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F-6832/2017

F-6832/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2018-12-19 · Deutsch CH

Schengen-Visum

Sachverhalt

A. Am 17. Juli 2017 beantragten A._______ (geb. 1974; nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) und ihre beiden schulpflichtigen Söhne B._______ (geb. 2001; nachfolgend: Beschwerdeführer 2) und C._______ (geb. 2004; nachfolgend: Beschwerdeführer 3), alle sri-lankische Staatsangehörige, bei der Schweizer Botschaft in Colombo je ein Schengen-Visum für einen 64-tägigen Besuchsaufenthalt. Als Zweck der beabsichtigten Reise gaben sie an, ihre in Helmond (Niederlande) lebenden Verwandten besuchen zu wollen, um am 24. August 2017 an der Geburtstagsfeier des Sohnes ihrer Nichte beziehungsweise Cousine teilnehmen zu können (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 5/101-104, act. 6/112-115 und act. 7/128-131). B. Mit je einem Formularentscheid vom 18. Juli 2017 lehnte es die Schweizer Vertretung in Colombo ab, die gewünschten Visa auszustellen. Sie begründete ihre Haltung mit der ihrer Auffassung nach fehlenden Gewähr für die fristgerechte Wiederausreise der Eingeladenen aus dem Schengen-Raum nach Ablauf ihrer Visa. Es bestünden auch Zweifel am Aufenthaltszweck. Ausserdem stünden den Betroffenen zu wenig Geldmittel für einen rund zweimonatigen Auslandaufenthalt zur Verfügung (SEM act. 5/105-110, act. 6/123-126 und act. 7/137-140). Gegen diese Entscheide liessen die Beschwerdeführenden durch ihre niederländische Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 13. August 2017 Einsprache erheben, welche durch eine weitere Eingabe vom 9. Oktober 2017 ergänzt wurde (SEM act. 1/3-4 und act. 4/38-40). C. Die Vorinstanz wies die Einsprache mit Verfügung vom 27. Oktober 2017 ab. Dabei teilte sie die Einschätzung der schweizerischen Auslandvertretung, wonach die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der Beschwerdeführenden nach einem Besuchsaufenthalt nicht als hinreichend gesichert betrachtet werden könne, zumal die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht glaubhaft seien und die Betroffenen überdies über ungenügende finanzielle Möglichkeiten verfügten. Diese stammten aus einer Region, aus welcher als Folge der dort insbesondere in politischer und wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse der Abwanderungsdruck nach wie vor stark anhalte. Bei den Beschwerdeführenden handle es sich einerseits um eine Hausfrau und Mutter von drei Kindern, andererseits um zwei Schüler, welche aufgrund der lange geplanten Abwesenheit von Sri Lanka von über zwei Monaten bis Ende September 2017 den Schulanfang in ihrem Heimatland verpassen würden. Aus den persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnissen der Eingeladenen seien jedenfalls keine Umstände ersichtlich, welche das Risiko einer nicht anstandslosen Wiederausreise als entsprechend gering erscheinen liesse (SEM act. 8/141-145). D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 4. Dezember 2017 beantragen die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung der gewünschten Besuchervisa. Zur Begründung lassen sie durch ihre Rechtsvertreterin im Wesentlichen vorbringen, entgegen der Ansicht der Vorinstanz sowie der Schweizer Vertretung verfügten sie durchaus über ausreichende finanzielle Mittel für ihren Urlaub in den Niederlanden. Zudem seien sie von der Schwester der Beschwerdeführerin 1 und deren Ehemann eingeladen worden. Letzterer habe nachgewiesen, dass er - in unbefristetem Arbeitsverhältnis stehend - die "Mindesteinkommensanforderung" in reichlichem Masse erfülle. Ausserdem werde der Gastgeber für die fristgerechte Wiederausreise seiner Gäste besorgt sein. Schliesslich rügt die Rechtsvertreterin, trotz wiederholter Anfragen sei ihr bisher vom SEM "keine Kopie der Akte" zugestellt worden, was ihre Verteidigungsrechte schmälere. E. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2017 liess das SEM der Rechtsvertreterin - bezugnehmend auf ihr an die Schweizer Vertretung in Den Haag gerichtetes Schreiben vom 9. Oktober 2017 (vgl. SEM act. 4/38-40) - die dem Visumsentscheid der schweizerischen Auslandvertretung in Colombo zugrunde liegenden Akten zugehen. F. In ihrer Vernehmlassung vom 1. März 2018 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und weist erneut darauf hin, dass die zur Verfügung stehenden Unterlagen und Bankbelege nach wie vor kein aufschlussreiches Bild der finanziellen Situation der Beschwerdeführenden aufzeigten. Zudem deute der geplante Auslandaufenthalt von zwei Monaten - trotz Schulpflicht der mitreisenden Kinder - darauf hin, dass den Betroffenen im Heimatland keine gesellschaftlichen, familiären und geschäftlichen Verpflichtungen oblägen, welche sie ernsthaft von einer Emigration abzuhalten vermöchten. G. In ihrer Replik vom 28. März 2018 lassen die Beschwerdeführenden ausführen, sie verfügten im Herkunftsland über ein ausreichendes Einkommen. Die Kosten für den Aufenthalt in den Niederlanden würden ohnehin vom Gastgeber getragen. Die Eltern hätten die Ferienplanung rechtzeitig der Schulleitung mitgeteilt, weshalb es an dieser liege zu entscheiden, ob die Ferien für die Kinder möglich seien. Ausserdem müsse die Beschwerdeführerin 1 nach ihrem Besuchsaufenthalt wieder zu Ehemann und Tochter nach Sri Lanka zurückkehren. H. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen des SEM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums zu Besuchszwecken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

E. 3.1 Die Parteivertreterin rügt sinngemäss eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV respektive Art. 29 ff. VwVG, indem ihr trotz wiederholter Anfragen vom SEM "keine Kopie der Akte" zugestellt worden sei, was ihre "Verteidigungsrechte" schmälere.

E. 3.2 Das Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 26 ff. VwVG gewährt den Verfahrensbeteiligten im Hinblick sowohl auf den Erlass einer Verfügung als auch die Erhebung einer Beschwerde die Möglichkeit, vorbehaltlos und ohne Geltendmachung eines besonderen Interesses von den Entscheidgrundlagen Kenntnis nehmen zu können (vgl. Waldmann/Oeschger, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016 [nachfolgend: Praxiskommentar VwVG], Art. 26 Rz. 32 ff., Rz. 49).

E. 3.3 Anlässlich ihrer Einsprache vom 13. August 2017, welche durch eine weitere Eingabe vom 9. Oktober 2017 ergänzt wurde, war die Rechtsvertreterin bereits im Besitze verschiedenster Vorakten (vgl. SEM act. 1-4/1-40). In der Folge ersuchte sie mit separatem Schreiben vom 9. Oktober 2017 das Regionale Konsularzentrum Benelux in Den Haag um Zustellung weiterer, jedoch nicht näher bezeichneter Akten (vgl. SEM act.4/42). Diesem Anliegen wurde offenbar aus heute nicht mehr nachvollziehbaren Gründen nicht stattgegeben, womit sich der in der Beschwerde erhobene Vorwurf der Verletzung des verfassungsmässigen Gehörsanspruchs insoweit als berechtigt erweist.

E. 3.4 Wird eine Verletzung prozessualer Ansprüche einer Prozesspartei festgestellt, so kann das Bundesverwaltungsgericht von der Kassation absehen und einen Entscheid in der Sache treffen, in dem es den Mangel heilt. Massgebliche Kriterien sind dabei insbesondere Art und Schwere des Mangels, die Interessen der betroffenen Partei sowie der mit einer Heilung verbundene Zusatzaufwand. Durch die Heilung von Gehörsverletzungen sollen in erster Linie ein prozessualer Leerlauf und damit unnötige Verzögerungen vermieden werden, die nicht mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer raschen Beurteilung der Sache in Einklang gebracht werden könnten (vgl. BGE 132 V 387 E. 5.1; BVGE 2012/24 E.3.4; Waldmann/Bickel, Praxiskommentar VwVG, Art. 29, Rz. 108 ff., Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.193 ff. je m.H.).

E. 3.5 Die ursprünglich nur unvollständig gewährte Akteneinsicht stellt im vorliegenden Fall keine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, zumal die Rechtsvertreterin ohne weiteres im Stande war, sowohl eine rechtsgenügliche Einsprache wie auch Beschwerdeschrift einzureichen, und ihr im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens von der Vorinstanz sämtliche entscheidswesentlichen Akten zugestellt wurden (vgl. Schreiben SEM vom 12. Dezember 2017). Hinzu kommt, dass der Parteivertreterin mit Gewährung des Replikrechts Gelegenheit eingeräumt wurde, im vorliegenden Verfahren ausführlich Stellung zu nehmen. Von einer Aufhebung der Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz - insbesondere in Anbetracht des überwiegenden Interesses der Beschwerdeführenden an einem zeitnahen Entscheid - ist folglich abzusehen. Nachfolgend ist die angefochtene Verfügung in materiell-rechtlicher Hinsicht zu prüfen, namentlich die Voraussetzungen zur Erteilung der beantragten Einreisevisa für die Beschwerdeführenden.

E. 4.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 erster Satz der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (nachfolgend: Visakodex, VK; ABI. L 243/1) kann sich ein Mitgliedstaat bereit erklären, einen anderen nach Art. 5 VK zuständigen Mitgliedstaat bei der im Namen dieses Mitgliedstaates erfolgenden Prüfung von Anträgen und der Erteilung von Visa zu vertreten. Der vertretende Mitgliedstaat und der vertretene Mitgliedstaat schliessen darüber eine bilaterale Vereinbarung ab (vgl. Art. 8 Abs. 4 VK). Die Kompetenzen der Auslandvertretung können dabei eingeschränkt werden. So kann gemäss Art. 8 Abs. 4 Bst. c VK bestimmt werden, dass Anträge von bestimmten Kategorien von Drittstaatsangehörigen von dem vertretenden Mitgliedstaat den zentralen Behörden des vertretenen Staates zur vorherigen Konsultation gemäss Art. 22 VK zu übermitteln sind. Beabsichtigt der vertretende Schengen-Staat einen Visumsantrag abzulehnen, so übermittelt er in Anwendung von Art. 8 Abs. 2 VK den betreffenden Antrag den zuständigen Behörden des vertretenen Schengen-Staates, damit dieser die endgültige Entscheidung trifft. Nach Art. 8 Abs. 4 Bst. d VK kann das Konsulat des vertretenden Mitgliedstaates auch ermächtigt werden, nach Prüfung des Antrags die Visumserteilung direkt zu verweigern.

E. 4.2 Gestützt auf Art. 8 Abs. 4 VK schlossen die Schweiz und die Niederlande ein "representation Agreement" ab (vgl. nicht publizierter Notenaustausch vom 12./19. September 2014; in Kraft seit 1. Oktober 2014). Dieser bilaterale Staatsvertrag sieht unter anderem vor, dass die Schweiz die Niederlande bei der Bearbeitung von Visumsanträgen und der Erteilung von Schengen-Visa in Colombo (Sri Lanka) vertritt. Die Schweizerische Vertretung in Colombo ist dabei ermächtigt, Visumsanträge in eigener Kompetenz zu verweigern. Den Antragstellern steht auf ihr Verlangen die Möglichkeit offen, entsprechend den schweizerischen Rechtsvorschriften Einsprache zu erheben; davon ausgenommen sind Visumsanträge von Inhaberinnen und Inhabern eines Diplomaten-, Dienst- oder Sonderpasses, von hochrangigen politischen Persönlichkeiten und von Personen, die aufgrund von nationalen Übereinkommen Vorrechte und Immunitäten geniessen (vgl. Art. 32 Abs. 3 VK; paragraph 2 letter d des representation Agreement; zur Zuständigkeit der Schweiz ausführlich: Urteil des BVGer C-6239/2015 vom 4. März 2016 E. 3).

E. 5 Der angefochtenen Verfügung liegen die Gesuche einer sri-lankischen Mutter mit ihren beiden Kindern um Erteilung von Visa für einen 64-tägigen Besuchsaufenthalt in den Niederlanden zugrunde. Da sich die Beschwerdeführenden nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen können und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2Abs. 2 - 5 AuG).

E. 6 Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:

E. 6.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz beziehungsweise die Niederlande sind daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich bei der Visumserteilung um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.; BVGE 2014/1 E. 4.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise beziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. Art. 3 ff. der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 und Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex] [kodifizierte Fassung] ABl. L 77 vom 23. März 2016 [nachfolgend: SGK]). Gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 70 VEV werden Verfahren, die bei Inkrafttreten der Verordnung bereits hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt. Die am 15. September 2018 in Kraft getretene neue VEV ist somit auf das vorliegende Verfahren anwendbar. Dem vorstehend Gesagten gegenüber hat die Behörde ein Visum zu erteilen, wenn die Einreisevoraussetzungen erfüllt sind, wobei ihr bei deren Beurteilung - unter Berücksichtigung der Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns, namentlich der Rechtsgleichheit und Willkürfreiheit - ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt. Einen Anspruch auf Einreise beziehungsweise Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5 m.H.).

E. 6.2 Drittstaatsangehörige dürfen in den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Bst. a VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. a SGK). Ferner benötigen sie ein Visum, sofern ein solches - wie im Falle der aus Sri Lanka stammenden Beschwerdeführenden - nach Massgabe des Anhangs I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81/1 vom 21. März 2001 [nachfolgend: Anhang I EG Nr. 539/2001]; vgl. für den vollständigen Nachweis die Fussnote zu Art. 8 Abs. 1 VEV) erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 3 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 2 Bst. a VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. b SGK).

E. 6.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 3 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 VEV, Art. 6 Abs. 1 Bst. c sowie Abs. 3 und Abs. 4 SGK, Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c VK). Insbesondere ist eine fristgerechte Wiederausreise zu gewährleisten und es sind Angaben vorzulegen, mittels derer die Absicht des Verlassens des Schengen-Raums vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums beurteilt werden kann (Art. 5 Abs. 2 AuG, Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 VK; vgl. dazu Egli/Meyer, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 5 N. 33). Überdies dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 6 Abs. 1 Bst. d und e SGK).

E. 6.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu Egli/Meyer, a.a.O., Art. 5 N. 33; Urteil des BVGer F-6963/2017 vom 18. Juni 2018 E. 3.5; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen und der Risikobewertung demzufolge insbesondere zu beurteilen, ob die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob die gesuchstellende Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt und ob sie für die gesicherte Wiederausreise ausreichend Gewähr bietet (vgl. Art. 21 Abs. 1 und 3 VK; vgl. BVGE 2014/1 E. 4.4 m.w.H.).

E. 6.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 VK) nicht erteilt werden (Art. 32 VK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise die Einreise in sein Hoheitsgebiet zu gestatten (Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK, Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK; vgl. zum "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" Art. 2 Ziff. 4 VK). Die Schweiz ist in Vertretung der Niederlande ermächtigt, Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit in eigener Kompetenz auszustellen (vgl. paragraph 3 letter m des representation Agreement).

E. 7.1 Aufgrund ihrer Staatszugehörigkeit unterliegen die Beschwerdeführenden der Visumspflicht. Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral. Eine solche erachtet die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Situation im Heimatland und der persönlichen Verhältnisse der Betroffenen als nicht genügend gewährleistet.

E. 7.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten beziehungsweise Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können ein Indiz dafür sein, dass die persönliche Interessenlage nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.

E. 7.3 Die wirtschaftliche Entwicklung Sri Lankas weist grosse regionale Un-terschiede auf. Der ökonomische Aufschwung in den letzten Jahren ist eng mit dem Ende des Bürgerkriegs im Jahr 2009 verbunden und auch darauf zurückzuführen, dass in den ehemaligen Bürgerkriegsregionen im Norden und Osten des Landes wieder vermehrt Landwirtschaft betrieben werden kann. Dennoch leben in diesen Regionen - woher auch die Beschwerdeführenden stammen (Distrikt Jaffna der Nordprovinz, vgl. SEM act. 5/104) - viele Menschen am Existenzminimum. Ihre Lage wird zudem überschattet durch den ethnischen Konflikt zwischen den Singhalesen und der sich diskriminiert fühlenden tamilischen Minderheit, für den bisher keine nennenswerte politische Lösung gefunden wurde. Erst die im August 2015 gewählte neue Regierung hat sich - auf Druck des UN-Menschenrechtsrats - explizit bereit erklärt, zahlreiche Maßnahmen zur Versöhnung der ehemaligen Bürgerkriegsparteien umzusetzen. Der sehr spät ins Auge gefasste Versöhnungsprozess macht deutlich, dass der Weg zu dauerhaftem Frieden und Stabilität, nicht zuletzt aufgrund der aktuellen Regierungs- und Verfassungskrise in Sri Lanka, noch weit ist (vgl. zum Ganzen: Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, www.bmz.de Länder Asien Sri Lanka; Deutsches Auswärtiges Amt, www.auswaertiges-amt.de Aussen- und Europapolitik Länderinformationen Sri Lanka Innenpolitik [Stand: Oktober 2018], beide Webseiten abgerufen im November 2018).

E. 7.4 Vor diesem Hintergrund besteht bei der sri-lankischen Bevölkerung ein vielfacher Wunsch nach Auswanderung, der sich vor allem bei denjenigen manifestiert, die bereits über ein Beziehungsnetz im Ausland verfügen. Die schwierige Lage dieser Personengruppe spiegelt sich im Übrigen auch in der Schweizerischen Asylstatistik - wonach Sri Lanka mit 840 Gesuchen im Jahr 2017 zu den wichtigsten Herkunftsländern gehört - wider (Quelle: www.sem.admin.ch > Publikation & Service > Asylstatistik > Archiv ab 1994 > 2017 > Kommentierte Asylstatistik 2017 S. 4, 11 und 13). Ihr zufolge befinden sich 3283 Personen aus Sri Lanka per Ende 2017 nur in der Schweiz in einem Asylverfahren. Bei der Risikoanalyse sind allerdings neben allgemeinen Umständen und Erfahrungen auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. In beweisrechtlicher Hinsicht ist überdies festzuhalten, dass ein Visum nur erteilt werden darf, wenn keine begründeten Zweifel an der Absicht der gesuchstellenden Person bestehen, den Schengen-Raum vor Ablauf des Visums wieder zu verlassen (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.3.1 je m.H.).

E. 7.5 Wie die Beschwerdeführenden zu Recht festhalten, darf demnach allein aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsland nicht auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise geschlossen werden; angesichts der sozio-ökonomischen Verhältnisse und der angespannten Sicherheitslage muss den sozialen Bindungen und Verpflichtungen dort lebender Gesuchsteller aber ein erhebliches Gewicht zukommen, damit deren Rückkehr als wahrscheinlich gelten kann. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimat- oder Herkunftsland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Andererseits muss bei Personen, die in ihrer Heimat beziehungsweise in ihrem Herkunftsland keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden.

E. 8 Es gilt somit, die individuelle Situation der Beschwerdeführenden in Sri Lanka zu überprüfen.

E. 8.1 Die aus dem Distrikt Jaffna und damit aus einer Krisenregion stammende und 1974 geborene Beschwerdeführerin 1 ist verheiratet und Mutter von drei Kindern (geb. 1999, 2001, 2004; vgl. SEM act. 5/55), welche ihre Verwandten in den Niederlanden besuchen möchte. Im Gesuch um Erteilung eines Schengen-Visums vom 17. Juli 2017 gab sie bezüglich ihrer beruflichen Tätigkeit an, sie sei Hausfrau (vgl. SEM act. 5/103). Allerdings wurde bereits im Einspracheverfahren darauf hingewiesen, dass ihr Ehemann als Zimmermann und Landwirt über ein festes Einkommen verfüge (SEM act. 4/39). In seinem Einspracheentscheid hat das SEM jedoch zu Recht darauf hingewiesen, dass die eingereichten Unterlagen und Bankbelege kein aufschlussreiches Bild der finanziellen Situation zu geben vermögen, zumal der Monatslohn des in Sri Lanka zurückbleibenden Ehemannes lediglich umgerechnet ca. EUR 280.- betrage. Das Bankkonto der Familie weise per Ende Juni 2017 einen Saldo von EUR 4'300.- auf, wobei jedoch kurz vor der Gesuchstellung EUR 2'800.- einbezahlt worden seien. Bedenkt man, dass die Bevölkerung in Sri Lanka über ein durchschnittliches Pro-Kopf-Einkommen von umgerechnet EUR 3'399.- pro Jahr verfügt (vgl. Laenderdaten.info, durchschnittliches Einkommen weltweit, www.laenderdaten.info/durchschnittseinkommen.php, Webseite abgerufen im November 2018), so lassen die Ausführungen der Parteivertreterin gerade nicht auf eine gesicherte wirtschaftliche Existenz der Beschwerdeführerin 1 und deren Familie im Heimatland schliessen, zumal sämtliche mit dem Besuchsaufenthalt verbundenen Kosten nicht von den Eingeladenen selber, sondern vollumfänglich von den Gastgebern übernommen würden (vgl. Ziff. 33 des Einreisegesuches [SEM act. 5/102]). Die mit den Verhältnissen vor Ort bestens vertraute Schweizer Vertretung in Colombo weist denn auch in ihrer Stellungnahme vom 18. Juli 2017 darauf hin, die betreffende Familie sei arm (SEM act. 5/106 und 109). Kommt hinzu, dass die Präsenz der Beschwerdeführerin 1 in Sri Lanka angesichts des geplanten rund zweimonatigen Auslandaufenthalts nicht als unentbehrlich erscheint. Soweit schliesslich geltend gemacht wird, die Beschwerdeführerin 1 lasse während des vorgesehenen Besuchsaufenthalts in Westeuropa nicht nur ihren Ehemann, sondern auch ihre Tochter zurück, gilt es darauf hinzuweisen, dass Letztere bereits volljährig ist und fraglos nicht mehr der Betreuung durch ihre Mutter bedarf. Zudem zeigt die Erfahrung oft, dass zurückbleibende nahe Angehörige gerade in Situationen angespannter wirtschaftlicher Verhältnisse regelmässig nicht verlässlich davon abhalten können, den Entschluss für eine Emigration zu fällen, sei dies etwa in der Hoffnung, die Zurückgebliebenen aus dem Ausland effizienter zu unterstützen oder später allenfalls gar nachziehen zu können. Vor diesem Hintergrund kann offen gelassen werden, ob das in Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK erwähnte Einreiseerfordernis der ausreichenden finanziellen Mittel, welches in Absatz 3 und 4 präzisiert wird und von der Schweizer Botschaft in Colombo in Frage gestellt wurde, in casu erfüllt gewesen wäre.

E. 8.2 Die Beschwerdeführer 2 und 3 gehen allein schon aufgrund ihres Alters noch keiner Erwerbstätigkeit nach. Gemäss den eingereichten Unterlagen im Visumsverfahren sind beide Studenten am J/Chandrapura Skandavarothaya Mahavidyalayam College ihres Wohnortes (vgl. Schulbestätigungen vom 30. Juni 2017 [SEM act. 4/12-13]), von denen erwartet werde, dass sie nach ihrem zweimonatigen Auslandaufenthalt den Schulbesuch wieder aufnehmen würden (vgl. ergänzende Eingabe vom 9. Oktober 2017 [SEM act. 4/39]). In Anbetracht dessen, dass die Jugendarbeitslosigkeit in Sri Lanka mit einem Anteil von rund 22% ausgesprochen hoch ist und etwa jede/r Fünfte der 15- bis 24-Jährigen keine Arbeit hat (vgl. Deutsches Auswärtiges Amt, www.auswaertiges-amt.de > Aussen- und Europapolitik > Länderinformationen > Sri Lanka > Wirtschaft [Stand Oktober 2018], Webseite abgerufen im November 2018), sind die geltend gemachten Verpflichtungen deutlich zu relativieren, zumal sich die eingereichten Schulbestätigungen betreffend Gewährung eines zweimonatigen Auslandaufenthalts ohnehin nur für die Zeitspanne von Anfang Juli bis Ende September 2017 beziehen (vgl. SEM act. 4/12-13). Zudem ist unklar, welches Ausbildungsziel die Beschwerdeführer 2 und 3 anstreben und wie sich die beruflichen Perspektiven (aus ihrer Sicht) gestalten. Mangels weiterergehender Ausführungen ist auch nicht anzunehmen, ihnen oblägen andere Verpflichtungen in ihrem Heimatland, die sie von einer Migration abhalten könnten.

E. 8.3 Vor dem dargelegten allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz - wie im Übrigen auch die Schweizerische Vertretung in Colombo, welcher bei ihrem Entscheid umfangreiche Visumsakten vorlagen - willkürfrei davon ausgehen, die Wiederausreise der Beschwerdeführenden sei im Sinne der massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert. An der Richtigkeit dieser Einschätzung vermögen auch die gegenteiligen Zusicherungen des mittlerweile in den Niederlanden eingebürgerten Gastgebers nichts zu ändern. Diesbezüglich gilt es darauf hinzuweisen, dass bei der Risikoabwägung lediglich die Absichten des Gastes/der Gäste massgeb-lich sind, können doch Gastgeber zwar für gewisse finanzielle Risiken garantieren, nicht aber für ein bestimmtes Verhalten ihrer Gäste (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.7 m.H.).

E. 8.4 Insgesamt ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Wiederausreise der Beschwerdeführenden angesichts der allgemeinen Lage im Heimatland und ihrer individuellen Situation zu wenig gesichert sei, nicht zu beanstanden.

E. 8.5 Mit der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise ist eine unabdingbare Voraussetzung zur Erteilung der beantragten Schengen-Visa nicht erfüllt. Gründe für die Ausstellung von Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit wurden von den Beschwerdeführenden zu Recht nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Insbesondere können sie sich nicht auf Art. 8 EMRK berufen, tangiert die Verweigerung der Einreisebewilligung doch vorliegend nicht die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Die Gastgeber hingegen sind in den Niederlanden eingebürgert beziehungsweise verfügen dort über eine Niederlassungsbewilligung (vgl. SEM act. 5/47, 50-51), weshalb es ihnen möglich sein sollte, ihre Verwandten in Sri Lanka zu besuchen (vgl. dazu Urteil des BVGer F-1508/2017 vom 23. Juni 2017 E. 7.3 und 7.4).

E. 9 Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 10 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts der festgestellten Gehörsverletzung rechtfertigt sich sodann in Anwendung von Art. 6 Bst. b VGKE eine Ermässigung der Verfahrenskosten auf Fr. 400.- (vgl. E. 3 hiervor).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie werden dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 698.28 entnommen. Der Restbetrag von Fr. 298.28 wird zurückerstattet.
  3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden (durch Vermittlung der Schweizerischen Vertretung in Den Haag mit der Bitte, den Empfang des vorliegenden Urteils zu bestätigen [Beilage: Formular Zahladresse]) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...]+[...]+[...] zurück) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Daniel Brand Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-6832/2017 Urteil vom 19. Dezember 2018 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Daniel Brand. Parteien

1. A._______,

2. B._______,

3. C._______, alle vertreten durch Frau mr. E. Derksen, Derksen Advocatuur, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken. Sachverhalt: A. Am 17. Juli 2017 beantragten A._______ (geb. 1974; nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) und ihre beiden schulpflichtigen Söhne B._______ (geb. 2001; nachfolgend: Beschwerdeführer 2) und C._______ (geb. 2004; nachfolgend: Beschwerdeführer 3), alle sri-lankische Staatsangehörige, bei der Schweizer Botschaft in Colombo je ein Schengen-Visum für einen 64-tägigen Besuchsaufenthalt. Als Zweck der beabsichtigten Reise gaben sie an, ihre in Helmond (Niederlande) lebenden Verwandten besuchen zu wollen, um am 24. August 2017 an der Geburtstagsfeier des Sohnes ihrer Nichte beziehungsweise Cousine teilnehmen zu können (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 5/101-104, act. 6/112-115 und act. 7/128-131). B. Mit je einem Formularentscheid vom 18. Juli 2017 lehnte es die Schweizer Vertretung in Colombo ab, die gewünschten Visa auszustellen. Sie begründete ihre Haltung mit der ihrer Auffassung nach fehlenden Gewähr für die fristgerechte Wiederausreise der Eingeladenen aus dem Schengen-Raum nach Ablauf ihrer Visa. Es bestünden auch Zweifel am Aufenthaltszweck. Ausserdem stünden den Betroffenen zu wenig Geldmittel für einen rund zweimonatigen Auslandaufenthalt zur Verfügung (SEM act. 5/105-110, act. 6/123-126 und act. 7/137-140). Gegen diese Entscheide liessen die Beschwerdeführenden durch ihre niederländische Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 13. August 2017 Einsprache erheben, welche durch eine weitere Eingabe vom 9. Oktober 2017 ergänzt wurde (SEM act. 1/3-4 und act. 4/38-40). C. Die Vorinstanz wies die Einsprache mit Verfügung vom 27. Oktober 2017 ab. Dabei teilte sie die Einschätzung der schweizerischen Auslandvertretung, wonach die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der Beschwerdeführenden nach einem Besuchsaufenthalt nicht als hinreichend gesichert betrachtet werden könne, zumal die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht glaubhaft seien und die Betroffenen überdies über ungenügende finanzielle Möglichkeiten verfügten. Diese stammten aus einer Region, aus welcher als Folge der dort insbesondere in politischer und wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse der Abwanderungsdruck nach wie vor stark anhalte. Bei den Beschwerdeführenden handle es sich einerseits um eine Hausfrau und Mutter von drei Kindern, andererseits um zwei Schüler, welche aufgrund der lange geplanten Abwesenheit von Sri Lanka von über zwei Monaten bis Ende September 2017 den Schulanfang in ihrem Heimatland verpassen würden. Aus den persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnissen der Eingeladenen seien jedenfalls keine Umstände ersichtlich, welche das Risiko einer nicht anstandslosen Wiederausreise als entsprechend gering erscheinen liesse (SEM act. 8/141-145). D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 4. Dezember 2017 beantragen die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung der gewünschten Besuchervisa. Zur Begründung lassen sie durch ihre Rechtsvertreterin im Wesentlichen vorbringen, entgegen der Ansicht der Vorinstanz sowie der Schweizer Vertretung verfügten sie durchaus über ausreichende finanzielle Mittel für ihren Urlaub in den Niederlanden. Zudem seien sie von der Schwester der Beschwerdeführerin 1 und deren Ehemann eingeladen worden. Letzterer habe nachgewiesen, dass er - in unbefristetem Arbeitsverhältnis stehend - die "Mindesteinkommensanforderung" in reichlichem Masse erfülle. Ausserdem werde der Gastgeber für die fristgerechte Wiederausreise seiner Gäste besorgt sein. Schliesslich rügt die Rechtsvertreterin, trotz wiederholter Anfragen sei ihr bisher vom SEM "keine Kopie der Akte" zugestellt worden, was ihre Verteidigungsrechte schmälere. E. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2017 liess das SEM der Rechtsvertreterin - bezugnehmend auf ihr an die Schweizer Vertretung in Den Haag gerichtetes Schreiben vom 9. Oktober 2017 (vgl. SEM act. 4/38-40) - die dem Visumsentscheid der schweizerischen Auslandvertretung in Colombo zugrunde liegenden Akten zugehen. F. In ihrer Vernehmlassung vom 1. März 2018 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und weist erneut darauf hin, dass die zur Verfügung stehenden Unterlagen und Bankbelege nach wie vor kein aufschlussreiches Bild der finanziellen Situation der Beschwerdeführenden aufzeigten. Zudem deute der geplante Auslandaufenthalt von zwei Monaten - trotz Schulpflicht der mitreisenden Kinder - darauf hin, dass den Betroffenen im Heimatland keine gesellschaftlichen, familiären und geschäftlichen Verpflichtungen oblägen, welche sie ernsthaft von einer Emigration abzuhalten vermöchten. G. In ihrer Replik vom 28. März 2018 lassen die Beschwerdeführenden ausführen, sie verfügten im Herkunftsland über ein ausreichendes Einkommen. Die Kosten für den Aufenthalt in den Niederlanden würden ohnehin vom Gastgeber getragen. Die Eltern hätten die Ferienplanung rechtzeitig der Schulleitung mitgeteilt, weshalb es an dieser liege zu entscheiden, ob die Ferien für die Kinder möglich seien. Ausserdem müsse die Beschwerdeführerin 1 nach ihrem Besuchsaufenthalt wieder zu Ehemann und Tochter nach Sri Lanka zurückkehren. H. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen des SEM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums zu Besuchszwecken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Die Parteivertreterin rügt sinngemäss eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV respektive Art. 29 ff. VwVG, indem ihr trotz wiederholter Anfragen vom SEM "keine Kopie der Akte" zugestellt worden sei, was ihre "Verteidigungsrechte" schmälere. 3.2 Das Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 26 ff. VwVG gewährt den Verfahrensbeteiligten im Hinblick sowohl auf den Erlass einer Verfügung als auch die Erhebung einer Beschwerde die Möglichkeit, vorbehaltlos und ohne Geltendmachung eines besonderen Interesses von den Entscheidgrundlagen Kenntnis nehmen zu können (vgl. Waldmann/Oeschger, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016 [nachfolgend: Praxiskommentar VwVG], Art. 26 Rz. 32 ff., Rz. 49). 3.3 Anlässlich ihrer Einsprache vom 13. August 2017, welche durch eine weitere Eingabe vom 9. Oktober 2017 ergänzt wurde, war die Rechtsvertreterin bereits im Besitze verschiedenster Vorakten (vgl. SEM act. 1-4/1-40). In der Folge ersuchte sie mit separatem Schreiben vom 9. Oktober 2017 das Regionale Konsularzentrum Benelux in Den Haag um Zustellung weiterer, jedoch nicht näher bezeichneter Akten (vgl. SEM act.4/42). Diesem Anliegen wurde offenbar aus heute nicht mehr nachvollziehbaren Gründen nicht stattgegeben, womit sich der in der Beschwerde erhobene Vorwurf der Verletzung des verfassungsmässigen Gehörsanspruchs insoweit als berechtigt erweist. 3.4 Wird eine Verletzung prozessualer Ansprüche einer Prozesspartei festgestellt, so kann das Bundesverwaltungsgericht von der Kassation absehen und einen Entscheid in der Sache treffen, in dem es den Mangel heilt. Massgebliche Kriterien sind dabei insbesondere Art und Schwere des Mangels, die Interessen der betroffenen Partei sowie der mit einer Heilung verbundene Zusatzaufwand. Durch die Heilung von Gehörsverletzungen sollen in erster Linie ein prozessualer Leerlauf und damit unnötige Verzögerungen vermieden werden, die nicht mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer raschen Beurteilung der Sache in Einklang gebracht werden könnten (vgl. BGE 132 V 387 E. 5.1; BVGE 2012/24 E.3.4; Waldmann/Bickel, Praxiskommentar VwVG, Art. 29, Rz. 108 ff., Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.193 ff. je m.H.). 3.5 Die ursprünglich nur unvollständig gewährte Akteneinsicht stellt im vorliegenden Fall keine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, zumal die Rechtsvertreterin ohne weiteres im Stande war, sowohl eine rechtsgenügliche Einsprache wie auch Beschwerdeschrift einzureichen, und ihr im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens von der Vorinstanz sämtliche entscheidswesentlichen Akten zugestellt wurden (vgl. Schreiben SEM vom 12. Dezember 2017). Hinzu kommt, dass der Parteivertreterin mit Gewährung des Replikrechts Gelegenheit eingeräumt wurde, im vorliegenden Verfahren ausführlich Stellung zu nehmen. Von einer Aufhebung der Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz - insbesondere in Anbetracht des überwiegenden Interesses der Beschwerdeführenden an einem zeitnahen Entscheid - ist folglich abzusehen. Nachfolgend ist die angefochtene Verfügung in materiell-rechtlicher Hinsicht zu prüfen, namentlich die Voraussetzungen zur Erteilung der beantragten Einreisevisa für die Beschwerdeführenden. 4. 4.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 erster Satz der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (nachfolgend: Visakodex, VK; ABI. L 243/1) kann sich ein Mitgliedstaat bereit erklären, einen anderen nach Art. 5 VK zuständigen Mitgliedstaat bei der im Namen dieses Mitgliedstaates erfolgenden Prüfung von Anträgen und der Erteilung von Visa zu vertreten. Der vertretende Mitgliedstaat und der vertretene Mitgliedstaat schliessen darüber eine bilaterale Vereinbarung ab (vgl. Art. 8 Abs. 4 VK). Die Kompetenzen der Auslandvertretung können dabei eingeschränkt werden. So kann gemäss Art. 8 Abs. 4 Bst. c VK bestimmt werden, dass Anträge von bestimmten Kategorien von Drittstaatsangehörigen von dem vertretenden Mitgliedstaat den zentralen Behörden des vertretenen Staates zur vorherigen Konsultation gemäss Art. 22 VK zu übermitteln sind. Beabsichtigt der vertretende Schengen-Staat einen Visumsantrag abzulehnen, so übermittelt er in Anwendung von Art. 8 Abs. 2 VK den betreffenden Antrag den zuständigen Behörden des vertretenen Schengen-Staates, damit dieser die endgültige Entscheidung trifft. Nach Art. 8 Abs. 4 Bst. d VK kann das Konsulat des vertretenden Mitgliedstaates auch ermächtigt werden, nach Prüfung des Antrags die Visumserteilung direkt zu verweigern. 4.2 Gestützt auf Art. 8 Abs. 4 VK schlossen die Schweiz und die Niederlande ein "representation Agreement" ab (vgl. nicht publizierter Notenaustausch vom 12./19. September 2014; in Kraft seit 1. Oktober 2014). Dieser bilaterale Staatsvertrag sieht unter anderem vor, dass die Schweiz die Niederlande bei der Bearbeitung von Visumsanträgen und der Erteilung von Schengen-Visa in Colombo (Sri Lanka) vertritt. Die Schweizerische Vertretung in Colombo ist dabei ermächtigt, Visumsanträge in eigener Kompetenz zu verweigern. Den Antragstellern steht auf ihr Verlangen die Möglichkeit offen, entsprechend den schweizerischen Rechtsvorschriften Einsprache zu erheben; davon ausgenommen sind Visumsanträge von Inhaberinnen und Inhabern eines Diplomaten-, Dienst- oder Sonderpasses, von hochrangigen politischen Persönlichkeiten und von Personen, die aufgrund von nationalen Übereinkommen Vorrechte und Immunitäten geniessen (vgl. Art. 32 Abs. 3 VK; paragraph 2 letter d des representation Agreement; zur Zuständigkeit der Schweiz ausführlich: Urteil des BVGer C-6239/2015 vom 4. März 2016 E. 3).

5. Der angefochtenen Verfügung liegen die Gesuche einer sri-lankischen Mutter mit ihren beiden Kindern um Erteilung von Visa für einen 64-tägigen Besuchsaufenthalt in den Niederlanden zugrunde. Da sich die Beschwerdeführenden nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen können und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2Abs. 2 - 5 AuG).

6. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt: 6.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz beziehungsweise die Niederlande sind daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich bei der Visumserteilung um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.; BVGE 2014/1 E. 4.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise beziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. Art. 3 ff. der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 und Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex] [kodifizierte Fassung] ABl. L 77 vom 23. März 2016 [nachfolgend: SGK]). Gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 70 VEV werden Verfahren, die bei Inkrafttreten der Verordnung bereits hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt. Die am 15. September 2018 in Kraft getretene neue VEV ist somit auf das vorliegende Verfahren anwendbar. Dem vorstehend Gesagten gegenüber hat die Behörde ein Visum zu erteilen, wenn die Einreisevoraussetzungen erfüllt sind, wobei ihr bei deren Beurteilung - unter Berücksichtigung der Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns, namentlich der Rechtsgleichheit und Willkürfreiheit - ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt. Einen Anspruch auf Einreise beziehungsweise Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5 m.H.). 6.2 Drittstaatsangehörige dürfen in den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Bst. a VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. a SGK). Ferner benötigen sie ein Visum, sofern ein solches - wie im Falle der aus Sri Lanka stammenden Beschwerdeführenden - nach Massgabe des Anhangs I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81/1 vom 21. März 2001 [nachfolgend: Anhang I EG Nr. 539/2001]; vgl. für den vollständigen Nachweis die Fussnote zu Art. 8 Abs. 1 VEV) erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 3 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 2 Bst. a VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. b SGK). 6.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 3 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 VEV, Art. 6 Abs. 1 Bst. c sowie Abs. 3 und Abs. 4 SGK, Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c VK). Insbesondere ist eine fristgerechte Wiederausreise zu gewährleisten und es sind Angaben vorzulegen, mittels derer die Absicht des Verlassens des Schengen-Raums vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums beurteilt werden kann (Art. 5 Abs. 2 AuG, Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 VK; vgl. dazu Egli/Meyer, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 5 N. 33). Überdies dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 6 Abs. 1 Bst. d und e SGK). 6.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu Egli/Meyer, a.a.O., Art. 5 N. 33; Urteil des BVGer F-6963/2017 vom 18. Juni 2018 E. 3.5; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen und der Risikobewertung demzufolge insbesondere zu beurteilen, ob die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob die gesuchstellende Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt und ob sie für die gesicherte Wiederausreise ausreichend Gewähr bietet (vgl. Art. 21 Abs. 1 und 3 VK; vgl. BVGE 2014/1 E. 4.4 m.w.H.). 6.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 VK) nicht erteilt werden (Art. 32 VK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise die Einreise in sein Hoheitsgebiet zu gestatten (Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK, Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK; vgl. zum "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" Art. 2 Ziff. 4 VK). Die Schweiz ist in Vertretung der Niederlande ermächtigt, Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit in eigener Kompetenz auszustellen (vgl. paragraph 3 letter m des representation Agreement). 7. 7.1 Aufgrund ihrer Staatszugehörigkeit unterliegen die Beschwerdeführenden der Visumspflicht. Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral. Eine solche erachtet die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Situation im Heimatland und der persönlichen Verhältnisse der Betroffenen als nicht genügend gewährleistet. 7.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten beziehungsweise Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können ein Indiz dafür sein, dass die persönliche Interessenlage nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 7.3 Die wirtschaftliche Entwicklung Sri Lankas weist grosse regionale Un-terschiede auf. Der ökonomische Aufschwung in den letzten Jahren ist eng mit dem Ende des Bürgerkriegs im Jahr 2009 verbunden und auch darauf zurückzuführen, dass in den ehemaligen Bürgerkriegsregionen im Norden und Osten des Landes wieder vermehrt Landwirtschaft betrieben werden kann. Dennoch leben in diesen Regionen - woher auch die Beschwerdeführenden stammen (Distrikt Jaffna der Nordprovinz, vgl. SEM act. 5/104) - viele Menschen am Existenzminimum. Ihre Lage wird zudem überschattet durch den ethnischen Konflikt zwischen den Singhalesen und der sich diskriminiert fühlenden tamilischen Minderheit, für den bisher keine nennenswerte politische Lösung gefunden wurde. Erst die im August 2015 gewählte neue Regierung hat sich - auf Druck des UN-Menschenrechtsrats - explizit bereit erklärt, zahlreiche Maßnahmen zur Versöhnung der ehemaligen Bürgerkriegsparteien umzusetzen. Der sehr spät ins Auge gefasste Versöhnungsprozess macht deutlich, dass der Weg zu dauerhaftem Frieden und Stabilität, nicht zuletzt aufgrund der aktuellen Regierungs- und Verfassungskrise in Sri Lanka, noch weit ist (vgl. zum Ganzen: Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, www.bmz.de Länder Asien Sri Lanka; Deutsches Auswärtiges Amt, www.auswaertiges-amt.de Aussen- und Europapolitik Länderinformationen Sri Lanka Innenpolitik [Stand: Oktober 2018], beide Webseiten abgerufen im November 2018). 7.4 Vor diesem Hintergrund besteht bei der sri-lankischen Bevölkerung ein vielfacher Wunsch nach Auswanderung, der sich vor allem bei denjenigen manifestiert, die bereits über ein Beziehungsnetz im Ausland verfügen. Die schwierige Lage dieser Personengruppe spiegelt sich im Übrigen auch in der Schweizerischen Asylstatistik - wonach Sri Lanka mit 840 Gesuchen im Jahr 2017 zu den wichtigsten Herkunftsländern gehört - wider (Quelle: www.sem.admin.ch > Publikation & Service > Asylstatistik > Archiv ab 1994 > 2017 > Kommentierte Asylstatistik 2017 S. 4, 11 und 13). Ihr zufolge befinden sich 3283 Personen aus Sri Lanka per Ende 2017 nur in der Schweiz in einem Asylverfahren. Bei der Risikoanalyse sind allerdings neben allgemeinen Umständen und Erfahrungen auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. In beweisrechtlicher Hinsicht ist überdies festzuhalten, dass ein Visum nur erteilt werden darf, wenn keine begründeten Zweifel an der Absicht der gesuchstellenden Person bestehen, den Schengen-Raum vor Ablauf des Visums wieder zu verlassen (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.3.1 je m.H.). 7.5 Wie die Beschwerdeführenden zu Recht festhalten, darf demnach allein aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsland nicht auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise geschlossen werden; angesichts der sozio-ökonomischen Verhältnisse und der angespannten Sicherheitslage muss den sozialen Bindungen und Verpflichtungen dort lebender Gesuchsteller aber ein erhebliches Gewicht zukommen, damit deren Rückkehr als wahrscheinlich gelten kann. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimat- oder Herkunftsland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Andererseits muss bei Personen, die in ihrer Heimat beziehungsweise in ihrem Herkunftsland keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden. 8. Es gilt somit, die individuelle Situation der Beschwerdeführenden in Sri Lanka zu überprüfen. 8.1 Die aus dem Distrikt Jaffna und damit aus einer Krisenregion stammende und 1974 geborene Beschwerdeführerin 1 ist verheiratet und Mutter von drei Kindern (geb. 1999, 2001, 2004; vgl. SEM act. 5/55), welche ihre Verwandten in den Niederlanden besuchen möchte. Im Gesuch um Erteilung eines Schengen-Visums vom 17. Juli 2017 gab sie bezüglich ihrer beruflichen Tätigkeit an, sie sei Hausfrau (vgl. SEM act. 5/103). Allerdings wurde bereits im Einspracheverfahren darauf hingewiesen, dass ihr Ehemann als Zimmermann und Landwirt über ein festes Einkommen verfüge (SEM act. 4/39). In seinem Einspracheentscheid hat das SEM jedoch zu Recht darauf hingewiesen, dass die eingereichten Unterlagen und Bankbelege kein aufschlussreiches Bild der finanziellen Situation zu geben vermögen, zumal der Monatslohn des in Sri Lanka zurückbleibenden Ehemannes lediglich umgerechnet ca. EUR 280.- betrage. Das Bankkonto der Familie weise per Ende Juni 2017 einen Saldo von EUR 4'300.- auf, wobei jedoch kurz vor der Gesuchstellung EUR 2'800.- einbezahlt worden seien. Bedenkt man, dass die Bevölkerung in Sri Lanka über ein durchschnittliches Pro-Kopf-Einkommen von umgerechnet EUR 3'399.- pro Jahr verfügt (vgl. Laenderdaten.info, durchschnittliches Einkommen weltweit, www.laenderdaten.info/durchschnittseinkommen.php, Webseite abgerufen im November 2018), so lassen die Ausführungen der Parteivertreterin gerade nicht auf eine gesicherte wirtschaftliche Existenz der Beschwerdeführerin 1 und deren Familie im Heimatland schliessen, zumal sämtliche mit dem Besuchsaufenthalt verbundenen Kosten nicht von den Eingeladenen selber, sondern vollumfänglich von den Gastgebern übernommen würden (vgl. Ziff. 33 des Einreisegesuches [SEM act. 5/102]). Die mit den Verhältnissen vor Ort bestens vertraute Schweizer Vertretung in Colombo weist denn auch in ihrer Stellungnahme vom 18. Juli 2017 darauf hin, die betreffende Familie sei arm (SEM act. 5/106 und 109). Kommt hinzu, dass die Präsenz der Beschwerdeführerin 1 in Sri Lanka angesichts des geplanten rund zweimonatigen Auslandaufenthalts nicht als unentbehrlich erscheint. Soweit schliesslich geltend gemacht wird, die Beschwerdeführerin 1 lasse während des vorgesehenen Besuchsaufenthalts in Westeuropa nicht nur ihren Ehemann, sondern auch ihre Tochter zurück, gilt es darauf hinzuweisen, dass Letztere bereits volljährig ist und fraglos nicht mehr der Betreuung durch ihre Mutter bedarf. Zudem zeigt die Erfahrung oft, dass zurückbleibende nahe Angehörige gerade in Situationen angespannter wirtschaftlicher Verhältnisse regelmässig nicht verlässlich davon abhalten können, den Entschluss für eine Emigration zu fällen, sei dies etwa in der Hoffnung, die Zurückgebliebenen aus dem Ausland effizienter zu unterstützen oder später allenfalls gar nachziehen zu können. Vor diesem Hintergrund kann offen gelassen werden, ob das in Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK erwähnte Einreiseerfordernis der ausreichenden finanziellen Mittel, welches in Absatz 3 und 4 präzisiert wird und von der Schweizer Botschaft in Colombo in Frage gestellt wurde, in casu erfüllt gewesen wäre. 8.2 Die Beschwerdeführer 2 und 3 gehen allein schon aufgrund ihres Alters noch keiner Erwerbstätigkeit nach. Gemäss den eingereichten Unterlagen im Visumsverfahren sind beide Studenten am J/Chandrapura Skandavarothaya Mahavidyalayam College ihres Wohnortes (vgl. Schulbestätigungen vom 30. Juni 2017 [SEM act. 4/12-13]), von denen erwartet werde, dass sie nach ihrem zweimonatigen Auslandaufenthalt den Schulbesuch wieder aufnehmen würden (vgl. ergänzende Eingabe vom 9. Oktober 2017 [SEM act. 4/39]). In Anbetracht dessen, dass die Jugendarbeitslosigkeit in Sri Lanka mit einem Anteil von rund 22% ausgesprochen hoch ist und etwa jede/r Fünfte der 15- bis 24-Jährigen keine Arbeit hat (vgl. Deutsches Auswärtiges Amt, www.auswaertiges-amt.de > Aussen- und Europapolitik > Länderinformationen > Sri Lanka > Wirtschaft [Stand Oktober 2018], Webseite abgerufen im November 2018), sind die geltend gemachten Verpflichtungen deutlich zu relativieren, zumal sich die eingereichten Schulbestätigungen betreffend Gewährung eines zweimonatigen Auslandaufenthalts ohnehin nur für die Zeitspanne von Anfang Juli bis Ende September 2017 beziehen (vgl. SEM act. 4/12-13). Zudem ist unklar, welches Ausbildungsziel die Beschwerdeführer 2 und 3 anstreben und wie sich die beruflichen Perspektiven (aus ihrer Sicht) gestalten. Mangels weiterergehender Ausführungen ist auch nicht anzunehmen, ihnen oblägen andere Verpflichtungen in ihrem Heimatland, die sie von einer Migration abhalten könnten. 8.3 Vor dem dargelegten allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz - wie im Übrigen auch die Schweizerische Vertretung in Colombo, welcher bei ihrem Entscheid umfangreiche Visumsakten vorlagen - willkürfrei davon ausgehen, die Wiederausreise der Beschwerdeführenden sei im Sinne der massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert. An der Richtigkeit dieser Einschätzung vermögen auch die gegenteiligen Zusicherungen des mittlerweile in den Niederlanden eingebürgerten Gastgebers nichts zu ändern. Diesbezüglich gilt es darauf hinzuweisen, dass bei der Risikoabwägung lediglich die Absichten des Gastes/der Gäste massgeb-lich sind, können doch Gastgeber zwar für gewisse finanzielle Risiken garantieren, nicht aber für ein bestimmtes Verhalten ihrer Gäste (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.7 m.H.). 8.4 Insgesamt ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Wiederausreise der Beschwerdeführenden angesichts der allgemeinen Lage im Heimatland und ihrer individuellen Situation zu wenig gesichert sei, nicht zu beanstanden. 8.5 Mit der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise ist eine unabdingbare Voraussetzung zur Erteilung der beantragten Schengen-Visa nicht erfüllt. Gründe für die Ausstellung von Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit wurden von den Beschwerdeführenden zu Recht nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Insbesondere können sie sich nicht auf Art. 8 EMRK berufen, tangiert die Verweigerung der Einreisebewilligung doch vorliegend nicht die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Die Gastgeber hingegen sind in den Niederlanden eingebürgert beziehungsweise verfügen dort über eine Niederlassungsbewilligung (vgl. SEM act. 5/47, 50-51), weshalb es ihnen möglich sein sollte, ihre Verwandten in Sri Lanka zu besuchen (vgl. dazu Urteil des BVGer F-1508/2017 vom 23. Juni 2017 E. 7.3 und 7.4).

9. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

10. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts der festgestellten Gehörsverletzung rechtfertigt sich sodann in Anwendung von Art. 6 Bst. b VGKE eine Ermässigung der Verfahrenskosten auf Fr. 400.- (vgl. E. 3 hiervor). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie werden dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 698.28 entnommen. Der Restbetrag von Fr. 298.28 wird zurückerstattet.

3. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführenden (durch Vermittlung der Schweizerischen Vertretung in Den Haag mit der Bitte, den Empfang des vorliegenden Urteils zu bestätigen [Beilage: Formular Zahladresse])

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...]+[...]+[...] zurück) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Daniel Brand Versand: