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F-3741/2021

F-3741/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2022-02-11 · Deutsch CH

Nationales Visum

Sachverhalt

A. Der 1998 geborene srilankische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beantragte am 17. Juni 2020 bei der Schweizerischen Vertretung in Colombo (nachfolgend: Schweizer Vertretung oder Botschaft) ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM-act. 3/21-24). Dabei wies er sich mit einem bis am (...) gültigen sri-lankischen Reisepass sowie einer sri-lankischen Identitätskarte, ausgestellt am (...), aus (SEM-act. 3/32-33). B. Die Schweizer Vertretung führte am 3. Juli 2020 in den Räumlichkeiten der Botschaft ein kurzes Beratungsgespräch mit dem Beschwerdeführer durch. Demnach werde der Beschwerdeführer wegen seines Vaters, welcher immer wieder im Verdacht gestanden habe, Mitglied der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gewesen zu sein, in Sri Lanka verfolgt. Ursprünglich stamme er aus B._______ im Trincomalee District, doch habe er als Kind wegen des Krieges nach C._______ flüchten müssen. Im Jahr 2009 sei sein Vater wegen des angeblichen Besitzes einer Landmine verhaftet und nach zwei Jahren gegen Kaution wieder freigelassen worden. Das Gerichtsverfahren sei noch immer hängig. Ihr Haus in B._______ sei 2003 mit einer Handgranate attackiert worden. Nachdem er und sein Vater am 10. September 2019 von Unbekannten mit einem Van behelligt worden seien, habe die Polizei ihre Anzeige nicht aufnehmen wollen. Ihrem Anliegen, einen ranghöheren Polizisten sprechen zu können, sei nicht entsprochen worden, seitdem würden sie in Angst leben. Zudem könne er sich der von ihm angestrebte akademische Ausbildung nicht widmen, da ihn kein College aufnehme. Finanzielle Sorgen habe seine Familie nicht (vgl. Aktennotiz vom 3. Juli 2020, SEM-act. 3/167 f.). Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer verschiedene Unterlagen ein. Am 3. Juli 2020 verweigerte die Schweizer Vertretung die Ausstellung des beantragten Visums (vgl. SEM-act. 3/21). C. Die Vorinstanz wies die hiergegen erhobene Einsprache mit Entscheid vom 5. Mai 2021 - eröffnet am 30. Juni 2021 durch die Schweizer Vertretung -ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, es sei keine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib und Leben erkennbar, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde. Der Beschwerdeführer habe im Allgemeinen nur geltend gemacht, dass er keine weiteren Ausbildungen machen könne und sich verfolgt fühle. Er habe ferner zum Ausdruck gebracht, dass er das Gefühl habe, er könne nicht so leben, wie er es sich wünsche (SEM-act. 2/5-8). D. Gegen den Einspracheentscheid deponierte der Beschwerdeführer am 9. August 2021 bei der Schweizer Vertretung eine Rechtsmitteleingabe zuhanden des Bundesverwaltungsgerichts. Darin beantragte er sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des humanitären Visums. Zur Begründung hob er im Wesentlichen die schwierige Lage der tamilischen Minderheit sowie diejenige seiner Familie aufgrund der gegen seinen Vater gehegten Verdächtigungen hervor (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). E. Zur Vernehmlassung eingeladen verzichtete die Vorinstanz in ihrer Eingabe vom 20. September 2021 auf eine inhaltliche Stellungnahme und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Besagte Eingabe wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht (BVGer-act. 4 und 5). F. Mit identischen Eingaben vom 10. November 2021 (Postaufgabe in Sri Lanka am 15. November 2021) gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht sowie an die Schweizerische Botschaft in Colombo (BVGer-act. 6 und 7). G. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). In diesem Bereich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde berechtigt (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 50 und Art. 52 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

E. 3 Als Staatsangehöriger Sri Lankas unterliegt der Beschwerdeführer für die Einreise in die Schweiz der Visumspflicht (vgl. Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind [ABl. L 303/39 vom 28.11.2018]). Mit seinem Gesuch beabsichtigt er einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb nicht die Erteilung eines Schengen-Visums - auch nicht eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit (z.B. Urteil des BVGer F-4758/2018 vom 14. April 2020 E. 5.5) - auf der Grundlage der entsprechenden Übereinkommen zu prüfen ist, sondern mit Art. 4 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) ausschliesslich nationales Recht zur Anwendung gelangt. Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV kann in Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Demnach kann ausnahmsweise ein nationales Visum aus humanitären Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund der individuell-konkreten Umstände davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend notwendig macht. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die eine gesuchstellende Person mehr als andere betrifft, gegeben sein. Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Urteil des BVGer F-4658/2017 vom 7. Dezember 2018E. 3.2 m.w.H.).

E. 4.1 In seiner Einsprache vom 24. Juli 2020 machte der Beschwerdeführer geltend, dass die Armee fünf Brüder seiner Mutter getötet habe und sein Vater von der «D._______» mitgenommen und misshandelt worden sei. Sein Vater sei am 23. Januar 2009 entführt, einen Monat lang auf dem Polizeiposten in C._______ festgehalten und danach zwei Jahre lang unter falschen Anschuldigungen inhaftiert worden. Am 27. April 2011 sei er gegen Kaution entlassen worden, aber sein Fall sei vor Gericht noch immer hängig. Sein Vater habe seinen Fischereibetrieb in B._______ nicht mehr weiterführen können und verdiene jetzt sein Geld auf andere Weise. Er habe seit 1986 viele Probleme gehabt, weil er wegen des Verdachts, Mitglied der LTTE zu sein, festgenommen worden sei. Über die Flucht seines Vaters aus dem [Camp] sei auch in den (...) Nachrichten berichtet worden. Die «D._______ Officers», die «E._______ Officers» und die «CID Officers» würden nicht nur seinen Vater und ihn verfolgen, sondern auch seine Schwestern. Seine älteren Schwestern hätten früh heiraten müssen. Sie hätten nicht mehr studieren können und würden aufgrund ihrer frühen Heiraten ein unglückliches Leben führen. Seine Mutter sei in B._______ bei einem Handgranatenanschlag verletzt worden und habe ihr eigenes Grundstück nicht mehr betreten können. Ein anderes Haus oder eine Unterkunft sei ihr in B._______ nicht zur Verfügung gestellt worden. Der Handgranatenanschlag sei im Jahr 2003 von Unbekannten verübt worden. Dabei seien sie alle verletzt worden. Seit seiner Geburt hätten ihm - dem Beschwerdeführer - die LTTE und die «government forces» viele Probleme bereitet. Seit seinem achten Lebensjahr leide er unter vielen durch die «government forces» und die sri-lankische Regierung verursachten seelischen Qualen. Weil er und sein Vater unter dem Verdacht stünden, Terroristen zu sein, habe er viele Absagen von Colleges und Universitäten erhalten und nicht weiter studieren können. Er wolle sein Studium fortsetzen und so wie andere Teenager leben, aber er werde verfolgt. Da die «Officers» des CID sowie die «F._______ Officers» alle drei Monate ausgewechselt würden, könne er seine ständigen Verfolger nicht korrekt identifizieren. Auch als er sich zurück nach B._______ begeben habe, sei er verfolgt worden (SEM-act. 3/25-30). In der Ergänzung der Einsprache vom 10. August 2020 führt er aus, dass der Ehemann seiner «maternal Aunty (my father's [...] own sister...)» von Unbekannten erschossen worden sei. Bei seiner Tante hätten sich Unbekannte nach ihm erkundigt. Sie habe ihm deshalb geraten, nicht zu ihr zu kommen. Die Familien seiner Eltern seien von der Armee und bewaffneten Streitkräften in der gleichen Weise behelligt worden wie er jetzt. Er könne nicht frei leben. Er habe mehrfach versucht, der Gefahr zu entkommen, aber sie blockiere ihn und hindere ihn an seinem Studium. Am 3. August 2020 seien er und sein Vater grundlos 24 Stunden lang im «C._______ Head Quarter Police Station» festgehalten worden. Die Festnahme sei illegal erfolgt, aber sie müssten darüber Stillschweigen wahren. Da die Welt vom [Camp] der «D._______» erfahren habe, werde sein Vater verdächtigt, dies nach seiner Flucht enthüllt zu haben. Auch aus diesem Grund werde er gesucht und verfolgt, denn man wolle sich an seiner Familie rächen. Als ein Mitglied des UN-Menschenrechtsrates (...) Sri Lanka besucht habe, sei sein Vater festgenommen worden, da er geplant habe, dieses zu kontaktieren. Die Polizei habe seinen Vater inhaftiert, um dieses Treffen zu verhindern. Seine Eltern hätten den «Superior Officer of Sri Lanka Human Rights Commission» gebeten, ihn zu beschützen, doch dieser habe es abgelehnt und sie an das Gericht verwiesen. Doch sie könnten nicht direkt an das Gericht gelangen. Die «D._______» und die bewaffneten Streitkräfte hätten zudem verlauten lassen, dass sie ihn - den Beschwerdeführer - töten würden. Bedingt durch seine momentane Lebenssituation habe er auch nicht an den Präsidentschaftswahlen teilnehmen können. Die gegenwärtige Regierung sei völlig gegen die tamilische Bevölkerung. Vor allem ein neu gewähltes Mitglied des Parlaments werde eine grosse Bedrohung für die tamilische Bevölkerung darstellen. Er frage sich, wie lange er sich noch verstecken und leben könne. Oder wie er sein Studium fortführen könne. Bis zu seinem 18. Lebensjahr sei er sicher gewesen, weil er ein Kind gewesen sei. Jetzt mit 22 Jahren sei er ins Visier bewaffneter Personen geraten (SEM-act. 3/162-165). Sowohl der Eingabe wie der Ergänzung legte der Beschwerdeführer verschiedene Unterlagen - insbesondere Zeitungsausschnitte - bei.

E. 4.2 Den Vorbringen des Beschwerdeführers hält die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung entgegen, dass dieser keiner unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr an Leib und Leben ausgesetzt sei. Der Beschwerdeführer habe immer wieder betont, dass er keine Zukunft sehe und ihm die Möglichkeit eines normalen Lebens, aber auch eines Studiums verwehrt werde. Er habe jedoch eine Schulbildung geniessen können. Zwar habe er keinen Job und sei finanziell von seiner Familie abhängig, doch verfüge diese über genügend Einkommen und Vermögen. Die seinem Gesuch beigelegten zahlreichen Zeitungsberichte würden die gesamte Bevölkerung Sri Lankas betreffen, nicht jedoch einen direkten Zusammenhang zu der von ihm geltend gemachten Situation aufzeigen. Ausserdem sei nicht ersichtlich, in welchem Zusammenhang die eingereichten Todesurkunden der Geschwister seiner Mutter zu seiner momentanen Situation stünden, zumal die Todesfälle schon Jahre zurückliegen würden. Aus der gesamten Aktenlage sei auch keine Reflexverfolgung des Beschwerdeführers erkennbar, zumal er lediglich ausgeführt habe, er sei kontrolliert oder diskriminiert worden. Er verfüge, da er bei Kriegsende noch sehr jung gewesen sei, über keinen LTTE-Hintergrund und habe sich in Sri Lanka weder politisch noch gesellschaftlich in relevanter Weise engagiert. Er habe somit kein Profil, bei welchem die sri-lankischen Behörden den Eindruck haben könnten, dass er eine separatistische oder andere Absicht verfolgen könnte, welche für die Einheit des sri-lankischen Staates eine Gefahr darstellen und deshalb gezielt gegen ihn gerichtete behördliche Verfolgungsmassnahmen auslösen könnten. Die weiteren in der Einsprache grösstenteils auf die veränderte Lage nach der Präsidentschaftswahl bezogenen Ausführungen wiesen keinen erkennbaren Bezug zum Beschwerdeführer auf.

E. 4.3 In seiner Rechtsschrift wiederholt der Beschwerdeführer seine bisherigen Vorbringen und hält an der von ihm geltend gemachten Bedrohung sowie seinem Wunsch nach Fortsetzung seines Studiums fest. Begründend führt er aus, sein Vater müsse sich noch immer monatlich auf dem Polizeiposten in C._______ einfinden. Auch nehme ihn die Polizei jedes Mal in Gewahrsam, wenn Mitglieder einer Menschenrechtsorganisation («delegates of Human Rights») Sri Lanka besuchen würden, da sein Vater Zeuge des [Camps] der «D._______» sei. Die momentane Regierung Sri Lankas sei gegen die tamilische Bevölkerung und plane einen Genozid. Täglich würde die Regierung unschuldige Menschen festnehmen, in Camps festhalten, foltern oder gar töten.

E. 4.4 In seiner ergänzenden Eingabe vom 15. November 2021 hält der Beschwerdeführer an den bereits geltend gemachten Benachteiligungen und Bedrohungen gegenüber seiner Familie sowie den Angehörigen der tamilischen Bevölkerungsgruppe fest und reicht zahlreiche weitere Unterlagen ins Recht.

E. 5.1 Wie bereits dargetan (siehe E. 3.2 f. vorstehend), müssten zur Ausstellung eines humanitären Visums konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers an Leib und Leben vorliegen, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würden.

E. 5.2 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Behelligungen seines Vaters und seine daraus abgeleitete akute Gefährdung in Sri Lanka erscheinen nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer blieb in seinen schriftlichen Eingaben bei allgemeinen Schilderungen zu den von ihm und seiner Familie angeblich erlittenen Nachteilen. Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren nehmen auch die auf Beschwerdeebene zur Illustration der Gefährdungssituation eingereichten Zeitungsausschnitte keinen Bezug zu den von ihm geltend gemachten Behelligungen: Auch anderweitig werden diese nicht belegt. Insbesondere finden sich weder in dem mit der Ergänzung vom 15. November 2021 eingereichten «Pay slip» noch der mit «TV Program Production Technology» überschriebenen Namensliste Hinweise, wonach seine Bewerbungen an zwei Universitäten in Sri Lanka abgelehnt wurden. Fraglich ist jedoch vor allem, ob eine tatsächlich vom CID, der «D._______» und den «E._______ Officers» verfolgte Person einen Pass erhalten hätte, oder ob sie überhaupt mit den sri-lankischen Behörden in Kontakt getreten wäre, um sich einen solchen ausstellen zu lassen. Es dürfte somit davon auszugehen sein, dass der Beschwerdeführer in den Augen der sri-lankischen Behörden als unbescholtener Bürger gilt. Hinzu kommt, dass sein Vater seit seiner Freilassung im Jahr 2011 - trotz des hängigen Gerichtsverfahrens - in C._______ bei seiner Familie wohnt und dort seiner (neuen) Arbeit nachgehen kann. Dies lässt nicht darauf schliessen, dass die sri-lankischen Behörden seinen Vater verfolgen würden und eine Reflexverfolgung des Beschwerdeführers vorliegt. Bezüglich der veränderten Lage nach den Präsidentschaftswahlen in Sri Lanka ist festzuhalten, dass sich das Bundesverwaltungsgericht dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst ist, es die Entwicklungen aufmerksam beobachtet und bei der Entscheidfindung berücksichtigt. Es besteht jedoch kein persönlicher Bezug des Beschwerdeführers zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen.

E. 5.3 Der Umstand, wonach der Beschwerdeführer seine Zukunftspläne nicht verwirklichen beziehungsweise sein Studium nicht fortführen kann, vermag ebenfalls keine Notlage zu begründen, welche die Ausstellung eines humanitären Visums rechtfertigen würde. Im Übrigen geht aus seinen Angaben explizit hervor, dass er eine Schulbildung geniessen konnte, seine Familie keine finanziellen Probleme hat und sie ihn sogar bei einem allfälligen Aufenthalt in der Schweiz unterstützen würde (SEM-act. 3/27, 3/164 sowie 3/167).

E. 6 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass weder eine substantiierte, unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib und Leben, welche für die Ausstellung eines humanitären Visums vorauszusetzen wäre, noch besondere Bindungen zur Schweiz anzunehmen sind. Die Vorinstanz hat demnach mit der angefochtenen Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt und angemessen entschieden (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen. Im vorliegenden Fall ist jedoch aus verfahrensökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die schweizerische Auslandsvertretung und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Gregor Chatton Ulrike Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3741/2021 Urteil vom 11. Februar 2022 Besetzung Richter Gregor Chatton (Vorsitz), Richterin Susanne Genner, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nationales Visum aus humanitären Gründen. Sachverhalt: A. Der 1998 geborene srilankische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beantragte am 17. Juni 2020 bei der Schweizerischen Vertretung in Colombo (nachfolgend: Schweizer Vertretung oder Botschaft) ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM-act. 3/21-24). Dabei wies er sich mit einem bis am (...) gültigen sri-lankischen Reisepass sowie einer sri-lankischen Identitätskarte, ausgestellt am (...), aus (SEM-act. 3/32-33). B. Die Schweizer Vertretung führte am 3. Juli 2020 in den Räumlichkeiten der Botschaft ein kurzes Beratungsgespräch mit dem Beschwerdeführer durch. Demnach werde der Beschwerdeführer wegen seines Vaters, welcher immer wieder im Verdacht gestanden habe, Mitglied der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gewesen zu sein, in Sri Lanka verfolgt. Ursprünglich stamme er aus B._______ im Trincomalee District, doch habe er als Kind wegen des Krieges nach C._______ flüchten müssen. Im Jahr 2009 sei sein Vater wegen des angeblichen Besitzes einer Landmine verhaftet und nach zwei Jahren gegen Kaution wieder freigelassen worden. Das Gerichtsverfahren sei noch immer hängig. Ihr Haus in B._______ sei 2003 mit einer Handgranate attackiert worden. Nachdem er und sein Vater am 10. September 2019 von Unbekannten mit einem Van behelligt worden seien, habe die Polizei ihre Anzeige nicht aufnehmen wollen. Ihrem Anliegen, einen ranghöheren Polizisten sprechen zu können, sei nicht entsprochen worden, seitdem würden sie in Angst leben. Zudem könne er sich der von ihm angestrebte akademische Ausbildung nicht widmen, da ihn kein College aufnehme. Finanzielle Sorgen habe seine Familie nicht (vgl. Aktennotiz vom 3. Juli 2020, SEM-act. 3/167 f.). Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer verschiedene Unterlagen ein. Am 3. Juli 2020 verweigerte die Schweizer Vertretung die Ausstellung des beantragten Visums (vgl. SEM-act. 3/21). C. Die Vorinstanz wies die hiergegen erhobene Einsprache mit Entscheid vom 5. Mai 2021 - eröffnet am 30. Juni 2021 durch die Schweizer Vertretung -ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, es sei keine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib und Leben erkennbar, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde. Der Beschwerdeführer habe im Allgemeinen nur geltend gemacht, dass er keine weiteren Ausbildungen machen könne und sich verfolgt fühle. Er habe ferner zum Ausdruck gebracht, dass er das Gefühl habe, er könne nicht so leben, wie er es sich wünsche (SEM-act. 2/5-8). D. Gegen den Einspracheentscheid deponierte der Beschwerdeführer am 9. August 2021 bei der Schweizer Vertretung eine Rechtsmitteleingabe zuhanden des Bundesverwaltungsgerichts. Darin beantragte er sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des humanitären Visums. Zur Begründung hob er im Wesentlichen die schwierige Lage der tamilischen Minderheit sowie diejenige seiner Familie aufgrund der gegen seinen Vater gehegten Verdächtigungen hervor (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). E. Zur Vernehmlassung eingeladen verzichtete die Vorinstanz in ihrer Eingabe vom 20. September 2021 auf eine inhaltliche Stellungnahme und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Besagte Eingabe wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht (BVGer-act. 4 und 5). F. Mit identischen Eingaben vom 10. November 2021 (Postaufgabe in Sri Lanka am 15. November 2021) gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht sowie an die Schweizerische Botschaft in Colombo (BVGer-act. 6 und 7). G. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). In diesem Bereich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde berechtigt (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 50 und Art. 52 VwVG).

2. Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. Als Staatsangehöriger Sri Lankas unterliegt der Beschwerdeführer für die Einreise in die Schweiz der Visumspflicht (vgl. Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind [ABl. L 303/39 vom 28.11.2018]). Mit seinem Gesuch beabsichtigt er einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb nicht die Erteilung eines Schengen-Visums - auch nicht eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit (z.B. Urteil des BVGer F-4758/2018 vom 14. April 2020 E. 5.5) - auf der Grundlage der entsprechenden Übereinkommen zu prüfen ist, sondern mit Art. 4 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) ausschliesslich nationales Recht zur Anwendung gelangt. Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV kann in Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Demnach kann ausnahmsweise ein nationales Visum aus humanitären Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund der individuell-konkreten Umstände davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend notwendig macht. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die eine gesuchstellende Person mehr als andere betrifft, gegeben sein. Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Urteil des BVGer F-4658/2017 vom 7. Dezember 2018E. 3.2 m.w.H.). 4. 4.1 In seiner Einsprache vom 24. Juli 2020 machte der Beschwerdeführer geltend, dass die Armee fünf Brüder seiner Mutter getötet habe und sein Vater von der «D._______» mitgenommen und misshandelt worden sei. Sein Vater sei am 23. Januar 2009 entführt, einen Monat lang auf dem Polizeiposten in C._______ festgehalten und danach zwei Jahre lang unter falschen Anschuldigungen inhaftiert worden. Am 27. April 2011 sei er gegen Kaution entlassen worden, aber sein Fall sei vor Gericht noch immer hängig. Sein Vater habe seinen Fischereibetrieb in B._______ nicht mehr weiterführen können und verdiene jetzt sein Geld auf andere Weise. Er habe seit 1986 viele Probleme gehabt, weil er wegen des Verdachts, Mitglied der LTTE zu sein, festgenommen worden sei. Über die Flucht seines Vaters aus dem [Camp] sei auch in den (...) Nachrichten berichtet worden. Die «D._______ Officers», die «E._______ Officers» und die «CID Officers» würden nicht nur seinen Vater und ihn verfolgen, sondern auch seine Schwestern. Seine älteren Schwestern hätten früh heiraten müssen. Sie hätten nicht mehr studieren können und würden aufgrund ihrer frühen Heiraten ein unglückliches Leben führen. Seine Mutter sei in B._______ bei einem Handgranatenanschlag verletzt worden und habe ihr eigenes Grundstück nicht mehr betreten können. Ein anderes Haus oder eine Unterkunft sei ihr in B._______ nicht zur Verfügung gestellt worden. Der Handgranatenanschlag sei im Jahr 2003 von Unbekannten verübt worden. Dabei seien sie alle verletzt worden. Seit seiner Geburt hätten ihm - dem Beschwerdeführer - die LTTE und die «government forces» viele Probleme bereitet. Seit seinem achten Lebensjahr leide er unter vielen durch die «government forces» und die sri-lankische Regierung verursachten seelischen Qualen. Weil er und sein Vater unter dem Verdacht stünden, Terroristen zu sein, habe er viele Absagen von Colleges und Universitäten erhalten und nicht weiter studieren können. Er wolle sein Studium fortsetzen und so wie andere Teenager leben, aber er werde verfolgt. Da die «Officers» des CID sowie die «F._______ Officers» alle drei Monate ausgewechselt würden, könne er seine ständigen Verfolger nicht korrekt identifizieren. Auch als er sich zurück nach B._______ begeben habe, sei er verfolgt worden (SEM-act. 3/25-30). In der Ergänzung der Einsprache vom 10. August 2020 führt er aus, dass der Ehemann seiner «maternal Aunty (my father's [...] own sister...)» von Unbekannten erschossen worden sei. Bei seiner Tante hätten sich Unbekannte nach ihm erkundigt. Sie habe ihm deshalb geraten, nicht zu ihr zu kommen. Die Familien seiner Eltern seien von der Armee und bewaffneten Streitkräften in der gleichen Weise behelligt worden wie er jetzt. Er könne nicht frei leben. Er habe mehrfach versucht, der Gefahr zu entkommen, aber sie blockiere ihn und hindere ihn an seinem Studium. Am 3. August 2020 seien er und sein Vater grundlos 24 Stunden lang im «C._______ Head Quarter Police Station» festgehalten worden. Die Festnahme sei illegal erfolgt, aber sie müssten darüber Stillschweigen wahren. Da die Welt vom [Camp] der «D._______» erfahren habe, werde sein Vater verdächtigt, dies nach seiner Flucht enthüllt zu haben. Auch aus diesem Grund werde er gesucht und verfolgt, denn man wolle sich an seiner Familie rächen. Als ein Mitglied des UN-Menschenrechtsrates (...) Sri Lanka besucht habe, sei sein Vater festgenommen worden, da er geplant habe, dieses zu kontaktieren. Die Polizei habe seinen Vater inhaftiert, um dieses Treffen zu verhindern. Seine Eltern hätten den «Superior Officer of Sri Lanka Human Rights Commission» gebeten, ihn zu beschützen, doch dieser habe es abgelehnt und sie an das Gericht verwiesen. Doch sie könnten nicht direkt an das Gericht gelangen. Die «D._______» und die bewaffneten Streitkräfte hätten zudem verlauten lassen, dass sie ihn - den Beschwerdeführer - töten würden. Bedingt durch seine momentane Lebenssituation habe er auch nicht an den Präsidentschaftswahlen teilnehmen können. Die gegenwärtige Regierung sei völlig gegen die tamilische Bevölkerung. Vor allem ein neu gewähltes Mitglied des Parlaments werde eine grosse Bedrohung für die tamilische Bevölkerung darstellen. Er frage sich, wie lange er sich noch verstecken und leben könne. Oder wie er sein Studium fortführen könne. Bis zu seinem 18. Lebensjahr sei er sicher gewesen, weil er ein Kind gewesen sei. Jetzt mit 22 Jahren sei er ins Visier bewaffneter Personen geraten (SEM-act. 3/162-165). Sowohl der Eingabe wie der Ergänzung legte der Beschwerdeführer verschiedene Unterlagen - insbesondere Zeitungsausschnitte - bei. 4.2 Den Vorbringen des Beschwerdeführers hält die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung entgegen, dass dieser keiner unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr an Leib und Leben ausgesetzt sei. Der Beschwerdeführer habe immer wieder betont, dass er keine Zukunft sehe und ihm die Möglichkeit eines normalen Lebens, aber auch eines Studiums verwehrt werde. Er habe jedoch eine Schulbildung geniessen können. Zwar habe er keinen Job und sei finanziell von seiner Familie abhängig, doch verfüge diese über genügend Einkommen und Vermögen. Die seinem Gesuch beigelegten zahlreichen Zeitungsberichte würden die gesamte Bevölkerung Sri Lankas betreffen, nicht jedoch einen direkten Zusammenhang zu der von ihm geltend gemachten Situation aufzeigen. Ausserdem sei nicht ersichtlich, in welchem Zusammenhang die eingereichten Todesurkunden der Geschwister seiner Mutter zu seiner momentanen Situation stünden, zumal die Todesfälle schon Jahre zurückliegen würden. Aus der gesamten Aktenlage sei auch keine Reflexverfolgung des Beschwerdeführers erkennbar, zumal er lediglich ausgeführt habe, er sei kontrolliert oder diskriminiert worden. Er verfüge, da er bei Kriegsende noch sehr jung gewesen sei, über keinen LTTE-Hintergrund und habe sich in Sri Lanka weder politisch noch gesellschaftlich in relevanter Weise engagiert. Er habe somit kein Profil, bei welchem die sri-lankischen Behörden den Eindruck haben könnten, dass er eine separatistische oder andere Absicht verfolgen könnte, welche für die Einheit des sri-lankischen Staates eine Gefahr darstellen und deshalb gezielt gegen ihn gerichtete behördliche Verfolgungsmassnahmen auslösen könnten. Die weiteren in der Einsprache grösstenteils auf die veränderte Lage nach der Präsidentschaftswahl bezogenen Ausführungen wiesen keinen erkennbaren Bezug zum Beschwerdeführer auf. 4.3 In seiner Rechtsschrift wiederholt der Beschwerdeführer seine bisherigen Vorbringen und hält an der von ihm geltend gemachten Bedrohung sowie seinem Wunsch nach Fortsetzung seines Studiums fest. Begründend führt er aus, sein Vater müsse sich noch immer monatlich auf dem Polizeiposten in C._______ einfinden. Auch nehme ihn die Polizei jedes Mal in Gewahrsam, wenn Mitglieder einer Menschenrechtsorganisation («delegates of Human Rights») Sri Lanka besuchen würden, da sein Vater Zeuge des [Camps] der «D._______» sei. Die momentane Regierung Sri Lankas sei gegen die tamilische Bevölkerung und plane einen Genozid. Täglich würde die Regierung unschuldige Menschen festnehmen, in Camps festhalten, foltern oder gar töten. 4.4 In seiner ergänzenden Eingabe vom 15. November 2021 hält der Beschwerdeführer an den bereits geltend gemachten Benachteiligungen und Bedrohungen gegenüber seiner Familie sowie den Angehörigen der tamilischen Bevölkerungsgruppe fest und reicht zahlreiche weitere Unterlagen ins Recht. 5. 5.1 Wie bereits dargetan (siehe E. 3.2 f. vorstehend), müssten zur Ausstellung eines humanitären Visums konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers an Leib und Leben vorliegen, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würden. 5.2 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Behelligungen seines Vaters und seine daraus abgeleitete akute Gefährdung in Sri Lanka erscheinen nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer blieb in seinen schriftlichen Eingaben bei allgemeinen Schilderungen zu den von ihm und seiner Familie angeblich erlittenen Nachteilen. Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren nehmen auch die auf Beschwerdeebene zur Illustration der Gefährdungssituation eingereichten Zeitungsausschnitte keinen Bezug zu den von ihm geltend gemachten Behelligungen: Auch anderweitig werden diese nicht belegt. Insbesondere finden sich weder in dem mit der Ergänzung vom 15. November 2021 eingereichten «Pay slip» noch der mit «TV Program Production Technology» überschriebenen Namensliste Hinweise, wonach seine Bewerbungen an zwei Universitäten in Sri Lanka abgelehnt wurden. Fraglich ist jedoch vor allem, ob eine tatsächlich vom CID, der «D._______» und den «E._______ Officers» verfolgte Person einen Pass erhalten hätte, oder ob sie überhaupt mit den sri-lankischen Behörden in Kontakt getreten wäre, um sich einen solchen ausstellen zu lassen. Es dürfte somit davon auszugehen sein, dass der Beschwerdeführer in den Augen der sri-lankischen Behörden als unbescholtener Bürger gilt. Hinzu kommt, dass sein Vater seit seiner Freilassung im Jahr 2011 - trotz des hängigen Gerichtsverfahrens - in C._______ bei seiner Familie wohnt und dort seiner (neuen) Arbeit nachgehen kann. Dies lässt nicht darauf schliessen, dass die sri-lankischen Behörden seinen Vater verfolgen würden und eine Reflexverfolgung des Beschwerdeführers vorliegt. Bezüglich der veränderten Lage nach den Präsidentschaftswahlen in Sri Lanka ist festzuhalten, dass sich das Bundesverwaltungsgericht dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst ist, es die Entwicklungen aufmerksam beobachtet und bei der Entscheidfindung berücksichtigt. Es besteht jedoch kein persönlicher Bezug des Beschwerdeführers zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen. 5.3 Der Umstand, wonach der Beschwerdeführer seine Zukunftspläne nicht verwirklichen beziehungsweise sein Studium nicht fortführen kann, vermag ebenfalls keine Notlage zu begründen, welche die Ausstellung eines humanitären Visums rechtfertigen würde. Im Übrigen geht aus seinen Angaben explizit hervor, dass er eine Schulbildung geniessen konnte, seine Familie keine finanziellen Probleme hat und sie ihn sogar bei einem allfälligen Aufenthalt in der Schweiz unterstützen würde (SEM-act. 3/27, 3/164 sowie 3/167).

6. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass weder eine substantiierte, unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib und Leben, welche für die Ausstellung eines humanitären Visums vorauszusetzen wäre, noch besondere Bindungen zur Schweiz anzunehmen sind. Die Vorinstanz hat demnach mit der angefochtenen Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt und angemessen entschieden (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen. Im vorliegenden Fall ist jedoch aus verfahrensökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die schweizerische Auslandsvertretung und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Gregor Chatton Ulrike Raemy Versand: