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F-643/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-01-12 · Deutsch CH

Schengen-Visum | Schengen-Visum; Verfügung des SEM vom 12. Januar 2024

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal

Abteilung VI F-643/2024

U r t e i l v o m 1 . J u l i 2 0 2 4 Besetzung Richter Yannick Antoniazza-Hafner (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Sandra Hutter. Parteien A._______, Beschwerdeführerin,

gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Schengen-Visum zugunsten von B._______; Verfügung des SEM vom 12. Januar 2024.

F-643/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1956 geborene sri-lankische Staatsangehörige B._______ (nachfol- gend: Gesuchstellerin) beantragte am 27. November 2023 bei der schwei- zerischen Botschaft in Colombo die Ausstellung eines Schengen-Visums für einen Besuchsaufenthalt von 74 Tagen (Zeitraum: 16. Dezember 2023 bis 27. Februar 2024) bei ihrer in der Schweiz lebenden Tochter. Diese tritt auch als Gastgeberin auf. Mit Formular-Verfügung vom 28. November 2023 lehnte die Botschaft den Visumsantrag ab. Die Vorinstanz wies die dagegen erhobene Einsprache mit Verfügung vom 12. Januar 2024 ab. B. Mit Schreiben vom 26. Januar 2024 (Eingang am 29. Januar 2024 beim SEM; übermittelt am 31. Januar 2024 an das Bundesverwaltungsgericht) erhob die Beschwerdeführerin gegen die obgenannte Verfügung Be- schwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Ausstellung eines Schengen-Visums an die Gesuch- stellerin. In ihrer Vernehmlassung vom 20. Februar 2024 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest. Eine Replik der Beschwerdeführerin erfolgte innerhalb der gesetzten Frist nicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide des SEM bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG und Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorangegangenen Einspracheverfah- ren teilgenommen und ist als Gastgeberin der Gesuchstellerin durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Obwohl der ursprünglich an- gestrebte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, kann angesichts der gestellten Rechtsbegehren auf ein fortbestehendes Rechts-schutzinte- resse geschlossen werden. Die Beschwerdeführerin ist daher zur

F-643/2024 Seite 3 Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). 2. Vorliegend kann vor dem Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermes- sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2). 3. 3.1 Dem angefochtenen Entscheid liegt das Gesuch einer sri-lankischen Staatsangehörigen um Erteilung von Visa für Besuchszwecke in der Schweiz zugrunde. Da sie sich nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügig- keitsabkommen berufen können und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den Anwen- dungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemein- schaftsrechtlichen Rechtsakte übernahm (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das AIG und dessen Ausführungsbestimmungen gelangen nur so- weit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine ab- weichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG). 3.2 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei- lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise beziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Ei- nen Anspruch auf Einreise beziehungsweise Visum vermittelt aber auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).

F-643/2024 Seite 4 3.3 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen- Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit- raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku- mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses erforderlich ist gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Novem- ber 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müs- sen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28. November 2018). Des Wei- teren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzi- elle Mittel verfügen. Sie dürfen keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (siehe zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 AIG; Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Ra- tes vom 9. März 2016 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom

23. Juni 2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, ABl. L 243 vom

15. September 2009]). 3.4 Eine drittstaatsangehörige Person muss für ihre fristgerechte Wiederausreise Gewähr bieten (Art. 5 Abs. 2 AIG). Wenn sie nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlas- sen, ist von einer Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK auszugehen (BVGE 2014/1 E. 4.3; 2011/48 E. 4.5). Die Behörden haben daher zu prüfen und die gesuchstellende Person hat dem- entsprechend zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwande- rung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht respektive Ge- währ für die gesicherte Wiederausreise geboten wird (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 21 Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.4). Das Visum ist zu ver- weigern, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von der gesuchstel- lenden Person eingereichten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres In- halts, an der Glaubwürdigkeit ihrer Aussagen oder der von ihr bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK).

F-643/2024 Seite 5 4. Strittig und zu prüfen ist vorliegend, inwieweit die Gesuchstellerin Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise aus dem Schengen-Raum bietet. Ausser Frage steht dabei die gegebene Visumpflicht. 4.1 Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Hierzu sind lediglich Prognosen möglich, wobei sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen sind. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind die allgemeine Lage im Herkunftsland einerseits sowie die individuelle Situation der ge- suchstellenden Person andererseits. Bei Einreisegesuchen von Personen aus Regionen mit politisch und/oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnis- sen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befris- teten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.). Nebst den allgemeinen Verhältnissen im Herkunftsland sind in die Risikoanalyse auch die Umstände des konkreten Einzelfalls, insbesondere die berufliche, gesellschaftliche und familiäre Verantwortung der gesuch- stellenden Person im Herkunftsland einzubeziehen. Bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen wahrnehmen oder die sich in wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen befinden, muss das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer be- willigten Einreise als vergleichsweise hoch eingeschätzt werden (vgl. BVGE 2019 VII/1 E. 7.2; 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8). 4.2 Die Gesuchstellerin lebt in C._______ in der Nordprovinz Sri Lankas (Vorakten [SEM-act.] 4 pag. 221). Sri Lanka leidet an einer Wirtschafts- und Finanzkrise. Im ganzen Land besteht laut dem Eidgenössischen Departe- ment für auswärtige Angelegenheiten (EDA) aufgrund politischer, religiöser und sozialer Spannungen die Gefahr von gewaltsamen Ausschreitungen und Streiks. Es kann zu Engpässen bei der Versorgung mit Medikamenten, Strom, Treibstoff und Gütern des täglichen Bedarfs kommen (vgl. Reisehinweise für Sri Lanka:, abgerufen im Juni 2024). Auf dem Index der menschlichen Entwicklung, der durch das Entwicklungsprogramm der Ver- einten Nationen im Sinne eines Wohlstandsindikators erstellt wird, belegt Sri Lanka Platz 78 von 191 gelisteten Staaten (vgl. Human Development Report 2023-24:). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn

F-643/2024 Seite 6 die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise als all- gemein hoch einschätzt. 4.3 Die Gesuchstellerin ist 68-jährig, verwitwet und Hausfrau. Sie ist Mutter von fünf volljährigen Töchtern. Vier der Töchter haben ihr Heimatland defi- nitiv verlassen und sich in Grossbritannien (2), Frankreich (1) und der Schweiz (1) niedergelassen, woraus auf einen konkreten Migrationswillen im nächsten Umfeld der Gesuchstellerin geschlossen werden muss. Zudem verfügt sie in der Schweiz durch ihre hier lebende Tochter und de- ren Familie über ein vorbestehendes familiäres Beziehungsnetz, was das Emigrationsrisiko erhöht. In Hinblick auf die in Sri Lanka verbleibende Tochter, gilt anzumerken, dass diese volljährig ist und selbst eine Familie gegründet hat; die Gesuchstellerin wohnt mit der Tochter und deren Familie im selben Haushalt (SEM-act. 4 pag. 260). Gemäss Rechtsprechung bildet selbst das Zurücklassen von minderjährigen Kindern für sich allein noch keine Garantie für eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt (vgl. Urteil des BVGer F-350/2023 vom

1. Dezember 2023 E. 8.2.1 m.w.H.). Es leben ferner drei Geschwister der Gesuchstellerin in Sri Lanka (SEM-act. 7 pag. 348). Weitere Angaben zum privaten Hintergrund der Gesuchstellerin in ihrem Heimatland wurden nicht gemacht. Dass der Gesuchstellerin besondere beziehungsweise über das übliche Mass hinausgehende gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtun- gen obliegen würden, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend ge- macht. Auch lässt die rund zweieinhalbmonatige Dauer des geplanten Be- suchsaufenthalts in der Schweiz nicht darauf schliessen, dass ihre Anwe- senheit in Sri Lanka zwingend erforderlich wäre. 4.4 Wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung richtig festhält, gehört die Ge- suchstellerin schon aufgrund ihres Alters nicht zu jener Personengruppe, von der das grösste Emigrationsrisiko ausgeht. Zudem geht sie als Rent- nerin und Hausfrau (vgl. SEM-act. 4 pag. 220; 7 pag. 348) ohnehin keiner bezahlten Erwerbstätigkeit nach. Jedoch weist sie keine gefestigten wirt- schaftlichen Verhältnisse in Sri Lanka nach, die sie wirksam vor einem Aus- wanderungsentscheid abhalten könnten (vgl. E. 4.5 unten). 4.5 Aus einem der Schweizer Botschaft in Colombo eingereichten Konto- auszug lässt sich entnehmen, dass die Gesuchstellerin per 17. November 2023 über ein Schlussguthaben von LKR 2'250'175.12 verfügte (SEM-act. 4 pag. 223). Dies entspricht heute rund Fr. 6’580.– (berechnet anhand des Wechselkurses vom 25. Juni 2024: 0,002926 Schweizer Franken pro Sri-Lanka-Rupie;,

F-643/2024 Seite 7 abgerufen im Juni 2024]). Ob, beziehungsweise in welchem Ausmass, die- ses Vermögen noch besteht, ist unklar. Woher die beträchtlichen Einzah- lungen (LKR 2’500’000.– und LKR 350'000.–; vgl. SEM-act. 4 pag. 328 f.) stammen, die zeitnahe zur Einreichung des Gesuches getätigt wurden und das gesamte Bankvermögen der Gesuchstellerin bilden, ist nicht erkenn- bar. Sie lassen sich jedoch nicht mit dem monatlichen Einkommen der Gesuchstellerin erklären, welches gemäss eigener Angaben LKR 30'000.– (Fr. 87.78 mit op. cit. Wechselkurs; SEM-act. 4 pag. 260) beträgt. Die Gesuchstellerin selbst geht auf diesen Umstand nicht ein, sodass über ihre Vermögenslage kein zuverlässiges Bild gemacht werden kann. Insbe- sondere kann nicht davon ausgegangen werden, sie lebe in Sri Lanka in wirtschaftlich soliden Verhältnissen. Ohnehin kann selbst grösseres liqui- des Vermögen oder der von der Gesuchstellerin belegte Grundbesitz (SEM-act. 4 pag. 269 – 282) keine hinreichende Gewähr für eine fristge- rechte und anstandslose Wiederausreise bieten, da auch im Falle einer Migration solche Vermögenswerte nicht verloren gehen (vgl. Urteile des BVGer F-4758/2018 vom 14. April 2020 E. 6.3.2 m.w.H.; F-156/2022 vom

6. März 2023 E. 6.3.2 m.w.H.). In einer Gesamtbetrachtung der finanziellen Situation ist deshalb festzu- stellen, dass keine hinreichenden Belege für eine sichere wirtschaftliche Existenz der Gesuchstellerin vorliegen. Damit erhöht sich das Risiko einer Emigration bei objektiver Betrachtung zusätzlich. 4.6 Der Gesuchstellerin können keine familiären, sozialen und beruflichen Verpflichtungen oder Abhängigkeiten attestiert werden, die hinreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten könnten. Aufgrund dessen, dass sie für rund 20 Jahre (1995 bis 2017) als Flüchtling in Indien gelebt und sich erst vor wenigen Jahren wieder in Sri Lanka niedergelas- sen hat (vgl. SEM-act. 4 pag. 259), ist entgegen dem Beschwerdevorbrin- gen auch nicht von einer festen Verwurzelung in ihrem Heimatland auszu- gehen. Selbst wenn es ihr aufgrund ihres Alters zugegebenermassen nicht leichtfallen dürfte, dass nunmehr vertraute soziale Umfeld in Sri Lanka zu verlassen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie sich in der Schweiz neue Lebensperspektiven, aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters eine bessere Gesundheitsbehandlung (vgl. E 4.2) sowie insbesondere ei- nen vereinfachten und näheren Kontakt zu ihren in der Schweiz bezie- hungsweise in Europa lebenden Kindern und Enkelkindern erhofft.

F-643/2024 Seite 8 Am Rande sei erwähnt, dass die Vorinstanz bereits im Jahre 2017 bei glei- cher Sachlage ein Schengen-Visumsgesuch der Gesuchstellerin abge- lehnt hat (SEM-act. 1 pag. 194). 5. Die Vorinstanz ging vor diesem Hintergrund zu Recht davon aus, die frist- gerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin sei nicht hinreichend gesi- chert. An dieser Einschätzung vermögen auch die von der Beschwerdefüh- rerin garantierte Rückreise und die unterschriebene Verpflichtungserklä- rung sowie ihr verständlicher Wunsch, die Gesuchstellerin könne bei der Geburtstagsfeier ihres Enkels (vgl. SEM-act.7 pag. 346; 2 pag. 243 – 245) teilnehmen, nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerin kann zwar als Gast- geberin mit rechtlich verbindlicher Wirkung für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimm- tes Verhalten der eingeladenen Person einstehen (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.7 und BVGE 2009/27 E. 9). Gründe humanitärer oder anderer Art, welche die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit rechtfertigen würden, wurden von ihr nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat das nachgesuchte Visum für den Schengen-Raum folglich zu Recht verweigert. 6. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Aus- gangsgemäss ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). 8. In der vorliegenden Beschwerdeangelegenheit entscheidet das Bundes- verwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

F-643/2024 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Yannick Antoniazza-Hafner Sandra Hutter

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