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D-7396/2014

D-7396/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2015-03-17 · Deutsch CH

Visum aus humanitären Gründen (VrG)

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin - eine sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie - ersuchte am 31. Juli 2014 bei der schweizerischen Botschaft in Colombo (nachfolgend: Botschaft) sinngemäss um Erteilung eines Einreisevisums aus humanitären Gründen für sich und ihren Sohn. A.b Gemäss Aktennotiz der Botschaft vom 6. August 2014 machte die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Gesuchs im Wesentlichen geltend, sie sei im Jahr 1989 den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) beigetreten und habe - wie ihr Ehemann - für den Geheimdienst gearbeitet. Ihr Ehemann sei in der Endphase des Bürgerkrieges verstorben; sie selbst sei schwer verletzt worden und seither behindert. Aufgrund ihrer (...) und als Mutter eines Kindes sei sie im Flüchtlingslager (Internally Displaced Persons [IDP]-Camp) nicht als LTTE-Mitglied identifiziert und daher entlassen worden. Später sei sie erkannt und an die Sicherheitskräfte verraten worden. Darauf seien zahlreiche Verhöre und ein bis heute andauerndes Monitoring gefolgt. Hinzu komme der soziale Ausschluss und die schwierige wirtschaftliche Lage als behinderte Mutter. A.c Die Beschwerdeführerin reichte bei der Botschaft Dokumente zu ihrer Identität (und derjenigen ihres Sohnes), Unterlagen zum Tod ihres Ehemannes sowie ein als "Return Form" bezeichnetes Dokument ein (alle in Kopie bei den Akten). B. Die Botschaft wies den Visumsantrag der Beschwerdeführerin unter Verwendung des in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) vorgesehenen Formulars ("Verweigerung / Annullierung / Aufhebung des Visums") ab. Zur Begründung war vermerkt, der Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts seien nicht nachgewiesen worden und die Absicht der Beschwer­deführerin zur Wiederausreise vor Ablauf des Visums habe nicht festgestellt werden können. Ergänzend hielt die Botschaft fest, dass Personen, die direkt oder indirekt an schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen beteiligt gewesen seien, von der Asylgewährung in der Schweiz ausgeschlossen seien, weshalb ihnen kein Visum aus humanitären Gründen ausgestellt werde. Dieser Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 3. September 2014 ausgehändigt. C. Mit an die Botschaft adressierter Eingabe vom 10. September 2014 - von der Botschaft mit Schreiben vom 18. September 2014 zuständigkeitshalber an die Vor­instanz weitergeleitet - erhob die Beschwerdeführerin sinngemäss Einsprache gegen die Visumsverweigerung. Sie verwies dazu zunächst auf ihre schwierige wirtschaftliche Lage und führte sodann im Wesentlichen aus, sie werde immer wieder von Sicherheitskräften zu ihrem Ehemann beziehungsweise zu dessen Aufenthaltsort befragt. Wenn sie darauf beharre, dass dieser verstorben sei, werde sie mit dem Tod bedroht. Zudem werde sie anlässlich der Befragungen zunehmend sexuell belästigt. D.a Mit Verfügung vom 29. Oktober 2014 - eröffnet am 15. November 2014 - wies das BFM die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 10. September 2014 ab. D.b Zur Begründung führte es zusammengefasst aus, die Botschaft habe das Visumsgesuch in eigener Kom­petenz abgewiesen, da die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts als nicht erfüllt erachtet worden seien. Insbesondere hätten keine besonderen, namentlich humanitären Grün­de vorgelegen, die eine Einreise in die Schweiz trotzdem als zwingend notwendig hätten erscheinen lassen. Die Botschaft habe festgestellt, dass zwar bei ehemaligen LTTE-Kadermitgliedern eine gewisse Gefährdung nicht ausgeschlossen werden könne, indessen bei höheren Kadermitgliedern bei Asylgesuchen aus dem Ausland nach altem Recht regelmässig die Asylausschlussklausel nach Art. 53 AsylG (SR 142.31) zur Anwendung gekommen sei. Gemäss Informationen der Botschaft sei aus dem Gespräch mit der Beschwerdeführerin deutlich hervorgegangen, dass sie ihr Engagement als LTTE-Mitglied bis heute nicht bereue und sich offensichtlich nicht von diesem Gedankengut distanziert habe. Auch wenn es sich beim humanitären Visum nicht um ein Asylverfahren handle, erscheine es gerechtfertigt, im Rahmen die­ses ausländer- und schengenrechtlichen Einreiseverfahrens Art. 53 AsylG zumindest sinngemäss anzuwenden. Zudem seien die persönlich erlittenen Nachteile aufgrund der Tätigkeit der Beschwerdeführerin als aktives LTTE-Mitglied für die Erteilung eines humani­tären Visums nicht ausreichend. Die regelmässige Bewachung und die Befragungen mögen zwar verunsichernd und unangenehm sein und sie wohl auch in ihrer Bewegungsfreiheit einschränken. Diese Intensität schaffe jedoch noch keine Situation einer ernsthaften, unmittelbaren und konkreten Gefährdung an Leib und Leben, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde. Damit seien die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums nicht erfüllt. Ergänzend sei festzuhalten, dass auch die Bedingungen für die Ausstellung eines ordentlichen Schengen-Visums für einen bewilligungsfreien Aufenthalt nicht erfüllt seien, zumal die Beschwerdeführerin die Absicht habe, dauerhaft in der Schweiz zu bleiben. E. Mit Eingabe vom 25. November 2014 (Eingang Botschaft: 8. Dezember 2014; von dieser mit Begleitbrief vom 9. Dezember 2014 zuständigkeitshalber an das Bundesver­waltungsgericht weiter­geleitet) beantragte die Be­schwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 29. Oktober 2014 und die Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen. Auf die Begründung der sinngemässen Beschwerdebegehren und die mit der Eingabe eingereichten englischen Übersetzungen von Zeitungsartikeln zur Gefährdung von ehemaligen LTTE-Kämpfern wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegan­gen. F. Mit Begleitbrief vom 19. Januar 2015 übermittelte die Botschaft dem Gericht ein weiteres Schreiben der Beschwerdeführerin vom 6. Januar 2015.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide des BFM (neu: SEM), mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist in englischer Sprache und somit nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Vorliegend kann jedoch aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss auf eine Rückweisung der Beschwerde zur Verbesserung verzichtet werden, da ihr genügend klare, sinngemässe Rechts­begehren und deren Begründung zu entnehmen sind.

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und nach dem Gesagten auch formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist zudem gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 2.1 Die in Art. 106 Abs. 1 AsylG für Asylverfahren normierte spezialgesetzliche Kognitionsbeschränkung ist für das vorliegende Verfahren nicht anwendbar, da es sich bei der Erteilung eines humanitären Visums trotz der Berührungspunkte zu asylrechtlichen Fragestellungen um eine ausländerrechtliche Materie handelt. Somit kann mit Beschwerde nebst einer Verletzung von Bundesrecht und einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhaltes auch - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerde­in­stanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als zum Vornherein unbegründet, weshalb auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet worden ist (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario).

E. 3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 mit weiteren Hinweisen).

E. 3.2 Als sri-lankische Staatsangehörige kann sich die Beschwerdeführerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen. Vielmehr untersteht die Beurteilung ihres Gesuches dem Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schen­gen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Schengen-Recht schränkt die national­staat­lichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise beziehungsweise Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise beziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Das AuG (SR 142.20) und seine Ausführungsverordnung gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Asso­ziie­rungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2-5 AuG).

E. 3.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind (sog. Drittstaaten), dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ob sie darüber hinaus ein Visum benötigen, bestimmt sich nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staats­an­gehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind (nachfolgend: Verordnung [EG] Nr. 539/2001). Im Weiteren müssen Drittstaats­an­gehörige für den Erhalt eines sogenannten Schengen-Visums den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [Verordnung {EG} Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen, ABl. L 105 vom 13. April 2006, zuletzt geändert durch Verordnung {EU} Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013]; Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c und Art. 21 Abs. 1 Visakodex).

E. 3.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex).

E. 4 Die Beschwerdeführerin unterliegt als sri-lankische Staatsangehörige ge­mäss Art. 1 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 539/2001 in Verbindung mit Anhang I einer Visumspflicht für den Schengen-Raum. Im Beschwerdeverfahren wird jedoch nicht bestritten, dass die bereits in der angefochtenen Verfügung geprüften Voraussetzungen für die Erteilung eines solchen Schengen-Visums vorliegend nicht gegeben sind. Da die Beschwerdeführerin um Schutz vor Gefährdungen in ihrem Heimatland ersucht, ist ihre fristgerechte Ausreise aus dem Schengen-Raum offensichtlich nicht gewährleistet. Die Erteilung eines Visums mit Gültigkeit für den gesamten Schengen-Raum fällt daher nicht in Betracht. Im Folgenden ist daher einzig noch zu prüfen, ob die Vorinstanz auch zu Recht die Erteilung eines Einreisevisums in die Schweiz aus humanitären Gründen abgelehnt hat.

E. 5.1 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylge­suchen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher Verfolgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen vorsprechen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des BFM ein Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft getreten am 1. Oktober 2012]). Sobald sich der Inhaber eines Visums aus humanitären Gründen in der Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch einreichen. Falls er das unterlässt, hat er die Schweiz nach drei Monaten wie­der zu verlassen.

E. 5.2 Ein Visum aus humanitären Gründen kann erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes, BBl 2010 4455, insbesondere 4467 f., 4471 f. und 4490 f.; Weisung des SEM vom 25. Februar 2014 betreffend Visumsantrag aus humanitären Gründen [zu finden auf der Internetseite des BFM]). Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumverfahren noch restriktiver als bei den (ehemals zulässigen) Auslandgesuchen, bei denen Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden beziehungsweise (bei den derzeit noch hängigen Verfahren) werden (vgl. zur entsprechenden Praxis BVGE 2011/10 E. 3.3).

E. 6.1 Die Vorinstanz qualifizierte die Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung implizit als asylunwürdig im Sinne von Art. 53 AsylG. Sie verwies dazu auf die Feststellung der Botschaft, wonach bei höheren Kadermitgliedern bei Asylgesuchen aus dem Ausland nach altem Recht regelmässig die Asylausschlussklausel nach Art. 53 AsylG zur Anwendung gekommen sei. Bezogen auf den konkreten Fall der Beschwerdeführerin führte sie sodann lediglich an, gemäss Informationen der Botschaft sei aus dem Gespräch mit der Beschwer­deführerin deutlich hervorgegangen, dass sie (die Beschwerdeführerin) ihr Engagement als LTTE-Mitglied bis heute nicht bereue und sich offensichtlich nicht von diesem Gedankengut distanziert habe.

E. 6.2 Die im Zusammenhang mit den ehemals zulässigen Asylgesuchen aus dem Ausland in BVGE 2011/10 entwickelte Rechtsprechung, wonach bei asylunwürdigen Personen eine Einreisebewilligung in die Schweiz aus­ser Betracht falle, wird von Bundesverwaltungsgericht im Bereich der Gesuche um Erteilung eines humanitären Visums zwar fortgeführt (vgl. Urteil des BVGer E-3011/2014 vom 25. Juni 2014 E. 8.1 [mit Hinweis auf zwei nicht publizierte Urteile des BVGer]). Vorliegend vermag allerdings die Qualifizierung der Beschwer­deführerin als asylunwürdig mit Hinweis auf die Erwägung 6 im soeben genannten BVGE nicht zu überzeu­gen, zumal ihr aufgrund des aktenkundigen Sachverhalts (vgl. Bst. A.b vorstehend; insbesondere fehlen genaue Angaben zur Funktion und dem Aufgabenbereich der Beschwerdeführerin bei den LTTE) nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Begehung einer unter Art. 53 AsylG zu subsumierenden Straftat respektive eine individuelle Verantwortlichkeit für derartige Straftaten vorgeworfen werden kann. Dafür und zur Prüfung der Verhältnismässigkeit eines allfälligen Asylausschlusses wären vorliegend weitere Sach­ver­halts­ab­klä­run­gen er­forderlich. Solche erübrigen sich allerdings, da die Beschwer­de­führerin nach Ansicht des Bundesverwaltungs­gerichts - wie nach­ste­hend aufgezeigt - ohnehin keine un­mit­tel­ba­re, ernst­hafte und konkrete Gefährdung an Leib und Leben darzulegen vermochte.

E. 7.1 Das Gericht stellt die schwierigen Lebensumstände der Beschwerdeführerin als ehemaliges LTTE-Mitglied und alleinerziehende Mutter mit Behinderung in Sri Lanka nicht in Abrede. Vorliegend ergeben sich aus den Akten jedoch keine Anhaltspunkte, aufgrund derer offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet wäre. Die von ihr bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachte, bis heute andauernde Überwachung und die ständigen Befragungen - sofern überhaupt glaubhaft - mögen zwar belastend sein. Sie sind allerdings in ihrer Art und Intensität nicht als unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib und Leben zu betrachten. Auch aus dem unsubstanziierten Einsprache- und Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführerin, sie wer­de anlässlich der Befragun­gen (zunehmend) sexuell belästigt, lässt sich nicht auf eine entsprechende Gefährdung schliessen.

E. 7.2 Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin bis zum heutigen Zeitpunkt weder inhaftiert noch ein Verfahren gegen sie eröffnet wurde, spricht denn auch gegen ein Verfolgungsinteresse der sri-lan­ki­schen Behörden an ihrer Person. So kann davon ausgegangen werden, dass diese die Be­schwer­de­führerin - ungeachtet der Tatsache, dass sie ein Kind hat - schon längst unter dem Prevention of Terrorism Act (PTA) festgenommen oder in ein Rehabilitationszentrum interniert hätten, wenn sie den Verdacht (gehabt) hätten, dass sie eine wichtige beziehungsweise führende Rolle innerhalb der LTTE spielte oder über wichtige Informationen betreffend die Bewegung verfügt. Angesichts dieser Annah­me erscheint es höchst unwahrscheinlich, dass ihr (zum heutigen Zeitpunkt) ein Aufenthalt in einem Rehabilitationszentrum droht. Insofern sind die von ihr erst auf Beschwerdeebene - wiederum äusserst unsubstanziiert - vorgebrachten Androhungen seitens der sri-lankischen Behörden, sie müsse in ein Rehabilitationszentrum, wenn sie nicht mit ihnen kooperiere, sofern glaubhaft, als blosse Einschüchterungen zu verstehen. Das Gleiche gilt für die von ihr geltend gemachten Todesdrohungen durch die sri-lankischen Behörden, wenn sie diesen gegenüber darauf beharre, dass ihr Ehemann tot sei.

E. 7.3 Die Beschwerdeführerin kann sodann we­der aus den mit der Beschwerde eingereichten englischen Übersetzungen von Zeitungsartikeln zur Gefährdung von ehemaligen LTTE-Kadern in Sri Lanka, welche sich nicht direkt auf sie beziehen, noch aus ihrem unsubstanziierten und unbelegten Vorbringen in der Eingabe vom 6. Januar 2015, eine ältere Fotografie von ihr sei in der Zeitung C._______ erschienen, etwas zu ihren Gun­sten ableiten.

E. 7.4 Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen vermochte, inwiefern sie unmittelbar, ernsthaft und kon­kret an Leib und Leben gefährdet ist, so dass ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich und die Erteilung einer Einreisebewilligung gerechtfertigt wäre. An dieser Einschätzung vermögen auch die übrigen Vorbringen auf Beschwerdeebene, die ebenfalls unsubstanziiert ausgefallen sind und sich in blossen Behauptungen erschöpfen, nichts zu ändern.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die schwei­zerische Botschaft in Colombo. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Sandra Sturzenegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7396/2014 Urteil vom 17. März 2015 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger. Parteien A._______, geboren (...), und ihr Sohn B._______, geboren (...), Sri Lanka, c/o schweizerische Botschaft in Colombo, Sri Lanka, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Visum aus humanitären Gründen (Asyl); Verfügung des BFM vom 29. Oktober 2014 / ZEMIS (...) / (...) Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin - eine sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie - ersuchte am 31. Juli 2014 bei der schweizerischen Botschaft in Colombo (nachfolgend: Botschaft) sinngemäss um Erteilung eines Einreisevisums aus humanitären Gründen für sich und ihren Sohn. A.b Gemäss Aktennotiz der Botschaft vom 6. August 2014 machte die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Gesuchs im Wesentlichen geltend, sie sei im Jahr 1989 den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) beigetreten und habe - wie ihr Ehemann - für den Geheimdienst gearbeitet. Ihr Ehemann sei in der Endphase des Bürgerkrieges verstorben; sie selbst sei schwer verletzt worden und seither behindert. Aufgrund ihrer (...) und als Mutter eines Kindes sei sie im Flüchtlingslager (Internally Displaced Persons [IDP]-Camp) nicht als LTTE-Mitglied identifiziert und daher entlassen worden. Später sei sie erkannt und an die Sicherheitskräfte verraten worden. Darauf seien zahlreiche Verhöre und ein bis heute andauerndes Monitoring gefolgt. Hinzu komme der soziale Ausschluss und die schwierige wirtschaftliche Lage als behinderte Mutter. A.c Die Beschwerdeführerin reichte bei der Botschaft Dokumente zu ihrer Identität (und derjenigen ihres Sohnes), Unterlagen zum Tod ihres Ehemannes sowie ein als "Return Form" bezeichnetes Dokument ein (alle in Kopie bei den Akten). B. Die Botschaft wies den Visumsantrag der Beschwerdeführerin unter Verwendung des in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) vorgesehenen Formulars ("Verweigerung / Annullierung / Aufhebung des Visums") ab. Zur Begründung war vermerkt, der Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts seien nicht nachgewiesen worden und die Absicht der Beschwer­deführerin zur Wiederausreise vor Ablauf des Visums habe nicht festgestellt werden können. Ergänzend hielt die Botschaft fest, dass Personen, die direkt oder indirekt an schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen beteiligt gewesen seien, von der Asylgewährung in der Schweiz ausgeschlossen seien, weshalb ihnen kein Visum aus humanitären Gründen ausgestellt werde. Dieser Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 3. September 2014 ausgehändigt. C. Mit an die Botschaft adressierter Eingabe vom 10. September 2014 - von der Botschaft mit Schreiben vom 18. September 2014 zuständigkeitshalber an die Vor­instanz weitergeleitet - erhob die Beschwerdeführerin sinngemäss Einsprache gegen die Visumsverweigerung. Sie verwies dazu zunächst auf ihre schwierige wirtschaftliche Lage und führte sodann im Wesentlichen aus, sie werde immer wieder von Sicherheitskräften zu ihrem Ehemann beziehungsweise zu dessen Aufenthaltsort befragt. Wenn sie darauf beharre, dass dieser verstorben sei, werde sie mit dem Tod bedroht. Zudem werde sie anlässlich der Befragungen zunehmend sexuell belästigt. D.a Mit Verfügung vom 29. Oktober 2014 - eröffnet am 15. November 2014 - wies das BFM die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 10. September 2014 ab. D.b Zur Begründung führte es zusammengefasst aus, die Botschaft habe das Visumsgesuch in eigener Kom­petenz abgewiesen, da die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts als nicht erfüllt erachtet worden seien. Insbesondere hätten keine besonderen, namentlich humanitären Grün­de vorgelegen, die eine Einreise in die Schweiz trotzdem als zwingend notwendig hätten erscheinen lassen. Die Botschaft habe festgestellt, dass zwar bei ehemaligen LTTE-Kadermitgliedern eine gewisse Gefährdung nicht ausgeschlossen werden könne, indessen bei höheren Kadermitgliedern bei Asylgesuchen aus dem Ausland nach altem Recht regelmässig die Asylausschlussklausel nach Art. 53 AsylG (SR 142.31) zur Anwendung gekommen sei. Gemäss Informationen der Botschaft sei aus dem Gespräch mit der Beschwerdeführerin deutlich hervorgegangen, dass sie ihr Engagement als LTTE-Mitglied bis heute nicht bereue und sich offensichtlich nicht von diesem Gedankengut distanziert habe. Auch wenn es sich beim humanitären Visum nicht um ein Asylverfahren handle, erscheine es gerechtfertigt, im Rahmen die­ses ausländer- und schengenrechtlichen Einreiseverfahrens Art. 53 AsylG zumindest sinngemäss anzuwenden. Zudem seien die persönlich erlittenen Nachteile aufgrund der Tätigkeit der Beschwerdeführerin als aktives LTTE-Mitglied für die Erteilung eines humani­tären Visums nicht ausreichend. Die regelmässige Bewachung und die Befragungen mögen zwar verunsichernd und unangenehm sein und sie wohl auch in ihrer Bewegungsfreiheit einschränken. Diese Intensität schaffe jedoch noch keine Situation einer ernsthaften, unmittelbaren und konkreten Gefährdung an Leib und Leben, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde. Damit seien die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums nicht erfüllt. Ergänzend sei festzuhalten, dass auch die Bedingungen für die Ausstellung eines ordentlichen Schengen-Visums für einen bewilligungsfreien Aufenthalt nicht erfüllt seien, zumal die Beschwerdeführerin die Absicht habe, dauerhaft in der Schweiz zu bleiben. E. Mit Eingabe vom 25. November 2014 (Eingang Botschaft: 8. Dezember 2014; von dieser mit Begleitbrief vom 9. Dezember 2014 zuständigkeitshalber an das Bundesver­waltungsgericht weiter­geleitet) beantragte die Be­schwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 29. Oktober 2014 und die Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen. Auf die Begründung der sinngemässen Beschwerdebegehren und die mit der Eingabe eingereichten englischen Übersetzungen von Zeitungsartikeln zur Gefährdung von ehemaligen LTTE-Kämpfern wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegan­gen. F. Mit Begleitbrief vom 19. Januar 2015 übermittelte die Botschaft dem Gericht ein weiteres Schreiben der Beschwerdeführerin vom 6. Januar 2015. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide des BFM (neu: SEM), mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist in englischer Sprache und somit nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Vorliegend kann jedoch aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss auf eine Rückweisung der Beschwerde zur Verbesserung verzichtet werden, da ihr genügend klare, sinngemässe Rechts­begehren und deren Begründung zu entnehmen sind. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und nach dem Gesagten auch formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist zudem gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. 2.1 Die in Art. 106 Abs. 1 AsylG für Asylverfahren normierte spezialgesetzliche Kognitionsbeschränkung ist für das vorliegende Verfahren nicht anwendbar, da es sich bei der Erteilung eines humanitären Visums trotz der Berührungspunkte zu asylrechtlichen Fragestellungen um eine ausländerrechtliche Materie handelt. Somit kann mit Beschwerde nebst einer Verletzung von Bundesrecht und einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhaltes auch - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerde­in­stanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als zum Vornherein unbegründet, weshalb auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet worden ist (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario). 3. 3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 mit weiteren Hinweisen). 3.2 Als sri-lankische Staatsangehörige kann sich die Beschwerdeführerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen. Vielmehr untersteht die Beurteilung ihres Gesuches dem Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schen­gen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Schengen-Recht schränkt die national­staat­lichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise beziehungsweise Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise beziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Das AuG (SR 142.20) und seine Ausführungsverordnung gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Asso­ziie­rungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2-5 AuG). 3.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind (sog. Drittstaaten), dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ob sie darüber hinaus ein Visum benötigen, bestimmt sich nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staats­an­gehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind (nachfolgend: Verordnung [EG] Nr. 539/2001). Im Weiteren müssen Drittstaats­an­gehörige für den Erhalt eines sogenannten Schengen-Visums den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [Verordnung {EG} Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen, ABl. L 105 vom 13. April 2006, zuletzt geändert durch Verordnung {EU} Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013]; Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). 3.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex).

4. Die Beschwerdeführerin unterliegt als sri-lankische Staatsangehörige ge­mäss Art. 1 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 539/2001 in Verbindung mit Anhang I einer Visumspflicht für den Schengen-Raum. Im Beschwerdeverfahren wird jedoch nicht bestritten, dass die bereits in der angefochtenen Verfügung geprüften Voraussetzungen für die Erteilung eines solchen Schengen-Visums vorliegend nicht gegeben sind. Da die Beschwerdeführerin um Schutz vor Gefährdungen in ihrem Heimatland ersucht, ist ihre fristgerechte Ausreise aus dem Schengen-Raum offensichtlich nicht gewährleistet. Die Erteilung eines Visums mit Gültigkeit für den gesamten Schengen-Raum fällt daher nicht in Betracht. Im Folgenden ist daher einzig noch zu prüfen, ob die Vorinstanz auch zu Recht die Erteilung eines Einreisevisums in die Schweiz aus humanitären Gründen abgelehnt hat. 5. 5.1 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylge­suchen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher Verfolgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen vorsprechen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des BFM ein Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft getreten am 1. Oktober 2012]). Sobald sich der Inhaber eines Visums aus humanitären Gründen in der Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch einreichen. Falls er das unterlässt, hat er die Schweiz nach drei Monaten wie­der zu verlassen. 5.2 Ein Visum aus humanitären Gründen kann erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes, BBl 2010 4455, insbesondere 4467 f., 4471 f. und 4490 f.; Weisung des SEM vom 25. Februar 2014 betreffend Visumsantrag aus humanitären Gründen [zu finden auf der Internetseite des BFM]). Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumverfahren noch restriktiver als bei den (ehemals zulässigen) Auslandgesuchen, bei denen Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden beziehungsweise (bei den derzeit noch hängigen Verfahren) werden (vgl. zur entsprechenden Praxis BVGE 2011/10 E. 3.3). 6. 6.1 Die Vorinstanz qualifizierte die Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung implizit als asylunwürdig im Sinne von Art. 53 AsylG. Sie verwies dazu auf die Feststellung der Botschaft, wonach bei höheren Kadermitgliedern bei Asylgesuchen aus dem Ausland nach altem Recht regelmässig die Asylausschlussklausel nach Art. 53 AsylG zur Anwendung gekommen sei. Bezogen auf den konkreten Fall der Beschwerdeführerin führte sie sodann lediglich an, gemäss Informationen der Botschaft sei aus dem Gespräch mit der Beschwer­deführerin deutlich hervorgegangen, dass sie (die Beschwerdeführerin) ihr Engagement als LTTE-Mitglied bis heute nicht bereue und sich offensichtlich nicht von diesem Gedankengut distanziert habe. 6.2 Die im Zusammenhang mit den ehemals zulässigen Asylgesuchen aus dem Ausland in BVGE 2011/10 entwickelte Rechtsprechung, wonach bei asylunwürdigen Personen eine Einreisebewilligung in die Schweiz aus­ser Betracht falle, wird von Bundesverwaltungsgericht im Bereich der Gesuche um Erteilung eines humanitären Visums zwar fortgeführt (vgl. Urteil des BVGer E-3011/2014 vom 25. Juni 2014 E. 8.1 [mit Hinweis auf zwei nicht publizierte Urteile des BVGer]). Vorliegend vermag allerdings die Qualifizierung der Beschwer­deführerin als asylunwürdig mit Hinweis auf die Erwägung 6 im soeben genannten BVGE nicht zu überzeu­gen, zumal ihr aufgrund des aktenkundigen Sachverhalts (vgl. Bst. A.b vorstehend; insbesondere fehlen genaue Angaben zur Funktion und dem Aufgabenbereich der Beschwerdeführerin bei den LTTE) nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Begehung einer unter Art. 53 AsylG zu subsumierenden Straftat respektive eine individuelle Verantwortlichkeit für derartige Straftaten vorgeworfen werden kann. Dafür und zur Prüfung der Verhältnismässigkeit eines allfälligen Asylausschlusses wären vorliegend weitere Sach­ver­halts­ab­klä­run­gen er­forderlich. Solche erübrigen sich allerdings, da die Beschwer­de­führerin nach Ansicht des Bundesverwaltungs­gerichts - wie nach­ste­hend aufgezeigt - ohnehin keine un­mit­tel­ba­re, ernst­hafte und konkrete Gefährdung an Leib und Leben darzulegen vermochte. 7. 7.1 Das Gericht stellt die schwierigen Lebensumstände der Beschwerdeführerin als ehemaliges LTTE-Mitglied und alleinerziehende Mutter mit Behinderung in Sri Lanka nicht in Abrede. Vorliegend ergeben sich aus den Akten jedoch keine Anhaltspunkte, aufgrund derer offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet wäre. Die von ihr bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachte, bis heute andauernde Überwachung und die ständigen Befragungen - sofern überhaupt glaubhaft - mögen zwar belastend sein. Sie sind allerdings in ihrer Art und Intensität nicht als unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib und Leben zu betrachten. Auch aus dem unsubstanziierten Einsprache- und Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführerin, sie wer­de anlässlich der Befragun­gen (zunehmend) sexuell belästigt, lässt sich nicht auf eine entsprechende Gefährdung schliessen. 7.2 Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin bis zum heutigen Zeitpunkt weder inhaftiert noch ein Verfahren gegen sie eröffnet wurde, spricht denn auch gegen ein Verfolgungsinteresse der sri-lan­ki­schen Behörden an ihrer Person. So kann davon ausgegangen werden, dass diese die Be­schwer­de­führerin - ungeachtet der Tatsache, dass sie ein Kind hat - schon längst unter dem Prevention of Terrorism Act (PTA) festgenommen oder in ein Rehabilitationszentrum interniert hätten, wenn sie den Verdacht (gehabt) hätten, dass sie eine wichtige beziehungsweise führende Rolle innerhalb der LTTE spielte oder über wichtige Informationen betreffend die Bewegung verfügt. Angesichts dieser Annah­me erscheint es höchst unwahrscheinlich, dass ihr (zum heutigen Zeitpunkt) ein Aufenthalt in einem Rehabilitationszentrum droht. Insofern sind die von ihr erst auf Beschwerdeebene - wiederum äusserst unsubstanziiert - vorgebrachten Androhungen seitens der sri-lankischen Behörden, sie müsse in ein Rehabilitationszentrum, wenn sie nicht mit ihnen kooperiere, sofern glaubhaft, als blosse Einschüchterungen zu verstehen. Das Gleiche gilt für die von ihr geltend gemachten Todesdrohungen durch die sri-lankischen Behörden, wenn sie diesen gegenüber darauf beharre, dass ihr Ehemann tot sei. 7.3 Die Beschwerdeführerin kann sodann we­der aus den mit der Beschwerde eingereichten englischen Übersetzungen von Zeitungsartikeln zur Gefährdung von ehemaligen LTTE-Kadern in Sri Lanka, welche sich nicht direkt auf sie beziehen, noch aus ihrem unsubstanziierten und unbelegten Vorbringen in der Eingabe vom 6. Januar 2015, eine ältere Fotografie von ihr sei in der Zeitung C._______ erschienen, etwas zu ihren Gun­sten ableiten. 7.4 Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen vermochte, inwiefern sie unmittelbar, ernsthaft und kon­kret an Leib und Leben gefährdet ist, so dass ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich und die Erteilung einer Einreisebewilligung gerechtfertigt wäre. An dieser Einschätzung vermögen auch die übrigen Vorbringen auf Beschwerdeebene, die ebenfalls unsubstanziiert ausgefallen sind und sich in blossen Behauptungen erschöpfen, nichts zu ändern.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die schwei­zerische Botschaft in Colombo. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Sandra Sturzenegger Versand: