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F-3885/2017

F-3885/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-12-14 · Deutsch CH

Schengen-Visum

Sachverhalt

A. C._______ (geb. 1991, Staatsangehörige von Sri Lanka, nachfolgend: Gesuchstellerin) ersuchte am 23. März 2017 die Schweizerische Botschaft in Colombo um Erteilung eines Schengen-Visums für einen 29-tägigen Besuchsaufenthalt bei ihren Familienangehörigen in der Schweiz. B. Die Botschaft lehnte das Gesuch mit Formularentscheid vom 27. März 2017 mit der Begründung ab, die Absicht der Gesuchstellerin den Schengen-Raum vor Ablauf der Visums wieder zu verlassen, habe nicht festgestellt werden können und die Gesuchstellerin habe den Nachweis nicht erbracht, dass sie über ausreichend finanzielle Mittel für die Dauer des Aufenthalts verfüge. C. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden am 19. April 2017 Einsprache bei der Vorinstanz und führten dabei aus, dass sie die Ablehnungsgründe nicht akzeptieren würden. D. Diese Einsprache wies die Vorinstanz - nach Durchführung kantonaler Abklärungen durch das Migrationsamt und Passbüro des Kantons Schaffhausen - mit Verfügung vom 19. Juni 2017 ab. Zur Begründung führte sie aus, die Gesuchstellerin stamme aus einem Land, aus welchem als Folge der dortigen wirtschaftlichen Verhältnisse das Bedürfnis zur Auswanderung bestehe. Die Gesuchstellerin sei eine junge, ledige und kinderlose Frau und es würden ihr keine besonderen familiären oder gesellschaftlichen Verpflichtungen obliegen. Zwar studiere die Gesuchstellerin an der Universität D._______, es sei jedoch schwierig, nach der Ausbildung eine entsprechende Anstellung zu finden. Die fristgerechte Rückreise sei somit nicht sichergestellt. Im Übrigen seien widersprüchliche Angaben betreffend den Verwandtschaftsgrad gemacht worden. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 11. Juli 2017 ersuchen die Beschwerdeführenden sinngemäss um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie um Ausstellung des beantragten Visums für die Gesuchstellerin. Sie führen aus, dass die Gesuchstellerin eine gute Ausbildung absolviere und es viele Wege in Sri Lanka gäbe, eine Arbeit zu finden Die Gesuchstellerin wolle nur als Touristin einreisen und ihre Familienangehörigen besuchen. Die Ausreise der Gesuchstellerin sei deshalb gesichert. Zudem sei die Mutter der Beschwerdeführerin bereits sechs Mal mit einem Visum in der Schweiz gewesen und lebe weiterhin in Sri Lanka. F. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 2. August 2017 die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Eingabe vom 11. August 2017 halten die Beschwerdeführenden an ihren gestellten Anträgen fest und äussern ihren Unmut über die kurze Vernehmlassung der Vorinstanz. H. In ihrer Stellungnahme vom 2. August 2017 - eingegangen am 22. August 2017 - hält die Vorinstanz am Entscheid vom 19. Juni 2017 fest und verweist auf die aus ihrer Sicht unklaren Verwandtschaftsverhältnisse. I. Die Beschwerdeführenden reichen am 29. August 2017 weitere Unterlagen zu den Akten ein und erläutern die verwandtschaftliche Beziehung zur Gesuchstellerin. J. Im weiteren Schriftenwechsel (Schreiben vom 13. September 2017 der Vorinstanz und Schreiben vom 2. Oktober 2017 der Beschwerdeführenden) halten die Parteien an ihren Anträgen fest. K. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).

E. 1.2 Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 2 Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).

E. 3.1 Die angefochtene Verfügung bezieht sich auf das Visumsgesuch einer sri-lankischen Staatsangehörigen, die für 29 Tage in die Schweiz reisen möchte. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabskommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt das vorliegende Gesuch in den Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur insoweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichende Bestimmung enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).

E. 3.2 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; Egli/Meyer, in: Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 5 N 2). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für die Einreise und die Erteilung beziehungsweise Verweigerung eines Visums aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise beziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise beziehungsweise Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).

E. 3.3 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind, ABl. L 81/1 vom 21.03.2001).

E. 3.4 Des Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS II) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Gesundheit, die innere Sicherheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und Visumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex; kodifizierter Text], ABl. L 77/1 vom 23.03.2016 [nachfolgend: SGK]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft, ABl. L 243 vom 15.09.2009 [nachfolgend: Visakodex]).

E. 3.5 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu Egli/Meyer, a.a.O., Art. 5 N 33). Die Behörden haben daher zu prüfen und Drittstaatsangehörige zu belegen, dass eine Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex).

E. 3.6 Sind - abgesehen vom Visum selbst - die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der betreffende Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).

E. 3.7 Aufgrund ihrer Staatszugehörigkeit unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001 [zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV]).

E. 4.1 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin als nicht gewährleistet betrachtet und dies sowohl mit der wirtschaftlichen Situation in ihrem Heimatland als auch mit ihren persönlichen Verhältnissen begründet (vgl. SEM act. 144 - 146 sowie Sachverhalt unter D).

E. 4.2 Die Beschwerdeführenden machen im Wesentlichen geltend, dass die Gesuchstellerin sie für den Zeitraum der Ferien ihrer Töchter (im Frühling bzw. im Sommer) besuchen wolle. Sie würden für die Lebenshaltungskosten der Gesuchstellerin während des Aufenthalts in der Schweiz aufkommen und sicherstellen, dass die Gesuchstellerin vor Ablauf des Visums die Schweiz wieder verlassen würde (vgl. insbes. BVGer act. 1/Beschwerdeschrift sowie Sachverhalt unter E).

E. 4.3 Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Hierzu sind lediglich Prognosen möglich, wobei jedoch sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalls zu würdigen sind. Dabei sind einerseits die allgemeine Lage im Herkunftsland (nachfolgend E. 4.4) und andererseits die individuelle Situation der gesuchstellenden Person (nachfolgend E. 4.5) in die Beurteilung miteinzubeziehen.

E. 4.4.1 Im Mai 2009 endete der Bürgerkrieg mit dem Sieg der sri-lankischen Armee über die tamilischen Rebellen. Der 1983 verhängte Ausnahmezustand wurde im September 2011 aufgehoben. In wirtschaftlicher Hinsicht gilt Sri Lanka als "lower middle-income country" (Land mit unterem mittlerem Einkommensniveau). Der Anteil von armen Menschen hat sich in den vergangen Jahren zwar deutlich verringert, allerdings sind die Einkommen zwischen Stadt- und Landbevölkerung und zwischen den Regionen sehr ungleich verteilt. Ein Grossteil der Wirtschaftsleistung des Landes konzentriert sich auf die Region um die Hauptstadt Colombo. Im zentralen Hochland und in den ehemaligen Bürgerkriegsgebieten im Norden und Nordosten Sri Lankas - wo auch die Gesuchstellerin lebt und studiert - leben dagegen viele Menschen am Existenzminimum (vgl. Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, www.bmz.de Länder Asien Sri Lanka, Einleitung sowie Zusammenarbeit Armut, abgerufen im Dezember 2017). Es ist daher noch immer eine anhaltend hohe Emigration zu beobachten. So gehört Sri Lanka zu den wichtigeren Herkunftsländern von Asylsuchenden in der Schweiz (vgl. SEM, www.sem.admin.ch Publikationen & Service Asylstatistik Archiv ab 1994 2016 Kommentierte Asylstatistik 2016 sowie Kommentierte Asylstatistik 3. Quartal 2017).

E. 4.4.2 In Anbetracht dieser Umstände und unter Berücksichtigung, dass die Bereitschaft das Heimatland zu verlassen, erfahrungsgemäss dort begünstigt wird, wo - wie vorliegend - bereits Verwandte im Ausland leben, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besuchern aus Sri Lanka allgemein als hoch einschätzt.

E. 4.5.1 Neben den allgemeinen Umständen und Erfahrungen sind sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Obliegt einer Person im Heimatland zum Beispiel eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dies die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). In beweisrechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass ein Visum nur erteilt werden darf, wenn keine begründeten Zweifel an der Absicht gesuchstellender Personen bestehen, den Schengen-Raum vor Ablauf des Visums wieder zu verlassen (BVGE 2014/1 E 4.4).

E. 4.5.2 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 26-jährige Frau, die ledig ist und keine Kinder hat. Ihren Angaben zufolge lebt sie mit ihren Eltern zusammen (vgl. SEM act. 39). Besondere Verpflichtungen beziehungsweise Verantwortlichkeiten persönlicher oder familiärer Natur gegenüber Familienangehörigen oder Drittpersonen sind aus den Akten nicht ersichtlich und werden nicht geltend gemacht. Es werden keine weiteren Angaben zum privaten Hintergrund gemacht. Damit ist nicht davon auszugehen, dass in ihrem persönlichen oder familiären Umfeld Verpflichtungen vorhanden sind, die besondere Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland bieten könnten.

E. 4.5.3 In beruflicher Hinsicht wird geltend gemacht, die Gesuchstellerin absolviere ein Studium an der Universität D._______ und habe danach gute Berufsaussichten. Zudem finde im Oktober 2017 ihre Diplomfeier an der Universität statt, welche sie nicht verpassen wolle (vgl. BVGer act. 1/Beschwerdeschrift S. 2 Ziff. 3). In den Akten findet sich ein Studentenausweis der Universität D._______, welcher am 15. Juli 2013 ausgestellt wurde (vgl. SEM act. 88). Es wurden keine weiteren Belege eingereicht, die zeigen, dass die Gesuchstellerin noch immer an der Universität D._______ immatrikuliert ist und Kurse besucht. Eine Einladung beziehungsweise Ankündigung der Diplomfeier im Oktober 2017 oder sonstige Dokumente bezüglich der beruflichen Situation der Gesuchstellerin wurden ebenso wenig eingereicht. Damit wird in beruflicher Hinsicht nichts geltend gemacht, was die Prognose der gesicherten Ausreise positiv beeinflussen könnte.

E. 4.5.4 Die wirtschaftlichen Verhältnisse, in denen sich die Gesuchstellerin befindet, lassen ebenso auf eine ungünstige Prognose schliessen. Den Akten ist lediglich ein Kontoauszug der Gesuchstellerin zu entnehmen, wonach sie am 22. März 2017 65'989 Sri Lankische Rupien (entspricht rund 360 Euro [Stichtag der Umrechnung 4. Dezember 2017]) auf einem Konto hatte (vgl. SEM act. 44 - 49). Weitere Informationen zur wirtschaftlichen Situation der Gesuchstellerin gehen aus den Akten nicht hervor.

E. 5 Nach dem Gesagten ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Wiederausreise der Gesuchstellerin angesichts der allgemeinen Lage in Sri Lanka und ihrer individuellen Situation nicht als gesichert angesehen werden könne, nicht zu beanstanden. Die genauen Verwandtschaftsverhältnisse sind deshalb vorliegend nicht von Bedeutung. Der verständliche Wunsch der Beschwerdeführenden, die Gesuchstellerin in die Schweiz einzuladen, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Ebenso wenig vermag der medizinische Vorfall (vgl. SEM act. 24 - 26) etwas an dieser Einschätzung zu ändern. Auch die Zusicherung der Beschwerdeführenden, sie würden dafür sorgen, dass die Gesuchstellerin die Schweiz wieder verlasse werde, kann zu keiner anderer Einschätzung führen. Denn eine solche Garantie ist weder faktisch noch rechtlich durchsetzbar. Gastgeber können zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit einem Besuchsaufenthalt, nicht jedoch für ein bestimmtes Verhalten ihrer Gäste garantieren (BVGE 2009/27 E. 9). Es fehlt daher an einer unabdingbaren Voraussetzung für die Erteilung eines einheitlichen Visums für den gesamten Schengen-Raum. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit (vgl. E. 3.6) sind nicht ersichtlich.

E. 6 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück) - das Migrationsamt und Passbüro des Kantons Schaffhausen Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Kayser Barbara Kradolfer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3885/2017 Urteil vom 14. Dezember 2017 Besetzung Richter Martin Kayser (Vorsitz), Richter Antonio Imoberdorf, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer. Parteien

1. A._______,

2. B._______, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken für C._______. Sachverhalt: A. C._______ (geb. 1991, Staatsangehörige von Sri Lanka, nachfolgend: Gesuchstellerin) ersuchte am 23. März 2017 die Schweizerische Botschaft in Colombo um Erteilung eines Schengen-Visums für einen 29-tägigen Besuchsaufenthalt bei ihren Familienangehörigen in der Schweiz. B. Die Botschaft lehnte das Gesuch mit Formularentscheid vom 27. März 2017 mit der Begründung ab, die Absicht der Gesuchstellerin den Schengen-Raum vor Ablauf der Visums wieder zu verlassen, habe nicht festgestellt werden können und die Gesuchstellerin habe den Nachweis nicht erbracht, dass sie über ausreichend finanzielle Mittel für die Dauer des Aufenthalts verfüge. C. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden am 19. April 2017 Einsprache bei der Vorinstanz und führten dabei aus, dass sie die Ablehnungsgründe nicht akzeptieren würden. D. Diese Einsprache wies die Vorinstanz - nach Durchführung kantonaler Abklärungen durch das Migrationsamt und Passbüro des Kantons Schaffhausen - mit Verfügung vom 19. Juni 2017 ab. Zur Begründung führte sie aus, die Gesuchstellerin stamme aus einem Land, aus welchem als Folge der dortigen wirtschaftlichen Verhältnisse das Bedürfnis zur Auswanderung bestehe. Die Gesuchstellerin sei eine junge, ledige und kinderlose Frau und es würden ihr keine besonderen familiären oder gesellschaftlichen Verpflichtungen obliegen. Zwar studiere die Gesuchstellerin an der Universität D._______, es sei jedoch schwierig, nach der Ausbildung eine entsprechende Anstellung zu finden. Die fristgerechte Rückreise sei somit nicht sichergestellt. Im Übrigen seien widersprüchliche Angaben betreffend den Verwandtschaftsgrad gemacht worden. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 11. Juli 2017 ersuchen die Beschwerdeführenden sinngemäss um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie um Ausstellung des beantragten Visums für die Gesuchstellerin. Sie führen aus, dass die Gesuchstellerin eine gute Ausbildung absolviere und es viele Wege in Sri Lanka gäbe, eine Arbeit zu finden Die Gesuchstellerin wolle nur als Touristin einreisen und ihre Familienangehörigen besuchen. Die Ausreise der Gesuchstellerin sei deshalb gesichert. Zudem sei die Mutter der Beschwerdeführerin bereits sechs Mal mit einem Visum in der Schweiz gewesen und lebe weiterhin in Sri Lanka. F. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 2. August 2017 die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Eingabe vom 11. August 2017 halten die Beschwerdeführenden an ihren gestellten Anträgen fest und äussern ihren Unmut über die kurze Vernehmlassung der Vorinstanz. H. In ihrer Stellungnahme vom 2. August 2017 - eingegangen am 22. August 2017 - hält die Vorinstanz am Entscheid vom 19. Juni 2017 fest und verweist auf die aus ihrer Sicht unklaren Verwandtschaftsverhältnisse. I. Die Beschwerdeführenden reichen am 29. August 2017 weitere Unterlagen zu den Akten ein und erläutern die verwandtschaftliche Beziehung zur Gesuchstellerin. J. Im weiteren Schriftenwechsel (Schreiben vom 13. September 2017 der Vorinstanz und Schreiben vom 2. Oktober 2017 der Beschwerdeführenden) halten die Parteien an ihren Anträgen fest. K. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.2 Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten. 1.3 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

2. Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2). 3. 3.1 Die angefochtene Verfügung bezieht sich auf das Visumsgesuch einer sri-lankischen Staatsangehörigen, die für 29 Tage in die Schweiz reisen möchte. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabskommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt das vorliegende Gesuch in den Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur insoweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichende Bestimmung enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG). 3.2 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; Egli/Meyer, in: Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 5 N 2). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für die Einreise und die Erteilung beziehungsweise Verweigerung eines Visums aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise beziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise beziehungsweise Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 3.3 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind, ABl. L 81/1 vom 21.03.2001). 3.4 Des Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS II) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Gesundheit, die innere Sicherheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und Visumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex; kodifizierter Text], ABl. L 77/1 vom 23.03.2016 [nachfolgend: SGK]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft, ABl. L 243 vom 15.09.2009 [nachfolgend: Visakodex]). 3.5 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu Egli/Meyer, a.a.O., Art. 5 N 33). Die Behörden haben daher zu prüfen und Drittstaatsangehörige zu belegen, dass eine Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). 3.6 Sind - abgesehen vom Visum selbst - die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der betreffende Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). 3.7 Aufgrund ihrer Staatszugehörigkeit unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001 [zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV]). 4. 4.1 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin als nicht gewährleistet betrachtet und dies sowohl mit der wirtschaftlichen Situation in ihrem Heimatland als auch mit ihren persönlichen Verhältnissen begründet (vgl. SEM act. 144 - 146 sowie Sachverhalt unter D). 4.2 Die Beschwerdeführenden machen im Wesentlichen geltend, dass die Gesuchstellerin sie für den Zeitraum der Ferien ihrer Töchter (im Frühling bzw. im Sommer) besuchen wolle. Sie würden für die Lebenshaltungskosten der Gesuchstellerin während des Aufenthalts in der Schweiz aufkommen und sicherstellen, dass die Gesuchstellerin vor Ablauf des Visums die Schweiz wieder verlassen würde (vgl. insbes. BVGer act. 1/Beschwerdeschrift sowie Sachverhalt unter E). 4.3 Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Hierzu sind lediglich Prognosen möglich, wobei jedoch sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalls zu würdigen sind. Dabei sind einerseits die allgemeine Lage im Herkunftsland (nachfolgend E. 4.4) und andererseits die individuelle Situation der gesuchstellenden Person (nachfolgend E. 4.5) in die Beurteilung miteinzubeziehen. 4.4 4.4.1 Im Mai 2009 endete der Bürgerkrieg mit dem Sieg der sri-lankischen Armee über die tamilischen Rebellen. Der 1983 verhängte Ausnahmezustand wurde im September 2011 aufgehoben. In wirtschaftlicher Hinsicht gilt Sri Lanka als "lower middle-income country" (Land mit unterem mittlerem Einkommensniveau). Der Anteil von armen Menschen hat sich in den vergangen Jahren zwar deutlich verringert, allerdings sind die Einkommen zwischen Stadt- und Landbevölkerung und zwischen den Regionen sehr ungleich verteilt. Ein Grossteil der Wirtschaftsleistung des Landes konzentriert sich auf die Region um die Hauptstadt Colombo. Im zentralen Hochland und in den ehemaligen Bürgerkriegsgebieten im Norden und Nordosten Sri Lankas - wo auch die Gesuchstellerin lebt und studiert - leben dagegen viele Menschen am Existenzminimum (vgl. Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, www.bmz.de Länder Asien Sri Lanka, Einleitung sowie Zusammenarbeit Armut, abgerufen im Dezember 2017). Es ist daher noch immer eine anhaltend hohe Emigration zu beobachten. So gehört Sri Lanka zu den wichtigeren Herkunftsländern von Asylsuchenden in der Schweiz (vgl. SEM, www.sem.admin.ch Publikationen & Service Asylstatistik Archiv ab 1994 2016 Kommentierte Asylstatistik 2016 sowie Kommentierte Asylstatistik 3. Quartal 2017). 4.4.2 In Anbetracht dieser Umstände und unter Berücksichtigung, dass die Bereitschaft das Heimatland zu verlassen, erfahrungsgemäss dort begünstigt wird, wo - wie vorliegend - bereits Verwandte im Ausland leben, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besuchern aus Sri Lanka allgemein als hoch einschätzt. 4.5 4.5.1 Neben den allgemeinen Umständen und Erfahrungen sind sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Obliegt einer Person im Heimatland zum Beispiel eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dies die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). In beweisrechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass ein Visum nur erteilt werden darf, wenn keine begründeten Zweifel an der Absicht gesuchstellender Personen bestehen, den Schengen-Raum vor Ablauf des Visums wieder zu verlassen (BVGE 2014/1 E 4.4). 4.5.2 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 26-jährige Frau, die ledig ist und keine Kinder hat. Ihren Angaben zufolge lebt sie mit ihren Eltern zusammen (vgl. SEM act. 39). Besondere Verpflichtungen beziehungsweise Verantwortlichkeiten persönlicher oder familiärer Natur gegenüber Familienangehörigen oder Drittpersonen sind aus den Akten nicht ersichtlich und werden nicht geltend gemacht. Es werden keine weiteren Angaben zum privaten Hintergrund gemacht. Damit ist nicht davon auszugehen, dass in ihrem persönlichen oder familiären Umfeld Verpflichtungen vorhanden sind, die besondere Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland bieten könnten. 4.5.3 In beruflicher Hinsicht wird geltend gemacht, die Gesuchstellerin absolviere ein Studium an der Universität D._______ und habe danach gute Berufsaussichten. Zudem finde im Oktober 2017 ihre Diplomfeier an der Universität statt, welche sie nicht verpassen wolle (vgl. BVGer act. 1/Beschwerdeschrift S. 2 Ziff. 3). In den Akten findet sich ein Studentenausweis der Universität D._______, welcher am 15. Juli 2013 ausgestellt wurde (vgl. SEM act. 88). Es wurden keine weiteren Belege eingereicht, die zeigen, dass die Gesuchstellerin noch immer an der Universität D._______ immatrikuliert ist und Kurse besucht. Eine Einladung beziehungsweise Ankündigung der Diplomfeier im Oktober 2017 oder sonstige Dokumente bezüglich der beruflichen Situation der Gesuchstellerin wurden ebenso wenig eingereicht. Damit wird in beruflicher Hinsicht nichts geltend gemacht, was die Prognose der gesicherten Ausreise positiv beeinflussen könnte. 4.5.4 Die wirtschaftlichen Verhältnisse, in denen sich die Gesuchstellerin befindet, lassen ebenso auf eine ungünstige Prognose schliessen. Den Akten ist lediglich ein Kontoauszug der Gesuchstellerin zu entnehmen, wonach sie am 22. März 2017 65'989 Sri Lankische Rupien (entspricht rund 360 Euro [Stichtag der Umrechnung 4. Dezember 2017]) auf einem Konto hatte (vgl. SEM act. 44 - 49). Weitere Informationen zur wirtschaftlichen Situation der Gesuchstellerin gehen aus den Akten nicht hervor. 5. Nach dem Gesagten ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Wiederausreise der Gesuchstellerin angesichts der allgemeinen Lage in Sri Lanka und ihrer individuellen Situation nicht als gesichert angesehen werden könne, nicht zu beanstanden. Die genauen Verwandtschaftsverhältnisse sind deshalb vorliegend nicht von Bedeutung. Der verständliche Wunsch der Beschwerdeführenden, die Gesuchstellerin in die Schweiz einzuladen, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Ebenso wenig vermag der medizinische Vorfall (vgl. SEM act. 24 - 26) etwas an dieser Einschätzung zu ändern. Auch die Zusicherung der Beschwerdeführenden, sie würden dafür sorgen, dass die Gesuchstellerin die Schweiz wieder verlasse werde, kann zu keiner anderer Einschätzung führen. Denn eine solche Garantie ist weder faktisch noch rechtlich durchsetzbar. Gastgeber können zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit einem Besuchsaufenthalt, nicht jedoch für ein bestimmtes Verhalten ihrer Gäste garantieren (BVGE 2009/27 E. 9). Es fehlt daher an einer unabdingbaren Voraussetzung für die Erteilung eines einheitlichen Visums für den gesamten Schengen-Raum. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit (vgl. E. 3.6) sind nicht ersichtlich.

6. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführenden (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück)

- das Migrationsamt und Passbüro des Kantons Schaffhausen Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Kayser Barbara Kradolfer Versand: