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F-5780/2016

F-5780/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2018-07-19 · Deutsch CH

Visum aus humanitären Gründen (VrG)

Sachverhalt

A. Die sri-lankische Staatsangehörige A._______ (geb. [...]; nachfolgend: Gesuchstellerin bzw. Beschwerdeführerin) gelangte mit Schreiben vom 27. April und 10. Mai 2016 an die Schweizerische Botschaft in Colombo und äusserte darin den Wunsch, für sich und ihre beiden Söhne B._______ (geb. [...]; nachfolgend: Beschwerdeführer 2) und C._______ (geb. [...]; nachfolgend: Beschwerdeführer 3) in der Schweiz Asyl zu erhalten (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1/37 und 1/39). Nachdem sie von Mitarbeitenden der Schweizerischen Botschaft am 11. Mai 2016 zu einem Beratungsgespräch empfangen worden war, ersuchte sie am 25. Mai bzw. 8. Juni 2016 für sich und ihre beiden Söhne gleichenorts um Ausstellung humanitärer Visa (SEM-act. 1/4 ff., act. 1/13 ff. und act. 1/50 ff.). B. In einer im Nachgang zum Beratungsgespräch erstellten Aktennotiz vom 2. Juni 2016 hielt die Schweizer Botschaft unter anderem fest, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben Selbstmordattentate der Liberation Tigers of Tamil Eelam (nachfolgend: LTTE) organisiert und koordiniert habe. Sie sei deshalb 2006 verhaftet und nach einer Verurteilung bis 2013 in Haft gehalten worden. Unter den gegebenen Umständen sei auf eine Asylunwürdigkeit zu schliessen (SEM-act. 1/42 f.). C. Mit separaten Formularverfügungen vom 6. Juni 2016 verweigerte die Schweizerische Botschaft in Colombo den Gesuchstellenden die Erteilung der Visa (SEM-act. 1 f., act. 10 f. und act. 46 f.). D. Eine von der Gesuchstellerin am 7. Juni 2016 gegen die Visumsverweigerungen erhobene Einsprache wies das Staatssekretariat für Migration (nachfolgend: Vorinstanz) am 15. August 2016 ab. Die Vorinstanz hielt hierzu fest, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums nicht erfüllt seien. Bei der Gesuchstellerin handle es sich um eine asylunwürdige Person im Sinne von Art. 53 AsylG (SR 142.31), weil sie für die LTTE wichtige Aufgaben übernommen und eine Selbstmordattentäterin zum Einsatzort begleitet habe. Die Einreise asylunwürdiger Personen in die Schweiz sei nicht erwünscht. Dessen unbesehen könne aus den geltend gemachten Umständen keine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Lebensgefahr für die Gesuchstellenden abgeleitet werden (SEM-act. 1/48 und act. 1/58 ff.). E. Gegen den Einspracheentscheid gelangte die Gesuchstellerin für sich und ihre beiden Kinder mit einer Eingabe vom 6. September 2016 an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Ausstellung humanitärer Visa. Sie führt im Wesentlichen an, dass sie seit ihrer Entlassung aus dem Gefängnis im Februar 2013 anhaltenden Bedrohungen und Belästigungen durch Angehörige der Armee und des Geheimdienstes sowie durch das ,Criminal Investigation Department' ausgesetzt sei. Die Bedrohungssituation habe noch zugenommen, nachdem ihr Bruder verhaftet worden sei. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sie ohne ernsthaften Grund während acht Jahren im Gefängnis gesessen habe und dass ihr Ehemann vermisst werde (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). F. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 21. Oktober 2016 die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 4). G. Mit Eingabe vom 2. November 2016 wies die Beschwerdeführerin nochmals darauf hin, dass sie sich in einer sehr bedrohlichen Situation befinde und umgehend Schutz benötige (BVGer-act. 6). H. Am 15. November 2016 reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben des sri-lankischen Verteidigungsministers vom 12. Juli 2016 zu den Akten, womit er ihrem Bruder für drei Monate Bewegungseinschränkungen, Melde- und Erscheinungspflichten auferlegte (BVGer-act. 7).

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz, die im Einspracheverfahren gegen die Verweigerung eines humanitären Visums ergehen (Art. 33 Bst. d VGG; Art. 5 Abs. 2 VwVG; Art. 6 Abs. 2bis Ausländergesetz [AuG, SR 142.20]; Art. 112 Abs. 1 AuG).

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin nahm am vorangegangenen Einspracheverfahren für sich und ihre Söhne mit eigenen Anträgen teil. Sie ist als Verfügungsadressatin zur Erhebung des Rechtsmittels im eigenen Namen und im Namen ihrer Söhne legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.; 2011/43 E. 6.1).

E. 3.1 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz eines Visums sind, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind [ABl. L 81/1 vom 21.03.2001]) erforderlich ist (Art. 6 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Kodifizierter Text] [Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung vom 22. Oktober 2008 [VEV, SR 142.204]; vgl. auch Art. 2 Ziff. 6 SGK; Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG).

E. 3.2 Als Staatsangehörige von Sri Lanka unterliegen die Beschwerdeführenden der Visumspflicht (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Anhang I der Verordnung [EG] Nr. 539/2001; Art. 4 Abs. 1 VEV). Sie beabsichtigen, sich längerfristig in der Schweiz aufzuhalten. Vorliegend ist unbestritten, dass die Voraussetzungen zur Erteilung eines einheitlichen Schengen-Visums im Sinne von Art. 24 in Verbindung mit Art. 2 Ziff. 3 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (nachfolgend: Visakodex) nicht gegeben sind (vgl. Art. 21 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 Visakodex; Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 SGK; Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG). Angesichts der von den Beschwerdeführenden geltend gemachten humanitären Gründe hat die Vorinstanz zu Recht die Erteilung eines einheitlichen Visums für den Schengen-Raum verweigert.

E. 4.1 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines einheitlichen Schengen-Visums nicht erfüllt, konnten nach der bis anhin geltenden schweizerischen Praxis humanitäre Visa zwecks Einreichung eines Asylgesuchs in Form eines Schengen-Visums mit auf das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates beschränkter Gültigkeit erteilt werden (Art. 25 Ziff. 1 Bst. a Visakodex; Art. 2 Ziff. 4 Visakodex; Art. 2 Abs. 4 VEV; Art. 12 Abs. 4 VEV; vgl. Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK; BVGE 2015/5 E. 4.1 m.w.H.). In einem neueren Urteil stellte der Europäische Gerichtshof (EuGH) jedoch fest, dass solche Visa zur Einreichung eines Asylgesuchs allein dem nationalen Recht unterstehen (Urteil des EuGH vom 7. März 2017, X und X gegen Belgien, C-638/16 PPU, ECLI:EU:C:2017:173).

E. 4.2 Gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV in Verbindung mit Art. 12 Abs. 4 VEV können das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und die Vorinstanz im Rahmen ihrer Zuständigkeiten im Einzelfall eine Einreise aus humanitären Gründen für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen bewilligen. Soweit diese Bestimmungen aber Bezug auf den Begriff des Visums mit beschränkter räumlicher Gültigkeit im Sinne von Art. 25 Abs. 1 Visakodex nehmen, kann sich die bisherige schweizerische Praxis zur Erteilung von humanitären Visa aufgrund der Rechtsprechung des EuGH nicht länger darauf stützen. Die sich daraus ergebende Lücke füllte das Bundesverwaltungsgericht dahingehend aus, dass es bis zu entsprechenden Massnahmen des Gesetzgebers, zum gleichen Zweck und unter unveränderten inhaltlichen Voraussetzungen eine neue Kategorie (humanitärer) nationaler Visa schuf, die nur für das Territorium der Schweiz gelten (Urteil des BVGer F-7298/2016 vom 19. Juni 2017 E. 4.2 und E. 4.3 m.H.).

E. 4.3 Ein Visum aus humanitären Gründen kann ausgestellt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen (BVGE 2015/5 E. 4.1.3; Weisung des SEM Nr. 322.126 vom 25. Februar 2014 [Stand am 30. August 2016], Visumantrag aus humanitären Gründen, www.sem.admin.ch > Publikationen & Service > Weisungen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich > 2. Einreise in die Schweiz, abgerufen am 31.05.2018).

E. 4.4 Ein Visum aus humanitären Gründen ist nur sehr restriktiv zu erteilen (BVGE 2015/5 E. 4.1.3; Urteil des BVGer F-7298/2016 vom 19. Juni 2017 E. 4.3). Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums (BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.; BVGE 2011/48 E. 4.1; 2009/27 E. 3; vgl. Botschaft vom 8. März 2002 zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer, BBl 2002 3704, 3774). Den Behörden kommt bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Visumerteilung erfüllt sind, ein weiter Beurteilungsspielraum zu (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5; Urteil des BVGer F-7617/2016 vom 12. März 2018 E. 4.2).

E. 5.1 Die Vorinstanz verneinte die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums unter anderem deshalb, weil sie in den von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Umständen und unter Berücksichtigung der politischen, wirtschaftlichen und sozialen Situation in Sri Lanka keine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Lebensgefahr erkennen konnte (SEM-act. 4/58 ff.).

E. 5.2 Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, dass sie acht Jahre in Gefangenschaft gewesen und erst am 7. Februar 2013 entlassen worden sei. Während der Haft habe sie körperliche und geistige Qualen erlitten. Von ihrem Ehemann fehle seit Dezember 2011 jede Spur. Seit sie aus dem Gefängnis entlassen worden sei, werde sie von der ,Terrorist Investigation Division', dem ,Criminal Investigation Department', von Sicherheitskräften sowie von paramilitärischen Organisationen täglich bedroht und belästigt. Dies sei für sie und ihre Söhne sehr belastend. Ehemalige Gefängnisinsassen würden ganz allgemein erheblich bedroht. Es bestehe die Gefahr, dass sie von Armeeangehörigen sexuell missbraucht werde. Nachdem ihr Bruder gefangen genommen worden sei, hätten die Bedrohungen massiv zugenommen. Fünf Armeeangehörige seien jeden Morgen gekommen, um zu kontrollieren, ob sie (die Beschwerdeführerin) zu Hause sei. Wenn sie da gewesen sei, sei sie befragt worden. Ihr Haus befinde sich in der Nähe eines Armeelagers. Sie werde von den Armeeangehörigen in diesem Lager verfolgt, beobachtet und müsse dort jeweils um Erlaubnis fragen, wenn sie irgendwo hin gehen wolle. Einmal im Monat müsse sie sich sogar im Armeelager zeigen und Bericht erstatten (BVGer-act. 1 und act. 7; SEM-act. 1/37).

E. 5.3 Aufgrund einer im Einspracheverfahren eingereichten Bestätigung des Internationalen Komitees des Roten Kreuzes vom 15. Februar 2013 kann als erstellt gelten, dass die Beschwerdeführerin zwischen Oktober 2006 und Februar 2013 in der Gefangenschaft besucht wurde (vgl. SEM-act. 1/33). Die von ihr geschilderte Bedrohungssituation soll seit ihrer Entlassung aus dem Gefängnis im Februar 2013 bestehen. Die Bedrohungen und Einschüchterungen durch die ,Terrorist Investigation Division', das ,Criminal Investigation Department' sowie durch Sicherheitskräfte und paramilitärischen Organisationen sollen gemäss den Ausführungen in der Beschwerdeschrift im Zuge der Verhaftung ihres Bruders an Intensität zugenommen haben. Wann genau der Bruder aber verhaftet wurde und wann es zur geschilderten Zunahme an Repressionen gegenüber der Beschwerdeführerin gekommen ist, erschliesst sich nicht aus den Akten. Immerhin kann dem Schreiben der Beschwerdeführerin an die Schweizer Botschaft in Colombo vom 27. April 2016 entnommen werden, dass ihr Bruder zu diesem Zeitpunkt offenbar im Gefängnis gewesen ist. Sodann geht aus dem von der Beschwerdeführerin zu den Akten gereichten Schreiben des Verteidigungsministers vom 12. Juli 2016 hervor, dass der Bruder zuvor entlassen wurde. Mit Eingabe vom 15. November 2016 bestätigte die Beschwerdeführerin denn auch, dass ihr Bruder inzwischen aus dem Gefängnis entlassen worden sei.

E. 5.4 Wenngleich vorliegend nicht ausgeschlossen werden kann, dass gegenüber der Beschwerdeführerin als ehemalige Gefängnisinsassin eine latente Bedrohungssituation besteht und dass sich diese nach der Verhaftung ihres Bruders noch erhöht hat, so ergibt sich aus ihren Vorbringen dennoch keine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung für Leib und Leben (vgl. Urteil des BVGer F-4938/2016 vom 11. August 2017 E. 9.3). Die Aussagen der Beschwerdeführerin zu den Bedrohungen, Belästigungen und Einschüchterungen durch Sicherheitskräfte und andere staatliche Exponenten sind sehr allgemein und vage gehalten (vgl. Urteil des BVGer F-3303/2016 vom 3. Januar 2017 E. 6.3). Trotz der von ihr geltend gemachten massiven Bedrohungssituation vermag die Beschwerdeführerin keine auch nur annähernd gravierenden Vorfälle oder eine konkrete Gefährdung zu schildern, die sich seit ihrer Entlassung aus dem Gefängnis im Februar 2013 ereignet respektive realisiert haben sollen (vgl. Urteil des BVGer F-5488/2014 vom 16. Dezember 2016 E. 5.6). Weder zeigt die Beschwerdeführerin einen konkreten Zwischenfall mit Sicherheitskräften auf noch ist aktuell eine akute individuelle Gefährdung der Beschwerdeführenden ersichtlich. Es kann durchaus sein, dass sich die Beschwerdeführenden in einer schwierigen persönlichen Lage befinden, die sie psychisch belastet (vgl. Urteil des BVGer F-4378/2015 vom 14. Dezember 2017 E. 7.5). Vorliegend genügt es für den Erhalt eines Visums aus humanitären Gründen aber nicht, sich unspezifisch auf behördliche Einschüchterungsversuche sowie auf nur mögliche Bedrohungsquellen zu berufen (vgl. Urteil des BVGer F-4955/2016 vom 26. April 2018 E. 7.1). In einer Gesamtwürdigung kann nicht von einer besonderen Notsituation der Beschwerdeführenden ausgegangen werden, welche ein behördliches Einschreiten unausweichlich machen würde (vgl. Urteile des BVGer F-1545/2016 vom 10. Januar 2018 E. 6.1; F-4938/2016 vom 11. August 2017 E. 9.4). Daran vermag das Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihr Ehemann sei seit Dezember 2011 verschwunden, nichts zu ändern. Aufgrund des erheblichen Zeitablaufs kann auch dieser Umstand nicht zur Annahme einer aktuellen, akuten Gefährdungssituation der Beschwerdeführenden führen.

E. 5.5 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums nicht erfüllt sind. Offen bleiben kann somit, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin das Visum zu Recht auch deshalb verweigerte, weil es sich bei ihr um eine asylunwürdige Person im Sinne von Art. 53 Bst. a AsylG handelt (vgl. dazu Urteile des BVGer D-7397/2014 vom 25. Juni 2015 E. 7.3; E-3011/2014 vom 25. Juni 2014 E. 8.1).

E. 6 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung weder Bundesrecht verletzt noch den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt, noch unangemessen entschieden (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen. In Beachtung der besonderen Umstände kann jedoch in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet werden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden (durch Vermittlung der Schweizerischen Botschaft in Colombo [per EDA-Kurier]) - die Schweizer Botschaft in Colombo (mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an die Beschwerdeführenden gegen Empfangsbestätigung und deren Zustellung an das Bundesverwaltungsgericht [per EDA-Kurier]) - die Vorinstanz (mit den Akten Ref-Nr. [...] + [...] + [...]) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Mathias Lanz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5780/2016 Urteil vom 19. Juli 2018 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richter Antonio Imoberdorf, Gerichtsschreiber Mathias Lanz. Parteien

1. A._______,

2. B._______,

3. C._______, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Visum aus humanitären Gründen. Sachverhalt: A. Die sri-lankische Staatsangehörige A._______ (geb. [...]; nachfolgend: Gesuchstellerin bzw. Beschwerdeführerin) gelangte mit Schreiben vom 27. April und 10. Mai 2016 an die Schweizerische Botschaft in Colombo und äusserte darin den Wunsch, für sich und ihre beiden Söhne B._______ (geb. [...]; nachfolgend: Beschwerdeführer 2) und C._______ (geb. [...]; nachfolgend: Beschwerdeführer 3) in der Schweiz Asyl zu erhalten (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1/37 und 1/39). Nachdem sie von Mitarbeitenden der Schweizerischen Botschaft am 11. Mai 2016 zu einem Beratungsgespräch empfangen worden war, ersuchte sie am 25. Mai bzw. 8. Juni 2016 für sich und ihre beiden Söhne gleichenorts um Ausstellung humanitärer Visa (SEM-act. 1/4 ff., act. 1/13 ff. und act. 1/50 ff.). B. In einer im Nachgang zum Beratungsgespräch erstellten Aktennotiz vom 2. Juni 2016 hielt die Schweizer Botschaft unter anderem fest, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben Selbstmordattentate der Liberation Tigers of Tamil Eelam (nachfolgend: LTTE) organisiert und koordiniert habe. Sie sei deshalb 2006 verhaftet und nach einer Verurteilung bis 2013 in Haft gehalten worden. Unter den gegebenen Umständen sei auf eine Asylunwürdigkeit zu schliessen (SEM-act. 1/42 f.). C. Mit separaten Formularverfügungen vom 6. Juni 2016 verweigerte die Schweizerische Botschaft in Colombo den Gesuchstellenden die Erteilung der Visa (SEM-act. 1 f., act. 10 f. und act. 46 f.). D. Eine von der Gesuchstellerin am 7. Juni 2016 gegen die Visumsverweigerungen erhobene Einsprache wies das Staatssekretariat für Migration (nachfolgend: Vorinstanz) am 15. August 2016 ab. Die Vorinstanz hielt hierzu fest, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums nicht erfüllt seien. Bei der Gesuchstellerin handle es sich um eine asylunwürdige Person im Sinne von Art. 53 AsylG (SR 142.31), weil sie für die LTTE wichtige Aufgaben übernommen und eine Selbstmordattentäterin zum Einsatzort begleitet habe. Die Einreise asylunwürdiger Personen in die Schweiz sei nicht erwünscht. Dessen unbesehen könne aus den geltend gemachten Umständen keine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Lebensgefahr für die Gesuchstellenden abgeleitet werden (SEM-act. 1/48 und act. 1/58 ff.). E. Gegen den Einspracheentscheid gelangte die Gesuchstellerin für sich und ihre beiden Kinder mit einer Eingabe vom 6. September 2016 an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Ausstellung humanitärer Visa. Sie führt im Wesentlichen an, dass sie seit ihrer Entlassung aus dem Gefängnis im Februar 2013 anhaltenden Bedrohungen und Belästigungen durch Angehörige der Armee und des Geheimdienstes sowie durch das ,Criminal Investigation Department' ausgesetzt sei. Die Bedrohungssituation habe noch zugenommen, nachdem ihr Bruder verhaftet worden sei. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sie ohne ernsthaften Grund während acht Jahren im Gefängnis gesessen habe und dass ihr Ehemann vermisst werde (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). F. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 21. Oktober 2016 die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 4). G. Mit Eingabe vom 2. November 2016 wies die Beschwerdeführerin nochmals darauf hin, dass sie sich in einer sehr bedrohlichen Situation befinde und umgehend Schutz benötige (BVGer-act. 6). H. Am 15. November 2016 reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben des sri-lankischen Verteidigungsministers vom 12. Juli 2016 zu den Akten, womit er ihrem Bruder für drei Monate Bewegungseinschränkungen, Melde- und Erscheinungspflichten auferlegte (BVGer-act. 7). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz, die im Einspracheverfahren gegen die Verweigerung eines humanitären Visums ergehen (Art. 33 Bst. d VGG; Art. 5 Abs. 2 VwVG; Art. 6 Abs. 2bis Ausländergesetz [AuG, SR 142.20]; Art. 112 Abs. 1 AuG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin nahm am vorangegangenen Einspracheverfahren für sich und ihre Söhne mit eigenen Anträgen teil. Sie ist als Verfügungsadressatin zur Erhebung des Rechtsmittels im eigenen Namen und im Namen ihrer Söhne legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.; 2011/43 E. 6.1). 3. 3.1 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz eines Visums sind, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind [ABl. L 81/1 vom 21.03.2001]) erforderlich ist (Art. 6 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Kodifizierter Text] [Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung vom 22. Oktober 2008 [VEV, SR 142.204]; vgl. auch Art. 2 Ziff. 6 SGK; Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG). 3.2 Als Staatsangehörige von Sri Lanka unterliegen die Beschwerdeführenden der Visumspflicht (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Anhang I der Verordnung [EG] Nr. 539/2001; Art. 4 Abs. 1 VEV). Sie beabsichtigen, sich längerfristig in der Schweiz aufzuhalten. Vorliegend ist unbestritten, dass die Voraussetzungen zur Erteilung eines einheitlichen Schengen-Visums im Sinne von Art. 24 in Verbindung mit Art. 2 Ziff. 3 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (nachfolgend: Visakodex) nicht gegeben sind (vgl. Art. 21 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 Visakodex; Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 SGK; Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG). Angesichts der von den Beschwerdeführenden geltend gemachten humanitären Gründe hat die Vorinstanz zu Recht die Erteilung eines einheitlichen Visums für den Schengen-Raum verweigert. 4. 4.1 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines einheitlichen Schengen-Visums nicht erfüllt, konnten nach der bis anhin geltenden schweizerischen Praxis humanitäre Visa zwecks Einreichung eines Asylgesuchs in Form eines Schengen-Visums mit auf das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates beschränkter Gültigkeit erteilt werden (Art. 25 Ziff. 1 Bst. a Visakodex; Art. 2 Ziff. 4 Visakodex; Art. 2 Abs. 4 VEV; Art. 12 Abs. 4 VEV; vgl. Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK; BVGE 2015/5 E. 4.1 m.w.H.). In einem neueren Urteil stellte der Europäische Gerichtshof (EuGH) jedoch fest, dass solche Visa zur Einreichung eines Asylgesuchs allein dem nationalen Recht unterstehen (Urteil des EuGH vom 7. März 2017, X und X gegen Belgien, C-638/16 PPU, ECLI:EU:C:2017:173). 4.2 Gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV in Verbindung mit Art. 12 Abs. 4 VEV können das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und die Vorinstanz im Rahmen ihrer Zuständigkeiten im Einzelfall eine Einreise aus humanitären Gründen für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen bewilligen. Soweit diese Bestimmungen aber Bezug auf den Begriff des Visums mit beschränkter räumlicher Gültigkeit im Sinne von Art. 25 Abs. 1 Visakodex nehmen, kann sich die bisherige schweizerische Praxis zur Erteilung von humanitären Visa aufgrund der Rechtsprechung des EuGH nicht länger darauf stützen. Die sich daraus ergebende Lücke füllte das Bundesverwaltungsgericht dahingehend aus, dass es bis zu entsprechenden Massnahmen des Gesetzgebers, zum gleichen Zweck und unter unveränderten inhaltlichen Voraussetzungen eine neue Kategorie (humanitärer) nationaler Visa schuf, die nur für das Territorium der Schweiz gelten (Urteil des BVGer F-7298/2016 vom 19. Juni 2017 E. 4.2 und E. 4.3 m.H.). 4.3 Ein Visum aus humanitären Gründen kann ausgestellt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen (BVGE 2015/5 E. 4.1.3; Weisung des SEM Nr. 322.126 vom 25. Februar 2014 [Stand am 30. August 2016], Visumantrag aus humanitären Gründen, www.sem.admin.ch > Publikationen & Service > Weisungen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich > 2. Einreise in die Schweiz, abgerufen am 31.05.2018). 4.4 Ein Visum aus humanitären Gründen ist nur sehr restriktiv zu erteilen (BVGE 2015/5 E. 4.1.3; Urteil des BVGer F-7298/2016 vom 19. Juni 2017 E. 4.3). Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums (BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.; BVGE 2011/48 E. 4.1; 2009/27 E. 3; vgl. Botschaft vom 8. März 2002 zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer, BBl 2002 3704, 3774). Den Behörden kommt bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Visumerteilung erfüllt sind, ein weiter Beurteilungsspielraum zu (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5; Urteil des BVGer F-7617/2016 vom 12. März 2018 E. 4.2). 5. 5.1 Die Vorinstanz verneinte die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums unter anderem deshalb, weil sie in den von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Umständen und unter Berücksichtigung der politischen, wirtschaftlichen und sozialen Situation in Sri Lanka keine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Lebensgefahr erkennen konnte (SEM-act. 4/58 ff.). 5.2 Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, dass sie acht Jahre in Gefangenschaft gewesen und erst am 7. Februar 2013 entlassen worden sei. Während der Haft habe sie körperliche und geistige Qualen erlitten. Von ihrem Ehemann fehle seit Dezember 2011 jede Spur. Seit sie aus dem Gefängnis entlassen worden sei, werde sie von der ,Terrorist Investigation Division', dem ,Criminal Investigation Department', von Sicherheitskräften sowie von paramilitärischen Organisationen täglich bedroht und belästigt. Dies sei für sie und ihre Söhne sehr belastend. Ehemalige Gefängnisinsassen würden ganz allgemein erheblich bedroht. Es bestehe die Gefahr, dass sie von Armeeangehörigen sexuell missbraucht werde. Nachdem ihr Bruder gefangen genommen worden sei, hätten die Bedrohungen massiv zugenommen. Fünf Armeeangehörige seien jeden Morgen gekommen, um zu kontrollieren, ob sie (die Beschwerdeführerin) zu Hause sei. Wenn sie da gewesen sei, sei sie befragt worden. Ihr Haus befinde sich in der Nähe eines Armeelagers. Sie werde von den Armeeangehörigen in diesem Lager verfolgt, beobachtet und müsse dort jeweils um Erlaubnis fragen, wenn sie irgendwo hin gehen wolle. Einmal im Monat müsse sie sich sogar im Armeelager zeigen und Bericht erstatten (BVGer-act. 1 und act. 7; SEM-act. 1/37). 5.3 Aufgrund einer im Einspracheverfahren eingereichten Bestätigung des Internationalen Komitees des Roten Kreuzes vom 15. Februar 2013 kann als erstellt gelten, dass die Beschwerdeführerin zwischen Oktober 2006 und Februar 2013 in der Gefangenschaft besucht wurde (vgl. SEM-act. 1/33). Die von ihr geschilderte Bedrohungssituation soll seit ihrer Entlassung aus dem Gefängnis im Februar 2013 bestehen. Die Bedrohungen und Einschüchterungen durch die ,Terrorist Investigation Division', das ,Criminal Investigation Department' sowie durch Sicherheitskräfte und paramilitärischen Organisationen sollen gemäss den Ausführungen in der Beschwerdeschrift im Zuge der Verhaftung ihres Bruders an Intensität zugenommen haben. Wann genau der Bruder aber verhaftet wurde und wann es zur geschilderten Zunahme an Repressionen gegenüber der Beschwerdeführerin gekommen ist, erschliesst sich nicht aus den Akten. Immerhin kann dem Schreiben der Beschwerdeführerin an die Schweizer Botschaft in Colombo vom 27. April 2016 entnommen werden, dass ihr Bruder zu diesem Zeitpunkt offenbar im Gefängnis gewesen ist. Sodann geht aus dem von der Beschwerdeführerin zu den Akten gereichten Schreiben des Verteidigungsministers vom 12. Juli 2016 hervor, dass der Bruder zuvor entlassen wurde. Mit Eingabe vom 15. November 2016 bestätigte die Beschwerdeführerin denn auch, dass ihr Bruder inzwischen aus dem Gefängnis entlassen worden sei. 5.4 Wenngleich vorliegend nicht ausgeschlossen werden kann, dass gegenüber der Beschwerdeführerin als ehemalige Gefängnisinsassin eine latente Bedrohungssituation besteht und dass sich diese nach der Verhaftung ihres Bruders noch erhöht hat, so ergibt sich aus ihren Vorbringen dennoch keine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung für Leib und Leben (vgl. Urteil des BVGer F-4938/2016 vom 11. August 2017 E. 9.3). Die Aussagen der Beschwerdeführerin zu den Bedrohungen, Belästigungen und Einschüchterungen durch Sicherheitskräfte und andere staatliche Exponenten sind sehr allgemein und vage gehalten (vgl. Urteil des BVGer F-3303/2016 vom 3. Januar 2017 E. 6.3). Trotz der von ihr geltend gemachten massiven Bedrohungssituation vermag die Beschwerdeführerin keine auch nur annähernd gravierenden Vorfälle oder eine konkrete Gefährdung zu schildern, die sich seit ihrer Entlassung aus dem Gefängnis im Februar 2013 ereignet respektive realisiert haben sollen (vgl. Urteil des BVGer F-5488/2014 vom 16. Dezember 2016 E. 5.6). Weder zeigt die Beschwerdeführerin einen konkreten Zwischenfall mit Sicherheitskräften auf noch ist aktuell eine akute individuelle Gefährdung der Beschwerdeführenden ersichtlich. Es kann durchaus sein, dass sich die Beschwerdeführenden in einer schwierigen persönlichen Lage befinden, die sie psychisch belastet (vgl. Urteil des BVGer F-4378/2015 vom 14. Dezember 2017 E. 7.5). Vorliegend genügt es für den Erhalt eines Visums aus humanitären Gründen aber nicht, sich unspezifisch auf behördliche Einschüchterungsversuche sowie auf nur mögliche Bedrohungsquellen zu berufen (vgl. Urteil des BVGer F-4955/2016 vom 26. April 2018 E. 7.1). In einer Gesamtwürdigung kann nicht von einer besonderen Notsituation der Beschwerdeführenden ausgegangen werden, welche ein behördliches Einschreiten unausweichlich machen würde (vgl. Urteile des BVGer F-1545/2016 vom 10. Januar 2018 E. 6.1; F-4938/2016 vom 11. August 2017 E. 9.4). Daran vermag das Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihr Ehemann sei seit Dezember 2011 verschwunden, nichts zu ändern. Aufgrund des erheblichen Zeitablaufs kann auch dieser Umstand nicht zur Annahme einer aktuellen, akuten Gefährdungssituation der Beschwerdeführenden führen. 5.5 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums nicht erfüllt sind. Offen bleiben kann somit, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin das Visum zu Recht auch deshalb verweigerte, weil es sich bei ihr um eine asylunwürdige Person im Sinne von Art. 53 Bst. a AsylG handelt (vgl. dazu Urteile des BVGer D-7397/2014 vom 25. Juni 2015 E. 7.3; E-3011/2014 vom 25. Juni 2014 E. 8.1).

6. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung weder Bundesrecht verletzt noch den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt, noch unangemessen entschieden (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen. In Beachtung der besonderen Umstände kann jedoch in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet werden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführenden (durch Vermittlung der Schweizerischen Botschaft in Colombo [per EDA-Kurier])

- die Schweizer Botschaft in Colombo (mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an die Beschwerdeführenden gegen Empfangsbestätigung und deren Zustellung an das Bundesverwaltungsgericht [per EDA-Kurier])

- die Vorinstanz (mit den Akten Ref-Nr. [...] + [...] + [...]) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Mathias Lanz Versand: