Visum aus humanitären Gründen (Asyl)
Sachverhalt
I. A. Die Beschwerdeführerin stellte am 22. April 2013 ein Gesuch um Erteilung eines Schengen-Visums. Sie wurde in der Folge von der Botschaft zu ihren Gesuchsgründen angehört. Mit Entscheid vom 3. Juni 2013 wies die Schweizer Botschaft in Colombo das Visums-Gesuch der Beschwerdeführerin ab. Die von ihr gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache vom 19. Juni 2013 wurde vom BFM mit Verfügung vom 8. November 2013 ebenfalls abgewiesen. Diese Verfügung erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft. II. B. Mit Eingabe an die Schweizerische Botschaft in Colombo vom 7. Januar 2014, ergänzt mit Eingaben vom 2. Februar 2014 und 3. Februar 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin sinngemäss um Erteilung eines Einreisevisums aus humanitären Gründen. C. C.a Zur Begründung ihres Gesuchs verwies die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf die bereits im ersten Gesuch vorgebrachten Gründe: Sie sei im Jahre (...) den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) beigetreten. Im Jahre (...) sei sie auf eigenes Begehren hin einer Spezialeinheit namens "Black Tigers" zugeteilt worden und habe im Jahre (...) als Zugführerin an der Operation "(...)" teilgenommen. Sie sei auf der Flucht nach dieser Schlacht von der sri-lankischen Armee festgenommen und wegen Mitgliedschaft bei den LTTE und Terrorismus angeklagt worden. Während der Haft in verschiedenen Armee-Camps sei sie schwer gefoltert worden. Im Jahre (...) sei sie nach einer Intervention des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) auf Anordnung des High Court in B._______ freigelassen worden und habe danach mit ihren Eltern im Vanni-Gebiet gelebt. Dort sei sie in der Folgezeit für die LTTE in zivilen Funktionen tätig gewesen. Im Jahre (...) sei sie im Zuge der Beendigung des Bürgerkrieges erneut von der Armee festgenommen, von ihrer Familie abgesondert und verhört worden. Nach der Freilassung sei sie wieder zu ihren Eltern nach C._______ zurückgekehrt. Dort sei sie mehrmals von mutmasslichen Angehörigen des Geheimdiensts der Armee mitgenommen und verhört worden. Sie sei daraufhin im (...) 2011 nach D._______ gezogen, wo sie jedoch weiterhin von der Armee behelligt worden sei. Sie habe wegen dieser Behelligungen eine Meldung an die "Human Rights Commission" gemacht. Aus Furcht vor Repressalien wegen dieser Meldung halte sie sich seit (...) 2013 bei Verwandten in B._______ auf. Sie sei seither an ihrem früheren Wohnort in D._______ gesucht und telefonisch bedroht worden. Die Verwandten, welche sie beherbergen würden, hätten deswegen auch Angst bekommen und sie gebeten, einen anderen Wohnort zu suchen. Die "Human Rights Commission" habe nichts unternommen, um ihr ein sicheres Leben zu gewährleisten. Seit sie in der Schweiz um eine Einreisebewilligung ersucht habe, sei sie mehrmals zu Verhören aufgeboten worden, habe jedoch aus Furcht um ihr Leben diesen Aufforderungen nicht Folge geleistet, weshalb sie nun ständig eingeschüchtert werde. Im Übrigen sei ihre Familie vom Bürgerkrieg besonders schlimm betroffen worden: (...). C.b Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin folgende Dokumente in Kopie zu den Akten: Reisepass, Identitätskarte und Geburtsschein Bestätigung ihrer Inhaftierung, ausgestellt durch das IKRK am (...) 2002 Anklageschrift vom (...), Protokoll einer Zeugenbefragung vom (...), weitere Dokumente betreffend das durch das High Court B._______ gegen die Beschwerdeführerin eingeleitete Gerichtsverfahren, Freilassungsverfügung des High Court B._______ vom (...) (alle in Übersetzung) Bescheinigung der Folterspuren durch das "Office of (...)" vom (...) Todesschein betreffend (...) Bestätigungsschreiben des Parlamentariers E._______ vom 23. Dezember 2013, von Rev. (...) vom 7. Januar 2014, des Justice of the peace von F._______ und des Grama Officers von G._______ vom 10. Januar 2014 Schreiben eines Brieffreundes D. Diese Eingaben wurden zusammen mit einer Stellungnahme der Schweizer Botschaft vom 18. Februar 2014 an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Dieses stellte mit Schreiben vom 19. März 2014 fest, dass es sich bei den genannten Eingaben der Beschwerdeführerin nicht um eine Beschwerde gegen den Entscheid des BFM vom 8. November 2013 sondern um einen neuen, zweiten Visumsantrag handle, und überwies die Sache an das BFM zur Behandlung. E. Mit Entscheid vom 1. April 2014 wies die Schweizer Botschaft in Colombo das zweite Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung eines humanitären Einreisevisums ab. F. Mit Eingabe vom 5. April 2014 erhob die Beschwerdeführerin Einsprache gegen diesen Entscheid. Ihre Einsprache wurde vom BFM mit Verfügung vom 25. April 2014 abgewiesen. Diese Verfügung wurde der Beschwerdeführerin mit Begleitschreiben der Schweizer Botschaft vom 6. Mai 2014 übermittelt. G. Mit vom 19. Mai 2014 datierter Eingabe an die Schweizer Botschaft - mit Begleitschreiben vom 30. Mai 2014 an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt - erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Verfügung des BFM und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben und es sei ihr ein humanitäres Visum auszustellen. In der Beilage reichte die Beschwerdeführerin Kopien der bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Dokumente zu den Akten.
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide des BFM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht mangels Vorliegens einer Empfangsbestätigung nicht fest. Ebenso ist der Zeitpunkt des Eingangs der Beschwerdeschrift bei der Schweizer Botschaft nicht bekannt. Aufgrund des bei den Akten liegenden Schreibens der Schweizer Botschaft vom 8. Mai 2014, welches der Beschwerdeführerin zusammen mit dem Einspracheentscheid des BFM zugestellt wurde, kann jedoch davon ausgegangen werden, dass sie frühestens am 9. Mai 2014 von der angefochtenen Verfügung Kenntnis erhielt. Daraus dass die Beschwerdeeingabe mit vom 20. Mai 2014 datierten Begleitschreiben der Schweizer Botschaft an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt wurde kann ferner geschlossen werden, dass diese der Botschaft spätestens an diesem Datum zugegangen ist. Demnach steht fest, dass die Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist.
E. 1.4 Die Beschwerde wurde in englischer Sprache und somit nicht einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung oder auf die Einholung einer Übersetzung kann indessen aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss verzichtet werden, da der Eingabe der Beschwerdeführerin genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres - die zu beurteilende Sachlage ist rechtsgenüglich erstellt - darüber befunden werden kann.
E. 1.5 Die Beschwerde ist frist- und nach dem Gesagten auch formgerecht eingereicht, und die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
E. 2 Die in Art. 106 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) für Asylverfahren festgelegte spezialgesetzliche Kognitionsbeschränkung ist für das vorliegende Verfahren nicht anwendbar (vgl. hierzu und zum Folgenden das Urteil D-6510/2013 des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. März 2014 E. 2). Bei der Erteilung eines humanitären Visums handelt es sich trotz der Berührungspunkte zu asylrechtlichen Fragestellungen um eine ausländerrechtliche Materie, da die Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) eine Ausführungsverordnung zum Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 42.20) darstellt. Somit kann mit Beschwerde nebst einer Verletzung von Bundesrecht und einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes auch - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
E. 3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 S. 342 m.w.H.).
E. 3.2 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer sri-lankischen Staatsangehörigen um Erteilung eines humanitären Visums zugrunde. Die im AuG und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2-5 AuG).
E. 3.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind (sogenannte Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungsweise den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist; die Visumspflicht beantwortet sich gemäss Art. 4 Abs. 1 VEV nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 529/2001 (Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind, ABl. L 81 vom 21. März 2001, zuletzt geändert durch Verordnung [EU] Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013). Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige für den Erhalt eines sogenannten Schengen-Visums den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV und Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [Verordnung {EG} Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen, ABl. L 105 vom 13. April 2006, zuletzt geändert durch Verordnung {EU} Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013], vgl. auch BVGE 2009/27 E. 5 und 6).
E. 3.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann gemäss Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, indem der Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen gestattet; im schweizerischen Recht wurde diese Möglichkeit in Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV verankert.
E. 4.1 Die Möglichkeit der Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen hat insbesondere angesichts der Aufhebung der Möglichkeit, bei einer Schweizer Vertretung im Ausland ein Asylgesuch einzureichen, an Bedeutung gewonnen. In seiner Botschaft zur entsprechenden Gesetzesänderung hat der Bundesrat auf die Möglichkeit der Visumserteilung aus humanitären Gründen verschiedentlich Bezug genommen; am 28. September 2012 hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) in Absprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) die Weisung Nr. 322.126 "Visumsantrag aus humanitären Gründen" erlassen.
E. 4.2 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher Verfolgung geltend machen, bei den Schweizerischen Vertretungen vorsprechen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des BFM ein Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft getreten am 1. Oktober 2012]). Sobald sich der Inhaber eines Visums aus humanitären Gründen in der Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch einreichen. Falls er das unterlässt, hat er die Schweiz nach drei Monaten wieder zu verlassen. In der Botschaft vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes (BBl 2010 4455) hielt der Bundesrat, unter Hinweis auf die Wahrung der humanitären Tradition der Schweiz, wiederholt fest, auch in Zukunft sollten gefährdete Personen den Schutz der Schweiz erhalten können, indem die Einreise in die Schweiz durch eine Visumserteilung für Personen, die im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret gefährdet seien, bewilligt werde (BBl, a.a.O., S. 4468, 4472, 4490). Einfachere Verfahrensabläufe im Vergleich zum aufgehobenen Asylverfahren bei einem Asylgesuch im Ausland bestünden insbesondere aus dem Grund, dass keine asyl-verfahrensrechtliche Anhörung der gesuchstellenden Person stattzufinden habe (vgl. Botschaft vom 26. Mai 2010, BBl 2010 S. 4490, 4519 f.).
E. 4.3 Gemäss der Weisung vom 28. September 2012 kann ein Visum aus humanitären Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist; die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer - aufgrund der konkreten Situation - unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumverfahren noch restriktiver als bei den (ehemals zulässigen) Auslandgesuchen, bei denen Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden beziehungsweise (bei den derzeit noch hängigen Verfahren) werden (vgl. zur entsprechenden Praxis BVGE 2011/10 E. 3.3). Auf diesen Umstand hatte auch der Bundesrat in der Botschaft vom 26. Mai 2010 hingewiesen (vgl. BBl 2010 S. 4468, 4490).
E. 4.4 Es versteht sich von selbst, dass bei einem durch das Vorliegen einer beachtlichen unmittelbaren und ernsthaften konkreten Gefahr gerechtfertigten humanitären Visum die in Erwägung 3.3 genannte Einreisevoraussetzung entfällt, wonach die betroffene Person die rechtzeitige (vor Ablauf der 90-tägigen Visumsdauer) Wiederausreise aus der Schweiz zu belegen hat. Bei einer auf einer konkreten Gefahr gründenden Erteilung eines humanitären Visums wird vielmehr davon ausgegangen, dass der betreffende Visumsinhaber ein Asylgesuch einreicht, sobald er sich in der Schweiz befindet, ansonsten er die Schweiz innert 90 Tagen zu verlassen hat.
E. 5.1 Die Beschwerdeführerin unterliegt als sri-lankische Staatsangehörige der Visumspflicht gemäss Art. 4 VEV bzw. der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (vgl. oben, Erwägung 3.3).
E. 5.2 Im Beschwerdeverfahren wird nicht bestritten, dass die vom BFM in seinem Einspracheentscheid dargelegten Voraussetzungen für die Erteilung eines Schengen-Visums nicht gegeben sind; namentlich werden keine stichhaltigen Argumente dargelegt, die die Einschätzung in Frage stellen würden, eine Wiederausreise der Beschwerdeführerin aus dem Schengen-Raum vor Ablauf der Visumsfrist wäre nicht gewährleistet. Im Gegenteil ersucht die Beschwerdeführerin ja um Schutz vor Gefährdungen in ihrem Heimatland.
E. 5.3 Hingegen ficht die Beschwerdeführerin die Verweigerung eines Visums aus humanitären Gründen an und bestreitet die vorinstanzliche Einschätzung, sie habe das Erfüllen der Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums nicht aufzuzeigen vermocht.
E. 5.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat mithin im Folgenden zu prüfen, ob das BFM die Bewilligung eines Visums aus humanitären Gründen zu Recht abgelehnt hat.
E. 6.1 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, asylunwürdigen Personen werde die Einreise beziehungsweise die Ausstellung eines Visums analog zu der früheren Praxis bei den altrechtlichen Auslandsverfahren grundsätzlich verweigert. Gemäss ständiger Praxis und Rechtsprechung liege namentlich bei ehemaligen Mitgliedern der "Black Tigers", welche direkt oder indirekt für die Durchführung gewalttätiger Aktionen verantwortlich gezeichnet oder solche gar angeführt hätten, ein Asylausschlussgrund im Sinne von Art. 53 AsylG vor. Demnach erfülle die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen zur Erteilung des beantragten Visums nicht.
E. 6.2 Die Beschwerdeführerin wiederholte in ihrer Beschwerdeeingabe im Wesentlichen die im Gesuch vom 7. Januar 2014 gemachten Ausführungen. Zudem wies sie darauf hin, dass sie seit der Haftentlassung im Jahre (...) ein normales Zivilleben führe und versicherte, dass sie nie wieder ihrem früheren Engagement für die LTTE vergleichbare Handlungen ausüben werde. Ferner führte sie aus, die Armee, das Criminal Investigation Department (CID) und das Terrorist Investigation Department (TID) hätten ihre Eltern aufgefordert, sie zum (...) zu zwingen, was für sie aber nicht in Frage komme.
E. 7 Zunächst ist aufgrund der Aktenlage festzustellen, dass die Beschwerdeführerin als ehemalige LTTE-Kämpferin praxisgemäss einer der durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts definierten Risikogruppen angehört, welche einer erhöhten Verfolgungsgefahr durch die sri-lankischen Behörden ausgesetzt sind. Es darf auch im heutigen Zeitpunkt als wahrscheinlich gelten, dass die sri-lankische Regierung nach wie vor alles daran setzt, ehemalige Offiziere und Kader der LTTE aufzuspüren, um sie einerseits für allfällig begangene Kriegsverbrechen zur Verantwortung zu ziehen und andererseits mit ihrer Hilfe weiterer untergetauchter LTTE-Kämpfer habhaft zu werden beziehungsweise die letzten Rudimente des Netzwerkes der LTTE zu zerschlagen (vgl. BVGE 2011/24 E. 8.1; 2011/29 E. 7). Bei dieser Ausgangslage ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat einer ernsthaften und konkreten Gefährdung von Leib und Leben ausgesetzt ist.
E. 8.1 Asylsuchende, welche eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung geltend machen können, jedoch asylunwürdig im Sinne von Art. 53 AsylG sind, werden in Anwendung dieser Vorschrift in der Schweiz vom Asyl ausgeschlossen. Zu Recht hat die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass gemäss geltender Praxis die im Zusammenhang mit Auslandsgesuchen in BVGE 2011/10 entwickelte Rechtsprechung, wonach bei asylunwürdigen Personen eine Einreisebewilligung in die Schweiz ausser Betracht falle, auch im Bereich der Gesuche um Erteilung humanitärer Visa fortzuführen ist (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-6510/2013 vom 31. März 2013 E. 8.1; D-3367/2013 vom 12. Mai 2014, E. 6).
E. 8.2 Gemäss Art. 53 AsylG wird unter dem Titel Asylunwürdigkeit Flüchtlingen dann kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind oder wenn sie die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden.
E. 8.3 Unter den Tatbestand der "verwerflichen Handlung" sind diejenigen Delikte zu subsumieren, welche gemäss allgemeinem Teil des schweizerischen Strafgesetzbuches als "Verbrechen" gelten (vgl. Art. 10 Abs. 2 StGB [Stand 1. Januar 2014]: abstrakte maximale Strafandrohung von mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe). Irrelevant ist, ob die verwerfliche Handlung als rein gemeinrechtliches oder aber als politisches Delikt einzustufen ist.
E. 8.4 Bei Straftaten, die im Ausland begangen wurden, ist kein strikter Nachweis erforderlich. Es genügt die aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigte Annahme, das heisst die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass sich die betroffene Person einer Straftat im Sinne der genannten Bestimmungen schuldig gemacht hat. Im Weiteren vermag die alleinige Tatsache einer Mitgliedschaft bei einer als extremistisch aufzufassenden Organisation nicht zur Folgerung der Asylunwürdigkeit zu führen. Vielmehr ist von einer pauschalen Betrachtungsweise Abstand zu nehmen und der individuelle Tatbeitrag zu welchem die Schwere der Tat und der persönliche Anteil am Tatentscheid wie auch das Motiv des Täters und allfällige Rechtfertigungs- oder Schuldminderungsgründe zu zählen sind zu ermitteln (vgl. BVGE 2011/29 E. 9.2 m.w.H.).
E. 8.5 Aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführerin in den beiden Verfahren betreffend Erteilung eines humanitären Einreisevisums steht fest, dass sie (...) den LTTE beitrat und zunächst einer "Beobachtungseinheit" angehörte. Im Jahre (...) wurde sie auf eigenes Ersuchen hin der Spezialeinheit der "Black Tigers" zugeteilt. Als Angehörige dieser Einheit nahm sie im (...) aktiv an der Operation "(...)" ([...] Schlacht [...]) teil, wobei sie die Funktion einer (...)führerin bekleidete. Diese Fakten legen die Annahme nahe, dass sie die gewaltbereite Organisation der LTTE über einen längeren Zeitraum in nicht zu unterschätzendem Ausmass sowohl logistisch als auch militant unterstützt hat und in ihrer Funktion als Mitglied einer Spezialeinheit und Offizierin an gewaltsamen Aktionen dieser Organisation beteiligt war. Zudem ist nach Auffassung des Gerichts davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin durchaus mit den Zielen und der Vorgehensweise der LTTE identifiziert hatte. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts bestehen demnach insgesamt gesehen hinreichende konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin zugunsten der LTTE bis im Jahr (...) verwerfliche Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG begangen hat.
E. 8.6 Im Weiteren ist die Rechtsfolge der Verweigerung der Einreisebewilligung auch als verhältnismässig zu bezeichnen, zumal die Beschwerdeführerin offenkundig während eines Zeitraums von mehreren Jahren verwerfliche Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG begangen hat und die Beendigung derselben nicht freiwillig erfolgte, sondern aufgrund ihrer Festnahme durch die sri-lankischen Behörden. Aus den Akten ergeben sich zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Beschwerdeführerin von den Gewalttaten der LTTE nachträglich distanziert und diese verurteilt hätte. Die Einwände der Beschwerdeführerin, sie habe sich vor dem Hintergrund der damaligen Kriegssituation den LTTE angeschlossen, ohne sich über die Folgen dieses Schrittes im Klaren gewesen zu sein, und sie werde in Zukunft keine derartigen Handlungen mehr begehen, vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern.
E. 8.7 Demnach ist die Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz wiederum zu verweigern. Die Vorinstanz hat - nach der rechtskräftigen Abweisung des ersten Gesuchs um Erteilung eines Schengen-Visums im November 2013 - zu Recht auch die Erteilung eines humanitären Visums abgelehnt.
E. 9 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist daher ab-zuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist aus verwaltungsökonomischen Gründen in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) praxisgemäss auf die Erhebung von Kosten zu verzichten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die Schweizer Botschaft in Colombo. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3011/2014 Urteil vom 25. Juni 2014 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Daniel Willisegger, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, Sri Lanka, p.A. Schweizer Botschaft in Colombo, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Visum aus humanitären Gründen; Verfügung des BFM vom 25. April 2014 (Dossier [...]). Sachverhalt: I. A. Die Beschwerdeführerin stellte am 22. April 2013 ein Gesuch um Erteilung eines Schengen-Visums. Sie wurde in der Folge von der Botschaft zu ihren Gesuchsgründen angehört. Mit Entscheid vom 3. Juni 2013 wies die Schweizer Botschaft in Colombo das Visums-Gesuch der Beschwerdeführerin ab. Die von ihr gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache vom 19. Juni 2013 wurde vom BFM mit Verfügung vom 8. November 2013 ebenfalls abgewiesen. Diese Verfügung erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft. II. B. Mit Eingabe an die Schweizerische Botschaft in Colombo vom 7. Januar 2014, ergänzt mit Eingaben vom 2. Februar 2014 und 3. Februar 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin sinngemäss um Erteilung eines Einreisevisums aus humanitären Gründen. C. C.a Zur Begründung ihres Gesuchs verwies die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf die bereits im ersten Gesuch vorgebrachten Gründe: Sie sei im Jahre (...) den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) beigetreten. Im Jahre (...) sei sie auf eigenes Begehren hin einer Spezialeinheit namens "Black Tigers" zugeteilt worden und habe im Jahre (...) als Zugführerin an der Operation "(...)" teilgenommen. Sie sei auf der Flucht nach dieser Schlacht von der sri-lankischen Armee festgenommen und wegen Mitgliedschaft bei den LTTE und Terrorismus angeklagt worden. Während der Haft in verschiedenen Armee-Camps sei sie schwer gefoltert worden. Im Jahre (...) sei sie nach einer Intervention des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) auf Anordnung des High Court in B._______ freigelassen worden und habe danach mit ihren Eltern im Vanni-Gebiet gelebt. Dort sei sie in der Folgezeit für die LTTE in zivilen Funktionen tätig gewesen. Im Jahre (...) sei sie im Zuge der Beendigung des Bürgerkrieges erneut von der Armee festgenommen, von ihrer Familie abgesondert und verhört worden. Nach der Freilassung sei sie wieder zu ihren Eltern nach C._______ zurückgekehrt. Dort sei sie mehrmals von mutmasslichen Angehörigen des Geheimdiensts der Armee mitgenommen und verhört worden. Sie sei daraufhin im (...) 2011 nach D._______ gezogen, wo sie jedoch weiterhin von der Armee behelligt worden sei. Sie habe wegen dieser Behelligungen eine Meldung an die "Human Rights Commission" gemacht. Aus Furcht vor Repressalien wegen dieser Meldung halte sie sich seit (...) 2013 bei Verwandten in B._______ auf. Sie sei seither an ihrem früheren Wohnort in D._______ gesucht und telefonisch bedroht worden. Die Verwandten, welche sie beherbergen würden, hätten deswegen auch Angst bekommen und sie gebeten, einen anderen Wohnort zu suchen. Die "Human Rights Commission" habe nichts unternommen, um ihr ein sicheres Leben zu gewährleisten. Seit sie in der Schweiz um eine Einreisebewilligung ersucht habe, sei sie mehrmals zu Verhören aufgeboten worden, habe jedoch aus Furcht um ihr Leben diesen Aufforderungen nicht Folge geleistet, weshalb sie nun ständig eingeschüchtert werde. Im Übrigen sei ihre Familie vom Bürgerkrieg besonders schlimm betroffen worden: (...). C.b Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin folgende Dokumente in Kopie zu den Akten: Reisepass, Identitätskarte und Geburtsschein Bestätigung ihrer Inhaftierung, ausgestellt durch das IKRK am (...) 2002 Anklageschrift vom (...), Protokoll einer Zeugenbefragung vom (...), weitere Dokumente betreffend das durch das High Court B._______ gegen die Beschwerdeführerin eingeleitete Gerichtsverfahren, Freilassungsverfügung des High Court B._______ vom (...) (alle in Übersetzung) Bescheinigung der Folterspuren durch das "Office of (...)" vom (...) Todesschein betreffend (...) Bestätigungsschreiben des Parlamentariers E._______ vom 23. Dezember 2013, von Rev. (...) vom 7. Januar 2014, des Justice of the peace von F._______ und des Grama Officers von G._______ vom 10. Januar 2014 Schreiben eines Brieffreundes D. Diese Eingaben wurden zusammen mit einer Stellungnahme der Schweizer Botschaft vom 18. Februar 2014 an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Dieses stellte mit Schreiben vom 19. März 2014 fest, dass es sich bei den genannten Eingaben der Beschwerdeführerin nicht um eine Beschwerde gegen den Entscheid des BFM vom 8. November 2013 sondern um einen neuen, zweiten Visumsantrag handle, und überwies die Sache an das BFM zur Behandlung. E. Mit Entscheid vom 1. April 2014 wies die Schweizer Botschaft in Colombo das zweite Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung eines humanitären Einreisevisums ab. F. Mit Eingabe vom 5. April 2014 erhob die Beschwerdeführerin Einsprache gegen diesen Entscheid. Ihre Einsprache wurde vom BFM mit Verfügung vom 25. April 2014 abgewiesen. Diese Verfügung wurde der Beschwerdeführerin mit Begleitschreiben der Schweizer Botschaft vom 6. Mai 2014 übermittelt. G. Mit vom 19. Mai 2014 datierter Eingabe an die Schweizer Botschaft - mit Begleitschreiben vom 30. Mai 2014 an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt - erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Verfügung des BFM und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben und es sei ihr ein humanitäres Visum auszustellen. In der Beilage reichte die Beschwerdeführerin Kopien der bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Dokumente zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide des BFM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht mangels Vorliegens einer Empfangsbestätigung nicht fest. Ebenso ist der Zeitpunkt des Eingangs der Beschwerdeschrift bei der Schweizer Botschaft nicht bekannt. Aufgrund des bei den Akten liegenden Schreibens der Schweizer Botschaft vom 8. Mai 2014, welches der Beschwerdeführerin zusammen mit dem Einspracheentscheid des BFM zugestellt wurde, kann jedoch davon ausgegangen werden, dass sie frühestens am 9. Mai 2014 von der angefochtenen Verfügung Kenntnis erhielt. Daraus dass die Beschwerdeeingabe mit vom 20. Mai 2014 datierten Begleitschreiben der Schweizer Botschaft an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt wurde kann ferner geschlossen werden, dass diese der Botschaft spätestens an diesem Datum zugegangen ist. Demnach steht fest, dass die Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist. 1.4 Die Beschwerde wurde in englischer Sprache und somit nicht einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung oder auf die Einholung einer Übersetzung kann indessen aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss verzichtet werden, da der Eingabe der Beschwerdeführerin genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres - die zu beurteilende Sachlage ist rechtsgenüglich erstellt - darüber befunden werden kann. 1.5 Die Beschwerde ist frist- und nach dem Gesagten auch formgerecht eingereicht, und die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2. Die in Art. 106 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) für Asylverfahren festgelegte spezialgesetzliche Kognitionsbeschränkung ist für das vorliegende Verfahren nicht anwendbar (vgl. hierzu und zum Folgenden das Urteil D-6510/2013 des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. März 2014 E. 2). Bei der Erteilung eines humanitären Visums handelt es sich trotz der Berührungspunkte zu asylrechtlichen Fragestellungen um eine ausländerrechtliche Materie, da die Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) eine Ausführungsverordnung zum Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 42.20) darstellt. Somit kann mit Beschwerde nebst einer Verletzung von Bundesrecht und einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes auch - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 S. 342 m.w.H.). 3.2 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer sri-lankischen Staatsangehörigen um Erteilung eines humanitären Visums zugrunde. Die im AuG und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2-5 AuG). 3.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind (sogenannte Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungsweise den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist; die Visumspflicht beantwortet sich gemäss Art. 4 Abs. 1 VEV nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 529/2001 (Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind, ABl. L 81 vom 21. März 2001, zuletzt geändert durch Verordnung [EU] Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013). Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige für den Erhalt eines sogenannten Schengen-Visums den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV und Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [Verordnung {EG} Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen, ABl. L 105 vom 13. April 2006, zuletzt geändert durch Verordnung {EU} Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013], vgl. auch BVGE 2009/27 E. 5 und 6). 3.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann gemäss Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, indem der Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen gestattet; im schweizerischen Recht wurde diese Möglichkeit in Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV verankert. 4. 4.1 Die Möglichkeit der Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen hat insbesondere angesichts der Aufhebung der Möglichkeit, bei einer Schweizer Vertretung im Ausland ein Asylgesuch einzureichen, an Bedeutung gewonnen. In seiner Botschaft zur entsprechenden Gesetzesänderung hat der Bundesrat auf die Möglichkeit der Visumserteilung aus humanitären Gründen verschiedentlich Bezug genommen; am 28. September 2012 hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) in Absprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) die Weisung Nr. 322.126 "Visumsantrag aus humanitären Gründen" erlassen. 4.2 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher Verfolgung geltend machen, bei den Schweizerischen Vertretungen vorsprechen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des BFM ein Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft getreten am 1. Oktober 2012]). Sobald sich der Inhaber eines Visums aus humanitären Gründen in der Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch einreichen. Falls er das unterlässt, hat er die Schweiz nach drei Monaten wieder zu verlassen. In der Botschaft vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes (BBl 2010 4455) hielt der Bundesrat, unter Hinweis auf die Wahrung der humanitären Tradition der Schweiz, wiederholt fest, auch in Zukunft sollten gefährdete Personen den Schutz der Schweiz erhalten können, indem die Einreise in die Schweiz durch eine Visumserteilung für Personen, die im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret gefährdet seien, bewilligt werde (BBl, a.a.O., S. 4468, 4472, 4490). Einfachere Verfahrensabläufe im Vergleich zum aufgehobenen Asylverfahren bei einem Asylgesuch im Ausland bestünden insbesondere aus dem Grund, dass keine asyl-verfahrensrechtliche Anhörung der gesuchstellenden Person stattzufinden habe (vgl. Botschaft vom 26. Mai 2010, BBl 2010 S. 4490, 4519 f.). 4.3 Gemäss der Weisung vom 28. September 2012 kann ein Visum aus humanitären Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist; die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer - aufgrund der konkreten Situation - unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumverfahren noch restriktiver als bei den (ehemals zulässigen) Auslandgesuchen, bei denen Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden beziehungsweise (bei den derzeit noch hängigen Verfahren) werden (vgl. zur entsprechenden Praxis BVGE 2011/10 E. 3.3). Auf diesen Umstand hatte auch der Bundesrat in der Botschaft vom 26. Mai 2010 hingewiesen (vgl. BBl 2010 S. 4468, 4490). 4.4 Es versteht sich von selbst, dass bei einem durch das Vorliegen einer beachtlichen unmittelbaren und ernsthaften konkreten Gefahr gerechtfertigten humanitären Visum die in Erwägung 3.3 genannte Einreisevoraussetzung entfällt, wonach die betroffene Person die rechtzeitige (vor Ablauf der 90-tägigen Visumsdauer) Wiederausreise aus der Schweiz zu belegen hat. Bei einer auf einer konkreten Gefahr gründenden Erteilung eines humanitären Visums wird vielmehr davon ausgegangen, dass der betreffende Visumsinhaber ein Asylgesuch einreicht, sobald er sich in der Schweiz befindet, ansonsten er die Schweiz innert 90 Tagen zu verlassen hat. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin unterliegt als sri-lankische Staatsangehörige der Visumspflicht gemäss Art. 4 VEV bzw. der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (vgl. oben, Erwägung 3.3). 5.2 Im Beschwerdeverfahren wird nicht bestritten, dass die vom BFM in seinem Einspracheentscheid dargelegten Voraussetzungen für die Erteilung eines Schengen-Visums nicht gegeben sind; namentlich werden keine stichhaltigen Argumente dargelegt, die die Einschätzung in Frage stellen würden, eine Wiederausreise der Beschwerdeführerin aus dem Schengen-Raum vor Ablauf der Visumsfrist wäre nicht gewährleistet. Im Gegenteil ersucht die Beschwerdeführerin ja um Schutz vor Gefährdungen in ihrem Heimatland. 5.3 Hingegen ficht die Beschwerdeführerin die Verweigerung eines Visums aus humanitären Gründen an und bestreitet die vorinstanzliche Einschätzung, sie habe das Erfüllen der Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums nicht aufzuzeigen vermocht. 5.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat mithin im Folgenden zu prüfen, ob das BFM die Bewilligung eines Visums aus humanitären Gründen zu Recht abgelehnt hat. 6. 6.1 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, asylunwürdigen Personen werde die Einreise beziehungsweise die Ausstellung eines Visums analog zu der früheren Praxis bei den altrechtlichen Auslandsverfahren grundsätzlich verweigert. Gemäss ständiger Praxis und Rechtsprechung liege namentlich bei ehemaligen Mitgliedern der "Black Tigers", welche direkt oder indirekt für die Durchführung gewalttätiger Aktionen verantwortlich gezeichnet oder solche gar angeführt hätten, ein Asylausschlussgrund im Sinne von Art. 53 AsylG vor. Demnach erfülle die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen zur Erteilung des beantragten Visums nicht. 6.2 Die Beschwerdeführerin wiederholte in ihrer Beschwerdeeingabe im Wesentlichen die im Gesuch vom 7. Januar 2014 gemachten Ausführungen. Zudem wies sie darauf hin, dass sie seit der Haftentlassung im Jahre (...) ein normales Zivilleben führe und versicherte, dass sie nie wieder ihrem früheren Engagement für die LTTE vergleichbare Handlungen ausüben werde. Ferner führte sie aus, die Armee, das Criminal Investigation Department (CID) und das Terrorist Investigation Department (TID) hätten ihre Eltern aufgefordert, sie zum (...) zu zwingen, was für sie aber nicht in Frage komme.
7. Zunächst ist aufgrund der Aktenlage festzustellen, dass die Beschwerdeführerin als ehemalige LTTE-Kämpferin praxisgemäss einer der durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts definierten Risikogruppen angehört, welche einer erhöhten Verfolgungsgefahr durch die sri-lankischen Behörden ausgesetzt sind. Es darf auch im heutigen Zeitpunkt als wahrscheinlich gelten, dass die sri-lankische Regierung nach wie vor alles daran setzt, ehemalige Offiziere und Kader der LTTE aufzuspüren, um sie einerseits für allfällig begangene Kriegsverbrechen zur Verantwortung zu ziehen und andererseits mit ihrer Hilfe weiterer untergetauchter LTTE-Kämpfer habhaft zu werden beziehungsweise die letzten Rudimente des Netzwerkes der LTTE zu zerschlagen (vgl. BVGE 2011/24 E. 8.1; 2011/29 E. 7). Bei dieser Ausgangslage ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat einer ernsthaften und konkreten Gefährdung von Leib und Leben ausgesetzt ist. 8. 8.1 Asylsuchende, welche eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung geltend machen können, jedoch asylunwürdig im Sinne von Art. 53 AsylG sind, werden in Anwendung dieser Vorschrift in der Schweiz vom Asyl ausgeschlossen. Zu Recht hat die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass gemäss geltender Praxis die im Zusammenhang mit Auslandsgesuchen in BVGE 2011/10 entwickelte Rechtsprechung, wonach bei asylunwürdigen Personen eine Einreisebewilligung in die Schweiz ausser Betracht falle, auch im Bereich der Gesuche um Erteilung humanitärer Visa fortzuführen ist (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-6510/2013 vom 31. März 2013 E. 8.1; D-3367/2013 vom 12. Mai 2014, E. 6). 8.2 Gemäss Art. 53 AsylG wird unter dem Titel Asylunwürdigkeit Flüchtlingen dann kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind oder wenn sie die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden. 8.3 Unter den Tatbestand der "verwerflichen Handlung" sind diejenigen Delikte zu subsumieren, welche gemäss allgemeinem Teil des schweizerischen Strafgesetzbuches als "Verbrechen" gelten (vgl. Art. 10 Abs. 2 StGB [Stand 1. Januar 2014]: abstrakte maximale Strafandrohung von mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe). Irrelevant ist, ob die verwerfliche Handlung als rein gemeinrechtliches oder aber als politisches Delikt einzustufen ist. 8.4 Bei Straftaten, die im Ausland begangen wurden, ist kein strikter Nachweis erforderlich. Es genügt die aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigte Annahme, das heisst die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass sich die betroffene Person einer Straftat im Sinne der genannten Bestimmungen schuldig gemacht hat. Im Weiteren vermag die alleinige Tatsache einer Mitgliedschaft bei einer als extremistisch aufzufassenden Organisation nicht zur Folgerung der Asylunwürdigkeit zu führen. Vielmehr ist von einer pauschalen Betrachtungsweise Abstand zu nehmen und der individuelle Tatbeitrag zu welchem die Schwere der Tat und der persönliche Anteil am Tatentscheid wie auch das Motiv des Täters und allfällige Rechtfertigungs- oder Schuldminderungsgründe zu zählen sind zu ermitteln (vgl. BVGE 2011/29 E. 9.2 m.w.H.). 8.5 Aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführerin in den beiden Verfahren betreffend Erteilung eines humanitären Einreisevisums steht fest, dass sie (...) den LTTE beitrat und zunächst einer "Beobachtungseinheit" angehörte. Im Jahre (...) wurde sie auf eigenes Ersuchen hin der Spezialeinheit der "Black Tigers" zugeteilt. Als Angehörige dieser Einheit nahm sie im (...) aktiv an der Operation "(...)" ([...] Schlacht [...]) teil, wobei sie die Funktion einer (...)führerin bekleidete. Diese Fakten legen die Annahme nahe, dass sie die gewaltbereite Organisation der LTTE über einen längeren Zeitraum in nicht zu unterschätzendem Ausmass sowohl logistisch als auch militant unterstützt hat und in ihrer Funktion als Mitglied einer Spezialeinheit und Offizierin an gewaltsamen Aktionen dieser Organisation beteiligt war. Zudem ist nach Auffassung des Gerichts davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin durchaus mit den Zielen und der Vorgehensweise der LTTE identifiziert hatte. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts bestehen demnach insgesamt gesehen hinreichende konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin zugunsten der LTTE bis im Jahr (...) verwerfliche Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG begangen hat. 8.6 Im Weiteren ist die Rechtsfolge der Verweigerung der Einreisebewilligung auch als verhältnismässig zu bezeichnen, zumal die Beschwerdeführerin offenkundig während eines Zeitraums von mehreren Jahren verwerfliche Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG begangen hat und die Beendigung derselben nicht freiwillig erfolgte, sondern aufgrund ihrer Festnahme durch die sri-lankischen Behörden. Aus den Akten ergeben sich zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Beschwerdeführerin von den Gewalttaten der LTTE nachträglich distanziert und diese verurteilt hätte. Die Einwände der Beschwerdeführerin, sie habe sich vor dem Hintergrund der damaligen Kriegssituation den LTTE angeschlossen, ohne sich über die Folgen dieses Schrittes im Klaren gewesen zu sein, und sie werde in Zukunft keine derartigen Handlungen mehr begehen, vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. 8.7 Demnach ist die Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz wiederum zu verweigern. Die Vorinstanz hat - nach der rechtskräftigen Abweisung des ersten Gesuchs um Erteilung eines Schengen-Visums im November 2013 - zu Recht auch die Erteilung eines humanitären Visums abgelehnt.
9. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist daher ab-zuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist aus verwaltungsökonomischen Gründen in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) praxisgemäss auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die Schweizer Botschaft in Colombo. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: