Visum aus humanitären Gründen (VrG)
Sachverhalt
A. Am 22. Dezember 2015 beantragte die Beschwerdeführerin, geb. 1985, für sich und ihren Sohn, geb. 2006, bei der Schweizer Vertretung in Colombo (im Weiteren: Botschaft), Sri Lanka, Schengen-Visa für die Schweiz aus humanitären Gründen (Zweck des Aufenthaltes "lifelong") (SEM-pag. 5 - 7 und 42 - 44). B. Aus einer Aktennotiz der für den Antrag zuständigen Mitarbeiterin der Botschaft vom 21. Januar 2016 geht hervor, dass mit der Beschwerdeführerin am 16. Dezember 2015 ein Beratungsgespräch geführt worden war. Sie habe angegeben, im Jahr 2003 D._______ geheiratet zu haben. Dieser sei etwa 1996 als 14-jähriger der LTTE beigetreten und habe der Organisation bis in die letzten Kriegstage gedient. Zeitweise hätten sie in Colombo gelebt. Ihr Ehemann sei für den Geheimdienst der LTTE tätig gewesen. Im Krieg sei der Bruder der Beschwerdeführerin bei einem Bombenangriff ums Leben gekommen. Der Angriff habe dem Ehemann und dessen LTTE-Kommandanten "Jaan" gegolten. Die sowohl im schriftlichen Antrag als auch im Beratungsgespräch geltend gemachte Beziehung zwischen E._______, der Ehefrau des Kommandanten F._______ und der Beschwerdeführerin bleibe unklar. N [...] (E._______) sei im November 2014 im Rahmen eines humanitären Visums die Einreise erlaubt worden. Die Beschwerdeführerin sei wiederholt von Sicherheitskräften zu E._______ und deren Ehemann befragt worden. Im schriftlichen Antrag habe sie angegeben, die Frau nicht/kaum gekannt zu haben; dann wieder habe es sich um eine Freundin gehandelt. Auch das Ausreisedatum der Freundin habe sie falsch angegeben. In ihrem mündlichen und schriftlichen Bericht habe sie immer das Kind/den Sohn E._______'s erwähnt, obwohl diese drei Kinder habe. Die Mitarbeiterin der Botschaft kommt zum Schluss, dass Befragungen durch Sicherheitskräfte beunruhigend sein könnten. Es komme auch immer wieder zu verbalen sexuellen Belästigungen. Es sei nachvollziehbar, dass sie sich alleine mit dem Kind in ihrem eigenen Haus nicht wohl fühle. Der Vater habe daher jeweils bei ihr im Haus übernachtet. Sie lebe daher meistens bei ihren Eltern und fühle sich bisher dort auch sicher. In ihrem letzten Schreiben an die Botschaft habe sie erwähnt, dass sie momentan bei einer Nachbarin lebe. Ihr Haus habe sie im Rahmen eines indischen Wiederaufbauprojekts erhalten. Es befinde sich in 15 Minuten Gehdistanz zum Haus der Eltern. Von 2012 bis 2013 habe sie für "UNDP" und auch für eine andere Entwicklungsorganisation ("MWDF") gearbeitet. Sie sei gebildet und scheine sich hilfloser darzustellen, als sie sei. Die Vielzahl von Unterstützungsschreiben würde auf ein breites und relevantes Netzwerk hinweisen, auf das sie im Notfall würde zurückgreifen könnte. Die Beschwerdeführerin habe sich nie vergleichbar mit N [...] öffentlich exponiert und zudem den Tod ihres Ehemannes anerkannt. Die Einreise von N [...]sei zu einem Zeitpunkt enormer politischer Anspannung gewährt worden. Die damalige Situation sei mit der heutigen nicht zu vergleichen. Es sei der Beschwerdeführerin nicht gelungen, darzulegen, dass sie unmittelbar, konkret und ernsthaft an Leib und Leben gefährdet sei (SEM-pag 35 - 36). C. Mit Formularverfügung vom 22. Januar 2016 verweigerte die Schweizer Vertretung die Ausstellung der beantragten Visa mit der Begründung, der Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts seien nicht nachgewiesen worden und die Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, habe nicht festgestellt wer-den können. Zudem wurde festgehalten, aus den geltend gemachten Umständen könne auch unter Berücksichtigung der politischen, wirtschaftlichen und sozialen Situation in Sri Lanka keine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Lebensgefahr abgeleitet werden, so dass auch die Voraussetzungen für ein humanitäres Visum nicht erfüllt seien. Die Verweigerungsverfügungen wurden der Beschwerdeführerin am 27. Januar 2016 ausgehändigt (SEM-pag. 1 - 2 und 37 - 38). D. Am 29. Februar 2016 übermittelte die Botschaft dem SEM die Einsprache der Beschwerdeführenden gegen die Verweigerung der Visa und die entsprechenden Unterlagen des vorhergegangenen Visumsverfahrens (SEM-pag. 45 ff.). In der Einsprache brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, nachdem sie von ihrem Besuch bei der Schweizer Botschaft in Colombo zurückgekehrt sei, sei sie von Geheimdienstmitarbeitern verfolgt worden. Diese hätten sie gefragt, von wo sie komme und wo ihr Sohn sei. Als sie in X._______ ein Dreirad habe mieten wollen, habe sie bemerkt, dass ihr diese Leute das Portemonnaie gestohlen hätten. Am gleichen Tag hätten Geheimdienstmitarbeiter ihren Sohn in der Schule befragt (SEM-pag. 41). E. Am 4. April 2016 wies das SEM die Einsprache der Beschwerdeführenden ab. Es stellte fest, die Beschwerdeführerin habe keine ernsthafte Gefährdung für Leib und Leben vorgetragen. Sie habe im Wesentlichen geltend gemacht, sie und ihr Sohn würden von Sicherheitsleuten aufgesucht und belästigt. Die von ihr erwähnten polizeilichen Vorsprachen habe sie nicht besonders substantiiert geschildert. Es sei nicht ausgeschlossen, dass solche Vorsprachen vorkommen und diese als unangenehm und subjektiv als bedrohlich empfunden werden könnten. Sie würden im vorliegenden Zusammenhang indessen keine konkrete, ernsthafte Lebensgefahr für die Beschwerdeführerin und ihr Kind darstellen. Die Situation in Sri Lanka habe sich deutlich entspannt und die Beschwerdeführerin habe nicht belegen können, dass sie alle privaten und/oder staatlichen Schutzmassnahmen getroffen habe. Es könne deshalb nicht gesagt werden, der Staat würde ihr alle Hilfe verweigern. Auch habe sie offenbar nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, sich durch eine Wohnsitzverlegung diesen Benachteiligungen zu entziehen. Dass es für eine alleinerziehende, verwitwete Frau und Mutter mitunter schwierig und anspruchsvoll sein könne, alle gestellten Aufgaben zu erfüllen, sei unbestritten. Indessen würden diese Schwierigkeiten und möglicherweise vorkommenden Benachteiligungen die Erteilung eines humanitären Visums nicht rechtfertigen. Es lägen keine besondere Notsituation und insgesamt keine humanitären Gründe vor, die eine Einreise in die Schweiz als zwingend notwendig erscheinen liessen. Ferner seien auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines ordentlichen Schengen-Visums nicht gegeben, da die fristgerechte Rückkehr nach Ablauf des Visums nicht gewährleistet sei. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung für den Schengen-Raum seien daher nicht erfüllt (SEM-pag. 53 - 55). F. Am 13. Mai 2016 erhoben die Beschwerdeführenden mit englischsprachiger Eingabe Beschwerde gegen den Entscheid des SEM. Sie beantragten sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und die Erteilung von Einreisevisa für die Schweiz. Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin aus, sie wohne seit dem 9. März 2016 bei ihrer Mutter. Am 1. Mai hätten sie Polizisten des CID (Criminal Investigation Department) aufgesucht und aufgefordert, für eine Befragung mitzukommen. Sie habe sich geweigert und ihnen gesagt, dass ihr Ehemann im letzten Krieg ermordet worden sei. Sie habe ihnen weiter mitgeteilt, sie würden sich irren, wenn sie glauben würden, ihr Ehemann sei im Gefängnis. Sie forderte die Polizisten auf, ihr ein Foto der Person zu zeigen. Diese hätten ihr gesagt, sie würden ihr im Gefängnis ein Foto zeigen. Dann seien sie gegangen und sie habe ihre Nachbarn um Unterstützung gebeten. Nach einer Weile seien sechs Polizisten des CID mit einem Fahrzeug gekommen, um sie abzuholen, doch sie habe sich geweigert. Die Polizisten hätten ihre Mutter niedergeschlagen und auch sie ins Gesicht geschlagen. Sie hätten sie ins "Y._______ camp" gebracht. Als sie habe wissen wollen, weshalb sie hergebracht worden sei, hätten sie sie gefragt, wieso sie überall erzählen würde, dass sie von ihnen verfolgt werde und sie sie befragen würden. Sie sei geschlagen und bedroht worden, sie würden sie ins Gefängnis bringen und ihren Sohn verschwinden lassen. Des Weiteren sei sie gefragt worden, weshalb sie sich ausserhalb ihres Dorfes aufhalte und ob sie jemanden habe, der ihr helfen würde. Sie hätten auch gesagt, dass sie heimlich töten würden. Ihr Vater und ein Mann ihres Dorfes habe sie abholen wollen. Die Polizisten hätten ihren Vater geschlagen und die andere Person sei nach Hause geschickt worden. Anschliessend um 11:15 Uhr seien sie zur "Z._______" Polizeistation geschickt worden. Sie sei nochmals befragt worden und am nächsten Morgen frei gekommen. Die Polizisten hätten ihr erneut gedroht, falls sie irgendjemanden von der Festnahme erzählen würde. Sie sei jetzt in Jaffna im Spital wegen psychischer Beschwerden und den Schmerzen von den Schlägen. Die Beschwerdeführerin reichte ein Schreiben an das "Divisional Secretary Office" in Z._______ vom 4. Mai 2016 zu den Akten. Sie teilte in diesem Schreiben mit, dass ihr Ehemann bei der LTTE gewesen und am 11. März 2009 getötet worden sei. Seit Mai 2016 werde sie von Polizisten des CID befragt. Sie solle bestätigen, dass eine inhaftierte Person am Flughafen ihr Ehemann sei. Deshalb wohne sie ausserhalb ihres Dorfes. Als sie ihren Sohn bei ihren Eltern besucht habe, seien Polizisten gekommen und hätten sie gefragt, weshalb sie nicht im Dorf wohne. Sie sei am 24. April 2016 in X._______ befragt worden. Kürzlich hätten sie am 2. Mai 2016 Personen in ziviler Kleidung zu einer Befragung abholen wollen. Sie habe deren Ausweis sehen wollen, sei aber nur beschimpft worden. Als sie nach ihren Nachbarn geschrien habe, hätten sie sie geschlagen und seien schnell gegangen. Die Beschwerde ging nach Übermittlung durch die Botschaft am 25. Mai 2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein. (BVGer-act.1). G. Mit Vernehmlassung vom 25. Juli 2016 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie führte im Wesentlichen aus, wie die letzte Lagebeurteilung des SEM unterstreiche, sei davon auszugehen, dass sich die politische und gesellschaftliche Lage in Sri Lanka weiter verbessert habe und insbesondere nicht eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Demgegenüber seien die Schilderungen der Beschwerdeführerin im Laufe des Verfahrens immer dramatischer dargestellt worden, was ihre Glaubwürdigkeit grundsätzlich in Frage stelle. Dazu komme, dass selbst wenn der Darstellung der Ereignisse in der Beschwerdeschrift gefolgt würde, diese Ereignisse den Grad einer lebensbedrohlichen Verfolgung nicht erreichen bzw. die dortigen Schilderungen nicht darauf schliessen liessen, dass von einer ernsthaften, konkreten und unmittelbaren Gefahr auszugehen sei, welche ein behördliches Handeln zwingend machen würde. Selbst wenn der Beschwerdeführerin bei ihrer Befragung Angst gemacht worden wäre, müsse ihren eignen Angaben entnommen werden, dass keine der dort gemachten Drohungen auch nur ansatzweise umgesetzt worden sei. Die Beschwerdeführerin befände sich nun in einem Spital und erhalte dort offensichtlich die erforderliche Pflege. Eine ernsthafte lebensbedrohliche Gefahr sei deshalb nicht gegeben (BVGer-act. 5). H. Die Beschwerdeführerin führte mit Eingabe vom 5. Oktober 2016 replikweise aus, Polizisten des CID hätten den behandelnden Arzt im Spital und anschliessend am 22. August 2016 sie zu Hause aufgesucht und aufgefordert, zum TID (Terrorist Investigation Department) nach H._______ zu kommen. Falls sie nicht kommen würde, würden sie ihren Sohn entführen. Sie werde verdächtigt, Beziehungen zu LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) - Personen im Ausland zu haben. Am 1. September 2016 sei sie erneut von Polizisten des CID aufgesucht worden, weil sie ihrer Aufforderung nicht nachgekommen sei. Sie hätte ein Formular unterschreiben sollen. Als sie und ihre Mutter laut geschrien hätten und Nachbarn gekommen seien, seien die Polizisten schnell gegangen. Sie seien in Sri Lanka in Lebensgefahr (BVGer-act. 8). I.Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide des SEM, mit denen die Erteilung von Einreisevisa verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführerenden sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und abgesehen von der nachfolgenden Einschränkung formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 Abs.1 VwVG).
E. 1.4 Die Beschwerde wurde in englischer Sprache und somit nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung oder auf die Einholung einer Übersetzung kann indessen aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss verzichtet werden, da der Eingabe der Beschwerdeführenden genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind.
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
E. 3.1 Die im Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über das Visumsverfahren und über die Ein- und Ausreise gelangen nur soweit zur Anwendung, als die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen nicht zur Anwendung kommen und die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 4 AuG).
E. 3.2 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind (sog. Drittstaatsangehörige), müssen für die Einreise für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eins Zeitraums von 180 Tagen die in Art. 6 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 Bst. a - e des Schengener-Grenzkodex (Verordnung [EU] 2016/399 vom 9. März 2016, kodifizierter Text, ABl. L 77/1 vom 23.3.2016, nachfolgend: SGK-K) aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Unter anderem muss der Drittstaatsangehörige über gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen (Bst. a), und über ein Visum verfügen, sofern dieses gemäss der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 vom 15. März 2001 (ABl. L 81/1 vom 31.3.2001) erforderlich ist (Bst. b); ferner hat er den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts zu belegen und über genügende finanzielle Mittel dafür zu verfügen (Bst. c).
E. 3.3 Sind eine oder mehrere Voraussetzungen für die Erteilung eines einheitlichen Visums für den gesamten Schengen-Raum nicht erfüllt, so haben die Mitgliedstaaten gemäss Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK-K die Möglichkeit, namentlich aus humanitären Gründen die Einreise ins eigene Hoheitsgebiet zu bewilligen (Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit, VrG). Zwecks Konkretisierung dieser Bestimmung erliess die Vorinstanz in Absprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA (vgl. Art. 2 Abs. 4 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]) am 28. September 2012 eine Weisung (Weisung "Visumantrag aus humanitären Gründen", Nr. 322.126, zuletzt geändert am 30. August 2016, < https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/rechtsgrundlagen/weisungen/auslaender/einreise-ch/20140225-weis-visum-humanitaer-d.pdf >, abgerufen im Dezember 2016; vgl. zur Entstehungsgeschichte ausführlich BVGE 2015/5 E. 4 m.H. sowie E. 7.2 m.H. zur Rechtsnatur von Weisungen).
E. 3.4 Dem angefochtenen Entscheid liegen Gesuche von Staatsangehörigen aus Sri Lanka um Erteilung eines sog. einheitlichen Schengen-Visums beziehungsweise eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aus humanitären Gründen zugrunde. Die Gesuchstellenden unterstehen nach den eben dargelegten Rechtsgrundlagen aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit der Visumspflicht.
E. 4 Die Beschwerdeführenden haben sich auf Beschwerdeebene nicht mit dem Vorbehalt der Vorinstanz gegen die Erteilung einheitlicher Schengen-Visa - die Beschwerdeführenden hätten nicht die Absicht, fristgerecht wieder auszureisen - auseinandergesetzt. Aufgrund der Akten ist mit der Vor-instanz davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall die Ausstellung von ordentlichen Schengen-Visa ausser Betracht fällt, da begründete Zweifel daran bestehen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Sohn die Schweiz respektive den Schengen-Raum vor Ablauf der maximalen zeitlichen Gültigkeit der Visa verlassen würden. Gegen die Absicht einer fristgerechten Wiederausreise sprechen die Schilderungen der persönlichen Situation (vgl. E. 6). Zu prüfen bleibt daher, ob aus humanitären Gründen Visa nur für die Schweiz auszustellen sind (vgl. E. 3.3 und E. 5).
E. 5 Ein Visum aus humanitären Gründen kann gemäss Ziff. 2 der erwähnten Weisung erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon auszugehen ist, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Es ist jeweils eine sorgfältige Prüfung des Einzelfalls erforderlich. Befindet sich eine Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die Erteilung eines humanitären Visums nach den erwähnten Weisungen ist somit an sehr restriktive Voraussetzungen geknüpft (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3 m.H.).
E. 6.1 Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Gründe nicht ausreichen, von einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung an Leib und Leben im Sinne der zitierten Weisung auszugehen.
E. 6.2 Im unter BVGE 2011/24 publizierten Länderurteil betreffend Sri Lanka wurden diverse Personenkreise definiert, die heute trotz der verbesserten Sicherheitslage seit Beendigung des militärischen Konflikts im Mai 2009 immer noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind. Das Urteil führt aus, dass auch die Gewalt gegenüber Frauen durch die Intensivierung der Kampfhandlungen in der Schlussphase des Konfliktes, insbesondere im Norden und im Osten des Landes, zugenommen hat. Trotz Beendigung der militärischen Feindseligkeiten werde nach wie vor von sexuellen Übergriffen respektive geschlechtsspezifischer Gewalt gegenüber Frauen berichtet. Im Norden Sri Lankas, wo in vielen der neu angesiedelten Familien eine Frau Familienoberhaupt ist, werde von - durch Angehörige der sri-lankischen Sicherheitskräfte begangenen - Vergewaltigungen berichtet. Auch in den Lagern für Binnenvertriebene (IDP-Camps) und in den Haftanstalten sollen viele Frauen Vergewaltigungen und sexuelle Gewalt seitens des Sicherheitspersonals erlitten haben, womit sie in eigener Person Zeuge von massiven Verbrechen und sexuellen Übergriffen geworden sind. Die bestehenden Gesetzesbestimmungen, welche Vergewaltigung, häusliche Gewalt und andere Formen der Gewalt gegen Frauen unter Strafe stellen, werden nicht wirksam umgesetzt (vgl. UNHCR 2010, a. a. O., S. 7 ff.; U.S. Department of State 2010, a. a. O.; United Kingdom Foreign & Commonwealth Office, März 2011, a. a. O., S. 292, BVGE 2011/24 E. 8.3.1). Auch Kinder sind betroffen, es wird berichtet, dass die Eelam People's Democratic Party (EPDP) und die People's Liberation Organization of Tamil Eelam (PLOTE) weiterhin Kinder für bestimmte Aufgaben, etwa die Beobachtung von Büros, rekrutieren und benutzen. Bis heute wurde in Fällen der Rekrutierung von Kindern weder ermittelt noch ein Verfahren eingeleitet (vgl. UNHCR 2010, a. a. O., S. 8 und Fn. 60 mit weiterem Verweis) (vgl. BVGE 2011/24 E. 8.3.2).
E. 6.3 Die Beschwerdeführerin gab in einem Schreiben vom 6. Dezember 2015 an, dass ihr die Regierung Sri Lankas im Jahr 2010 eine Todesbescheinigung für ihren Ehemann ausgestellt habe (SEM-pag. 13 und 17). Sie brachte auch vor, an ihrem Aufenthaltsort von Angehörigen des Militärs belästigt und mitgenommen worden zu sein und legte dafür eine Bestätigung des "Diocesan Secretariat - Diocese of X._______" vom 15. März 2016 (SEM-pag. 51), ein Schreiben eines "human right defenders" vom 17. Februar 2016 (SEM-pag. 39 - 40), einen Beleg des "Citizens' Committee X.________ District" vom 5. Dezember 2015 (SEM-pag. 18) und ein Schreiben eines "Member of Parliament" (SEM-pag. 9) ins Recht. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts hat die Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht, dass ihr Ehemann tot ist und sie nun alleine für sich und ihren Sohn sorgen muss. Allerdings teilt das Gericht die Einschätzung der Botschaft, wonach den Beschwerdeführenden keine konkrete Gefährdung droht. Obwohl die Beschwerdeführerin zahlreiche Eingaben ins Recht legte, blieben ihre Angaben zu den angeblich erlittenen Belästigungen durch Angehörige des Militärs in jedem dieser Schreiben sehr allgemein und vage. Des Weiteren widerspricht sie sich bezüglich der Vorkommnisse. Einerseits gab sie in ihrer Beschwerde vom 13. Mai 2016 an, am 1. Mai 2016 von Polizisten des CID abgeholt und eine Nacht festgehalten worden zu sein. Anderseits ist dem Schreiben vom 4. Mai 2016 zu entnehmen, dass sie am 2. Mai 2016 Besuch von Polizisten in zivil gehabt habe. Die Festnahme vom 1. Mai 2016 erwähnt sie in diesem Schreiben mit keinem Wort, obwohl eine Nacht in einem Armeecamp ein einschneidendes Ereignis gewesen sein müsste (BVGer-act. 1). Es erscheint auch als wenig plausibel, dass die Sicherheitsbehörden sie noch immer nach ihrem Mann befragen sollten, hat sie doch angegeben, dass ihr die Regierung Sri Lankas im Jahr 2010 eine Todesbescheinigung ausgestellt hat (SEM-pag. 13 und 17). Sie hat auch nicht angegeben, selbst für die LTTE tätig gewesen zu sein. Des Weiteren hat sie nicht vorgebracht, sie hätte um Hilfe nachgesucht und die Behörden würden sie nicht unterstützen sowie sie hat diesbezüglich auch keine weiteren Belege geliefert oder eine allfällige Untätigkeit der Behörden konkreter geschildert. In Anbetracht all dieser Erwägungen kommt das Gericht zum Schluss, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums vorliegend nicht erfüllt sind. Die Beschwerdeführenden erlitten seitens der sri-lankischen Behörden keine erheblichen Nachteile. Aufgrund der Aktenlage erscheint es wenig wahrscheinlich, dass sie in absehbarer Zukunft von den sri-lankischen Behörden in gesteigertem Ausmass behelligt werden. Angesichts der zugegebenermassen problematischen Sicherheitslage und der wirtschaftlichen Probleme, ist verständlich, dass die Beschwerdeführenden ihre Lage subjektiv als bedrohlich empfinden; jedoch bestehen im vorliegenden Fall keine konkreten Anzeichen dafür, dass sie in Sri Lanka unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben bedroht sind. Sollten sich die Beschwerdeführenden weiterhin bedroht fühlen, steht es ihnen offen, sich an die sri-lankischen Sicherheitsbehörden zu wenden und entsprechende Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Wie vom SEM zutreffend erwogen wurde, befinden sie sich somit nicht in einer besonderen Notsituation, die ein behördliches Eingreifen seitens der Schweiz zwingend erforderlich machen würde.
E. 7 Die Verweigerung der Erteilung von Visa an die Beschwerdeführerin und ihr Kind durch die Vorinstanz ist nach dem Gesagten sowohl mit Blick auf die Voraussetzungen für die Erteilung von einheitlichen Schengen-Visa (E. 4) als mit Blick auf die Voraussetzungen für die Erteilung von Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit (E. 5 - E. 6) zu Recht erfolgt. Die angefochtene Verfügung ist somit im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den unterlegenen Beschwerdeführenden aufzuerlegen. Im vorliegenden Fall ist jedoch aus verwaltungsökonomischen Gründen in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden (durch Vermittlung der Schweizer Botschaft in Colombo [per EDA-Kurier]) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. ZEMIS[...]) - die Schweizer Botschaft in Colombo (mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an die Beschwerdeführenden und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht [per EDA-Kurier]) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3303/2016 Urteil vom 3. Januar 2017 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn. Parteien A._______, und ihr Kind B._______, C._______, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Visum aus humanitären Gründen. Sachverhalt: A. Am 22. Dezember 2015 beantragte die Beschwerdeführerin, geb. 1985, für sich und ihren Sohn, geb. 2006, bei der Schweizer Vertretung in Colombo (im Weiteren: Botschaft), Sri Lanka, Schengen-Visa für die Schweiz aus humanitären Gründen (Zweck des Aufenthaltes "lifelong") (SEM-pag. 5 - 7 und 42 - 44). B. Aus einer Aktennotiz der für den Antrag zuständigen Mitarbeiterin der Botschaft vom 21. Januar 2016 geht hervor, dass mit der Beschwerdeführerin am 16. Dezember 2015 ein Beratungsgespräch geführt worden war. Sie habe angegeben, im Jahr 2003 D._______ geheiratet zu haben. Dieser sei etwa 1996 als 14-jähriger der LTTE beigetreten und habe der Organisation bis in die letzten Kriegstage gedient. Zeitweise hätten sie in Colombo gelebt. Ihr Ehemann sei für den Geheimdienst der LTTE tätig gewesen. Im Krieg sei der Bruder der Beschwerdeführerin bei einem Bombenangriff ums Leben gekommen. Der Angriff habe dem Ehemann und dessen LTTE-Kommandanten "Jaan" gegolten. Die sowohl im schriftlichen Antrag als auch im Beratungsgespräch geltend gemachte Beziehung zwischen E._______, der Ehefrau des Kommandanten F._______ und der Beschwerdeführerin bleibe unklar. N [...] (E._______) sei im November 2014 im Rahmen eines humanitären Visums die Einreise erlaubt worden. Die Beschwerdeführerin sei wiederholt von Sicherheitskräften zu E._______ und deren Ehemann befragt worden. Im schriftlichen Antrag habe sie angegeben, die Frau nicht/kaum gekannt zu haben; dann wieder habe es sich um eine Freundin gehandelt. Auch das Ausreisedatum der Freundin habe sie falsch angegeben. In ihrem mündlichen und schriftlichen Bericht habe sie immer das Kind/den Sohn E._______'s erwähnt, obwohl diese drei Kinder habe. Die Mitarbeiterin der Botschaft kommt zum Schluss, dass Befragungen durch Sicherheitskräfte beunruhigend sein könnten. Es komme auch immer wieder zu verbalen sexuellen Belästigungen. Es sei nachvollziehbar, dass sie sich alleine mit dem Kind in ihrem eigenen Haus nicht wohl fühle. Der Vater habe daher jeweils bei ihr im Haus übernachtet. Sie lebe daher meistens bei ihren Eltern und fühle sich bisher dort auch sicher. In ihrem letzten Schreiben an die Botschaft habe sie erwähnt, dass sie momentan bei einer Nachbarin lebe. Ihr Haus habe sie im Rahmen eines indischen Wiederaufbauprojekts erhalten. Es befinde sich in 15 Minuten Gehdistanz zum Haus der Eltern. Von 2012 bis 2013 habe sie für "UNDP" und auch für eine andere Entwicklungsorganisation ("MWDF") gearbeitet. Sie sei gebildet und scheine sich hilfloser darzustellen, als sie sei. Die Vielzahl von Unterstützungsschreiben würde auf ein breites und relevantes Netzwerk hinweisen, auf das sie im Notfall würde zurückgreifen könnte. Die Beschwerdeführerin habe sich nie vergleichbar mit N [...] öffentlich exponiert und zudem den Tod ihres Ehemannes anerkannt. Die Einreise von N [...]sei zu einem Zeitpunkt enormer politischer Anspannung gewährt worden. Die damalige Situation sei mit der heutigen nicht zu vergleichen. Es sei der Beschwerdeführerin nicht gelungen, darzulegen, dass sie unmittelbar, konkret und ernsthaft an Leib und Leben gefährdet sei (SEM-pag 35 - 36). C. Mit Formularverfügung vom 22. Januar 2016 verweigerte die Schweizer Vertretung die Ausstellung der beantragten Visa mit der Begründung, der Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts seien nicht nachgewiesen worden und die Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, habe nicht festgestellt wer-den können. Zudem wurde festgehalten, aus den geltend gemachten Umständen könne auch unter Berücksichtigung der politischen, wirtschaftlichen und sozialen Situation in Sri Lanka keine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Lebensgefahr abgeleitet werden, so dass auch die Voraussetzungen für ein humanitäres Visum nicht erfüllt seien. Die Verweigerungsverfügungen wurden der Beschwerdeführerin am 27. Januar 2016 ausgehändigt (SEM-pag. 1 - 2 und 37 - 38). D. Am 29. Februar 2016 übermittelte die Botschaft dem SEM die Einsprache der Beschwerdeführenden gegen die Verweigerung der Visa und die entsprechenden Unterlagen des vorhergegangenen Visumsverfahrens (SEM-pag. 45 ff.). In der Einsprache brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, nachdem sie von ihrem Besuch bei der Schweizer Botschaft in Colombo zurückgekehrt sei, sei sie von Geheimdienstmitarbeitern verfolgt worden. Diese hätten sie gefragt, von wo sie komme und wo ihr Sohn sei. Als sie in X._______ ein Dreirad habe mieten wollen, habe sie bemerkt, dass ihr diese Leute das Portemonnaie gestohlen hätten. Am gleichen Tag hätten Geheimdienstmitarbeiter ihren Sohn in der Schule befragt (SEM-pag. 41). E. Am 4. April 2016 wies das SEM die Einsprache der Beschwerdeführenden ab. Es stellte fest, die Beschwerdeführerin habe keine ernsthafte Gefährdung für Leib und Leben vorgetragen. Sie habe im Wesentlichen geltend gemacht, sie und ihr Sohn würden von Sicherheitsleuten aufgesucht und belästigt. Die von ihr erwähnten polizeilichen Vorsprachen habe sie nicht besonders substantiiert geschildert. Es sei nicht ausgeschlossen, dass solche Vorsprachen vorkommen und diese als unangenehm und subjektiv als bedrohlich empfunden werden könnten. Sie würden im vorliegenden Zusammenhang indessen keine konkrete, ernsthafte Lebensgefahr für die Beschwerdeführerin und ihr Kind darstellen. Die Situation in Sri Lanka habe sich deutlich entspannt und die Beschwerdeführerin habe nicht belegen können, dass sie alle privaten und/oder staatlichen Schutzmassnahmen getroffen habe. Es könne deshalb nicht gesagt werden, der Staat würde ihr alle Hilfe verweigern. Auch habe sie offenbar nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, sich durch eine Wohnsitzverlegung diesen Benachteiligungen zu entziehen. Dass es für eine alleinerziehende, verwitwete Frau und Mutter mitunter schwierig und anspruchsvoll sein könne, alle gestellten Aufgaben zu erfüllen, sei unbestritten. Indessen würden diese Schwierigkeiten und möglicherweise vorkommenden Benachteiligungen die Erteilung eines humanitären Visums nicht rechtfertigen. Es lägen keine besondere Notsituation und insgesamt keine humanitären Gründe vor, die eine Einreise in die Schweiz als zwingend notwendig erscheinen liessen. Ferner seien auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines ordentlichen Schengen-Visums nicht gegeben, da die fristgerechte Rückkehr nach Ablauf des Visums nicht gewährleistet sei. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung für den Schengen-Raum seien daher nicht erfüllt (SEM-pag. 53 - 55). F. Am 13. Mai 2016 erhoben die Beschwerdeführenden mit englischsprachiger Eingabe Beschwerde gegen den Entscheid des SEM. Sie beantragten sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und die Erteilung von Einreisevisa für die Schweiz. Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin aus, sie wohne seit dem 9. März 2016 bei ihrer Mutter. Am 1. Mai hätten sie Polizisten des CID (Criminal Investigation Department) aufgesucht und aufgefordert, für eine Befragung mitzukommen. Sie habe sich geweigert und ihnen gesagt, dass ihr Ehemann im letzten Krieg ermordet worden sei. Sie habe ihnen weiter mitgeteilt, sie würden sich irren, wenn sie glauben würden, ihr Ehemann sei im Gefängnis. Sie forderte die Polizisten auf, ihr ein Foto der Person zu zeigen. Diese hätten ihr gesagt, sie würden ihr im Gefängnis ein Foto zeigen. Dann seien sie gegangen und sie habe ihre Nachbarn um Unterstützung gebeten. Nach einer Weile seien sechs Polizisten des CID mit einem Fahrzeug gekommen, um sie abzuholen, doch sie habe sich geweigert. Die Polizisten hätten ihre Mutter niedergeschlagen und auch sie ins Gesicht geschlagen. Sie hätten sie ins "Y._______ camp" gebracht. Als sie habe wissen wollen, weshalb sie hergebracht worden sei, hätten sie sie gefragt, wieso sie überall erzählen würde, dass sie von ihnen verfolgt werde und sie sie befragen würden. Sie sei geschlagen und bedroht worden, sie würden sie ins Gefängnis bringen und ihren Sohn verschwinden lassen. Des Weiteren sei sie gefragt worden, weshalb sie sich ausserhalb ihres Dorfes aufhalte und ob sie jemanden habe, der ihr helfen würde. Sie hätten auch gesagt, dass sie heimlich töten würden. Ihr Vater und ein Mann ihres Dorfes habe sie abholen wollen. Die Polizisten hätten ihren Vater geschlagen und die andere Person sei nach Hause geschickt worden. Anschliessend um 11:15 Uhr seien sie zur "Z._______" Polizeistation geschickt worden. Sie sei nochmals befragt worden und am nächsten Morgen frei gekommen. Die Polizisten hätten ihr erneut gedroht, falls sie irgendjemanden von der Festnahme erzählen würde. Sie sei jetzt in Jaffna im Spital wegen psychischer Beschwerden und den Schmerzen von den Schlägen. Die Beschwerdeführerin reichte ein Schreiben an das "Divisional Secretary Office" in Z._______ vom 4. Mai 2016 zu den Akten. Sie teilte in diesem Schreiben mit, dass ihr Ehemann bei der LTTE gewesen und am 11. März 2009 getötet worden sei. Seit Mai 2016 werde sie von Polizisten des CID befragt. Sie solle bestätigen, dass eine inhaftierte Person am Flughafen ihr Ehemann sei. Deshalb wohne sie ausserhalb ihres Dorfes. Als sie ihren Sohn bei ihren Eltern besucht habe, seien Polizisten gekommen und hätten sie gefragt, weshalb sie nicht im Dorf wohne. Sie sei am 24. April 2016 in X._______ befragt worden. Kürzlich hätten sie am 2. Mai 2016 Personen in ziviler Kleidung zu einer Befragung abholen wollen. Sie habe deren Ausweis sehen wollen, sei aber nur beschimpft worden. Als sie nach ihren Nachbarn geschrien habe, hätten sie sie geschlagen und seien schnell gegangen. Die Beschwerde ging nach Übermittlung durch die Botschaft am 25. Mai 2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein. (BVGer-act.1). G. Mit Vernehmlassung vom 25. Juli 2016 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie führte im Wesentlichen aus, wie die letzte Lagebeurteilung des SEM unterstreiche, sei davon auszugehen, dass sich die politische und gesellschaftliche Lage in Sri Lanka weiter verbessert habe und insbesondere nicht eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Demgegenüber seien die Schilderungen der Beschwerdeführerin im Laufe des Verfahrens immer dramatischer dargestellt worden, was ihre Glaubwürdigkeit grundsätzlich in Frage stelle. Dazu komme, dass selbst wenn der Darstellung der Ereignisse in der Beschwerdeschrift gefolgt würde, diese Ereignisse den Grad einer lebensbedrohlichen Verfolgung nicht erreichen bzw. die dortigen Schilderungen nicht darauf schliessen liessen, dass von einer ernsthaften, konkreten und unmittelbaren Gefahr auszugehen sei, welche ein behördliches Handeln zwingend machen würde. Selbst wenn der Beschwerdeführerin bei ihrer Befragung Angst gemacht worden wäre, müsse ihren eignen Angaben entnommen werden, dass keine der dort gemachten Drohungen auch nur ansatzweise umgesetzt worden sei. Die Beschwerdeführerin befände sich nun in einem Spital und erhalte dort offensichtlich die erforderliche Pflege. Eine ernsthafte lebensbedrohliche Gefahr sei deshalb nicht gegeben (BVGer-act. 5). H. Die Beschwerdeführerin führte mit Eingabe vom 5. Oktober 2016 replikweise aus, Polizisten des CID hätten den behandelnden Arzt im Spital und anschliessend am 22. August 2016 sie zu Hause aufgesucht und aufgefordert, zum TID (Terrorist Investigation Department) nach H._______ zu kommen. Falls sie nicht kommen würde, würden sie ihren Sohn entführen. Sie werde verdächtigt, Beziehungen zu LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) - Personen im Ausland zu haben. Am 1. September 2016 sei sie erneut von Polizisten des CID aufgesucht worden, weil sie ihrer Aufforderung nicht nachgekommen sei. Sie hätte ein Formular unterschreiben sollen. Als sie und ihre Mutter laut geschrien hätten und Nachbarn gekommen seien, seien die Polizisten schnell gegangen. Sie seien in Sri Lanka in Lebensgefahr (BVGer-act. 8). I.Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide des SEM, mit denen die Erteilung von Einreisevisa verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerenden sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und abgesehen von der nachfolgenden Einschränkung formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 Abs.1 VwVG). 1.4 Die Beschwerde wurde in englischer Sprache und somit nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung oder auf die Einholung einer Übersetzung kann indessen aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss verzichtet werden, da der Eingabe der Beschwerdeführenden genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind. 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Die im Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über das Visumsverfahren und über die Ein- und Ausreise gelangen nur soweit zur Anwendung, als die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen nicht zur Anwendung kommen und die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 4 AuG). 3.2 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind (sog. Drittstaatsangehörige), müssen für die Einreise für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eins Zeitraums von 180 Tagen die in Art. 6 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 Bst. a - e des Schengener-Grenzkodex (Verordnung [EU] 2016/399 vom 9. März 2016, kodifizierter Text, ABl. L 77/1 vom 23.3.2016, nachfolgend: SGK-K) aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Unter anderem muss der Drittstaatsangehörige über gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen (Bst. a), und über ein Visum verfügen, sofern dieses gemäss der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 vom 15. März 2001 (ABl. L 81/1 vom 31.3.2001) erforderlich ist (Bst. b); ferner hat er den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts zu belegen und über genügende finanzielle Mittel dafür zu verfügen (Bst. c). 3.3 Sind eine oder mehrere Voraussetzungen für die Erteilung eines einheitlichen Visums für den gesamten Schengen-Raum nicht erfüllt, so haben die Mitgliedstaaten gemäss Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK-K die Möglichkeit, namentlich aus humanitären Gründen die Einreise ins eigene Hoheitsgebiet zu bewilligen (Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit, VrG). Zwecks Konkretisierung dieser Bestimmung erliess die Vorinstanz in Absprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA (vgl. Art. 2 Abs. 4 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]) am 28. September 2012 eine Weisung (Weisung "Visumantrag aus humanitären Gründen", Nr. 322.126, zuletzt geändert am 30. August 2016, , abgerufen im Dezember 2016; vgl. zur Entstehungsgeschichte ausführlich BVGE 2015/5 E. 4 m.H. sowie E. 7.2 m.H. zur Rechtsnatur von Weisungen). 3.4 Dem angefochtenen Entscheid liegen Gesuche von Staatsangehörigen aus Sri Lanka um Erteilung eines sog. einheitlichen Schengen-Visums beziehungsweise eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aus humanitären Gründen zugrunde. Die Gesuchstellenden unterstehen nach den eben dargelegten Rechtsgrundlagen aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit der Visumspflicht.
4. Die Beschwerdeführenden haben sich auf Beschwerdeebene nicht mit dem Vorbehalt der Vorinstanz gegen die Erteilung einheitlicher Schengen-Visa - die Beschwerdeführenden hätten nicht die Absicht, fristgerecht wieder auszureisen - auseinandergesetzt. Aufgrund der Akten ist mit der Vor-instanz davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall die Ausstellung von ordentlichen Schengen-Visa ausser Betracht fällt, da begründete Zweifel daran bestehen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Sohn die Schweiz respektive den Schengen-Raum vor Ablauf der maximalen zeitlichen Gültigkeit der Visa verlassen würden. Gegen die Absicht einer fristgerechten Wiederausreise sprechen die Schilderungen der persönlichen Situation (vgl. E. 6). Zu prüfen bleibt daher, ob aus humanitären Gründen Visa nur für die Schweiz auszustellen sind (vgl. E. 3.3 und E. 5). 5. Ein Visum aus humanitären Gründen kann gemäss Ziff. 2 der erwähnten Weisung erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon auszugehen ist, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Es ist jeweils eine sorgfältige Prüfung des Einzelfalls erforderlich. Befindet sich eine Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die Erteilung eines humanitären Visums nach den erwähnten Weisungen ist somit an sehr restriktive Voraussetzungen geknüpft (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3 m.H.). 6. 6.1 Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Gründe nicht ausreichen, von einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung an Leib und Leben im Sinne der zitierten Weisung auszugehen. 6.2 Im unter BVGE 2011/24 publizierten Länderurteil betreffend Sri Lanka wurden diverse Personenkreise definiert, die heute trotz der verbesserten Sicherheitslage seit Beendigung des militärischen Konflikts im Mai 2009 immer noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind. Das Urteil führt aus, dass auch die Gewalt gegenüber Frauen durch die Intensivierung der Kampfhandlungen in der Schlussphase des Konfliktes, insbesondere im Norden und im Osten des Landes, zugenommen hat. Trotz Beendigung der militärischen Feindseligkeiten werde nach wie vor von sexuellen Übergriffen respektive geschlechtsspezifischer Gewalt gegenüber Frauen berichtet. Im Norden Sri Lankas, wo in vielen der neu angesiedelten Familien eine Frau Familienoberhaupt ist, werde von - durch Angehörige der sri-lankischen Sicherheitskräfte begangenen - Vergewaltigungen berichtet. Auch in den Lagern für Binnenvertriebene (IDP-Camps) und in den Haftanstalten sollen viele Frauen Vergewaltigungen und sexuelle Gewalt seitens des Sicherheitspersonals erlitten haben, womit sie in eigener Person Zeuge von massiven Verbrechen und sexuellen Übergriffen geworden sind. Die bestehenden Gesetzesbestimmungen, welche Vergewaltigung, häusliche Gewalt und andere Formen der Gewalt gegen Frauen unter Strafe stellen, werden nicht wirksam umgesetzt (vgl. UNHCR 2010, a. a. O., S. 7 ff.; U.S. Department of State 2010, a. a. O.; United Kingdom Foreign & Commonwealth Office, März 2011, a. a. O., S. 292, BVGE 2011/24 E. 8.3.1). Auch Kinder sind betroffen, es wird berichtet, dass die Eelam People's Democratic Party (EPDP) und die People's Liberation Organization of Tamil Eelam (PLOTE) weiterhin Kinder für bestimmte Aufgaben, etwa die Beobachtung von Büros, rekrutieren und benutzen. Bis heute wurde in Fällen der Rekrutierung von Kindern weder ermittelt noch ein Verfahren eingeleitet (vgl. UNHCR 2010, a. a. O., S. 8 und Fn. 60 mit weiterem Verweis) (vgl. BVGE 2011/24 E. 8.3.2). 6.3 Die Beschwerdeführerin gab in einem Schreiben vom 6. Dezember 2015 an, dass ihr die Regierung Sri Lankas im Jahr 2010 eine Todesbescheinigung für ihren Ehemann ausgestellt habe (SEM-pag. 13 und 17). Sie brachte auch vor, an ihrem Aufenthaltsort von Angehörigen des Militärs belästigt und mitgenommen worden zu sein und legte dafür eine Bestätigung des "Diocesan Secretariat - Diocese of X._______" vom 15. März 2016 (SEM-pag. 51), ein Schreiben eines "human right defenders" vom 17. Februar 2016 (SEM-pag. 39 - 40), einen Beleg des "Citizens' Committee X.________ District" vom 5. Dezember 2015 (SEM-pag. 18) und ein Schreiben eines "Member of Parliament" (SEM-pag. 9) ins Recht. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts hat die Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht, dass ihr Ehemann tot ist und sie nun alleine für sich und ihren Sohn sorgen muss. Allerdings teilt das Gericht die Einschätzung der Botschaft, wonach den Beschwerdeführenden keine konkrete Gefährdung droht. Obwohl die Beschwerdeführerin zahlreiche Eingaben ins Recht legte, blieben ihre Angaben zu den angeblich erlittenen Belästigungen durch Angehörige des Militärs in jedem dieser Schreiben sehr allgemein und vage. Des Weiteren widerspricht sie sich bezüglich der Vorkommnisse. Einerseits gab sie in ihrer Beschwerde vom 13. Mai 2016 an, am 1. Mai 2016 von Polizisten des CID abgeholt und eine Nacht festgehalten worden zu sein. Anderseits ist dem Schreiben vom 4. Mai 2016 zu entnehmen, dass sie am 2. Mai 2016 Besuch von Polizisten in zivil gehabt habe. Die Festnahme vom 1. Mai 2016 erwähnt sie in diesem Schreiben mit keinem Wort, obwohl eine Nacht in einem Armeecamp ein einschneidendes Ereignis gewesen sein müsste (BVGer-act. 1). Es erscheint auch als wenig plausibel, dass die Sicherheitsbehörden sie noch immer nach ihrem Mann befragen sollten, hat sie doch angegeben, dass ihr die Regierung Sri Lankas im Jahr 2010 eine Todesbescheinigung ausgestellt hat (SEM-pag. 13 und 17). Sie hat auch nicht angegeben, selbst für die LTTE tätig gewesen zu sein. Des Weiteren hat sie nicht vorgebracht, sie hätte um Hilfe nachgesucht und die Behörden würden sie nicht unterstützen sowie sie hat diesbezüglich auch keine weiteren Belege geliefert oder eine allfällige Untätigkeit der Behörden konkreter geschildert. In Anbetracht all dieser Erwägungen kommt das Gericht zum Schluss, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums vorliegend nicht erfüllt sind. Die Beschwerdeführenden erlitten seitens der sri-lankischen Behörden keine erheblichen Nachteile. Aufgrund der Aktenlage erscheint es wenig wahrscheinlich, dass sie in absehbarer Zukunft von den sri-lankischen Behörden in gesteigertem Ausmass behelligt werden. Angesichts der zugegebenermassen problematischen Sicherheitslage und der wirtschaftlichen Probleme, ist verständlich, dass die Beschwerdeführenden ihre Lage subjektiv als bedrohlich empfinden; jedoch bestehen im vorliegenden Fall keine konkreten Anzeichen dafür, dass sie in Sri Lanka unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben bedroht sind. Sollten sich die Beschwerdeführenden weiterhin bedroht fühlen, steht es ihnen offen, sich an die sri-lankischen Sicherheitsbehörden zu wenden und entsprechende Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Wie vom SEM zutreffend erwogen wurde, befinden sie sich somit nicht in einer besonderen Notsituation, die ein behördliches Eingreifen seitens der Schweiz zwingend erforderlich machen würde.
7. Die Verweigerung der Erteilung von Visa an die Beschwerdeführerin und ihr Kind durch die Vorinstanz ist nach dem Gesagten sowohl mit Blick auf die Voraussetzungen für die Erteilung von einheitlichen Schengen-Visa (E. 4) als mit Blick auf die Voraussetzungen für die Erteilung von Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit (E. 5 - E. 6) zu Recht erfolgt. Die angefochtene Verfügung ist somit im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den unterlegenen Beschwerdeführenden aufzuerlegen. Im vorliegenden Fall ist jedoch aus verwaltungsökonomischen Gründen in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (durch Vermittlung der Schweizer Botschaft in Colombo [per EDA-Kurier])
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. ZEMIS[...])
- die Schweizer Botschaft in Colombo (mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an die Beschwerdeführenden und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht [per EDA-Kurier]) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn Versand: