Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein srilankischer Staatsbürger tamilischer Ethnie aus dem Distrikt B._______, wandte sich mit Schreiben vom 24. Dezember 2008 an die schweizerische Botschaft in Colombo (Eingang am 30. Dezember 2008) und ersuchte sinngemäss um Asyl in der Schweiz. B. Mit Schreiben vom 5. Januar 2009 forderte die Botschaft den Beschwerdeführer auf, sein Gesuch mit detaillierten Angaben zu den geltend gemachten Asylgründen zu ergänzen sowie Beweismittel und Identitätspapiere einzureichen. C. Mit Eingabe an die Botschaft vom 29. Januar 2009 machte der Beschwerdeführer weitere Angaben zu den Gründen seines Asylgesuchs und übermittelte Kopien verschiedener Dokumente. D. Die Botschaft verzichtete auf die Durchführung einer Befragung des Beschwerdeführers und übermittelte mit Schreiben vom 3. März 2009 dem BFM das Asylgesuch und die entsprechenden Dokumente. E. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2009 und vom 30. April 2010 gelangte der Beschwerdeführer erneut an die Botschaft, welche diese am 8. Januar 2010 bzw. am 17. Mai 2010 an das BFM übermittelte. F. Mit Schreiben vom 15. Juni 2010 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, dass es beabsichtige, sein Asylgesuch abzulehnen und ihm die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen und gab dem Beschwerdeführer die Gelegenheit, dazu innert 30 Tagen nach Erhalt des Schreibens eine schriftliche Stellungnahme einzureichen. G. Mit Schreiben vom 15. Juli 2010 (Eingang bei der Botschaft am 21. Juli 2010) nahm der Beschwerdeführer das rechtliche Gehör wahr. Die Botschaft übermittelte das Schreiben dem BFM am 22. Juli 2010. H. Mit Schreiben vom 18. August 2010 (Eingang bei der Botschaft am 23. August 2010 und Eingang beim BFM am 3. September 2010), wandte sich der Beschwerdeführer erneut an die Schweizer Asylbehörden und legte diesem diverse medizinische Unterlagen bei. I. Mit Verfügung vom 30. August 2010 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch vom 24. Dezember 2008 ab. Die Schweizer Botschaft in Colombo übermittelte die Verfügung dem Beschwerdeführer am 7. September 2010. J. Mit vom 3. Oktober 2010 datierender und am 13. Oktober 2010 bei der schweizerischen Botschaft eingegangener Eingabe focht der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM sinngemäss beim Bundesverwaltungsgericht an.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 2.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Die schweizerische Vertretung überweist dem Bundesamt das Befragungsprotokoll oder das schriftliche Asylgesuch sowie weitere zweckdienliche Unterlagen und einen ergänzenden Bericht, der ihre Beurteilung des Asylgesuchs enthält (Art. 10 Abs. 3 AsylV 1).
E. 2.3 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.
E. 2.4 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann.
E. 3.1.1 Der Beschwerdeführer machte im vorinstanzlichen Verfahren im Wesentlichen geltend, er stamme aus C._______, D._______ / B._______. 1995 sei er aus B._______ vertrieben worden und habe während sechs Jahren im Distrikt E._______ gelebt. 2002 habe er nach B._______ zurückkehren können. Am 2. Januar 2006 sei er auf dem Weg ins Krankenhaus in F._______ von den Sicherheitskräften kontrolliert, festgenommen und inhaftiert worden. Wegen seines langen Aufenthalts in E._______ sowie seiner Narben auf seiner linken Wange und dem restlichen Körper sei er der Polizei verdächtig vorgekommen. Während seiner Haft sei er mehrmals gefoltert worden. Es sei ein offizielles Verfahren durchgeführt worden, wobei man ihm nichts habe vorwerfen können. Das Amtsgericht von G._______ habe ihn deshalb für unschuldig erklärt und am 30. Januar 2006 aus der Haft entlassen. Noch heute leide er an den physischen und psychischen Folgen der Folter und sei deswegen in Behandlung. Nach seiner Freilassung habe er an einem Trauma-Projekt einer lokalen Nichtregierungsorganisation teilgenommen und sein Studium weitergeführt. Seit seiner Freilassung lebe er immer noch in ständiger Angst und fühle sich beobachtet. Er leide an den Verfolgungen und Hausdurchsuchungen, welche in B._______ noch immer stattfänden und sei dadurch stark beeinträchtigt. Aus Sicherheitsgründen ersuche er deshalb darum, in die Schweiz einreisen zu dürfen. Der Beschwerdeführer gab weiter an, er sei eingeladen gewesen, in Colombo an einer Preisverleihung teilzunehmen und selber einen Preis als "Gemeinschaftsanführer" entgegenzunehmen. Er habe jedoch nicht daran teilnehmen können, weil er von den Sicherheitskräften keine Erlaubnis dazu erhalten habe.
E. 3.1.2 In seinen weiteren Eingaben vom 22. Dezember 2009 und vom 30. April 2010 wies der Beschwerdeführer unter anderem auf die allgemeine Lage in Sri Lanka hin. Ausserdem sei seine Identitätskarte konfisziert worden, er erhalte keinen Reisepass und könne sein Studium nicht weiterführen. Ausserdem erklärte er, auf die ihm von der Botschaft gestellten Fragen im Schreiben vom 5. Januar 2009 habe er nicht richtig antworten können, da er Angst gehabt habe, dass sein Antwortschreiben vom srilankischen Sicherheitsdienst geöffnet und gelesen werden würde. Weiter führte er aus, nach seiner Rückkehr nach B._______ im Jahr 2002 habe er sich dort frei bewegen und studieren können. Aufgrund der allgemeinen Lage habe er ab 2005 wieder in ständiger Angst gelebt, von den Sicherheitskräften erschossen zu werden. Am 2. Januar 2006 sei er auf dem Weg in ein Krankenhaus kontrolliert, verhaftet und gefoltert worden. Nach seiner Freilassung am 30. Januar 2006 habe er angefangen, sich bei sozialen Organisationen zu engagieren. Er habe von den Sicherheitskräften keine Erlaubnis erhalten, von B._______ nach Colombo zu reisen, um eine Auszeichnung entgegenzunehmen, die ihm für sein Engagement habe verliehen werden sollen. Ausserdem habe er auch seine Studien nicht weiterführen können.
E. 3.1.3 In seiner Stellungnahme vom 15. Juli 2010 hob der Beschwerdeführer die aktuelle allgemeine Lage in B._______ hervor. Obwohl der Krieg beendet worden sei, herrsche immer noch eine kriegsähnliche Situation in den Nordprovinzen Sri Lankas, so gebe es insbesondere noch immer Entführungen und "Killings".
E. 3.2.1 Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung aus, dass die Praxis bei Asylgesuchen aus dem Ausland vorsehe, dass Gesuchsteller von der jeweiligen schweizerischen Vertretung in der Regel zu ihren Asylgründen angehört würden. Von dieser allgemeinen Regel könne abgewichen werden, wenn dies aus organisatorischen und kapazitätsmässigen Gründen faktisch nicht möglich sei. Sei der Sachverhalt bereits aufgrund der schriftlichen Eingaben entscheidreif erstellt, könne sich eine Anhörung ebenfalls erübrigen. Bei Anhörungsverzicht sei jedoch das rechtliche Gehör zu gewähren (vgl. BVGE 2007/30), was vorliegend erfolgt sei. Unter Einbezug des Antwortschreibens des Beschwerdeführers vom 15. Juli 2010 erachte das BFM die Aktenlage als rechtsgenüglich erstellt.
E. 3.2.2 Das BFM führte weiter aus, gemäss schweizerischer Asylpraxis sei für die Gewährung der Einreise die Gefährdung einer asylsuchenden Person im Zeitpunkt der Einreisebewilligung massgebend. Vergangene Verfolgung sei somit nur dann beachtlich, als sie noch andauere oder konkrete Hinweise auf eine zukünftige Verfolgung bestehe. Die Bewilligung der Einreise in die Schweiz diene nämlich nicht dem Ausgleich vergangenen Unrechts, sondern solle demjenigen gewährt werden, der aktuell des Schutzes des Zufluchtlandes bedürfe. Obschon angenommen werden könne, der Beschwerdeführer sei während seiner Inhaftierung im Januar 2006 unrechtmässig behandelt worden, diene das schweizerische Asylrecht nicht dem Ausgleich erlittenen Unrechts. Insofern vermöge diese Inhaftierung zum heutigen Zeitpunkt eine Asylgewährung bzw. eine Einreisebewilligung in die Schweiz nicht zu begründen. Zudem liege die Festnahme vier Jahre in der Vergangenheit zurück. Somit bestehe zwischen dieser Gefangenschaft und der von ihm gewünschten Einreise in die Schweiz zum jetzigen Zeitpunkt kein genügend enger Kausalzusammenhang.
E. 3.2.3 Das BFM hielt zudem fest, Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, seien nur dann einreisebeachtlich, wenn begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde. Angesichts der zahlreichen Gewaltereignisse der letzten Jahre, von denen auch er selbst betroffen gewesen sei, hätten sie (das BFM) Verständnis dafür, dass er Angst vor weiteren Verfolgungsmassnahmen habe und in die Schweiz einreisen wolle. Dennoch könne seinem Gesuch um Einreise in die Schweiz nicht entsprochen werden. Vorliegend gelange das BFM zum Schluss, dass der Beschwerdeführer - bei einer objektivierten Betrachtungsweise - nicht akut gefährdet sei. Belegt werde diese Schlussfolgerung unter anderem dadurch, dass der Magistrate Court in H._______ ihn am 30. Januar 2006 gegen Kaution freigesprochen habe. Folglich werde davon ausgegangen, dass keine weiteren Verdachtsmomente gegen ihn vorlägen respektive kein weiteres Verfolgungsinteresse seitens der Behörden gegen ihn bestanden habe. Es sei anzunehmen, dass die Behörden ihn längst wieder festgenommen hätten, wenn heute noch ein Verfolgungsinteresse an seiner Person bestünde. Es sei insbesondere darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer von einer Festnahme betroffen gewesen sei, als in Teilen Sri Lankas der Krieg zwischen der Regierung und den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewütet habe. Heute präsentiere sich die Situation aber anders. Der Krieg sei im Mai 2009 mit der Niederlage der LTTE zu Ende gegangen. Damit befinde sich das ganze Land erstmals seit 1983 wieder unter Regierungskontrolle. Auch wenn die Sicherheits- und Menschenrechtslage heute noch nicht gänzlich befriedigend sei, falle auf, dass insbesondere die Anzahl von Gewaltereignissen wie Entführungen und "Killings" erheblich zurückgegangen sei. Obwohl der Staat vieles daran setzte, ein Wiedererstarken der LTTE zu verhindern und aktiv nach ehemaligen Mitgliedern der oppositionellen Organisationen suche, habe sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage verbessert.
E. 3.2.4 Das BFM hielt zusammenfassend fest, im Lichte dieser Erwägungen komme es zum Schluss, dass der Beschwerdeführer bei einem Verbleib im Heimatland nicht akut gefährdet sei. Seine Furcht vor Verfolgung sei daher als objektiv nicht begründet im Sinne des Asylgesetzes einzustufen. An diesen Erwägungen vermöchten auch die von ihm eingereichten Dokumente nichts zu ändern, stützten sie doch lediglich seine Vorbringen, deren Glaubhaftigkeit vorliegend nicht in Frage gestellt werde. Bei offensichtlich fehlender Schutzbedürftigkeit sei darauf zu verzichten, auf allfällig vorhandene Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Asylvorbringen einzugehen.
E. 3.2.5 Das BFM kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht schutzbedürftig sei im Sinne des Asylgesetzes (Art. 3 AsylG). Daher sei das Asylgesuch abzulehnen und die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen.
E. 3.3 Mit Schreiben vom 18. August 2010 (Eingang bei der Botschaft am 23. August 2010 und Eingang beim BFM am 3. September 2010), wandte sich der Beschwerdeführer erneut an die Schweizer Asylbehörden. Darin erklärte er, momentan noch an einem Trauma-Programm einer lokalen NGO teilzunehmen, dieses ende aber im Dezember 2010. Danach werde er ohne Beschäftigung sein.
E. 3.4 Mit seiner Rechtsmitteleingabe vom 3. Oktober 2010 erhob der Beschwerdeführer sinngemäss Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 30. August 2010.
E. 4.1 Das BFM gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass der Beschwerdeführer bei einem Verbleib im Heimatland nicht akut gefährdet sei. Diese Einschätzung des BFM ist nach Durchsicht der Akten vom Bundesverwaltungsgericht zu bestätigen.
E. 4.2 Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei am 2. Januar 2006 kontrolliert, verhaftet und bis am 30. Januar 2006 festgehalten worden, ist als glaubhaft zu erachten. Gleichzeitig ist festzustellen, dass gegen den Beschwerdeführer ein ordentliches Gerichtsverfahren durchgeführt wurde und er vom Amtsgericht G._______ am 30. Januar 2006 freigesprochen wurde. Der Beschwerdeführer erklärt zwar, weiter unter grosser Angst zu leben, macht aber in keiner Weise geltend, seit seiner Freilassung mit konkreten Schwierigkeiten respektive Verfolgungshandlungen konfrontiert gewesen zu sein. Bestünde seitens der srilankischen Sicherheitskräfte tatsächlich ein Verfolgungsinteresse in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers, so wäre es für diese unter den gegebenen Umständen ein Leichtes gewesen, ihn zu finden und erneut festzunehmen.
E. 4.3 Im Übrigen ist nicht in Abrede zu stellen, dass die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka auch nach dem offiziellen Ende des mehr als 25 Jahre dauernden Bürgerkrieges im Mai 2009 nach wie vor schlecht ist. Der mit einer vernichtenden Niederlage der LTTE endende Bürgerkrieg hatte verheerende Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung. Trotz der Beendigung der Kampfhandlungen wird von der Regierung die Meinungs- und Pressefreiheit anhaltend unterdrückt, weshalb eine objektive Berichterstattung aus Sri Lanka zur aktuellen Lage nur unter äusserst erschwerten Bedingungen möglich ist. Die weitere Entwicklung der allgemeinen Lage in Sri Lanka muss als vollkommen offen bezeichnet werden. Insbesondere ist unklar, wie die Regierung mit den ehemaligen Angehörigen und Anhängern der LTTE umgeht beziehungsweise weiter umgehen wird. Trotz der jüngsten Ereignisse und der nach wie vor unsicheren Situation ist jedoch im vorliegenden Fall festzuhalten, dass die geschilderten Schwierigkeiten des Beschwerdeführers gemäss den geltenden asylrechtlichen Kriterien nicht genügen, um deren Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wobei die geltend gemachten Probleme nicht über das hinausgehen dürften, was weite Teile der tamilischen Bevölkerung in den betroffenen Regionen erleben. Auch die verschiedenen vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel sind nicht geeignet, einen anderen Schluss herbeizuführen.
E. 4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass zwar angesichts der schwierigen Sicherheits- und Menschenrechtslage gewisse Behelligungen des Beschwerdeführers nicht auszuschliessen sind. Diese Schwierigkeiten vermögen jedoch keine anhaltende Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. Das BFM hat somit im Ergebnis zutreffend festgestellt, der Beschwerdeführer sei nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die schweizerische Vertretung in Colombo und an das BFM. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Corinne Krüger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7503/2010/wif Urteil vom 2. März 2011 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Corinne Krüger. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, c/o schweizerische Vertretung in Colombo, Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 30. August 2010 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein srilankischer Staatsbürger tamilischer Ethnie aus dem Distrikt B._______, wandte sich mit Schreiben vom 24. Dezember 2008 an die schweizerische Botschaft in Colombo (Eingang am 30. Dezember 2008) und ersuchte sinngemäss um Asyl in der Schweiz. B. Mit Schreiben vom 5. Januar 2009 forderte die Botschaft den Beschwerdeführer auf, sein Gesuch mit detaillierten Angaben zu den geltend gemachten Asylgründen zu ergänzen sowie Beweismittel und Identitätspapiere einzureichen. C. Mit Eingabe an die Botschaft vom 29. Januar 2009 machte der Beschwerdeführer weitere Angaben zu den Gründen seines Asylgesuchs und übermittelte Kopien verschiedener Dokumente. D. Die Botschaft verzichtete auf die Durchführung einer Befragung des Beschwerdeführers und übermittelte mit Schreiben vom 3. März 2009 dem BFM das Asylgesuch und die entsprechenden Dokumente. E. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2009 und vom 30. April 2010 gelangte der Beschwerdeführer erneut an die Botschaft, welche diese am 8. Januar 2010 bzw. am 17. Mai 2010 an das BFM übermittelte. F. Mit Schreiben vom 15. Juni 2010 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, dass es beabsichtige, sein Asylgesuch abzulehnen und ihm die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen und gab dem Beschwerdeführer die Gelegenheit, dazu innert 30 Tagen nach Erhalt des Schreibens eine schriftliche Stellungnahme einzureichen. G. Mit Schreiben vom 15. Juli 2010 (Eingang bei der Botschaft am 21. Juli 2010) nahm der Beschwerdeführer das rechtliche Gehör wahr. Die Botschaft übermittelte das Schreiben dem BFM am 22. Juli 2010. H. Mit Schreiben vom 18. August 2010 (Eingang bei der Botschaft am 23. August 2010 und Eingang beim BFM am 3. September 2010), wandte sich der Beschwerdeführer erneut an die Schweizer Asylbehörden und legte diesem diverse medizinische Unterlagen bei. I. Mit Verfügung vom 30. August 2010 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch vom 24. Dezember 2008 ab. Die Schweizer Botschaft in Colombo übermittelte die Verfügung dem Beschwerdeführer am 7. September 2010. J. Mit vom 3. Oktober 2010 datierender und am 13. Oktober 2010 bei der schweizerischen Botschaft eingegangener Eingabe focht der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM sinngemäss beim Bundesverwaltungsgericht an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3. Die schweizerische Botschaft in Sri Lanka übermittelte dem Beschwerdeführer die Verfügung des BFM mit Schreiben vom 7. September 2010, in welchem es ihm auf Englisch erklärte, das BFM habe ihm die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt. Im vorinstanzlichen Aktendossier sind allerdings keine Angaben dazu enthalten, wann die Übermittlung stattfand. Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht nicht eindeutig fest, da auf dem Rückschein der Post das Datum des Empfangsstempels nicht lesbar ist. Angesichts der Tatsache, dass auf dem Rückschein als Versanddatum der Verfügung der 15. September 2010 angegeben ist und die Beschwerde der schweizerischen Botschaft am 13. Oktober 2010 zuging, steht indessen fest, dass die Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist. 1.4. Die Beschwerde ist in englischer Sprache und somit nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen aus prozessökonomischen Gründen verzichtet werden, da der Eingabe genügend klar zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer damit sinngemäss die Verfügung des BFM anfocht. 1.5. Die Beschwerde ist somit als frist- und formgerecht eingereicht zu erachten; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten. 1.6. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 2. 2.1. Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). 2.2. Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Die schweizerische Vertretung überweist dem Bundesamt das Befragungsprotokoll oder das schriftliche Asylgesuch sowie weitere zweckdienliche Unterlagen und einen ergänzenden Bericht, der ihre Beurteilung des Asylgesuchs enthält (Art. 10 Abs. 3 AsylV 1). 2.3. Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. 2.4. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. 3. 3.1. 3.1.1. Der Beschwerdeführer machte im vorinstanzlichen Verfahren im Wesentlichen geltend, er stamme aus C._______, D._______ / B._______. 1995 sei er aus B._______ vertrieben worden und habe während sechs Jahren im Distrikt E._______ gelebt. 2002 habe er nach B._______ zurückkehren können. Am 2. Januar 2006 sei er auf dem Weg ins Krankenhaus in F._______ von den Sicherheitskräften kontrolliert, festgenommen und inhaftiert worden. Wegen seines langen Aufenthalts in E._______ sowie seiner Narben auf seiner linken Wange und dem restlichen Körper sei er der Polizei verdächtig vorgekommen. Während seiner Haft sei er mehrmals gefoltert worden. Es sei ein offizielles Verfahren durchgeführt worden, wobei man ihm nichts habe vorwerfen können. Das Amtsgericht von G._______ habe ihn deshalb für unschuldig erklärt und am 30. Januar 2006 aus der Haft entlassen. Noch heute leide er an den physischen und psychischen Folgen der Folter und sei deswegen in Behandlung. Nach seiner Freilassung habe er an einem Trauma-Projekt einer lokalen Nichtregierungsorganisation teilgenommen und sein Studium weitergeführt. Seit seiner Freilassung lebe er immer noch in ständiger Angst und fühle sich beobachtet. Er leide an den Verfolgungen und Hausdurchsuchungen, welche in B._______ noch immer stattfänden und sei dadurch stark beeinträchtigt. Aus Sicherheitsgründen ersuche er deshalb darum, in die Schweiz einreisen zu dürfen. Der Beschwerdeführer gab weiter an, er sei eingeladen gewesen, in Colombo an einer Preisverleihung teilzunehmen und selber einen Preis als "Gemeinschaftsanführer" entgegenzunehmen. Er habe jedoch nicht daran teilnehmen können, weil er von den Sicherheitskräften keine Erlaubnis dazu erhalten habe. 3.1.2. In seinen weiteren Eingaben vom 22. Dezember 2009 und vom 30. April 2010 wies der Beschwerdeführer unter anderem auf die allgemeine Lage in Sri Lanka hin. Ausserdem sei seine Identitätskarte konfisziert worden, er erhalte keinen Reisepass und könne sein Studium nicht weiterführen. Ausserdem erklärte er, auf die ihm von der Botschaft gestellten Fragen im Schreiben vom 5. Januar 2009 habe er nicht richtig antworten können, da er Angst gehabt habe, dass sein Antwortschreiben vom srilankischen Sicherheitsdienst geöffnet und gelesen werden würde. Weiter führte er aus, nach seiner Rückkehr nach B._______ im Jahr 2002 habe er sich dort frei bewegen und studieren können. Aufgrund der allgemeinen Lage habe er ab 2005 wieder in ständiger Angst gelebt, von den Sicherheitskräften erschossen zu werden. Am 2. Januar 2006 sei er auf dem Weg in ein Krankenhaus kontrolliert, verhaftet und gefoltert worden. Nach seiner Freilassung am 30. Januar 2006 habe er angefangen, sich bei sozialen Organisationen zu engagieren. Er habe von den Sicherheitskräften keine Erlaubnis erhalten, von B._______ nach Colombo zu reisen, um eine Auszeichnung entgegenzunehmen, die ihm für sein Engagement habe verliehen werden sollen. Ausserdem habe er auch seine Studien nicht weiterführen können. 3.1.3. In seiner Stellungnahme vom 15. Juli 2010 hob der Beschwerdeführer die aktuelle allgemeine Lage in B._______ hervor. Obwohl der Krieg beendet worden sei, herrsche immer noch eine kriegsähnliche Situation in den Nordprovinzen Sri Lankas, so gebe es insbesondere noch immer Entführungen und "Killings". 3.2. 3.2.1. Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung aus, dass die Praxis bei Asylgesuchen aus dem Ausland vorsehe, dass Gesuchsteller von der jeweiligen schweizerischen Vertretung in der Regel zu ihren Asylgründen angehört würden. Von dieser allgemeinen Regel könne abgewichen werden, wenn dies aus organisatorischen und kapazitätsmässigen Gründen faktisch nicht möglich sei. Sei der Sachverhalt bereits aufgrund der schriftlichen Eingaben entscheidreif erstellt, könne sich eine Anhörung ebenfalls erübrigen. Bei Anhörungsverzicht sei jedoch das rechtliche Gehör zu gewähren (vgl. BVGE 2007/30), was vorliegend erfolgt sei. Unter Einbezug des Antwortschreibens des Beschwerdeführers vom 15. Juli 2010 erachte das BFM die Aktenlage als rechtsgenüglich erstellt. 3.2.2. Das BFM führte weiter aus, gemäss schweizerischer Asylpraxis sei für die Gewährung der Einreise die Gefährdung einer asylsuchenden Person im Zeitpunkt der Einreisebewilligung massgebend. Vergangene Verfolgung sei somit nur dann beachtlich, als sie noch andauere oder konkrete Hinweise auf eine zukünftige Verfolgung bestehe. Die Bewilligung der Einreise in die Schweiz diene nämlich nicht dem Ausgleich vergangenen Unrechts, sondern solle demjenigen gewährt werden, der aktuell des Schutzes des Zufluchtlandes bedürfe. Obschon angenommen werden könne, der Beschwerdeführer sei während seiner Inhaftierung im Januar 2006 unrechtmässig behandelt worden, diene das schweizerische Asylrecht nicht dem Ausgleich erlittenen Unrechts. Insofern vermöge diese Inhaftierung zum heutigen Zeitpunkt eine Asylgewährung bzw. eine Einreisebewilligung in die Schweiz nicht zu begründen. Zudem liege die Festnahme vier Jahre in der Vergangenheit zurück. Somit bestehe zwischen dieser Gefangenschaft und der von ihm gewünschten Einreise in die Schweiz zum jetzigen Zeitpunkt kein genügend enger Kausalzusammenhang. 3.2.3. Das BFM hielt zudem fest, Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, seien nur dann einreisebeachtlich, wenn begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde. Angesichts der zahlreichen Gewaltereignisse der letzten Jahre, von denen auch er selbst betroffen gewesen sei, hätten sie (das BFM) Verständnis dafür, dass er Angst vor weiteren Verfolgungsmassnahmen habe und in die Schweiz einreisen wolle. Dennoch könne seinem Gesuch um Einreise in die Schweiz nicht entsprochen werden. Vorliegend gelange das BFM zum Schluss, dass der Beschwerdeführer - bei einer objektivierten Betrachtungsweise - nicht akut gefährdet sei. Belegt werde diese Schlussfolgerung unter anderem dadurch, dass der Magistrate Court in H._______ ihn am 30. Januar 2006 gegen Kaution freigesprochen habe. Folglich werde davon ausgegangen, dass keine weiteren Verdachtsmomente gegen ihn vorlägen respektive kein weiteres Verfolgungsinteresse seitens der Behörden gegen ihn bestanden habe. Es sei anzunehmen, dass die Behörden ihn längst wieder festgenommen hätten, wenn heute noch ein Verfolgungsinteresse an seiner Person bestünde. Es sei insbesondere darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer von einer Festnahme betroffen gewesen sei, als in Teilen Sri Lankas der Krieg zwischen der Regierung und den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewütet habe. Heute präsentiere sich die Situation aber anders. Der Krieg sei im Mai 2009 mit der Niederlage der LTTE zu Ende gegangen. Damit befinde sich das ganze Land erstmals seit 1983 wieder unter Regierungskontrolle. Auch wenn die Sicherheits- und Menschenrechtslage heute noch nicht gänzlich befriedigend sei, falle auf, dass insbesondere die Anzahl von Gewaltereignissen wie Entführungen und "Killings" erheblich zurückgegangen sei. Obwohl der Staat vieles daran setzte, ein Wiedererstarken der LTTE zu verhindern und aktiv nach ehemaligen Mitgliedern der oppositionellen Organisationen suche, habe sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage verbessert. 3.2.4. Das BFM hielt zusammenfassend fest, im Lichte dieser Erwägungen komme es zum Schluss, dass der Beschwerdeführer bei einem Verbleib im Heimatland nicht akut gefährdet sei. Seine Furcht vor Verfolgung sei daher als objektiv nicht begründet im Sinne des Asylgesetzes einzustufen. An diesen Erwägungen vermöchten auch die von ihm eingereichten Dokumente nichts zu ändern, stützten sie doch lediglich seine Vorbringen, deren Glaubhaftigkeit vorliegend nicht in Frage gestellt werde. Bei offensichtlich fehlender Schutzbedürftigkeit sei darauf zu verzichten, auf allfällig vorhandene Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Asylvorbringen einzugehen. 3.2.5. Das BFM kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht schutzbedürftig sei im Sinne des Asylgesetzes (Art. 3 AsylG). Daher sei das Asylgesuch abzulehnen und die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen. 3.3. Mit Schreiben vom 18. August 2010 (Eingang bei der Botschaft am 23. August 2010 und Eingang beim BFM am 3. September 2010), wandte sich der Beschwerdeführer erneut an die Schweizer Asylbehörden. Darin erklärte er, momentan noch an einem Trauma-Programm einer lokalen NGO teilzunehmen, dieses ende aber im Dezember 2010. Danach werde er ohne Beschäftigung sein. 3.4. Mit seiner Rechtsmitteleingabe vom 3. Oktober 2010 erhob der Beschwerdeführer sinngemäss Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 30. August 2010. 4. 4.1. Das BFM gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass der Beschwerdeführer bei einem Verbleib im Heimatland nicht akut gefährdet sei. Diese Einschätzung des BFM ist nach Durchsicht der Akten vom Bundesverwaltungsgericht zu bestätigen. 4.2. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei am 2. Januar 2006 kontrolliert, verhaftet und bis am 30. Januar 2006 festgehalten worden, ist als glaubhaft zu erachten. Gleichzeitig ist festzustellen, dass gegen den Beschwerdeführer ein ordentliches Gerichtsverfahren durchgeführt wurde und er vom Amtsgericht G._______ am 30. Januar 2006 freigesprochen wurde. Der Beschwerdeführer erklärt zwar, weiter unter grosser Angst zu leben, macht aber in keiner Weise geltend, seit seiner Freilassung mit konkreten Schwierigkeiten respektive Verfolgungshandlungen konfrontiert gewesen zu sein. Bestünde seitens der srilankischen Sicherheitskräfte tatsächlich ein Verfolgungsinteresse in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers, so wäre es für diese unter den gegebenen Umständen ein Leichtes gewesen, ihn zu finden und erneut festzunehmen. 4.3. Im Übrigen ist nicht in Abrede zu stellen, dass die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka auch nach dem offiziellen Ende des mehr als 25 Jahre dauernden Bürgerkrieges im Mai 2009 nach wie vor schlecht ist. Der mit einer vernichtenden Niederlage der LTTE endende Bürgerkrieg hatte verheerende Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung. Trotz der Beendigung der Kampfhandlungen wird von der Regierung die Meinungs- und Pressefreiheit anhaltend unterdrückt, weshalb eine objektive Berichterstattung aus Sri Lanka zur aktuellen Lage nur unter äusserst erschwerten Bedingungen möglich ist. Die weitere Entwicklung der allgemeinen Lage in Sri Lanka muss als vollkommen offen bezeichnet werden. Insbesondere ist unklar, wie die Regierung mit den ehemaligen Angehörigen und Anhängern der LTTE umgeht beziehungsweise weiter umgehen wird. Trotz der jüngsten Ereignisse und der nach wie vor unsicheren Situation ist jedoch im vorliegenden Fall festzuhalten, dass die geschilderten Schwierigkeiten des Beschwerdeführers gemäss den geltenden asylrechtlichen Kriterien nicht genügen, um deren Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wobei die geltend gemachten Probleme nicht über das hinausgehen dürften, was weite Teile der tamilischen Bevölkerung in den betroffenen Regionen erleben. Auch die verschiedenen vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel sind nicht geeignet, einen anderen Schluss herbeizuführen. 4.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass zwar angesichts der schwierigen Sicherheits- und Menschenrechtslage gewisse Behelligungen des Beschwerdeführers nicht auszuschliessen sind. Diese Schwierigkeiten vermögen jedoch keine anhaltende Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. Das BFM hat somit im Ergebnis zutreffend festgestellt, der Beschwerdeführer sei nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die schweizerische Vertretung in Colombo und an das BFM. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Corinne Krüger Versand: