Visum aus humanitären Gründen (VrG)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer (geb. [...]), ein sri-lankischer Staatsbürger tamilischer Ethnie, wandte sich am 24. Dezember 2008 an die Schweizer Botschaft in Colombo und ersuchte sinngemäss um Asyl in der Schweiz. Mit Verfügung vom 30. August 2010 verweigerte ihm das Bundesamt für Migration (BFM; heute SEM) die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab. Ein dagegen eingereichtes Rechtsmittel wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-7503/2010 vom 2. März 2011 ab. Mitte August 2013 stellte der Beschwerdeführer in seinem Heimatland erneut ein Asylgesuch. Die Schweizerische Botschaft in Colombo teilte ihm am 2. September 2013 daraufhin mit, dass es wegen einer am 29. September 2012 in Kraft getretenen Asylgesetzrevision nicht mehr möglich sei, im Ausland ein Asylgesuch einzureichen (Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012, AS 2012 5359). B. Am 15. Dezember 2013 gelangte der Beschwerdeführer wiederum an die Schweizer Botschaft in Colombo und beantragte nunmehr die Erteilung eines humanitären Visums. Mit am 2. Januar 2014 auf der Vertretung registriertem Antrag reichte er eine Reihe von Beweismitteln oder Kopien davon zu den Akten (u.a. Gerichtsdokumente, Korrespondenz mit Polizeistationen und der "Human Rights Commission", Arbeitsbestätigungen sowie zum Teil schwer leserliche Arztzeugnisse). C. Am 26. Januar 2014 überwies die Botschaft das Gesuch zusammen mit einer Stellungnahme an die Vorinstanz, die ihrerseits ergänzende Erkundigungen einholte. D. Mit undatierter Formularverfügung (eröffnet am 25. März 2014) verweigerte die Schweizerische Botschaft die Ausstellung des gewünschten Visums. Zur Begründung führte sie aus, dass der Zweck und die Bedingungen des in Auge gefassten Aufenthaltes nicht nachgewiesen seien und die Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, nicht habe festgestellt werden können. Ausserdem enthielt die Visumsverweigerung den Hinweis auf eine mögliche Anwendung von Art. 53 AsylG (Asylunwürdigkeit). E. Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsteller am 12. April 2014 Einsprache. Hierzu führte er im Wesentlichen aus, aufgrund seiner früheren Mitgliedschaft bei der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) von in die Armee übergelaufenen Anhängern dieser Organisation unter Druck gesetzt zu werden. Er habe bei verschiedenen humanitären Projekten mitgewirkt (Arbeit mit traumatisierten Personen, Kriegs- und Folteropfern, etc.) und sei jemand, der sich um die Einhaltung der Menschenrechte bemühe. Er sei in diesem Zusammenhang mehrere Male an die "Human Rights Commission" und die sri-lankische Polizei gelangt. Den Behörden wegen seiner ehemaligen LTTE-Mitgliedschaft immer noch suspekt, gebe es Umstände, welche ihm ein sicheres Leben in Sri Lanka verunmöglichten. Er müsse häufig den Wohn- und Arbeitsort wechseln und könne in seiner Heimat nicht in Frieden und Stabilität leben. F. Mit Verfügung vom 6. August 2014 wies die Vorinstanz die Einsprache vom 12. April 2014 ab. Es bestünden - so die Begründung - keine konkreten Hinweise darauf, dass sich der Beschwerdeführer in einer gefährlicheren Lage befinde als zum Zeitpunkt des bundesverwaltungsgerichtlichen Urteils vom 2. März 2011. Es sei zwar unter Berücksichtigung der allgemeinen politischen Lage und der bestehenden Spannungen nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer als ehemaliges LTTE-Mitglied im Alltag Nachteilen ausgesetzt sein könnte; diese Nachteile würden jedoch nicht substantiiert geltend gemacht. Das Gesetz sehe die Erteilung eines humanitären Visums nur vor, wenn sich jemand in unmittelbarer Gefahr für sein Leben befinde. Es sei davon auszugehen, dass der Betroffene in Sri Lanka nicht unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sei. Es liege für ihn mithin keine besondere Notsituation vor, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde. Vorliegend seien weder die Voraussetzungen eines humanitären Visums noch diejenigen eines ordentlichen Schengen-Visums für einen bewilligungsfreien Aufenthalt erfüllt. G. Mit englischsprachiger Eingabe vom 5. September 2014 (Datum des Poststempels: 9. September 2014) beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen. Die am 12. September 2014 bei der Schweizer Botschaft in Colombo eingegangene Beschwerdeschrift wurde mit Begleitschreiben vom 16. September 2014 an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt, wo sie am 26. September 2014 einging. Der Beschwerdeführer begründete sein Rechtsmittel damit, wegen der frü-heren Kriegssituation im ersten Verfahren nicht alle Vorfälle erwähnt zu haben, dies aus Angst, die sri-lankischen Behörden würden seine Briefe öffnen. Näheres habe er bei den Befragungen bei der Botschaft ausgeführt. Während des Krieges habe er in Furcht und unter Gefahr gelebt, heutzutage erfahre er dies indirekt. Sodann habe er für eine humanitäre Organisation gearbeitet (Behandlung von Kriegsopfern). Deren Aktivitäten seien auf behördlichen Druck hin eingestellt und er danach arbeitslos geworden. Aus Sicherheitsgründen wohne er nun in X._______ Er lebe unter der Armutsgrenze und die Familie sei von seinem Einkommen abhängig. Seine Frau sei mit einem Rebellen verheiratet gewesen. Dieser sei im Kampf ums Leben gekommen. Die Gattin habe zwei Kinder und einst auch gegen die Regierungsstreitkräfte gekämpft. Sie (Ehefrau und Kinder) befänden sich in deren Dorf deshalb ebenfalls in Gefahr. Wegen der wechselnden Aufenthaltsorte, der mangelnden schulischen Bildung der Kinder sowie Leiden psychologischer Natur erweise es sich für ihn als eine Bürde, für zwei Familien zu sorgen. Er hoffe daher auf das beantragte Visum, um hier in Frieden leben zu können. Die Eingabe war mit fünf Farbkopien von Familienfotos sowie einer am 23. Dezember 2009 erfolgten Registrierung der Witwe und derer zwei Kinder durch das UNHCR ergänzt. H. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 22. April 2015 auf Abweisung der Beschwerde. I. Auf den weiteren Akteninhalt wird - soweit rechtserheblich - in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht, unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen, Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen bzw. Einspracheentscheide des SEM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Antragsteller und Einsprecher zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und abgesehen von der nachfolgenden Einschränkung (siehe E. 1.4) formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). Klarzustellen gilt es an dieser Stelle, dass der Beschwerdeführer einzig um Ausstellung eines Visums für sich selbst ersucht, weshalb die Ehefrau und deren Kinder aus der Beziehung mit einem verstorbenen LTTE-Aktivisten weder in das vorinstanzliche Verfahren noch dasjenige vor Bundesverwaltungsgericht miteinbezogen wurden.
E. 1.4 Die Beschwerde ist in englischer Sprache und somit nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung oder auf die Einholung einer Übersetzung kann indessen aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss verzichtet werden, da der Eingabe ein genügend klares Rechtsbegehren mit einer hinreichenden Begründung zu entnehmen ist.
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss-brauch des Ermessens, auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - auf Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2015/5 E. 2).
E. 3.1 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines sri-lankischen Staatsbürgers um Erteilung eines humanitären Visums zugrunde. Die im Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 4 AuG und Art. 1 Abs. 2 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]).
E. 3.2 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BGE 135 II 1 E. 1.1, BVGE 2009/27 E. 3 oder BVGE 2014/1 E. 4.1.1 [erster Teil] m.w.H.).
E. 3.3 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der EU-Visa-Verordnung erforderlich ist ([EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 [ABl. L 81 vom 21. März 2001] zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind). Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23. März 2016]).
E. 3.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Von dieser Möglichkeit kann der betreffende Mitgliedstaat u.a. Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).
E. 3.5 Ein Visum aus humanitären Gründen kann erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände dieser Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/5 E. 4.1.3 [erster Abschnitt]; ferner BBl 2010 4455, insbes. 4468, 4472 und 4490 und Weisung Nr. 322.126 des SEM vom 25. Februar 2014 [Stand am 30. August 2016]). Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumverfahren noch restriktiver als bei den (ehemals zulässigen) Asylgesuchen aus dem Ausland, bei denen Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden (siehe BVGE 2015/5 E. 4.1.3 [zweiter Abschnitt]).
E. 3.6 Die für das Schengen-Visum wesentliche Einreisevoraussetzung einer fristgerechten Wiederausreise vor Ablauf der Gültigkeit des Visums kann bei einem Visum aus humanitären Gründen in der Regel verneint werden. Es wird vielmehr davon ausgegangen, dass die Person ein Asylgesuch einreicht, sobald sie sich in der Schweiz befindet, ansonsten sie die Schweiz innert 90 Tagen wieder zu verlassen hätte (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-3039/2016 vom 23. Juni 2016 E. 4.3 in fine).
E. 4 Da der Beschwerdeführer vorliegend um Ausstellung eines Visums aus humanitären Gründen ersuchte und folglich von der Absicht eines längeren, dauerhaften Aufenthalts in der Schweiz respektive von einer nicht fristgerechten Rückkehr auszugehen ist, hat die Vorinstanz die Voraussetzungen zur Ausstellung eines ordentlichen Schengen-Visums in der angefochtenen Verfügung in einer ergänzenden Erwägung zu Recht verneint. Dass besagtes Erfordernis nicht erfüllt ist, wird im Rechtsmittelverfahren denn gar nicht bestritten. Somit bleibt zu prüfen, ob die Voraussetzungen zur Erteilung eines humanitären Visums gegeben sind.
E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka und die damit verbundenen Auswirkungen auf den Beschwerdeführer im Urteil D-7503/2010 vom 2. März 2011 (Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung, siehe Sachverhalt Bst. A) bereits einmal - wenn auch kurz - erörtert. Im selben Jahr wurde die generelle Sicherheitslage in dem unter BVGE 2011/24 publizierten Länderurteil eingehend dargelegt. Demnach ist seit Beendigung des bewaffneten Konflikts im Mai 2009 von einer erheblich verbesserten Lage in Sri Lanka auszugehen, wiewohl sich das Land immer noch in einem Entwicklungsprozess befindet (BVGE 2011/24 E. 12). Des Weiteren werden in besagtem Grundsatzurteil Personenkreise definiert, die trotz allem noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind. Darunter fallen u.a. Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkrieges verdächtigt werden, mit der LTTE in Verbindung zu stehen oder gestanden zu haben. Risikogruppen stellen gemäss diesem Urteil ferner Kritiker dar, die sich für die Menschenrechte einsetzen oder Verstösse aufzeigen, Opfer und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen sowie Personen, die solche Übergriffe bei den Behörden anzeigen (vgl. BVGE 2011/24 E. 8.1 - 8.5, ferner Urteile des BVGer E-870/2015 vom 2. März 2016 E. 10.2 oder E-6232/2014 vom 20. August 2015 E. 6.2.2). Schliesslich nahm das Gericht eine Einschätzung der Lage in den einzelnen Provinzen des Landes vor, wobei es den Wegweisungsvollzug unter diesem Blickwinkel - mit Ausnahme des "Vanni-Gebietes" - in alle Regionen für grundsätzlich zumutbar erachtete (siehe wiederum BVGE 2011/24 E. 13.1 - 13.3).
E. 5.2 Im kürzlich ergangenen Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 tätigte das Bundesverwaltungsgericht vertiefte Analysen zur politischen und allgemeinen Lage in Sri Lanka. Gemäss dieser aktuellen Lagebeurteilung sind vor allem seit dem Regierungswechsel anfangs Januar 2015 nochmals gewisse positive Veränderungen eingetreten. Am 9. Januar 2015 wählte Sri Lanka mit Maithripala Sirisena einen neuen Präsidenten. Seit den durch die Europäische Union (EU) als frei und fair bewerteten Parlamentswahlen vom August 2015 regieren Präsident Sirisena von der Sri Lankan Freedom Party (SLFP) und Premierminister Ranil Wickremesinghe von der United National Party (UNP) in einer grossen Koalition. Eine grosse Mehrheit der Tamilen im Norden stimmte für Sirisena. Dieser veröffentlichte nach seiner Wahl zum Präsidenten ein 100-Tage-Reform-Programm, in dem er ankündigte, in Sri Lanka "Good Governance" einzuführen, das heisst in erster Linie die Korruption zu bekämpfen, sich für die Achtung der Menschenrechte einzusetzen und den Rechtsstaat wiedereinzuführen. Nach Ablauf dieser 100 Tage begrüssten diverse Medien und Organisationen zwar die positiven Entwicklungen in gewissen Bereichen, wiesen jedoch zugleich auf die verbleibenden, zum Teil tiefgreifenden Probleme hin, die auch von der neuen Regierung noch nicht angegangen worden seien (vgl. E-1866/2015 E. 13.2.2 erster Abschnitt). Als positive Fortschritte vermerkten verschiedene Quellen beispielsweise die verbesserte Meinungsäusserungsfreiheit, zugelassene tamilische Gedenkveranstaltungen für die Opfer des Bürgerkrieges sowie die Übertragung der Exekutivgewalt in der Nord- und Ostprovinz von militärischen Befehlshabern auf zivile Regierungsbehörden (siehe Auflistung unter E-1866/2015 E. 13.2.2 zweiter Abschnitt); als Kritikpunkte aufgeführt wurden etwa die nach wie vor zu hohe Militärpräsenz im Norden des Landes und der Umstand, dass die Regierung bislang kaum konkrete Massnahmen zwecks Ahndung früherer Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen unternommen habe (siehe E-1866/2015 E. 13.2.2 dritter Abschnitt). Alles in allem hat sich der unter E. 5.1 beschriebene positive Entwicklungsprozess indessen fortgesetzt. Vor diesem Hintergrund bleibt abzuklären, ob der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt einer unmittelbaren Gefährdung, welche die Ausstellung eines humanitären Visums zu begründen vermöchte, ausgesetzt ist.
E. 5.3 Der ursprünglich im Distrikt Y._______ ansässig gewesene Beschwerdeführer hielt sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung in X._______ auf, einem Ort im gleichnamigen Distrikt der Ostprovinz. Dort hat sich die Lage weitgehend stabilisiert und normalisiert. Die in jener Region schon seit 2009 festzustellende Entspannung der Sicherheitslage ist auch für die lokale Bevölkerung spürbar und der Fortschritt erkennbar (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.1). In dem Sinne hat sich die Situation, insbesondere seit der Stellung des Antrags auf ein humanitäres Visum, in mehrfacher Hinsicht zu seinen Gunsten verändert.
E. 5.4 Was die Risikoeinschätzung im Einzelfall anbelangt, so lehnte das Bundesverwaltungsgericht das vom Beschwerdeführer seinerzeit eingereichte Asylgesuch aus dem Ausland am 2. März 2011 mit der Begründung ab, die geschilderten Schwierigkeiten vermöchten den geltenden asylrechtlichen Kriterien nicht zu genügen und er sei nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes (siehe D-7503/2010 E. 4.1 - 4.4). Im vorliegenden Visumsverfahren sind die Einreisevoraussetzungen - wie erwähnt (vgl. E. 3.5 weiter vorne) - strenger als bei den zur fraglichen Zeit noch zulässig gewesenen Asylgesuchen aus dem Ausland, was insoweit erst recht gegen das Vorliegen einer besonderen Notsituation spricht, verfügte der Betroffene zumindest seinen damaligen Aussagen zufolge doch nicht über ein Profil, das ihn in besonderem Masse anfällig für gezielte Verfolgung machte.
E. 5.5 Der Beschwerdeführer argumentiert im Einspracheverfahren allerdings neu, sich einst für die LTTE engagiert zu haben und nun von zur Regierungsseite hinübergewechselten Überläufern unter Druck gesetzt zu werden. Als ehemaliges LTTE-Mitglied lebe er in ständiger Unsicherheit und fühle sich bedroht (siehe ergänzend Sachverhalt Bst. E vorstehend). Seine LTTE-Vergangenheit habe er aus Angst, die sri-lankischen Behörden würden seine Briefe öffnen, verschwiegen. Auf analoge Weise hatte er sein Aussageverhalten bereits im Verfahren D-7503/2010 erklärt (siehe dortige E. 3.1.2), was erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu früheren Aktivitäten auf Seiten der militanten Regimegegner aufkommen lässt. Abgesehen davon sind seine Äusserungen hierzu nicht konkretisiert.
E. 5.6 Wohl lassen die vom Beschwerdeführer sowohl der Schweizerischen Botschaft, der Vorinstanz als auch dem Bundesverwaltungsgericht beschriebenen Umstände auf eine eher schwierige persönliche Lage schliessen. Ebenso wenig erscheint ausgeschlossen, dass er im Alltag wegen seiner einstigen Mitwirkung an Projekten und Programmen von Nichtregierungsorganisationen gewissen Nachteilen (vorab ökonomischer Natur) ausgesetzt sein könnte. Die einzigen Dokumente mit konkretem Inhalt beziehen sich allerdings allesamt auf Vorfälle, die sich im Januar 2006 zutrugen, als er von sri-lankischen Sicherheitskräften kontrolliert, für kurze Zeit inhaftiert und vom Amtsgericht Z._______ danach in einem Gerichtsverfahren freigesprochen worden war (siehe die Akten der Vorinstanz [SEM act.] 12, 19 - 21, 30/31, 33/34 und 37/38). Die fraglichen, ebenfalls bereits im Verfahren D-7503/2010 thematisierten Ereignisse liegen zeitlich denn viel zu weit zurück, als dass sie zur Annahme berechtigten, der Betroffene sei deswegen heute akut gefährdet. Als massgeblich erweist sich vielmehr die aktuelle Situation. Die seitherigen Benachteiligungen ("indirect treats") werden von ihm jedoch in keiner Weise substantiiert. Gegen eine konkrete Gefährdung spricht sodann, dass er wegen der unrechtmässigen Behandlung, welche ihm im Januar 2006 anscheinend widerfahren war, im Spätsommer 2013 (wenn auch ohne Erfolg) direkt an sri-lankische Polizeistellen gelangte (vgl. SEM act. 33/34 bzw. 37/38). Die sonstigen Befürchtungen allgemeiner Natur sind durch die jüngste Entwicklung der politischen Lage in Sri Lanka (vgl. E. 5.1 - 5.3 hiervor) weitgehend überholt. Insgesamt sind mithin keine stichhaltigen Gründe ersichtlich, welche darauf hindeuten würden, der Beschwerdeführer sei in seinem Heimatland unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet respektive er befände sich in einer besonderen Notlage, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich erscheinen liesse. Somit kann im Rahmen des vorliegenden Visumsverfahrens nicht gesagt werden, dass die Vorinstanz bzw. die Schweizerische Botschaft in Colombo den Betroffenen in geschützten Rechtspositionen verletzt hätten.
E. 5.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM sowohl die Voraussetzungen zur Erteilung eines Schengen-Visums als auch diejenigen zur Ausstellung eines Visums aus humanitären Gründen zu Recht verneint hat.
E. 6 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass sich die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig erweist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Vorliegend ist jedoch aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Dispositiv Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (durch Vermittlung der Schweizer Botschaft in Colombo [per EDA-Kurier]) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] und [...] retour) - die Schweizer Botschaft in Colombo (mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht [per EDA-Kurier]) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Daniel Grimm Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5488/2014 Urteil vom 16. Dezember 2016 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiber Daniel Grimm. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Visum aus humanitären Gründen. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. [...]), ein sri-lankischer Staatsbürger tamilischer Ethnie, wandte sich am 24. Dezember 2008 an die Schweizer Botschaft in Colombo und ersuchte sinngemäss um Asyl in der Schweiz. Mit Verfügung vom 30. August 2010 verweigerte ihm das Bundesamt für Migration (BFM; heute SEM) die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab. Ein dagegen eingereichtes Rechtsmittel wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-7503/2010 vom 2. März 2011 ab. Mitte August 2013 stellte der Beschwerdeführer in seinem Heimatland erneut ein Asylgesuch. Die Schweizerische Botschaft in Colombo teilte ihm am 2. September 2013 daraufhin mit, dass es wegen einer am 29. September 2012 in Kraft getretenen Asylgesetzrevision nicht mehr möglich sei, im Ausland ein Asylgesuch einzureichen (Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012, AS 2012 5359). B. Am 15. Dezember 2013 gelangte der Beschwerdeführer wiederum an die Schweizer Botschaft in Colombo und beantragte nunmehr die Erteilung eines humanitären Visums. Mit am 2. Januar 2014 auf der Vertretung registriertem Antrag reichte er eine Reihe von Beweismitteln oder Kopien davon zu den Akten (u.a. Gerichtsdokumente, Korrespondenz mit Polizeistationen und der "Human Rights Commission", Arbeitsbestätigungen sowie zum Teil schwer leserliche Arztzeugnisse). C. Am 26. Januar 2014 überwies die Botschaft das Gesuch zusammen mit einer Stellungnahme an die Vorinstanz, die ihrerseits ergänzende Erkundigungen einholte. D. Mit undatierter Formularverfügung (eröffnet am 25. März 2014) verweigerte die Schweizerische Botschaft die Ausstellung des gewünschten Visums. Zur Begründung führte sie aus, dass der Zweck und die Bedingungen des in Auge gefassten Aufenthaltes nicht nachgewiesen seien und die Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, nicht habe festgestellt werden können. Ausserdem enthielt die Visumsverweigerung den Hinweis auf eine mögliche Anwendung von Art. 53 AsylG (Asylunwürdigkeit). E. Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsteller am 12. April 2014 Einsprache. Hierzu führte er im Wesentlichen aus, aufgrund seiner früheren Mitgliedschaft bei der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) von in die Armee übergelaufenen Anhängern dieser Organisation unter Druck gesetzt zu werden. Er habe bei verschiedenen humanitären Projekten mitgewirkt (Arbeit mit traumatisierten Personen, Kriegs- und Folteropfern, etc.) und sei jemand, der sich um die Einhaltung der Menschenrechte bemühe. Er sei in diesem Zusammenhang mehrere Male an die "Human Rights Commission" und die sri-lankische Polizei gelangt. Den Behörden wegen seiner ehemaligen LTTE-Mitgliedschaft immer noch suspekt, gebe es Umstände, welche ihm ein sicheres Leben in Sri Lanka verunmöglichten. Er müsse häufig den Wohn- und Arbeitsort wechseln und könne in seiner Heimat nicht in Frieden und Stabilität leben. F. Mit Verfügung vom 6. August 2014 wies die Vorinstanz die Einsprache vom 12. April 2014 ab. Es bestünden - so die Begründung - keine konkreten Hinweise darauf, dass sich der Beschwerdeführer in einer gefährlicheren Lage befinde als zum Zeitpunkt des bundesverwaltungsgerichtlichen Urteils vom 2. März 2011. Es sei zwar unter Berücksichtigung der allgemeinen politischen Lage und der bestehenden Spannungen nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer als ehemaliges LTTE-Mitglied im Alltag Nachteilen ausgesetzt sein könnte; diese Nachteile würden jedoch nicht substantiiert geltend gemacht. Das Gesetz sehe die Erteilung eines humanitären Visums nur vor, wenn sich jemand in unmittelbarer Gefahr für sein Leben befinde. Es sei davon auszugehen, dass der Betroffene in Sri Lanka nicht unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sei. Es liege für ihn mithin keine besondere Notsituation vor, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde. Vorliegend seien weder die Voraussetzungen eines humanitären Visums noch diejenigen eines ordentlichen Schengen-Visums für einen bewilligungsfreien Aufenthalt erfüllt. G. Mit englischsprachiger Eingabe vom 5. September 2014 (Datum des Poststempels: 9. September 2014) beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen. Die am 12. September 2014 bei der Schweizer Botschaft in Colombo eingegangene Beschwerdeschrift wurde mit Begleitschreiben vom 16. September 2014 an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt, wo sie am 26. September 2014 einging. Der Beschwerdeführer begründete sein Rechtsmittel damit, wegen der frü-heren Kriegssituation im ersten Verfahren nicht alle Vorfälle erwähnt zu haben, dies aus Angst, die sri-lankischen Behörden würden seine Briefe öffnen. Näheres habe er bei den Befragungen bei der Botschaft ausgeführt. Während des Krieges habe er in Furcht und unter Gefahr gelebt, heutzutage erfahre er dies indirekt. Sodann habe er für eine humanitäre Organisation gearbeitet (Behandlung von Kriegsopfern). Deren Aktivitäten seien auf behördlichen Druck hin eingestellt und er danach arbeitslos geworden. Aus Sicherheitsgründen wohne er nun in X._______ Er lebe unter der Armutsgrenze und die Familie sei von seinem Einkommen abhängig. Seine Frau sei mit einem Rebellen verheiratet gewesen. Dieser sei im Kampf ums Leben gekommen. Die Gattin habe zwei Kinder und einst auch gegen die Regierungsstreitkräfte gekämpft. Sie (Ehefrau und Kinder) befänden sich in deren Dorf deshalb ebenfalls in Gefahr. Wegen der wechselnden Aufenthaltsorte, der mangelnden schulischen Bildung der Kinder sowie Leiden psychologischer Natur erweise es sich für ihn als eine Bürde, für zwei Familien zu sorgen. Er hoffe daher auf das beantragte Visum, um hier in Frieden leben zu können. Die Eingabe war mit fünf Farbkopien von Familienfotos sowie einer am 23. Dezember 2009 erfolgten Registrierung der Witwe und derer zwei Kinder durch das UNHCR ergänzt. H. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 22. April 2015 auf Abweisung der Beschwerde. I. Auf den weiteren Akteninhalt wird - soweit rechtserheblich - in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht, unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen, Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen bzw. Einspracheentscheide des SEM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Antragsteller und Einsprecher zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und abgesehen von der nachfolgenden Einschränkung (siehe E. 1.4) formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). Klarzustellen gilt es an dieser Stelle, dass der Beschwerdeführer einzig um Ausstellung eines Visums für sich selbst ersucht, weshalb die Ehefrau und deren Kinder aus der Beziehung mit einem verstorbenen LTTE-Aktivisten weder in das vorinstanzliche Verfahren noch dasjenige vor Bundesverwaltungsgericht miteinbezogen wurden. 1.4 Die Beschwerde ist in englischer Sprache und somit nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung oder auf die Einholung einer Übersetzung kann indessen aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss verzichtet werden, da der Eingabe ein genügend klares Rechtsbegehren mit einer hinreichenden Begründung zu entnehmen ist.
2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss-brauch des Ermessens, auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - auf Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2015/5 E. 2). 3. 3.1 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines sri-lankischen Staatsbürgers um Erteilung eines humanitären Visums zugrunde. Die im Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 4 AuG und Art. 1 Abs. 2 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]). 3.2 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BGE 135 II 1 E. 1.1, BVGE 2009/27 E. 3 oder BVGE 2014/1 E. 4.1.1 [erster Teil] m.w.H.). 3.3 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der EU-Visa-Verordnung erforderlich ist ([EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 [ABl. L 81 vom 21. März 2001] zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind). Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23. März 2016]). 3.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Von dieser Möglichkeit kann der betreffende Mitgliedstaat u.a. Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). 3.5 Ein Visum aus humanitären Gründen kann erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände dieser Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/5 E. 4.1.3 [erster Abschnitt]; ferner BBl 2010 4455, insbes. 4468, 4472 und 4490 und Weisung Nr. 322.126 des SEM vom 25. Februar 2014 [Stand am 30. August 2016]). Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumverfahren noch restriktiver als bei den (ehemals zulässigen) Asylgesuchen aus dem Ausland, bei denen Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden (siehe BVGE 2015/5 E. 4.1.3 [zweiter Abschnitt]). 3.6 Die für das Schengen-Visum wesentliche Einreisevoraussetzung einer fristgerechten Wiederausreise vor Ablauf der Gültigkeit des Visums kann bei einem Visum aus humanitären Gründen in der Regel verneint werden. Es wird vielmehr davon ausgegangen, dass die Person ein Asylgesuch einreicht, sobald sie sich in der Schweiz befindet, ansonsten sie die Schweiz innert 90 Tagen wieder zu verlassen hätte (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-3039/2016 vom 23. Juni 2016 E. 4.3 in fine).
4. Da der Beschwerdeführer vorliegend um Ausstellung eines Visums aus humanitären Gründen ersuchte und folglich von der Absicht eines längeren, dauerhaften Aufenthalts in der Schweiz respektive von einer nicht fristgerechten Rückkehr auszugehen ist, hat die Vorinstanz die Voraussetzungen zur Ausstellung eines ordentlichen Schengen-Visums in der angefochtenen Verfügung in einer ergänzenden Erwägung zu Recht verneint. Dass besagtes Erfordernis nicht erfüllt ist, wird im Rechtsmittelverfahren denn gar nicht bestritten. Somit bleibt zu prüfen, ob die Voraussetzungen zur Erteilung eines humanitären Visums gegeben sind. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka und die damit verbundenen Auswirkungen auf den Beschwerdeführer im Urteil D-7503/2010 vom 2. März 2011 (Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung, siehe Sachverhalt Bst. A) bereits einmal - wenn auch kurz - erörtert. Im selben Jahr wurde die generelle Sicherheitslage in dem unter BVGE 2011/24 publizierten Länderurteil eingehend dargelegt. Demnach ist seit Beendigung des bewaffneten Konflikts im Mai 2009 von einer erheblich verbesserten Lage in Sri Lanka auszugehen, wiewohl sich das Land immer noch in einem Entwicklungsprozess befindet (BVGE 2011/24 E. 12). Des Weiteren werden in besagtem Grundsatzurteil Personenkreise definiert, die trotz allem noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind. Darunter fallen u.a. Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkrieges verdächtigt werden, mit der LTTE in Verbindung zu stehen oder gestanden zu haben. Risikogruppen stellen gemäss diesem Urteil ferner Kritiker dar, die sich für die Menschenrechte einsetzen oder Verstösse aufzeigen, Opfer und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen sowie Personen, die solche Übergriffe bei den Behörden anzeigen (vgl. BVGE 2011/24 E. 8.1 - 8.5, ferner Urteile des BVGer E-870/2015 vom 2. März 2016 E. 10.2 oder E-6232/2014 vom 20. August 2015 E. 6.2.2). Schliesslich nahm das Gericht eine Einschätzung der Lage in den einzelnen Provinzen des Landes vor, wobei es den Wegweisungsvollzug unter diesem Blickwinkel - mit Ausnahme des "Vanni-Gebietes" - in alle Regionen für grundsätzlich zumutbar erachtete (siehe wiederum BVGE 2011/24 E. 13.1 - 13.3). 5.2 Im kürzlich ergangenen Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 tätigte das Bundesverwaltungsgericht vertiefte Analysen zur politischen und allgemeinen Lage in Sri Lanka. Gemäss dieser aktuellen Lagebeurteilung sind vor allem seit dem Regierungswechsel anfangs Januar 2015 nochmals gewisse positive Veränderungen eingetreten. Am 9. Januar 2015 wählte Sri Lanka mit Maithripala Sirisena einen neuen Präsidenten. Seit den durch die Europäische Union (EU) als frei und fair bewerteten Parlamentswahlen vom August 2015 regieren Präsident Sirisena von der Sri Lankan Freedom Party (SLFP) und Premierminister Ranil Wickremesinghe von der United National Party (UNP) in einer grossen Koalition. Eine grosse Mehrheit der Tamilen im Norden stimmte für Sirisena. Dieser veröffentlichte nach seiner Wahl zum Präsidenten ein 100-Tage-Reform-Programm, in dem er ankündigte, in Sri Lanka "Good Governance" einzuführen, das heisst in erster Linie die Korruption zu bekämpfen, sich für die Achtung der Menschenrechte einzusetzen und den Rechtsstaat wiedereinzuführen. Nach Ablauf dieser 100 Tage begrüssten diverse Medien und Organisationen zwar die positiven Entwicklungen in gewissen Bereichen, wiesen jedoch zugleich auf die verbleibenden, zum Teil tiefgreifenden Probleme hin, die auch von der neuen Regierung noch nicht angegangen worden seien (vgl. E-1866/2015 E. 13.2.2 erster Abschnitt). Als positive Fortschritte vermerkten verschiedene Quellen beispielsweise die verbesserte Meinungsäusserungsfreiheit, zugelassene tamilische Gedenkveranstaltungen für die Opfer des Bürgerkrieges sowie die Übertragung der Exekutivgewalt in der Nord- und Ostprovinz von militärischen Befehlshabern auf zivile Regierungsbehörden (siehe Auflistung unter E-1866/2015 E. 13.2.2 zweiter Abschnitt); als Kritikpunkte aufgeführt wurden etwa die nach wie vor zu hohe Militärpräsenz im Norden des Landes und der Umstand, dass die Regierung bislang kaum konkrete Massnahmen zwecks Ahndung früherer Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen unternommen habe (siehe E-1866/2015 E. 13.2.2 dritter Abschnitt). Alles in allem hat sich der unter E. 5.1 beschriebene positive Entwicklungsprozess indessen fortgesetzt. Vor diesem Hintergrund bleibt abzuklären, ob der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt einer unmittelbaren Gefährdung, welche die Ausstellung eines humanitären Visums zu begründen vermöchte, ausgesetzt ist. 5.3 Der ursprünglich im Distrikt Y._______ ansässig gewesene Beschwerdeführer hielt sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung in X._______ auf, einem Ort im gleichnamigen Distrikt der Ostprovinz. Dort hat sich die Lage weitgehend stabilisiert und normalisiert. Die in jener Region schon seit 2009 festzustellende Entspannung der Sicherheitslage ist auch für die lokale Bevölkerung spürbar und der Fortschritt erkennbar (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.1). In dem Sinne hat sich die Situation, insbesondere seit der Stellung des Antrags auf ein humanitäres Visum, in mehrfacher Hinsicht zu seinen Gunsten verändert. 5.4 Was die Risikoeinschätzung im Einzelfall anbelangt, so lehnte das Bundesverwaltungsgericht das vom Beschwerdeführer seinerzeit eingereichte Asylgesuch aus dem Ausland am 2. März 2011 mit der Begründung ab, die geschilderten Schwierigkeiten vermöchten den geltenden asylrechtlichen Kriterien nicht zu genügen und er sei nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes (siehe D-7503/2010 E. 4.1 - 4.4). Im vorliegenden Visumsverfahren sind die Einreisevoraussetzungen - wie erwähnt (vgl. E. 3.5 weiter vorne) - strenger als bei den zur fraglichen Zeit noch zulässig gewesenen Asylgesuchen aus dem Ausland, was insoweit erst recht gegen das Vorliegen einer besonderen Notsituation spricht, verfügte der Betroffene zumindest seinen damaligen Aussagen zufolge doch nicht über ein Profil, das ihn in besonderem Masse anfällig für gezielte Verfolgung machte. 5.5 Der Beschwerdeführer argumentiert im Einspracheverfahren allerdings neu, sich einst für die LTTE engagiert zu haben und nun von zur Regierungsseite hinübergewechselten Überläufern unter Druck gesetzt zu werden. Als ehemaliges LTTE-Mitglied lebe er in ständiger Unsicherheit und fühle sich bedroht (siehe ergänzend Sachverhalt Bst. E vorstehend). Seine LTTE-Vergangenheit habe er aus Angst, die sri-lankischen Behörden würden seine Briefe öffnen, verschwiegen. Auf analoge Weise hatte er sein Aussageverhalten bereits im Verfahren D-7503/2010 erklärt (siehe dortige E. 3.1.2), was erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu früheren Aktivitäten auf Seiten der militanten Regimegegner aufkommen lässt. Abgesehen davon sind seine Äusserungen hierzu nicht konkretisiert. 5.6 Wohl lassen die vom Beschwerdeführer sowohl der Schweizerischen Botschaft, der Vorinstanz als auch dem Bundesverwaltungsgericht beschriebenen Umstände auf eine eher schwierige persönliche Lage schliessen. Ebenso wenig erscheint ausgeschlossen, dass er im Alltag wegen seiner einstigen Mitwirkung an Projekten und Programmen von Nichtregierungsorganisationen gewissen Nachteilen (vorab ökonomischer Natur) ausgesetzt sein könnte. Die einzigen Dokumente mit konkretem Inhalt beziehen sich allerdings allesamt auf Vorfälle, die sich im Januar 2006 zutrugen, als er von sri-lankischen Sicherheitskräften kontrolliert, für kurze Zeit inhaftiert und vom Amtsgericht Z._______ danach in einem Gerichtsverfahren freigesprochen worden war (siehe die Akten der Vorinstanz [SEM act.] 12, 19 - 21, 30/31, 33/34 und 37/38). Die fraglichen, ebenfalls bereits im Verfahren D-7503/2010 thematisierten Ereignisse liegen zeitlich denn viel zu weit zurück, als dass sie zur Annahme berechtigten, der Betroffene sei deswegen heute akut gefährdet. Als massgeblich erweist sich vielmehr die aktuelle Situation. Die seitherigen Benachteiligungen ("indirect treats") werden von ihm jedoch in keiner Weise substantiiert. Gegen eine konkrete Gefährdung spricht sodann, dass er wegen der unrechtmässigen Behandlung, welche ihm im Januar 2006 anscheinend widerfahren war, im Spätsommer 2013 (wenn auch ohne Erfolg) direkt an sri-lankische Polizeistellen gelangte (vgl. SEM act. 33/34 bzw. 37/38). Die sonstigen Befürchtungen allgemeiner Natur sind durch die jüngste Entwicklung der politischen Lage in Sri Lanka (vgl. E. 5.1 - 5.3 hiervor) weitgehend überholt. Insgesamt sind mithin keine stichhaltigen Gründe ersichtlich, welche darauf hindeuten würden, der Beschwerdeführer sei in seinem Heimatland unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet respektive er befände sich in einer besonderen Notlage, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich erscheinen liesse. Somit kann im Rahmen des vorliegenden Visumsverfahrens nicht gesagt werden, dass die Vorinstanz bzw. die Schweizerische Botschaft in Colombo den Betroffenen in geschützten Rechtspositionen verletzt hätten. 5.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM sowohl die Voraussetzungen zur Erteilung eines Schengen-Visums als auch diejenigen zur Ausstellung eines Visums aus humanitären Gründen zu Recht verneint hat.
6. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass sich die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig erweist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Vorliegend ist jedoch aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Dispositiv Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (durch Vermittlung der Schweizer Botschaft in Colombo [per EDA-Kurier])
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] und [...] retour)
- die Schweizer Botschaft in Colombo (mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht [per EDA-Kurier]) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Daniel Grimm Versand: