Visum aus humanitären Gründen (VrG)
Sachverhalt
A. Nachdem der Beschwerdeführer mit der Schweizer Botschaft in Colombo (nachfolgend: Botschaft) Kontakt aufgenommen hatte, begab er sich im Herbst 2014 zu einem Gespräch dorthin. Dabei wurde ihm mitgeteilt, dass er aufgrund seiner nahen Verbindungen zu anderen europäischen Ländern wahrscheinlich nicht auf ein humanitäres Visum der Schweiz angewiesen sei und im Gegensatz zu England keinen direkten Bezug zur Schweiz habe. In der Folge informierte er die Botschaft regelmässig über neue Vorkommnisse. B. Am 24. November 2014 erhielt die Botschaft einen Fax, in welchem der Beschwerdeführer sich für die Visa und die Möglichkeit, in der Schweiz vor- übergehend Schutz zu finden, bedankte. Er hatte beim VFS (Global Services Pvt Ltd) und der Visasektion für sich, seine Mutter und die Mitarbeiterin und Journalistin B._______ (nachfolgend: Mitarbeiterin) Touristenvisa beantragt und erhalten. Diese wurden in der Folge wegen "Migrationsgefahr" storniert, und der Beschwerdeführer, welcher sich bereits am Flughafen befand, an der Ausreise gehindert. C. Am 1. Dezember 2014 stellten der Beschwerdeführer, seine Mutter und die Mitarbeiterin Anträge für humanitäre Visa. Der Beschwerdeführer legte in seiner schriftlichen Begründung im Wesentlichen Folgendes dar: Er sei Journalist und habe seit 2012 seine eigene Zeitung, (...). Gleichzeitig sei er für die Demokratische Partei Sarath Fonsekas politisch tätig gewesen. Bereits im Jahr 2007 habe er Todesdrohungen erhalten, da er regierungsfeindliche Artikel geschrieben habe. Am (...) sei sein Parteibüro verwüstet worden. Diesen Vorfall habe er bei der Polizei und bei verschiedenen NGOs sowie dem Parteiführer Fonseka angezeigt. Am (...) seien vier unbekannte Personen an seinem Arbeitsplatz erschienen, hätten ihn ausgefragt und sowohl ihn als auch seine ebenfalls anwesende Mitarbeiterin geschlagen. Daraufhin habe er die Medien informiert, dass (...). Am (...) seien Personen bei ihm zu Hause erschienen und hätten nach ihm gefragt. Danach sei er weiterhin telefonisch bedroht und aufgefordert worden, sich der Partei des Präsidenten anzuschliessen. Ausserdem seien ihm immer wieder politische Positionen angeboten worden, damit (...). Ferner sei er mit Gewalt zur Teilnahme an (...). Der Beschwerdeführer reichte mit den Anträgen für humanitäre Visa zahlreiche Dokumente zu den Akten, die meisten in Kopie: Pässe von ihm, seiner Mutter und seiner Mitarbeiterin; verschiedene Ausweise; Visitenkarten; sri-lankische Zeitungsartikel (ohne Übersetzung); eine Seite eines Telefonbuches, auf welcher das (...) erscheint; ein Affidavit bezüglich des Umstands, dass der Beschwerdeführer teilweise den Namen seines Vaters nutze, vom 9. August 2005; ein Dankesschreiben der ehemaligen Präsidentin Chandrika Bandaranaike Kumaratunga an die Mutter des Beschwerdeführers vom 30. Juni 2004; Auszüge aus dem Geburtsregister betreffend ihn und seine Mutter (mit Übersetzung). D. Am 14. Dezember 2014 überwies die Botschaft die Gesuche zusammen mit einer Stellungnahme an die Vorinstanz. E. Mit undatierter Formularverfügung (eröffnet am 24. Dezember 2014) verweigerte die Botschaft die Ausstellung der beantragten Visa. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Absicht der Gesuchstellenden, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bei Ablauf der Visa zu verlassen, könne nicht sichergestellt werden, die geltend gemachte Bedrohung sei nicht genügend konkret und es bestehe die Möglichkeit, in einem sicheren Drittstaat Schutz zu finden. F. Am 28. Dezember 2014 erhob der Beschwerdeführer für sich, seine Mutter und seine Mitarbeiterin Einsprache gegen diesen Entscheid. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, die politische Situation sei unabhängig vom Ausgang der Wahlen untragbar, da Präsident Rajapaksa eine Niederlage nicht akzeptieren würde. Er (Beschwerdeführer) halte sich mit seiner Mutter und seiner Mitarbeiterin nach wie vor versteckt in einem Hotel auf, da sie in ständiger Gefahr seien. Die Eingabe wird vom Beschwerdeführer mit umfangreichen Beweismitteln untermauert, darunter verschiedene ältere Schreiben von ihm, in welchen er die allgemeine politische Lage und seine Befürchtungen für die Zukunft darlegt. Insbesondere geht er auf die Wahlen und illegalen Taktiken des Präsidenten ein, mit welchen dieser seine Wiederwahl sicherzustellen versuche. Ferner wurden folgende Beweismittel zu den Akten gereicht, wiederum meist Kopien: je ein neues Antragsformular "Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums" vom 28. Dezember 2014 betreffend ihn und seine Mutter; Pässe; Visitenkarten und Ausweise; frühere Eingaben des Beschwerdeführers an die Botschaft, datiert zwischen 1. und 29. Dezember 2014 bzw. teilweise undatiert; vom Beschwerdeführer verfasste Artikel; verschiedene Schreiben betreffend seine politische Tätigkeit, mit Übersetzung; zwei Schreiben vom 15. und 24. Dezember 2014 mit Übersetzung betreffend Unterstützung von Maithripala Sirisena; ein Schreiben des Beschwerdeführers an den Commissioner of Elections betreffend Drohungen vom 28. Dezember 2014; auf Singhalesisch verfasste Schreiben ohne Übersetzung; Zeitungsartikel, in denen der Beschwerdeführer erwähnt wird (mit Übersetzung); ein "Kandidatenausweis" vom 24. Februar 2014; Auszüge aus Polizeirapporten betreffend Aussagen des Beschwerdeführers und Anzeigen von ihm bei verschiedenen Stellen (z.T. mit Übersetzung; teilweise unleserlich); die Übersetzung eines undatierten, an die Presse gerichteten Schreibens, mit welchem der Beschwerdeführer darüber informiert, (...); Arztberichte und Rezepte (z.T. unleserlich); ein als "Newspaper Ordinance" betiteltes Dokument ohne direkten Bezug zum Beschwerdeführer; eine Einladung an eine Konferenz vom 8. Mai 2012; eine Bestätigung der Sri Lanka Working Journalists Association betreffend den Beschwerdeführer vom 14. Mai 2009; weitere in Singhalesisch abgefasste oder unleserliche Dokumente. G. Mit Verfügung vom 21. Januar 2015 wies die Vorinstanz die Einsprache vom 28. Dezember 2014 betreffend den Beschwerdeführer, seine Mutter sowie seine Mitarbeiterin ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Einsprache sei sehr allgemein abgefasst und enthalte keine Hinweise auf eine unmittelbare Gefahr. Es sei zwar unter Berücksichtigung der allgemeinen politischen Lage und der bestehenden Spannungen nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer gefährdet sein könnte, wenn er seine Tätigkeit als Journalist weiterhin ausübe. Aber zurzeit bestehe gemäss Akten keine konkrete Gefährdung. Das Gesetz sehe die Erteilung eines humanitären Visums nur vor, wenn sich jemand in unmittelbarer Gefahr für sein Leben befinde. Beim Beschwerdeführer liege keine besondere Notsituation vor, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines ordentlichen Schengenvisums für einen bewilligungsfreien Aufenthalt wie auch eines humanitären Visums seien nicht erfüllt. Die Vertretung habe die Ausstellung der Einreisevisa somit zu Recht verweigert. H. Am 28. Januar 2015 liess die Botschaft dem SEM eine ergänzende Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. Januar 2015 zukommen. Darin informiert er - soweit lesbar und verständlich - über ein Interview, welches er mit Kriminellen geführt und aufgezeichnet habe, und in welchem diese Aussagen im Zusammenhang mit der früheren Präsidentin, Chandrika Bandaranaike Kumaratungaan, gemacht hätten. Er sei bedroht und aufgefordert worden, diese Aufzeichnung herauszugeben. Ferner beschreibt er erneut seine schwierige Situation in Sri Lanka. I. Mit englischsprachiger Eingabe vom 5. Februar 2015 reichte der Beschwerdeführer für sich, seine Mutter und seine Mitarbeiterin Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 21. Januar 2015 ein und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben und die Visagesuche seien gutzuheissen. Die Beschwerde wurde mit Begleitschreiben der Botschaft vom 9. Februar 2015 an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt, wo sie am 12. Februar 2015 einging. Der Beschwerdeführer begründete seine Eingabe im Wesentlichen mit den bereits dargelegten Vorbringen. Als Politiker, Herausgeber einer Zeitung und Journalist sei sein Leben in Sri Lanka bedroht. Er, seine Mutter und seine Mitarbeiterin hätten ihre Unterkunft mehrmals wechseln müssen, um ihr Leben zu retten. Es bleibe ihnen somit nichts anderes übrig, als das Land zu verlassen. Auf Beschwerdeebene reichte er Kopien seiner Korrespondenz mit der Botschaft, datiert zwischen dem 25. September 2014 und dem 4. Februar 2015, zu den Akten. Darin bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen dasselbe vor wie bereits in seiner schriftlichen Begründung des Visumsantrages. Ferner legt er dar, es sei sicher, dass die Regierung die Macht nach den Wahlen nicht abgeben und in der Stadt Colombo Gewalt ausbrechen werde. Er selber, seine Mutter und seine Mitarbeiterin würden sich in einem Hotel aufhalten, ohne dieses je verlassen zu können. Sie würden von Freunden versorgt, was aber längerfristig nicht möglich sei. In - grösstenteils undatierten - Schreiben schildert er die politische Lage in Sri Lanka vor den Wahlen sowie seine Situation. Es gebe Gerüchte, wonach der Kandidat Sirisena am Tag der Wahlen zurücktreten würde. Ferner reichte der Beschwerdeführer - neben verschiedenen, bereits bei der Vorinstanz eingereichten Beweismitteln - Kopien weiterer Dokumente zu den Akten: Drei Dokumente betreffend die Touristenvisa vom 18. November 2014; Flugreservationen vom 24. und 25. November 2014; Annullierung der Touristenvisa betreffend die Mutter und die Mitarbeiterin; zwei Formulare bezüglich Verweigerung von humanitären Visa (undatiert); die erste Seite der vorinstanzlichen Verfügung vom 21. Januar 2015 mit dem entsprechenden Übermittlungsschreiben der Botschaft vom 5. Februar 2015; Kopien von verschiedenen Ausweisen des Beschwerdeführers; Passkopien des Beschwerdeführers, seiner Mutter und seiner Mitarbeiterin; die offizielle Registrierung des (...) des Beschwerdeführers; Seite 5 des (...), Ausgabe Juli 2013; Korrespondenz des Beschwerdeführers mit Vertretern des UN Hochkommissariats für Flüchtlinge (UNHCR) bezüglich seine Beschwerde dort (undatiert); Kopien von Fotografien, betitelt mit "Democratic Party Poster Campaign"; ein Ausdruck eines Online-Artikels ("UN Human Rights Chief urged to visit Sri Lanka: TGTE" vom 26. Januar 2015); Eine Bestätigung der Human Rights Commission of Sri Lanka (HRC) hinsichtlich Registrierung einer Beschwerde vom 30. Dezember 2014; eine Aufforderung der HRC zur Einreichung weiterer Informationen vom 1. Oktober 2014; eine Formularbeschwerde beim HRC vom 12. Oktober 2014 betreffend einen Vorfall vom 27. September 2014; ein Schreiben vom 1. Dezember 2014 (Adressat unbekannt); ein an die Botschaft adressiertes Schreiben vom 7. Januar 2014 betreffend illegale Abstimmungsurnen; ein weiteres an die Botschaft gerichtetes Schreiben vom 16. Januar 2015, gemäss welchem der Beschwerdeführer trotz positiven Ausgangs der Wahlen weiterhin bedroht werde; ein Schreiben vom 15. Dezember 2014 mit Übersetzung, mit welchem der Beschwerdeführer über geplante Treffen informiert wird, an denen der Kandidat Sirisena teilnehmen werde; zwei Schreiben sowie ein Plakat betreffend Einsetzung des Beschwerdeführers als "Coordinating Officer of the Election Campaign" für Sirisena vom 24. Dezember 2014; ein an den "Commissioner of Elections" gerichtetes Schreiben des Beschwerdeführers vom 28. Dezember 2014, in welchem er diesen über die gegen ihn ausgesprochenen Drohungen informiert; ein Schreiben vom 5. Januar 2015, in welchem der Beschwerdeführer die Botschaft über seine Tätigkeit für Sirisena informiert; ein Schreiben vom 18. Januar 2015 (Adressat unbekannt) betreffend andauernde telefonische Drohungen; verschiedene nicht adressierte Schreiben, datiert zwischen dem 25. Januar und dem 6. Februar 2015, in welchen er im Wesentlichen die politische Entwicklung in Sri Lanka beschreibt (teilweise kaum lesbar); eine Ausgabe des (...) vom März 2012. J. Mit Schreiben vom 23. Februar 2015 übermittelte die Botschaft weitere Korrespondenz des Beschwerdeführers und informierte darüber, dass sich dieser zurzeit in Nepal aufhalte. Folgende Dokumente wurden vom Beschwerdeführer eingereicht: ein handschriftliches, unleserliches, undatiertes Schreiben; Kopien von Schreiben des UNHCR Katmandu vom 16. und 17. Februar 2015, in welchen bestätigt wird, dass die Asylgesuche des Beschwerdeführers, der Mutter und der Mitarbeiterin dort in Behandlung seien; ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 19. Februar 2015, in welchem er über die Situation in Nepal und den Zustand der Mutter berichtet. K. Mit Schreiben vom 4. März 2015 informierte die Botschaft über weitere Entwicklungen im Verfahren. Der Beschwerdeführer habe der Botschaft gegenüber regelmässig berichtet über den sich verschlechternden Gesundheitszustand seiner Mutter, welche am (...) verstorben sei. Er mache auf Postern sie (Schweizer Botschaft in Sri Lanka) und das UNHCR in Nepal verantwortlich für deren Tod. Anfang März 2015 hätten sich der Beschwerdeführer und die Mitarbeiterin in Katmandu abgemeldet und seien mutmasslich nach Sri Lanka zurückgekehrt. L. Mit Zwischenverfügung vom 17. März 2015 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, innert Frist eine Vollmacht seiner Mitarbeiterin nachzureichen sowie den aktuellen Aufenthaltsort mitzuteilen. M. Am 30. März 2015 leitete die Botschaft eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers weiter, welche folgende Dokumente (in Kopie) umfasst: an die Botschaft gerichtetes Schreiben (Fax vom 9. Oktober 2014) in Singhalesisch mit der Bitte um Übersetzung; bereits bekanntes Schreiben des Beschwerdeführers vom 19. Februar 2015; eine Todesanzeige des (...) in Katmandu betreffend die Mutter; eine Bestätigung des UNHCR in Nepal vom 26. Februar 2015 hinsichtlich Rückzugs der Asylgesuche; ein Schreiben der Metropolitan Police in Katmandu zum Transport des Leichnams; Schreiben des (...) in Katmandu, betreffend Krankenversicherung, sowie ein weiteres Dokument des Hospitals, zwei Schreiben des (...) in Colombo vom 16. und 18. März 2015 (wahrscheinlich Rezepte für Medikamente). N. Mit Schreiben vom 21. April 2015 teilte die Botschaft die neue Kontaktadresse des Beschwerdeführers mit. O. In einer E-mail vom 22. April 2015 informierte die Botschaft das Bundesverwaltungsgericht, dass der Beschwerdeführer ihr nach wie vor Faxe zukommen lasse, in denen er ihr die Schuld am Tod der Mutter zuweise. Zudem wurde ein auf Lanka News Web veröffentlichter Artikel weitergeleitet, welcher diese Anschuldigungen sowie Informationen über die Situation des Beschwerdeführers enthält. P. Am 8. Mai 2015 leitete die Botschaft eine Eingabe vom 21. April 2015 an das Bundesverwaltungsgericht weiter. Darin legt der Beschwerdeführer im Wesentlichen dar, er wisse, dass der ehemalige Präsident Rajapaksa wieder an die Macht kommen und die Regierung sich nach August 2015 verändern werde.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Darunter fallen unter anderem Einspracheentscheide des SEM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 2 Die vorinstanzliche Verfügung betrifft neben dem Beschwerdeführer auch seine Mutter und die Mitarbeiterin. Er erhebt die Beschwerde denn auch im Namen dieser beiden Personen. Da die Mutter jedoch am (...) verstorben ist, ist das Verfahren in Bezug auf sie als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Betreffend die Mitarbeiterin ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 17. März 2015 (eröffnet am 16. April 2015) aufgefordert wurde, innert Frist eine Vollmacht nachzureichen, unter der Androhung, im Unterlassungsfall werde bezüglich die Mitarbeiterin auf die Beschwerde nicht eingetreten. Nachdem innert Frist beim Gericht keine Vollmacht eingegangen ist, ist bezüglich diese auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3.1 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und abgesehen von der nachfolgenden Einschränkung formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 Abs.1 VwVG). 3.2 Die Beschwerde wurde in englischer Sprache und somit nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung oder auf die Einholung einer Übersetzung kann indessen aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss verzichtet werden, da der Eingabe des Beschwerdeführers genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind.
E. 4 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die vorliegend angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2015/5 E. 2).
E. 5 Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 e contrario VwVG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 6.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.).
E. 6.2 Mit dem Schengen-Assoziierungsabkommen hat die Schweiz das Schengen-Recht übernommen. Dieses schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für die Einreise beziehungsweise die Erteilung von Visa aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, Angehörigen von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind (sog. Drittstaatsangehörige) die Einreise beziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Dadurch werden die nationalstaatlichen Befugnisse in Bezug auf die Bewilligung der Einreise und die Erteilung von Visa eingeschränkt. Das AuG (SR 142.20) und seine Ausführungsverordnungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als das Schengen-Recht keine abweichenden Bestimmungen enthält (Art. Abs. 2-5 AuG).
E. 6.3 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungsweise den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ob sie darüber hinaus ein Visum benötigen, bestimmt sich nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2011 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige für den Erhalt eines Schengen-Visums den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [SGK], ABl. L 105 vom 14. April 2006, S. 1-32 [geändert durch Art. 2 der Verordnung {EU} Nr. 265/2010 vom 25. März 2010, ABl. L. 85 vom 31. März 2010, S. 1-4]; Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c und Art. 21 Abs. 1 Visakodex, Abl. L. 243 vom 15. September 2009, S. 1-58).
E. 6.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex).
E. 7.1 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend das Stellen von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher Verfolgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen vorsprechen und um Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des SEM ein Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV). In seiner Botschaft (BBl 2010 4455 ff.) zur genannten Gesetzesänderung hat der Bundesrat auf die Visumserteilung aus humanitären Gründen verschiedentlich Bezug genommen; am 28. September 2012 hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) in Absprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) die Weisung Nr. 322.126 "Visumsantrag aus humanitären Gründen" erlassen. Am 25. Februar 2014 erliess das BFM (heute SEM) eine überarbeitete Version dieser Weisung (Nr. 322.123). Sobald sich der Inhaber eines Visums aus humanitären Gründen in der Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch einreichen. Falls er das unterlässt, hat er die Schweiz nach drei Monaten wieder zu verlassen.
E. 7.2 Der Begriff "humanitäre Gründe" ist weder in den Normen des Schengener Grenzkodex noch in der VEV näher bestimmt. In der genannten Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes umschreibt der Bundesrat jedoch in genügend konkretisierender Weise, dass die Einreise in die Schweiz durch eine Visumserteilung aus humanitären Gründen bewilligt werden könne, wenn im Einzelfall offensichtlich davon ausgegangen werden müsse, dass die betroffene Person im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sei. Die betroffene Person müsse sich in einer besonderen Notsituation befinden, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache und es rechtfertige, ihr, im Gegensatz zu anderen Personen, ein Einreisevisum zu erteilen. Dies könne etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Visumsgesuch sei unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen (vgl. BBl. 2010, S. 4468, 4472 und insbesondere 4490). Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Diese Ausführungen finden ihren Niederschlag auch in der entsprechenden Weisung Nr. 322.123 des SEM vom 25. Februar 2014. Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumsverfahren noch restriktiver als bei den Auslandgesuchen, bei denen Einreisebewilligungen bereits nur sehr zurückhaltend erteilt wurden (vgl. zur entsprechenden Praxis BVGE 2011/10 E. 3.3, BVGE 2015/5 E. 4.1). Auf diesen Umstand hatte auch der Bundesrat in der Botschaft vom 26. Mai 2010 hingewiesen (vgl. BBl a.a.O. S. 4468, 4490).
E. 8 Der Beschwerdeführer reichte mit seiner am 30. März 2015 durch die Botschaft übermittelten Eingabe die Kopie eines Schreibens in singhalesischer Sprache zu den Akten, mit der Bitte um Übersetzung. In Anbetracht des grossen Umfangs seiner Eingaben, sowie des Umstandes, dass es sich beim besagten Schreiben nicht um eine neue Eingabe handelt, sondern diese der Botschaft am 9. Oktober 2014 zugestellt wurde, ist nicht davon auszugehen, dass dieses Dokument eine derartige Relevanz aufweist, um am Ausgang des Verfahrens etwas ändern zu können. Ausserdem hat sich der Beschwerdeführer, welcher die englische Sprache offensichtlich beherrscht, nicht veranlasst gesehen, eine Erklärung zu diesem Dokument abzugeben. Da es sich ferner um eine Kopie eines von Hand verfassten Schreibens handelt, hat dieses ohnehin nur geringen Beweiswert. Entsprechend wird auf die Übersetzung dieses Dokuments verzichtet.
E. 9.1 In seinem Gesuch vom 1. Dezember 2014, seiner Einsprache vom 28. Dezember 2014 sowie seiner Beschwerde vom 5. Februar 2015 ersucht der Beschwerdeführer um Erteilung eines humanitären Visums. Er macht dazu geltend, er sei in Sri Lanka nicht sicher, da er als Journalist regierungskritische Artikel verfasst habe, ausserdem politisch in der Opposition tätig gewesen sei und schliesslich (...). Er sei deshalb wiederholt bedroht worden und müsse sich versteckt halten.
E. 9.2 Im Beschwerdeverfahren wird nicht bestritten, dass die vom SEM in seinem Einspracheentscheid dargelegten Voraussetzungen für die Erteilung eines Schengen-Visums nicht gegeben sind; namentlich werden keine stichhaltigen Argumente dargelegt, die die Einschätzung in Frage stellen würden, eine Wiederausreise des Beschwerdeführers aus dem Schengenraum vor Ablauf der Visumsfrist sei nicht gewährleistet. Im Gegenteil ersucht der Beschwerdeführer um Schutz vor Gefährdung in seinem Heimatland. Er ficht die Verweigerung eines Visums aus humanitären Gründen an und bestreitet sinngemäss die vorinstanzliche Einschätzung, er habe keine akute Gefährdung seiner Person aufzuzeigen vermocht.
E. 10.1 Nach eingehender Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM das Gesuch um Erteilung eines humanitären Visums zu Recht abgelehnt hat.
E. 10.2 Im unter BVGE 2011/24 publizierten Länderurteil betreffend Sri Lanka wurden diverse Personenkreise definiert, die heute trotz der verbesserten Sicherheitslage seit Beendigung des militärischen Konflikts im Mai 2009 immer noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Journalisten und andere in der Medienbranche tätige Personen, welche für Berichte über heikle Themen verantwortlich zeichnen. Diese unterliegen nach wie vor der von der sri-lankischen Regierung verfolgten Repressionspolitik gegenüber regimekritischen Gegnern. Eine weitere Risikogruppe stellen gemäss diesem Urteil politische Anhänger des Ex-Generals Fonseka dar.
E. 10.3 Der Beschwerdeführer belegt seine Tätigkeit als Journalist wie auch seine politischen Aktivitäten mit zahlreichen Beweismitteln. Zudem macht er in diesem Zusammenhang diverse Vorfälle (telefonische und persönliche Drohungen, Zerstörung seines Parteibüros) geltend. Jedoch kann aus diesen Vorbringen - wie nachfolgend aufgeführt - nicht auf eine aktuelle, unmittelbare Gefährdung seiner Person geschlossen werden.
E. 10.4 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen Journalisten und Oppositionellen, der seinen Angaben zufolge vom ehemaligen Präsidenten Rajapaksa beziehungsweise diesem nahe stehenden Personen wiederholt durch Gewalt und Drohungen zum Schweigen oder zum Übertritt zu dessen Partei gebracht werden sollte. Abgesehen von einem vom Beschwerdeführer erwähnten Ereignis im Jahr 2007 konzentrierten sich die Drohungen schwergewichtig auf die Zeit vor den letzten Präsidentschaftswahlen vom 8. Januar 2015. Es ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit und seiner Person im Vorfeld der Wahlen in den Fokus des ehemaligen Präsidenten geraten und von dessen Entourage unter Druck gesetzt worden ist. Wie bereits von der Vorinstanz festgestellt worden ist, hat möglicherweise aufgrund der damaligen allgemeinen politischen Lage und der bestehenden politischen Spannungen eine gewisse Gefährdung vorgelegen. Ob diese zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung genügend konkret gewesen ist, erscheint zweifelhaft, kann an dieser Stelle jedoch offengelassen werden. Vorliegend ist abzuklären, ob der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt einer unmittelbaren Gefährdung, die die Ausstellung eines humanitären Visums begründen könnte, ausgesetzt ist. Der Beschwerdeführer hat in der Vergangenheit die Botschaft stets über seine Situation auf dem Laufenden gehalten. In der Zeit unmittelbar vor den Wahlen hat er sich in kurzen Intervallen an die Botschaft gewendet. Nach den Wahlen hat die Häufigkeit abgenommen und die letzte, dem Gericht bekannte Eingabe des Beschwerdeführers datiert vom 21. April 2015. In seinen Schreiben bezieht er sich hauptsächlich auf die politische Situation in der Zeit kurz vor den Wahlen und seine Einschätzung, wonach der damalige Präsident Rajapaksa die Macht unmöglich abgeben werde. Diese Beurteilung hat sich nicht bewahrheitet. Rajapaksa hat seine Niederlage unmittelbar nach den Wahlen anerkannt ist und ist am 9. Januar 2015 aus dem Amt ausgeschieden. In seiner letzten Eingabe bringt der Beschwerdeführer vor, er wisse, dass Rajapaksa wieder an die Macht kommen und die Regierung sich nach August 2015 ändern werde. Auch diese Voraussage ist nicht eingetroffen. Seit den durch die EU als frei und fair bewerteten Parlamentswahlen vom August 2015 regieren Präsident Sirisena mit seiner Sri Lankan Freedom Party (SLFP) mit Premierminister Ranil Wickremesinghe (United National Party [UNP]) in einer grossen Koalition. Der Versuch des ehemaligen Präsidenten, wieder in die Regierung Einzug zu nehmen, ist bei den Parlamentswahlen gescheitert (vgl. Neue Züricher Zeitung [NZZ], Rajapakse verliert Parlamentswahl. Sri Lanka bleibt auf Kurs, 18.08.2015, http://www.nzz.ch/international/asien-und-pazifik/regierung-knapp-im-amt-bestaetigt-1.18598112 [aufgerufen am 1. Februar 2016]). Den Akten ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer den heutigen Präsidenten Sirisena anlässlich der Wahlen als "gemeinsamen Oppositionskandidaten" unterstützte (vgl. anlässlich der Einsprache vom 28. Dezember 2014 eingereichte Beweismittel). Selbst wenn der Beschwerdeführer dem ehemaligen Präsidenten als unbequeme Person bekannt gewesen sein dürfte, sind keine Hinweise dafür ersichtlich, dass er durch die neue Regierung Sirisenas gefährdet wäre. Er macht denn auch in keiner Eingabe eine Gefährdung durch die aktuelle Regierung geltend. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer Mitglied der Demokratischen Partei Fonsekas war, vermag zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr zu einer Gefährdung zu führen. Unter Präsident Sirisena ist Fonseka rehabilitiert und im Februar 2015 zu Sri Lankas erstem Feldmarschall ernannt worden (vgl. International Crisis Group, Sri Lanka between Elections, 12. August 2015, http://www.crisisgroup.org/~/media/Files/asia/south-asia/sri-lanka/272-sri-lanka-between-elections.pdf, aufgerufen am 1. Februar 2016). Es ist deshalb nicht mehr davon auszugehen, dass Personen wegen ihrer politischen Unterstützung Fonsekas staatlicher Verfolgung ausgesetzt werden.
E. 10.5 Aufgrund der politischen Lage in Sri Lanka, die sich seit der Stellung des Antrags auf ein humanitäres Visum zu Gunsten des Beschwerdeführers verändert hat, ist zusammenfassend nicht von einer unmittelbaren Gefährdung oder einer besonderen Notsituation auszugehen. Demnach hat das SEM die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz zu Recht verweigert und die Erteilung eines humanitären Visums abgelehnt.
E. 11 Somit ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist beziehungsweise sie nicht zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist.
E. 12 Aus verwaltungsökonomischen Gründen in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist praxisgemäss auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten und sie nicht zufolge Gegenstandlosigkeit abgeschrieben wird.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die Schweizer Vertretung in Sri Lanka. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-870/2015 Urteil vom 2. März 2016 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Visum aus humanitären Gründen (Asyl); Verfügung des SEM vom 12. Januar 2015 / (...). Sachverhalt: A. Nachdem der Beschwerdeführer mit der Schweizer Botschaft in Colombo (nachfolgend: Botschaft) Kontakt aufgenommen hatte, begab er sich im Herbst 2014 zu einem Gespräch dorthin. Dabei wurde ihm mitgeteilt, dass er aufgrund seiner nahen Verbindungen zu anderen europäischen Ländern wahrscheinlich nicht auf ein humanitäres Visum der Schweiz angewiesen sei und im Gegensatz zu England keinen direkten Bezug zur Schweiz habe. In der Folge informierte er die Botschaft regelmässig über neue Vorkommnisse. B. Am 24. November 2014 erhielt die Botschaft einen Fax, in welchem der Beschwerdeführer sich für die Visa und die Möglichkeit, in der Schweiz vor- übergehend Schutz zu finden, bedankte. Er hatte beim VFS (Global Services Pvt Ltd) und der Visasektion für sich, seine Mutter und die Mitarbeiterin und Journalistin B._______ (nachfolgend: Mitarbeiterin) Touristenvisa beantragt und erhalten. Diese wurden in der Folge wegen "Migrationsgefahr" storniert, und der Beschwerdeführer, welcher sich bereits am Flughafen befand, an der Ausreise gehindert. C. Am 1. Dezember 2014 stellten der Beschwerdeführer, seine Mutter und die Mitarbeiterin Anträge für humanitäre Visa. Der Beschwerdeführer legte in seiner schriftlichen Begründung im Wesentlichen Folgendes dar: Er sei Journalist und habe seit 2012 seine eigene Zeitung, (...). Gleichzeitig sei er für die Demokratische Partei Sarath Fonsekas politisch tätig gewesen. Bereits im Jahr 2007 habe er Todesdrohungen erhalten, da er regierungsfeindliche Artikel geschrieben habe. Am (...) sei sein Parteibüro verwüstet worden. Diesen Vorfall habe er bei der Polizei und bei verschiedenen NGOs sowie dem Parteiführer Fonseka angezeigt. Am (...) seien vier unbekannte Personen an seinem Arbeitsplatz erschienen, hätten ihn ausgefragt und sowohl ihn als auch seine ebenfalls anwesende Mitarbeiterin geschlagen. Daraufhin habe er die Medien informiert, dass (...). Am (...) seien Personen bei ihm zu Hause erschienen und hätten nach ihm gefragt. Danach sei er weiterhin telefonisch bedroht und aufgefordert worden, sich der Partei des Präsidenten anzuschliessen. Ausserdem seien ihm immer wieder politische Positionen angeboten worden, damit (...). Ferner sei er mit Gewalt zur Teilnahme an (...). Der Beschwerdeführer reichte mit den Anträgen für humanitäre Visa zahlreiche Dokumente zu den Akten, die meisten in Kopie: Pässe von ihm, seiner Mutter und seiner Mitarbeiterin; verschiedene Ausweise; Visitenkarten; sri-lankische Zeitungsartikel (ohne Übersetzung); eine Seite eines Telefonbuches, auf welcher das (...) erscheint; ein Affidavit bezüglich des Umstands, dass der Beschwerdeführer teilweise den Namen seines Vaters nutze, vom 9. August 2005; ein Dankesschreiben der ehemaligen Präsidentin Chandrika Bandaranaike Kumaratunga an die Mutter des Beschwerdeführers vom 30. Juni 2004; Auszüge aus dem Geburtsregister betreffend ihn und seine Mutter (mit Übersetzung). D. Am 14. Dezember 2014 überwies die Botschaft die Gesuche zusammen mit einer Stellungnahme an die Vorinstanz. E. Mit undatierter Formularverfügung (eröffnet am 24. Dezember 2014) verweigerte die Botschaft die Ausstellung der beantragten Visa. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Absicht der Gesuchstellenden, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bei Ablauf der Visa zu verlassen, könne nicht sichergestellt werden, die geltend gemachte Bedrohung sei nicht genügend konkret und es bestehe die Möglichkeit, in einem sicheren Drittstaat Schutz zu finden. F. Am 28. Dezember 2014 erhob der Beschwerdeführer für sich, seine Mutter und seine Mitarbeiterin Einsprache gegen diesen Entscheid. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, die politische Situation sei unabhängig vom Ausgang der Wahlen untragbar, da Präsident Rajapaksa eine Niederlage nicht akzeptieren würde. Er (Beschwerdeführer) halte sich mit seiner Mutter und seiner Mitarbeiterin nach wie vor versteckt in einem Hotel auf, da sie in ständiger Gefahr seien. Die Eingabe wird vom Beschwerdeführer mit umfangreichen Beweismitteln untermauert, darunter verschiedene ältere Schreiben von ihm, in welchen er die allgemeine politische Lage und seine Befürchtungen für die Zukunft darlegt. Insbesondere geht er auf die Wahlen und illegalen Taktiken des Präsidenten ein, mit welchen dieser seine Wiederwahl sicherzustellen versuche. Ferner wurden folgende Beweismittel zu den Akten gereicht, wiederum meist Kopien: je ein neues Antragsformular "Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums" vom 28. Dezember 2014 betreffend ihn und seine Mutter; Pässe; Visitenkarten und Ausweise; frühere Eingaben des Beschwerdeführers an die Botschaft, datiert zwischen 1. und 29. Dezember 2014 bzw. teilweise undatiert; vom Beschwerdeführer verfasste Artikel; verschiedene Schreiben betreffend seine politische Tätigkeit, mit Übersetzung; zwei Schreiben vom 15. und 24. Dezember 2014 mit Übersetzung betreffend Unterstützung von Maithripala Sirisena; ein Schreiben des Beschwerdeführers an den Commissioner of Elections betreffend Drohungen vom 28. Dezember 2014; auf Singhalesisch verfasste Schreiben ohne Übersetzung; Zeitungsartikel, in denen der Beschwerdeführer erwähnt wird (mit Übersetzung); ein "Kandidatenausweis" vom 24. Februar 2014; Auszüge aus Polizeirapporten betreffend Aussagen des Beschwerdeführers und Anzeigen von ihm bei verschiedenen Stellen (z.T. mit Übersetzung; teilweise unleserlich); die Übersetzung eines undatierten, an die Presse gerichteten Schreibens, mit welchem der Beschwerdeführer darüber informiert, (...); Arztberichte und Rezepte (z.T. unleserlich); ein als "Newspaper Ordinance" betiteltes Dokument ohne direkten Bezug zum Beschwerdeführer; eine Einladung an eine Konferenz vom 8. Mai 2012; eine Bestätigung der Sri Lanka Working Journalists Association betreffend den Beschwerdeführer vom 14. Mai 2009; weitere in Singhalesisch abgefasste oder unleserliche Dokumente. G. Mit Verfügung vom 21. Januar 2015 wies die Vorinstanz die Einsprache vom 28. Dezember 2014 betreffend den Beschwerdeführer, seine Mutter sowie seine Mitarbeiterin ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Einsprache sei sehr allgemein abgefasst und enthalte keine Hinweise auf eine unmittelbare Gefahr. Es sei zwar unter Berücksichtigung der allgemeinen politischen Lage und der bestehenden Spannungen nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer gefährdet sein könnte, wenn er seine Tätigkeit als Journalist weiterhin ausübe. Aber zurzeit bestehe gemäss Akten keine konkrete Gefährdung. Das Gesetz sehe die Erteilung eines humanitären Visums nur vor, wenn sich jemand in unmittelbarer Gefahr für sein Leben befinde. Beim Beschwerdeführer liege keine besondere Notsituation vor, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines ordentlichen Schengenvisums für einen bewilligungsfreien Aufenthalt wie auch eines humanitären Visums seien nicht erfüllt. Die Vertretung habe die Ausstellung der Einreisevisa somit zu Recht verweigert. H. Am 28. Januar 2015 liess die Botschaft dem SEM eine ergänzende Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. Januar 2015 zukommen. Darin informiert er - soweit lesbar und verständlich - über ein Interview, welches er mit Kriminellen geführt und aufgezeichnet habe, und in welchem diese Aussagen im Zusammenhang mit der früheren Präsidentin, Chandrika Bandaranaike Kumaratungaan, gemacht hätten. Er sei bedroht und aufgefordert worden, diese Aufzeichnung herauszugeben. Ferner beschreibt er erneut seine schwierige Situation in Sri Lanka. I. Mit englischsprachiger Eingabe vom 5. Februar 2015 reichte der Beschwerdeführer für sich, seine Mutter und seine Mitarbeiterin Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 21. Januar 2015 ein und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben und die Visagesuche seien gutzuheissen. Die Beschwerde wurde mit Begleitschreiben der Botschaft vom 9. Februar 2015 an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt, wo sie am 12. Februar 2015 einging. Der Beschwerdeführer begründete seine Eingabe im Wesentlichen mit den bereits dargelegten Vorbringen. Als Politiker, Herausgeber einer Zeitung und Journalist sei sein Leben in Sri Lanka bedroht. Er, seine Mutter und seine Mitarbeiterin hätten ihre Unterkunft mehrmals wechseln müssen, um ihr Leben zu retten. Es bleibe ihnen somit nichts anderes übrig, als das Land zu verlassen. Auf Beschwerdeebene reichte er Kopien seiner Korrespondenz mit der Botschaft, datiert zwischen dem 25. September 2014 und dem 4. Februar 2015, zu den Akten. Darin bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen dasselbe vor wie bereits in seiner schriftlichen Begründung des Visumsantrages. Ferner legt er dar, es sei sicher, dass die Regierung die Macht nach den Wahlen nicht abgeben und in der Stadt Colombo Gewalt ausbrechen werde. Er selber, seine Mutter und seine Mitarbeiterin würden sich in einem Hotel aufhalten, ohne dieses je verlassen zu können. Sie würden von Freunden versorgt, was aber längerfristig nicht möglich sei. In - grösstenteils undatierten - Schreiben schildert er die politische Lage in Sri Lanka vor den Wahlen sowie seine Situation. Es gebe Gerüchte, wonach der Kandidat Sirisena am Tag der Wahlen zurücktreten würde. Ferner reichte der Beschwerdeführer - neben verschiedenen, bereits bei der Vorinstanz eingereichten Beweismitteln - Kopien weiterer Dokumente zu den Akten: Drei Dokumente betreffend die Touristenvisa vom 18. November 2014; Flugreservationen vom 24. und 25. November 2014; Annullierung der Touristenvisa betreffend die Mutter und die Mitarbeiterin; zwei Formulare bezüglich Verweigerung von humanitären Visa (undatiert); die erste Seite der vorinstanzlichen Verfügung vom 21. Januar 2015 mit dem entsprechenden Übermittlungsschreiben der Botschaft vom 5. Februar 2015; Kopien von verschiedenen Ausweisen des Beschwerdeführers; Passkopien des Beschwerdeführers, seiner Mutter und seiner Mitarbeiterin; die offizielle Registrierung des (...) des Beschwerdeführers; Seite 5 des (...), Ausgabe Juli 2013; Korrespondenz des Beschwerdeführers mit Vertretern des UN Hochkommissariats für Flüchtlinge (UNHCR) bezüglich seine Beschwerde dort (undatiert); Kopien von Fotografien, betitelt mit "Democratic Party Poster Campaign"; ein Ausdruck eines Online-Artikels ("UN Human Rights Chief urged to visit Sri Lanka: TGTE" vom 26. Januar 2015); Eine Bestätigung der Human Rights Commission of Sri Lanka (HRC) hinsichtlich Registrierung einer Beschwerde vom 30. Dezember 2014; eine Aufforderung der HRC zur Einreichung weiterer Informationen vom 1. Oktober 2014; eine Formularbeschwerde beim HRC vom 12. Oktober 2014 betreffend einen Vorfall vom 27. September 2014; ein Schreiben vom 1. Dezember 2014 (Adressat unbekannt); ein an die Botschaft adressiertes Schreiben vom 7. Januar 2014 betreffend illegale Abstimmungsurnen; ein weiteres an die Botschaft gerichtetes Schreiben vom 16. Januar 2015, gemäss welchem der Beschwerdeführer trotz positiven Ausgangs der Wahlen weiterhin bedroht werde; ein Schreiben vom 15. Dezember 2014 mit Übersetzung, mit welchem der Beschwerdeführer über geplante Treffen informiert wird, an denen der Kandidat Sirisena teilnehmen werde; zwei Schreiben sowie ein Plakat betreffend Einsetzung des Beschwerdeführers als "Coordinating Officer of the Election Campaign" für Sirisena vom 24. Dezember 2014; ein an den "Commissioner of Elections" gerichtetes Schreiben des Beschwerdeführers vom 28. Dezember 2014, in welchem er diesen über die gegen ihn ausgesprochenen Drohungen informiert; ein Schreiben vom 5. Januar 2015, in welchem der Beschwerdeführer die Botschaft über seine Tätigkeit für Sirisena informiert; ein Schreiben vom 18. Januar 2015 (Adressat unbekannt) betreffend andauernde telefonische Drohungen; verschiedene nicht adressierte Schreiben, datiert zwischen dem 25. Januar und dem 6. Februar 2015, in welchen er im Wesentlichen die politische Entwicklung in Sri Lanka beschreibt (teilweise kaum lesbar); eine Ausgabe des (...) vom März 2012. J. Mit Schreiben vom 23. Februar 2015 übermittelte die Botschaft weitere Korrespondenz des Beschwerdeführers und informierte darüber, dass sich dieser zurzeit in Nepal aufhalte. Folgende Dokumente wurden vom Beschwerdeführer eingereicht: ein handschriftliches, unleserliches, undatiertes Schreiben; Kopien von Schreiben des UNHCR Katmandu vom 16. und 17. Februar 2015, in welchen bestätigt wird, dass die Asylgesuche des Beschwerdeführers, der Mutter und der Mitarbeiterin dort in Behandlung seien; ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 19. Februar 2015, in welchem er über die Situation in Nepal und den Zustand der Mutter berichtet. K. Mit Schreiben vom 4. März 2015 informierte die Botschaft über weitere Entwicklungen im Verfahren. Der Beschwerdeführer habe der Botschaft gegenüber regelmässig berichtet über den sich verschlechternden Gesundheitszustand seiner Mutter, welche am (...) verstorben sei. Er mache auf Postern sie (Schweizer Botschaft in Sri Lanka) und das UNHCR in Nepal verantwortlich für deren Tod. Anfang März 2015 hätten sich der Beschwerdeführer und die Mitarbeiterin in Katmandu abgemeldet und seien mutmasslich nach Sri Lanka zurückgekehrt. L. Mit Zwischenverfügung vom 17. März 2015 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, innert Frist eine Vollmacht seiner Mitarbeiterin nachzureichen sowie den aktuellen Aufenthaltsort mitzuteilen. M. Am 30. März 2015 leitete die Botschaft eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers weiter, welche folgende Dokumente (in Kopie) umfasst: an die Botschaft gerichtetes Schreiben (Fax vom 9. Oktober 2014) in Singhalesisch mit der Bitte um Übersetzung; bereits bekanntes Schreiben des Beschwerdeführers vom 19. Februar 2015; eine Todesanzeige des (...) in Katmandu betreffend die Mutter; eine Bestätigung des UNHCR in Nepal vom 26. Februar 2015 hinsichtlich Rückzugs der Asylgesuche; ein Schreiben der Metropolitan Police in Katmandu zum Transport des Leichnams; Schreiben des (...) in Katmandu, betreffend Krankenversicherung, sowie ein weiteres Dokument des Hospitals, zwei Schreiben des (...) in Colombo vom 16. und 18. März 2015 (wahrscheinlich Rezepte für Medikamente). N. Mit Schreiben vom 21. April 2015 teilte die Botschaft die neue Kontaktadresse des Beschwerdeführers mit. O. In einer E-mail vom 22. April 2015 informierte die Botschaft das Bundesverwaltungsgericht, dass der Beschwerdeführer ihr nach wie vor Faxe zukommen lasse, in denen er ihr die Schuld am Tod der Mutter zuweise. Zudem wurde ein auf Lanka News Web veröffentlichter Artikel weitergeleitet, welcher diese Anschuldigungen sowie Informationen über die Situation des Beschwerdeführers enthält. P. Am 8. Mai 2015 leitete die Botschaft eine Eingabe vom 21. April 2015 an das Bundesverwaltungsgericht weiter. Darin legt der Beschwerdeführer im Wesentlichen dar, er wisse, dass der ehemalige Präsident Rajapaksa wieder an die Macht kommen und die Regierung sich nach August 2015 verändern werde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Darunter fallen unter anderem Einspracheentscheide des SEM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
2. Die vorinstanzliche Verfügung betrifft neben dem Beschwerdeführer auch seine Mutter und die Mitarbeiterin. Er erhebt die Beschwerde denn auch im Namen dieser beiden Personen. Da die Mutter jedoch am (...) verstorben ist, ist das Verfahren in Bezug auf sie als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Betreffend die Mitarbeiterin ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 17. März 2015 (eröffnet am 16. April 2015) aufgefordert wurde, innert Frist eine Vollmacht nachzureichen, unter der Androhung, im Unterlassungsfall werde bezüglich die Mitarbeiterin auf die Beschwerde nicht eingetreten. Nachdem innert Frist beim Gericht keine Vollmacht eingegangen ist, ist bezüglich diese auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3.1 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und abgesehen von der nachfolgenden Einschränkung formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 Abs.1 VwVG). 3.2 Die Beschwerde wurde in englischer Sprache und somit nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung oder auf die Einholung einer Übersetzung kann indessen aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss verzichtet werden, da der Eingabe des Beschwerdeführers genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind.
4. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die vorliegend angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2015/5 E. 2).
5. Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 e contrario VwVG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 6. 6.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.). 6.2 Mit dem Schengen-Assoziierungsabkommen hat die Schweiz das Schengen-Recht übernommen. Dieses schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für die Einreise beziehungsweise die Erteilung von Visa aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, Angehörigen von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind (sog. Drittstaatsangehörige) die Einreise beziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Dadurch werden die nationalstaatlichen Befugnisse in Bezug auf die Bewilligung der Einreise und die Erteilung von Visa eingeschränkt. Das AuG (SR 142.20) und seine Ausführungsverordnungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als das Schengen-Recht keine abweichenden Bestimmungen enthält (Art. Abs. 2-5 AuG). 6.3 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungsweise den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ob sie darüber hinaus ein Visum benötigen, bestimmt sich nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2011 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige für den Erhalt eines Schengen-Visums den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [SGK], ABl. L 105 vom 14. April 2006, S. 1-32 [geändert durch Art. 2 der Verordnung {EU} Nr. 265/2010 vom 25. März 2010, ABl. L. 85 vom 31. März 2010, S. 1-4]; Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c und Art. 21 Abs. 1 Visakodex, Abl. L. 243 vom 15. September 2009, S. 1-58). 6.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex). 7. 7.1 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend das Stellen von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher Verfolgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen vorsprechen und um Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des SEM ein Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV). In seiner Botschaft (BBl 2010 4455 ff.) zur genannten Gesetzesänderung hat der Bundesrat auf die Visumserteilung aus humanitären Gründen verschiedentlich Bezug genommen; am 28. September 2012 hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) in Absprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) die Weisung Nr. 322.126 "Visumsantrag aus humanitären Gründen" erlassen. Am 25. Februar 2014 erliess das BFM (heute SEM) eine überarbeitete Version dieser Weisung (Nr. 322.123). Sobald sich der Inhaber eines Visums aus humanitären Gründen in der Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch einreichen. Falls er das unterlässt, hat er die Schweiz nach drei Monaten wieder zu verlassen. 7.2 Der Begriff "humanitäre Gründe" ist weder in den Normen des Schengener Grenzkodex noch in der VEV näher bestimmt. In der genannten Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes umschreibt der Bundesrat jedoch in genügend konkretisierender Weise, dass die Einreise in die Schweiz durch eine Visumserteilung aus humanitären Gründen bewilligt werden könne, wenn im Einzelfall offensichtlich davon ausgegangen werden müsse, dass die betroffene Person im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sei. Die betroffene Person müsse sich in einer besonderen Notsituation befinden, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache und es rechtfertige, ihr, im Gegensatz zu anderen Personen, ein Einreisevisum zu erteilen. Dies könne etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Visumsgesuch sei unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen (vgl. BBl. 2010, S. 4468, 4472 und insbesondere 4490). Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Diese Ausführungen finden ihren Niederschlag auch in der entsprechenden Weisung Nr. 322.123 des SEM vom 25. Februar 2014. Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumsverfahren noch restriktiver als bei den Auslandgesuchen, bei denen Einreisebewilligungen bereits nur sehr zurückhaltend erteilt wurden (vgl. zur entsprechenden Praxis BVGE 2011/10 E. 3.3, BVGE 2015/5 E. 4.1). Auf diesen Umstand hatte auch der Bundesrat in der Botschaft vom 26. Mai 2010 hingewiesen (vgl. BBl a.a.O. S. 4468, 4490).
8. Der Beschwerdeführer reichte mit seiner am 30. März 2015 durch die Botschaft übermittelten Eingabe die Kopie eines Schreibens in singhalesischer Sprache zu den Akten, mit der Bitte um Übersetzung. In Anbetracht des grossen Umfangs seiner Eingaben, sowie des Umstandes, dass es sich beim besagten Schreiben nicht um eine neue Eingabe handelt, sondern diese der Botschaft am 9. Oktober 2014 zugestellt wurde, ist nicht davon auszugehen, dass dieses Dokument eine derartige Relevanz aufweist, um am Ausgang des Verfahrens etwas ändern zu können. Ausserdem hat sich der Beschwerdeführer, welcher die englische Sprache offensichtlich beherrscht, nicht veranlasst gesehen, eine Erklärung zu diesem Dokument abzugeben. Da es sich ferner um eine Kopie eines von Hand verfassten Schreibens handelt, hat dieses ohnehin nur geringen Beweiswert. Entsprechend wird auf die Übersetzung dieses Dokuments verzichtet. 9. 9.1 In seinem Gesuch vom 1. Dezember 2014, seiner Einsprache vom 28. Dezember 2014 sowie seiner Beschwerde vom 5. Februar 2015 ersucht der Beschwerdeführer um Erteilung eines humanitären Visums. Er macht dazu geltend, er sei in Sri Lanka nicht sicher, da er als Journalist regierungskritische Artikel verfasst habe, ausserdem politisch in der Opposition tätig gewesen sei und schliesslich (...). Er sei deshalb wiederholt bedroht worden und müsse sich versteckt halten. 9.2 Im Beschwerdeverfahren wird nicht bestritten, dass die vom SEM in seinem Einspracheentscheid dargelegten Voraussetzungen für die Erteilung eines Schengen-Visums nicht gegeben sind; namentlich werden keine stichhaltigen Argumente dargelegt, die die Einschätzung in Frage stellen würden, eine Wiederausreise des Beschwerdeführers aus dem Schengenraum vor Ablauf der Visumsfrist sei nicht gewährleistet. Im Gegenteil ersucht der Beschwerdeführer um Schutz vor Gefährdung in seinem Heimatland. Er ficht die Verweigerung eines Visums aus humanitären Gründen an und bestreitet sinngemäss die vorinstanzliche Einschätzung, er habe keine akute Gefährdung seiner Person aufzuzeigen vermocht. 10. 10.1 Nach eingehender Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM das Gesuch um Erteilung eines humanitären Visums zu Recht abgelehnt hat. 10.2 Im unter BVGE 2011/24 publizierten Länderurteil betreffend Sri Lanka wurden diverse Personenkreise definiert, die heute trotz der verbesserten Sicherheitslage seit Beendigung des militärischen Konflikts im Mai 2009 immer noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Journalisten und andere in der Medienbranche tätige Personen, welche für Berichte über heikle Themen verantwortlich zeichnen. Diese unterliegen nach wie vor der von der sri-lankischen Regierung verfolgten Repressionspolitik gegenüber regimekritischen Gegnern. Eine weitere Risikogruppe stellen gemäss diesem Urteil politische Anhänger des Ex-Generals Fonseka dar. 10.3 Der Beschwerdeführer belegt seine Tätigkeit als Journalist wie auch seine politischen Aktivitäten mit zahlreichen Beweismitteln. Zudem macht er in diesem Zusammenhang diverse Vorfälle (telefonische und persönliche Drohungen, Zerstörung seines Parteibüros) geltend. Jedoch kann aus diesen Vorbringen - wie nachfolgend aufgeführt - nicht auf eine aktuelle, unmittelbare Gefährdung seiner Person geschlossen werden. 10.4 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen Journalisten und Oppositionellen, der seinen Angaben zufolge vom ehemaligen Präsidenten Rajapaksa beziehungsweise diesem nahe stehenden Personen wiederholt durch Gewalt und Drohungen zum Schweigen oder zum Übertritt zu dessen Partei gebracht werden sollte. Abgesehen von einem vom Beschwerdeführer erwähnten Ereignis im Jahr 2007 konzentrierten sich die Drohungen schwergewichtig auf die Zeit vor den letzten Präsidentschaftswahlen vom 8. Januar 2015. Es ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit und seiner Person im Vorfeld der Wahlen in den Fokus des ehemaligen Präsidenten geraten und von dessen Entourage unter Druck gesetzt worden ist. Wie bereits von der Vorinstanz festgestellt worden ist, hat möglicherweise aufgrund der damaligen allgemeinen politischen Lage und der bestehenden politischen Spannungen eine gewisse Gefährdung vorgelegen. Ob diese zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung genügend konkret gewesen ist, erscheint zweifelhaft, kann an dieser Stelle jedoch offengelassen werden. Vorliegend ist abzuklären, ob der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt einer unmittelbaren Gefährdung, die die Ausstellung eines humanitären Visums begründen könnte, ausgesetzt ist. Der Beschwerdeführer hat in der Vergangenheit die Botschaft stets über seine Situation auf dem Laufenden gehalten. In der Zeit unmittelbar vor den Wahlen hat er sich in kurzen Intervallen an die Botschaft gewendet. Nach den Wahlen hat die Häufigkeit abgenommen und die letzte, dem Gericht bekannte Eingabe des Beschwerdeführers datiert vom 21. April 2015. In seinen Schreiben bezieht er sich hauptsächlich auf die politische Situation in der Zeit kurz vor den Wahlen und seine Einschätzung, wonach der damalige Präsident Rajapaksa die Macht unmöglich abgeben werde. Diese Beurteilung hat sich nicht bewahrheitet. Rajapaksa hat seine Niederlage unmittelbar nach den Wahlen anerkannt ist und ist am 9. Januar 2015 aus dem Amt ausgeschieden. In seiner letzten Eingabe bringt der Beschwerdeführer vor, er wisse, dass Rajapaksa wieder an die Macht kommen und die Regierung sich nach August 2015 ändern werde. Auch diese Voraussage ist nicht eingetroffen. Seit den durch die EU als frei und fair bewerteten Parlamentswahlen vom August 2015 regieren Präsident Sirisena mit seiner Sri Lankan Freedom Party (SLFP) mit Premierminister Ranil Wickremesinghe (United National Party [UNP]) in einer grossen Koalition. Der Versuch des ehemaligen Präsidenten, wieder in die Regierung Einzug zu nehmen, ist bei den Parlamentswahlen gescheitert (vgl. Neue Züricher Zeitung [NZZ], Rajapakse verliert Parlamentswahl. Sri Lanka bleibt auf Kurs, 18.08.2015, http://www.nzz.ch/international/asien-und-pazifik/regierung-knapp-im-amt-bestaetigt-1.18598112 [aufgerufen am 1. Februar 2016]). Den Akten ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer den heutigen Präsidenten Sirisena anlässlich der Wahlen als "gemeinsamen Oppositionskandidaten" unterstützte (vgl. anlässlich der Einsprache vom 28. Dezember 2014 eingereichte Beweismittel). Selbst wenn der Beschwerdeführer dem ehemaligen Präsidenten als unbequeme Person bekannt gewesen sein dürfte, sind keine Hinweise dafür ersichtlich, dass er durch die neue Regierung Sirisenas gefährdet wäre. Er macht denn auch in keiner Eingabe eine Gefährdung durch die aktuelle Regierung geltend. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer Mitglied der Demokratischen Partei Fonsekas war, vermag zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr zu einer Gefährdung zu führen. Unter Präsident Sirisena ist Fonseka rehabilitiert und im Februar 2015 zu Sri Lankas erstem Feldmarschall ernannt worden (vgl. International Crisis Group, Sri Lanka between Elections, 12. August 2015, http://www.crisisgroup.org/~/media/Files/asia/south-asia/sri-lanka/272-sri-lanka-between-elections.pdf, aufgerufen am 1. Februar 2016). Es ist deshalb nicht mehr davon auszugehen, dass Personen wegen ihrer politischen Unterstützung Fonsekas staatlicher Verfolgung ausgesetzt werden. 10.5 Aufgrund der politischen Lage in Sri Lanka, die sich seit der Stellung des Antrags auf ein humanitäres Visum zu Gunsten des Beschwerdeführers verändert hat, ist zusammenfassend nicht von einer unmittelbaren Gefährdung oder einer besonderen Notsituation auszugehen. Demnach hat das SEM die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz zu Recht verweigert und die Erteilung eines humanitären Visums abgelehnt.
11. Somit ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist beziehungsweise sie nicht zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist.
12. Aus verwaltungsökonomischen Gründen in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist praxisgemäss auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten und sie nicht zufolge Gegenstandlosigkeit abgeschrieben wird.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die Schweizer Vertretung in Sri Lanka. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel Versand: