Visum aus humanitären Gründen (VrG)
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin reichte bereits am 15. September 2005 bei der Schweizer Vertretung in Colombo ein Asylgesuch ein. Dieses wurde mit Verfügung vom 17. August 2007 des damaligen BFM (seit 1. Januar 2015 Staatssekretariat für Migration [SEM]) abgelehnt. Zur Begründung wurde seitens des Bundesamtes im Wesentlichen ausgeführt, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. A.b Ein erstes Asylgesuch des Ehemannes der Beschwerdeführerin, das zweite der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder lehnte das BFM mit Verfügung vom 22. September 2008 ab. Die dagegen angehobene Beschwerde vom 9. Oktober 2008 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 20. November 2008 wegen Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungssituation ab. B. Mit Urteil vom 26. Januar 2009 trat das Bundesverwaltungsgericht auf eine Eingabe des Ehemannes der Beschwerdeführerin, der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder, welche als Revisionseingabe gegen das Urteil vom 20. November 2008 entgegen genommen wurde, nicht ein. C. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 16. Januar 2009 im Namen ihres Ehemannes schriftlich bei der Schweizerischen Vertretung in Colombo erneut um Asyl nach. Mit Verfügung vom 4. April 2011 wies das BFM das Einreise- und Asylgesuch des Ehemannes der Beschwerdeführerin ab. Auch das Bundesverwaltungsgericht wies mit Urteil vom 8. Februar 2013 die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde ab und machte zur Begründung unter anderem geltend, die Ausführungen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau seien mit Widersprüchlichkeiten behaftet, die Vorbringen des Ehemannes zum mehrmaligen, konsequenzlosen Bei- und Austreten bei der LTTE-Bewegung wirklichkeitsfremd. D. Am 1. April 2015 ersuchte die Beschwerdeführerin die Schweizerische Botschaft in Colombo um Ausstellung von Schengen-Visa für sich und ihre Kinder aus humanitären Gründen. Die Vertretung wies diese Gesuche mit Verfügung vom 23. April 2015 ab. E. In der Folge erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. Mai 2015, gestützt auf Art. 6 Abs. 2bis des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG, SR 142.20), Einsprache gegen diese Verfügung. F. Mit Verfügung vom 28. Mai 2015 - eröffnet am 19. Juni 2015 - wies das SEM die Einsprache vom 5. Mai 2015 ab und machte zur Begründung im Wesentlichen geltend, die Einsprache werde im Wesentlichen damit begründet, die Mutter mache sich Sorgen um die Zukunft ihrer Tochter. Diese sei eigenen Angaben zufolge auf dem Schulweg von Armeeangehörigen nach dem Vater gefragt worden. Ausserdem sei sie mehrfach aufgefordert worden, der Armee beizutreten. Indessen würde eine allfällige Rekrutierung der Tochter keine Situation einer ernsthaften, unmittelbaren und konkreten Gefährdung an Leib und Leben darstellen. Die beschriebene Situation lasse daher nicht auf eine unmittelbare Gefährdung schliessen. Selbst wenn daraus ernsthafte Nachteile in Bezug auf die Freiheit oder unerträglicher psychischer Druck entstehen sollte, würde dies die Erteilung eines humanitären Visums nicht rechtfertigen. Das Gesetz sehe - wie vom Bundesverwaltungsgericht kürzlich bestätigt, die Erteilung eines humanitären Visums nur vor, wenn sich jemand in unmittelbarer Gefahr für sein Leben befinde. Nach dem Gesagten sei davon auszugehen, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder seien in Sri Lanka nicht unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leiben und Leben gefährdet. Es liege für die Beschwerdeführenden keine besondere Notsituation vor, welche bei ihnen, im Gegensatz zu anderen Personen, ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache. Damit seien die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums nicht erfüllt. Ergänzend sei festzuhalten, dass auch die Bedingungen für die Ausstellung eines ordentlichen Schengen-Visums für einen bewilligungsfreien Aufenthalt nicht erfüllt seien. Nach Art. 32 Visakodex in Verbindung mit Art. 1 VEV sei die Ausstellung eines Visums (Sichtvermerks) insbesondere zu verweigern, wenn der Aufenthaltszweck und die Umstände des Aufenthalts für einen vorübergehenden, höchstens drei Monate dauernden Aufenthalt in der Schweiz und im Schengen-Raum nicht genügend belegt worden seien und die gesuchstellende Person deshalb nicht hinreichend Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr und Ausreise aus der Schweiz und dem Schengen-Raum zu bieten vermöge. Im vorliegenden Fall habe die Mutter die Absicht, dauerhaft in der Schweiz zu bleiben. Eine fristgerechte Ausreise nach Ablauf der Gültigkeit des Visums sei nicht gewährleistet. Zusammenfassend sei festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums nicht erfüllt seien. Die Vertretung habe die Ausstellung des Einreisevisums somit zu Recht verweigert. Die Einsprache sei daher abzuweisen. G. Mit Eingabe vom 17. Juli 2015 (Eingangsstempel Bundesverwaltungsgericht) erhoben die Beschwerdeführenden mit englischsprachiger Eingabe Beschwerde gegen den Entscheid des SEM vom 28. Mai 2015 und beantragten sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Erteilung von Einreisevisa für die Schweiz. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide des SEM, mit denen die Erteilung von Einreisevisa verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführenden sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und abgesehen von der nachfolgenden Einschränkung formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 Abs.1 VwVG).
E. 1.4 Die Beschwerde wurde in englischer Sprache und somit nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung oder auf die Einholung einer Übersetzung kann indessen aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss verzichtet werden, da der Eingabe der Beschwerdeführenden genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind.
E. 2 Im vorliegenden Verfahren kommen die allgemeinen Kognitionsbestimmungen von Art. 49 VwVG zur Anwendung, wonach mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden kann (vgl. BVGE 2015/5 E. 2). Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
E. 3 Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 e contrario VwVG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 4.1 Mit dem Schengen-Assoziierungsabkommen hat die Schweiz das Schengen-Recht übernommen. Die im Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise - insbesondere die Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) - gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2-5 AuG).
E. 4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der EU-Visa-Verordnung erforderlich ist ([EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 [ABl. L 81 vom 21. März 2001] zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind; zum vollständigen Quellennachweis vgl. die Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV). Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige für den Erhalt eines Schengen-Visums den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen sie nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex bzw. SGK], ABl. L 77 vom 23. März 2016 [kodifizierter Text]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]; Art. 4 VEV).
E. 4.3 Sind die vorerwähnten Voraussetzungen zur Ausstellung eines "einheitlichen Visums" nicht erfüllt, kann ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen ausnahmsweise ein Visum erteilen. Dieses ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK und Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; vgl. zur Begriffsbestimmung Art. 2 Ziff. 3 und 4 Visakodex). Auf nationaler Ebene ist die Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen in Art. 2 Abs. 4 i.V.m. Art. 12 Abs. 4 VEV normiert. Entsprechend der genannten Bestimmung können das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und das SEM im Rahmen ihrer Zuständigkeiten im Einzelfall eine Einreise aus humanitären Gründen für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen bewilligen.
E. 4.4 Die Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen hat insbesondere angesichts der Aufhebung der Möglichkeit, bei einer Schweizer Vertretung im Ausland ein Asylgesuch einzureichen, an Bedeutung gewonnen. Mit dem erwähnten Visum soll bei Vorliegen humanitärer Gründe der betroffenen Person ausnahmsweise die Einreise in die Schweiz bewilligt werden können. Unterlässt es die Person, während der Dauer ihres bewilligten Aufenthalts (90 Tage) ein Asylgesuch zu stellen, so muss sie wieder ausreisen. Von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen - etwa dem Nachweis der rechtzeitigen Wiederausreise aus der Schweiz oder hinreichender finanzieller Mittel - kann in diesen Fällen somit abgesehen werden (vgl. dazu die Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Asylgesetzes vom 26. Mai 2010: BBl 2010 4455, 4468 und 4490).
E. 5 Die humanitären Visa zwecks Einreichung eines Asylgesuchs wurden nach der bisherigen, vom klaren gesetzgeberischen Willen gedeckten Praxis in Form eines Schengenvisums mit beschränkter räumlicher Gültigkeit gemäss Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex erteilt. In einem neusten Urteil stellte der Europäische Gerichtshof (EuGH) jedoch fest, dass nach dem gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts solche Visa allein dem nationalen Recht unterstehen (Urteil des EuGH vom 07.03.2017, X und X gegen Belgien, C-638/16 PPU, EU:C:2017:173). Die sich daraus ergebende Lücke füllte das Bundesverwaltungsgericht in einem neusten Leiturteil dahingehend aus, dass es bis zu entsprechenden Massnahmen des Gesetzgebers zum gleichen Zweck und unter unveränderten inhaltlichen Voraussetzungen eine neue Kategorie humanitärer nationaler Visa schuf, die nur für das Territorium der Schweiz gelten (Urteil des BVGer F-7298/2016 vom 19. Juni 2017 E. 4 m.H.).
E. 6.1 In der oben erwähnten Botschaft hält der Bundesrat fest, dass ein Visum aus humanitären Gründen ausnahmsweise erteilt werden könne, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden müsse, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sei. Die betroffene Person müsse sich in einer besonderen Notsituation befinden, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache und es rechtfertige, ihr - im Gegensatz zu anderen Personen - ein Einreisevisum zu erteilen. Dies könne etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Visumsgesuch sei unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen (vgl. BBl 2010 4455, 4468, 4472 und insbesondere 4490). Diese Ausführungen finden ihren Niederschlag auch in der vom SEM in Absprache mit dem EDA erlassenen Weisung Nr. 322.126 "Visumsantrag aus humanitären Gründen" (vgl. überarbeitete Version der Weisungen des damaligen Bundesamtes für Migration [BFM] vom 25. Februar 2014 [Stand 30. August 2016]; nachfolgend: Weisungen humanitäres Visum). Insgesamt sind die Einreisevoraussetzungen beim Visumsverfahren somit noch restriktiver als bei den im Rahmen der Revision aufgehobenen Auslandgesuchen, bei welchen Einreisebewilligungen bereits nur sehr zurückhaltend erteilt wurden (vgl. zur entsprechenden Praxis BVGE 2015/5 E. 4.1 und 2011/10 E. 3.3).
E. 6.2 Aufgrund ihrer sri-lankischen Staatsangehörigkeit sind die Beschwerdeführenden nach Massgabe des Anhangs I der EU-Visa-Verordnung Drittstaatsangehörige, die der Visumspflicht unterliegen. Dementsprechend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Voraussetzungen zur Erteilung eines Schengen-Visums (vgl. nachfolgend E. 7.2) sowie eines Visums aus humanitären Gründen (vgl. nachfolgend E. 7.3 ff.) zu Recht verneint hat.
E. 7.1 In ihrem Gesuch vom 1. April 2015, der Einsprache vom 5. Mai 2015 sowie der Beschwerde vom 17. Juli 2015 ersuchten die Beschwerdeführenden um Erteilung von humanitären Visa. Sie machten zur Begründung ihrer Gesuche sinngemäss geltend, sie seien in Sri Lanka nicht sicher, das Klima sei nach wie vor von Gewalt geprägt. Sie lebten dementsprechend in Furcht und litten unter einer Psychose. Es komme immer noch zu gewaltsamen Aktionen von nicht identifizierten Gruppen in Batticaloa, und es bestünden Sorgen, die Zukunft der Tochter betreffend, zumal Armeeangehörige diese aufgefordert hätten, in die Armee einzutreten. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden die nachstehend aufgeführten Beweismittel zu den Akten: ein Schreiben vom 30. März 2015 eines Priesters der (...) Church, einen "letter of certification" vom 29. April 2015, ein Schreiben "to whom it may concern" vom 5. Mai 2015 eines Notars, ein Schreiben vom 6. Mai 2015 des Bischofs von (...), ein Schreiben "to whom it may concern" der Human Rights Commission of Sri Lanka, die Übersetzung eines am 19. Januar 2006 erschienen Zeitungsartikels, eine Bestätigung eines Spitals in Batticaloa, ein Bestätigungsschreiben der "(...)", einen Auszug aus einem Polizeiprotokoll, ein Schreiben vom 31. Januar 2006 der Tamil National Forces mit dem Titel "last warning", einen Auszug aus einem Polizeiprotokoll, die Einsprache vom 5. Mai 2015, ein "Displacement Report" vom 29. März 2007, ein Bestätigungsschreiben vom 20. März 2015, die Übersetzung eines Schreibens vom 28. September 2007 mit dem Titel "(...)", einen Auszug vom 5. November 1997 aus dem Todesfallregister, einen Todesschein vom 10. Juli 1992, die Auszüge No. (...) und No. (...) aus dem Todesfallregister.
E. 7.2 Im Beschwerdeverfahren wurde nicht bestritten, dass die vom SEM in seinem Einspracheentscheid dargelegten Voraussetzungen für die Erteilung eines Schengen-Visums nicht gegeben sind; namentlich werden keine stichhaltigen Argumente dargelegt, die die Einschätzung in Frage stellen würden, eine Wiederausreise der Beschwerdeführenden aus dem Schengenraum vor Ablauf der Visumsfrist sei nicht gewährleistet. Im Gegenteil ersuchen die Beschwerdeführenden um Schutz vor Gefährdung in ihrem Heimatland. Sie haben die Verweigerung eines Visums aus humanitären Gründen angefochten und bestreiten sinngemäss die vorinstanzliche Einschätzung, sie hätten keine akute Gefährdung ihrer Person aufzuzeigen vermocht.
E. 7.3 Nach eingehender Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM die Gesuche um Erteilung von humanitären Visa zu Recht abgelehnt hat.
E. 7.4 Im unter BVGE 2011/24 publizierten Länderurteil betreffend Sri Lanka wurden diverse Personenkreise definiert, die heute trotz der verbesserten Sicherheitslage seit Beendigung des militärischen Konflikts im Mai 2009 immer noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind. Das Urteil führt aus, dass auch die Gewalt gegenüber Frauen durch die Intensivierung der Kampfhandlungen in der Schlussphase des Konfliktes, insbesondere im Norden und im Osten des Landes, zugenommen hat. Trotz Beendigung der militärischen Feindseligkeiten werde nach wie vor von sexuellen Übergriffen respektive geschlechtsspezifischer Gewalt gegenüber Frauen berichtet. Im Norden Sri Lankas, wo in vielen der neu angesiedelten Familien eine Frau Familienoberhaupt ist, werde von - durch Angehörige der sri-lankischen Sicherheitskräfte begangenen - Vergewaltigungen berichtet. Auch in den Lagern für Binnenvertriebene (IDP-Camps) und in den Haftanstalten sollen viele Frauen Vergewaltigungen und sexuelle Gewalt seitens des Sicherheitspersonals erlitten haben, womit sie in eigener Person Zeuge von massiven Verbrechen und sexuellen Übergriffen geworden sind. Die bestehenden Gesetzesbestimmungen, welche Vergewaltigung, häusliche Gewalt und andere Formen der Gewalt gegen Frauen unter Strafe stellen, werden nicht wirksam umgesetzt (vgl. UNHCR: Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum Seekers from Sri Lanka, 5. Juli 2010 [nachfolgend: UNHCR 2010], S. 7 ff.; BVGE 2011/24, E. 8.3.1). Auch Kinder sind betroffen, es wird berichtet, dass die Eelam People's Democratic Party (EPDP) und die People's Liberation Organization of Tamil Eelam (PLOTE) weiterhin Kinder für bestimmte Aufgaben, etwa die Beobachtung von Büros, rekrutieren und benutzen. Bis heute wurde in Fällen der Rekrutierung von Kindern weder ermittelt noch ein Verfahren eingeleitet (vgl. UNHCR 2010, a. a. O., S. 8 und Fn. 60 mit weiterem Verweis) (vgl. ebenda, E. 8.3.2).
E. 7.5 Die Beschwerdeführenden reichten, wie schon in den vorausgehenden Beschwerdeverfahren, zahlreiche Bestätigungen seitens natürlicher Personen, lokaler Behörden und Organisationen ein, wonach bestimmte Ereignisse in der Vergangenheit der Wahrheit entsprächen. Soweit es sich dabei um Ereignisse handelt, die in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts (siehe Sachverhalt, Bst. A. - C.) bereits als unglaubhaft beurteilt wurden, erübrigt es sich, ein weiteres Mal näher darauf einzugehen. Zudem ist es im Zusammenhang mit Gesuchen um Ausstellung von humanitären Visa grundsätzlich von vornherein unerheblich, ob Schilderungen von lange zurückliegenden Begebenheiten wahr oder frei erfunden sind. Dementsprechend würden sich ausführliche Erwägungen etwa zur Frage erübrigen, ob am 23. Juli 1989 und 7. August 1993 tatsächlich je ein Verwandter von derselben bewaffneten Bande erschossen wurde, wie der "Bischof von (...)" in seinem Schreiben vom 6. Mai 2015 zu bestätigen scheint. Da die Beschwerdeführenden vorliegend jedoch eine Vielzahl von Bestätigungen aller Art eingereicht haben, liegt es nahe, auf das eine oder andere Beweismittel einzugehen, um die Kontinuität unglaubhafter Vorbringen der Beschwerdeführenden wenigstens exemplarisch zu dokumentieren. So ist etwa im Falle des bischöflichen Schreibens eher nicht davon auszugehen, dass der Bischof die im Schreiben aufgeführten Tatsachenbehauptungen aufgrund eigener Wahrnehmung aufstellen kann, obwohl das Schreiben diesen Eindruck zu vermitteln sucht. Es ist nicht davon auszugehen, bei dem im Dokument ausgewiesenen Aussteller des Bestätigungsschreibens handle es sich um einen promovierten Bischof, zumal ein solcher aufgrund seines Bildungsniveaus nicht nur dazu befähigt wäre, die direkt von einem Bittsteller kolportierte Version von Ereignissen zu bezeugen. Dementsprechend drängt sich der Eindruck auf, es gehe im vorliegenden Verfahren, wie schon in den vorangegangenen Asylgesuchen aus dem Ausland, bei den eingereichten Beweismitteln um die Dokumentation alternativer Fakten. Indessen könnten die vorgängig erwähnten - oder andere Tatsachenbehauptungen zur Jahre zurückliegenden Vergangenheit, selbst wenn sie wahr wären, nicht zu einem anderen Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens führen, zumal ein humanitäres Visum nicht ausgestellt wird, um dem Gesuchsteller einen Ausgleich für erlittenes Unrecht zu verschaffen. Vielmehr geht es um die Frage, ob die betroffenen Personen im Heimatstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sind, sich in einer besonderen Notsituation befinden, welche es rechtfertigt, ihr, im Gegensatz zu anderen Personen, ein Einreisevisum zu erteilen. Derlei ist indessen nicht anzunehmen, zumal die als "letzte Warnung" der "Tamil National Forces" am 31. Januar 2006 ausgestellt worden sein soll, was keinen Schluss auf eine aktuelle Notlage zulässt, wobei auch die unsubstanziierte Anmerkung in der Einsprache, wonach die Probleme, mit denen die Beschwerdeführenden konfrontiert seien, andauerten, auch in diesem Verfahren nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise führt. Selbst die angebliche Aufforderung, die Tochter solle sich der sri-lankischen Armee anschliessen, liesse nicht auf eine unmittelbare Gefährdung der Tochter schliessen, selbst wenn die entsprechende Schilderung einen Realitätsbezug hätte. In Anbetracht all dieser Erwägungen kommt das Gericht zum Schluss, dass die Voraussetzungen für die Erteilung von humanitären Visa vorliegend nicht erfüllt sind. Aufgrund der Aktenlage erscheint es wenig wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführenden in absehbarer Zukunft von den sri-lankischen Behörden behelligt werden. Angesichts der Sicherheitslage und der wirtschaftlichen Probleme, ist es nicht unverständlich, dass sie ihre Lage trotzdem subjektiv als bedrohlich empfinden; jedoch bestehen im vorliegenden Fall keine konkreten Anzeichen dafür, dass sie in Sri Lanka unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben bedroht sind. Sollten sich die Beschwerdeführenden von unbekannten Drittpersonen bedroht fühlen, steht es ihnen offen, sich an die sri-lankischen Sicherheitsbehörden zu wenden und geeignete Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Wie vom SEM zutreffend erwogen wurde, befinden sie sich nicht in einer besonderen Notsituation, die ein behördliches Eingreifen seitens der Schweiz zwingend erforderlich machen würde.
E. 7.6 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM zu Recht und mit zutreffender Begründung das Vorliegen der Voraussetzungen zur Erteilung von Einreisevisa verneint und die Einsprache vom 5. Mai 2015 abgewiesen hat. Daran vermögen die eingereichten Bestätigungsschreiben, wie bereits erwähnt, nichts zu ändern.
E. 8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den unterlegenen Beschwerdeführenden aufzuerlegen. Im vorliegenden Fall ist jedoch aus verwaltungsökonomischen Gründen in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) praxisgemäss auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden , das SEM und die Schweizer Vertretung in Colombo, Sri Lanka. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4378/2015 Urteil vom 14. Dezember 2017 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien A._______, geboren (...), und deren Kinder B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), Sri Lanka, (....), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Visum aus humanitären Gründen (VrG); Verfügung des SEM vom 28. Mai 2015 / (...) + (...) + (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin reichte bereits am 15. September 2005 bei der Schweizer Vertretung in Colombo ein Asylgesuch ein. Dieses wurde mit Verfügung vom 17. August 2007 des damaligen BFM (seit 1. Januar 2015 Staatssekretariat für Migration [SEM]) abgelehnt. Zur Begründung wurde seitens des Bundesamtes im Wesentlichen ausgeführt, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. A.b Ein erstes Asylgesuch des Ehemannes der Beschwerdeführerin, das zweite der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder lehnte das BFM mit Verfügung vom 22. September 2008 ab. Die dagegen angehobene Beschwerde vom 9. Oktober 2008 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 20. November 2008 wegen Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungssituation ab. B. Mit Urteil vom 26. Januar 2009 trat das Bundesverwaltungsgericht auf eine Eingabe des Ehemannes der Beschwerdeführerin, der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder, welche als Revisionseingabe gegen das Urteil vom 20. November 2008 entgegen genommen wurde, nicht ein. C. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 16. Januar 2009 im Namen ihres Ehemannes schriftlich bei der Schweizerischen Vertretung in Colombo erneut um Asyl nach. Mit Verfügung vom 4. April 2011 wies das BFM das Einreise- und Asylgesuch des Ehemannes der Beschwerdeführerin ab. Auch das Bundesverwaltungsgericht wies mit Urteil vom 8. Februar 2013 die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde ab und machte zur Begründung unter anderem geltend, die Ausführungen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau seien mit Widersprüchlichkeiten behaftet, die Vorbringen des Ehemannes zum mehrmaligen, konsequenzlosen Bei- und Austreten bei der LTTE-Bewegung wirklichkeitsfremd. D. Am 1. April 2015 ersuchte die Beschwerdeführerin die Schweizerische Botschaft in Colombo um Ausstellung von Schengen-Visa für sich und ihre Kinder aus humanitären Gründen. Die Vertretung wies diese Gesuche mit Verfügung vom 23. April 2015 ab. E. In der Folge erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. Mai 2015, gestützt auf Art. 6 Abs. 2bis des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG, SR 142.20), Einsprache gegen diese Verfügung. F. Mit Verfügung vom 28. Mai 2015 - eröffnet am 19. Juni 2015 - wies das SEM die Einsprache vom 5. Mai 2015 ab und machte zur Begründung im Wesentlichen geltend, die Einsprache werde im Wesentlichen damit begründet, die Mutter mache sich Sorgen um die Zukunft ihrer Tochter. Diese sei eigenen Angaben zufolge auf dem Schulweg von Armeeangehörigen nach dem Vater gefragt worden. Ausserdem sei sie mehrfach aufgefordert worden, der Armee beizutreten. Indessen würde eine allfällige Rekrutierung der Tochter keine Situation einer ernsthaften, unmittelbaren und konkreten Gefährdung an Leib und Leben darstellen. Die beschriebene Situation lasse daher nicht auf eine unmittelbare Gefährdung schliessen. Selbst wenn daraus ernsthafte Nachteile in Bezug auf die Freiheit oder unerträglicher psychischer Druck entstehen sollte, würde dies die Erteilung eines humanitären Visums nicht rechtfertigen. Das Gesetz sehe - wie vom Bundesverwaltungsgericht kürzlich bestätigt, die Erteilung eines humanitären Visums nur vor, wenn sich jemand in unmittelbarer Gefahr für sein Leben befinde. Nach dem Gesagten sei davon auszugehen, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder seien in Sri Lanka nicht unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leiben und Leben gefährdet. Es liege für die Beschwerdeführenden keine besondere Notsituation vor, welche bei ihnen, im Gegensatz zu anderen Personen, ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache. Damit seien die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums nicht erfüllt. Ergänzend sei festzuhalten, dass auch die Bedingungen für die Ausstellung eines ordentlichen Schengen-Visums für einen bewilligungsfreien Aufenthalt nicht erfüllt seien. Nach Art. 32 Visakodex in Verbindung mit Art. 1 VEV sei die Ausstellung eines Visums (Sichtvermerks) insbesondere zu verweigern, wenn der Aufenthaltszweck und die Umstände des Aufenthalts für einen vorübergehenden, höchstens drei Monate dauernden Aufenthalt in der Schweiz und im Schengen-Raum nicht genügend belegt worden seien und die gesuchstellende Person deshalb nicht hinreichend Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr und Ausreise aus der Schweiz und dem Schengen-Raum zu bieten vermöge. Im vorliegenden Fall habe die Mutter die Absicht, dauerhaft in der Schweiz zu bleiben. Eine fristgerechte Ausreise nach Ablauf der Gültigkeit des Visums sei nicht gewährleistet. Zusammenfassend sei festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums nicht erfüllt seien. Die Vertretung habe die Ausstellung des Einreisevisums somit zu Recht verweigert. Die Einsprache sei daher abzuweisen. G. Mit Eingabe vom 17. Juli 2015 (Eingangsstempel Bundesverwaltungsgericht) erhoben die Beschwerdeführenden mit englischsprachiger Eingabe Beschwerde gegen den Entscheid des SEM vom 28. Mai 2015 und beantragten sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Erteilung von Einreisevisa für die Schweiz. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide des SEM, mit denen die Erteilung von Einreisevisa verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und abgesehen von der nachfolgenden Einschränkung formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 Abs.1 VwVG). 1.4 Die Beschwerde wurde in englischer Sprache und somit nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung oder auf die Einholung einer Übersetzung kann indessen aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss verzichtet werden, da der Eingabe der Beschwerdeführenden genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind. 2. Im vorliegenden Verfahren kommen die allgemeinen Kognitionsbestimmungen von Art. 49 VwVG zur Anwendung, wonach mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden kann (vgl. BVGE 2015/5 E. 2). Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3. Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 e contrario VwVG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Mit dem Schengen-Assoziierungsabkommen hat die Schweiz das Schengen-Recht übernommen. Die im Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise - insbesondere die Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) - gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2-5 AuG). 4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der EU-Visa-Verordnung erforderlich ist ([EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 [ABl. L 81 vom 21. März 2001] zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind; zum vollständigen Quellennachweis vgl. die Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV). Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige für den Erhalt eines Schengen-Visums den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen sie nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex bzw. SGK], ABl. L 77 vom 23. März 2016 [kodifizierter Text]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]; Art. 4 VEV). 4.3 Sind die vorerwähnten Voraussetzungen zur Ausstellung eines "einheitlichen Visums" nicht erfüllt, kann ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen ausnahmsweise ein Visum erteilen. Dieses ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK und Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; vgl. zur Begriffsbestimmung Art. 2 Ziff. 3 und 4 Visakodex). Auf nationaler Ebene ist die Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen in Art. 2 Abs. 4 i.V.m. Art. 12 Abs. 4 VEV normiert. Entsprechend der genannten Bestimmung können das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und das SEM im Rahmen ihrer Zuständigkeiten im Einzelfall eine Einreise aus humanitären Gründen für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen bewilligen. 4.4 Die Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen hat insbesondere angesichts der Aufhebung der Möglichkeit, bei einer Schweizer Vertretung im Ausland ein Asylgesuch einzureichen, an Bedeutung gewonnen. Mit dem erwähnten Visum soll bei Vorliegen humanitärer Gründe der betroffenen Person ausnahmsweise die Einreise in die Schweiz bewilligt werden können. Unterlässt es die Person, während der Dauer ihres bewilligten Aufenthalts (90 Tage) ein Asylgesuch zu stellen, so muss sie wieder ausreisen. Von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen - etwa dem Nachweis der rechtzeitigen Wiederausreise aus der Schweiz oder hinreichender finanzieller Mittel - kann in diesen Fällen somit abgesehen werden (vgl. dazu die Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Asylgesetzes vom 26. Mai 2010: BBl 2010 4455, 4468 und 4490).
5. Die humanitären Visa zwecks Einreichung eines Asylgesuchs wurden nach der bisherigen, vom klaren gesetzgeberischen Willen gedeckten Praxis in Form eines Schengenvisums mit beschränkter räumlicher Gültigkeit gemäss Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex erteilt. In einem neusten Urteil stellte der Europäische Gerichtshof (EuGH) jedoch fest, dass nach dem gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts solche Visa allein dem nationalen Recht unterstehen (Urteil des EuGH vom 07.03.2017, X und X gegen Belgien, C-638/16 PPU, EU:C:2017:173). Die sich daraus ergebende Lücke füllte das Bundesverwaltungsgericht in einem neusten Leiturteil dahingehend aus, dass es bis zu entsprechenden Massnahmen des Gesetzgebers zum gleichen Zweck und unter unveränderten inhaltlichen Voraussetzungen eine neue Kategorie humanitärer nationaler Visa schuf, die nur für das Territorium der Schweiz gelten (Urteil des BVGer F-7298/2016 vom 19. Juni 2017 E. 4 m.H.). 6. 6.1 In der oben erwähnten Botschaft hält der Bundesrat fest, dass ein Visum aus humanitären Gründen ausnahmsweise erteilt werden könne, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden müsse, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sei. Die betroffene Person müsse sich in einer besonderen Notsituation befinden, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache und es rechtfertige, ihr - im Gegensatz zu anderen Personen - ein Einreisevisum zu erteilen. Dies könne etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Visumsgesuch sei unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen (vgl. BBl 2010 4455, 4468, 4472 und insbesondere 4490). Diese Ausführungen finden ihren Niederschlag auch in der vom SEM in Absprache mit dem EDA erlassenen Weisung Nr. 322.126 "Visumsantrag aus humanitären Gründen" (vgl. überarbeitete Version der Weisungen des damaligen Bundesamtes für Migration [BFM] vom 25. Februar 2014 [Stand 30. August 2016]; nachfolgend: Weisungen humanitäres Visum). Insgesamt sind die Einreisevoraussetzungen beim Visumsverfahren somit noch restriktiver als bei den im Rahmen der Revision aufgehobenen Auslandgesuchen, bei welchen Einreisebewilligungen bereits nur sehr zurückhaltend erteilt wurden (vgl. zur entsprechenden Praxis BVGE 2015/5 E. 4.1 und 2011/10 E. 3.3). 6.2 Aufgrund ihrer sri-lankischen Staatsangehörigkeit sind die Beschwerdeführenden nach Massgabe des Anhangs I der EU-Visa-Verordnung Drittstaatsangehörige, die der Visumspflicht unterliegen. Dementsprechend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Voraussetzungen zur Erteilung eines Schengen-Visums (vgl. nachfolgend E. 7.2) sowie eines Visums aus humanitären Gründen (vgl. nachfolgend E. 7.3 ff.) zu Recht verneint hat. 7. 7.1 In ihrem Gesuch vom 1. April 2015, der Einsprache vom 5. Mai 2015 sowie der Beschwerde vom 17. Juli 2015 ersuchten die Beschwerdeführenden um Erteilung von humanitären Visa. Sie machten zur Begründung ihrer Gesuche sinngemäss geltend, sie seien in Sri Lanka nicht sicher, das Klima sei nach wie vor von Gewalt geprägt. Sie lebten dementsprechend in Furcht und litten unter einer Psychose. Es komme immer noch zu gewaltsamen Aktionen von nicht identifizierten Gruppen in Batticaloa, und es bestünden Sorgen, die Zukunft der Tochter betreffend, zumal Armeeangehörige diese aufgefordert hätten, in die Armee einzutreten. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden die nachstehend aufgeführten Beweismittel zu den Akten: ein Schreiben vom 30. März 2015 eines Priesters der (...) Church, einen "letter of certification" vom 29. April 2015, ein Schreiben "to whom it may concern" vom 5. Mai 2015 eines Notars, ein Schreiben vom 6. Mai 2015 des Bischofs von (...), ein Schreiben "to whom it may concern" der Human Rights Commission of Sri Lanka, die Übersetzung eines am 19. Januar 2006 erschienen Zeitungsartikels, eine Bestätigung eines Spitals in Batticaloa, ein Bestätigungsschreiben der "(...)", einen Auszug aus einem Polizeiprotokoll, ein Schreiben vom 31. Januar 2006 der Tamil National Forces mit dem Titel "last warning", einen Auszug aus einem Polizeiprotokoll, die Einsprache vom 5. Mai 2015, ein "Displacement Report" vom 29. März 2007, ein Bestätigungsschreiben vom 20. März 2015, die Übersetzung eines Schreibens vom 28. September 2007 mit dem Titel "(...)", einen Auszug vom 5. November 1997 aus dem Todesfallregister, einen Todesschein vom 10. Juli 1992, die Auszüge No. (...) und No. (...) aus dem Todesfallregister. 7.2 Im Beschwerdeverfahren wurde nicht bestritten, dass die vom SEM in seinem Einspracheentscheid dargelegten Voraussetzungen für die Erteilung eines Schengen-Visums nicht gegeben sind; namentlich werden keine stichhaltigen Argumente dargelegt, die die Einschätzung in Frage stellen würden, eine Wiederausreise der Beschwerdeführenden aus dem Schengenraum vor Ablauf der Visumsfrist sei nicht gewährleistet. Im Gegenteil ersuchen die Beschwerdeführenden um Schutz vor Gefährdung in ihrem Heimatland. Sie haben die Verweigerung eines Visums aus humanitären Gründen angefochten und bestreiten sinngemäss die vorinstanzliche Einschätzung, sie hätten keine akute Gefährdung ihrer Person aufzuzeigen vermocht. 7.3 Nach eingehender Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM die Gesuche um Erteilung von humanitären Visa zu Recht abgelehnt hat. 7.4 Im unter BVGE 2011/24 publizierten Länderurteil betreffend Sri Lanka wurden diverse Personenkreise definiert, die heute trotz der verbesserten Sicherheitslage seit Beendigung des militärischen Konflikts im Mai 2009 immer noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind. Das Urteil führt aus, dass auch die Gewalt gegenüber Frauen durch die Intensivierung der Kampfhandlungen in der Schlussphase des Konfliktes, insbesondere im Norden und im Osten des Landes, zugenommen hat. Trotz Beendigung der militärischen Feindseligkeiten werde nach wie vor von sexuellen Übergriffen respektive geschlechtsspezifischer Gewalt gegenüber Frauen berichtet. Im Norden Sri Lankas, wo in vielen der neu angesiedelten Familien eine Frau Familienoberhaupt ist, werde von - durch Angehörige der sri-lankischen Sicherheitskräfte begangenen - Vergewaltigungen berichtet. Auch in den Lagern für Binnenvertriebene (IDP-Camps) und in den Haftanstalten sollen viele Frauen Vergewaltigungen und sexuelle Gewalt seitens des Sicherheitspersonals erlitten haben, womit sie in eigener Person Zeuge von massiven Verbrechen und sexuellen Übergriffen geworden sind. Die bestehenden Gesetzesbestimmungen, welche Vergewaltigung, häusliche Gewalt und andere Formen der Gewalt gegen Frauen unter Strafe stellen, werden nicht wirksam umgesetzt (vgl. UNHCR: Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum Seekers from Sri Lanka, 5. Juli 2010 [nachfolgend: UNHCR 2010], S. 7 ff.; BVGE 2011/24, E. 8.3.1). Auch Kinder sind betroffen, es wird berichtet, dass die Eelam People's Democratic Party (EPDP) und die People's Liberation Organization of Tamil Eelam (PLOTE) weiterhin Kinder für bestimmte Aufgaben, etwa die Beobachtung von Büros, rekrutieren und benutzen. Bis heute wurde in Fällen der Rekrutierung von Kindern weder ermittelt noch ein Verfahren eingeleitet (vgl. UNHCR 2010, a. a. O., S. 8 und Fn. 60 mit weiterem Verweis) (vgl. ebenda, E. 8.3.2). 7.5 Die Beschwerdeführenden reichten, wie schon in den vorausgehenden Beschwerdeverfahren, zahlreiche Bestätigungen seitens natürlicher Personen, lokaler Behörden und Organisationen ein, wonach bestimmte Ereignisse in der Vergangenheit der Wahrheit entsprächen. Soweit es sich dabei um Ereignisse handelt, die in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts (siehe Sachverhalt, Bst. A. - C.) bereits als unglaubhaft beurteilt wurden, erübrigt es sich, ein weiteres Mal näher darauf einzugehen. Zudem ist es im Zusammenhang mit Gesuchen um Ausstellung von humanitären Visa grundsätzlich von vornherein unerheblich, ob Schilderungen von lange zurückliegenden Begebenheiten wahr oder frei erfunden sind. Dementsprechend würden sich ausführliche Erwägungen etwa zur Frage erübrigen, ob am 23. Juli 1989 und 7. August 1993 tatsächlich je ein Verwandter von derselben bewaffneten Bande erschossen wurde, wie der "Bischof von (...)" in seinem Schreiben vom 6. Mai 2015 zu bestätigen scheint. Da die Beschwerdeführenden vorliegend jedoch eine Vielzahl von Bestätigungen aller Art eingereicht haben, liegt es nahe, auf das eine oder andere Beweismittel einzugehen, um die Kontinuität unglaubhafter Vorbringen der Beschwerdeführenden wenigstens exemplarisch zu dokumentieren. So ist etwa im Falle des bischöflichen Schreibens eher nicht davon auszugehen, dass der Bischof die im Schreiben aufgeführten Tatsachenbehauptungen aufgrund eigener Wahrnehmung aufstellen kann, obwohl das Schreiben diesen Eindruck zu vermitteln sucht. Es ist nicht davon auszugehen, bei dem im Dokument ausgewiesenen Aussteller des Bestätigungsschreibens handle es sich um einen promovierten Bischof, zumal ein solcher aufgrund seines Bildungsniveaus nicht nur dazu befähigt wäre, die direkt von einem Bittsteller kolportierte Version von Ereignissen zu bezeugen. Dementsprechend drängt sich der Eindruck auf, es gehe im vorliegenden Verfahren, wie schon in den vorangegangenen Asylgesuchen aus dem Ausland, bei den eingereichten Beweismitteln um die Dokumentation alternativer Fakten. Indessen könnten die vorgängig erwähnten - oder andere Tatsachenbehauptungen zur Jahre zurückliegenden Vergangenheit, selbst wenn sie wahr wären, nicht zu einem anderen Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens führen, zumal ein humanitäres Visum nicht ausgestellt wird, um dem Gesuchsteller einen Ausgleich für erlittenes Unrecht zu verschaffen. Vielmehr geht es um die Frage, ob die betroffenen Personen im Heimatstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sind, sich in einer besonderen Notsituation befinden, welche es rechtfertigt, ihr, im Gegensatz zu anderen Personen, ein Einreisevisum zu erteilen. Derlei ist indessen nicht anzunehmen, zumal die als "letzte Warnung" der "Tamil National Forces" am 31. Januar 2006 ausgestellt worden sein soll, was keinen Schluss auf eine aktuelle Notlage zulässt, wobei auch die unsubstanziierte Anmerkung in der Einsprache, wonach die Probleme, mit denen die Beschwerdeführenden konfrontiert seien, andauerten, auch in diesem Verfahren nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise führt. Selbst die angebliche Aufforderung, die Tochter solle sich der sri-lankischen Armee anschliessen, liesse nicht auf eine unmittelbare Gefährdung der Tochter schliessen, selbst wenn die entsprechende Schilderung einen Realitätsbezug hätte. In Anbetracht all dieser Erwägungen kommt das Gericht zum Schluss, dass die Voraussetzungen für die Erteilung von humanitären Visa vorliegend nicht erfüllt sind. Aufgrund der Aktenlage erscheint es wenig wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführenden in absehbarer Zukunft von den sri-lankischen Behörden behelligt werden. Angesichts der Sicherheitslage und der wirtschaftlichen Probleme, ist es nicht unverständlich, dass sie ihre Lage trotzdem subjektiv als bedrohlich empfinden; jedoch bestehen im vorliegenden Fall keine konkreten Anzeichen dafür, dass sie in Sri Lanka unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben bedroht sind. Sollten sich die Beschwerdeführenden von unbekannten Drittpersonen bedroht fühlen, steht es ihnen offen, sich an die sri-lankischen Sicherheitsbehörden zu wenden und geeignete Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Wie vom SEM zutreffend erwogen wurde, befinden sie sich nicht in einer besonderen Notsituation, die ein behördliches Eingreifen seitens der Schweiz zwingend erforderlich machen würde. 7.6 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM zu Recht und mit zutreffender Begründung das Vorliegen der Voraussetzungen zur Erteilung von Einreisevisa verneint und die Einsprache vom 5. Mai 2015 abgewiesen hat. Daran vermögen die eingereichten Bestätigungsschreiben, wie bereits erwähnt, nichts zu ändern. 8. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den unterlegenen Beschwerdeführenden aufzuerlegen. Im vorliegenden Fall ist jedoch aus verwaltungsökonomischen Gründen in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) praxisgemäss auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden , das SEM und die Schweizer Vertretung in Colombo, Sri Lanka. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: