise vorteilhaften wirtschaftlichen Verhältnissen befinden dürfte, ist folglich nicht ernsthaft in Frage zu stellen. In Konstellationen wie der vorliegenden sind jedoch bei der persönlichen Lebensplanung häufig nicht allein wirtschaftliche Überlegungen ausschlaggebend. Entscheidend für eine allfällige Emigration sind vielmehr andere Anliegen wie die Nähe zu den nächsten Angehörigen, die persönliche Fürsorge im Alter oder eine bestmögliche medizinische Versorgung (vgl. Urteil BVGer F-2905/2015 vom 26. August 2016 E. 6.3). 7.3 So ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass bereits die beiden Söhne der Beschwerdeführerin sowie ihre Schwester und deren Familie ihr Heimatland definitiv verlassen und sich in Deutschland bzw. der Schweiz niedergelassen haben, woraus auf einen konkreten Migrationswillen in ihrem nächsten Umfeld geschlossen werden kann. Vor diesem Hintergrund können die Beteuerungen auf Beschwerdeebene, wonach genügend Garantien für eine fristgerechte Wiederausreise vorhanden seien, als nicht ausschlaggebend bezeichnet werden. 7.4 Vor dem dargelegten allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz demnach willkürfrei davon ausgehen, dass die Wiederausreise der Beschwerdeführerin im Sinne der massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert sei. Ebenso durfte sie in ihre Gesamtbeurteilung mit einbeziehen, dass ihr von den deutschen Behörden kurz zuvor eine Einreisegenehmigung verweigert worden war. An der Richtigkeit dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass der Gastgeber die in Art. 7 Abs. 1 VEV geregelte Verpflichtungserklärung abgegeben und damit sein Vertrauen in ein rechtskonformes Verhalten seines Gastes zum Ausdruck gebracht hat. Denn bei der Risikobeurteilung ist in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Gastgeber können mit rechtlich verbindlicher Wirkung zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen ihres Gastes einstehen (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVGE 2009/27 E. 9). 7.5 Mit der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise ist eine zwingende Voraussetzung zur Erteilung eines Schengen-Visums nicht erfüllt. Auch sind keine Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit (vgl. dazu E. 5.5) ersichtlich. Das Interesse der Beschwerdeführerin an einem Wiedersehen mit ihrer Schwester beziehungsweise einem Besuch ihres Neffen und dessen Ehefrau in der Schweiz hat angesichts der nicht hinreichend gewährleisteten Wiederausreise in den Hintergrund zu treten. Verständlich ist zwar, dass der Gastgeber und seine Ehefrau der Beschwerdeführerin ein Wiedersehen mit ihrer Schwester und den Kontakt zu ihren in der Schweiz lebenden Verwandten ermöglichen möchten, doch tangiert die Verweigerung des Schengen-Visums im vorliegenden Fall nicht die Kernfamilie (die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern), weshalb an die privaten Interessen der Beschwerdeführerin erhöhte Anforderungen zu stellen sind (vgl. Urteil des BVGer F-1508/2017 vom 23. Juni 2017 E. 7.4 m.w.H.). Zudem besteht die Möglichkeit anderweitiger persönlicher Kontaktpflege, da ein Familientreffen ohne Weiteres auch in Kosovo stattfinden kann. Angesichts der bestehenden Zweifel am Aufenthaltszweck sowie des Fehlens besonderer humanitärer Umstände erscheint auch die Ausstellung eines Einreisevisums mit räumlich beschränkter Gültigkeit (vgl. E. 5.5) nicht opportun.
8. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und angemessen ist (vgl. Art. 49 Bst. a und c VwVG). Auf eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz aufgrund der unrichtigen Feststellung des Sachverhalts ist zu verzichten (vgl. E.3). Die Beschwerde ist demzufolge vollumfänglich abzuweisen.
9. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Beschwerdeführenden kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den am 3. April 2017 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerenden (Einschreiben)
- die Vorinstanz (...) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Ulrike Raemy Versand: