Schengen-Visum
Sachverhalt
A. Z._______, eine (...) geborene iranische Staatsangehörige (nachfolgend: Gesuchstellerin), ersuchte am 7. Dezember 2021 auf der schweizerischen Botschaft in Teheran um ein Schengen-Visum für einen Besuchsaufenthalt in der Schweiz für die Dauer vom 1. bis 28. Februar 2022. Sie gab an, ihren in der Schweiz lebenden Onkel (nachfolgend: Beschwerdeführer oder Gastgeber) und dessen Ehefrau besuchen zu wollen (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 3/33 ff.). Bereits davor hatte sich der Gastgeber mit einem Einladungsschreiben vom 1. Dezember 2021 an die schweizerische Vertretung gewandt und mitgeteilt, der Besuchsaufenthalt seines Gastes in der Schweiz sei vom 1. Februar 2022 bis 30. April 2022 geplant (SEM act. 3/27). B. Mit Formularverfügung vom 8. Dezember 2021 verweigerte die schweizerische Botschaft das Visum mit der Begründung, dass die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin aus dem Schengen-Raum nicht als hinreichend gesichert erscheine (SEM act. 3/29 ff.). C. Gegen die Visumsverweigerung erhob der Gastgeber am 17. Dezember 2021 Einsprache bei der Vorinstanz (SEM act. 1). D. Nachdem das SEM beim kantonalen Migrationsamt um die Durchführung von zusätzlichen Abklärungen und um die Abgabe einer Stellungnahme ersucht hatte, wies die Vorinstanz die Einsprache mit Verfügung vom 14. März 2022 ab (SEM act. 6, 7). E. Am 4. April 2022 gelangte der Gastgeber mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der vorin-stanzlichen Verfügung (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1). F. In ihrer Vernehmlassung vom 24. Mai 2022 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 5). G. Der Beschwerdeführer replizierte am 14. Juni 2022 (BVGer act. 7).
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG).
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Einspracheverfahren teilgenommen und ist als Verfügungsadressat sowie Gastgeber durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Er ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Obwohl der anberaumte Besuchszeitraum mittlerweile verstrichen ist, muss auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Dies belegt schon die Einreichung des Rechtsmittels (vgl. auch Beschwerde S. 1 f.). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und Art. 52 VwVG).
E. 1.4 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügte in seiner Replik sinngemäss eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Prüfungs- und Berücksichtigungspflicht; vgl. Art. 30 i.V.m. Art. 32 Abs. 1 VwVG; siehe dazu auch Waldmann/Bickel in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 29 N. 83, Art. 30 N. 6 und Art. 32 N. 18 ff.). Konkret machte er geltend, das Visacenter und die Botschaft hätten das Visumsgesuch der Gesuchstellerin innerhalb eines Tages nach Einreichung des Visumsgesuchs und der entsprechenden Unterlagen geprüft und abgewiesen. Dies deute darauf hin, dass der Botschafter das Anliegen und die Bemühungen seines Gastes als unwichtig erachtet habe. Es stelle sich die Frage, ob die Unterlagen überhaupt geprüft worden seien (BVGer act. 7).
E. 3.2 Die Rügen des Beschwerdeführers betreffen die Formularverfügung der schweizerischen Botschaft in Teheran vom 8. Dezember 2021. Anfechtungsgegenstand der vorliegenden Beschwerde kann jedoch lediglich die Verfügung des SEM vom 14. März 2022 sein (vgl. BVGE 2015/5 E. 6.2). Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass sich die schweizerische Vertretung gemäss einer Aktennotiz vom 8. Dezember 2021 nachweislich mit dem Visumsgesuch und den eingereichten Unterlagen auseinandergesetzt hat (SEM act. 3/28) und damit der Prüfungs- und Berücksichtigungspflicht in hinreichender Weise nachgekommen ist.
E. 4.1 Dem angefochtenen Einspracheentscheid liegt das Gesuch einer iranischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen Besuchsaufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sie sich nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen nicht überschritten wird, fällt die Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG).
E. 4.2 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher grundsätzlich nicht gehalten, drittstaatsangehörigen Personen die Einreise zu gestatten. Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, diese zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (BVGE 2014/1 E. 4.1.1 und 4.1.5; 2011/48 E. 4).
E. 4.3 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, sowie ein Visum, sofern dieses - wie vorliegend - erforderlich ist (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Anhang I der Verordnung [EU] 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind [ABl. L 303/39 vom 28.11.2018]). Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichend finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthalts verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten. Sie dürfen sodann nicht im Schengener Informationssystem zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zu den Einreisevoraussetzungen Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 und Art. 8 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EU] 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23.3.2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, ABl. L 243/1 vom 15.09.2009]).
E. 4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (BVGE 2014/1 E. 4.3 m.H.). Die Behörden haben zu prüfen und Drittstaatsangehörige zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 VK). Bestehen Zweifel an der von der drittstaatsangehörigen Person bekundeten Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder zu verlassen, ist das Visum zu verweigern (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK; BVGE 2014/1 E. 4.4 f.). Den Behörden kommt bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Visumerteilung erfüllt sind, ein weiter Spielraum zu (BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
E. 4.5 Sind - abgesehen vom Visum selbst - die vorerwähnten Einreisevor-aussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der betreffende Staat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).
E. 5.1 Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral. Eine solche erachtete das SEM vorliegend aufgrund der allgemeinen Situation im Heimatland und der persönlichen Verhältnisse der eingeladenen Person als nicht genügend gewährleistet.
E. 5.2 In der Regel lassen sich keine gesicherten Feststellungen darüber treffen, ob eine drittstaatsangehörige Person tatsächlich beabsichtigt, vor Ablauf des Visums den Schengen-Raum zu verlassen, weshalb darüber eine Prognose zu erstellen ist. Hierzu sind alle Umstände des Einzelfalles zu würdigen. Die Beweisführungslast obliegt dabei der drittstaatsangehörigen Person (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Anhang II VK; Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.1). Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der drittstaatsangehörigen Person ergeben. Ein Visum darf dabei nur erteilt werden, wenn keine begründeten Zweifel an der Absicht der gesuchstellenden Person bestehen, den Schengen-Raum vor Ablauf des Visums zu verlassen (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.4 m.H). Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch, wirtschaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.).
E. 6.1 Die Wirtschaft Irans steckt tief in der Rezession; Inflation und Arbeitslosigkeit sind hoch. Ursächlich dafür sind Klientelpolitik, internationale Sanktionen und die grosse Abhängigkeit vom Erdölexport. Die Corona-Krise hat dabei die Situation zusätzlich verschärft. Teile der Mittelschicht sind verarmt. Zum Missmanagement des Staates kommt das fehlende Vertrauen der Bürger und Bürgerinnen in ihre Regierung. Seit Mitte September 2022 kommt es in zahlreichen Städten des Landes zu Protesten gegen die Regierung. Auch die schwierige Wirtschaftslage und die latenten Spannungen führen periodisch zu Kundgebungen, zum Beispiel im Zusammenhang mit Preiserhöhungen, mit politischen Forderungen oder mit (religiösen) Lokalfeiertagen und Gedenktagen. Bei Ausschreitungen und gewaltsamen Zusammenstössen zwischen den Sicherheitskräften und Demonstrierenden sind zahlreiche Personen getötet oder verletzt worden. Teilweise wird scharfe Munition eingesetzt. Das Risiko von Anschlägen besteht im ganzen Land. So wurden im Oktober 2022 mehrere Personen bei einem Attentat auf den Shah Cheragh-Schrein in Shiraz getötet oder verletzt. Im April 2022 sind Attentate auf Kleriker in Moscheen in Mashhad (Provinz Khorasan) und in Gonbad Kavus (Provinz Golestan) verübt worden. In den Grenzprovinzen im Osten und Westen werden die Sicherheitskräfte immer wieder Ziel von bewaffneten Überfällen und Anschlägen (vgl. https://www.bpb.de /themen/naher-mittlerer-osten/iran/501914/wirtschaft/ und https://www. eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/iran/ reisehinweise-fuerdeniran.html#edadf2646; jeweils abgerufen im Januar 2023).
E. 6.2 Vor diesem Hintergrund ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besucherinnen und Besuchern aus dem Iran als grundsätzlich sehr hoch einschätzt. Allerdings wäre es zu schematisch und nicht haltbar, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage in der Herkunftsregion auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Es gilt vielmehr, über die Situation im Herkunftsland hinaus, die weiteren Umstände ebenfalls zu würdigen. Dabei sind in die Prognose über die Absicht einer gesuchstellenden Person, den Schengen-Raum fristgerecht zu verlassen, deren persönliche, familiäre und berufliche bzw. wirtschaftliche Situation sowie deren Interessenlage miteinzubeziehen (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dies die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1 m.H.; 2009/27 E. 8).
E. 7.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass es sich bei der Gesuchstellerin um eine (...)-jährige verheiratete Frau und Mutter zweier Kinder (geb. 2005 und 2012) handelt, die in ihrem Heimatland als Hausfrau tätig ist. Die Kinder werden bei Abwesenheit der Gesuchstellerin vom Vater und der Schwiegermutter betreut. Ausser dem Beschwerdeführer leben alle Familienangehörigen der Gesuchstellerin im Iran (SEM act. 6/80, 3/36, 6/60, 6/80). Auch wenn über die persönlichen und familiären Verhältnisse der Gesuchstellerin vor Ort nichts Konkreteres bekannt ist, kann grundsätzlich nicht in Abrede gestellt werden, dass sie als Mutter zweier Kinder eine gewisse familiäre Verantwortung trägt. Diese ist aber bereits aufgrund des geplanten dreimonatigen Besuchsaufenthalts in der Schweiz zu relativieren. Diese Zeitspanne wurde denn auch vom Beschwerdeführer - entgegen den Angaben der Gesuchstellerin im Visumsgesuch - mehrmals genannt (SEM act. 3/27, 6/81, BVGer act. 1). Die aufgrund des Alters der Kinder nicht mehr erforderliche engmaschige Betreuung der Kinder kann zudem, wie sich aus den Akten ergibt, problemlos durch andere Familienmitglieder übernommen werden. In den familiären und persönlichen Verhältnissen der Gesuchstellerin sind demnach keine Besonderheiten erkennbar, die nachhaltig von einer allfälligen Emigration abzuhalten vermöchten. Ohnehin kann der Umstand, dass ein Gast nahe Familienangehörige im Heimatland zurücklässt, für sich allein die Prognose einer fristgerechten und anstandslosen Wiederausreise nicht hinreichend begünstigen. Wesentliche Bedeutung kommt auch den sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen zu, in denen sich die Betroffenen befinden. Denn der Wille zur Emigration ist häufig auch mit der Hoffnung verbunden, zurückbleibende Familienangehörige aus dem Ausland effizienter unterstützen und allenfalls später nachziehen zu können.
E. 7.2 Gemäss Angaben des Beschwerdeführers seien sein Gast und dessen Familie in der Landwirtschaft tätig. Im Winter ruhe die Feldarbeit. Sobald der Sommer komme, müsse jedoch die ganze Familie arbeiten (SEM act. 6/80). Mit Beschwerde führte er zudem aus, der Mann der Gesuchstellerin erziele das Haupteinkommen der Familie; die Familie würde zwei grosse Apfel- und Traubenfelder besitzen; mit dem Einkommen würden sie sehr wohl leben können; es würde sich nicht lohnen, alles hinter sich zu lassen. Im Iran bekomme eine Frau in einer Situation wie die Gesuchstellerin keinen festen Lohn und es sei auch nicht nötig, dass Geld auf das Konto der Frau eingezahlt werde (BVGer act. 1). Weder im vorinstanzlichen noch im vorliegenden Verfahren wurden Angaben über die konkreten Einnahmen der Familie der Gesuchstellerin gemacht bzw. entsprechende Belege eingereicht. Weiter fehlen auch Dokumente, welche den Besitz der Familie an dem Apfel- und Traubenfeld belegen würden. Zwar sind den vorinstanzlichen Akten diverse Bankbelege zu entnehmen (vgl. SEM act. 6/66 f.), wie jedoch bereits das SEM in der angefochtenen Verfügung feststellte, wurden gemäss Bankauszug vom 6. Dezember 2021 kurz vor Einreichung des Visumgesuchs mehrere namhafte Beträge auf das Konto der Gesuchstellerin einbezahlt (SEM act. 6/66). Dieses Vorgehen lässt durchaus den Schluss zu, die Zahlungen seien im Hinblick auf das Visumsverfahren vorgenommen worden. Der Beschwerdeführer hält dem denn auch beschwerdeweise nichts entgegen. Im Übrigen hätte er die wirtschaftliche Verankerung der Familie der Gesuchstellerin im Iran ohne Weiteres auch durch das Einreichen von entsprechenden Kontoauszügen des Ehemannes seines Gastes belegen können. Aufgrund dieser Ausführungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Gesuchstellerin bzw. ihre Familie über eine gesicherte wirtschaftliche Existenz im Iran verfügt.
E. 7.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Gesuchstellerin im Iran keine besonderen beruflichen oder gesellschaftlichen Verpflichtungen obliegen, die sie von einer Emigration abzuhalten vermöchten. Den hinreichenden Beleg einer sicheren wirtschaftlichen Existenz bleibt sie schuldig. Vor diesem Hintergrund erscheint das Risiko, dass sie die Schweiz nach ihrem Aufenthalt nicht wieder verlassen könnte, auch unter Berücksichtigung der vorgebrachten familiären Bindungen im Heimatland, als erheblich.
E. 7.4 Der Wunsch des Beschwerdeführers, die Gesuchstellerin in die Schweiz einladen zu wollen, ist verständlich. Doch gilt es zu bedenken, dass er als Gastgeber - entgegen seinen Vorbringen (Beschwerde S. 3) - nur für gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten kann. Es soll denn auch nicht in Abrede gestellt werden, dass er über einen guten Leumund verfügt. Mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit kann er hingegen nicht für ein bestimmtes Verhalten seines Gastes Gewähr bieten (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.7 m.w.H.; 2009/27 E. 9).
E. 7.5 Sofern der Beschwerdeführer überdies ausführt, die Inlandabklärungen durch die kantonale Migrationsbehörde sowie deren Bestätigung deute auf Vollständigkeit der Unterlagen und auf die Zusage zur Erteilung eines Visums hin (Replik S. 1 unten), so gilt es darauf hinzuweisen, dass die kantonale Migrationsbehörde den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Januar 2022 ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, das SEM werde über das Gesuch befinden (SEM act. 6/82).
E. 8 Unter Berücksichtigung der allgemeinen Situation im Heimatland und vor dem dargelegten persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin besteht. Demnach wurde das Visum für den Schengen-Raum zu Recht verweigert. Das SEM stützte sich dabei auf eine hinreichend einzelfallweise Beurteilung des Einreisegesuchs, wobei der vom Beschwerdeführer beanstandete Vergleich mit seiner Situation (illegale Einreise in die Schweiz und Familiennachzugsgesuch betreffend seine Verlobte; BVGer act. 7 S. 2) nur ein Aspekt von mehreren darstellte, welche zur Ablehnung des Visumsgesuchs seines Gastes führte.
E. 9.1 Zu prüfen ist schliesslich, ob in casu ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit gemäss Art. 25 Abs. 1 VK erteilt werden kann (vgl. E. 4.5).
E. 9.2 Der Beschwerdeführer macht dazu geltend, die Gesuchstellerin habe bis zu ihrem 12. Lebensjahr mit ihrer Familie bei ihm gelebt; er kenne sie ganz gut und sie sei wie seine eigene Tochter (Beschwerde S. 2 unten). Damit beruft er sich sinngemäss auf den in Art. 8 EMRK statuierten Schutz des Familien- und Privatlebens (vgl. dazu ausführlich Urteil des BVGer F-1990/2022 vom 28. September 2022 E. 6.3).
E. 9.3 Vorliegend wird weder dargetan, noch ist aus den Akten ersichtlich, dass ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Gast besteht, zumal er selbst angibt, bereits im Jahr 2005 in die Schweiz gekommen zu sein (SEM act. 1/7). Bei dieser Sachlage kann aus Art. 8 EMRK kein Anspruch auf Erteilung eines Visums abgeleitet werden. Demzufolge bestehen auch keine Gründe, der Gesuchstellerin ein humanitäres Visum auszustellen.
E. 10 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Es steht der Gesuchstellerin jederzeit offen, ein hinreichend dokumentiertes neues Visumsgesuch zu stellen.
E. 11 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den bereits geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1576/2022 Urteil vom 25. Januar 2023 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien X._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum. Sachverhalt: A. Z._______, eine (...) geborene iranische Staatsangehörige (nachfolgend: Gesuchstellerin), ersuchte am 7. Dezember 2021 auf der schweizerischen Botschaft in Teheran um ein Schengen-Visum für einen Besuchsaufenthalt in der Schweiz für die Dauer vom 1. bis 28. Februar 2022. Sie gab an, ihren in der Schweiz lebenden Onkel (nachfolgend: Beschwerdeführer oder Gastgeber) und dessen Ehefrau besuchen zu wollen (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 3/33 ff.). Bereits davor hatte sich der Gastgeber mit einem Einladungsschreiben vom 1. Dezember 2021 an die schweizerische Vertretung gewandt und mitgeteilt, der Besuchsaufenthalt seines Gastes in der Schweiz sei vom 1. Februar 2022 bis 30. April 2022 geplant (SEM act. 3/27). B. Mit Formularverfügung vom 8. Dezember 2021 verweigerte die schweizerische Botschaft das Visum mit der Begründung, dass die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin aus dem Schengen-Raum nicht als hinreichend gesichert erscheine (SEM act. 3/29 ff.). C. Gegen die Visumsverweigerung erhob der Gastgeber am 17. Dezember 2021 Einsprache bei der Vorinstanz (SEM act. 1). D. Nachdem das SEM beim kantonalen Migrationsamt um die Durchführung von zusätzlichen Abklärungen und um die Abgabe einer Stellungnahme ersucht hatte, wies die Vorinstanz die Einsprache mit Verfügung vom 14. März 2022 ab (SEM act. 6, 7). E. Am 4. April 2022 gelangte der Gastgeber mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der vorin-stanzlichen Verfügung (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1). F. In ihrer Vernehmlassung vom 24. Mai 2022 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 5). G. Der Beschwerdeführer replizierte am 14. Juni 2022 (BVGer act. 7). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Einspracheverfahren teilgenommen und ist als Verfügungsadressat sowie Gastgeber durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Er ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Obwohl der anberaumte Besuchszeitraum mittlerweile verstrichen ist, muss auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Dies belegt schon die Einreichung des Rechtsmittels (vgl. auch Beschwerde S. 1 f.). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und Art. 52 VwVG). 1.4 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2014/1 E. 2). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügte in seiner Replik sinngemäss eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Prüfungs- und Berücksichtigungspflicht; vgl. Art. 30 i.V.m. Art. 32 Abs. 1 VwVG; siehe dazu auch Waldmann/Bickel in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 29 N. 83, Art. 30 N. 6 und Art. 32 N. 18 ff.). Konkret machte er geltend, das Visacenter und die Botschaft hätten das Visumsgesuch der Gesuchstellerin innerhalb eines Tages nach Einreichung des Visumsgesuchs und der entsprechenden Unterlagen geprüft und abgewiesen. Dies deute darauf hin, dass der Botschafter das Anliegen und die Bemühungen seines Gastes als unwichtig erachtet habe. Es stelle sich die Frage, ob die Unterlagen überhaupt geprüft worden seien (BVGer act. 7). 3.2 Die Rügen des Beschwerdeführers betreffen die Formularverfügung der schweizerischen Botschaft in Teheran vom 8. Dezember 2021. Anfechtungsgegenstand der vorliegenden Beschwerde kann jedoch lediglich die Verfügung des SEM vom 14. März 2022 sein (vgl. BVGE 2015/5 E. 6.2). Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass sich die schweizerische Vertretung gemäss einer Aktennotiz vom 8. Dezember 2021 nachweislich mit dem Visumsgesuch und den eingereichten Unterlagen auseinandergesetzt hat (SEM act. 3/28) und damit der Prüfungs- und Berücksichtigungspflicht in hinreichender Weise nachgekommen ist. 4. 4.1 Dem angefochtenen Einspracheentscheid liegt das Gesuch einer iranischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen Besuchsaufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sie sich nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen nicht überschritten wird, fällt die Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG). 4.2 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher grundsätzlich nicht gehalten, drittstaatsangehörigen Personen die Einreise zu gestatten. Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, diese zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (BVGE 2014/1 E. 4.1.1 und 4.1.5; 2011/48 E. 4). 4.3 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, sowie ein Visum, sofern dieses - wie vorliegend - erforderlich ist (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Anhang I der Verordnung [EU] 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind [ABl. L 303/39 vom 28.11.2018]). Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichend finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthalts verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten. Sie dürfen sodann nicht im Schengener Informationssystem zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zu den Einreisevoraussetzungen Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 und Art. 8 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EU] 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23.3.2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, ABl. L 243/1 vom 15.09.2009]). 4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (BVGE 2014/1 E. 4.3 m.H.). Die Behörden haben zu prüfen und Drittstaatsangehörige zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 VK). Bestehen Zweifel an der von der drittstaatsangehörigen Person bekundeten Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder zu verlassen, ist das Visum zu verweigern (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK; BVGE 2014/1 E. 4.4 f.). Den Behörden kommt bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Visumerteilung erfüllt sind, ein weiter Spielraum zu (BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 4.5 Sind - abgesehen vom Visum selbst - die vorerwähnten Einreisevor-aussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der betreffende Staat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). 5. 5.1 Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral. Eine solche erachtete das SEM vorliegend aufgrund der allgemeinen Situation im Heimatland und der persönlichen Verhältnisse der eingeladenen Person als nicht genügend gewährleistet. 5.2 In der Regel lassen sich keine gesicherten Feststellungen darüber treffen, ob eine drittstaatsangehörige Person tatsächlich beabsichtigt, vor Ablauf des Visums den Schengen-Raum zu verlassen, weshalb darüber eine Prognose zu erstellen ist. Hierzu sind alle Umstände des Einzelfalles zu würdigen. Die Beweisführungslast obliegt dabei der drittstaatsangehörigen Person (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Anhang II VK; Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.1). Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der drittstaatsangehörigen Person ergeben. Ein Visum darf dabei nur erteilt werden, wenn keine begründeten Zweifel an der Absicht der gesuchstellenden Person bestehen, den Schengen-Raum vor Ablauf des Visums zu verlassen (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.4 m.H). Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch, wirtschaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.). 6. 6.1 Die Wirtschaft Irans steckt tief in der Rezession; Inflation und Arbeitslosigkeit sind hoch. Ursächlich dafür sind Klientelpolitik, internationale Sanktionen und die grosse Abhängigkeit vom Erdölexport. Die Corona-Krise hat dabei die Situation zusätzlich verschärft. Teile der Mittelschicht sind verarmt. Zum Missmanagement des Staates kommt das fehlende Vertrauen der Bürger und Bürgerinnen in ihre Regierung. Seit Mitte September 2022 kommt es in zahlreichen Städten des Landes zu Protesten gegen die Regierung. Auch die schwierige Wirtschaftslage und die latenten Spannungen führen periodisch zu Kundgebungen, zum Beispiel im Zusammenhang mit Preiserhöhungen, mit politischen Forderungen oder mit (religiösen) Lokalfeiertagen und Gedenktagen. Bei Ausschreitungen und gewaltsamen Zusammenstössen zwischen den Sicherheitskräften und Demonstrierenden sind zahlreiche Personen getötet oder verletzt worden. Teilweise wird scharfe Munition eingesetzt. Das Risiko von Anschlägen besteht im ganzen Land. So wurden im Oktober 2022 mehrere Personen bei einem Attentat auf den Shah Cheragh-Schrein in Shiraz getötet oder verletzt. Im April 2022 sind Attentate auf Kleriker in Moscheen in Mashhad (Provinz Khorasan) und in Gonbad Kavus (Provinz Golestan) verübt worden. In den Grenzprovinzen im Osten und Westen werden die Sicherheitskräfte immer wieder Ziel von bewaffneten Überfällen und Anschlägen (vgl. https://www.bpb.de /themen/naher-mittlerer-osten/iran/501914/wirtschaft/ und https://www. eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/iran/ reisehinweise-fuerdeniran.html#edadf2646; jeweils abgerufen im Januar 2023). 6.2 Vor diesem Hintergrund ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besucherinnen und Besuchern aus dem Iran als grundsätzlich sehr hoch einschätzt. Allerdings wäre es zu schematisch und nicht haltbar, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage in der Herkunftsregion auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Es gilt vielmehr, über die Situation im Herkunftsland hinaus, die weiteren Umstände ebenfalls zu würdigen. Dabei sind in die Prognose über die Absicht einer gesuchstellenden Person, den Schengen-Raum fristgerecht zu verlassen, deren persönliche, familiäre und berufliche bzw. wirtschaftliche Situation sowie deren Interessenlage miteinzubeziehen (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dies die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1 m.H.; 2009/27 E. 8). 7. 7.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass es sich bei der Gesuchstellerin um eine (...)-jährige verheiratete Frau und Mutter zweier Kinder (geb. 2005 und 2012) handelt, die in ihrem Heimatland als Hausfrau tätig ist. Die Kinder werden bei Abwesenheit der Gesuchstellerin vom Vater und der Schwiegermutter betreut. Ausser dem Beschwerdeführer leben alle Familienangehörigen der Gesuchstellerin im Iran (SEM act. 6/80, 3/36, 6/60, 6/80). Auch wenn über die persönlichen und familiären Verhältnisse der Gesuchstellerin vor Ort nichts Konkreteres bekannt ist, kann grundsätzlich nicht in Abrede gestellt werden, dass sie als Mutter zweier Kinder eine gewisse familiäre Verantwortung trägt. Diese ist aber bereits aufgrund des geplanten dreimonatigen Besuchsaufenthalts in der Schweiz zu relativieren. Diese Zeitspanne wurde denn auch vom Beschwerdeführer - entgegen den Angaben der Gesuchstellerin im Visumsgesuch - mehrmals genannt (SEM act. 3/27, 6/81, BVGer act. 1). Die aufgrund des Alters der Kinder nicht mehr erforderliche engmaschige Betreuung der Kinder kann zudem, wie sich aus den Akten ergibt, problemlos durch andere Familienmitglieder übernommen werden. In den familiären und persönlichen Verhältnissen der Gesuchstellerin sind demnach keine Besonderheiten erkennbar, die nachhaltig von einer allfälligen Emigration abzuhalten vermöchten. Ohnehin kann der Umstand, dass ein Gast nahe Familienangehörige im Heimatland zurücklässt, für sich allein die Prognose einer fristgerechten und anstandslosen Wiederausreise nicht hinreichend begünstigen. Wesentliche Bedeutung kommt auch den sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen zu, in denen sich die Betroffenen befinden. Denn der Wille zur Emigration ist häufig auch mit der Hoffnung verbunden, zurückbleibende Familienangehörige aus dem Ausland effizienter unterstützen und allenfalls später nachziehen zu können. 7.2 Gemäss Angaben des Beschwerdeführers seien sein Gast und dessen Familie in der Landwirtschaft tätig. Im Winter ruhe die Feldarbeit. Sobald der Sommer komme, müsse jedoch die ganze Familie arbeiten (SEM act. 6/80). Mit Beschwerde führte er zudem aus, der Mann der Gesuchstellerin erziele das Haupteinkommen der Familie; die Familie würde zwei grosse Apfel- und Traubenfelder besitzen; mit dem Einkommen würden sie sehr wohl leben können; es würde sich nicht lohnen, alles hinter sich zu lassen. Im Iran bekomme eine Frau in einer Situation wie die Gesuchstellerin keinen festen Lohn und es sei auch nicht nötig, dass Geld auf das Konto der Frau eingezahlt werde (BVGer act. 1). Weder im vorinstanzlichen noch im vorliegenden Verfahren wurden Angaben über die konkreten Einnahmen der Familie der Gesuchstellerin gemacht bzw. entsprechende Belege eingereicht. Weiter fehlen auch Dokumente, welche den Besitz der Familie an dem Apfel- und Traubenfeld belegen würden. Zwar sind den vorinstanzlichen Akten diverse Bankbelege zu entnehmen (vgl. SEM act. 6/66 f.), wie jedoch bereits das SEM in der angefochtenen Verfügung feststellte, wurden gemäss Bankauszug vom 6. Dezember 2021 kurz vor Einreichung des Visumgesuchs mehrere namhafte Beträge auf das Konto der Gesuchstellerin einbezahlt (SEM act. 6/66). Dieses Vorgehen lässt durchaus den Schluss zu, die Zahlungen seien im Hinblick auf das Visumsverfahren vorgenommen worden. Der Beschwerdeführer hält dem denn auch beschwerdeweise nichts entgegen. Im Übrigen hätte er die wirtschaftliche Verankerung der Familie der Gesuchstellerin im Iran ohne Weiteres auch durch das Einreichen von entsprechenden Kontoauszügen des Ehemannes seines Gastes belegen können. Aufgrund dieser Ausführungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Gesuchstellerin bzw. ihre Familie über eine gesicherte wirtschaftliche Existenz im Iran verfügt. 7.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Gesuchstellerin im Iran keine besonderen beruflichen oder gesellschaftlichen Verpflichtungen obliegen, die sie von einer Emigration abzuhalten vermöchten. Den hinreichenden Beleg einer sicheren wirtschaftlichen Existenz bleibt sie schuldig. Vor diesem Hintergrund erscheint das Risiko, dass sie die Schweiz nach ihrem Aufenthalt nicht wieder verlassen könnte, auch unter Berücksichtigung der vorgebrachten familiären Bindungen im Heimatland, als erheblich. 7.4 Der Wunsch des Beschwerdeführers, die Gesuchstellerin in die Schweiz einladen zu wollen, ist verständlich. Doch gilt es zu bedenken, dass er als Gastgeber - entgegen seinen Vorbringen (Beschwerde S. 3) - nur für gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten kann. Es soll denn auch nicht in Abrede gestellt werden, dass er über einen guten Leumund verfügt. Mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit kann er hingegen nicht für ein bestimmtes Verhalten seines Gastes Gewähr bieten (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.7 m.w.H.; 2009/27 E. 9). 7.5 Sofern der Beschwerdeführer überdies ausführt, die Inlandabklärungen durch die kantonale Migrationsbehörde sowie deren Bestätigung deute auf Vollständigkeit der Unterlagen und auf die Zusage zur Erteilung eines Visums hin (Replik S. 1 unten), so gilt es darauf hinzuweisen, dass die kantonale Migrationsbehörde den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Januar 2022 ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, das SEM werde über das Gesuch befinden (SEM act. 6/82).
8. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Situation im Heimatland und vor dem dargelegten persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin besteht. Demnach wurde das Visum für den Schengen-Raum zu Recht verweigert. Das SEM stützte sich dabei auf eine hinreichend einzelfallweise Beurteilung des Einreisegesuchs, wobei der vom Beschwerdeführer beanstandete Vergleich mit seiner Situation (illegale Einreise in die Schweiz und Familiennachzugsgesuch betreffend seine Verlobte; BVGer act. 7 S. 2) nur ein Aspekt von mehreren darstellte, welche zur Ablehnung des Visumsgesuchs seines Gastes führte. 9. 9.1 Zu prüfen ist schliesslich, ob in casu ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit gemäss Art. 25 Abs. 1 VK erteilt werden kann (vgl. E. 4.5). 9.2 Der Beschwerdeführer macht dazu geltend, die Gesuchstellerin habe bis zu ihrem 12. Lebensjahr mit ihrer Familie bei ihm gelebt; er kenne sie ganz gut und sie sei wie seine eigene Tochter (Beschwerde S. 2 unten). Damit beruft er sich sinngemäss auf den in Art. 8 EMRK statuierten Schutz des Familien- und Privatlebens (vgl. dazu ausführlich Urteil des BVGer F-1990/2022 vom 28. September 2022 E. 6.3). 9.3 Vorliegend wird weder dargetan, noch ist aus den Akten ersichtlich, dass ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Gast besteht, zumal er selbst angibt, bereits im Jahr 2005 in die Schweiz gekommen zu sein (SEM act. 1/7). Bei dieser Sachlage kann aus Art. 8 EMRK kein Anspruch auf Erteilung eines Visums abgeleitet werden. Demzufolge bestehen auch keine Gründe, der Gesuchstellerin ein humanitäres Visum auszustellen.
10. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Es steht der Gesuchstellerin jederzeit offen, ein hinreichend dokumentiertes neues Visumsgesuch zu stellen.
11. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den bereits geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer Versand: