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E-6232/2014

E-6232/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2015-08-20 · Deutsch CH

Visum aus humanitären Gründen (VrG)

Sachverhalt

A. Mit Schreiben vom 26. Mai 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin bei der Schweizer Botschaft in Colombo (in der Folge: Botschaft) um Erteilung von humanitären Visa für die Schweiz für sich und (...), B._______ und C._______. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, ihr (...) sei am (...) nicht mehr von der Arbeit als [Tätigkeit] zurückgekommen und gelte seit daher als verschwunden. Sie [Tätigkeit]. Sie nehme [Tätigkeit]. Sie lebe mit (...), ihrem (...) und ihrer (...) zusammen und komme für deren Lebensunterhalt auf. Sie werde als (...) Frau regelmässig sexuell belästigt. Auch erhalte sie Drohanrufe, mit den Aktionen [Tätigkeit] aufzuhören und an keinen (...) mehr teilzunehmen. Sie werde regelmässig durch Sicherheitskräfte zu Hause befragt und werde auch vorgeladen. Sie fürchte sich seit der Verhaftung von D._______ und deren (...), welche ebenfalls aktive (...) seien, ebenfalls verhaftet zu werden und sich nicht mehr um (...) kümmern zu können. Ein Selbstmordversuch vor eineinhalb Monaten sei misslungen. Aus den dargelegten Gründen ersuche sie um die Erteilung von humanitären Visa. Ihrer Eingabe legte die Beschwerdeführerin unter anderem Kopien von Identitätsdokumenten, eine Übersetzung ins Englische der (...) sowie Zeitungsartikel über (...) bei. B. Am 28. April 2014 wurden die Antragsformulare ("Application for a long stay visa; Antrag auf Erteilung eines Visums für den langfristigen Aufenthalt") bei der Botschaft für die Beschwerdeführerin (vorinstanzliche Akten S. 88 ff.) und am 2. Juni 2014 für (...) (vorinstanzliche Akten S. 100 ff. und S. 111 ff.) deponiert. C. Die Botschaft übermittelte die Gesuche der Beschwerdeführerin zusammen mit einer Stellungnahme dem SEM. D. Die Gesuche der Beschwerdeführerin um Erteilung humanitärer Visa für die Schweiz für sich und (...) wurden - nach Unterbreitung und Prüfung durch das SEM - von der Botschaft am 16. Juni 2014 abgewiesen ("Refusal/Annulment/Revocation of Visa"). Die entsprechenden Entscheide wurden der Beschwerdeführerin gleichentags ausgehändigt (vorinstanzliche Akten S. 86 f., S. 92 ff. und S. 103 ff.). Als Begründung wurde auf dem entsprechenden Formular festgehalten, der Zweck und die Bedingungen für den beabsichtigten Aufenthalt (in der Schweiz) seien nicht nachgewiesen worden, die Absicht der Beschwerdeführerin, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedsstaaten auszureisen, habe nicht festgestellt werden können, und es bestehe aktuell keine unmittelbare Bedrohung. E. Gegen diese negative Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. Juli 2014 Einsprache. Insbesondere machte sie neu geltend, ihr (...) sei schon vor (...) festgenommen und länger verfolgt worden. Sie habe vorher nicht den ganzen Sachverhalt vorbringen können, da sie gar nicht alles gewusst habe. Erst kürzlich habe ihr die (...) dementsprechende Dokumente übergeben. Gemäss diesen Dokumenten sei (...) zum ersten Mal vom (...) von der sri-lankischen Armee verhaftet worden. Ein zweites Mal sei er von der Polizei am (...) festgenommen und auf der Polizeistation E._______ sowie in den Haftanstalten E._______, F._______ und G._______ festgehalten worden, bis er am (...) entlassen worden sei. Während der Haft sei er massiv gefoltert worden. Die entsprechenden Dokumente (unter anderem ein Arztzeugnis, welches belege, dass [...] mehrfach massiv gefoltert worden sei und Haftbestätigungen des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz [IKRK] betreffend [...]) lägen bei. In Anbetracht dieser Umstände gehe sie inzwischen davon aus, dass (...) entführt und ermordet worden sei. Unter dem Vorwand (...) zu suchen, kämen Unbekannte in ziviler Kleidung oft zu ihr nach Hause und würden sie und (...) nach (...) fragen und sie bedrohen. Sie gäben vor, vom Criminal Investigation Department (CID) und Terrorist Investigation Department (TID) zu sein. Auf Beschwerde gegen diese Besuche gehe die Polizei mit der Begründung, die Personen wären Beamte und diese würden ihre rechtmässige Pflicht ausüben, nicht ein. Die Sri Lanka Human Rights Commission in E._______ nehme ihre Klage ohne beglaubigte Kopie der Eingangsbestätigung seitens der bei der Polizei erhobenen Beschwerde nicht entgegen. Da sie und (...) aufgrund der vergangenen Festnahmen (...) als Sympathisanten der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) betrachtet würden, fürchteten sie um ihr Leben. Wenn das aktuelle Regime in Sri Lanka nicht mehr an der Macht sei und im Land wieder Normalität herrsche, würden sie in ihren Heimatstaat zurückkehren. F. Mit Verfügung vom 11. August 2014 wies das damalige BFM die Einsprache vom 9. Juli 2014 ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, es bestehe weder aufgrund des Schengen-Assoziierungsabkommen noch aufgrund der schweizerischen Rechtsordnung ein Anspruch auf Einreise in die Schweiz oder ein Anspruch auf Erteilung eines Visums. Ein Visum für einen bewilligungsfreien Aufenthalt dürfe im Rahmen des behördlichen Ermessens nur erteilt werden, wenn die gesetzlichen Einreisevoraussetzungen gemäss Art. 32 Visakodex (Verordnung [EU] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft, ABl 243 vom 15. September 2009) i.V.m. Art. 12 der Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung vom 22. Oktober 2008 (VEV, SR 142.204) erfüllt seien. Die Ausstellung eines Visums sei insbesondere zu verweigern, wenn der Aufenthaltszweck und die Umstände des Aufenthalts für einen vorübergehenden, höchstens drei Monate dauernden Aufenthalt in der Schweiz und im Schengen-Raum nicht genügend belegt würden und die gesuchstellende Person deshalb nicht hinreichend Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr und Ausreise aus der Schweiz und dem Schengen-Raum zu bieten vermöge. Vorliegend habe die schweizerische Auslandsvertretung den Visumsantrag abgelehnt, da die fristgerechte Wiederausreise nach Ablauf des Visums als nicht hinreichend gesichert erachtet worden sei. Zudem hätten keine besonderen, namentlich humanitären, Gründe vorgelegen, die die Einreise in die Schweiz trotzdem als zwingend notwendig erscheinen liessen. Zwar bleibe unbestritten, dass ihr Leben als (...) angesichts der gegenwärtig herrschenden Verhältnisse als äusserst schwierig bezeichnet werden müsse. Dies umso mehr, als dass ihr zusätzlich zu (...) auch diejenige über (...) obliege. Auch ihre offenbar regelmässige [Tätigkeit] beziehungsweise die wohl in diesem Zusammenhang stehenden Befragungen und Drohungen durch Sicherheitskräfte würden ihren Teil dazu beitragen. Indessen gelte in Übereinstimmung mit der mit den Verhältnissen vor Ort bestens vertrauten schweizerischen Auslandvertretung festzuhalten, dass die Intensität der Bedrohungen nicht auf eine unmittelbare Gefährdung an Leib und Leben schliessen lasse. Die Voraussetzungen zur Erteilung der beantragten Visa seien insgesamt nicht erfüllt, weshalb die Schweizerische Vertretung deren Ausstellung zu Recht verweigert habe. G. Mit englischsprachiger Eingabe vom 9. Oktober 2014 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 11. August 2014, die ihr am 16. September 2014 zugegangen sei, und die Gutheissung ihres Antrages auf Gewährung der humanitären Visa für sich und (...). Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, sie habe eine schwierige Kindheit gehabt. Auf Vorschlag ihrer Tante hin, habe sie am (...) H._______ (...), der als [Tätigkeit] gearbeitet habe. Vor (...) sei sie sich seiner Vorgeschichte nicht bewusst gewesen. Ihre (...), die studiert hätten, seien (...) und (...) von der sri-lankischen Armee entführt worden. Über ihren Verbleib sei bis heute nichts bekannt. Da sie keine Beweise für ihr Verschwinden habe, habe sie diese Umstände im vorliegenden Verfahren bisher nicht vorgebracht. [Lebensverhältnisse], mutmasslich von der sri-lankischen Armee entführt worden und sei seither verschwunden. Da sie sich über die Entführung und das Verschwinden (...) bei den Behörden beschwert habe, werde sie kontinuierlich von den Sicherheitskräften belästigt und aufgefordert, nicht weiter [Tätigkeit] anzustellen. Daraus schliesse sie, dass (...) umgebracht worden sei. Sie überlebe alleine deshalb, um (...) zu beschützten. Diese hätten durch das Verschwinden (...) und die ständigen Belästigungen (...) durch die Sicherheitskräfte ihre innere Ruhe verloren. Sie habe keine Verwandten, die ihnen Schutz gewähren und sie versorgen könnten. Sollte die Situation sich für sie und (...) nicht ändern, sehe sie sich womöglich gezwungen, sich und (...) umzubringen. H. Mit undatierter Eingabe (Eingang Botschaft am 27. November 2014) ersuchte die Beschwerdeführerin die Botschaft um rasche Behandlung ihrer Beschwerde. I.a Mit Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2014 verzichtete die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud das SEM zur Vernehmlassung ein. I.b Das SEM reichte eine Vernehmlassung vom 6. Januar 2015 ein, in welcher es beantragte, das Begehren abzuweisen und auf seinen Entscheid vom 11. August 2014 verwies. Ein Doppel dieser Vernehmlassung wird der Beschwerdeführerin mit vorliegendem Urteil zugestellt.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe­halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide des SEM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde wurde in englischer Sprache und somit nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung oder auf die Einholung einer Übersetzung kann indessen aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss verzichtet werden, zumal der Eingabe der Beschwerdeführerin genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren sowie deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann.

E. 1.3 Der Zeitpunkt der Eröffnung des angefochtenen Einspracheentscheides steht in Ermangelung einer Empfangsbestätigung nicht fest. Immerhin ergibt sich aus den Akten, dass der Ausgang der Verfügung von der Botschaft am 2. September 2014 erfolgte und sie vermutlich am 16. September 2014 eröffnet wurde (vgl. Beschwerdeeingabe vom 9. Oktober 2014). Angesichts dessen, dass die Beweislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden Behörde obliegt (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, S. 76 Rz. 2.112), ist jedenfalls zugunsten der Beschwerdeführerin von der Rechtzeitigkeit ihrer Rechtsmitteleingabe auszugehen.

E. 1.4 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be­schwerde berechtigt.

E. 1.5 Auf die (vermutungsweise) fristgereicht und in der Form akzeptiert eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.

E. 2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).

E. 3 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - auf Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG).

E. 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 S. 342 m.w.H.).

E. 4.2 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer sri-lankischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Schengen- beziehungsweise humanitären Visums zugrunde. Die im AuG (SR 142.20) und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über das Visumsverfahren und über die Ein- und Ausreise gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungs­abkom­men keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2-5 AuG).

E. 4.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen - Raumes sind (sog. Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungsweise den Schengen - Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist. Die Visumspflicht beantwortet sich gemäss Art. 4 Abs. 1 VEV nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 529/2001 (Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind, ABl. L 81 vom 21. März 2001, zuletzt geändert durch Verordnung [EU] Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013). Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige für den Erhalt eines sogenannten Schengen - Visums den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen - Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [Verordnung {EG} Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen, ABl. L 105 vom 13. April 2006, zuletzt geändert durch Verordnung {EU} Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013], vgl. auch BVGE 2009/27 E. 5 und 6).

E. 4.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann gemäss Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, indem der Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen gestattet; im schweizerischen Recht wurde diese Möglichkeit in Art. 2 Abs. 4 und 12 Abs. 4 VEV verankert.

E. 5.1 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend das Stellen von Asyl­gesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher Verfolgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen vorsprechen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des SEM ein Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft getreten am 1. Oktober 2012]). In der Botschaft vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes (BBl 2010 4455) zur genannten Gesetzesänderung hat der Bundesrat auf die Visumserteilung aus humanitären Gründen verschiedentlich Bezug genommen; am 28. September 2012 hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) in Absprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) die Weisung Nr. 322.126 "Visumsantrag aus humanitären Gründen" erlassen. Bei einem solchen, durch das Vorliegen einer beachtlichen unmittelbaren und ernsthaften konkreten Gefahr gerechtfertigten humanitären Visum, entfällt die in Erwägung 4.3 genannte Einreisevoraussetzung, wonach die rechtzeitige (vor Ablauf der 90-tägigen Visumsdauer) Wiederausreise aus der Schweiz zu belegen ist. Es wird vielmehr davon ausgegangen, dass der Visumsinhaber ein Asylgesuch einreicht, sobald er sich in der Schweiz befindet. Unterlässt er dies, hat er die Schweiz nach drei Monaten wieder zu verlassen.

E. 5.2 Gemäss der Weisung Nr. 322.126 kann ein Visum aus humanitären Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist; die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumverfahren noch restriktiver als bei den (ehemals zulässigen) Auslandgesuchen, bei denen Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden beziehungsweise (bei den derzeit noch hängigen Verfahren) werden (vgl. zur entsprechenden Praxis BVGE 2011/10 E. 3.3). Auf diesen Umstand hatte auch der Bundesrat in der Botschaft vom 26. Mai 2010 hingewiesen (vgl. BBl 2010 S. 4468, 4490).

E. 6 Die Beschwerdeführerin und (...) unterliegen als sri-lankische Staatsangehörige der Visumspflicht gemäss Art. 4 VEV bzw. der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (vgl. oben, Erwägung 4.3).

E. 6.1 Im Beschwerdeverfahren wird nicht bestritten, dass die vom SEM in seinem Einspracheentscheid dargelegten Voraussetzungen für die Erteilung eines Schengen-Visums nicht gegeben sind; namentlich werden keine stichhaltigen Argumente dargelegt, die die Einschätzung in Frage stellen würden, eine Wiederausreise der Beschwerdeführerin und (...) aus dem Schengen-Raum vor Ablauf der Visumsfrist wäre nicht gewährleistet. Die Beschwerdeführerin sucht vielmehr gerade um Schutz vor einer Gefährdung im Heimatland nach, die offensichtlich länger bestehe, zumal von einer entscheidenden Änderung der Situation in Sri Lanka nach dem überraschenden Regierungswechsel von Anfang des laufenden Jahres im heutigen Zeitpunkt nicht ausgegangen werden kann.

E. 6.2 Hingegen ficht die Beschwerdeführerin die Verweigerung der Visa aus humanitären Gründen an und bestreitet sinngemäss die vorinstanzliche Einschätzung, sie habe die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums nicht aufzuzeigen vermocht.

E. 6.2.1 Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass weder die Schweizerische Vertretung noch die Vorinstanz die Schilderungen der Beschwerdeführerin, namentlich zum (...), ihrer [Tätigkeit], den Belästigungen und Übergriffen durch die sri-lankischen Behörden, in Zweifel gezogen haben. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin sind denn auch stimmig ausgefallen, sind in sich schlüssig und fügen sich ohne weiteres in den jeweils im betreffenden Zeitraum in Sri Lanka herrschenden politischen Kontext. Sie belegt ihre Vorbringen schliesslich mit zahlreichen Beweismitteln. Das Bundesverwaltungsgericht sieht bei dieser Aktenlage keine Veranlassung, an der Glaubhaftigkeit dieser Angaben oder an der persönlichen Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin zu zweifeln. Es ist demzufolge davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin seit dem (...) und ihren diesbezüglichen [Tätigkeit] diversen Drohungen und Übergriffen (insbesondere auch sexuellen) seitens diverser Akteure, darunter insbesondere sri-lankischer Sicherheitsbehörden, ausgesetzt war und ist. Gemäss Einschätzung der Schweizerischen Vertretung in Colombo ist sie der Regierung höchst unbequem und bekommt dies auch zu spüren. Auch die Vorinstanz erachtet ihr Leben darüber hinaus als äusserst schwierig, zumal als (...) Frau und noch umso mehr, als sie nebst (...).

E. 6.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in Bezug auf Sri Lanka Personengruppen qualifiziert, die heute trotz der verbesserten Sicherheitslage seit Beendigung des militärischen Konflikts im Mai 2009 immer noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind. Darunter fallen unter anderem Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen oder gestanden zu haben, nebst anderen Kategorien aber insbesondere auch Kritiker, die sich für die Menschenrechte einsetzen oder Verstösse aufzeigen, Opfer und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen sowie Personen, die solche Übergriffe bei den Behörden anzeigen (vgl. BVGE 2011/24 E. 8 S. 493 ff.).

E. 6.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt aufgrund einer Gesamtwürdigung der wesentlichen Umstände zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Unrecht den Schluss gezogen hat, die Voraussetzungen für die Erteilung humanitärer Visa an die Beschwerdeführerin und (...) seien nicht gegeben. Die tamilische Beschwerdeführerin ist den sri-lankischen Behörden bekannt als (...) H._______, die seit Jahren [Tätigkeit], der mehrfach von den sri-lankischen Behörden in Haft genommen worden und dort massiv gefoltert worden war, und die immer wieder öffentlich auf [Tätigkeit] hinweist. Hinzu kommt ein erhöhtes Risiko als (...) Frau willkürlichen Übergriffen ausgesetzt zu sein. Erschwerend ist ferner zu erachten, dass sie aufgrund [Tätigkeit] in ihrer Bewegungsfreiheit, und damit auch der Möglichkeit, sich solchen Übergriffen - etwa durch rasches Untertauchen - zu entziehen, erheblich eingeschränkt ist. Auch wenn die regelmässigen Übergriffe nicht immer eine hohe Intensität aufweisen mögen, qualifiziert das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der besonderen Begebenheiten im vorliegenden Einzelfall die seit Jahren andauernde Bedrohungssituation der Beschwerdeführerin, die sich in nachvollziehbarer Weise auch (...) und deren Ende nicht absehbar ist, als besondere Notsituation, welche die Erteilung von Einreisevisa zu rechtfertigen vermag.

E. 7 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz die Gesuche um Erteilung humanitärer Visa zu Unrecht abgelehnt hat. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und das SEM ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin und (...) humanitäre Visa zur Einreise in die Schweiz auszustellen.

E. 8.1 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind keine Kosten aufzuerlegen.

E. 8.2 Im Weiteren ist trotz Obsiegens keine Parteientschädigung auszurichten, da davon auszugehen ist, dass der nicht vertretenen Beschwerdeführerin keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sind (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung vom 11. August 2014 wird aufgehoben.
  3. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin und (...) je ein humanitäres Visum zu erteilen und ihnen die sofortige Einreise in die Schweiz zu gestatten.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die Schweizerische Vertretung in Colombo. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Lea Graber
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6232/2014 Urteil vom 20. August 2015 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Lea Graber. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, p.A. Schweizerische Botschaft in Colombo (Sri Lanka) gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Visum aus humanitären Gründen (Asyl); Verfügung des BFM vom 10. September 2014 / (...). Sachverhalt: A. Mit Schreiben vom 26. Mai 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin bei der Schweizer Botschaft in Colombo (in der Folge: Botschaft) um Erteilung von humanitären Visa für die Schweiz für sich und (...), B._______ und C._______. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, ihr (...) sei am (...) nicht mehr von der Arbeit als [Tätigkeit] zurückgekommen und gelte seit daher als verschwunden. Sie [Tätigkeit]. Sie nehme [Tätigkeit]. Sie lebe mit (...), ihrem (...) und ihrer (...) zusammen und komme für deren Lebensunterhalt auf. Sie werde als (...) Frau regelmässig sexuell belästigt. Auch erhalte sie Drohanrufe, mit den Aktionen [Tätigkeit] aufzuhören und an keinen (...) mehr teilzunehmen. Sie werde regelmässig durch Sicherheitskräfte zu Hause befragt und werde auch vorgeladen. Sie fürchte sich seit der Verhaftung von D._______ und deren (...), welche ebenfalls aktive (...) seien, ebenfalls verhaftet zu werden und sich nicht mehr um (...) kümmern zu können. Ein Selbstmordversuch vor eineinhalb Monaten sei misslungen. Aus den dargelegten Gründen ersuche sie um die Erteilung von humanitären Visa. Ihrer Eingabe legte die Beschwerdeführerin unter anderem Kopien von Identitätsdokumenten, eine Übersetzung ins Englische der (...) sowie Zeitungsartikel über (...) bei. B. Am 28. April 2014 wurden die Antragsformulare ("Application for a long stay visa; Antrag auf Erteilung eines Visums für den langfristigen Aufenthalt") bei der Botschaft für die Beschwerdeführerin (vorinstanzliche Akten S. 88 ff.) und am 2. Juni 2014 für (...) (vorinstanzliche Akten S. 100 ff. und S. 111 ff.) deponiert. C. Die Botschaft übermittelte die Gesuche der Beschwerdeführerin zusammen mit einer Stellungnahme dem SEM. D. Die Gesuche der Beschwerdeführerin um Erteilung humanitärer Visa für die Schweiz für sich und (...) wurden - nach Unterbreitung und Prüfung durch das SEM - von der Botschaft am 16. Juni 2014 abgewiesen ("Refusal/Annulment/Revocation of Visa"). Die entsprechenden Entscheide wurden der Beschwerdeführerin gleichentags ausgehändigt (vorinstanzliche Akten S. 86 f., S. 92 ff. und S. 103 ff.). Als Begründung wurde auf dem entsprechenden Formular festgehalten, der Zweck und die Bedingungen für den beabsichtigten Aufenthalt (in der Schweiz) seien nicht nachgewiesen worden, die Absicht der Beschwerdeführerin, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedsstaaten auszureisen, habe nicht festgestellt werden können, und es bestehe aktuell keine unmittelbare Bedrohung. E. Gegen diese negative Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. Juli 2014 Einsprache. Insbesondere machte sie neu geltend, ihr (...) sei schon vor (...) festgenommen und länger verfolgt worden. Sie habe vorher nicht den ganzen Sachverhalt vorbringen können, da sie gar nicht alles gewusst habe. Erst kürzlich habe ihr die (...) dementsprechende Dokumente übergeben. Gemäss diesen Dokumenten sei (...) zum ersten Mal vom (...) von der sri-lankischen Armee verhaftet worden. Ein zweites Mal sei er von der Polizei am (...) festgenommen und auf der Polizeistation E._______ sowie in den Haftanstalten E._______, F._______ und G._______ festgehalten worden, bis er am (...) entlassen worden sei. Während der Haft sei er massiv gefoltert worden. Die entsprechenden Dokumente (unter anderem ein Arztzeugnis, welches belege, dass [...] mehrfach massiv gefoltert worden sei und Haftbestätigungen des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz [IKRK] betreffend [...]) lägen bei. In Anbetracht dieser Umstände gehe sie inzwischen davon aus, dass (...) entführt und ermordet worden sei. Unter dem Vorwand (...) zu suchen, kämen Unbekannte in ziviler Kleidung oft zu ihr nach Hause und würden sie und (...) nach (...) fragen und sie bedrohen. Sie gäben vor, vom Criminal Investigation Department (CID) und Terrorist Investigation Department (TID) zu sein. Auf Beschwerde gegen diese Besuche gehe die Polizei mit der Begründung, die Personen wären Beamte und diese würden ihre rechtmässige Pflicht ausüben, nicht ein. Die Sri Lanka Human Rights Commission in E._______ nehme ihre Klage ohne beglaubigte Kopie der Eingangsbestätigung seitens der bei der Polizei erhobenen Beschwerde nicht entgegen. Da sie und (...) aufgrund der vergangenen Festnahmen (...) als Sympathisanten der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) betrachtet würden, fürchteten sie um ihr Leben. Wenn das aktuelle Regime in Sri Lanka nicht mehr an der Macht sei und im Land wieder Normalität herrsche, würden sie in ihren Heimatstaat zurückkehren. F. Mit Verfügung vom 11. August 2014 wies das damalige BFM die Einsprache vom 9. Juli 2014 ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, es bestehe weder aufgrund des Schengen-Assoziierungsabkommen noch aufgrund der schweizerischen Rechtsordnung ein Anspruch auf Einreise in die Schweiz oder ein Anspruch auf Erteilung eines Visums. Ein Visum für einen bewilligungsfreien Aufenthalt dürfe im Rahmen des behördlichen Ermessens nur erteilt werden, wenn die gesetzlichen Einreisevoraussetzungen gemäss Art. 32 Visakodex (Verordnung [EU] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft, ABl 243 vom 15. September 2009) i.V.m. Art. 12 der Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung vom 22. Oktober 2008 (VEV, SR 142.204) erfüllt seien. Die Ausstellung eines Visums sei insbesondere zu verweigern, wenn der Aufenthaltszweck und die Umstände des Aufenthalts für einen vorübergehenden, höchstens drei Monate dauernden Aufenthalt in der Schweiz und im Schengen-Raum nicht genügend belegt würden und die gesuchstellende Person deshalb nicht hinreichend Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr und Ausreise aus der Schweiz und dem Schengen-Raum zu bieten vermöge. Vorliegend habe die schweizerische Auslandsvertretung den Visumsantrag abgelehnt, da die fristgerechte Wiederausreise nach Ablauf des Visums als nicht hinreichend gesichert erachtet worden sei. Zudem hätten keine besonderen, namentlich humanitären, Gründe vorgelegen, die die Einreise in die Schweiz trotzdem als zwingend notwendig erscheinen liessen. Zwar bleibe unbestritten, dass ihr Leben als (...) angesichts der gegenwärtig herrschenden Verhältnisse als äusserst schwierig bezeichnet werden müsse. Dies umso mehr, als dass ihr zusätzlich zu (...) auch diejenige über (...) obliege. Auch ihre offenbar regelmässige [Tätigkeit] beziehungsweise die wohl in diesem Zusammenhang stehenden Befragungen und Drohungen durch Sicherheitskräfte würden ihren Teil dazu beitragen. Indessen gelte in Übereinstimmung mit der mit den Verhältnissen vor Ort bestens vertrauten schweizerischen Auslandvertretung festzuhalten, dass die Intensität der Bedrohungen nicht auf eine unmittelbare Gefährdung an Leib und Leben schliessen lasse. Die Voraussetzungen zur Erteilung der beantragten Visa seien insgesamt nicht erfüllt, weshalb die Schweizerische Vertretung deren Ausstellung zu Recht verweigert habe. G. Mit englischsprachiger Eingabe vom 9. Oktober 2014 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 11. August 2014, die ihr am 16. September 2014 zugegangen sei, und die Gutheissung ihres Antrages auf Gewährung der humanitären Visa für sich und (...). Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, sie habe eine schwierige Kindheit gehabt. Auf Vorschlag ihrer Tante hin, habe sie am (...) H._______ (...), der als [Tätigkeit] gearbeitet habe. Vor (...) sei sie sich seiner Vorgeschichte nicht bewusst gewesen. Ihre (...), die studiert hätten, seien (...) und (...) von der sri-lankischen Armee entführt worden. Über ihren Verbleib sei bis heute nichts bekannt. Da sie keine Beweise für ihr Verschwinden habe, habe sie diese Umstände im vorliegenden Verfahren bisher nicht vorgebracht. [Lebensverhältnisse], mutmasslich von der sri-lankischen Armee entführt worden und sei seither verschwunden. Da sie sich über die Entführung und das Verschwinden (...) bei den Behörden beschwert habe, werde sie kontinuierlich von den Sicherheitskräften belästigt und aufgefordert, nicht weiter [Tätigkeit] anzustellen. Daraus schliesse sie, dass (...) umgebracht worden sei. Sie überlebe alleine deshalb, um (...) zu beschützten. Diese hätten durch das Verschwinden (...) und die ständigen Belästigungen (...) durch die Sicherheitskräfte ihre innere Ruhe verloren. Sie habe keine Verwandten, die ihnen Schutz gewähren und sie versorgen könnten. Sollte die Situation sich für sie und (...) nicht ändern, sehe sie sich womöglich gezwungen, sich und (...) umzubringen. H. Mit undatierter Eingabe (Eingang Botschaft am 27. November 2014) ersuchte die Beschwerdeführerin die Botschaft um rasche Behandlung ihrer Beschwerde. I.a Mit Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2014 verzichtete die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud das SEM zur Vernehmlassung ein. I.b Das SEM reichte eine Vernehmlassung vom 6. Januar 2015 ein, in welcher es beantragte, das Begehren abzuweisen und auf seinen Entscheid vom 11. August 2014 verwies. Ein Doppel dieser Vernehmlassung wird der Beschwerdeführerin mit vorliegendem Urteil zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe­halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide des SEM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde wurde in englischer Sprache und somit nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung oder auf die Einholung einer Übersetzung kann indessen aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss verzichtet werden, zumal der Eingabe der Beschwerdeführerin genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren sowie deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann. 1.3 Der Zeitpunkt der Eröffnung des angefochtenen Einspracheentscheides steht in Ermangelung einer Empfangsbestätigung nicht fest. Immerhin ergibt sich aus den Akten, dass der Ausgang der Verfügung von der Botschaft am 2. September 2014 erfolgte und sie vermutlich am 16. September 2014 eröffnet wurde (vgl. Beschwerdeeingabe vom 9. Oktober 2014). Angesichts dessen, dass die Beweislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden Behörde obliegt (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, S. 76 Rz. 2.112), ist jedenfalls zugunsten der Beschwerdeführerin von der Rechtzeitigkeit ihrer Rechtsmitteleingabe auszugehen. 1.4 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be­schwerde berechtigt. 1.5 Auf die (vermutungsweise) fristgereicht und in der Form akzeptiert eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).

3. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - auf Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG). 4. 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 S. 342 m.w.H.). 4.2 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer sri-lankischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Schengen- beziehungsweise humanitären Visums zugrunde. Die im AuG (SR 142.20) und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über das Visumsverfahren und über die Ein- und Ausreise gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungs­abkom­men keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2-5 AuG). 4.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen - Raumes sind (sog. Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungsweise den Schengen - Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist. Die Visumspflicht beantwortet sich gemäss Art. 4 Abs. 1 VEV nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 529/2001 (Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind, ABl. L 81 vom 21. März 2001, zuletzt geändert durch Verordnung [EU] Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013). Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige für den Erhalt eines sogenannten Schengen - Visums den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen - Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [Verordnung {EG} Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen, ABl. L 105 vom 13. April 2006, zuletzt geändert durch Verordnung {EU} Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013], vgl. auch BVGE 2009/27 E. 5 und 6). 4.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann gemäss Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, indem der Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen gestattet; im schweizerischen Recht wurde diese Möglichkeit in Art. 2 Abs. 4 und 12 Abs. 4 VEV verankert. 5. 5.1 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend das Stellen von Asyl­gesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher Verfolgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen vorsprechen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des SEM ein Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft getreten am 1. Oktober 2012]). In der Botschaft vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes (BBl 2010 4455) zur genannten Gesetzesänderung hat der Bundesrat auf die Visumserteilung aus humanitären Gründen verschiedentlich Bezug genommen; am 28. September 2012 hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) in Absprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) die Weisung Nr. 322.126 "Visumsantrag aus humanitären Gründen" erlassen. Bei einem solchen, durch das Vorliegen einer beachtlichen unmittelbaren und ernsthaften konkreten Gefahr gerechtfertigten humanitären Visum, entfällt die in Erwägung 4.3 genannte Einreisevoraussetzung, wonach die rechtzeitige (vor Ablauf der 90-tägigen Visumsdauer) Wiederausreise aus der Schweiz zu belegen ist. Es wird vielmehr davon ausgegangen, dass der Visumsinhaber ein Asylgesuch einreicht, sobald er sich in der Schweiz befindet. Unterlässt er dies, hat er die Schweiz nach drei Monaten wieder zu verlassen. 5.2 Gemäss der Weisung Nr. 322.126 kann ein Visum aus humanitären Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist; die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumverfahren noch restriktiver als bei den (ehemals zulässigen) Auslandgesuchen, bei denen Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden beziehungsweise (bei den derzeit noch hängigen Verfahren) werden (vgl. zur entsprechenden Praxis BVGE 2011/10 E. 3.3). Auf diesen Umstand hatte auch der Bundesrat in der Botschaft vom 26. Mai 2010 hingewiesen (vgl. BBl 2010 S. 4468, 4490). 6. Die Beschwerdeführerin und (...) unterliegen als sri-lankische Staatsangehörige der Visumspflicht gemäss Art. 4 VEV bzw. der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (vgl. oben, Erwägung 4.3). 6.1 Im Beschwerdeverfahren wird nicht bestritten, dass die vom SEM in seinem Einspracheentscheid dargelegten Voraussetzungen für die Erteilung eines Schengen-Visums nicht gegeben sind; namentlich werden keine stichhaltigen Argumente dargelegt, die die Einschätzung in Frage stellen würden, eine Wiederausreise der Beschwerdeführerin und (...) aus dem Schengen-Raum vor Ablauf der Visumsfrist wäre nicht gewährleistet. Die Beschwerdeführerin sucht vielmehr gerade um Schutz vor einer Gefährdung im Heimatland nach, die offensichtlich länger bestehe, zumal von einer entscheidenden Änderung der Situation in Sri Lanka nach dem überraschenden Regierungswechsel von Anfang des laufenden Jahres im heutigen Zeitpunkt nicht ausgegangen werden kann. 6.2 Hingegen ficht die Beschwerdeführerin die Verweigerung der Visa aus humanitären Gründen an und bestreitet sinngemäss die vorinstanzliche Einschätzung, sie habe die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums nicht aufzuzeigen vermocht. 6.2.1 Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass weder die Schweizerische Vertretung noch die Vorinstanz die Schilderungen der Beschwerdeführerin, namentlich zum (...), ihrer [Tätigkeit], den Belästigungen und Übergriffen durch die sri-lankischen Behörden, in Zweifel gezogen haben. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin sind denn auch stimmig ausgefallen, sind in sich schlüssig und fügen sich ohne weiteres in den jeweils im betreffenden Zeitraum in Sri Lanka herrschenden politischen Kontext. Sie belegt ihre Vorbringen schliesslich mit zahlreichen Beweismitteln. Das Bundesverwaltungsgericht sieht bei dieser Aktenlage keine Veranlassung, an der Glaubhaftigkeit dieser Angaben oder an der persönlichen Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin zu zweifeln. Es ist demzufolge davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin seit dem (...) und ihren diesbezüglichen [Tätigkeit] diversen Drohungen und Übergriffen (insbesondere auch sexuellen) seitens diverser Akteure, darunter insbesondere sri-lankischer Sicherheitsbehörden, ausgesetzt war und ist. Gemäss Einschätzung der Schweizerischen Vertretung in Colombo ist sie der Regierung höchst unbequem und bekommt dies auch zu spüren. Auch die Vorinstanz erachtet ihr Leben darüber hinaus als äusserst schwierig, zumal als (...) Frau und noch umso mehr, als sie nebst (...). 6.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in Bezug auf Sri Lanka Personengruppen qualifiziert, die heute trotz der verbesserten Sicherheitslage seit Beendigung des militärischen Konflikts im Mai 2009 immer noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind. Darunter fallen unter anderem Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen oder gestanden zu haben, nebst anderen Kategorien aber insbesondere auch Kritiker, die sich für die Menschenrechte einsetzen oder Verstösse aufzeigen, Opfer und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen sowie Personen, die solche Übergriffe bei den Behörden anzeigen (vgl. BVGE 2011/24 E. 8 S. 493 ff.). 6.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt aufgrund einer Gesamtwürdigung der wesentlichen Umstände zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Unrecht den Schluss gezogen hat, die Voraussetzungen für die Erteilung humanitärer Visa an die Beschwerdeführerin und (...) seien nicht gegeben. Die tamilische Beschwerdeführerin ist den sri-lankischen Behörden bekannt als (...) H._______, die seit Jahren [Tätigkeit], der mehrfach von den sri-lankischen Behörden in Haft genommen worden und dort massiv gefoltert worden war, und die immer wieder öffentlich auf [Tätigkeit] hinweist. Hinzu kommt ein erhöhtes Risiko als (...) Frau willkürlichen Übergriffen ausgesetzt zu sein. Erschwerend ist ferner zu erachten, dass sie aufgrund [Tätigkeit] in ihrer Bewegungsfreiheit, und damit auch der Möglichkeit, sich solchen Übergriffen - etwa durch rasches Untertauchen - zu entziehen, erheblich eingeschränkt ist. Auch wenn die regelmässigen Übergriffe nicht immer eine hohe Intensität aufweisen mögen, qualifiziert das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der besonderen Begebenheiten im vorliegenden Einzelfall die seit Jahren andauernde Bedrohungssituation der Beschwerdeführerin, die sich in nachvollziehbarer Weise auch (...) und deren Ende nicht absehbar ist, als besondere Notsituation, welche die Erteilung von Einreisevisa zu rechtfertigen vermag.

7. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz die Gesuche um Erteilung humanitärer Visa zu Unrecht abgelehnt hat. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und das SEM ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin und (...) humanitäre Visa zur Einreise in die Schweiz auszustellen. 8. 8.1 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind keine Kosten aufzuerlegen. 8.2 Im Weiteren ist trotz Obsiegens keine Parteientschädigung auszurichten, da davon auszugehen ist, dass der nicht vertretenen Beschwerdeführerin keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sind (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung vom 11. August 2014 wird aufgehoben.

3. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin und (...) je ein humanitäres Visum zu erteilen und ihnen die sofortige Einreise in die Schweiz zu gestatten.

4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die Schweizerische Vertretung in Colombo. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Lea Graber