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E-1875/2015

E-1875/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-05-11 · Deutsch CH

Nationales Visum

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 3. November 2014 lehnte die schweizerische Vertretung in Colombo das Visumsgesuch der Beschwerdeführerin ab. B. Mit Schreiben vom 10. November 2014 erhob die Beschwerdeführerin Einsprache gegen die Verfügung der schweizerischen Vertretung in Colombo. C. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2014 wies das SEM die Einsprache ab. D. Mit Eingabe vom 19. Februar 2015 an das Bundesverwaltungsgericht - weitergeleitet mit Begleitschreiben der schweizerischen Vertretung in Colombo - reichte die Beschwerdeführerin Beschwerde ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des SEM.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig. Darunter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide des SEM mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist in englischer Sprache und damit nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst (vgl. Art. 33a VwVG und Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Die Eingabe weist keine Unklarheiten auf, weshalb praxisgemäss auf die Einholung einer Übersetzung in eine Amtssprache zu verzichten ist (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5509/2011 vom 22. November 2011).

E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - auf Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG).

E. 2.2 Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Fall (Art.62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen ihrer Kognition kann sie die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl.1983, S. 212).

E. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als zum vornherein unbegründet, weshalb auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet worden ist (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario).

E. 3.1 Angehörige von Drittstaaten dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Die Frage, ob sie darüber hinaus ein Visum benötigen, beantwortet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind. Drittstaatsangehörige müssen den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, wobei sie namentlich ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten müssen. Drittstaatsangehörige dürfen sodann nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b-c AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c-e und Abs. 3 Schengener Grenzkodex [SGK], ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32 [geändert durch Art. 2 der Verordnung {EU} Nr. 265/2010 vom 25. März 2010], ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1-4 sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a-d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex, ABl. L 243 vom 15.09.2009, S. 1-58). Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. e Schengener Grenzkodex ist auch dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. Urteil des BVGer C 1739/2012 vom 24. Februar 2014 E. 4.4. m.w.H.). Drittstaatsangehörige haben daher zu belegen, dass eine fristgerechte Wiederausreise aus der Schweiz erfolgen wird (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex, vgl. auch BVGE 2009/27 E. 5 und 6, 2011/48 E. 4 ff.).

E. 3.2 Erfüllt eine Drittstaatsangehörige die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht, sieht das Schengen-Recht vor, dass ein Mitgliedstaat, welcher es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält, berechtigt ist, dieser Person, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art 2 Ziff. 4 Visakodex). Ein solches Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (vgl. Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex). Eine Visumserteilung aus humanitären Gründen ist auf nationaler Ebene in Art. 2 Abs. 4 VEV (in Kraft seit 22. Oktober 2008) normiert. Entsprechend der genannten Bestimmung (in seiner jetzigen Form in Kraft seit 1. Oktober 2012) können das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und das SEM im Rahmen ihrer Zuständigkeiten im Einzelfall eine Einreise für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen aus humanitären Gründen oder zur Wahrung nationaler Interessen oder internationaler Verpflichtungen bewilligen. Die Vorschrift hat massgeblich an Bedeutung gewonnen, nachdem mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359) zum 29. September 2012 die Möglichkeit aufgehoben wurde, bei einer Schweizer Auslandsvertretung ein Asylgesuch einzureichen. Der entsprechende aArt. 20 AsylG wurde zum genannten Zeitpunkt aufgehoben und aArt. 19 AsylG wurde angepasst. Der Bundesrat hat jedoch in diesem Zusammenhang in seiner Botschaft vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes unter Hinweis auf die Wahrung der humanitären Tradition der Schweiz ausdrücklich festgehalten, dass auch in Zukunft offensichtlich unmittelbar, ernsthaft und konkret gefährdete Personen den Schutz der Schweiz erhalten sollen; dies unter explizitem Verweis auf die bestehende Möglichkeit, um ein Visum "aus humanitären Gründen" zu ersuchen (vgl. BBl 2010 4455). Aufgrund der restriktiveren Einreisevoraussetzungen würden jedoch voraussichtlich weniger Personen in die Schweiz einreisen. Zudem könne angesichts der einfacheren Verfahrens­abläufe bei Visagesuchen der administrative Aufwand gesenkt werden, dies werde insbesondere dadurch erreicht, dass keine asylrechtlichen Befragungen mehr stattfinden würden (BBl 2010 4490). Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumverfahren noch restriktiver als bei den früheren Auslandgesuchen, bei denen Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden beziehungsweise (bei den derzeit noch hängigen Verfahren) werden (vgl. zur entsprechenden Praxis BVGE 2011/10 E. 3.3). Darauf wurde auch vom Bundesrat in seiner Botschaft vom 26. Mai 2010 hingewiesen (vgl. BBl 2010 S. 4468, 4490).

E. 4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, es sei nicht nachgewiesen, dass eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefahr für Leib und Leben, mithin eine besondere Notsituation vorliege. Im Übrigen seien auch die Bedingungen für die Ausstellung eines ordentlichen Schengenvisums nicht erfüllt. Dies insbesondere deshalb nicht, weil die Beschwerdeführerin die Absicht habe, dauerhaft in der Schweiz zu bleiben, womit die gesetzlich geforderte fristgerechte Ausreise nicht gewährleistet sei.

E. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird geltend gemacht und wiederholt, die sri-lankische Regierung sei bereits informiert, dass die Beschwerdeführerin an einer (...) teilgenommen habe. Nach dieser Information sei sie im Jahre (...) worden und jetzt als (...) registriert, was ihr ein Leben in der Öffentlichkeit verunmögliche. Wenn sie die Regierung über die Tatsache informieren würde, (...), müsse sie sich all den Leiden und Folterungen im Zusammenhang mit (...) unterziehen.

E. 5.1 Die Beschwerdeführerin unterliegt als sri-lankische Staatsangehörige der Visumspflicht (Art. 4 VEV mit Verweis auf Anhang I der Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind, ABl. L 81 vom 21. März 2001, zuletzt geändert durch Verordnung [EU] Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013). Es obliegt ihr in diesem Zusammenhang zu belegen, dass eine fristgerechte Wiederausreise aus der Schweiz erfolgen wird (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex, vgl. auch BVGE 2009/27 E. 5 und 6, 2011/48 E. 4 ff.). Im Beschwerdeverfahren werden die Schlussfolgerungen der Vorinstanz zu den fehlenden Voraussetzungen für die Erteilung eines Schengen-Visums nicht bestritten. Die Vorinstanz hat zu Recht erkannt, dass eine Wiederausreise der Beschwerdeführerin aus dem Schengen-Raum vor Ablauf der Visumsfrist nicht gewährleistet ist. Im Gegenteil, ersucht die Beschwerdeführerin doch um Schutz in der Schweiz vor Gefährdungen in ihrem Heimatland und gab bereits im Visumsantragsformular den Hauptzweck der Reise an: To save my life (Visumsantrag S. 2). Folglich ist der Nachweis einer nicht fristgerechten Rückkehr und Ausreise aus der Schweiz und dem Schengen-Raum seitens der Beschwerdeführerin nicht erbracht, womit die Erteilung eines Visums mit Gültigkeit für den gesamten Schengen-Raum zu Recht ausser Betracht fällt. Zu prüfen bleibt die Erteilung eines Einreisevisums aus humanitären Gründen.

E. 6.1 Praxisgemäss gilt die im Zusammenhang mit Auslandsgesuchen entwickelte Rechtsprechung, wonach die Einreisebewilligung für asylunwürdige Personen ausser Betracht fällt (BVGE 2011/10), auch im Bereich der Gesuche um Erteilung humanitärer Visa (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-3011/2014 vom 25. Juni 2014 E. 8.1; D-6510/2013 vom 31. März 2013 E. 8.1; D-3367/2013 vom 12. Mai 2014, E. 6).

E. 6.2 Nach Art. 53 AsylG ("Asylunwürdigkeit") wird Flüchtlingen dann kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind oder wenn sie die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden. Unter den Tatbestand der "verwerflichen Handlung" sind diejenigen Delikte zu subsumieren, welche gemäss allgemeinem Teil des schweizerischen Strafgesetzbuches als "Verbrechen" gelten (vgl. Art. 10 Abs. 2 StGB: abstrakte maximale Strafandrohung von mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe). Irrelevant ist, ob die verwerfliche Handlung als rein gemeinrechtliches oder aber als politisches Delikt einzustufen ist. Bei Straftaten, die im Ausland begangen wurden, ist kein strikter Nachweis erforderlich. Die aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigte Annahme, das heisst die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass sich die betroffene Person einer Straftat im Sinne der genannten Bestimmungen schuldig gemacht hat, genügt. Die Tatsache einer Mitgliedschaft bei einer als extremistisch aufzufassenden Organisation allein führt noch nicht zur Asylunwürdigkeit. Vielmehr ist auf den individuellen Tatbeitrag, zu dem die Schwere der Tat und der persönliche Anteil am Tatentscheid wie auch das Motiv des Täters und allfällige Rechtfertigungs- oder Schuldminderungsgründe zu zählen sind, abzustellen (vgl. BVGE 2011/29 E. 9.2 m.w.H.).

E. 6.3 Die Beschwerdeführerin räumte bereits anlässlich des Gesprächs auf der schweizerischen Auslandsvertretung in Columbo ein, dass sie einem B._______-C._______ angehört hatte. Aktenkundig ist, dass sie bereits am (...) Mitglied der B._______ geworden war, zunächst in der (...) Abteilung gewirkt hatte und dann bei den D._______. Sie wurde zu einem (...) (u.a. Bestätigungsschreiben vom [...]). Im Jahr (...) ist sie auf E._______ Befehl hin, zusammen mit weiteren D._______, in das von der (...) geschickt worden und hat unter anderen (...), woraufhin sie die (...) mit F._______ (...) (Aktennotiz vom 29. Oktober 2014 und Anhang zur Verfügung vom 3. November 2014). Zudem ist offensichtlich, dass sich die Beschwerdeführerin mit den Zielen und der Vorgehensweise der B._______ identifiziert hat. Es bestehen demnach konkret begründete Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Beschwerdeführerin - insbesondere als (...) der D._______ - zugunsten der B._______ verwerfliche Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG begangen haben muss. Bereits die Ablehnung vom 3. November 2014 stützt sich ausdrücklich auf Art. 53 AsylG. Hierzu hat die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 10. November 2014 nichts eingewendet. Aufgrund der Umstände ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass diese Handlungen über einen Zeitraum von mehreren Jahren hinweg angedauert haben. Die Auflösung des C._______ erfolgte schliesslich nicht freiwillig, sondern aufgrund der (...) durch die G._______. Damit fällt die Erteilung einer Einreisebewilligung aus humanitären Gründen praxisgemäss ausser Betracht.

E. 7 Die Vorinstanz hat demnach sowohl die Erteilung eines Schengen-Visums als auch eines humanitären Visums zu Recht verweigert und die Einsprache zutreffend abgewiesen.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist aus verwaltungsökonomischen Gründen praxisgemäss auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenslosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die schweizerische Vertretung in Colombo. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1875/2015 Urteil vom 11. Mai 2015 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richterin Esther Karpathakis, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka,

p. A. Schweizerische Botschaft in Colombo (Sri Lanka) Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Visum aus humanitären Gründen; Verfügung des SEM vom 14. Januar 2015 / (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 3. November 2014 lehnte die schweizerische Vertretung in Colombo das Visumsgesuch der Beschwerdeführerin ab. B. Mit Schreiben vom 10. November 2014 erhob die Beschwerdeführerin Einsprache gegen die Verfügung der schweizerischen Vertretung in Colombo. C. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2014 wies das SEM die Einsprache ab. D. Mit Eingabe vom 19. Februar 2015 an das Bundesverwaltungsgericht - weitergeleitet mit Begleitschreiben der schweizerischen Vertretung in Colombo - reichte die Beschwerdeführerin Beschwerde ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des SEM. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig. Darunter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide des SEM mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Die Beschwerde ist in englischer Sprache und damit nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst (vgl. Art. 33a VwVG und Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Die Eingabe weist keine Unklarheiten auf, weshalb praxisgemäss auf die Einholung einer Übersetzung in eine Amtssprache zu verzichten ist (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5509/2011 vom 22. November 2011). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - auf Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG). 2.2 Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Fall (Art.62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen ihrer Kognition kann sie die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl.1983, S. 212). 2.3 Die Beschwerde erweist sich als zum vornherein unbegründet, weshalb auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet worden ist (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario). 3. 3.1 Angehörige von Drittstaaten dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Die Frage, ob sie darüber hinaus ein Visum benötigen, beantwortet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind. Drittstaatsangehörige müssen den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, wobei sie namentlich ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten müssen. Drittstaatsangehörige dürfen sodann nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b-c AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c-e und Abs. 3 Schengener Grenzkodex [SGK], ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32 [geändert durch Art. 2 der Verordnung {EU} Nr. 265/2010 vom 25. März 2010], ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1-4 sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a-d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex, ABl. L 243 vom 15.09.2009, S. 1-58). Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. e Schengener Grenzkodex ist auch dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. Urteil des BVGer C 1739/2012 vom 24. Februar 2014 E. 4.4. m.w.H.). Drittstaatsangehörige haben daher zu belegen, dass eine fristgerechte Wiederausreise aus der Schweiz erfolgen wird (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex, vgl. auch BVGE 2009/27 E. 5 und 6, 2011/48 E. 4 ff.). 3.2 Erfüllt eine Drittstaatsangehörige die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht, sieht das Schengen-Recht vor, dass ein Mitgliedstaat, welcher es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält, berechtigt ist, dieser Person, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art 2 Ziff. 4 Visakodex). Ein solches Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (vgl. Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex). Eine Visumserteilung aus humanitären Gründen ist auf nationaler Ebene in Art. 2 Abs. 4 VEV (in Kraft seit 22. Oktober 2008) normiert. Entsprechend der genannten Bestimmung (in seiner jetzigen Form in Kraft seit 1. Oktober 2012) können das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und das SEM im Rahmen ihrer Zuständigkeiten im Einzelfall eine Einreise für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen aus humanitären Gründen oder zur Wahrung nationaler Interessen oder internationaler Verpflichtungen bewilligen. Die Vorschrift hat massgeblich an Bedeutung gewonnen, nachdem mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359) zum 29. September 2012 die Möglichkeit aufgehoben wurde, bei einer Schweizer Auslandsvertretung ein Asylgesuch einzureichen. Der entsprechende aArt. 20 AsylG wurde zum genannten Zeitpunkt aufgehoben und aArt. 19 AsylG wurde angepasst. Der Bundesrat hat jedoch in diesem Zusammenhang in seiner Botschaft vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes unter Hinweis auf die Wahrung der humanitären Tradition der Schweiz ausdrücklich festgehalten, dass auch in Zukunft offensichtlich unmittelbar, ernsthaft und konkret gefährdete Personen den Schutz der Schweiz erhalten sollen; dies unter explizitem Verweis auf die bestehende Möglichkeit, um ein Visum "aus humanitären Gründen" zu ersuchen (vgl. BBl 2010 4455). Aufgrund der restriktiveren Einreisevoraussetzungen würden jedoch voraussichtlich weniger Personen in die Schweiz einreisen. Zudem könne angesichts der einfacheren Verfahrens­abläufe bei Visagesuchen der administrative Aufwand gesenkt werden, dies werde insbesondere dadurch erreicht, dass keine asylrechtlichen Befragungen mehr stattfinden würden (BBl 2010 4490). Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumverfahren noch restriktiver als bei den früheren Auslandgesuchen, bei denen Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden beziehungsweise (bei den derzeit noch hängigen Verfahren) werden (vgl. zur entsprechenden Praxis BVGE 2011/10 E. 3.3). Darauf wurde auch vom Bundesrat in seiner Botschaft vom 26. Mai 2010 hingewiesen (vgl. BBl 2010 S. 4468, 4490). 4. 4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, es sei nicht nachgewiesen, dass eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefahr für Leib und Leben, mithin eine besondere Notsituation vorliege. Im Übrigen seien auch die Bedingungen für die Ausstellung eines ordentlichen Schengenvisums nicht erfüllt. Dies insbesondere deshalb nicht, weil die Beschwerdeführerin die Absicht habe, dauerhaft in der Schweiz zu bleiben, womit die gesetzlich geforderte fristgerechte Ausreise nicht gewährleistet sei. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird geltend gemacht und wiederholt, die sri-lankische Regierung sei bereits informiert, dass die Beschwerdeführerin an einer (...) teilgenommen habe. Nach dieser Information sei sie im Jahre (...) worden und jetzt als (...) registriert, was ihr ein Leben in der Öffentlichkeit verunmögliche. Wenn sie die Regierung über die Tatsache informieren würde, (...), müsse sie sich all den Leiden und Folterungen im Zusammenhang mit (...) unterziehen. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin unterliegt als sri-lankische Staatsangehörige der Visumspflicht (Art. 4 VEV mit Verweis auf Anhang I der Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind, ABl. L 81 vom 21. März 2001, zuletzt geändert durch Verordnung [EU] Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013). Es obliegt ihr in diesem Zusammenhang zu belegen, dass eine fristgerechte Wiederausreise aus der Schweiz erfolgen wird (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex, vgl. auch BVGE 2009/27 E. 5 und 6, 2011/48 E. 4 ff.). Im Beschwerdeverfahren werden die Schlussfolgerungen der Vorinstanz zu den fehlenden Voraussetzungen für die Erteilung eines Schengen-Visums nicht bestritten. Die Vorinstanz hat zu Recht erkannt, dass eine Wiederausreise der Beschwerdeführerin aus dem Schengen-Raum vor Ablauf der Visumsfrist nicht gewährleistet ist. Im Gegenteil, ersucht die Beschwerdeführerin doch um Schutz in der Schweiz vor Gefährdungen in ihrem Heimatland und gab bereits im Visumsantragsformular den Hauptzweck der Reise an: To save my life (Visumsantrag S. 2). Folglich ist der Nachweis einer nicht fristgerechten Rückkehr und Ausreise aus der Schweiz und dem Schengen-Raum seitens der Beschwerdeführerin nicht erbracht, womit die Erteilung eines Visums mit Gültigkeit für den gesamten Schengen-Raum zu Recht ausser Betracht fällt. Zu prüfen bleibt die Erteilung eines Einreisevisums aus humanitären Gründen. 6. 6.1 Praxisgemäss gilt die im Zusammenhang mit Auslandsgesuchen entwickelte Rechtsprechung, wonach die Einreisebewilligung für asylunwürdige Personen ausser Betracht fällt (BVGE 2011/10), auch im Bereich der Gesuche um Erteilung humanitärer Visa (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-3011/2014 vom 25. Juni 2014 E. 8.1; D-6510/2013 vom 31. März 2013 E. 8.1; D-3367/2013 vom 12. Mai 2014, E. 6). 6.2 Nach Art. 53 AsylG ("Asylunwürdigkeit") wird Flüchtlingen dann kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind oder wenn sie die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden. Unter den Tatbestand der "verwerflichen Handlung" sind diejenigen Delikte zu subsumieren, welche gemäss allgemeinem Teil des schweizerischen Strafgesetzbuches als "Verbrechen" gelten (vgl. Art. 10 Abs. 2 StGB: abstrakte maximale Strafandrohung von mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe). Irrelevant ist, ob die verwerfliche Handlung als rein gemeinrechtliches oder aber als politisches Delikt einzustufen ist. Bei Straftaten, die im Ausland begangen wurden, ist kein strikter Nachweis erforderlich. Die aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigte Annahme, das heisst die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass sich die betroffene Person einer Straftat im Sinne der genannten Bestimmungen schuldig gemacht hat, genügt. Die Tatsache einer Mitgliedschaft bei einer als extremistisch aufzufassenden Organisation allein führt noch nicht zur Asylunwürdigkeit. Vielmehr ist auf den individuellen Tatbeitrag, zu dem die Schwere der Tat und der persönliche Anteil am Tatentscheid wie auch das Motiv des Täters und allfällige Rechtfertigungs- oder Schuldminderungsgründe zu zählen sind, abzustellen (vgl. BVGE 2011/29 E. 9.2 m.w.H.). 6.3 Die Beschwerdeführerin räumte bereits anlässlich des Gesprächs auf der schweizerischen Auslandsvertretung in Columbo ein, dass sie einem B._______-C._______ angehört hatte. Aktenkundig ist, dass sie bereits am (...) Mitglied der B._______ geworden war, zunächst in der (...) Abteilung gewirkt hatte und dann bei den D._______. Sie wurde zu einem (...) (u.a. Bestätigungsschreiben vom [...]). Im Jahr (...) ist sie auf E._______ Befehl hin, zusammen mit weiteren D._______, in das von der (...) geschickt worden und hat unter anderen (...), woraufhin sie die (...) mit F._______ (...) (Aktennotiz vom 29. Oktober 2014 und Anhang zur Verfügung vom 3. November 2014). Zudem ist offensichtlich, dass sich die Beschwerdeführerin mit den Zielen und der Vorgehensweise der B._______ identifiziert hat. Es bestehen demnach konkret begründete Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Beschwerdeführerin - insbesondere als (...) der D._______ - zugunsten der B._______ verwerfliche Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG begangen haben muss. Bereits die Ablehnung vom 3. November 2014 stützt sich ausdrücklich auf Art. 53 AsylG. Hierzu hat die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 10. November 2014 nichts eingewendet. Aufgrund der Umstände ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass diese Handlungen über einen Zeitraum von mehreren Jahren hinweg angedauert haben. Die Auflösung des C._______ erfolgte schliesslich nicht freiwillig, sondern aufgrund der (...) durch die G._______. Damit fällt die Erteilung einer Einreisebewilligung aus humanitären Gründen praxisgemäss ausser Betracht.

7. Die Vorinstanz hat demnach sowohl die Erteilung eines Schengen-Visums als auch eines humanitären Visums zu Recht verweigert und die Einsprache zutreffend abgewiesen.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist aus verwaltungsökonomischen Gründen praxisgemäss auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenslosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die schweizerische Vertretung in Colombo. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Michal Koebel Versand: