Schengen-Visum
Sachverhalt
A. Am 1. April 2021 ersuchten die beiden Brüder X._______ (geb. [...]; nachfolgend: Gesuchsteller 1 bzw. Eingeladener 1) und Y._______ (geb. [...]; nachfolgend: Gesuchsteller 2 bzw. Eingeladener 2), beide burundische Staatsangehörige, bei der Schweizerischen Botschaft in Nairobi um Ausstellung eines Schengen-Visums für einen Besuchsaufenthalt vom 7. April 2021 bis 14. April 2021 bei dem im Kanton C._______ wohnhaften B._______ (nachfolgend Gastgeber 2 bzw. Beschwerdeführer 2; vgl. Akten [...] der Vorinstanz [SEM act. I] 8/120 und Akten [...] der Vorinstanz [SEM act. II] 5/94). Grund für den Aufenthalt der beiden Brüder in der Schweiz sei die Teilnahme an der Beerdigung ihrer hierzulande aufenthaltsberechtigten und verstorbenen Schwester Z._____, wie sich aus dem Schriftverkehr zwischen A._______ (nachfolgend: Gastgeber 1 bzw. Beschwerdeführer 1) und der Vorinstanz ergibt (SEM act. II 1/36). B. Mit Formular-Verfügung vom 9. April 2022 lehnte die Botschaft die Visumsanträge ab, da die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellenden aus dem Schengen-Raum nicht als hinreichend gesichert erscheine (SEM act. I 8/111, SEM act. II 5/85). C. Gegen diesen Entscheid erhoben sowohl B._______ (...) wie auch A._______ (...) am 1. Mai 2021 Einsprache (SEM act. I 3 und SEM act. II 3). In der Folge liess das SEM durch die kantonale Migrationsbehörde weitere Abklärungen zum Sachverhalt vornehmen (SEM act. I 6 und SEM act. II 9). D. Mit Entscheid vom 18. November 2022 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, weder die allgemeine Lage in Burundi noch die persönliche Situation der Gesuchstellenden würden Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise in ihr Heimatland bieten (SEM act. I 9 und SEM act. II 10). E. Mit Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 7. Januar 2022 stellten die Beschwerdeführenden sinngemäss die Begehren, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und den Gesuchstellenden das beantragte Schengen-Visum auszustellen (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1). F. Auf Aufforderung des Gerichts hin teilten die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 10. Februar 2022 mit, dass zukünftige Entscheide und Verfügungen dem Beschwerdeführer 2 zuzustellen seien. Gleichzeitig wurde die Zustellung eines weiteren Beweismittels in Aussicht gestellt (BVGer act. 5). Dieses wurde dem Gericht in der Folge eingereicht (BVGer act. 7). G. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 1. April 2022 auf Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 8). H. Die Beschwerdeführenden nahmen mit Replik vom 3. Mai 2022 Stellung (BVGer act. 10).
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.2 Die Beschwerdeführenden haben am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und sind als Gastgeber der Gesuchstellenden durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Obwohl der ursprünglich angestrebte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, muss auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Dies belegt allein schon die Einreichung des Rechtsmittels. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
E. 1.3 In der vorliegenden Beschwerdeangelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
E. 3 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch von zwei burundischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken für die Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellenden nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen können und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) und dessen Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG).
E. 4.1 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz eines Visums sind, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 (Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind [ABl. L 303/39 vom 28.11.2018; nachfolgend: Verordnung [EU] 2018/1806; in Kraft seit 15. Februar 2019]) erforderlich ist (Art. 6 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Kodifizierter Text] [Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Einreise und die Visumserteilung vom 15. August 2018 [VEV], vgl. auch Art. 2 Ziff. 6 SGK; Art. 5 Abs. 1 Bst. a AIG). Als burundische Staatsangehörige unterliegen die Gesuchstellenden unbestrittenermassen der Visumspflicht (Anhang I der bereits erwähnten Verordnung Nr. 2018/1806; Art. 8 Abs. 1 VEV).
E. 4.2 Voraussetzung zur Visumserteilung und zur Einreise ist unter anderem, dass die drittstaatsangehörige Person keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK) und Gewähr für die gesicherte Wiederausreise bietet (Art. 32 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, ABl. L 243/1 vom 15.09.2009]; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2011/48 E. 4.5; 2009/27 E. 5.2). Wenn die betreffende Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK anzunehmen (BVGE 2014/1 E. 4.3 m.H.). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht respektive dass die gesuchstellende Person für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bietet (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 21 Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.4; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2009/27 E. 5.2).
E. 4.3 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visumserteilung vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
E. 4.4 Sind sämtliche Voraussetzungen für die Visumserteilung erfüllt, ist das Schengen-Visum auszustellen. Ist hingegen einer der in Art. 32 Abs. 1 VK (nicht abschliessend) aufgelisteten Tatbestände gegeben, darf ein einheitliches Visum nicht erteilt werden (vgl. Art. 21 Abs. 1 und Abs. 3 VK; Art. 32 Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.5; 2011/48 E. 4.6; Urteil des BVGer F-7617/2016 E. 4.1). Das Schengen-Visum ist deshalb unter anderem zu verweigern, wenn Zweifel an der von der drittstaatsangehörigen Person bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK; BVGE 2014/1 E. 4.4). Den Behörden kommt bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Visumserteilung erfüllt sind, ein weiter Beurteilungsspielraum zu (BVGE 2014/1 E. 4.1.5 in fine; Urteil des BVGer F-7617/2016 E. 4.1).
E. 4.5 Sind - abgesehen vom Visum selbst - die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann ein Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).
E. 5.1 Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral. Eine solche erachtete das SEM vorliegend aufgrund der allgemeinen Situation im Heimatland und der persönlichen Verhältnisse der eingeladenen Personen als nicht genügend gewährleistet.
E. 5.2 In der Regel lassen sich keine gesicherten Feststellungen darüber treffen, ob eine drittstaatsangehörige Person tatsächlich beabsichtigt, vor Ablauf des Visums den Schengen-Raum zu verlassen, weshalb darüber eine Prognose zu erstellen ist. Hierzu sind alle Umstände des Einzelfalles zu würdigen. Die Beweisführungslast obliegt dabei der drittstaatsangehörigen Person (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Anhang II VK; Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.1). Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der drittstaatsangehörigen Person ergeben. Ein Visum darf dabei nur erteilt werden, wenn keine begründeten Zweifel an der Absicht des Gesuchstellers bestehen, den Schengen-Raum vor Ablauf des Visums zu verlassen (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.4 m.H). Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch, wirtschaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.).
E. 5.3 Burundi gehört zu den ärmsten Ländern der Welt. Knapp 75 Prozent der Bevölkerung gelten dort als arm. Das Bevölkerungswachstum von über drei Prozent übersteigt das Wirtschaftswachstum deutlich, sodass selbst gut ausgebildete Fachkräfte keine berufliche Perspektive haben. Die humanitäre Situation im Land ist prekär. Die burundische Wirtschaft ist seit dem Beginn der Krise in eine schwere Rezession geschlittert. Der Bildungs- und Gesundheitssektor leiden unter massiven Ausgabenkürzungen, wie eine Malaria-Epidemie mit 5,7 Mio. Betroffenen Anfang 2019 exemplarisch belegt. Trotz der Corona-Epidemie fanden die Präsidentschaftswahlen im Mai 2020 statt. Die politische Lage bleibt jedoch selbst nach dem erfolgten Regierungswechsel infolge der langjährigen politischen Krise weiterhin angespannt (vgl. dazu https://www.aktion-deutschland-hilft.de/de/fachthemen/afrika/ burundi/ sowie https://www.bpb.de/themen/kriege-konflikte/dossier-kriege-konflikte/212902/burundi/ abgerufen jeweils im Oktober 2022).
E. 5.4 Vor diesem Hintergrund ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besucherinnen und Besuchern aus Burundi als grundsätzlich sehr hoch einschätzt. Allerdings wäre es zu schematisch und nicht haltbar, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage in der Herkunftsregion auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Es gilt vielmehr, über die Situation im Herkunftsland hinaus, die weiteren Umstände ebenfalls zu würdigen. Dabei sind in die Prognose über die Absicht einer gesuchstellenden Person, den Schengen-Raum fristgerecht zu verlassen, deren persönliche, familiäre und berufliche bzw. wirtschaftliche Situation sowie deren Interessenlage miteinzubeziehen (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dies die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1 m.H.; 2009/27 E. 8).
E. 6.1 Den eingereichten Dokumenten lässt sich entnehmen, dass der Gesuchsteller 1 Vater eines im Jahr 2013 geborenen Kindes ist (Beilage Bd-1 zur Replik); beschwerdeweise wird darauf hingewiesen, dass er seine Hochzeit vorbereite (S. 4 ebenda). Mit Replik wird weiter ausgeführt, er gedenke, seine Verlobte im November 2022 zu heiraten (vgl. Replik S. 3). Belege dazu wurden hingegen keine eingereicht. Sein Bruder, der Gesuchsteller 2, hat gemäss den Akten insgesamt sechs Kinder (vier davon minderjährig) mit zwei verschiedenen Frauen (vgl. Beilagen Bc-1 bis Bc-6 zur Replik). Mit Beschwerde wird zudem geltend gemacht, die Familie pflege mit der derzeitigen Regierung gute Beziehungen; dies sei anders gewesen, als die Schwester der Gesuchstellenden in die Schweiz gekommen sei; damals sei die Familie gezielt verfolgt worden; heute gäbe es keinen Grund mehr, nicht wieder nach Burundi zurückzureisen (Beschwerde S. 2). Die Gesuchstellenden verfügen sicherlich über gewisse familiäre Verpflichtungen, wenn auch konkrete Angaben zum familiären Umfeld (Wohnsituation, Betreuung der Kinder usw.) fehlen. Es gilt jedoch zu bedenken, dass das Zurücklassen minderjähriger Kinder für sich allein noch keine Garantie für eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt bildet. Die Erfahrung zeigt, dass es in der Regel vielmehr die individuell herrschenden wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse sind, die letztlich über Rückkehr oder Verbleib im Ausland entscheiden. Dass eine Familie vorübergehend getrennt wird, wird je nach Interessenlage in Kauf genommen. Dies umso eher, wenn die Betreuung der Kinder durch die Mutter sichergestellt ist und die Möglichkeit besteht, die Kinder allenfalls später nachziehen zu können (vgl. bspw. Urteil des BVGer F-4313/2019 vom 14. Februar 2020 E. 5.4). Die familiären und persönlichen Verpflichtungen sind daher nicht so beschaffen, dass sie die Gesuchstellenden in nachhaltiger Weise von einer Emigration abhalten könnten. Weiter sind weder den Akten noch den Vorbringen der Beschwerdeführenden Hinweise auf konkrete soziale Verpflichtungen der beiden Brüder in ihrem Heimatland zu entnehmen. Solche lassen sich auch nicht aus der pauschalen Aussage ableiten, die Fortführung des Projekts «[...]» bedinge die Anwesenheit der Gesuchstellenden in ihrem Heimatland, welche Verbindungen zu diversen namentlich erwähnten Persönlichkeiten hätten; dank dieser Verbindungen bestünde eine Chance, das Projekt weiter zu entwickeln (Beschwerde S. 3).
E. 6.2 Es gilt somit weiter die wirtschaftliche Situation der Gesuchstellenden in ihrem Heimatland zu prüfen.
E. 6.2.1 Der Gesuchsteller 1 gab in seinem Visumsantrag vom 1. April 2021 an, er sei «[...]» und arbeite bei «[...]» (SEM act. I 8/118; vgl. auch SEM act. I 2/55). Die Vorakten enthalten überdies Lohnabrechnungen, aus denen sich ergibt, dass er im April 2020 BIF 162'766.- (ca. CHF 81.-), im Juni 2020 BIF 156'726.- (ca. CHF 78.-), im Juli 2020 BIF 257'702.- (ca. CHF 129.-) und im August 2020 BIF 257'093.- (ca. CHF 128.50) verdiente (SEM act. I 2/49 ff.). Diese Beträge finden sich auch auf einem eingereichten Kontoauszug wieder (SEM act.I 2/48). Mit Beschwerde wurde für die Anstellung bei «[...]» ein Arbeitsvertrag, datiert vom 1. März 2010, eingereicht. Vereinbart wurde dort ein Grundgehalt von BIF 45'000.- (ca. CHF 22.50). Zu einem späteren Zeitpunkt wurde im vorliegenden Verfahren ein weiterer, erneuerter Vertrag vom 1. Januar 2022 über ein Anstellungsverhältnis des Gesuchstellers 1 bei «[...]» eingereicht. Vereinbart wurde dort ein Lohn von BIF 2'000'000.- (ca. CHF 1'000.-; BVGer act. 7). Erklärt wurde die Nachreichung des neuen Arbeitsvertrags mit dem Umstand, dass [...] eine internationale Geschäftsfrau sei und des Öfteren nach Europa reise. Diese Reisetätigkeit seien denn auch, zusammen mit einer Erkrankung des Gesuchstellers 1, der Grund, dass der Arbeitsvertrag habe nachgeliefert werden müssen; Frau L._______ unterhalte in O._______ zwei Arbeitsbereiche, in denen der Gesuchsteller sich jeweils um die Administration und die Buchführung kümmere. Das Hauptgeschäft, welches auch wirtschaftlich erfolgreich arbeite, sei ein Betrieb, welcher Freizeitangebote führe. Das zweite Geschäft sei ein Sportclub, der es erlaube, jungen Talenten von Bujumbura das Fussballspiel zu ermöglichen und an Meisterschaften teilzunehmen. Diese Tätigkeit gleiche eher einem Sponsoring für sportliche Betätigung junger Menschen von O._______. Das seien die Hauptgründe, weshalb es zwei unterschiedliche Verträge gebe, wobei die Unternehmerin frei bestimme, wo und wann der Gesuchsteller 1 tätig sein solle (Replik S. 3). Aus dem mit der Replik eingereichten Kontoauszug ist zudem zu entnehmen, dass in den Monaten Februar, März und April des Jahres 2022 je ein Betrag von BIF 2'000'000.- auf das Konto des Gesuchstellers 1 einbezahlt wurde (Beilage Cd-1und Cd-2 zur Replik).
E. 6.2.2 Die Eingaben der Beschwerdeführenden ergeben bezüglich der beruflichen Situation des Gesuchstellers 1 kein hinreichend klares Bild. Insbesondere fällt auf, dass im zweiten Arbeitsvertrag vom 1. Januar 2022 ein Lohn aufgeführt wird, der um ein Vielfaches höher ist als derjenige im ersten Vertrag und dieser auch nicht im Einklang mit den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Lohnabrechnungen steht. Wieso das Gehalt des Gesuchstellers 1 eine exorbitante Erhöhung erfahren hat, wurde nicht erläutert. Unklar ist auch, inwiefern «[...]» tatsächlich mit «[...]» verbunden ist. Gemäss einer einfachen Internetrecherche handelt es sich bei «[...]» um eine Handelsmarke einer Holdinggesellschaft. Weiter ist es der Name eines Fussballklubs (vgl. dazu [...]). Ein Zusammenhang zwischen [...] ergibt sich hingegen nicht.
E. 6.2.3 Der Gesuchsteller 2 gab auf seinem Visumsantrag vom 1. April 2021 an, sein aktueller Beruf sei «[...] bei R._______ (SEM act. II 5/92). Einem Empfehlungsschreiben vom 21. März 2021 ist zu entnehmen, dass er dort Buchhalter sei (SEM act. II 5/79). Konkrete Angaben zum Anstellungsverhältnis und insbesondere zur Höhe des Lohnes sind den vorinstanzlichen Akten nicht zu entnehmen. Erst auf Beschwerdeebene wurde eine Lohnbescheinigung eingereicht. Gemäss dem entsprechenden Dokument vom 5. Januar 2022 sei der Gesuchsteller 2 seit dem 1. Januar 2020 in der «[...]» als Buchhalter tätig und erhalte dort ein Gehalt von BIF 1'526'350.-. Ein ebenfalls mit Beschwerde eingereichter Arbeitsvertrag datiert vom 5. Januar 2022 (vgl. unpaginierte Beschwerdebeilagen). Nachdem das SEM mit Vernehmlassung geltend gemacht hatte, es seien keine Belege über erfolgte Salärzahlungen eingereicht worden, stellten die Beschwerdeführenden dem Gericht mit Replik einen Bankauszug zu. Daraus ergibt sich, dass der Gesuchsteller 2 in der Zeitspanne vom 1. Februar 2022 bis 30. April 2022 monatlich eine Zahlung über BIF 1'526'350.- (ca. CHF 609.-) erhalten hat (Beilage Cc-2 der Replik).
E. 6.2.4 Dem SEM ist vorliegend nicht vorzuwerfen, dass es die Ansicht vertrat, es könne beim Gesuchsteller 2 nicht von guten wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden. Auch die im vorliegenden Verfahren eingereichten Dokumente können die Unklarheiten nicht ausräumen, welche sich in Bezug auf das berufliche und wirtschaftliche Umfeld des Gesuchstellers 2 ergeben. So bleibt unklar, wieso er auf dem Visumsantrag als aktuellen Beruf «Diener Gottes (religiös)» angab, obwohl er gemäss einem Empfehlungsschreiben als Buchhalter arbeite. Der am 7. April 2021 ausgestellten Geburtsurkunde seiner Tochter (...) ist wiederum zu entnehmen, dass er Chauffeur sei (Beilage Bc-6 zur Replik). Der erst mit Beschwerde eingereichte Arbeitsvertrag wurde zudem am 5. Januar 2022 ausgestellt. Eine über eine längere Zeit erfolgte Dokumentation der Lohnzahlung mittels Lohnabrechnungen oder Bankauszügen - gemäss dem Vertrag sei der Gesuchsteller 2 seit dem 1. Januar 2020 beim gleichen Arbeitgeber tätig - erfolgte nicht. Insbesondere lassen die im Februar/März/April 2022 erhaltenen Lohnzahlungen nicht bereits auf solide berufliche Verhältnisse schliessen.
E. 6.3 Trotz der von den Beschwerdeführenden im vorliegenden Verfahren zusätzlich eingereichten Dokumente und Ausführungen bleibt die berufliche Situation der Gesuchstellenden im Sinne der obgenannten Erwägungen unklar. Es versteht sich von selbst, dass damit nicht von vorteilhaften wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden kann, welche sie nachhaltig von einer Emigration abzuhalten vermöchten.
E. 6.4 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass ein gemeinsames Wirken am Projekt «[...]» zwischen dem Beschwerdeführer 1 und den Gesuchstellenden - entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden (Replik S. 4 f.; vgl. auch Beschwerdebeilage) - auch über moderne Kommunikationsmittel sowie Besuche des Gastgebers in Burundi realisierbar wäre. Aus den Akten geht denn auch nicht hervor, inwiefern die Anwesenheit der Gesuchstellenden in der Schweiz dazu zwingend erforderlich wäre. Gleiches gilt auch für den Austausch allfälliger Familieninformationen (vgl. Beschwerde S. 4).
E. 6.5 Vor dem dargelegten allgemeinen und persönlichen Hintergrund der Gesuchstellenden durfte die Vorinstanz davon ausgehen, die Wiederausreise der Eingeladenen sei im Sinne der massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert. An der Richtigkeit dieser Einschätzung ändert selbst die Tatsache nichts, dass die Beschwerdeführenden gemäss den eingereichten Unterlagen über einen guten Leumund verfügen. Entgegen ihren Vorbringen wird damit ihre Integrität keinesfalls angezweifelt (vgl. Beschwerde S. 3, Replik S. 1). Bei der Risikobeurteilung ist denn auch in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Gastgeber können mit rechtlich verbindlicher Wirkung zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen ihres Gastes einstehen (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVGE 2009/27 E. 9). Insofern läuft auch das Angebot der Beschwerdeführenden ins Leere, dem SEM die (Retour-)Flugtickets der Gesuchstellenden in Kopie zuzustellen sowie täglich über ihren Aufenthaltsort zu informieren und die Ausreise transparent zu gestalten (Beschwerde S. 2; Replik S. 1).
E. 6.6 Mit diesen Ausführungen fehlt es an einer unabdingbaren Voraussetzung für die Erteilung eines einheitlichen Visums für den Schengen-Raum.
E. 7 Weiter liegen keine Dokumente vor, welche eine enge Beziehung zwischen der verstorbenen Z._______ und den Gesuchstellenden dokumentieren würden. Dies obwohl den Beschwerdeführenden bereits von einem Mitarbeiter der Schweizerischen Botschaft mitgeteilt wurde, dass sie den behaupteten engen Kontakt zwischen den Geschwistern nachweisen sollten (SEM act. II 5/75 f.). Dementsprechend machte auch das SEM in seiner Verfügung vom 18. November 2021 geltend, Belege oder Nachweise, welche Aufschluss über die Beziehung geben würden, seien keine eingereicht worden; es bleibe unklar, wie eng das Verhältnis zwischen den Geschwistern gewesen sei, da die Schwester bereits 2006 in die Schweiz eingereist sei (SEM act. II 10/114). Im vorliegenden Verfahren wurde lediglich auf regelmässige Telefonanrufe verwiesen (Beschwerde S. 3, Replik S. 5). Eine enge Beziehung zwischen den Geschwistern wurde somit weder konkret dargelegt noch belegt. Weitere Ausführungen bezüglich der Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit erübrigen sich damit (vgl. E. 4.5).
E. 8 Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind von dem in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-81/2022 Urteil vom 2. November 2022 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien
1. A._______,
2. B._______, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken Sachverhalt: A. Am 1. April 2021 ersuchten die beiden Brüder X._______ (geb. [...]; nachfolgend: Gesuchsteller 1 bzw. Eingeladener 1) und Y._______ (geb. [...]; nachfolgend: Gesuchsteller 2 bzw. Eingeladener 2), beide burundische Staatsangehörige, bei der Schweizerischen Botschaft in Nairobi um Ausstellung eines Schengen-Visums für einen Besuchsaufenthalt vom 7. April 2021 bis 14. April 2021 bei dem im Kanton C._______ wohnhaften B._______ (nachfolgend Gastgeber 2 bzw. Beschwerdeführer 2; vgl. Akten [...] der Vorinstanz [SEM act. I] 8/120 und Akten [...] der Vorinstanz [SEM act. II] 5/94). Grund für den Aufenthalt der beiden Brüder in der Schweiz sei die Teilnahme an der Beerdigung ihrer hierzulande aufenthaltsberechtigten und verstorbenen Schwester Z._____, wie sich aus dem Schriftverkehr zwischen A._______ (nachfolgend: Gastgeber 1 bzw. Beschwerdeführer 1) und der Vorinstanz ergibt (SEM act. II 1/36). B. Mit Formular-Verfügung vom 9. April 2022 lehnte die Botschaft die Visumsanträge ab, da die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellenden aus dem Schengen-Raum nicht als hinreichend gesichert erscheine (SEM act. I 8/111, SEM act. II 5/85). C. Gegen diesen Entscheid erhoben sowohl B._______ (...) wie auch A._______ (...) am 1. Mai 2021 Einsprache (SEM act. I 3 und SEM act. II 3). In der Folge liess das SEM durch die kantonale Migrationsbehörde weitere Abklärungen zum Sachverhalt vornehmen (SEM act. I 6 und SEM act. II 9). D. Mit Entscheid vom 18. November 2022 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, weder die allgemeine Lage in Burundi noch die persönliche Situation der Gesuchstellenden würden Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise in ihr Heimatland bieten (SEM act. I 9 und SEM act. II 10). E. Mit Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 7. Januar 2022 stellten die Beschwerdeführenden sinngemäss die Begehren, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und den Gesuchstellenden das beantragte Schengen-Visum auszustellen (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1). F. Auf Aufforderung des Gerichts hin teilten die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 10. Februar 2022 mit, dass zukünftige Entscheide und Verfügungen dem Beschwerdeführer 2 zuzustellen seien. Gleichzeitig wurde die Zustellung eines weiteren Beweismittels in Aussicht gestellt (BVGer act. 5). Dieses wurde dem Gericht in der Folge eingereicht (BVGer act. 7). G. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 1. April 2022 auf Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 8). H. Die Beschwerdeführenden nahmen mit Replik vom 3. Mai 2022 Stellung (BVGer act. 10). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Die Beschwerdeführenden haben am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und sind als Gastgeber der Gesuchstellenden durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Obwohl der ursprünglich angestrebte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, muss auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Dies belegt allein schon die Einreichung des Rechtsmittels. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG). 1.3 In der vorliegenden Beschwerdeangelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3. Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch von zwei burundischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken für die Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellenden nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen können und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) und dessen Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG). 4. 4.1 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz eines Visums sind, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 (Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind [ABl. L 303/39 vom 28.11.2018; nachfolgend: Verordnung [EU] 2018/1806; in Kraft seit 15. Februar 2019]) erforderlich ist (Art. 6 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Kodifizierter Text] [Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Einreise und die Visumserteilung vom 15. August 2018 [VEV], vgl. auch Art. 2 Ziff. 6 SGK; Art. 5 Abs. 1 Bst. a AIG). Als burundische Staatsangehörige unterliegen die Gesuchstellenden unbestrittenermassen der Visumspflicht (Anhang I der bereits erwähnten Verordnung Nr. 2018/1806; Art. 8 Abs. 1 VEV). 4.2 Voraussetzung zur Visumserteilung und zur Einreise ist unter anderem, dass die drittstaatsangehörige Person keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK) und Gewähr für die gesicherte Wiederausreise bietet (Art. 32 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, ABl. L 243/1 vom 15.09.2009]; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2011/48 E. 4.5; 2009/27 E. 5.2). Wenn die betreffende Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK anzunehmen (BVGE 2014/1 E. 4.3 m.H.). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht respektive dass die gesuchstellende Person für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bietet (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 21 Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.4; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2009/27 E. 5.2). 4.3 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visumserteilung vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 4.4 Sind sämtliche Voraussetzungen für die Visumserteilung erfüllt, ist das Schengen-Visum auszustellen. Ist hingegen einer der in Art. 32 Abs. 1 VK (nicht abschliessend) aufgelisteten Tatbestände gegeben, darf ein einheitliches Visum nicht erteilt werden (vgl. Art. 21 Abs. 1 und Abs. 3 VK; Art. 32 Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.5; 2011/48 E. 4.6; Urteil des BVGer F-7617/2016 E. 4.1). Das Schengen-Visum ist deshalb unter anderem zu verweigern, wenn Zweifel an der von der drittstaatsangehörigen Person bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK; BVGE 2014/1 E. 4.4). Den Behörden kommt bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Visumserteilung erfüllt sind, ein weiter Beurteilungsspielraum zu (BVGE 2014/1 E. 4.1.5 in fine; Urteil des BVGer F-7617/2016 E. 4.1). 4.5 Sind - abgesehen vom Visum selbst - die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann ein Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). 5. 5.1 Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral. Eine solche erachtete das SEM vorliegend aufgrund der allgemeinen Situation im Heimatland und der persönlichen Verhältnisse der eingeladenen Personen als nicht genügend gewährleistet. 5.2 In der Regel lassen sich keine gesicherten Feststellungen darüber treffen, ob eine drittstaatsangehörige Person tatsächlich beabsichtigt, vor Ablauf des Visums den Schengen-Raum zu verlassen, weshalb darüber eine Prognose zu erstellen ist. Hierzu sind alle Umstände des Einzelfalles zu würdigen. Die Beweisführungslast obliegt dabei der drittstaatsangehörigen Person (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Anhang II VK; Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.1). Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der drittstaatsangehörigen Person ergeben. Ein Visum darf dabei nur erteilt werden, wenn keine begründeten Zweifel an der Absicht des Gesuchstellers bestehen, den Schengen-Raum vor Ablauf des Visums zu verlassen (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.4 m.H). Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch, wirtschaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.). 5.3 Burundi gehört zu den ärmsten Ländern der Welt. Knapp 75 Prozent der Bevölkerung gelten dort als arm. Das Bevölkerungswachstum von über drei Prozent übersteigt das Wirtschaftswachstum deutlich, sodass selbst gut ausgebildete Fachkräfte keine berufliche Perspektive haben. Die humanitäre Situation im Land ist prekär. Die burundische Wirtschaft ist seit dem Beginn der Krise in eine schwere Rezession geschlittert. Der Bildungs- und Gesundheitssektor leiden unter massiven Ausgabenkürzungen, wie eine Malaria-Epidemie mit 5,7 Mio. Betroffenen Anfang 2019 exemplarisch belegt. Trotz der Corona-Epidemie fanden die Präsidentschaftswahlen im Mai 2020 statt. Die politische Lage bleibt jedoch selbst nach dem erfolgten Regierungswechsel infolge der langjährigen politischen Krise weiterhin angespannt (vgl. dazu https://www.aktion-deutschland-hilft.de/de/fachthemen/afrika/ burundi/ sowie https://www.bpb.de/themen/kriege-konflikte/dossier-kriege-konflikte/212902/burundi/ abgerufen jeweils im Oktober 2022). 5.4 Vor diesem Hintergrund ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besucherinnen und Besuchern aus Burundi als grundsätzlich sehr hoch einschätzt. Allerdings wäre es zu schematisch und nicht haltbar, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage in der Herkunftsregion auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Es gilt vielmehr, über die Situation im Herkunftsland hinaus, die weiteren Umstände ebenfalls zu würdigen. Dabei sind in die Prognose über die Absicht einer gesuchstellenden Person, den Schengen-Raum fristgerecht zu verlassen, deren persönliche, familiäre und berufliche bzw. wirtschaftliche Situation sowie deren Interessenlage miteinzubeziehen (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dies die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1 m.H.; 2009/27 E. 8). 6. 6.1 Den eingereichten Dokumenten lässt sich entnehmen, dass der Gesuchsteller 1 Vater eines im Jahr 2013 geborenen Kindes ist (Beilage Bd-1 zur Replik); beschwerdeweise wird darauf hingewiesen, dass er seine Hochzeit vorbereite (S. 4 ebenda). Mit Replik wird weiter ausgeführt, er gedenke, seine Verlobte im November 2022 zu heiraten (vgl. Replik S. 3). Belege dazu wurden hingegen keine eingereicht. Sein Bruder, der Gesuchsteller 2, hat gemäss den Akten insgesamt sechs Kinder (vier davon minderjährig) mit zwei verschiedenen Frauen (vgl. Beilagen Bc-1 bis Bc-6 zur Replik). Mit Beschwerde wird zudem geltend gemacht, die Familie pflege mit der derzeitigen Regierung gute Beziehungen; dies sei anders gewesen, als die Schwester der Gesuchstellenden in die Schweiz gekommen sei; damals sei die Familie gezielt verfolgt worden; heute gäbe es keinen Grund mehr, nicht wieder nach Burundi zurückzureisen (Beschwerde S. 2). Die Gesuchstellenden verfügen sicherlich über gewisse familiäre Verpflichtungen, wenn auch konkrete Angaben zum familiären Umfeld (Wohnsituation, Betreuung der Kinder usw.) fehlen. Es gilt jedoch zu bedenken, dass das Zurücklassen minderjähriger Kinder für sich allein noch keine Garantie für eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt bildet. Die Erfahrung zeigt, dass es in der Regel vielmehr die individuell herrschenden wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse sind, die letztlich über Rückkehr oder Verbleib im Ausland entscheiden. Dass eine Familie vorübergehend getrennt wird, wird je nach Interessenlage in Kauf genommen. Dies umso eher, wenn die Betreuung der Kinder durch die Mutter sichergestellt ist und die Möglichkeit besteht, die Kinder allenfalls später nachziehen zu können (vgl. bspw. Urteil des BVGer F-4313/2019 vom 14. Februar 2020 E. 5.4). Die familiären und persönlichen Verpflichtungen sind daher nicht so beschaffen, dass sie die Gesuchstellenden in nachhaltiger Weise von einer Emigration abhalten könnten. Weiter sind weder den Akten noch den Vorbringen der Beschwerdeführenden Hinweise auf konkrete soziale Verpflichtungen der beiden Brüder in ihrem Heimatland zu entnehmen. Solche lassen sich auch nicht aus der pauschalen Aussage ableiten, die Fortführung des Projekts «[...]» bedinge die Anwesenheit der Gesuchstellenden in ihrem Heimatland, welche Verbindungen zu diversen namentlich erwähnten Persönlichkeiten hätten; dank dieser Verbindungen bestünde eine Chance, das Projekt weiter zu entwickeln (Beschwerde S. 3). 6.2 Es gilt somit weiter die wirtschaftliche Situation der Gesuchstellenden in ihrem Heimatland zu prüfen. 6.2.1 Der Gesuchsteller 1 gab in seinem Visumsantrag vom 1. April 2021 an, er sei «[...]» und arbeite bei «[...]» (SEM act. I 8/118; vgl. auch SEM act. I 2/55). Die Vorakten enthalten überdies Lohnabrechnungen, aus denen sich ergibt, dass er im April 2020 BIF 162'766.- (ca. CHF 81.-), im Juni 2020 BIF 156'726.- (ca. CHF 78.-), im Juli 2020 BIF 257'702.- (ca. CHF 129.-) und im August 2020 BIF 257'093.- (ca. CHF 128.50) verdiente (SEM act. I 2/49 ff.). Diese Beträge finden sich auch auf einem eingereichten Kontoauszug wieder (SEM act.I 2/48). Mit Beschwerde wurde für die Anstellung bei «[...]» ein Arbeitsvertrag, datiert vom 1. März 2010, eingereicht. Vereinbart wurde dort ein Grundgehalt von BIF 45'000.- (ca. CHF 22.50). Zu einem späteren Zeitpunkt wurde im vorliegenden Verfahren ein weiterer, erneuerter Vertrag vom 1. Januar 2022 über ein Anstellungsverhältnis des Gesuchstellers 1 bei «[...]» eingereicht. Vereinbart wurde dort ein Lohn von BIF 2'000'000.- (ca. CHF 1'000.-; BVGer act. 7). Erklärt wurde die Nachreichung des neuen Arbeitsvertrags mit dem Umstand, dass [...] eine internationale Geschäftsfrau sei und des Öfteren nach Europa reise. Diese Reisetätigkeit seien denn auch, zusammen mit einer Erkrankung des Gesuchstellers 1, der Grund, dass der Arbeitsvertrag habe nachgeliefert werden müssen; Frau L._______ unterhalte in O._______ zwei Arbeitsbereiche, in denen der Gesuchsteller sich jeweils um die Administration und die Buchführung kümmere. Das Hauptgeschäft, welches auch wirtschaftlich erfolgreich arbeite, sei ein Betrieb, welcher Freizeitangebote führe. Das zweite Geschäft sei ein Sportclub, der es erlaube, jungen Talenten von Bujumbura das Fussballspiel zu ermöglichen und an Meisterschaften teilzunehmen. Diese Tätigkeit gleiche eher einem Sponsoring für sportliche Betätigung junger Menschen von O._______. Das seien die Hauptgründe, weshalb es zwei unterschiedliche Verträge gebe, wobei die Unternehmerin frei bestimme, wo und wann der Gesuchsteller 1 tätig sein solle (Replik S. 3). Aus dem mit der Replik eingereichten Kontoauszug ist zudem zu entnehmen, dass in den Monaten Februar, März und April des Jahres 2022 je ein Betrag von BIF 2'000'000.- auf das Konto des Gesuchstellers 1 einbezahlt wurde (Beilage Cd-1und Cd-2 zur Replik). 6.2.2 Die Eingaben der Beschwerdeführenden ergeben bezüglich der beruflichen Situation des Gesuchstellers 1 kein hinreichend klares Bild. Insbesondere fällt auf, dass im zweiten Arbeitsvertrag vom 1. Januar 2022 ein Lohn aufgeführt wird, der um ein Vielfaches höher ist als derjenige im ersten Vertrag und dieser auch nicht im Einklang mit den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Lohnabrechnungen steht. Wieso das Gehalt des Gesuchstellers 1 eine exorbitante Erhöhung erfahren hat, wurde nicht erläutert. Unklar ist auch, inwiefern «[...]» tatsächlich mit «[...]» verbunden ist. Gemäss einer einfachen Internetrecherche handelt es sich bei «[...]» um eine Handelsmarke einer Holdinggesellschaft. Weiter ist es der Name eines Fussballklubs (vgl. dazu [...]). Ein Zusammenhang zwischen [...] ergibt sich hingegen nicht. 6.2.3 Der Gesuchsteller 2 gab auf seinem Visumsantrag vom 1. April 2021 an, sein aktueller Beruf sei «[...] bei R._______ (SEM act. II 5/92). Einem Empfehlungsschreiben vom 21. März 2021 ist zu entnehmen, dass er dort Buchhalter sei (SEM act. II 5/79). Konkrete Angaben zum Anstellungsverhältnis und insbesondere zur Höhe des Lohnes sind den vorinstanzlichen Akten nicht zu entnehmen. Erst auf Beschwerdeebene wurde eine Lohnbescheinigung eingereicht. Gemäss dem entsprechenden Dokument vom 5. Januar 2022 sei der Gesuchsteller 2 seit dem 1. Januar 2020 in der «[...]» als Buchhalter tätig und erhalte dort ein Gehalt von BIF 1'526'350.-. Ein ebenfalls mit Beschwerde eingereichter Arbeitsvertrag datiert vom 5. Januar 2022 (vgl. unpaginierte Beschwerdebeilagen). Nachdem das SEM mit Vernehmlassung geltend gemacht hatte, es seien keine Belege über erfolgte Salärzahlungen eingereicht worden, stellten die Beschwerdeführenden dem Gericht mit Replik einen Bankauszug zu. Daraus ergibt sich, dass der Gesuchsteller 2 in der Zeitspanne vom 1. Februar 2022 bis 30. April 2022 monatlich eine Zahlung über BIF 1'526'350.- (ca. CHF 609.-) erhalten hat (Beilage Cc-2 der Replik). 6.2.4 Dem SEM ist vorliegend nicht vorzuwerfen, dass es die Ansicht vertrat, es könne beim Gesuchsteller 2 nicht von guten wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden. Auch die im vorliegenden Verfahren eingereichten Dokumente können die Unklarheiten nicht ausräumen, welche sich in Bezug auf das berufliche und wirtschaftliche Umfeld des Gesuchstellers 2 ergeben. So bleibt unklar, wieso er auf dem Visumsantrag als aktuellen Beruf «Diener Gottes (religiös)» angab, obwohl er gemäss einem Empfehlungsschreiben als Buchhalter arbeite. Der am 7. April 2021 ausgestellten Geburtsurkunde seiner Tochter (...) ist wiederum zu entnehmen, dass er Chauffeur sei (Beilage Bc-6 zur Replik). Der erst mit Beschwerde eingereichte Arbeitsvertrag wurde zudem am 5. Januar 2022 ausgestellt. Eine über eine längere Zeit erfolgte Dokumentation der Lohnzahlung mittels Lohnabrechnungen oder Bankauszügen - gemäss dem Vertrag sei der Gesuchsteller 2 seit dem 1. Januar 2020 beim gleichen Arbeitgeber tätig - erfolgte nicht. Insbesondere lassen die im Februar/März/April 2022 erhaltenen Lohnzahlungen nicht bereits auf solide berufliche Verhältnisse schliessen. 6.3 Trotz der von den Beschwerdeführenden im vorliegenden Verfahren zusätzlich eingereichten Dokumente und Ausführungen bleibt die berufliche Situation der Gesuchstellenden im Sinne der obgenannten Erwägungen unklar. Es versteht sich von selbst, dass damit nicht von vorteilhaften wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden kann, welche sie nachhaltig von einer Emigration abzuhalten vermöchten. 6.4 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass ein gemeinsames Wirken am Projekt «[...]» zwischen dem Beschwerdeführer 1 und den Gesuchstellenden - entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden (Replik S. 4 f.; vgl. auch Beschwerdebeilage) - auch über moderne Kommunikationsmittel sowie Besuche des Gastgebers in Burundi realisierbar wäre. Aus den Akten geht denn auch nicht hervor, inwiefern die Anwesenheit der Gesuchstellenden in der Schweiz dazu zwingend erforderlich wäre. Gleiches gilt auch für den Austausch allfälliger Familieninformationen (vgl. Beschwerde S. 4). 6.5 Vor dem dargelegten allgemeinen und persönlichen Hintergrund der Gesuchstellenden durfte die Vorinstanz davon ausgehen, die Wiederausreise der Eingeladenen sei im Sinne der massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert. An der Richtigkeit dieser Einschätzung ändert selbst die Tatsache nichts, dass die Beschwerdeführenden gemäss den eingereichten Unterlagen über einen guten Leumund verfügen. Entgegen ihren Vorbringen wird damit ihre Integrität keinesfalls angezweifelt (vgl. Beschwerde S. 3, Replik S. 1). Bei der Risikobeurteilung ist denn auch in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Gastgeber können mit rechtlich verbindlicher Wirkung zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen ihres Gastes einstehen (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVGE 2009/27 E. 9). Insofern läuft auch das Angebot der Beschwerdeführenden ins Leere, dem SEM die (Retour-)Flugtickets der Gesuchstellenden in Kopie zuzustellen sowie täglich über ihren Aufenthaltsort zu informieren und die Ausreise transparent zu gestalten (Beschwerde S. 2; Replik S. 1). 6.6 Mit diesen Ausführungen fehlt es an einer unabdingbaren Voraussetzung für die Erteilung eines einheitlichen Visums für den Schengen-Raum.
7. Weiter liegen keine Dokumente vor, welche eine enge Beziehung zwischen der verstorbenen Z._______ und den Gesuchstellenden dokumentieren würden. Dies obwohl den Beschwerdeführenden bereits von einem Mitarbeiter der Schweizerischen Botschaft mitgeteilt wurde, dass sie den behaupteten engen Kontakt zwischen den Geschwistern nachweisen sollten (SEM act. II 5/75 f.). Dementsprechend machte auch das SEM in seiner Verfügung vom 18. November 2021 geltend, Belege oder Nachweise, welche Aufschluss über die Beziehung geben würden, seien keine eingereicht worden; es bleibe unklar, wie eng das Verhältnis zwischen den Geschwistern gewesen sei, da die Schwester bereits 2006 in die Schweiz eingereist sei (SEM act. II 10/114). Im vorliegenden Verfahren wurde lediglich auf regelmässige Telefonanrufe verwiesen (Beschwerde S. 3, Replik S. 5). Eine enge Beziehung zwischen den Geschwistern wurde somit weder konkret dargelegt noch belegt. Weitere Ausführungen bezüglich der Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit erübrigen sich damit (vgl. E. 4.5).
8. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind von dem in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer Versand: