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D-7503/2010

D-7503/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2011-03-02 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein srilankischer Staatsbürger tamilischer Ethnie aus dem Distrikt B._______, wandte sich mit Schreiben vom 24. Dezember 2008 an die schweizerische Botschaft in Colombo (Eingang am 30. De­zem­ber 2008) und ersuchte sinngemäss um Asyl in der Schweiz. B. Mit Schreiben vom 5. Januar 2009 forderte die Botschaft den Be­schwer­de­führer auf, sein Gesuch mit detaillierten Angaben zu den geltend ge­machten Asylgründen zu ergänzen sowie Beweismittel und Identitäts­pa­pie­re einzureichen. C. Mit Eingabe an die Botschaft vom 29. Januar 2009 machte der Beschwer­de­führer weitere Angaben zu den Gründen seines Asylgesuchs und über­mit­telte Kopien verschiedener Dokumente. D. Die Botschaft verzichtete auf die Durchführung einer Befragung des Be­schwer­deführers und übermittelte mit Schreiben vom 3. März 2009 dem BFM das Asylgesuch und die entsprechenden Dokumente. E. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2009 und vom 30. April 2010 gelangte der Beschwerdeführer erneut an die Botschaft, welche diese am 8. Janu­ar 2010 bzw. am 17. Mai 2010 an das BFM übermittelte. F. Mit Schreiben vom 15. Juni 2010 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, dass es beabsichtige, sein Asylgesuch abzulehnen und ihm die Ein­rei­se in die Schweiz nicht zu bewilligen und gab dem Beschwerdeführer die Gelegenheit, dazu innert 30 Tagen nach Erhalt des Schreibens eine schrift­liche Stellungnahme einzureichen. G. Mit Schreiben vom 15. Juli 2010 (Eingang bei der Botschaft am 21. Juli 2010) nahm der Beschwerdeführer das rechtliche Gehör wahr. Die Bot­schaft übermittelte das Schreiben dem BFM am 22. Juli 2010. H. Mit Schreiben vom 18. August 2010 (Eingang bei der Botschaft am 23. Au­gust 2010 und Eingang beim BFM am 3. September 2010), wandte sich der Beschwerdeführer erneut an die Schweizer Asylbehörden und leg­te diesem diverse medizinische Unterlagen bei. I. Mit Verfügung vom 30. August 2010 verweigerte das BFM dem Be­schwer­deführer die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch vom 24. Dezember 2008 ab. Die Schweizer Botschaft in Colombo über­mit­telte die Verfügung dem Beschwerdeführer am 7. September 2010. J. Mit vom 3. Oktober 2010 datierender und am 13. Oktober 2010 bei der schwei­zerischen Botschaft eingegangener Eingabe focht der Beschwer­de­führer die Verfügung des BFM sinngemäss beim Bundesver­waltungs­ge­richt an.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 2.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei ei­ner schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Be­richt an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung auf­gefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Die schweizerische Vertretung überweist dem Bundesamt das Be­fragungsprotokoll oder das schriftliche Asylgesuch sowie weitere zweck­dienliche Unterlagen und einen ergänzenden Bericht, der ihre Be­ur­teilung des Asylgesuchs enthält (Art. 10 Abs. 3 AsylV 1).

E. 2.3 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sach­ver­hal­tes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Auf­ent­haltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.

E. 2.4 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Ein­reisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Be­hörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erfor­der­li­chen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Bezie­hungs­nähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch ei­nen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die prak­ti­sche Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit der anderweitigen Schutz­su­che sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmög­lich­keiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen der Schwei­ze­ri­schen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letz­ten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Aus­schlag­gebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutz­bedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sin­ne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Auf­ent­haltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann.

E. 3.1.1 Der Beschwerdeführer machte im vorinstanzlichen Verfahren im We­sentlichen geltend, er stamme aus C._______, D._______ / B._______. 1995 sei er aus B._______ vertrieben worden und habe während sechs Jahren im Dis­trikt E._______ gelebt. 2002 habe er nach B._______ zurückkehren können. Am 2. Ja­nuar 2006 sei er auf dem Weg ins Krankenhaus in F._______ von den Si­cherheitskräften kontrolliert, festgenommen und inhaftiert worden. We­gen seines langen Aufenthalts in E._______ sowie seiner Narben auf seiner lin­ken Wange und dem restlichen Körper sei er der Polizei verdächtig vor­ge­kommen. Während seiner Haft sei er mehrmals gefoltert worden. Es sei ein offizielles Verfahren durchgeführt worden, wobei man ihm nichts habe vorwerfen können. Das Amtsgericht von G._______ habe ihn deshalb für unschuldig erklärt und am 30. Januar 2006 aus der Haft entlassen. Noch heute leide er an den physischen und psychischen Folgen der Fol­ter und sei deswegen in Behandlung. Nach seiner Freilassung habe er an ei­nem Trauma-Projekt einer lokalen Nichtregierungsorganisation teilgenom­men und sein Studium weitergeführt. Seit seiner Freilassung lebe er immer noch in ständiger Angst und fühle sich beobachtet. Er leide an den Verfolgungen und Hausdurchsuchungen, welche in B._______ noch im­mer stattfänden und sei dadurch stark beeinträchtigt. Aus Sicherheitsgrün­den ersuche er deshalb darum, in die Schweiz einreisen zu dürfen. Der Beschwerdeführer gab weiter an, er sei eingeladen gewe­sen, in Colombo an einer Preisverleihung teilzunehmen und selber einen Preis als "Gemeinschaftsanführer" entgegenzunehmen. Er habe jedoch nicht daran teilnehmen können, weil er von den Sicherheitskräften keine Er­laubnis dazu erhalten habe.

E. 3.1.2 In seinen weiteren Eingaben vom 22. Dezember 2009 und vom 30. April 2010 wies der Beschwerdeführer unter anderem auf die allgemeine Lage in Sri Lanka hin. Ausserdem sei seine Identitätskarte konfisziert wor­den, er erhalte keinen Reisepass und könne sein Studium nicht weiter­führen. Ausserdem erklärte er, auf die ihm von der Botschaft gestell­ten Fragen im Schreiben vom 5. Januar 2009 habe er nicht richtig antworten können, da er Angst gehabt habe, dass sein Antwortschreiben vom srilankischen Sicherheitsdienst geöffnet und gelesen werden würde. Weiter führte er aus, nach seiner Rückkehr nach B._______ im Jahr 2002 habe er sich dort frei bewegen und studieren können. Aufgrund der allge­meinen Lage habe er ab 2005 wieder in ständiger Angst ge­lebt, von den Sicherheitskräften erschossen zu werden. Am 2. Januar 2006 sei er auf dem Weg in ein Krankenhaus kontrolliert, verhaftet und ge­foltert worden. Nach seiner Freilassung am 30. Januar 2006 habe er an­gefangen, sich bei sozialen Organisationen zu engagieren. Er habe von den Sicherheitskräften keine Erlaubnis erhalten, von B._______ nach Co­lombo zu reisen, um eine Auszeichnung entgegenzunehmen, die ihm für sein Engagement habe verliehen werden sollen. Ausserdem habe er auch seine Studien nicht weiterführen können.

E. 3.1.3 In seiner Stellungnahme vom 15. Juli 2010 hob der Beschwerde­füh­rer die aktuelle allgemeine Lage in B._______ hervor. Obwohl der Krieg been­det worden sei, herrsche immer noch eine kriegsähnliche Situation in den Nordprovinzen Sri Lankas, so gebe es insbesondere noch immer Entführungen und "Killings".

E. 3.2.1 Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung aus, dass die Pra­xis bei Asylgesuchen aus dem Ausland vorsehe, dass Gesuchsteller von der je­weiligen schweizerischen Vertretung in der Regel zu ihren Asylgrün­den angehört würden. Von dieser allgemeinen Regel könne abgewichen wer­den, wenn dies aus organisatorischen und kapazitätsmässigen Grün­den fak­tisch nicht möglich sei. Sei der Sachverhalt bereits aufgrund der schriftli­chen Eingaben entscheidreif erstellt, könne sich eine Anhörung ebenfalls erübrigen. Bei Anhörungsverzicht sei jedoch das rechtliche Ge­hör zu gewähren (vgl. BVGE 2007/30), was vorliegend erfolgt sei. Unter Ein­bezug des Antwortschreibens des Beschwerdeführers vom 15. Juli 2010 er­achte das BFM die Aktenlage als rechtsgenüglich erstellt.

E. 3.2.2 Das BFM führte weiter aus, gemäss schweizerischer Asylpraxis sei für die Gewährung der Einreise die Gefährdung einer asylsuchenden Per­son im Zeitpunkt der Einreisebewilligung massgebend. Vergangene Verfol­gung sei somit nur dann beachtlich, als sie noch andauere oder kon­krete Hinweise auf eine zukünftige Verfolgung bestehe. Die Bewilli­gung der Einreise in die Schweiz diene nämlich nicht dem Ausgleich vergan­genen Unrechts, sondern solle demjenigen gewährt werden, der aktu­ell des Schutzes des Zufluchtlandes bedürfe. Obschon angenommen werden könne, der Beschwerdeführer sei während seiner Inhaftierung im Ja­nuar 2006 unrechtmässig behandelt worden, diene das schweizerische Asylrecht nicht dem Ausgleich erlittenen Unrechts. Insofern vermöge diese Inhaftierung zum heutigen Zeitpunkt eine Asylgewährung bzw. eine Einreisebewilligung in die Schweiz nicht zu begründen. Zudem liege die Festnahme vier Jahre in der Vergangenheit zurück. Somit bestehe zwi­schen dieser Gefangenschaft und der von ihm gewünschten Einreise in die Schweiz zum jetzigen Zeitpunkt kein genügend enger Kausalzusammen­hang.

E. 3.2.3 Das BFM hielt zudem fest, Befürchtungen, künftig staatlichen Verfol­gungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, seien nur dann einreisebe­achtlich, wenn begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde. Angesichts der zahlreichen Gewaltereignisse der letz­ten Jahre, von denen auch er selbst betroffen gewesen sei, hätten sie (das BFM) Verständnis dafür, dass er Angst vor weiteren Verfolgungsmass­nahmen habe und in die Schweiz einreisen wolle. Den­noch könne seinem Gesuch um Einreise in die Schweiz nicht entspro­chen werden. Vorliegend gelange das BFM zum Schluss, dass der Be­schwerdeführer - bei einer objektivierten Betrachtungsweise - nicht akut gefährdet sei. Belegt werde diese Schlussfolgerung unter anderem da­durch, dass der Magistrate Court in H._______ ihn am 30. Januar 2006 ge­gen Kaution freigesprochen habe. Folglich werde davon ausgegangen, dass keine weiteren Verdachtsmomente gegen ihn vorlägen respektive kein weiteres Verfolgungsinteresse seitens der Behörden gegen ihn bestan­den habe. Es sei anzunehmen, dass die Behörden ihn längst wie­der festgenommen hätten, wenn heute noch ein Verfolgungsinteresse an sei­ner Person bestünde. Es sei insbesondere darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer von einer Festnahme betroffen gewesen sei, als in Teilen Sri Lankas der Krieg zwischen der Regierung und den Liberation Ti­gers of Tamil Eelam (LTTE) gewütet habe. Heute präsentiere sich die Situ­ation aber anders. Der Krieg sei im Mai 2009 mit der Niederlage der LTTE zu Ende gegangen. Damit befinde sich das ganze Land erstmals seit 1983 wieder unter Regierungskontrolle. Auch wenn die Sicherheits- und Menschenrechtslage heute noch nicht gänzlich befriedigend sei, falle auf, dass insbesondere die Anzahl von Gewaltereignissen wie Entführun­gen und "Killings" erheblich zurückgegangen sei. Obwohl der Staat vieles daran setzte, ein Wiedererstarken der LTTE zu verhindern und aktiv nach ehemaligen Mitgliedern der oppositionellen Organisationen suche, habe sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage verbessert.

E. 3.2.4 Das BFM hielt zusammenfassend fest, im Lichte dieser Erwägun­gen komme es zum Schluss, dass der Beschwerdeführer bei einem Verbleib im Heimatland nicht akut gefährdet sei. Seine Furcht vor Verfol­gung sei daher als objektiv nicht begründet im Sinne des Asylgesetzes ein­zustufen. An diesen Erwägungen vermöchten auch die von ihm einge­reichten Dokumente nichts zu ändern, stützten sie doch lediglich seine Vor­bringen, deren Glaubhaftigkeit vorliegend nicht in Frage gestellt werde. Bei offensichtlich fehlender Schutzbedürftigkeit sei darauf zu ver­zichten, auf allfällig vorhandene Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Asyl­vorbringen einzugehen.

E. 3.2.5 Das BFM kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht schutzbedürftig sei im Sinne des Asylgesetzes (Art. 3 AsylG). Daher sei das Asylgesuch abzulehnen und die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen.

E. 3.3 Mit Schreiben vom 18. August 2010 (Eingang bei der Botschaft am 23. August 2010 und Eingang beim BFM am 3. September 2010), wandte sich der Beschwerdeführer erneut an die Schweizer Asylbehörden. Darin er­klärte er, momentan noch an einem Trauma-Programm einer lokalen NGO teilzunehmen, dieses ende aber im Dezember 2010. Danach werde er ohne Beschäftigung sein.

E. 3.4 Mit seiner Rechtsmitteleingabe vom 3. Oktober 2010 erhob der Be­schwerdefüh­rer sinngemäss Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 30. August 2010.

E. 4.1 Das BFM gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass der Beschwerdeführer bei einem Verbleib im Heimatland nicht akut gefährdet sei. Diese Einschätzung des BFM ist nach Durchsicht der Akten vom Bundesverwaltungsgericht zu bestätigen.

E. 4.2 Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei am 2. Januar 2006 kontrolliert, verhaftet und bis am 30. Januar 2006 festgehalten worden, ist als glaubhaft zu erachten. Gleichzeitig ist festzustellen, dass gegen den Be­schwerdeführer ein ordentliches Gerichtsverfahren durchgeführt wurde und er vom Amtsgericht G._______ am 30. Januar 2006 freigesprochen wur­de. Der Beschwerdeführer erklärt zwar, weiter unter grosser Angst zu le­ben, macht aber in keiner Weise geltend, seit seiner Freilassung mit kon­kreten Schwierigkeiten respektive Verfolgungshandlungen konfrontiert ge­wesen zu sein. Bestünde seitens der srilankischen Sicherheitskräfte tat­sächlich ein Verfolgungsinteresse in Bezug auf die Person des Be­schwerdeführers, so wäre es für diese unter den gegebenen Umständen ein Leichtes gewesen, ihn zu finden und erneut festzunehmen.

E. 4.3 Im Übrigen ist nicht in Abrede zu stellen, dass die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka auch nach dem of­fi­ziel­len Ende des mehr als 25 Jahre dauernden Bürgerkrieges im Mai 2009 nach wie vor schlecht ist. Der mit einer vernichtenden Niederlage der LTTE endende Bürgerkrieg hatte verheerende Auswirkungen auf die Zi­vilbevölkerung. Trotz der Beendigung der Kampfhandlungen wird von der Regierung die Meinungs- und Pressefreiheit anhaltend unterdrückt, wes­halb eine objektive Berichterstattung aus Sri Lanka zur aktuellen La­ge nur unter äusserst erschwerten Bedingungen möglich ist. Die weitere Ent­wicklung der allgemeinen Lage in Sri Lanka muss als vollkommen of­fen bezeichnet werden. Insbesondere ist unklar, wie die Regierung mit den ehemaligen Angehörigen und Anhängern der LTTE umgeht bezie­hungs­weise weiter umgehen wird. Trotz der jüngsten Ereignisse und der nach wie vor unsicheren Situation ist jedoch im vorliegenden Fall fest­zu­hal­ten, dass die geschilderten Schwierigkeiten des Beschwerdeführers ge­mäss den geltenden asylrechtlichen Kriterien nicht genügen, um deren Ein­reise in die Schweiz zu bewilligen, wobei die geltend gemachten Pro­ble­me nicht über das hinausgehen dürften, was weite Teile der tamili­schen Bevölkerung in den betroffenen Regionen erleben. Auch die ver­schie­denen vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel sind nicht ge­eignet, einen anderen Schluss herbeizuführen.

E. 4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass zwar angesichts der schwierigen Si­cherheits- und Menschenrechtslage gewisse Behelligungen des Be­schwer­deführers nicht auszuschliessen sind. Diese Schwierigkeiten ver­mö­gen jedoch keine anhaltende Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG zu be­gründen. Das BFM hat somit im Ergebnis zutreffend festgestellt, der Be­schwerdeführer sei nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz zu Recht die Erteilung der Ein­reisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und voll­ständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwer­de ist folglich abzuweisen.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal­tungs­ökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung der Ver­fah­rens­kos­ten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die schweizerische Vertre­tung in Colombo und an das BFM. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Corinne Krüger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7503/2010/wif Urteil vom 2. März 2011 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Corinne Krüger. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, c/o schweizerische Vertretung in Colombo, Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 30. August 2010 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein srilankischer Staatsbürger tamilischer Ethnie aus dem Distrikt B._______, wandte sich mit Schreiben vom 24. Dezember 2008 an die schweizerische Botschaft in Colombo (Eingang am 30. De­zem­ber 2008) und ersuchte sinngemäss um Asyl in der Schweiz. B. Mit Schreiben vom 5. Januar 2009 forderte die Botschaft den Be­schwer­de­führer auf, sein Gesuch mit detaillierten Angaben zu den geltend ge­machten Asylgründen zu ergänzen sowie Beweismittel und Identitäts­pa­pie­re einzureichen. C. Mit Eingabe an die Botschaft vom 29. Januar 2009 machte der Beschwer­de­führer weitere Angaben zu den Gründen seines Asylgesuchs und über­mit­telte Kopien verschiedener Dokumente. D. Die Botschaft verzichtete auf die Durchführung einer Befragung des Be­schwer­deführers und übermittelte mit Schreiben vom 3. März 2009 dem BFM das Asylgesuch und die entsprechenden Dokumente. E. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2009 und vom 30. April 2010 gelangte der Beschwerdeführer erneut an die Botschaft, welche diese am 8. Janu­ar 2010 bzw. am 17. Mai 2010 an das BFM übermittelte. F. Mit Schreiben vom 15. Juni 2010 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, dass es beabsichtige, sein Asylgesuch abzulehnen und ihm die Ein­rei­se in die Schweiz nicht zu bewilligen und gab dem Beschwerdeführer die Gelegenheit, dazu innert 30 Tagen nach Erhalt des Schreibens eine schrift­liche Stellungnahme einzureichen. G. Mit Schreiben vom 15. Juli 2010 (Eingang bei der Botschaft am 21. Juli 2010) nahm der Beschwerdeführer das rechtliche Gehör wahr. Die Bot­schaft übermittelte das Schreiben dem BFM am 22. Juli 2010. H. Mit Schreiben vom 18. August 2010 (Eingang bei der Botschaft am 23. Au­gust 2010 und Eingang beim BFM am 3. September 2010), wandte sich der Beschwerdeführer erneut an die Schweizer Asylbehörden und leg­te diesem diverse medizinische Unterlagen bei. I. Mit Verfügung vom 30. August 2010 verweigerte das BFM dem Be­schwer­deführer die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch vom 24. Dezember 2008 ab. Die Schweizer Botschaft in Colombo über­mit­telte die Verfügung dem Beschwerdeführer am 7. September 2010. J. Mit vom 3. Oktober 2010 datierender und am 13. Oktober 2010 bei der schwei­zerischen Botschaft eingegangener Eingabe focht der Beschwer­de­führer die Verfügung des BFM sinngemäss beim Bundesver­waltungs­ge­richt an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge­hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus­nah­me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs­ge­richt ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be­schwer­de und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Ver­let­zung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt wer­den (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3. Die schweizerische Botschaft in Sri Lanka übermittelte dem Be­schwer­deführer die Verfügung des BFM mit Schreiben vom 7. September 2010, in welchem es ihm auf Englisch erklärte, das BFM habe ihm die Ein­reise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt. Im vor­instanzlichen Aktendossier sind allerdings keine Angaben dazu ent­hal­ten, wann die Übermittlung stattfand. Der Zeitpunkt der Eröffnung der an­ge­fochtenen Verfügung steht nicht eindeutig fest, da auf dem Rückschein der Post das Datum des Empfangsstempels nicht lesbar ist. Angesichts der Tatsache, dass auf dem Rückschein als Versanddatum der Verfügung der 15. September 2010 angegeben ist und die Beschwerde der schwei­ze­rischen Botschaft am 13. Oktober 2010 zuging, steht indessen fest, dass die Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist. 1.4. Die Beschwerde ist in englischer Sprache und somit nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen aus prozessökonomischen Grün­den verzichtet werden, da der Eingabe genügend klar zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer damit sinngemäss die Verfügung des BFM anfocht. 1.5. Die Beschwerde ist somit als frist- und formgerecht eingereicht zu er­achten; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist folglich ein­zutreten. 1.6. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf die Durchführung des Schrif­tenwechsels verzichtet. 2. 2.1. Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei ei­ner schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Be­richt an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). 2.2. Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung auf­gefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Die schweizerische Vertretung überweist dem Bundesamt das Be­fragungsprotokoll oder das schriftliche Asylgesuch sowie weitere zweck­dienliche Unterlagen und einen ergänzenden Bericht, der ihre Be­ur­teilung des Asylgesuchs enthält (Art. 10 Abs. 3 AsylV 1). 2.3. Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sach­ver­hal­tes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Auf­ent­haltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. 2.4. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Ein­reisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Be­hörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erfor­der­li­chen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Bezie­hungs­nähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch ei­nen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die prak­ti­sche Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit der anderweitigen Schutz­su­che sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmög­lich­keiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen der Schwei­ze­ri­schen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letz­ten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Aus­schlag­gebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutz­bedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sin­ne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Auf­ent­haltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. 3. 3.1. 3.1.1. Der Beschwerdeführer machte im vorinstanzlichen Verfahren im We­sentlichen geltend, er stamme aus C._______, D._______ / B._______. 1995 sei er aus B._______ vertrieben worden und habe während sechs Jahren im Dis­trikt E._______ gelebt. 2002 habe er nach B._______ zurückkehren können. Am 2. Ja­nuar 2006 sei er auf dem Weg ins Krankenhaus in F._______ von den Si­cherheitskräften kontrolliert, festgenommen und inhaftiert worden. We­gen seines langen Aufenthalts in E._______ sowie seiner Narben auf seiner lin­ken Wange und dem restlichen Körper sei er der Polizei verdächtig vor­ge­kommen. Während seiner Haft sei er mehrmals gefoltert worden. Es sei ein offizielles Verfahren durchgeführt worden, wobei man ihm nichts habe vorwerfen können. Das Amtsgericht von G._______ habe ihn deshalb für unschuldig erklärt und am 30. Januar 2006 aus der Haft entlassen. Noch heute leide er an den physischen und psychischen Folgen der Fol­ter und sei deswegen in Behandlung. Nach seiner Freilassung habe er an ei­nem Trauma-Projekt einer lokalen Nichtregierungsorganisation teilgenom­men und sein Studium weitergeführt. Seit seiner Freilassung lebe er immer noch in ständiger Angst und fühle sich beobachtet. Er leide an den Verfolgungen und Hausdurchsuchungen, welche in B._______ noch im­mer stattfänden und sei dadurch stark beeinträchtigt. Aus Sicherheitsgrün­den ersuche er deshalb darum, in die Schweiz einreisen zu dürfen. Der Beschwerdeführer gab weiter an, er sei eingeladen gewe­sen, in Colombo an einer Preisverleihung teilzunehmen und selber einen Preis als "Gemeinschaftsanführer" entgegenzunehmen. Er habe jedoch nicht daran teilnehmen können, weil er von den Sicherheitskräften keine Er­laubnis dazu erhalten habe. 3.1.2. In seinen weiteren Eingaben vom 22. Dezember 2009 und vom 30. April 2010 wies der Beschwerdeführer unter anderem auf die allgemeine Lage in Sri Lanka hin. Ausserdem sei seine Identitätskarte konfisziert wor­den, er erhalte keinen Reisepass und könne sein Studium nicht weiter­führen. Ausserdem erklärte er, auf die ihm von der Botschaft gestell­ten Fragen im Schreiben vom 5. Januar 2009 habe er nicht richtig antworten können, da er Angst gehabt habe, dass sein Antwortschreiben vom srilankischen Sicherheitsdienst geöffnet und gelesen werden würde. Weiter führte er aus, nach seiner Rückkehr nach B._______ im Jahr 2002 habe er sich dort frei bewegen und studieren können. Aufgrund der allge­meinen Lage habe er ab 2005 wieder in ständiger Angst ge­lebt, von den Sicherheitskräften erschossen zu werden. Am 2. Januar 2006 sei er auf dem Weg in ein Krankenhaus kontrolliert, verhaftet und ge­foltert worden. Nach seiner Freilassung am 30. Januar 2006 habe er an­gefangen, sich bei sozialen Organisationen zu engagieren. Er habe von den Sicherheitskräften keine Erlaubnis erhalten, von B._______ nach Co­lombo zu reisen, um eine Auszeichnung entgegenzunehmen, die ihm für sein Engagement habe verliehen werden sollen. Ausserdem habe er auch seine Studien nicht weiterführen können. 3.1.3. In seiner Stellungnahme vom 15. Juli 2010 hob der Beschwerde­füh­rer die aktuelle allgemeine Lage in B._______ hervor. Obwohl der Krieg been­det worden sei, herrsche immer noch eine kriegsähnliche Situation in den Nordprovinzen Sri Lankas, so gebe es insbesondere noch immer Entführungen und "Killings". 3.2. 3.2.1. Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung aus, dass die Pra­xis bei Asylgesuchen aus dem Ausland vorsehe, dass Gesuchsteller von der je­weiligen schweizerischen Vertretung in der Regel zu ihren Asylgrün­den angehört würden. Von dieser allgemeinen Regel könne abgewichen wer­den, wenn dies aus organisatorischen und kapazitätsmässigen Grün­den fak­tisch nicht möglich sei. Sei der Sachverhalt bereits aufgrund der schriftli­chen Eingaben entscheidreif erstellt, könne sich eine Anhörung ebenfalls erübrigen. Bei Anhörungsverzicht sei jedoch das rechtliche Ge­hör zu gewähren (vgl. BVGE 2007/30), was vorliegend erfolgt sei. Unter Ein­bezug des Antwortschreibens des Beschwerdeführers vom 15. Juli 2010 er­achte das BFM die Aktenlage als rechtsgenüglich erstellt. 3.2.2. Das BFM führte weiter aus, gemäss schweizerischer Asylpraxis sei für die Gewährung der Einreise die Gefährdung einer asylsuchenden Per­son im Zeitpunkt der Einreisebewilligung massgebend. Vergangene Verfol­gung sei somit nur dann beachtlich, als sie noch andauere oder kon­krete Hinweise auf eine zukünftige Verfolgung bestehe. Die Bewilli­gung der Einreise in die Schweiz diene nämlich nicht dem Ausgleich vergan­genen Unrechts, sondern solle demjenigen gewährt werden, der aktu­ell des Schutzes des Zufluchtlandes bedürfe. Obschon angenommen werden könne, der Beschwerdeführer sei während seiner Inhaftierung im Ja­nuar 2006 unrechtmässig behandelt worden, diene das schweizerische Asylrecht nicht dem Ausgleich erlittenen Unrechts. Insofern vermöge diese Inhaftierung zum heutigen Zeitpunkt eine Asylgewährung bzw. eine Einreisebewilligung in die Schweiz nicht zu begründen. Zudem liege die Festnahme vier Jahre in der Vergangenheit zurück. Somit bestehe zwi­schen dieser Gefangenschaft und der von ihm gewünschten Einreise in die Schweiz zum jetzigen Zeitpunkt kein genügend enger Kausalzusammen­hang. 3.2.3. Das BFM hielt zudem fest, Befürchtungen, künftig staatlichen Verfol­gungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, seien nur dann einreisebe­achtlich, wenn begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde. Angesichts der zahlreichen Gewaltereignisse der letz­ten Jahre, von denen auch er selbst betroffen gewesen sei, hätten sie (das BFM) Verständnis dafür, dass er Angst vor weiteren Verfolgungsmass­nahmen habe und in die Schweiz einreisen wolle. Den­noch könne seinem Gesuch um Einreise in die Schweiz nicht entspro­chen werden. Vorliegend gelange das BFM zum Schluss, dass der Be­schwerdeführer - bei einer objektivierten Betrachtungsweise - nicht akut gefährdet sei. Belegt werde diese Schlussfolgerung unter anderem da­durch, dass der Magistrate Court in H._______ ihn am 30. Januar 2006 ge­gen Kaution freigesprochen habe. Folglich werde davon ausgegangen, dass keine weiteren Verdachtsmomente gegen ihn vorlägen respektive kein weiteres Verfolgungsinteresse seitens der Behörden gegen ihn bestan­den habe. Es sei anzunehmen, dass die Behörden ihn längst wie­der festgenommen hätten, wenn heute noch ein Verfolgungsinteresse an sei­ner Person bestünde. Es sei insbesondere darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer von einer Festnahme betroffen gewesen sei, als in Teilen Sri Lankas der Krieg zwischen der Regierung und den Liberation Ti­gers of Tamil Eelam (LTTE) gewütet habe. Heute präsentiere sich die Situ­ation aber anders. Der Krieg sei im Mai 2009 mit der Niederlage der LTTE zu Ende gegangen. Damit befinde sich das ganze Land erstmals seit 1983 wieder unter Regierungskontrolle. Auch wenn die Sicherheits- und Menschenrechtslage heute noch nicht gänzlich befriedigend sei, falle auf, dass insbesondere die Anzahl von Gewaltereignissen wie Entführun­gen und "Killings" erheblich zurückgegangen sei. Obwohl der Staat vieles daran setzte, ein Wiedererstarken der LTTE zu verhindern und aktiv nach ehemaligen Mitgliedern der oppositionellen Organisationen suche, habe sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage verbessert. 3.2.4. Das BFM hielt zusammenfassend fest, im Lichte dieser Erwägun­gen komme es zum Schluss, dass der Beschwerdeführer bei einem Verbleib im Heimatland nicht akut gefährdet sei. Seine Furcht vor Verfol­gung sei daher als objektiv nicht begründet im Sinne des Asylgesetzes ein­zustufen. An diesen Erwägungen vermöchten auch die von ihm einge­reichten Dokumente nichts zu ändern, stützten sie doch lediglich seine Vor­bringen, deren Glaubhaftigkeit vorliegend nicht in Frage gestellt werde. Bei offensichtlich fehlender Schutzbedürftigkeit sei darauf zu ver­zichten, auf allfällig vorhandene Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Asyl­vorbringen einzugehen. 3.2.5. Das BFM kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht schutzbedürftig sei im Sinne des Asylgesetzes (Art. 3 AsylG). Daher sei das Asylgesuch abzulehnen und die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen. 3.3. Mit Schreiben vom 18. August 2010 (Eingang bei der Botschaft am 23. August 2010 und Eingang beim BFM am 3. September 2010), wandte sich der Beschwerdeführer erneut an die Schweizer Asylbehörden. Darin er­klärte er, momentan noch an einem Trauma-Programm einer lokalen NGO teilzunehmen, dieses ende aber im Dezember 2010. Danach werde er ohne Beschäftigung sein. 3.4. Mit seiner Rechtsmitteleingabe vom 3. Oktober 2010 erhob der Be­schwerdefüh­rer sinngemäss Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 30. August 2010. 4. 4.1. Das BFM gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass der Beschwerdeführer bei einem Verbleib im Heimatland nicht akut gefährdet sei. Diese Einschätzung des BFM ist nach Durchsicht der Akten vom Bundesverwaltungsgericht zu bestätigen. 4.2. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei am 2. Januar 2006 kontrolliert, verhaftet und bis am 30. Januar 2006 festgehalten worden, ist als glaubhaft zu erachten. Gleichzeitig ist festzustellen, dass gegen den Be­schwerdeführer ein ordentliches Gerichtsverfahren durchgeführt wurde und er vom Amtsgericht G._______ am 30. Januar 2006 freigesprochen wur­de. Der Beschwerdeführer erklärt zwar, weiter unter grosser Angst zu le­ben, macht aber in keiner Weise geltend, seit seiner Freilassung mit kon­kreten Schwierigkeiten respektive Verfolgungshandlungen konfrontiert ge­wesen zu sein. Bestünde seitens der srilankischen Sicherheitskräfte tat­sächlich ein Verfolgungsinteresse in Bezug auf die Person des Be­schwerdeführers, so wäre es für diese unter den gegebenen Umständen ein Leichtes gewesen, ihn zu finden und erneut festzunehmen. 4.3. Im Übrigen ist nicht in Abrede zu stellen, dass die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka auch nach dem of­fi­ziel­len Ende des mehr als 25 Jahre dauernden Bürgerkrieges im Mai 2009 nach wie vor schlecht ist. Der mit einer vernichtenden Niederlage der LTTE endende Bürgerkrieg hatte verheerende Auswirkungen auf die Zi­vilbevölkerung. Trotz der Beendigung der Kampfhandlungen wird von der Regierung die Meinungs- und Pressefreiheit anhaltend unterdrückt, wes­halb eine objektive Berichterstattung aus Sri Lanka zur aktuellen La­ge nur unter äusserst erschwerten Bedingungen möglich ist. Die weitere Ent­wicklung der allgemeinen Lage in Sri Lanka muss als vollkommen of­fen bezeichnet werden. Insbesondere ist unklar, wie die Regierung mit den ehemaligen Angehörigen und Anhängern der LTTE umgeht bezie­hungs­weise weiter umgehen wird. Trotz der jüngsten Ereignisse und der nach wie vor unsicheren Situation ist jedoch im vorliegenden Fall fest­zu­hal­ten, dass die geschilderten Schwierigkeiten des Beschwerdeführers ge­mäss den geltenden asylrechtlichen Kriterien nicht genügen, um deren Ein­reise in die Schweiz zu bewilligen, wobei die geltend gemachten Pro­ble­me nicht über das hinausgehen dürften, was weite Teile der tamili­schen Bevölkerung in den betroffenen Regionen erleben. Auch die ver­schie­denen vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel sind nicht ge­eignet, einen anderen Schluss herbeizuführen. 4.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass zwar angesichts der schwierigen Si­cherheits- und Menschenrechtslage gewisse Behelligungen des Be­schwer­deführers nicht auszuschliessen sind. Diese Schwierigkeiten ver­mö­gen jedoch keine anhaltende Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG zu be­gründen. Das BFM hat somit im Ergebnis zutreffend festgestellt, der Be­schwerdeführer sei nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz zu Recht die Erteilung der Ein­reisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.

5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und voll­ständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwer­de ist folglich abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal­tungs­ökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung der Ver­fah­rens­kos­ten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die schweizerische Vertre­tung in Colombo und an das BFM. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Corinne Krüger Versand: