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F-996/2016

F-996/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2017-03-13 · Deutsch CH

Visum aus humanitären Gründen (VrG)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin stellte am 5. November 2014 für sich und ihren Bruder in Colombo je einen Antrag auf Erteilung eines humanitären Visums. In diesem Zusammenhang sprach sie dort persönlich vor. Die Schweizer Botschaft wies die Anträge mit Formularentscheid vom 27. November 2014 ab (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 4 S. 95-100). B. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2014 erhob die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz gegen den ablehnenden Entscheid Einsprache (SEM act. 2). Weitere Stellungnahmen bzw. Ergänzungen erfolgten mit Schreiben vom 11. Februar 2015 (SEM act. 4 S. 40-53) sowie 1. April 2015 (SEM act. 4 S. 54-59). C. Nach Überprüfung der Unterlagen durch das SEM (Sektion Asylverfahren 4) kam dieses zum Schluss, die Beschwerdeführerin zu ihren Gesuchsgründen eingehend zu befragen (SEM act. 5). In der Folge wurde sie am 3. Dezember 2015 durch eine Mitarbeiterin der Schweizer Botschaft in Colombo befragt (SEM act. 6 S. 105-110). D. In ihrer zweiten Stellungnahme vom 21. Dezember 2016 befand die Sektion Asylverfahren 4 des SEM, dass nun der relevante Sachverhalt gemäss den vorliegenden Akten rechtsgenüglich abgeklärt worden sei (SEM act. 6 S. 112). E. Das SEM wies die Einsprache daraufhin mit Entscheid vom 14. Januar 2016 ab. F. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 17. Februar 2016 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid des SEM. Sie beantragt darin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung eines humanitären Visums. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um unentgeltliche Rechtspflege ersucht (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act. 1]). G. Mit schriftlicher Eingabe vom 6. April 2016 reichte die Beschwerdeführerin eine ergänzende Stellungnahme sowie diverse Beweismittel (Fotos) zu den Akten (BVGer act. 3). H. Das Bundesverwaltungsgericht informierte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. Juli 2016 über die Änderung der Zuständigkeit beim Verfahren (BVGer act. 4). I. Auf Ersuchen des Bundeverwaltungsgerichts hin reichte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22. Juli 2016 das ausgefüllte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" ein und machte gleichzeitig weitere, den Sachverhalt ergänzende Bemerkungen (BVGer act. 7). J. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 16. August 2016 die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 9). K. Mit Replik vom 19. September 2016 nahm die Beschwerdeführerin abschliessend Stellung. Zudem wurde ein Brief einer Nachbarin der Beschwerdeführerin (samt deutscher Übersetzung) zu den Akten gereicht (BVGer act. 11).

Erwägungen (39 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide des SEM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-schwerdeführung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 2 Im vorliegenden Verfahren kommen die allgemeine Kognitionsbestimmung von Art. 49 VwVG zur Anwendung, wonach mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden kann (vgl. BVGE 2015/5 E. 2). Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.w.H.).

E. 3.1 In der Beschwerde macht die Beschwerdeführerin vorerst in formeller Hinsicht geltend, sie sei am 3. Dezember 2015 bei der schweizerischen Botschaft in Colombo angehört worden, ohne dass ihre Rechtsvertreterin dazu eingeladen oder informiert worden sei. Sie selbst sei am Vortag telefonisch eingeladen worden. Damit seien ihr Recht auf Vertretung und ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Auf die Aussagen der besagten Befragung könne folglich nicht abgestellt werden.

E. 3.1.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst unter anderem das Recht einer Partei, sich jederzeit und auf jeder Stufe des Verfahrens vertreten oder, sofern sie persönlich auftritt bzw. ein persönliches Erscheinen vorgeschrieben ist, von einer selbst gewählten Person begleiten oder unterstützen zu lassen (vgl. Marantelli/Huber, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 2 zu Art. 11 sowie BGE 132 V 443 E. 3.3; BGE 119 Ia 260 E. 6a; BVGE 2011/39 E. 4.1). Dieses Recht wird im Verwaltungsverfahren in Art. 11 VwVG konkretisiert. Gemäss Art. 11 Abs. 1 VwVG kann sich eine Partei, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, auf jeder Stufe des Verfahrens vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen. Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen (Art. 11 Abs. 2 VwVG). Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter (Art. 11 Abs. 3 VwVG).

E. 3.1.2 Vorliegend hat die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin gegen den ablehnenden Visumsentscheid der Schweizer Botschaft am 29. Dezember 2014 Einsprache bei der Vorinstanz erhoben. Gleichzeitig wurde eine von der Beschwerdeführerin unterzeichnete Vollmacht bezüglich des Vertretungsverhältnisses, datiert vom 8. Dezember 2014, zu den Akten gelegt (vgl. act. 2 S. 20). Einer Stellungnahme der Vorinstanz vom 13. Oktober 2015 ist weiter zu entnehmen, dass die Sektion Asylverfahren 4 des SEM die Meinung vertrat, die aktuelle Aktenlage lasse eine abschliessende Beurteilung der Gefährdungslage nicht zu, weshalb eine weitere Befragung der Beschwerdeführerin auf der Schweizer Botschaft in Colombo vorgeschlagen wurde (vgl. SEM act. 5 S. 103). Am 3. Dezember 2015 wurde die Beschwerdeführerin in der Folge durch eine Mitarbeiterin der Schweizer Auslandvertretung befragt. Gemäss Beschwerdeführerin sei die Vorladung telefonisch am Vortag erfolgt (Beschwerde vom 17. Februar 2016 S. 7). Eine vorgängige Mitteilung an die Rechtsvertreterin unterblieb hingegen. In dieser Hinsicht räumt auch das SEM ein, es hätte die Rechtsvertreterin über das geplante Gespräch informieren sollen (vgl. Vernehmlassung vom 16. August 2016).

E. 3.1.3 Gemäss ständiger Praxis ist die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs verspätet, wenn die Partei nach Treu und Glauben gehalten gewesen wäre, ihren Anspruch bereits zu einem früheren Zeitpunkt geltend zu machen (vgl. Art. 5 Abs. 3 BV; Waldmann/Bickel, in: Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Art. 29 N. 63ff.; Urteil des BGer 1C_420/2009 vom 24. November 2009 E. 3 m.H.). In casu hat die Mutter der Beschwerdeführerin die Freiplatzaktion Basel bereits am 3. Dezember 2015 darüber informiert, dass das erwähnte Gespräch stattgefunden hat (vgl. Beschwerde vom 17. Februar 2016 S. 8). Die Rechtsvertreterin wäre vor diesem Hintergrund gehalten gewesen, bei der Vorinstanz die Wiederholung der Befragung zu verlangen. Dazu hätte sie genügend Zeit gehabt, erliess die Vorinstanz ihre Verfügung doch erst am 14. Januar 2016. Da sie hingegen in dieser Hinsicht untätig blieb und erst auf Beschwerdeebene eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend machte, ist die entsprechende Rüge als verspätet zu betrachten, widerspricht sie doch dem Grundsatz von Treu und Glauben.

E. 3.1.4 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass - wie es die Beschwerdeführerin selbst festgestellt hat - in Verfahren betreffend humanitärer Visa keine asylverfahrensrechtliche Befragung vorgesehen ist (BVGE 2015/5 E. 4.1.2 sowie Urteil des BVGer D-4857/2015 vom 30. Dezember 2015 E. 3.3) und sich daher ein Vergleich mit dem Urteil des BVGer E-6349/2014 vom 8. Juni 2015 (Asylverfahren) nicht rechtfertigt.

E. 3.2 Die Beschwerdeführerin macht ferner geltend, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt. Das SEM habe das Ausmass der von der Beschwerdeführerin erlebten Misshandlungen gar nicht thematisiert, obwohl sie immer wieder Opfer von massiven Misshandlungen werde, wie die besonders krassen Vorfälle vom 5. Dezember 2015 und 1. Februar 2016 aufzeigen würden. Ähnliche Ereignisse hätten auch vor dem 3. Dezember 2015 bereits wiederholt stattgefunden. Die Formulierung des SEM "im Jahre 2015 seien dann wieder Soldaten ins Haus gekommen, wobei die Gesuchstellerin wieder misshandelt worden sei. [...] Die Gesuchstellerin werde auch heute noch überwacht" lasse hingegen glauben, dass es sich um ein einzelnes Ereignis gehandelt hätte (Beschwerde vom 17. Februar 2016 S. 8).

E. 3.2.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. "Unrichtig" ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. "Unvollständig" ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu statt vieler Benjamin Schindler, in: Kommentar zum VwVG, 2008, Art. 49 Rz. 28).

E. 3.2.2 Nachdem die Schweizer Botschaft in Colombo das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung eines humanitären Visums abgelehnt hatte und dagegen Einsprache erhoben worden war, übermittelte die schweizerische Vertretung sämtliche Akten an das SEM. Dieses war der Ansicht, dass es angezeigt wäre, allfällige Verfahrensmängel im vorliegenden Verfahren abzuklären sowie eine Befragung der Beschwerdeführerin bei der Schweizer Botschaft in Colombo durchzuführen, da weder die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin noch die Gefährdungslage abschliessend beurteilt werden könnten. In der Folge führte die Botschaft in Colombo am 3. Dezember 2015 ein zweites Gespräch mit der Beschwerdeführerin durch. Über das Gespräch wurde ein Bericht erstellt (SEM act. 6 S. 105-110). In ihrer Stellungnahme vom 21. Dezember 2015 stellte die Sektion Asylverfahren 4 des SEM nunmehr fest, dass der relevante Sachverhalt nun rechtsgenüglich abgeklärt worden sei und über das Gesuch entschieden werden könne (SEM act. 6 S. 112). Die Vorinstanz hat sich somit anlässlich ihrer Prüfung auf die Unterlagen der Schweizer Botschaft, auf die Einsprache (inkl. weiteren, ergänzenden Stellungnahmen) sowie auf das Gesprächsprotokoll der Schweizer Botschaft beziehen können und hat diese Dokumente auch entsprechend gewürdigt. Vorliegend kann somit weder von einer unvollständigen noch von einer unrichtigen Sachverhaltsfeststellung ausgegangen werden. Ob die Vorinstanz in ihrer Verfügung gestützt auf den Sachverhalt die richtige Gewichtung vornahm, ist eine Frage, die im Rahmen der nachfolgenden materiell-rechtlichen Prüfung zu beantworten ist.

E. 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 S. 342 m.w.H.).

E. 4.2 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer sri-lankischen Staatsangehörigen um Erteilung eines humanitären Visums zugrunde. Auf die Voraussetzungen für eine ordentliche Visumserteilung ist daher nur summarisch einzugehen.

E. 4.3 Als Staatsangehörige von Sri Lanka unterliegt die Beschwerdeführerin der Visumspflicht gemäss Art. 4 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) beziehungsweise der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (Abl. L 81 vom 21. März 2001). Für den Erhalt eines ordentlichen Besucher- respektive Schengen-Visums, welches für den gesamten Schengen-Raum gilt, hat sie daher den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts zu belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel zu verfügen. Namentlich hat sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums verlassen wird beziehungsweise Gewähr für eine fristgerechte Ausreise zu bieten (vgl. dazu und für die weiteren Voraussetzungen Art. 5 Abs. 1 und 2 AuG (SR 142.20) sowie Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex], kodifizierter Text).

E. 4.4 Wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat, beabsichtigt die Beschwerdeführerin nach der Einreise in die Schweiz um Asyl zu ersuchen, womit sie einen längerfristigen Aufenthalt in der Schweiz plant (vgl. Verfügung vom 14. Januar 2016). Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines einheitlichen Schengen-Visums sind demnach nicht erfüllt. Dies wird von der Beschwerdeführerin im Übrigen rechtsmittelweise auch nicht in Abrede gestellt.

E. 4.5 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Von dieser Möglichkeit kann ein Mitgliedstaat Gebrauch machen, wenn er die Visumserteilung im konkreten Fall aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]; s. auch Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex).

E. 5 Der Begriff "humanitäre Gründe" ist weder in den Normen des Schengener Grenzkodex, des Visakodex noch in der VEV näher bestimmt. In der Botschaft vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes wird unter Hinweis auf die Wahrung der humanitären Tradition der Schweiz ausdrücklich festgehalten, dass die Einreise in die Schweiz durch eine Visumserteilung aus humanitären Gründen bewilligt werden könne, wenn im Einzelfall offensichtlich davon ausgegangen werden müsse, dass die betroffene Person im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sei (vgl. BBl 2010 4455, insbes. 4468, 4472, 4490). Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt, ihr, im Gegensatz zu anderen Personen, ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann, so die Ausführungen in der Botschaft weiter, etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen (vgl. BBl. a.a.O, S. 4468, 4472 und insbesondere 4490). Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Diese Ausführungen haben ihren Niederschlag auch in den entsprechenden Weisungen des SEM Nr. 322.126 "Visumsantrag aus humanitären Gründen" vom 25. Februar 2014 gefunden (siehe unter https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/rechtsgrundlagen/weisungen/auslaender/einreise-ch/20140225-weis-visum-humanitaer-d.pdf). Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumsverfahren noch restriktiver als bei den Auslandgesuchen, bei denen Einreisebewilligungen bereits nur sehr zurückhaltend erteilt wurden (vgl. zur entsprechenden Praxis BVGE 2011/10 E. 3.3, BVGE 2015/5 E. 4.1).

E. 6 Das SEM bringt zur Begründung seines Einspracheentscheids vom 14. Januar 2016 vor, die Beschwerdeführerin sei sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie. Ihre Mutter sei am [...] in die Schweiz eingereist. Am [...] sei ihr Asyl gewährt worden. Der Vater der Beschwerdeführerin habe während rund sieben Jahren für die sri-lankische Polizei gearbeitet. Auf Druck der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) habe er damit aufgehört. Am [...] sei er von Unbekannten in Armeeuniformen entführt worden. Der Familie habe man gedroht, sie dürften niemandem von der Entführung erzählen, ansonsten sie umgebracht würden. Sie seien der Verbindung zur LTTE verdächtigt worden. Die Mutter habe [...]. Sie sei mindestens zweimal von der sri-lankischen Armee verhaftet worden. Danach sei die Familie noch einmal zu Hause aufgesucht worden, wobei ihnen wiederum gedroht und die Beschwerdeführerin geschlagen worden sei. Nach der Ausreise ihrer Mutter sei die Beschwerdeführerin im Jahre [...] zur Grossmutter gezogen und habe aus Furcht die Schule abgebrochen. Es seien wiederholt Angehörige der sri-lankischen Armee bei ihr zu Hause vorbeigekommen und hätten ihre Mutter gesucht, wobei ihr immer wieder gedroht worden sei. Im Jahre 2010 sei die Beschwerdeführerin festgenommen, misshandelt und gefoltert worden. Auf Vermittlung des Dorfvorstehers sei sie freigekommen. Seit diesem Vorfall sei sie stark traumatisiert. Danach hätten ständig Armeeangehörige vor ihrem Haus patroulliert und sie sei andauernd überwacht worden. Im Jahr 2015 seien erneut Soldaten in ihr Haus gekommen, wobei sie wieder misshandelt worden sei. Am [...] sei die Grossmutter an einem Herzinfarkt gestorben. Danach hätten die Beschwerdeführerin und ihr Bruder um Erteilung humanitärer Visa ersucht. Gegen die ablehnenden Visaentscheide der schweizerischen Vertretung habe nur die Beschwerdeführerin, nicht hingegen ihr Bruder Einsprache erhoben. Das SEM führte dazu zusammenfassend aus, obwohl es davon ausgehe, dass die Beschwerdeführerin im Jahre 2010 Misshandlungen erfahren habe, solle darauf hingewiesen werden, dass sie für keine von ihren geltend gemachten Übergriffe und Bedrohungen Beweismittel zu den Akten gelegt habe. Auch würden keine Schreiben von Drittpersonen vorliegen, welche die Aussagen bestätigten. Somit würden die Taten gegen die Beschwerdeführerin bereits fünf Jahre zurückliegen. Es erscheine wenig wahrscheinlich, dass sie in absehbarer Zukunft von den sri-lankischen Behörden wieder in gesteigertem Ausmasse bedroht oder sogar misshandelt werden würde. Zudem seien ihre Aussagen, dass sie weiterhin bedroht und bewacht würde, nicht glaubhaft. Es bestünden in casu keine konkreten Anzeichen dafür, dass sie in Sri Lanka unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben bedroht sei. Es stehe ihr auch offen, sich an die sri-lankischen Sicherheitsbehörden zu wenden und entsprechende Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Dass eine belegte, unmotivierte Untätigkeit der sri-lankischen Behörden zu verzeichnen sei, welche zur Annahme einer zielgerichteten, ernsthaften und relevanten Gefährdung der Beschwerdeführerin führe, sei nicht ersichtlich. Die derzeitigen Lebensumstände der Beschwerdeführerin liessen damit eine Einreise in die Schweiz aus humanitären Gründen nicht rechtfertigen.

E. 7 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach eingehender Prüfung aller Verfahrensakten zum Schluss, dass das SEM das Gesuch um Erteilung eines humanitären Visums zu Recht abgelehnt hat.

E. 7.1 In BVGE 2011/24 wurden - wie es auch die Beschwerdeführerin festhält (Beschwerde vom 17. Februar 2016 S. 11) - Personenkreise definiert, die heute trotz der verbesserten Sicherheitslage seit Beendigung des militärischen Konflikts im Mai 2009 immer noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind. Zu diesem Kreis gehören Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu sein, politische Anhänger des Ex-Generals Fonseka, politisch Oppositionelle jeglicher Couleur, Journalisten und andere in der Medienbranche tätige Personen sowie Personen, die Opfer oder Zeugen von während oder nach dem Konflikt begangenen Menschenrechtsverletzungen geworden sind. Es gilt hingegen zu beachten, dass nicht alle Personen, die eine irgendwie geartete tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE aufweisen, einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefahr von Verfolgung ausgesetzt sind, sondern nur jene, die aus Sicht der sri-lankischen Regierung bestrebt seien, den ethischen Konflikt im Land wieder aufflammen zu lassen (vgl. das als Referenzurteil publizierte Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.3).

E. 7.2 Bezüglich der individuellen Situation der aus der Provinz Z._______ stammenden Beschwerdeführerin kann es als erstellt gelten, dass ihre Mutter im [...] von sri-lankischen Behördenmitgliedern wegen Verdachts von Handlungen zugunsten der LTTE festgenommen, geschlagen und sexuell misshandelt wurde. Sie sei für [...] tätig gewesen und habe dabei nicht nur Kriegsverwundete gepflegt und medizinisch unterstützt, sondern sei in ihrer Tätigkeit auch als Beobachterin und Informantin eingesetzt worden (vgl. Urteil des BVGer E-3415/2013 vom 8. April 2014 E 4.3.3 und E. 5.2.1).

E. 7.3 Im Hinblick auf die geringfügigen Hilfeleistungen der Mutter für die LTTE verweist das SEM darauf hin, dass es mit Blick auf den sri-lankischen Kontext völlig unverhältnismässig sei, so viele Ressourcen für die Bewachung der Beschwerdeführerin aufzuwenden (vgl. Verfügung vom 14. Januar 2016). In der Tat erscheint die von ihr geschilderte, nunmehr seit Jahren andauernde, derart intensive Beobachtung durch Militärangehörige (vgl. Einsprache vom 29. Dezember 2014) - welche sich im Verlauf der Jahre sogar noch gesteigert haben soll - nicht nachvollziehbar, zumal die Beschwerdeführerin selbst nicht für die LTTE tätig gewesen ist. Überhaupt kann gemäss Aktenlage gerade nicht darauf geschlossen werden, der Beschwerdeführerin werde von den Armeeangehörigen unterstellt, dass sie die LTTE unterstütze und an einem Wiederaufleben der selbigen interessiert sei resp. daran beteiligt sein könnte, wie es replikweise (S. 4) behauptet wird. Gemäss den Schilderungen der Beschwerdeführerin hätten sich die Armeeangehörigen stets für die Eltern bzw. für die Mutter und ihren Aufenthaltsort sowie den Aufenthaltsort des Bruders interessiert (vgl. SEM act. 6 S. 107, act. 4 S. 36, act. 2 S. 27, BVGer act. 1 S. 6). Das anhaltend grosse und im Verlaufe der Zeit noch gesteigerte Interesse der Armeeangehörigen am Aufenthaltsort der Mutter ist zudem nicht nachvollziehbar. Immerhin machte die Mutter der Beschwerdeführerin in einem Schreiben vom 12. November 2014 selbst geltend, die sri-lankische Regierung habe mittlerweile erfahren, dass sie in der Schweiz Asyl erhalten habe (SEM act. 4 S. 37). Des Weiteren spricht - wie auch das SEM geltend macht (Verfügung vom 14. Januar 2016) - die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin bis heute weder inhaftiert noch ein Verfahren gegen sie eröffnet wurde, gegen ein Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden an ihrer Person (vgl. dazu Urteil des BVGer D-7396/2014 vom 17. März 2015 E. 7.2). Wieso eine enge Überwachung der Beschwerdeführerin dem Ziel dienlicher sein sollte, eine Neuformierung der LTTE zu verhindern sowie Informationen bezüglich der Mutter zu erhalten, als sie zu verhaften (vgl. Beschwerde vom 17. Februar 2016 S. 11), bleibt unklar, zumal sie selbst - wie bereits erwähnt - nie für die LTTE tätig gewesen ist und den Behörden der Aufenthaltsort der Mutter bereits bekannt ist.

E. 7.4 Vorliegend kann somit nicht per se darauf geschlossen werden, die Beschwerdeführerin gehöre einer der in BVGE 2011/24 definierten Personenkreise an, die heute trotz der verbesserten Sicherheitslage seit Beendigung des militärischen Konflikts im Mai 2009 immer noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind (vgl. E. 7 ff.).

E. 8.1 Weiter vermögen die dem Sachverhalt zugrunde liegenden Darlegungen der Beschwerdeführerin das Bundesverwaltungsgericht nicht zu überzeugen, enthalten sie doch zahlreiche Unklarheiten und Widersprüche, welche es nachfolgend aufzuzeigen gilt.

E. 8.1.1 Am 28. August 2014 richteten sich die Beschwerdeführerin und ihr Bruder mit einem Schreiben an die Schweizer Vertretung. Sie erwähnten darin lediglich sehr pauschal, sie seien - wie ihre Mutter - mehrmals gefangen gehalten worden (SEM act. 4 S. 86). Die Beschwerdeführerin ersuchte in der Folge am 5. November 2014 bei der Schweizer Botschaft in Colombo für sich und ihren Bruder um Erteilung humanitärer Visa. In diesem Zusammenhang sprach sie dort vor. Dabei erwähnte sie die Entführung ihres Vaters im Jahre [...]. Auch erklärte sie, sie sei im Dezember 2013 von Armeeangehörigen zu Hause aufgesucht worden. Diese hätten sich nach dem Verbleib der Eltern erkundigt. Ungefähr einen Monat vor dem Botschaftsgespräch seien diese Personen erneut aufgetaucht (circa Oktober 2014). Sie habe die Armeeangehörigen darüber informiert, dass sie nicht wisse, wo ihr Bruder sei; dieser sei verschwunden (SEM act. 4 S. 36). Gemäss Ausführungen einer Mitarbeiterin der Schweizer Botschaft sei das Gespräch in einem Frauenteam durchgeführt worden. Man habe die Beschwerdeführerin auf ihre Mitwirkungspflicht und die Vertraulichkeit ihrer Aussagen aufmerksam gemacht. Selbst nachdem sie darauf hingewiesen worden sei, dass gemäss des geschilderten Sachverhalts die Kriterien für die Ausstellung für ein humanitäres Visum nicht gegeben seien und ihr Antrag als chancenlos eingeschätzt werde, habe sie keine weiteren Ausführungen gemacht (SEM act. 6 S. 110).

E. 8.1.2 Mit Einsprache vom 29. Dezember 2014 führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, nachdem die Mutter geflüchtet sei, sei immer wieder das Militär bei ihr vorbeigekommen, um nach der Mutter zu suchen. Einmal seien vier Soldaten in grünen Kappen und schwarzen Schuhen gekommen. Sie hätten sie festgenommen und ins Haus gebracht und auf Singhalesisch etwas gefragt. Sie habe es gar nicht verstanden. Sie hätten auch die Grossmutter geschubst. [...]. Des Weiteren schilderte die Beschwerdeführerin auch einen sexuellen Übergriff, zu dem es damals gekommen sei. [...]. Seit diesen Ereignissen lebe die Beschwerdeführerin in ständiger Angst und verlasse das Haus praktisch nie. Später habe sich ein weiterer Zwischenfall ereignet. Noch einmal seien vier Personen gekommen um 23 Uhr. Sie sei mit ihrer Grossmutter zu Hause gewesen. Einer habe der Grossmutter den Mund zugehalten und sie geschlagen. Einer habe die Haare der Beschwerdeführerin gehalten und habe sie gegen die Wand geschlagen. Er habe sie gefragt, wo ihre Mutter sei. Er habe sie zu Boden gestossen und ihr mit dem Fuss in den Bauch geschlagen. Die Beschwerdeführerin sei immer wieder von Soldaten zu Hause aufgesucht worden (SEM act. 2 S. 27 f.). Wann genau sich die Vorfälle zeitlich ereigneten, ergibt sich aus der Einsprache hingegen nicht.

E. 8.1.3 Anlässlich des Gesprächs bei der Schweizerischen Botschaft am 3. Dezember 2015 machte die Beschwerdeführerin zusammenfassend geltend, das erste Mal sei sie von den Armeeangehörigen im Jahr 2010 gefangen gehalten worden. Im Januar 2010 seien zwei Personen zu ihr nach Hause gekommen und hätten ihr die Augen verbunden. Sie sei mit in einem Van mitgenommen worden. [...]. Sie habe die Stimmen von vier Personen gehört, die sie gebeten hätten, sie gehen zu lassen. Später habe man ihr die Augenbinde abgenommen. Sie habe gesehen, dass es der Imam sowie zwei muslimische Nachbarn gewesen seien (SEM act. 6 S. 108). Die Beschwerdeführerin machte weiter geltend, die Soldaten würden regelmässig kommen. Sie würden am Abend kommen und über Nacht bleiben. Sie werde geschlagen. Sie würden sie in ein Zimmer sperren und in der Halle des Hauses rauchen. Auch am Tag des Anrufes der Botschaft seien die Soldaten gekommen. Sie führt zudem aus, sie sei sexuell missbraucht worden. Das erste Mal 2010 als sie gefangen genommen worden sei und das zweite Mal im Jahr 2012. Die Armeeangehörigen hätten sie ausgezogen und Fotos von ihr gemacht. Auf Nachfrage erklärte sie, sie sei vergewaltigt worden (SEM act. 6 S. 106).

E. 8.1.4 Im Hinblick auf die geschilderten Ereignisse erscheint es nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin diese nicht bereits bei der ersten Vorsprache bei der Schweizer Botschaft am 5. November 2014 dargelegt oder zumindest angetönt hat. Immerhin hätte es ihr im Hinblick auf die Ausstellung des humanitären Visums bewusst sein sollen, dass sie gerade solche Ereignisse nicht verschweigen darf. Auch fällt auf, dass sie die Gefangennahme im Januar 2010 - welche vom SEM nicht in Abrede gestellt wird - im persönlichen Gespräch bei der Schweizer Botschaft vom 3. Dezember 2015 detailreich und ausführlich geschildert hat, hingegen die Ereignisse nach 2010 - insbesondere die angeblich im Jahr 2012 erlebte Vergewaltigung - lediglich in sehr pauschaler Weise erwähnte. Die von der Beschwerdeführerin in den beiden persönlichen Gesprächen aufgezeigten Vorfälle weichen im Übrigen auch zeitlich (stark) voneinander ab. Erwähnte sie anlässlich des Botschaftsgesprächs am 5. November 2014 noch zwei Ereignisse vom Dezember 2013 und ca. Oktober 2014 verwies sie anlässlich des zweiten Gesprächs am 3. Dezember 2015 hinsichtlich dieser Zeitspanne auf Vorfälle aus den Jahren 2010 und 2012. Die Vorfälle von 2013 und 2014 wurden hingegen gar nicht erwähnt. Schliesslich wird auch in der Rechtsmitteingabe nichts Näheres diesbezüglich ausgeführt.

E. 8.1.5 Mit Beschwerde vom 17. Februar 2016 wurden weitere Ereignisse - welche sich am 4. Dezember 2015, 5. Dezember 2015 und 1. Februar 2016 ereignet hätten - detailliert geschildert. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, die Soldaten kämen seit dem Tod der Grossmutter viel häufiger. Sie würden die Türe mit Gewalt einschlagen, würden die Beschwerdeführerin mit den Stiefeln schlagen, würden ihr die Kleider wegnehmen und würden versuchen, sie zu vergewaltigen. Wenn sie sich wehre, werde sie so kräftig geschlagen, dass sie ohnmächtig werde. Die Soldaten würden ihren Kopf gegen die Wand schlagen und sie mit einer Metallstange schlagen. Sie würden ihren Körper mit Zigarettenstummeln verbrennen. Die Narben davon seien deutlich sichtbar. Sie hätten ihr auch schon die Haare abgeschnitten und sie damit stigmatisiert.

E. 8.1.6 Im Hinblick auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei aufgrund der Schläge auf den Kopf vergesslich geworden und leide an Gedächtnisproblemen (vgl. Beschwerde vom 17. Februar 2016 S. 6), erstaunen die jeweils sehr detaillreichen Schilderungen der Ereignisse in den schriftlichen Eingaben sehr. Zu Recht führt das SEM zudem aus, die Beschwerdeführerin habe ihre Vorbringen bis heute nicht durch Beweismittel belegen können (Vernehmlassung vom 16. August 2016). Zwar reichte die Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 6. April 2016 vier Fotos sowie einen Zeitungsartikel über den Leichenfund eines jungen Mannes zu den Akten (BVGer act. 3) und machte geltend, es habe am 28. März 2016 ein weiterer Übergriff auf die Beschwerdeführerin stattgefunden. [...]. Sie habe immer noch sehr starke Schmerzen und blute aus dem Ohr. Sie getraue sich hingegen nicht, einen Arzt oder ein Spital aufzusuchen. Die auf den Fotos abgebildeten "äusserlichen Verletzungen" (vgl. Schreiben vom 6. April 2016) stehen jedoch nicht mit der geltend gemachten Heftigkeit der geschilderten Ereignisse in Einklang (vgl. dazu E. 8.1.1 - 8.1.5). Immerhin macht die Beschwerdeführerin selbst geltend, durch die brutalen Misshandlungen der sri-lankischen Sicherheitskräfte habe sie bereits diverse Narben am ganzen Körper. Auch das eingereichte Bild einer zerbrochenen Fensterscheibe trägt dazu nichts bei (vgl. Beilage 4). Fotos der Verletzungen, welche die Beschwerdeführerin beim Vorfall vom 28. März 2016 erlitten haben soll, wurden keine eingereicht. Sofern rechtsmittelweise (S. 12) ausgeführt wird, die Vorinstanz schätze Beweismittel ohnehin immer als gefälscht oder als Gefälligkeitsschreiben ein, so kann diesem Vorbringen nicht gefolgt werden. Vielmehr stehen diese Ausführungen den zahlreichen Verfahren entgegen, die gerade auch wegen den eingereichten Beweismitteln eine positive Beurteilung erfahren haben (vgl. unter vielen bspw. Urteil des BVGer E-6232/2014 vom 20. August 2015 E. 6.2.1).

E. 8.2 Unklar bleibt in casu auch, wieso die Beschwerdeführerin erst im November 2014 um die Ausstellung eines humanitären Visums ersuchte. Zur Begründung machte sie anlässlich des Gesprächs bei der Schweizer Botschaft am 3. Dezember 2015 geltend, sie habe erst 2013 erfahren, wo die Mutter sei. 2013 habe die Mutter eine Nachbarin angerufen und sie sei ans Telefon geholt worden. Da habe die Mutter sie informiert, dass sie in der Schweiz sei. Auf Anfrage bestätigte sie erneut, dass sie bis 2013 keinen Kontakt gehabt habe; sie habe zwar gewusst, dass die Mutter weggegangen sei, nicht aber wohin (SEM act. 6 S. 107/108). An anderer Stelle erklärte sie auf die Frage hin, wieso sie nicht früher ein humanitäres Visum beantragt habe, sie sei vorher nicht an einer Ausreise interessiert gewesen, da die Grossmutter noch da gewesen sei; letztes Jahr habe ihr die Mutter geraten, ein Visumsgesuch zu stellen (SEM act. 6 S. 106). Weiter führte sie aus, sie habe lange keinen Kontakt mit der Mutter gehabt, da diese Zeit gebraucht habe, sich in der Schweiz einzuleben. Heute sei sie ohne Grossmutter und alleine (SEM act. 6 S. 105). Mit Brief vom 13. Dezember 2014 führte sie aus, sie habe erst jetzt erfahren, dass ihre Mutter in der Schweiz lebe; sie und ihr Bruder würden nicht unbedingt nach Europa gehen wollen, aber um zu überleben hätten sie keine andere Möglichkeit (SEM act. 4 S. 49). Dass die Beschwerdeführerin erst im Jahr 2013 bzw. 2014 erfahren haben soll, dass ihre Mutter in der Schweiz lebt, kann hingegen nicht geglaubt werden. Gemäss Anhörungsprotokoll des Asylverfahrens [...] der Mutter der Beschwerdeführerin erklärte diese damals auf die Frage hin, ob sie Kontakt mit ihrer Familie in Sri Lanka habe, sie hätte mit ihrer Mutter (der Grossmutter der Beschwerdeführerin) gesprochen (vgl. Frage 13 [Asylakten]). Zudem wurde im damaligen Asylverfahren mit Schreiben vom [...] eine sri-lankische Identitätskarte zu den Akten gereicht, welche die Mutter der Beschwerdeführerin gemäss ihren Aussagen von ihrer Mutter erhalten habe (Asylakten). Angesichts dieser widersprüchlichen und unglaubhaften Aussagen und in Anbetracht der Heftigkeit der Misshandlungen, die sich auch bereits zu Lebzeiten der Grossmutter ereignet haben sollen, vermögen diese Erklärungen für das späte Einreichen des Visumgesuchs nicht zu überzeugen.

E. 8.3 Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin ergeben sich auch aus dem Umstand, dass der Bruder der Beschwerdeführerin zwar ein Gesuch um ein humanitäres Visum gestellt hat, jedoch - im Gegensatz zur Beschwerdeführerin - keine Einsprache gegen den ablehnenden Entscheid der Schweizer Vertretung eingereicht hat. Beschwerdeweise wird hierzu geltend gemacht, auch der Bruder werde von der Armee gesucht und sei in Gefahr. Er habe es jedoch aus kulturspezifischen Gründen als Mann viel einfacher, sich versteckt zu halten. Die Beschwerdeführerin wisse nicht, wo er sich aufhalte, er ziehe von Dorf zu Dorf als Taglöhner und bleibe nie lang genug, dass man seine Identität herausfinden könnte. Die Beschwerdeführerin könne als junge, alleinstehende Frau in Sri Lanka nicht einfach zu Unbekannten gehen und nach Arbeit fragen. Sie würde sofort Aufmerksamkeit erregen. Es sei auch viel schwieriger für sie, sich bei Bekannten zu verstecken (S. 11). Gemäss einem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 22. Juli 2016 sei ihr Bruder [...], seither könne er keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen und verstecke sich (BVGer act. 7). Obwohl der Beschwerdeführerin insofern Recht gegeben werden muss, als dass sie als alleinstehende Frau in ihrem Heimatland als grundsätzlich vulnerabel einzustufen ist (vgl. Urteil des BVGer E-6232/2014 vom 20. August 2015 E. 6.2.1), so ist in Anbetracht des Umstands, dass auch ihr Bruder bedroht werde, körperliche Gewalt erfahren haben soll und er sich sogar verstecken müsse sowie nicht mehr arbeiten könne, nicht nachvollziehbar, wieso nicht auch er eine Ausreise aus Sri Lanka anstrebt. Sofern die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang anlässlich des Gesprächs bei der Schweizer Botschaft vom 3. Dezember 2015 erklärte, verglichen mit ihr gehe es dem Bruder gut; wenn sie in der Schweiz sei, könnten sie und die Mutter arbeiten und den Bruder unterstützen (vgl. SEM act. 6 S. 105), so wäre ihm im Hinblick auf die geschilderten Umstände, in denen er leben soll, mit finanzieller Unterstützung wohl kaum gedient. Das Verhalten des Bruders muss vor diesem Hintergrund als zusätzlicher Hinweis gewertet werden, dass die Geschwister nicht dermassen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind und waren, wie behauptet wird.

E. 8.4 In diesem Zusammenhang bleibt auch die Frage offen, wieso sich die Beschwerdeführerin nun seit Jahren im Distrikt Z._______ aufhält - gemäss einem Schreiben vom 6. April 2016 habe sie sich nach einem weiteren Übergriff am 13. März 2016 bei einer anderen Familie in einem abgelegenen Dorf versteckt; aktuell befände sie sich in B._______ (wo sie bereits bei Einreichung des Gesuchs um ein humanitäres Visum gelebt hat; vgl. Replik vom 19. September 2016, SEM act. 4 S. 86) - und bis heute keine innerstaatliche Fluchtalternative - allenfalls zusammen mit ihrem Bruder - in Erwägung gezogen hat. Der Umstand, dass es ihr gelungen ist, sich in einem abgelegenen Dorf zu verstecken, zeigt auf, dass es ihr möglich gewesen wäre, aus B._______ zu flüchten.

E. 8.5 Gemäss einem Schreiben vom 1. April 2015 (SEM act. 4 S. 59) habe die Beschwerdeführerin zudem bis zum Tod ihrer Grossmutter einen kleinen Schutz vor Übergriffen gehabt, da diese gegebenenfalls hätte Meldung an Menschenrechtsorganisationen machen können. Wieso nicht auch sie sich an eine der staatlichen oder nichtstaatlichen Institutionen in Sri Lanka wenden kann, wird hingegen nicht erläutert. (vgl. dazu Urteil des BVGer D-4407/2015 vom 8. April 2016 E. 6.1 in fine m.w.H.).

E. 8.6 Vor diesem Hintergrund soll vorliegend nicht in Abrede gestellt werden, dass die Situation in Sri Lanka für die Beschwerdeführerin zweifellos schwierig ist. Die Beschwerdeführerin konnte jedoch die intensive Beobachtung durch Armeeangehörige sowie die nach dem Jahr 2010 erlittenen Misshandlungen nicht nachweisen bzw. nicht glaubhaft darlegen. Bei einer Zeitspanne - wie in casu - von mehr als zwei Jahren wird zwischen Vorverfolgung und Ausreise ein Kausalzusammenhang verneint (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.5, S. 745 und BVGE 2010/57 E. 2.4). Was die Vorverfolgung betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass Asylgewährung nicht dem Ausgleich für vergangenes Unrecht dient (vgl. Urteil des BVGer D-1735/2015 vom 27. Januar 2017 E. 6, S. 10). Zudem ist auch der mit Replik vom 19. September 2016 eingereichte Brief einer Nachbarin der Beschwerdeführerin nicht geeignet, zu einer gegenteiligen Beurteilung zu gelangen. Das Bundesverwaltungsgericht geht somit davon aus, dass die Ausstellung eines humanitären Visums nicht gerechtfertigt ist.

E. 8.7 Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass auch die Traumatisierung der Beschwerdeführerin seit dem (vom SEM nicht in Frage gestellten) Ereignis von 2010 (vgl. Beschwerde vom 17. Februar 2016 S. 13) keine Gefährdung im Sinne der Rechtsprechung darzulegen vermag, zumal das Ereignis nun bereits einige Jahre zurückliegt und die Beschwerdeführerin gerade nicht aufzeigen konnte, dass sie (auch heute noch) unmittelbar und konkret an Leib und Leben gefährdet sei.

E. 9 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass sich die angefochtene Ver-fügung im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig erweist. Die Be-schwerde ist daher abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Im vorliegenden Fall ist jedoch in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist damit hinfällig. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Häfeli Susanne Stockmeyer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-996/2016 Urteil vom 13. März 2017 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Antonio Imoberdorf, Richter Martin Kayser, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien X._______, vertreten durch Evelyn Stokar, Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Visum aus humanitären Gründen. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin stellte am 5. November 2014 für sich und ihren Bruder in Colombo je einen Antrag auf Erteilung eines humanitären Visums. In diesem Zusammenhang sprach sie dort persönlich vor. Die Schweizer Botschaft wies die Anträge mit Formularentscheid vom 27. November 2014 ab (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 4 S. 95-100). B. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2014 erhob die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz gegen den ablehnenden Entscheid Einsprache (SEM act. 2). Weitere Stellungnahmen bzw. Ergänzungen erfolgten mit Schreiben vom 11. Februar 2015 (SEM act. 4 S. 40-53) sowie 1. April 2015 (SEM act. 4 S. 54-59). C. Nach Überprüfung der Unterlagen durch das SEM (Sektion Asylverfahren 4) kam dieses zum Schluss, die Beschwerdeführerin zu ihren Gesuchsgründen eingehend zu befragen (SEM act. 5). In der Folge wurde sie am 3. Dezember 2015 durch eine Mitarbeiterin der Schweizer Botschaft in Colombo befragt (SEM act. 6 S. 105-110). D. In ihrer zweiten Stellungnahme vom 21. Dezember 2016 befand die Sektion Asylverfahren 4 des SEM, dass nun der relevante Sachverhalt gemäss den vorliegenden Akten rechtsgenüglich abgeklärt worden sei (SEM act. 6 S. 112). E. Das SEM wies die Einsprache daraufhin mit Entscheid vom 14. Januar 2016 ab. F. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 17. Februar 2016 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid des SEM. Sie beantragt darin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung eines humanitären Visums. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um unentgeltliche Rechtspflege ersucht (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act. 1]). G. Mit schriftlicher Eingabe vom 6. April 2016 reichte die Beschwerdeführerin eine ergänzende Stellungnahme sowie diverse Beweismittel (Fotos) zu den Akten (BVGer act. 3). H. Das Bundesverwaltungsgericht informierte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. Juli 2016 über die Änderung der Zuständigkeit beim Verfahren (BVGer act. 4). I. Auf Ersuchen des Bundeverwaltungsgerichts hin reichte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22. Juli 2016 das ausgefüllte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" ein und machte gleichzeitig weitere, den Sachverhalt ergänzende Bemerkungen (BVGer act. 7). J. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 16. August 2016 die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 9). K. Mit Replik vom 19. September 2016 nahm die Beschwerdeführerin abschliessend Stellung. Zudem wurde ein Brief einer Nachbarin der Beschwerdeführerin (samt deutscher Übersetzung) zu den Akten gereicht (BVGer act. 11). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide des SEM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-schwerdeführung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

2. Im vorliegenden Verfahren kommen die allgemeine Kognitionsbestimmung von Art. 49 VwVG zur Anwendung, wonach mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden kann (vgl. BVGE 2015/5 E. 2). Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.w.H.). 3. 3.1 In der Beschwerde macht die Beschwerdeführerin vorerst in formeller Hinsicht geltend, sie sei am 3. Dezember 2015 bei der schweizerischen Botschaft in Colombo angehört worden, ohne dass ihre Rechtsvertreterin dazu eingeladen oder informiert worden sei. Sie selbst sei am Vortag telefonisch eingeladen worden. Damit seien ihr Recht auf Vertretung und ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Auf die Aussagen der besagten Befragung könne folglich nicht abgestellt werden. 3.1.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst unter anderem das Recht einer Partei, sich jederzeit und auf jeder Stufe des Verfahrens vertreten oder, sofern sie persönlich auftritt bzw. ein persönliches Erscheinen vorgeschrieben ist, von einer selbst gewählten Person begleiten oder unterstützen zu lassen (vgl. Marantelli/Huber, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 2 zu Art. 11 sowie BGE 132 V 443 E. 3.3; BGE 119 Ia 260 E. 6a; BVGE 2011/39 E. 4.1). Dieses Recht wird im Verwaltungsverfahren in Art. 11 VwVG konkretisiert. Gemäss Art. 11 Abs. 1 VwVG kann sich eine Partei, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, auf jeder Stufe des Verfahrens vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen. Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen (Art. 11 Abs. 2 VwVG). Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter (Art. 11 Abs. 3 VwVG). 3.1.2 Vorliegend hat die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin gegen den ablehnenden Visumsentscheid der Schweizer Botschaft am 29. Dezember 2014 Einsprache bei der Vorinstanz erhoben. Gleichzeitig wurde eine von der Beschwerdeführerin unterzeichnete Vollmacht bezüglich des Vertretungsverhältnisses, datiert vom 8. Dezember 2014, zu den Akten gelegt (vgl. act. 2 S. 20). Einer Stellungnahme der Vorinstanz vom 13. Oktober 2015 ist weiter zu entnehmen, dass die Sektion Asylverfahren 4 des SEM die Meinung vertrat, die aktuelle Aktenlage lasse eine abschliessende Beurteilung der Gefährdungslage nicht zu, weshalb eine weitere Befragung der Beschwerdeführerin auf der Schweizer Botschaft in Colombo vorgeschlagen wurde (vgl. SEM act. 5 S. 103). Am 3. Dezember 2015 wurde die Beschwerdeführerin in der Folge durch eine Mitarbeiterin der Schweizer Auslandvertretung befragt. Gemäss Beschwerdeführerin sei die Vorladung telefonisch am Vortag erfolgt (Beschwerde vom 17. Februar 2016 S. 7). Eine vorgängige Mitteilung an die Rechtsvertreterin unterblieb hingegen. In dieser Hinsicht räumt auch das SEM ein, es hätte die Rechtsvertreterin über das geplante Gespräch informieren sollen (vgl. Vernehmlassung vom 16. August 2016). 3.1.3 Gemäss ständiger Praxis ist die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs verspätet, wenn die Partei nach Treu und Glauben gehalten gewesen wäre, ihren Anspruch bereits zu einem früheren Zeitpunkt geltend zu machen (vgl. Art. 5 Abs. 3 BV; Waldmann/Bickel, in: Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Art. 29 N. 63ff.; Urteil des BGer 1C_420/2009 vom 24. November 2009 E. 3 m.H.). In casu hat die Mutter der Beschwerdeführerin die Freiplatzaktion Basel bereits am 3. Dezember 2015 darüber informiert, dass das erwähnte Gespräch stattgefunden hat (vgl. Beschwerde vom 17. Februar 2016 S. 8). Die Rechtsvertreterin wäre vor diesem Hintergrund gehalten gewesen, bei der Vorinstanz die Wiederholung der Befragung zu verlangen. Dazu hätte sie genügend Zeit gehabt, erliess die Vorinstanz ihre Verfügung doch erst am 14. Januar 2016. Da sie hingegen in dieser Hinsicht untätig blieb und erst auf Beschwerdeebene eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend machte, ist die entsprechende Rüge als verspätet zu betrachten, widerspricht sie doch dem Grundsatz von Treu und Glauben. 3.1.4 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass - wie es die Beschwerdeführerin selbst festgestellt hat - in Verfahren betreffend humanitärer Visa keine asylverfahrensrechtliche Befragung vorgesehen ist (BVGE 2015/5 E. 4.1.2 sowie Urteil des BVGer D-4857/2015 vom 30. Dezember 2015 E. 3.3) und sich daher ein Vergleich mit dem Urteil des BVGer E-6349/2014 vom 8. Juni 2015 (Asylverfahren) nicht rechtfertigt. 3.2 Die Beschwerdeführerin macht ferner geltend, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt. Das SEM habe das Ausmass der von der Beschwerdeführerin erlebten Misshandlungen gar nicht thematisiert, obwohl sie immer wieder Opfer von massiven Misshandlungen werde, wie die besonders krassen Vorfälle vom 5. Dezember 2015 und 1. Februar 2016 aufzeigen würden. Ähnliche Ereignisse hätten auch vor dem 3. Dezember 2015 bereits wiederholt stattgefunden. Die Formulierung des SEM "im Jahre 2015 seien dann wieder Soldaten ins Haus gekommen, wobei die Gesuchstellerin wieder misshandelt worden sei. [...] Die Gesuchstellerin werde auch heute noch überwacht" lasse hingegen glauben, dass es sich um ein einzelnes Ereignis gehandelt hätte (Beschwerde vom 17. Februar 2016 S. 8). 3.2.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. "Unrichtig" ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. "Unvollständig" ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu statt vieler Benjamin Schindler, in: Kommentar zum VwVG, 2008, Art. 49 Rz. 28). 3.2.2 Nachdem die Schweizer Botschaft in Colombo das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung eines humanitären Visums abgelehnt hatte und dagegen Einsprache erhoben worden war, übermittelte die schweizerische Vertretung sämtliche Akten an das SEM. Dieses war der Ansicht, dass es angezeigt wäre, allfällige Verfahrensmängel im vorliegenden Verfahren abzuklären sowie eine Befragung der Beschwerdeführerin bei der Schweizer Botschaft in Colombo durchzuführen, da weder die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin noch die Gefährdungslage abschliessend beurteilt werden könnten. In der Folge führte die Botschaft in Colombo am 3. Dezember 2015 ein zweites Gespräch mit der Beschwerdeführerin durch. Über das Gespräch wurde ein Bericht erstellt (SEM act. 6 S. 105-110). In ihrer Stellungnahme vom 21. Dezember 2015 stellte die Sektion Asylverfahren 4 des SEM nunmehr fest, dass der relevante Sachverhalt nun rechtsgenüglich abgeklärt worden sei und über das Gesuch entschieden werden könne (SEM act. 6 S. 112). Die Vorinstanz hat sich somit anlässlich ihrer Prüfung auf die Unterlagen der Schweizer Botschaft, auf die Einsprache (inkl. weiteren, ergänzenden Stellungnahmen) sowie auf das Gesprächsprotokoll der Schweizer Botschaft beziehen können und hat diese Dokumente auch entsprechend gewürdigt. Vorliegend kann somit weder von einer unvollständigen noch von einer unrichtigen Sachverhaltsfeststellung ausgegangen werden. Ob die Vorinstanz in ihrer Verfügung gestützt auf den Sachverhalt die richtige Gewichtung vornahm, ist eine Frage, die im Rahmen der nachfolgenden materiell-rechtlichen Prüfung zu beantworten ist. 4. 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 S. 342 m.w.H.). 4.2 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer sri-lankischen Staatsangehörigen um Erteilung eines humanitären Visums zugrunde. Auf die Voraussetzungen für eine ordentliche Visumserteilung ist daher nur summarisch einzugehen. 4.3 Als Staatsangehörige von Sri Lanka unterliegt die Beschwerdeführerin der Visumspflicht gemäss Art. 4 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) beziehungsweise der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (Abl. L 81 vom 21. März 2001). Für den Erhalt eines ordentlichen Besucher- respektive Schengen-Visums, welches für den gesamten Schengen-Raum gilt, hat sie daher den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts zu belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel zu verfügen. Namentlich hat sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums verlassen wird beziehungsweise Gewähr für eine fristgerechte Ausreise zu bieten (vgl. dazu und für die weiteren Voraussetzungen Art. 5 Abs. 1 und 2 AuG (SR 142.20) sowie Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex], kodifizierter Text). 4.4 Wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat, beabsichtigt die Beschwerdeführerin nach der Einreise in die Schweiz um Asyl zu ersuchen, womit sie einen längerfristigen Aufenthalt in der Schweiz plant (vgl. Verfügung vom 14. Januar 2016). Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines einheitlichen Schengen-Visums sind demnach nicht erfüllt. Dies wird von der Beschwerdeführerin im Übrigen rechtsmittelweise auch nicht in Abrede gestellt. 4.5 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Von dieser Möglichkeit kann ein Mitgliedstaat Gebrauch machen, wenn er die Visumserteilung im konkreten Fall aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]; s. auch Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex).

5. Der Begriff "humanitäre Gründe" ist weder in den Normen des Schengener Grenzkodex, des Visakodex noch in der VEV näher bestimmt. In der Botschaft vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes wird unter Hinweis auf die Wahrung der humanitären Tradition der Schweiz ausdrücklich festgehalten, dass die Einreise in die Schweiz durch eine Visumserteilung aus humanitären Gründen bewilligt werden könne, wenn im Einzelfall offensichtlich davon ausgegangen werden müsse, dass die betroffene Person im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sei (vgl. BBl 2010 4455, insbes. 4468, 4472, 4490). Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt, ihr, im Gegensatz zu anderen Personen, ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann, so die Ausführungen in der Botschaft weiter, etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen (vgl. BBl. a.a.O, S. 4468, 4472 und insbesondere 4490). Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Diese Ausführungen haben ihren Niederschlag auch in den entsprechenden Weisungen des SEM Nr. 322.126 "Visumsantrag aus humanitären Gründen" vom 25. Februar 2014 gefunden (siehe unter https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/rechtsgrundlagen/weisungen/auslaender/einreise-ch/20140225-weis-visum-humanitaer-d.pdf). Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumsverfahren noch restriktiver als bei den Auslandgesuchen, bei denen Einreisebewilligungen bereits nur sehr zurückhaltend erteilt wurden (vgl. zur entsprechenden Praxis BVGE 2011/10 E. 3.3, BVGE 2015/5 E. 4.1).

6. Das SEM bringt zur Begründung seines Einspracheentscheids vom 14. Januar 2016 vor, die Beschwerdeführerin sei sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie. Ihre Mutter sei am [...] in die Schweiz eingereist. Am [...] sei ihr Asyl gewährt worden. Der Vater der Beschwerdeführerin habe während rund sieben Jahren für die sri-lankische Polizei gearbeitet. Auf Druck der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) habe er damit aufgehört. Am [...] sei er von Unbekannten in Armeeuniformen entführt worden. Der Familie habe man gedroht, sie dürften niemandem von der Entführung erzählen, ansonsten sie umgebracht würden. Sie seien der Verbindung zur LTTE verdächtigt worden. Die Mutter habe [...]. Sie sei mindestens zweimal von der sri-lankischen Armee verhaftet worden. Danach sei die Familie noch einmal zu Hause aufgesucht worden, wobei ihnen wiederum gedroht und die Beschwerdeführerin geschlagen worden sei. Nach der Ausreise ihrer Mutter sei die Beschwerdeführerin im Jahre [...] zur Grossmutter gezogen und habe aus Furcht die Schule abgebrochen. Es seien wiederholt Angehörige der sri-lankischen Armee bei ihr zu Hause vorbeigekommen und hätten ihre Mutter gesucht, wobei ihr immer wieder gedroht worden sei. Im Jahre 2010 sei die Beschwerdeführerin festgenommen, misshandelt und gefoltert worden. Auf Vermittlung des Dorfvorstehers sei sie freigekommen. Seit diesem Vorfall sei sie stark traumatisiert. Danach hätten ständig Armeeangehörige vor ihrem Haus patroulliert und sie sei andauernd überwacht worden. Im Jahr 2015 seien erneut Soldaten in ihr Haus gekommen, wobei sie wieder misshandelt worden sei. Am [...] sei die Grossmutter an einem Herzinfarkt gestorben. Danach hätten die Beschwerdeführerin und ihr Bruder um Erteilung humanitärer Visa ersucht. Gegen die ablehnenden Visaentscheide der schweizerischen Vertretung habe nur die Beschwerdeführerin, nicht hingegen ihr Bruder Einsprache erhoben. Das SEM führte dazu zusammenfassend aus, obwohl es davon ausgehe, dass die Beschwerdeführerin im Jahre 2010 Misshandlungen erfahren habe, solle darauf hingewiesen werden, dass sie für keine von ihren geltend gemachten Übergriffe und Bedrohungen Beweismittel zu den Akten gelegt habe. Auch würden keine Schreiben von Drittpersonen vorliegen, welche die Aussagen bestätigten. Somit würden die Taten gegen die Beschwerdeführerin bereits fünf Jahre zurückliegen. Es erscheine wenig wahrscheinlich, dass sie in absehbarer Zukunft von den sri-lankischen Behörden wieder in gesteigertem Ausmasse bedroht oder sogar misshandelt werden würde. Zudem seien ihre Aussagen, dass sie weiterhin bedroht und bewacht würde, nicht glaubhaft. Es bestünden in casu keine konkreten Anzeichen dafür, dass sie in Sri Lanka unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben bedroht sei. Es stehe ihr auch offen, sich an die sri-lankischen Sicherheitsbehörden zu wenden und entsprechende Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Dass eine belegte, unmotivierte Untätigkeit der sri-lankischen Behörden zu verzeichnen sei, welche zur Annahme einer zielgerichteten, ernsthaften und relevanten Gefährdung der Beschwerdeführerin führe, sei nicht ersichtlich. Die derzeitigen Lebensumstände der Beschwerdeführerin liessen damit eine Einreise in die Schweiz aus humanitären Gründen nicht rechtfertigen.

7. Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach eingehender Prüfung aller Verfahrensakten zum Schluss, dass das SEM das Gesuch um Erteilung eines humanitären Visums zu Recht abgelehnt hat. 7.1 In BVGE 2011/24 wurden - wie es auch die Beschwerdeführerin festhält (Beschwerde vom 17. Februar 2016 S. 11) - Personenkreise definiert, die heute trotz der verbesserten Sicherheitslage seit Beendigung des militärischen Konflikts im Mai 2009 immer noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind. Zu diesem Kreis gehören Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu sein, politische Anhänger des Ex-Generals Fonseka, politisch Oppositionelle jeglicher Couleur, Journalisten und andere in der Medienbranche tätige Personen sowie Personen, die Opfer oder Zeugen von während oder nach dem Konflikt begangenen Menschenrechtsverletzungen geworden sind. Es gilt hingegen zu beachten, dass nicht alle Personen, die eine irgendwie geartete tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE aufweisen, einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefahr von Verfolgung ausgesetzt sind, sondern nur jene, die aus Sicht der sri-lankischen Regierung bestrebt seien, den ethischen Konflikt im Land wieder aufflammen zu lassen (vgl. das als Referenzurteil publizierte Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.3). 7.2 Bezüglich der individuellen Situation der aus der Provinz Z._______ stammenden Beschwerdeführerin kann es als erstellt gelten, dass ihre Mutter im [...] von sri-lankischen Behördenmitgliedern wegen Verdachts von Handlungen zugunsten der LTTE festgenommen, geschlagen und sexuell misshandelt wurde. Sie sei für [...] tätig gewesen und habe dabei nicht nur Kriegsverwundete gepflegt und medizinisch unterstützt, sondern sei in ihrer Tätigkeit auch als Beobachterin und Informantin eingesetzt worden (vgl. Urteil des BVGer E-3415/2013 vom 8. April 2014 E 4.3.3 und E. 5.2.1). 7.3 Im Hinblick auf die geringfügigen Hilfeleistungen der Mutter für die LTTE verweist das SEM darauf hin, dass es mit Blick auf den sri-lankischen Kontext völlig unverhältnismässig sei, so viele Ressourcen für die Bewachung der Beschwerdeführerin aufzuwenden (vgl. Verfügung vom 14. Januar 2016). In der Tat erscheint die von ihr geschilderte, nunmehr seit Jahren andauernde, derart intensive Beobachtung durch Militärangehörige (vgl. Einsprache vom 29. Dezember 2014) - welche sich im Verlauf der Jahre sogar noch gesteigert haben soll - nicht nachvollziehbar, zumal die Beschwerdeführerin selbst nicht für die LTTE tätig gewesen ist. Überhaupt kann gemäss Aktenlage gerade nicht darauf geschlossen werden, der Beschwerdeführerin werde von den Armeeangehörigen unterstellt, dass sie die LTTE unterstütze und an einem Wiederaufleben der selbigen interessiert sei resp. daran beteiligt sein könnte, wie es replikweise (S. 4) behauptet wird. Gemäss den Schilderungen der Beschwerdeführerin hätten sich die Armeeangehörigen stets für die Eltern bzw. für die Mutter und ihren Aufenthaltsort sowie den Aufenthaltsort des Bruders interessiert (vgl. SEM act. 6 S. 107, act. 4 S. 36, act. 2 S. 27, BVGer act. 1 S. 6). Das anhaltend grosse und im Verlaufe der Zeit noch gesteigerte Interesse der Armeeangehörigen am Aufenthaltsort der Mutter ist zudem nicht nachvollziehbar. Immerhin machte die Mutter der Beschwerdeführerin in einem Schreiben vom 12. November 2014 selbst geltend, die sri-lankische Regierung habe mittlerweile erfahren, dass sie in der Schweiz Asyl erhalten habe (SEM act. 4 S. 37). Des Weiteren spricht - wie auch das SEM geltend macht (Verfügung vom 14. Januar 2016) - die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin bis heute weder inhaftiert noch ein Verfahren gegen sie eröffnet wurde, gegen ein Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden an ihrer Person (vgl. dazu Urteil des BVGer D-7396/2014 vom 17. März 2015 E. 7.2). Wieso eine enge Überwachung der Beschwerdeführerin dem Ziel dienlicher sein sollte, eine Neuformierung der LTTE zu verhindern sowie Informationen bezüglich der Mutter zu erhalten, als sie zu verhaften (vgl. Beschwerde vom 17. Februar 2016 S. 11), bleibt unklar, zumal sie selbst - wie bereits erwähnt - nie für die LTTE tätig gewesen ist und den Behörden der Aufenthaltsort der Mutter bereits bekannt ist. 7.4 Vorliegend kann somit nicht per se darauf geschlossen werden, die Beschwerdeführerin gehöre einer der in BVGE 2011/24 definierten Personenkreise an, die heute trotz der verbesserten Sicherheitslage seit Beendigung des militärischen Konflikts im Mai 2009 immer noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind (vgl. E. 7 ff.). 8. 8.1 Weiter vermögen die dem Sachverhalt zugrunde liegenden Darlegungen der Beschwerdeführerin das Bundesverwaltungsgericht nicht zu überzeugen, enthalten sie doch zahlreiche Unklarheiten und Widersprüche, welche es nachfolgend aufzuzeigen gilt. 8.1.1 Am 28. August 2014 richteten sich die Beschwerdeführerin und ihr Bruder mit einem Schreiben an die Schweizer Vertretung. Sie erwähnten darin lediglich sehr pauschal, sie seien - wie ihre Mutter - mehrmals gefangen gehalten worden (SEM act. 4 S. 86). Die Beschwerdeführerin ersuchte in der Folge am 5. November 2014 bei der Schweizer Botschaft in Colombo für sich und ihren Bruder um Erteilung humanitärer Visa. In diesem Zusammenhang sprach sie dort vor. Dabei erwähnte sie die Entführung ihres Vaters im Jahre [...]. Auch erklärte sie, sie sei im Dezember 2013 von Armeeangehörigen zu Hause aufgesucht worden. Diese hätten sich nach dem Verbleib der Eltern erkundigt. Ungefähr einen Monat vor dem Botschaftsgespräch seien diese Personen erneut aufgetaucht (circa Oktober 2014). Sie habe die Armeeangehörigen darüber informiert, dass sie nicht wisse, wo ihr Bruder sei; dieser sei verschwunden (SEM act. 4 S. 36). Gemäss Ausführungen einer Mitarbeiterin der Schweizer Botschaft sei das Gespräch in einem Frauenteam durchgeführt worden. Man habe die Beschwerdeführerin auf ihre Mitwirkungspflicht und die Vertraulichkeit ihrer Aussagen aufmerksam gemacht. Selbst nachdem sie darauf hingewiesen worden sei, dass gemäss des geschilderten Sachverhalts die Kriterien für die Ausstellung für ein humanitäres Visum nicht gegeben seien und ihr Antrag als chancenlos eingeschätzt werde, habe sie keine weiteren Ausführungen gemacht (SEM act. 6 S. 110). 8.1.2 Mit Einsprache vom 29. Dezember 2014 führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, nachdem die Mutter geflüchtet sei, sei immer wieder das Militär bei ihr vorbeigekommen, um nach der Mutter zu suchen. Einmal seien vier Soldaten in grünen Kappen und schwarzen Schuhen gekommen. Sie hätten sie festgenommen und ins Haus gebracht und auf Singhalesisch etwas gefragt. Sie habe es gar nicht verstanden. Sie hätten auch die Grossmutter geschubst. [...]. Des Weiteren schilderte die Beschwerdeführerin auch einen sexuellen Übergriff, zu dem es damals gekommen sei. [...]. Seit diesen Ereignissen lebe die Beschwerdeführerin in ständiger Angst und verlasse das Haus praktisch nie. Später habe sich ein weiterer Zwischenfall ereignet. Noch einmal seien vier Personen gekommen um 23 Uhr. Sie sei mit ihrer Grossmutter zu Hause gewesen. Einer habe der Grossmutter den Mund zugehalten und sie geschlagen. Einer habe die Haare der Beschwerdeführerin gehalten und habe sie gegen die Wand geschlagen. Er habe sie gefragt, wo ihre Mutter sei. Er habe sie zu Boden gestossen und ihr mit dem Fuss in den Bauch geschlagen. Die Beschwerdeführerin sei immer wieder von Soldaten zu Hause aufgesucht worden (SEM act. 2 S. 27 f.). Wann genau sich die Vorfälle zeitlich ereigneten, ergibt sich aus der Einsprache hingegen nicht. 8.1.3 Anlässlich des Gesprächs bei der Schweizerischen Botschaft am 3. Dezember 2015 machte die Beschwerdeführerin zusammenfassend geltend, das erste Mal sei sie von den Armeeangehörigen im Jahr 2010 gefangen gehalten worden. Im Januar 2010 seien zwei Personen zu ihr nach Hause gekommen und hätten ihr die Augen verbunden. Sie sei mit in einem Van mitgenommen worden. [...]. Sie habe die Stimmen von vier Personen gehört, die sie gebeten hätten, sie gehen zu lassen. Später habe man ihr die Augenbinde abgenommen. Sie habe gesehen, dass es der Imam sowie zwei muslimische Nachbarn gewesen seien (SEM act. 6 S. 108). Die Beschwerdeführerin machte weiter geltend, die Soldaten würden regelmässig kommen. Sie würden am Abend kommen und über Nacht bleiben. Sie werde geschlagen. Sie würden sie in ein Zimmer sperren und in der Halle des Hauses rauchen. Auch am Tag des Anrufes der Botschaft seien die Soldaten gekommen. Sie führt zudem aus, sie sei sexuell missbraucht worden. Das erste Mal 2010 als sie gefangen genommen worden sei und das zweite Mal im Jahr 2012. Die Armeeangehörigen hätten sie ausgezogen und Fotos von ihr gemacht. Auf Nachfrage erklärte sie, sie sei vergewaltigt worden (SEM act. 6 S. 106). 8.1.4 Im Hinblick auf die geschilderten Ereignisse erscheint es nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin diese nicht bereits bei der ersten Vorsprache bei der Schweizer Botschaft am 5. November 2014 dargelegt oder zumindest angetönt hat. Immerhin hätte es ihr im Hinblick auf die Ausstellung des humanitären Visums bewusst sein sollen, dass sie gerade solche Ereignisse nicht verschweigen darf. Auch fällt auf, dass sie die Gefangennahme im Januar 2010 - welche vom SEM nicht in Abrede gestellt wird - im persönlichen Gespräch bei der Schweizer Botschaft vom 3. Dezember 2015 detailreich und ausführlich geschildert hat, hingegen die Ereignisse nach 2010 - insbesondere die angeblich im Jahr 2012 erlebte Vergewaltigung - lediglich in sehr pauschaler Weise erwähnte. Die von der Beschwerdeführerin in den beiden persönlichen Gesprächen aufgezeigten Vorfälle weichen im Übrigen auch zeitlich (stark) voneinander ab. Erwähnte sie anlässlich des Botschaftsgesprächs am 5. November 2014 noch zwei Ereignisse vom Dezember 2013 und ca. Oktober 2014 verwies sie anlässlich des zweiten Gesprächs am 3. Dezember 2015 hinsichtlich dieser Zeitspanne auf Vorfälle aus den Jahren 2010 und 2012. Die Vorfälle von 2013 und 2014 wurden hingegen gar nicht erwähnt. Schliesslich wird auch in der Rechtsmitteingabe nichts Näheres diesbezüglich ausgeführt. 8.1.5 Mit Beschwerde vom 17. Februar 2016 wurden weitere Ereignisse - welche sich am 4. Dezember 2015, 5. Dezember 2015 und 1. Februar 2016 ereignet hätten - detailliert geschildert. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, die Soldaten kämen seit dem Tod der Grossmutter viel häufiger. Sie würden die Türe mit Gewalt einschlagen, würden die Beschwerdeführerin mit den Stiefeln schlagen, würden ihr die Kleider wegnehmen und würden versuchen, sie zu vergewaltigen. Wenn sie sich wehre, werde sie so kräftig geschlagen, dass sie ohnmächtig werde. Die Soldaten würden ihren Kopf gegen die Wand schlagen und sie mit einer Metallstange schlagen. Sie würden ihren Körper mit Zigarettenstummeln verbrennen. Die Narben davon seien deutlich sichtbar. Sie hätten ihr auch schon die Haare abgeschnitten und sie damit stigmatisiert. 8.1.6 Im Hinblick auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei aufgrund der Schläge auf den Kopf vergesslich geworden und leide an Gedächtnisproblemen (vgl. Beschwerde vom 17. Februar 2016 S. 6), erstaunen die jeweils sehr detaillreichen Schilderungen der Ereignisse in den schriftlichen Eingaben sehr. Zu Recht führt das SEM zudem aus, die Beschwerdeführerin habe ihre Vorbringen bis heute nicht durch Beweismittel belegen können (Vernehmlassung vom 16. August 2016). Zwar reichte die Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 6. April 2016 vier Fotos sowie einen Zeitungsartikel über den Leichenfund eines jungen Mannes zu den Akten (BVGer act. 3) und machte geltend, es habe am 28. März 2016 ein weiterer Übergriff auf die Beschwerdeführerin stattgefunden. [...]. Sie habe immer noch sehr starke Schmerzen und blute aus dem Ohr. Sie getraue sich hingegen nicht, einen Arzt oder ein Spital aufzusuchen. Die auf den Fotos abgebildeten "äusserlichen Verletzungen" (vgl. Schreiben vom 6. April 2016) stehen jedoch nicht mit der geltend gemachten Heftigkeit der geschilderten Ereignisse in Einklang (vgl. dazu E. 8.1.1 - 8.1.5). Immerhin macht die Beschwerdeführerin selbst geltend, durch die brutalen Misshandlungen der sri-lankischen Sicherheitskräfte habe sie bereits diverse Narben am ganzen Körper. Auch das eingereichte Bild einer zerbrochenen Fensterscheibe trägt dazu nichts bei (vgl. Beilage 4). Fotos der Verletzungen, welche die Beschwerdeführerin beim Vorfall vom 28. März 2016 erlitten haben soll, wurden keine eingereicht. Sofern rechtsmittelweise (S. 12) ausgeführt wird, die Vorinstanz schätze Beweismittel ohnehin immer als gefälscht oder als Gefälligkeitsschreiben ein, so kann diesem Vorbringen nicht gefolgt werden. Vielmehr stehen diese Ausführungen den zahlreichen Verfahren entgegen, die gerade auch wegen den eingereichten Beweismitteln eine positive Beurteilung erfahren haben (vgl. unter vielen bspw. Urteil des BVGer E-6232/2014 vom 20. August 2015 E. 6.2.1). 8.2 Unklar bleibt in casu auch, wieso die Beschwerdeführerin erst im November 2014 um die Ausstellung eines humanitären Visums ersuchte. Zur Begründung machte sie anlässlich des Gesprächs bei der Schweizer Botschaft am 3. Dezember 2015 geltend, sie habe erst 2013 erfahren, wo die Mutter sei. 2013 habe die Mutter eine Nachbarin angerufen und sie sei ans Telefon geholt worden. Da habe die Mutter sie informiert, dass sie in der Schweiz sei. Auf Anfrage bestätigte sie erneut, dass sie bis 2013 keinen Kontakt gehabt habe; sie habe zwar gewusst, dass die Mutter weggegangen sei, nicht aber wohin (SEM act. 6 S. 107/108). An anderer Stelle erklärte sie auf die Frage hin, wieso sie nicht früher ein humanitäres Visum beantragt habe, sie sei vorher nicht an einer Ausreise interessiert gewesen, da die Grossmutter noch da gewesen sei; letztes Jahr habe ihr die Mutter geraten, ein Visumsgesuch zu stellen (SEM act. 6 S. 106). Weiter führte sie aus, sie habe lange keinen Kontakt mit der Mutter gehabt, da diese Zeit gebraucht habe, sich in der Schweiz einzuleben. Heute sei sie ohne Grossmutter und alleine (SEM act. 6 S. 105). Mit Brief vom 13. Dezember 2014 führte sie aus, sie habe erst jetzt erfahren, dass ihre Mutter in der Schweiz lebe; sie und ihr Bruder würden nicht unbedingt nach Europa gehen wollen, aber um zu überleben hätten sie keine andere Möglichkeit (SEM act. 4 S. 49). Dass die Beschwerdeführerin erst im Jahr 2013 bzw. 2014 erfahren haben soll, dass ihre Mutter in der Schweiz lebt, kann hingegen nicht geglaubt werden. Gemäss Anhörungsprotokoll des Asylverfahrens [...] der Mutter der Beschwerdeführerin erklärte diese damals auf die Frage hin, ob sie Kontakt mit ihrer Familie in Sri Lanka habe, sie hätte mit ihrer Mutter (der Grossmutter der Beschwerdeführerin) gesprochen (vgl. Frage 13 [Asylakten]). Zudem wurde im damaligen Asylverfahren mit Schreiben vom [...] eine sri-lankische Identitätskarte zu den Akten gereicht, welche die Mutter der Beschwerdeführerin gemäss ihren Aussagen von ihrer Mutter erhalten habe (Asylakten). Angesichts dieser widersprüchlichen und unglaubhaften Aussagen und in Anbetracht der Heftigkeit der Misshandlungen, die sich auch bereits zu Lebzeiten der Grossmutter ereignet haben sollen, vermögen diese Erklärungen für das späte Einreichen des Visumgesuchs nicht zu überzeugen. 8.3 Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin ergeben sich auch aus dem Umstand, dass der Bruder der Beschwerdeführerin zwar ein Gesuch um ein humanitäres Visum gestellt hat, jedoch - im Gegensatz zur Beschwerdeführerin - keine Einsprache gegen den ablehnenden Entscheid der Schweizer Vertretung eingereicht hat. Beschwerdeweise wird hierzu geltend gemacht, auch der Bruder werde von der Armee gesucht und sei in Gefahr. Er habe es jedoch aus kulturspezifischen Gründen als Mann viel einfacher, sich versteckt zu halten. Die Beschwerdeführerin wisse nicht, wo er sich aufhalte, er ziehe von Dorf zu Dorf als Taglöhner und bleibe nie lang genug, dass man seine Identität herausfinden könnte. Die Beschwerdeführerin könne als junge, alleinstehende Frau in Sri Lanka nicht einfach zu Unbekannten gehen und nach Arbeit fragen. Sie würde sofort Aufmerksamkeit erregen. Es sei auch viel schwieriger für sie, sich bei Bekannten zu verstecken (S. 11). Gemäss einem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 22. Juli 2016 sei ihr Bruder [...], seither könne er keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen und verstecke sich (BVGer act. 7). Obwohl der Beschwerdeführerin insofern Recht gegeben werden muss, als dass sie als alleinstehende Frau in ihrem Heimatland als grundsätzlich vulnerabel einzustufen ist (vgl. Urteil des BVGer E-6232/2014 vom 20. August 2015 E. 6.2.1), so ist in Anbetracht des Umstands, dass auch ihr Bruder bedroht werde, körperliche Gewalt erfahren haben soll und er sich sogar verstecken müsse sowie nicht mehr arbeiten könne, nicht nachvollziehbar, wieso nicht auch er eine Ausreise aus Sri Lanka anstrebt. Sofern die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang anlässlich des Gesprächs bei der Schweizer Botschaft vom 3. Dezember 2015 erklärte, verglichen mit ihr gehe es dem Bruder gut; wenn sie in der Schweiz sei, könnten sie und die Mutter arbeiten und den Bruder unterstützen (vgl. SEM act. 6 S. 105), so wäre ihm im Hinblick auf die geschilderten Umstände, in denen er leben soll, mit finanzieller Unterstützung wohl kaum gedient. Das Verhalten des Bruders muss vor diesem Hintergrund als zusätzlicher Hinweis gewertet werden, dass die Geschwister nicht dermassen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind und waren, wie behauptet wird. 8.4 In diesem Zusammenhang bleibt auch die Frage offen, wieso sich die Beschwerdeführerin nun seit Jahren im Distrikt Z._______ aufhält - gemäss einem Schreiben vom 6. April 2016 habe sie sich nach einem weiteren Übergriff am 13. März 2016 bei einer anderen Familie in einem abgelegenen Dorf versteckt; aktuell befände sie sich in B._______ (wo sie bereits bei Einreichung des Gesuchs um ein humanitäres Visum gelebt hat; vgl. Replik vom 19. September 2016, SEM act. 4 S. 86) - und bis heute keine innerstaatliche Fluchtalternative - allenfalls zusammen mit ihrem Bruder - in Erwägung gezogen hat. Der Umstand, dass es ihr gelungen ist, sich in einem abgelegenen Dorf zu verstecken, zeigt auf, dass es ihr möglich gewesen wäre, aus B._______ zu flüchten. 8.5 Gemäss einem Schreiben vom 1. April 2015 (SEM act. 4 S. 59) habe die Beschwerdeführerin zudem bis zum Tod ihrer Grossmutter einen kleinen Schutz vor Übergriffen gehabt, da diese gegebenenfalls hätte Meldung an Menschenrechtsorganisationen machen können. Wieso nicht auch sie sich an eine der staatlichen oder nichtstaatlichen Institutionen in Sri Lanka wenden kann, wird hingegen nicht erläutert. (vgl. dazu Urteil des BVGer D-4407/2015 vom 8. April 2016 E. 6.1 in fine m.w.H.). 8.6 Vor diesem Hintergrund soll vorliegend nicht in Abrede gestellt werden, dass die Situation in Sri Lanka für die Beschwerdeführerin zweifellos schwierig ist. Die Beschwerdeführerin konnte jedoch die intensive Beobachtung durch Armeeangehörige sowie die nach dem Jahr 2010 erlittenen Misshandlungen nicht nachweisen bzw. nicht glaubhaft darlegen. Bei einer Zeitspanne - wie in casu - von mehr als zwei Jahren wird zwischen Vorverfolgung und Ausreise ein Kausalzusammenhang verneint (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.5, S. 745 und BVGE 2010/57 E. 2.4). Was die Vorverfolgung betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass Asylgewährung nicht dem Ausgleich für vergangenes Unrecht dient (vgl. Urteil des BVGer D-1735/2015 vom 27. Januar 2017 E. 6, S. 10). Zudem ist auch der mit Replik vom 19. September 2016 eingereichte Brief einer Nachbarin der Beschwerdeführerin nicht geeignet, zu einer gegenteiligen Beurteilung zu gelangen. Das Bundesverwaltungsgericht geht somit davon aus, dass die Ausstellung eines humanitären Visums nicht gerechtfertigt ist. 8.7 Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass auch die Traumatisierung der Beschwerdeführerin seit dem (vom SEM nicht in Frage gestellten) Ereignis von 2010 (vgl. Beschwerde vom 17. Februar 2016 S. 13) keine Gefährdung im Sinne der Rechtsprechung darzulegen vermag, zumal das Ereignis nun bereits einige Jahre zurückliegt und die Beschwerdeführerin gerade nicht aufzeigen konnte, dass sie (auch heute noch) unmittelbar und konkret an Leib und Leben gefährdet sei.

9. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass sich die angefochtene Ver-fügung im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig erweist. Die Be-schwerde ist daher abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Im vorliegenden Fall ist jedoch in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist damit hinfällig. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Häfeli Susanne Stockmeyer Versand: